Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4404/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5076/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.10.2009 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Zwar ist vorliegend in der Hauptsache ein Betrag von 753 EUR (3 x 251 EUR) streitig, womit in der Hauptsache die Berufungsschwelle des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten würde. Mit dem von der Beschwerdeführerin angegriffenen Beschluss wurde indes dem Antrag des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin einstweilig zu fortlaufenden Leistungen von 359 EUR zu verpflichten, lediglich zum Teil stattgegeben, nämlich im Sinne einer Einmalzahlung von 251 EUR; im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdegegners durch das Sozialgericht ausdrücklich abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angegriffenen Beschluss lediglich in Höhe von 251 EUR beschwert, weshalb nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde unstatthaft ist. Für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Wert des Beschwerdegegenstandes maßgeblich, der dem Rechtsmittelführer versagt worden ist und den dieser mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgen will (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2009 - L 3 AS 230/09 B ER - m.w.N.; allgemein hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 14). Bei der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist daher auf die Beschwer durch den angegriffenen Beschluss abzustellen und nicht darauf, was in einem Hauptsacheverfahren tatsächlich streitbefangen ist. Hierauf weist bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG hin ("wäre").
Die Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG soll verhindern, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz weiter reichen als in einem Hauptsacheverfahren (BT-Drucks 16/7716 S. 22). Mit einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache wäre jedoch die Berufungsschwelle des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Beschwerdeführerin nicht erreicht.
Der Beschluss enthält auch nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet eine Teilregelung, die dem SG die freie Entscheidung über die Beschwerdestatthaftigkeit ermöglicht hätte. Denn das SG hat über den zugesprochenen einmaligen Betrag von 251 EUR hinaus den Antrag des Beschwerdegegners abgelehnt.
Schließlich ist für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unerheblich, ob eine Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.09.2009 - L 10 KR 33/09 B ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Die Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Zwar ist vorliegend in der Hauptsache ein Betrag von 753 EUR (3 x 251 EUR) streitig, womit in der Hauptsache die Berufungsschwelle des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten würde. Mit dem von der Beschwerdeführerin angegriffenen Beschluss wurde indes dem Antrag des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin einstweilig zu fortlaufenden Leistungen von 359 EUR zu verpflichten, lediglich zum Teil stattgegeben, nämlich im Sinne einer Einmalzahlung von 251 EUR; im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdegegners durch das Sozialgericht ausdrücklich abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angegriffenen Beschluss lediglich in Höhe von 251 EUR beschwert, weshalb nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde unstatthaft ist. Für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Wert des Beschwerdegegenstandes maßgeblich, der dem Rechtsmittelführer versagt worden ist und den dieser mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgen will (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2009 - L 3 AS 230/09 B ER - m.w.N.; allgemein hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 14). Bei der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist daher auf die Beschwer durch den angegriffenen Beschluss abzustellen und nicht darauf, was in einem Hauptsacheverfahren tatsächlich streitbefangen ist. Hierauf weist bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG hin ("wäre").
Die Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG soll verhindern, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz weiter reichen als in einem Hauptsacheverfahren (BT-Drucks 16/7716 S. 22). Mit einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache wäre jedoch die Berufungsschwelle des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Beschwerdeführerin nicht erreicht.
Der Beschluss enthält auch nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet eine Teilregelung, die dem SG die freie Entscheidung über die Beschwerdestatthaftigkeit ermöglicht hätte. Denn das SG hat über den zugesprochenen einmaligen Betrag von 251 EUR hinaus den Antrag des Beschwerdegegners abgelehnt.
Schließlich ist für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unerheblich, ob eine Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.09.2009 - L 10 KR 33/09 B ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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