Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4818/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach der Aufhebung bewilligter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.
Der 1985 geborene Antragsteller leidet an einem sogenannten "Asperger-Syndrom" und begann am 04.09.2006 eine Berufsausbildung zum "Fachwerker für Feinwerktechnik" an der P.pflege in W. mit Unterbringung und Versorgung im Internat. Für diese Ausbildung bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.08.2006 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld für die Zeit vom 04.09.2006 bis 03.03.2008, Reisekosten und weitere Teilnahmekosten als Einmalzahlung) und erstattete dem Antragsteller Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Mit Bescheid vom 01.04.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiter (Ausbildungsgeld für die Zeit vom 04.03.2008 bis 31.07.2008 in Höhe von monatlich 93,00 EUR und für die Zeit vom 01.08.2008 bis 03.09.2009 in Höhe von monatlich 102,00 EUR).
Im November 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, von W. (Wohnort seiner Eltern) nach W. (Ausbildungsstätte) pendeln zu dürfen. Die Antragsgegnerin stimmte dem nicht zu. Dieser Entschluss sei nach ausführlicher Rücksprache mit dem Berater der Agentur für Arbeit St. sowie den Berufsbildungswerk, die sich beide ausdrücklich gegen die gewünschten Pendelfahrten ausgesprochen hätten, getroffen worden. Das Ziel der Maßnahme, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, sei in Gefahr, wenn die Unterbringung im Internat aufgehoben werde.
In der Folgezeit pendelte der Antragsteller zwischen dem Wohnort seiner Eltern und der Ausbildungsstätte.
Am 03.12.2008 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, u. a. mit dem Inhalt, dass die Antragsgegnerin die Ausbildung fördert, solange die Vereinbarung eingehalten wird, der Antragsteller die Ausbildung fortsetzt und bis zur Prüfung im Internat bleibt.
Mit Schreiben vom 03.12.2008 teilte der Antragsteller mit, dass hiermit seine Berufsausbildung ausgesetzt sei. Weiter teilte er mit Schreiben vom 04.12.2008 mit, dass er aufgrund privater Termine die gesamten nächsten Wochen nach Feierabend nach W. fahre. Daraufhin wurde von der Antragsgegnerin die Förderung der Maßnahme am 09.12.2008 mit Wirkung ab 10.12.2008 eingestellt.
Mit Bescheid vom 11.12.2008 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 15.06.2005 auf Teilhabe entsprechend § 66 SGB I auf.
Mit Schreiben vom 12.12.2008 kündigte die P.pflege das Ausbildungsverhältnis des Antragstellers zum 09.12.2008.
Nach Einholung einer Stellungnahme vom 19.01.2009 des für den Antragsteller zuständigen Beraters der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid vom 26.01.2009 der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.02.2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 21 AL 810/09).
Diese wurde mit Urteil vom 19.10.2009 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, Gegenstand der Klage sei vorliegend ausschließlich der Bescheid vom 09.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009. Dieser Verwaltungsakt vom 09.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 sei durch Zeitablauf erledigt, da die dem Kläger bewilligte Maßnahme bis 03.09.2009 hätte dauern sollen und nach Aufhebung tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Damit habe der Bescheid vom 11.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 seine Wirksamkeit durch Zeitablauf verloren (§ 39 Abs 2 SGB X). Die Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes könne vom Gericht mangels Rechtsschutzinteresse nicht begehrt werden. Gegen diese Urteil hat der Antragssteller am 30.10.2009 beim LSG Baden-Württemberg (L 12 AL 5034/09) Berufung eingelegt.
Am 20.10.2009 stellte er beim LSG Baden-Württemberg 1. einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des beim SG Stuttgart unter L 21 AL 810/09 im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheids vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2009 wiederherzustellen. 2. beantragte er, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller analog der Bewilligungsbescheide vom 23.08.2006 und 1.04.2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 97ff i.V.m. § 33 sowie der §§ 44ff SGB IX in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
II.
Die Anträge sind unbegründet.
Zu 1. Das Hauptsacheverfahren wurde vom SG Stuttgart mit Urteil entschieden und dagegen wurde vom Antragsteller Berufung eingelegt. Diese Berufung hat nach § 154 Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach 86 a SGG Aufschub bewirkt. Da es sich bei dem ersten Teil um eine Klage nach § 86a Abs. 2 Ziff. 2 handelt, hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung schließt aber einen eigenständigen Antrag nach § 86b SGG im Berufungsverfahren nicht aus, da § 86b Abs. 1 SGG über § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt.
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.01.2009 hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung - wie hier - entziehen oder herabsetzen. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG kommt es zunächst auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs, der Klage bzw. der Berufung an. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und wird der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Ist der Widerspruch bzw. die Klage hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers nicht in dieser Weise abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens aber mitberücksichtigt werden können. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat es das SG im angefochtenen Urteil zu Recht abgelehnt, den angefochtenen Bescheid vom 26.01.2009 aufzuheben, da diesem keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit begegnen und er darüber hinaus durch Zeitablauf erledigt ist. Das LSG schließt sich insoweit der überzeugenden Begründung im Urteil des SG Stuttgart an.
2. Der Antrag auf Erlass der unter Ziff. 2 genannten einstweiligen Anordnung ist unstatthaft. Er scheitert bereits an der fehlenden funktionellen Zuständigkeit des LSG Baden-Württemberg. Das LSG ist nach § 29 Abs. 1 SGG zuständig für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden, sowie über die Verweisung nach § 153 Abs. 1 SGG auch für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b SGG, wenn die betreffende Hauptsache beim LSG anhängig ist. Ein Berufungsverfahren mit dem unter Ziff. 2 genannten Streitgegenstand ist nicht anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach der Aufhebung bewilligter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.
