Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 231/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 249/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Einem Kläger steht gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) keine Entschädigung zu, wenn im sozialgerichtlichen Verfahren eine Untersuchung durch einen gerichtlich gestellten Sachverständigen aus Umständen nicht zustande kommt, die im Verantwortungsbereich des Klägers und Antragstellers liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kläger sich vorab einen Untersuchungstermin zu einem Zeitpunkt geben lässt, in dem der gerichtlich bestellte Sachverständige noch nicht einmal im Besitz der Beweisanordnung und der zugehörigen Akten ist. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige sich in der ihm dann noch verbleibenden restlichen Zeit von drei Tagen nicht ausreichend auf die Begutachtung vorbereiten und scheitert deswegen der "selbstbeschaffte" Untersuchungstermin, geht dies entschädigungsrechtlich zu Lasten des Klägers und Antragstellers (§§ 1, 4 Abs.1 JVEG).
LDem Antragsteller steht für die anlässlich der für den 20.07.2009 selbst beschafften Untersuchungstermin bei Dr. von B. entstandenen Aufwendungen keine Entschädigung zu.
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Berufsgenossenschaft Elektro, Textil, Feinmechanik mit Az.: hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. mit Gutachten vom 23.04.2009 die Einholung eines weiteren phlebologischen Gutachtens für erforderlich gehalten. Die Suche nach einem qualifizierten Phlebologen hat sich nach Rücksprache mit dem zuständigen Berichterstatter als schwierig erwiesen. Auf Vorschlag von Dr. L. ist letztendlich Dr. von B. mit Beweisanordnung des BayLSG vom 08.07.2009 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Auf dringliche Bitte des Klägers bzw. seiner Ehegattin ist dieser vorab telefonisch informiert worden, das Dr. von B. entsprechend ausgewählt worden sei.
Dies hat der Kläger und hiesige Antragsteller zum Anlass genommen, sich von der Praxis Dr. von B. bereits einen Termin zur Untersuchung am 20.07.2009 geben zu lassen (vgl. Gesprächsnotiz vom 13.07.2009), obwohl Dr. von B. den Gutachtensauftrag vom 08.07.2009 mit den zugehörigen Akten erst am 17.07.2009 empfangen hat. Ausweislich der Nachricht des Dr. von B. vom 17.07.2009, eingegangen beim BayLSG am 20.07.2009, ist es ihm nicht möglich gewesen, in so kurzer Frist die erforderliche Begutachtung durchzuführen. Der Patient könne zur Durchführung der Begutachtung frühestens in der zweiten Septemberhälfte einbestellt werden.
Zwischenzeitlich haben die Ehefrau des Klägers und hiesigen Antragstellers, die Praxis Dr. von B. und die Geschäftsstelle des BayLSG am 13.07.2009 und 20.07.2009 miteinander telefoniert. Denn der zuständige Berichterstatter hat im Hinblick auf die bei dem Antragsteller bestehenden Funktionsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten die Benutzung eines Taxis von A-Stadt nach M. zu Dr. von B. grundsätzlich genehmigt.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Antrag auf Entschädigung gemäß § 191 SGG in Verbindung mit den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) mit Schreiben vom 18.08.2009 abgelehnt. Nach § 191 SGG in Verbindung mit § 1 JVEG würden Beteiligte wie Zeugen entschädigt, wenn sie von einem Gericht herangezogen würden. Als herangezogen würden Beteiligte auch dann gelten, wenn sie von einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen zu einer Untersuchung einbestellt worden seien. Nach Mitteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. von B. habe der Antragsteller selbst mit der Praxis einen Termin für den 20.07.2009 vereinbart, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Begutachtungstermin handeln solle. Auf eine solch zeitaufwändige Untersuchung müsse sich der Arzt stets durch Studium der übersandten Akten vorbereiten. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da Dr. von B. die Unterlagen erst am 17.07.2009 erhalten habe. Es sei dem Gutachter deshalb nicht möglich gewesen, die Untersuchung am 20.07.2009 durchzuführen. Nachdem die Entstehung der Kosten nicht durch eine gerichtliche Heranziehung, sondern durch den eigenen Entschluss des Antragstellers entstanden seien, könne eine Erstattung nicht vorgenommen werden.
In Ergänzung zu seinem Schreiben vom 15.08.2009 beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.08.2009 die richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG. Aufgrund der ihm angeordneten Situation betreffend des angeordneten Termins von Dr. von B. am 20.07.2009 sei er auch noch vom BayLSG angerufen worden, diesen Termin einzuhalten. Keinesfalls würde er ohne Genehmigung des Gerichts selbständig handeln, da er bereits mittlerweile zum fünften Male ein richterliches Gutachten wahrgenommen habe.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Von diesem wurden die hier noch vorliegenden Unfall-Streitakten beigezogen, d.h. die Vorgänge ab Erteilung der Beweisanordnung vom 08.07.2009 an Dr. von B ...
