S 21 KR 820/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 21 KR 820/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten beendet wurde.

Der 1958 geborene Kläger war bis zum 31. Mai 2005 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Ab dem 1. Juni 2005 nahm er eine selbständige Tätigkeit (Hausmeisterservice) auf, beantragte am 7. Juni 2005 die Weiterversicherung bei der Beklagten und war ab diesem Zeitpunkt bei dieser freiwillig krankenversichert. Die Beitragseinstufung erfolgte mit Bescheid vom 16. Juni 2005 ab dem 1. Juni 2005 auf der Grundlage der beitragspflichtigen Mindesteinnahme in Höhe von 1811,25 EUR. Der Beitragssatz betrug danach zur Krankenversicherung 230,03 EUR monatlich und zur Pflegeversicherung 30,79 EUR monatlich. Eine Beitragszahlung des Klägers für die Zeit ab Juni 2005 erfolgte nicht. Am 22. Juli 2005 fand ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten K. statt. Im Telefonvermerk der Beklagten ist festgehalten: "will wohl gänzlich auf Versicherungsschutz verzichten. Hab ihm die Risiken aufgezeigt. Scheint ihm derzeit wohl egal zu sein. Hab ihm auch erklärt, dass ein Wiedereintritt zu einem späteren Zeitpunkt als freiwilliges Mitglied nicht möglich ist." Mit Bescheid vom 30. September 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Mitgliedschaft mit dem 15. September 2005 ende. Er sei mit der Zahlung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erheblich im Rückstand. Die Mitgliedschaft ende daher nach § 191 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Sodann fand ein Telefonat zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten G. statt, in dem der Kläger erklärte, die Krankenversicherung rückwirkend zum 1. Juni 2005 kündigen zu wollen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 teilte ihm die Beklagte mit, dass eine rückwirkende mündliche Kündigung nicht möglich sei. Hiergegen legte der Kläger am 25. Oktober 2005 Widerspruch ein. Er habe große Probleme mit dem Magen gehabt. Er sei dann nach Russland gefahren, um sich dort untersuchen zu lassen. Diese Kosten habe er selbst getragen. Aus diesem Grunde werde er die rückständigen Beiträge nicht zahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei vom 1. Juni bis 15. September 2005 freiwilliges Mitglied der Beklagten gewesen und habe für diesen Zeitraum Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 912, 88 EUR zu entrichten.

Hiergegen hat der Kläger am 9. Oktober 2006 Klage erhoben. Er habe seine Mitgliedschaft telefonisch am 22. Juli 2005 gekündigt. Eine schriftliche Kündigung habe er nicht für erforderlich gehalten. Entsprechend schulde er nur Beiträge für die Zeit vom 1. Juni bis 22. Juli 2005.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß, die Bescheide vom 30. September und vom 13. Oktober 2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 abzuändern und festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zum 22. Juli 2005 durch Kündigung beendet wurde und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zum 22. Juli 2005 zu zahlen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Über sie konnte im Wege des Gerichtsbescheides entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte die Beendigung der Mitgliedschaft erst zum 15. September 2005 festgestellt. Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach § 191 SGB V in der ab 1. Januar 2005 bis 31. März 2007 geltenden Fassung: 1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, 3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder 4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

Die Beklagte hat hier die Mitgliedschaft zum 15. September 2005 auf Grundlage des § 191 Nr. 3 SGB V beendet. Ein früherer Beendigungstermin aufgrund einer Kündigung des Klägers kommt nicht in Betracht, auch wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger im Telefongespräch am 22. Juli 2005 unmissverständlich eine Kündigung ausgesprochen hat. Grundsätzlich ist die Kündigung an keine Form gebunden und kann auch mündlich erklärt werden (Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 175 SGB V Rdn. 26). Das Wirksamwerden der Kündigung richtet sich aber nach der Regelung des § 175 Abs. 4 SGB V. Danach ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 S. 2 SGB V in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Danach war am 22. Juli 2005 eine Kündigung erst zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, damit zum 30. September 2005. Für eine außerordentliche fristlose Kündigung existiert keine Rechtsgrundlage.

Die Mitgliedschaft endete daher erst zum 15. September 2009. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von jedem Mitglied für jeden Tag der Mitgliedschaft zu entrichten. Der Kläger hat daher die Beiträge bis zum 15. September 2009 zu entrichten. Die Höhe der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved