L 2 U 25/08

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 8 U 51/07
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 25/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 18/09 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die bloße Teilnahme eines Mitglieds der DLRG an einem als reinen Freizeitveranstaltung konzipierten Zeltlager reicht für den Versicherungsschutz nicht aus.
2. Erforderlich für den inneren Zusammenhang bzw. die hinreichende Sachnähe zum Zweck des Unternehmens und damit dem Anknüpfungspunkt des Versicherungsschutzes ist ein unentgeltliches, insbesondere ehrenamtliches Tätigwerden, z.B. als aktiver Helfer.
3. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen.
1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.10.2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des damals 11-jährigen Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der am 1994 geborene Kläger nahm als Mitglied der Ortsgruppe N der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) an Pfingsten 2006 an einem Zeltlager der DLRG N teil. Am 4.6.2006 erlitt er einen Unfall, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Hierbei zog er sich Verletzungen an Lippe und Gebiss zu. Seine Zahnärztin Dr. S teilte im Juni 2006 mit, Spätfolgen oder Komplikationen seien nicht auszuschließen.

In der vom "Zeltlager-Team" verfassten Einladung zum Zeltlager hieß es, dass jede Menge Spass und Spiele geboten würden, wie beispielsweise eine Nachtwanderung und ein Lagerfeuer. Teilnahmeberechtigt seien Kinder und Jugendliche der DRLG Ortsverbände N und A im Alter von 8 bis 14 Jahren.

Die Bundesgeschäftsstelle der DLRG teilte der Beklagten in Schreiben vom Juli und Dezember 2006 mit, dass sich der Unfall nicht während einer Schwimmausbildung ereignet habe. Die Pfingstfreizeit falle in den Bereich der jugendpflegerischen Maßnahmen. Sie verweise auf eine Stellungnahme des Bundesverbandes der Unfallkassen vom 21.5.1991, nach der der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr an bei der Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten, die die DLRG Jugendorganisation neben den reinen Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen durchführe, bejaht werde.

Die Beklagte entgegnete, nach der zitierten Stellungnahme sei Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten neben einer Ausbildungs- oder Übungsmaßnahme der Hilfeleistungsorganisation erfolge. Kinder, die nicht an einer Rettungsschwimmerausbildung teilnähmen, seien daher bei der Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten nicht gesetzlich unfallversichert. Entscheidend sei, ab welchem Alter das Kind bzw. der Jugendliche an einer Ausbildungs- oder Übungsmaßnahme des Hilfeleistungsunternehmens teilnehmen dürfe.

Mit Bescheid vom 8.12.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe bei der Teilnahme an dem Jugendzeltlager der DLRG N nicht zu den unfallversicherten Personen gehört. In der gesetzlichen Unfallversicherung seien insbesondere Personen versichert, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig seien oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnähmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII). Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der DLRG sei gesetzlich unfallversichert, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Fremdrettung diene, wie beispielsweise die Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen oder Rettungsschwimmerkursen. Jugendpflegerische Tätigkeiten seien lediglich dann unfallversichert, wenn sie neben reinen Ausbildungs- oder Übungsveranstaltungen der Hilfeleistungsorganisationen erfolgten. Da der Kläger nicht an einer solchen Ausbildung teilgenommen habe, bestehe auch bei der Teilnahme am Jugendzeltlager kein Unfallversicherungsschutz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.2.2007 wies die Beklagte den dagegen eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 7.3.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.

Er hat vorgetragen, das Bundessozialgericht (BSG) bejahe Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch dann, wenn Unfälle sich bei organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten, bei Übungen, Absperrungen, Dienstsport, Werbemaßnahmen und sogar bei gesellschaftlichen Veranstaltungen ereigneten. Die im ehrenamtlichen Bereich tätigen Hilfeleistungsunternehmen würden Kinder und Jugendliche in den Jugendabteilungen fördern, um Nachwuchs heranzubilden. Die Pflege des Gemeinschaftslebens im Kinder- und Jugendbereich diene der Förderung des Nachwuchses und damit den Zwecken des Unternehmens. Unfälle bei der Pflege des Gemeinschaftslebens im Nachwuchsbereich stünden daher in einem notwendigen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Als Mitglied der DLRG sei er bei der Teilnahme am Zeltlager im Sinne des § 2 Abs 1 Nr. 12 SGB VII tätig geworden.

Die Beklagte hat erwidert, die Frage, ob und inwieweit sich der Unfallversicherungsschutz auf die Teilnehmer von Veranstaltungen der Jugendarbeit erstrecke, könne nicht allein davon abhängen, ob jemand Mitglied des Hilfeleistungsunternehmens sei. Maßgeblich sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr, ob eine hinreichende Sachnähe zur Hilfe bei Unglücksfällen bestehe. Wenn Teilnehmer schon aufgrund ihres Alters nicht geeignet seien dem Hilfezweck des Unternehmens zu dienen, sei Versicherungsschutz zu verneinen.