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn, wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Dem Antragsteller steht für die anlässlich der am 20.07.2009 vergeblich aufgewandten Kosten keine Entschädigung zu.
Das JVEG enthält keine Regelung über den Ausschluss oder den Verlust eines Entschädigungsanspruchs. Es besteht jedenfalls kein Entschädigungsanspruch für Zeugen oder
Kläger, wenn sie die Durchführung der Beweisaufnahme schuldhaft vereitelt haben (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage, Rz.1.35 zu § 1 JVEG mit Hinweis auf LSG Niedersachsen in Nds.Rpfl. 2000, 123).
Gleiches gilt hier, weil der Kläger der Antragsteller bzw. seine Ehegattin sich ausweislich der Gesprächsnotiz vom 13.07.2009 bereits vorab um einen Untersuchungstermin in der Praxis Dr. von B. bemüht haben, obwohl dieser noch nicht im Besitz der Beweisanordnung vom 08.07.2009 und der zugehörigen Akten gewesen ist. Letzteres ist belegt durch den Absendevermerk des BayLSG vom 14.07.2009 sowie das Empfangsbekenntnis des Dr. von B. am 17.07.2009.
Wenn der zuständige Berichterstatter in Berücksichtigung der Funktionsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten bei dem Kläger und hiesigen Antragsteller aufgrund der Telefonate vom 13.07. und 20.07.2009 die Benutzung eines Taxis genehmigt hat, hat es sich nur um die Benutzung eines Taxis dem Grunde nach gehandelt, nicht jedoch hinsichtlich eines bestimmten Untersuchungstermines.
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers mit Schreiben vom 15.08.2009 trifft es somit nicht zu, dass dieser bereits von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. von B. wegen eines Zusatzgutachtens auf den 20.07.2009 von diesem geladen worden ist. Vielmehr hat der Antragsteller sich diesen Termin vorab selbst beschafft. Wenn der Untersuchungstermin am 20.07.2009 dann wegen fehlender ausreichender Vorbereitungszeit von Dr. von B. nicht hat durchgeführt werden können, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf etwaige Missverständnisse im Rahmen der diversen Telefonate berufen. Vielmehr ist ihm bereits aufgrund von fünf durchgeführten Begutachtungen in erster und zweiter Instanz bekannt, wie das Verfahren abläuft. Insbesondere hätte er beachten müssen, dass er von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäß § 191 SGG herangezogen wird und nicht umgekehrt er eine Untersuchung zu einem Zeitpunkt vereinbaren kann (spätestens 13.07.2009), zu dem der gerichtlich bestellte Sachverständige noch nicht einmal die Beweisanordnung vom 08.07.2009 und die zugehörigen Unterlagen erhalten hat.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat bereits mit Beschluss vom 28.11.2003 - L 5 RJ 568/01.K0 grundsätzlich entschieden hat, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Entschädigung nicht zusteht (vgl. auch Beschluss des BayLSG vom 04.03.2009 - L 15 SF 14/09).
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Berufsgenossenschaft Elektro, Textil, Feinmechanik mit Az.: hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. mit Gutachten vom 23.04.2009 die Einholung eines weiteren phlebologischen Gutachtens für erforderlich gehalten. Die Suche nach einem qualifizierten Phlebologen hat sich nach Rücksprache mit dem zuständigen Berichterstatter als schwierig erwiesen. Auf Vorschlag von Dr. L. ist letztendlich Dr. von B. mit Beweisanordnung des BayLSG vom 08.07.2009 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Auf dringliche Bitte des Klägers bzw. seiner Ehegattin ist dieser vorab telefonisch informiert worden, das Dr. von B. entsprechend ausgewählt worden sei.
Dies hat der Kläger und hiesige Antragsteller zum Anlass genommen, sich von der Praxis Dr. von B. bereits einen Termin zur Untersuchung am 20.07.2009 geben zu lassen (vgl. Gesprächsnotiz vom 13.07.2009), obwohl Dr. von B. den Gutachtensauftrag vom 08.07.2009 mit den zugehörigen Akten erst am 17.07.2009 empfangen hat. Ausweislich der Nachricht des Dr. von B. vom 17.07.2009, eingegangen beim BayLSG am 20.07.2009, ist es ihm nicht möglich gewesen, in so kurzer Frist die erforderliche Begutachtung durchzuführen. Der Patient könne zur Durchführung der Begutachtung frühestens in der zweiten Septemberhälfte einbestellt werden.