Der 1985 geborene Antragsteller leidet an einem sogenannten "Asperger-Syndrom" und begann am 04.09.2006 eine Berufsausbildung zum "Fachwerker für Feinwerktechnik" an der P.pflege in W. mit Unterbringung und Versorgung im Internat. Für diese Ausbildung bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.08.2006 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld für die Zeit vom 04.09.2006 bis 03.03.2008, Reisekosten und weitere Teilnahmekosten als Einmalzahlung) und erstattete dem Antragsteller Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Mit Bescheid vom 01.04.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiter (Ausbildungsgeld für die Zeit vom 04.03.2008 bis 31.07.2008 in Höhe von monatlich 93,00 EUR und für die Zeit vom 01.08.2008 bis 03.09.2009 in Höhe von monatlich 102,00 EUR).
Im November 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, von W. (Wohnort seiner Eltern) nach W. (Ausbildungsstätte) pendeln zu dürfen. Die Antragsgegnerin stimmte dem nicht zu. Dieser Entschluss sei nach ausführlicher Rücksprache mit dem Berater der Agentur für Arbeit St. sowie den Berufsbildungswerk, die sich beide ausdrücklich gegen die gewünschten Pendelfahrten ausgesprochen hätten, getroffen worden. Das Ziel der Maßnahme, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, sei in Gefahr, wenn die Unterbringung im Internat aufgehoben werde.
In der Folgezeit pendelte der Antragsteller zwischen dem Wohnort seiner Eltern und der Ausbildungsstätte.
Am 03.12.2008 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, u. a. mit dem Inhalt, dass die Antragsgegnerin die Ausbildung fördert, solange die Vereinbarung eingehalten wird, der Antragsteller die Ausbildung fortsetzt und bis zur Prüfung im Internat bleibt.
Mit Schreiben vom 03.12.2008 teilte der Antragsteller mit, dass hiermit seine Berufsausbildung ausgesetzt sei. Weiter teilte er mit Schreiben vom 04.12.2008 mit, dass er aufgrund privater Termine die gesamten nächsten Wochen nach Feierabend nach W. fahre. Daraufhin wurde von der Antragsgegnerin die Förderung der Maßnahme am 09.12.2008 mit Wirkung ab 10.12.2008 eingestellt.
Mit Bescheid vom 11.12.2008 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 15.06.2005 auf Teilhabe entsprechend § 66 SGB I auf.
Mit Schreiben vom 12.12.2008 kündigte die P.pflege das Ausbildungsverhältnis des Antragstellers zum 09.12.2008.
Nach Einholung einer Stellungnahme vom 19.01.2009 des für den Antragsteller zuständigen Beraters der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid vom 26.01.2009 der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.02.2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 21 AL 810/09).
Diese wurde mit Urteil vom 19.10.2009 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, Gegenstand der Klage sei vorliegend ausschließlich der Bescheid vom 09.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009. Dieser Verwaltungsakt vom 09.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 sei durch Zeitablauf erledigt, da die dem Kläger bewilligte Maßnahme bis 03.09.2009 hätte dauern sollen und nach Aufhebung tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Damit habe der Bescheid vom 11.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 seine Wirksamkeit durch Zeitablauf verloren (§ 39 Abs 2 SGB X). Die Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes könne vom Gericht mangels Rechtsschutzinteresse nicht begehrt werden. Gegen diese Urteil hat der Antragssteller am 30.10.2009 beim LSG Baden-Württemberg (L 12 AL 5034/09) Berufung eingelegt.
Am 20.10.2009 stellte er beim LSG Baden-Württemberg 1. einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des beim SG Stuttgart unter L 21 AL 810/09 im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheids vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2009 wiederherzustellen. 2. beantragte er, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller analog der Bewilligungsbescheide vom 23.08.2006 und 1.04.2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 97ff i.V.m. § 33 sowie der §§ 44ff SGB IX in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
II.
Die Anträge sind unbegründet.
Zu 1. Das Hauptsacheverfahren wurde vom SG Stuttgart mit Urteil entschieden und dagegen wurde vom Antragsteller Berufung eingelegt. Diese Berufung hat nach § 154 Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach 86 a SGG Aufschub bewirkt. Da es sich bei dem ersten Teil um eine Klage nach § 86a Abs. 2 Ziff. 2 handelt, hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung schließt aber einen eigenständigen Antrag nach § 86b SGG im Berufungsverfahren nicht aus, da § 86b Abs. 1 SGG über § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt.
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.01.2009 hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung - wie hier - entziehen oder herabsetzen. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG kommt es zunächst auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs, der Klage bzw. der Berufung an. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und wird der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Ist der Widerspruch bzw. die Klage hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers nicht in dieser Weise abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens aber mitberücksichtigt werden können. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat es das SG im angefochtenen Urteil zu Recht abgelehnt, den angefochtenen Bescheid vom 26.01.2009 aufzuheben, da diesem keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit begegnen und er darüber hinaus durch Zeitablauf erledigt ist. Das LSG schließt sich insoweit der überzeugenden Begründung im Urteil des SG Stuttgart an.
2. Der Antrag auf Erlass der unter Ziff. 2 genannten einstweiligen Anordnung ist unstatthaft. Er scheitert bereits an der fehlenden funktionellen Zuständigkeit des LSG Baden-Württemberg. Das LSG ist nach § 29 Abs. 1 SGG zuständig für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden, sowie über die Verweisung nach § 153 Abs. 1 SGG auch für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b SGG, wenn die betreffende Hauptsache beim LSG anhängig ist. Ein Berufungsverfahren mit dem unter Ziff. 2 genannten Streitgegenstand ist nicht anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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