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 4.6.2006 um einen Arbeitsunfall handelt. Es ist davon ausgegangen, dass jugendpflegerische Maßnahmen (z.B. Freizeitlager) generell in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Zwecken des Hilfeleistungsunternehmens stünden und somit Versicherungsschutz bestehe.

Gegen das ihr am 1.2.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.2.2008 Berufung eingelegt.

Die Beklagte hält die Interpretation des § 2 Abs 1 Nr. 12 SGB VII durch das SG für unzutreffend. Das SG sei zu einem unhaltbaren Ergebnis gelangt, indem es die altersbezogene Geeignetheit des Klägers zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für nicht relevant erachte und die bloße Teilnahme des Klägers an einer Freizeitveranstaltung genügen lasse. Es könne nicht von einem in der Ausbildung befindlichen Mitglied einer Organisation zum Zivilschutz ausgegangen werden, wenn der Betreffende bereits zu jung sei, um überhaupt an einer solchen Ausbildung teilnehmen zu können.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.10.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,

Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und erwidert, der als Voraussetzung des Unfallversicherungsschutzes geforderte Sachzusammenhang ergebe sich aus der Notwendigkeit von Hilfeleistungsunternehmen, Nachwuchsförderung zu betreiben und Kinder und Jugendliche für Ihre Belange zu interessieren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 4.6.2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger stand bei der Teilnahme an einem Jugendzeltlager der DRLG an Pfingsten 2006 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.

Gemäß § 2 Abs 1 Nr. 12 SGB VII sind Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz teilnehmen, gegen Arbeitsunfälle versichert.

Die DLRG gehört ebenso wie das Deutsche Rote Kreuz, die Bergwacht und die Freiwillige Feuerwehr zu den von der Vorschrift erfassten Hilfeleistungsunternehmen.

§ 2 Abs 1 der Satzung der DLRG i.d.F. vom 22. Oktober 1966 und der Änderung vom 6.11.2005 benennt als Aufgabe der DLRG "die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen". Dazu gehört nach Abs 2 u.a. die "Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung", die "Ausbildung im Rettungsschwimmen" und nach Abs 3 die "Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung".

Das Zeltlager, an der der Kläger teilnahm und bei dem er sich verletzte, ist keine Ausbildungsveranstaltung zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne dieser Vorschrift gewesen.

Denn Ausbildungsveranstaltungen i.S. des § 2 Abs 1 Nr. 12 SGB VII sind solche Veranstaltungen, in denen die künftigen ehrenamtlichen Helfer ausgebildet werden (Brackmann/Kruschinsky, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 172. Ergänzungslieferung, § 2 Rn. 609).

Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits zur Vorgängervorschrift (§ 539 Abs 1 Nr. 8 RVO) ausgeführt hat (BSG, Urteil vom 18.12.1980 - 8a RU 92/79 in SozR 2200 § 539 Nr. 75), ist maßgebend für das Versichertsein eines Teilnehmers an einem Ausbildungslehrgang der DLRG, ob der jeweilige Lehrgang eine hinreichend unmittelbare Sachnähe zur Hilfe bei Unglücksfällen hat. Versichert sind mithin nicht die Teilnehmer an jeglichen Ausbildungsveranstaltungen des Unternehmens i.S. von § 2 SGB VII. Das Gesetz schützt vielmehr nach seiner Zielsetzung nur diejenigen, die für den Unternehmenszweck, nämlich die Hilfe bei Unglücksfällen, ausgebildet werden. Die in § 539 Abs 1 Nr. 8 RVO ausgewiesenen Aufgabenbereiche richten sich -so das BSG- nach den konkreten Gefahren, in denen Hilfe zu leisten sei. Bei der DLRG seien dies die Gefahren des Wassers, denen mit Rettungsmaßnahmen aus Wassernot sachgerecht begegnet werden solle. Zweifelsfrei seien daher Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen für angehende Rettungsschwimmer versichert. Bei solchen Teilnehmern sei die erforderliche hinreichend unmittelbare Sachnähe zur Hilfe bei Unglücksfällen vorhanden. Es könne offen bleiben, bei welchen anderen Ausbildungsveranstaltungen der DLRG eine solche Sachnähe ebenfalls zu bejahen wäre. Jedenfalls fehle sie bei den Übungen während einer Jugendschwimmstunde einer Nichtschwimmergruppe. Zwar könne niemand Rettungsschwimmer werden, ohne zuvor das Schwimmen erlernt zu haben. Jedoch diene das bloße Schwimmenkönnen nur dazu, sich selbst im tiefen Wasser aufzuhalten, ohne zu ertrinken, nicht aber dazu, andere vor dem Ertrinken zu bewahren und zu retten (a.a.O.).