Zwischenzeitlich haben die Ehefrau des Klägers und hiesigen Antragstellers, die Praxis Dr. von B. und die Geschäftsstelle des BayLSG am 13.07.2009 und 20.07.2009 miteinander telefoniert. Denn der zuständige Berichterstatter hat im Hinblick auf die bei dem Antragsteller bestehenden Funktionsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten die Benutzung eines Taxis von A-Stadt nach M. zu Dr. von B. grundsätzlich genehmigt.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Antrag auf Entschädigung gemäß § 191 SGG in Verbindung mit den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) mit Schreiben vom 18.08.2009 abgelehnt. Nach § 191 SGG in Verbindung mit § 1 JVEG würden Beteiligte wie Zeugen entschädigt, wenn sie von einem Gericht herangezogen würden. Als herangezogen würden Beteiligte auch dann gelten, wenn sie von einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen zu einer Untersuchung einbestellt worden seien. Nach Mitteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. von B. habe der Antragsteller selbst mit der Praxis einen Termin für den 20.07.2009 vereinbart, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Begutachtungstermin handeln solle. Auf eine solch zeitaufwändige Untersuchung müsse sich der Arzt stets durch Studium der übersandten Akten vorbereiten. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da Dr. von B. die Unterlagen erst am 17.07.2009 erhalten habe. Es sei dem Gutachter deshalb nicht möglich gewesen, die Untersuchung am 20.07.2009 durchzuführen. Nachdem die Entstehung der Kosten nicht durch eine gerichtliche Heranziehung, sondern durch den eigenen Entschluss des Antragstellers entstanden seien, könne eine Erstattung nicht vorgenommen werden.
In Ergänzung zu seinem Schreiben vom 15.08.2009 beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.08.2009 die richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG. Aufgrund der ihm angeordneten Situation betreffend des angeordneten Termins von Dr. von B. am 20.07.2009 sei er auch noch vom BayLSG angerufen worden, diesen Termin einzuhalten. Keinesfalls würde er ohne Genehmigung des Gerichts selbständig handeln, da er bereits mittlerweile zum fünften Male ein richterliches Gutachten wahrgenommen habe.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Von diesem wurden die hier noch vorliegenden Unfall-Streitakten beigezogen, d.h. die Vorgänge ab Erteilung der Beweisanordnung vom 08.07.2009 an Dr. von B ...
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn, wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Dem Antragsteller steht für die anlässlich der am 20.07.2009 vergeblich aufgewandten Kosten keine Entschädigung zu.
Das JVEG enthält keine Regelung über den Ausschluss oder den Verlust eines Entschädigungsanspruchs. Es besteht jedenfalls kein Entschädigungsanspruch für Zeugen oder
Kläger, wenn sie die Durchführung der Beweisaufnahme schuldhaft vereitelt haben (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage, Rz.1.35 zu § 1 JVEG mit Hinweis auf LSG Niedersachsen in Nds.Rpfl. 2000, 123).
Gleiches gilt hier, weil der Kläger der Antragsteller bzw. seine Ehegattin sich ausweislich der Gesprächsnotiz vom 13.07.2009 bereits vorab um einen Untersuchungstermin in der Praxis Dr. von B. bemüht haben, obwohl dieser noch nicht im Besitz der Beweisanordnung vom 08.07.2009 und der zugehörigen Akten gewesen ist. Letzteres ist belegt durch den Absendevermerk des BayLSG vom 14.07.2009 sowie das Empfangsbekenntnis des Dr. von B. am 17.07.2009.
Wenn der zuständige Berichterstatter in Berücksichtigung der Funktionsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten bei dem Kläger und hiesigen Antragsteller aufgrund der Telefonate vom 13.07. und 20.07.2009 die Benutzung eines Taxis genehmigt hat, hat es sich nur um die Benutzung eines Taxis dem Grunde nach gehandelt, nicht jedoch hinsichtlich eines bestimmten Untersuchungstermines.
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers mit Schreiben vom 15.08.2009 trifft es somit nicht zu, dass dieser bereits von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. von B. wegen eines Zusatzgutachtens auf den 20.07.2009 von diesem geladen worden ist. Vielmehr hat der Antragsteller sich diesen Termin vorab selbst beschafft. Wenn der Untersuchungstermin am 20.07.2009 dann wegen fehlender ausreichender Vorbereitungszeit von Dr. von B. nicht hat durchgeführt werden können, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf etwaige Missverständnisse im Rahmen der diversen Telefonate berufen. Vielmehr ist ihm bereits aufgrund von fünf durchgeführten Begutachtungen in erster und zweiter Instanz bekannt, wie das Verfahren abläuft. Insbesondere hätte er beachten müssen, dass er von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäß § 191 SGG herangezogen wird und nicht umgekehrt er eine Untersuchung zu einem Zeitpunkt vereinbaren kann (spätestens 13.07.2009), zu dem der gerichtlich bestellte Sachverständige noch nicht einmal die Beweisanordnung vom 08.07.2009 und die zugehörigen Unterlagen erhalten hat.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat bereits mit Beschluss vom 28.11.2003 - L 5 RJ 568/01.K0 grundsätzlich entschieden hat, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Entschädigung nicht zusteht (vgl. auch Beschluss des BayLSG vom 04.03.2009 - L 15 SF 14/09).
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
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