Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 169/08 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 87/09 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Anerkennung und Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2108 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der am 00.00.1938 geborene Kläger wurde am 00.03.1964 im deutschen Steinkohlebergbau angelegt. Er war zunächst als Platzarbeiter über Tage eingesetzt und wurde am 20.04.1964 als Neubergmann nach unter Tage verlegt. Sodann war er unter Tage als Gedingeschlepper, Lehrhauer und Hauer sowie ab Januar 1973 bis zur Abkehr am 31.05.1993 nahezu ausschließlich als Kolonnenführer unter Tage beschäftigt.
Der den Kläger seit 1996 orthopädisch behandelnde Arzt Dr. H aus H berichtete am 27.04.2006 über die Diagnose eines Wibelsäulensyndroms bei degenerativen Veränderungen sowie darüber, dass der Kläger über starke Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Arme, in den Brustkorb und in die Beine klage. Im Bereich der Brustwirbelsäule sei eine starke Keilwirbelbildung radiologisch nachweisbar. Am 03.05.2006 zeigte Dr. H eine BK Nr. 2108 an. Der Kläger leide an chronischer Lumboischalgie mit Bandscheibenvorfällen L3 - S1 sowie Parästhesien der Beine. Der Kläger gab am 23.05.2006 an, erstmals 1980 Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gehabt zu haben. Er könne nicht lange sitzen, stehen oder laufen. Außerberuflich seien diese Wirbelsäulenbeschwerden beim Spazieren gehen, Einkaufen und Taschen tragen aufgetreten. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD) bejahte das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK Nr. 2108. Dr. X nahm am 03.12.2006 unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten (am 20.11.2006 gefertigten) Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule beratungsärztlich Stellung. Die Verschleißerscheinungen seien ohne Bevorzugung der Lendenwirbelsäule gleichmäßig über die gesamte Wirbelsäule verteilt. Nach Abwägung der beruflichen Belastung und der konkurrierenden Ursachen seien die Lendenwirbelsäulenschäden im Hinblick auf Ausprägung, Lokalisation, Verteilungsmuster der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen in so herausragendem Maße auf eine körpereigene Verschleißerkrankung zurückzuführen, dass daneben die berufliche Belastung als unwesentlich zurücktrete. Mit Bescheid vom 09.01.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2108 ab. Die medizinischen Voraussetzungen lägen nicht vor.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Unter Beachtung von § 200 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) erstattete der Arzt L aus H am 09.03.2008 ein orthopädisches Gutachten. Durchgängig in allen Wirbelsäulenabschnitten seien seit 1994 zunehmende degenerative Veränderungen mit Umbauprozessen im Bereich vor allem der unteren Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule sowie im mittleren und unteren Lendenwirbelsäulenbereich festzustellen. Zu diagnostizieren sei ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule, eine idiopathische rechtskonvexe Lendenwirbelsäulen-Skoliose, ein Halswirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen sowie degenerative Veränderungen im gesamten Brustwirbelsäulenbereich sowie eine idiopathische linkskonvexe Brustwirbelsäulen-Skoliose. Es handele sich um anlagebedingte Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule. Eine nur auf die Lendenwirbelsäule bezogene bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2108 liege nicht vor. Die beruflichen Einwirkungen seien nicht als wesentliche Ursache oder Mitursache auch der Lendenwirbelsäulenerkrankung anzusehen. Mit Bescheid vom 27.05.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, dass sein Zustand ausschließlich auf der Tätigkeit im Bergbau beruhe. Irgendwelche sonstige Ursachen für den Eintritt dieser Erkrankung habe es nicht gegeben.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 20.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen des Arztes L im Gutachten vom 09.03.2008 gestützt. Beim Kläger fänden sich anlagebedingte Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule. Die beruflichen Einwirkungen seien daher nicht als wesentliche Ursache oder Mitursache der Lendenwirbelsäulenerkrankung anzusehen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 zu verurteilen, eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und durch Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. ab dem 08.05.2006 zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2108 (§§ 7, 9 und 56 SGB VII). Als BK Nr. 2108 sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können anzuerkennen und zu entschädigen. Bei dem Kläger liegt das Erkrankungsbild einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der BK Nr. 2108 nicht vor. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt insoweit auf dieses Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Tatbestand:
Streitig ist Anerkennung und Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2108 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der am 00.00.1938 geborene Kläger wurde am 00.03.1964 im deutschen Steinkohlebergbau angelegt. Er war zunächst als Platzarbeiter über Tage eingesetzt und wurde am 20.04.1964 als Neubergmann nach unter Tage verlegt. Sodann war er unter Tage als Gedingeschlepper, Lehrhauer und Hauer sowie ab Januar 1973 bis zur Abkehr am 31.05.1993 nahezu ausschließlich als Kolonnenführer unter Tage beschäftigt.