Auch das LSG Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 27.7.1988 L 2 U 1678/87 (veröffentlicht in BAGUV, RdSchr 12/90 und in HV-Info 1990, 368-371) ausgeführt, dass bei der Ausbildung für das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Gold kein Versicherungsschutz bestehe, da in erster Linie Fertigkeiten vermittelt und geprüft würden, die mit Fremdrettung nichts zu tun hätten.

Da der Kläger tatsächlich im Unfallzeitpunkt keine Schwimmausbildung bei der DRLG absolvierte, kann seine Teilnahme am Zeltlager auch nicht als Bestandteil einer Ausbildung Versicherungsschutz genießen.

Ob der im Unfallzeitpunkt erst 11 Jahre alte Kläger seinerzeit noch zu jung war, um überhaupt an einer Rettungsschwimmerausbildung (nicht: der Rettungsschwimmerprüfung) teilnehmen zu können, was aus den vorgelegten Unterlagen nicht mit Klarheit hervorgeht, kann dahinstehen. Die Vorschrift knüpft an die tatsächliche "Teilnahme" an Ausbildungsveranstaltungen an.

Gemäß § 2 Abs 1 Nr. 12 SGB VII sind nicht nur Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen, sondern auch Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, gegen Arbeitsunfälle versichert.

Das BSG bejaht Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch dann, wenn Unfälle sich bei organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten, bei Übungen, Dienstsport, Werbemaßnahmen und sogar bei gesellschaftlichen Veranstaltungen ereignen. So hat das BSG am 29.11.1990 - 2 RU 27/90 (in juris veröffentlicht) entschieden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Übungen oder sonstigen Vorführungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen. Diese für den jeweiligen Einzelfall zu treffende Feststellung ist zu bejahen, wenn ein Waldfest wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr dient. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Es muss demgemäß ein sog. innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Auch in der Kommentarliteratur wird einhellig ein innerer Zusammenhang zwischen der konkreten unfallbringenden Tätigkeit und der Zielsetzung der genannten Institutionen, d.h. eine hinreichende Sachnähe zum versicherten Zweck, gefordert (Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 2 Rn. 407; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung K § 2 Rz 167; Brackmann/Kruschinsky, a.a.O.)

In der genannten Entscheidung geht es jedoch um ein während der Veranstaltung unentgeltlich im ehrenamtlichen Bereich tätig gewesenes Mitglied eines Hilfeleistungsunternehmens. In dem der genannten Entscheidung ("Waldfest") zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr während der gesamten Veranstaltung bei den anfallenden Arbeiten mitgeholfen und damit eine den Zwecken der Feuerwehr ("Öffentlichkeitsarbeit") wesentlich dienende Tätigkeit ausgeübt.

Im vorliegenden Fall war der Kläger aber nicht als aktives Mitglied und Helfer (z.B. im Zeltlager-Team) und daher nicht als unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätiger verunglückt, sondern als Teilnehmer des Zeltlagers.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 27.2.1985 -2 RU 10/84 (in Juris veröffentlicht) klargestellt, dass Unfallversicherungsschutz eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO bei der (reinen) Teilnahme an einem Jubiläumsfest einer befreundeten Feuerwehr nicht bestand, weil sein Aufenthalt anlässlich des Jubiläumsfestes den Zwecken der Feuerwehr nicht wesentlich dient und nicht in Ausübung seines Feuerwehrdienstes erfolgte.

In seiner Entscheidung vom 29.11.1990 - 2 RU 16/90 (SozR 3 - 2200 § 539 RVO Nr. 5) hat das BSG ausnahmsweise auch bei einer bloßen Teilnahme eines Feuerwehrmannes an einem Feuerwehrball den notwendigen inneren Zusammenhang bejaht. Dieser Fall war allerdings speziell gelagert und daher mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar: Der Kläger, ein Ortsbrandmeister, musste nach den besonderen Umständen des Falles der Meinung sein, dass seine Teilnahme an dem Feuerwehrball für die Belange der Feuerwehr dienlich war. Zum einen war die Einladung des Stadtbrandmeisters, seines Dienstvorgesetzten, so gestaltet, dass er den Eindruck haben musste, er könne dieser Veranstaltung nicht fernbleiben. Die "Verpflichtung" zur Teilnahme an der Veranstaltung und deren dienstlicher Charakter wurde auch dadurch unterstrichen, dass bei Nichtteilnahme ein Reugeld zu zahlen war, die teilnehmenden Feuerwehrmitglieder Uniform trugen und der Kläger als Teilnehmer mit einem Dienstfahrzeug von zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht wurde.

Die bloße Teilnahme eines Mitglieds des DLRG an einem Zeltlager, das als reine Freizeitveranstaltung konzipiert gewesen ist und bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund standen, reicht bei wertender Betrachtung für den Versicherungsschutz jedenfalls dann nicht aus, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen. Solche Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es fehlt mithin der maßgebliche innere Zusammenhang bzw. die hinreichend unmittelbare Sachnähe zum Zweck des Unternehmens und damit der Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz.

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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