Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 53 SO 274/08 ER**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 88/08 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Macht der Antragsteller dasselbe Begehren im Rahmen eines anderen Eilverfahrens geltend, steht einem neuerlich gestellten Eilantrag die Rechtshängigkeit jenes Verfahrens entgegen.
I. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 16.09.2008 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin (Ast) über den 30.09.2008 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Ast machte dasselbe Begehren im Rahmen eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München - SG -, Az.: S 53 SO 274/08 ER, geltend. Gegen den zwischenzeitlich vom SG erlassenen Beschluss ist eine Beschwerde beim Senat anhängig (Az.: L 8 B 850/08 SO ER).
Der neuerlich gestellte Eilantrag ist aus mehreren Gründen unzulässig. Ihm steht die Rechtshängigkeit des vorgenannten Verfahrens entgegen. Ferner besteht für einen auf denselben Gegenstand gerichteten Eilantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist das Bayerische Landessozialgericht nicht das zuständige Gericht der Hauptsache, § 86 b Abs. 2 S. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Der Eilantrag war daher als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 193, 183 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin (Ast) über den 30.09.2008 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Ast machte dasselbe Begehren im Rahmen eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München - SG -, Az.: S 53 SO 274/08 ER, geltend. Gegen den zwischenzeitlich vom SG erlassenen Beschluss ist eine Beschwerde beim Senat anhängig (Az.: L 8 B 850/08 SO ER).
Der neuerlich gestellte Eilantrag ist aus mehreren Gründen unzulässig. Ihm steht die Rechtshängigkeit des vorgenannten Verfahrens entgegen. Ferner besteht für einen auf denselben Gegenstand gerichteten Eilantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist das Bayerische Landessozialgericht nicht das zuständige Gericht der Hauptsache, § 86 b Abs. 2 S. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Der Eilantrag war daher als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 193, 183 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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