Der den Kläger seit 1996 orthopädisch behandelnde Arzt Dr. H aus H berichtete am 27.04.2006 über die Diagnose eines Wibelsäulensyndroms bei degenerativen Veränderungen sowie darüber, dass der Kläger über starke Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Arme, in den Brustkorb und in die Beine klage. Im Bereich der Brustwirbelsäule sei eine starke Keilwirbelbildung radiologisch nachweisbar. Am 03.05.2006 zeigte Dr. H eine BK Nr. 2108 an. Der Kläger leide an chronischer Lumboischalgie mit Bandscheibenvorfällen L3 - S1 sowie Parästhesien der Beine. Der Kläger gab am 23.05.2006 an, erstmals 1980 Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gehabt zu haben. Er könne nicht lange sitzen, stehen oder laufen. Außerberuflich seien diese Wirbelsäulenbeschwerden beim Spazieren gehen, Einkaufen und Taschen tragen aufgetreten. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD) bejahte das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK Nr. 2108. Dr. X nahm am 03.12.2006 unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten (am 20.11.2006 gefertigten) Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule beratungsärztlich Stellung. Die Verschleißerscheinungen seien ohne Bevorzugung der Lendenwirbelsäule gleichmäßig über die gesamte Wirbelsäule verteilt. Nach Abwägung der beruflichen Belastung und der konkurrierenden Ursachen seien die Lendenwirbelsäulenschäden im Hinblick auf Ausprägung, Lokalisation, Verteilungsmuster der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen in so herausragendem Maße auf eine körpereigene Verschleißerkrankung zurückzuführen, dass daneben die berufliche Belastung als unwesentlich zurücktrete. Mit Bescheid vom 09.01.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2108 ab. Die medizinischen Voraussetzungen lägen nicht vor.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Unter Beachtung von § 200 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) erstattete der Arzt L aus H am 09.03.2008 ein orthopädisches Gutachten. Durchgängig in allen Wirbelsäulenabschnitten seien seit 1994 zunehmende degenerative Veränderungen mit Umbauprozessen im Bereich vor allem der unteren Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule sowie im mittleren und unteren Lendenwirbelsäulenbereich festzustellen. Zu diagnostizieren sei ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule, eine idiopathische rechtskonvexe Lendenwirbelsäulen-Skoliose, ein Halswirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen sowie degenerative Veränderungen im gesamten Brustwirbelsäulenbereich sowie eine idiopathische linkskonvexe Brustwirbelsäulen-Skoliose. Es handele sich um anlagebedingte Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule. Eine nur auf die Lendenwirbelsäule bezogene bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2108 liege nicht vor. Die beruflichen Einwirkungen seien nicht als wesentliche Ursache oder Mitursache auch der Lendenwirbelsäulenerkrankung anzusehen. Mit Bescheid vom 27.05.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, dass sein Zustand ausschließlich auf der Tätigkeit im Bergbau beruhe. Irgendwelche sonstige Ursachen für den Eintritt dieser Erkrankung habe es nicht gegeben.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 20.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen des Arztes L im Gutachten vom 09.03.2008 gestützt. Beim Kläger fänden sich anlagebedingte Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule. Die beruflichen Einwirkungen seien daher nicht als wesentliche Ursache oder Mitursache der Lendenwirbelsäulenerkrankung anzusehen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 zu verurteilen, eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und durch Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. ab dem 08.05.2006 zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2108 (§§ 7, 9 und 56 SGB VII). Als BK Nr. 2108 sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können anzuerkennen und zu entschädigen. Bei dem Kläger liegt das Erkrankungsbild einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der BK Nr. 2108 nicht vor. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt insoweit auf dieses Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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