Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SO 9/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 63/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Da ohne die begehrte Eilentscheidung keine schweren Grundrechtsverletzungen drohen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse des vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009 1 BvR 120/09 juris Rn 11), sind der Eilentscheidung die einfachgesetzlichen Maßgaben des § 86 b Abs. 2 SGG zugrundezulegen.
2. Ein Anordnungsgrund ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die Antragsgegnerin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens angeboten hat.
2. Ein Anordnungsgrund ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die Antragsgegnerin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens angeboten hat.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbau Elektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach zu übernehmen. Ein entsprechender Antrag war zunächst beim Senat gestellt worden (vgl. dazu Verweisungsbeschluss des Senats vom 19.02.2009, L 8 SO 17/09 ER).
Die Antragstellerin steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin und zog mit deren Zustimmung im Dezember 2008 von ihrer alten Wohnung in der K-Straße in die nun von ihr bewohnte Erdgeschosswohnung in der A-Straße. In diesem Zusammenhang hatte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits eine Reihe von Gegenständen, unter anderem eine Waschmaschine mit Trockner und eine Matratze, im Wege der Erstausstattung gefordert und ohne Erfolg einen entsprechenden Eilantrag beim Sozialgericht Regensburg - SG - gestellt (vgl. dazu Beschlüsse des SG vom 09.12.2008, S 10 SO 71/08 ER und des Senats vom 16.01.2009, L 8 B 1075/08 SO ER).
Die Übernahme der Kosten für die hier in Frage stehenden Gegenstände wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 08.05.2008 und 12.06.2008 abgelehnt. Es handele sich nicht um einen Erstausstattungsfall im Sinne des §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - XII, da die Antragstellerin bereits seit 1994 in der Wohnung in der K-Straße einen eigenen Hausstand gehabt habe. Der alte Vermieter habe angeboten, dass die Antragstellerin die gesamte Kücheneinrichtung mit Küchenzeile, Spüle, Elektroherd in die neue Wohnung mitnehmen könne. Soweit vorhandene Gegenstände ersetzt werden müssten, handle es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine aus dem Regelsatz abzudeckende Ersatzbeschaffung. Ein Geschirrspüler sei als sozialhilferechtlicher Bedarf nicht anerkannt. Falls der geltend gemachte Bedarf unabweisbar geboten sei und nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, biete die Antragsgegnerin hierfür gemäß § 42 S. 2 SGB XII eine darlehensweise Hilfegewährung an. Auch bezüglich der im vorliegenden Eilverfahren streitigen Gegenstände ist beim SG ein Hauptsacheverfahren anhängig (S 10 SO 67/08).
Das SG hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 08.04.2009 abgelehnt und ausgeführt, für in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume könne grundsätzlich ein Anordnungsgrund nicht bejaht werden. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Es handele sich bezüglich der Geschirrspülmaschine nicht um einen unabweisbaren Bedarf, bezüglich der sonstigen Kücheneinrichtungsgegenstände nicht um eine Erstausstattung. Ein Erstausstattungsbedarf im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sei nur anerkennungsfähig für solche Haushaltsgegenstände, die für eine geordnete Führung des Haushaltes unbedingt notwendig seien. Hierzu zähle eine Geschirrspülmaschine für einen Einpersonenhaushalt nicht. In Bezug auf die Kücheneinbauschränke, den Elektroherd, die Spüle und den Kühlschrank habe die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt, dass kein Erstausstattungsfall vorliege, sondern gegebenenfalls eine Ersatzbeschaffung. Denn die Antragstellerin habe ihre bisherige Küche in die neue Wohnung mitnehmen können.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht
- LSG - eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 08.04.2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbau Elektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag der Antragstellerin auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das SG zu Recht die einfachgesetzlichen Maßgaben des § 86 b Abs. 2 SGG zugrunde gelegt hat, da der Antragstellerin ohne die begehrte Eilentscheidung keine schweren (Grund-) Rechtsverletzungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drohen (vgl. dazu Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009 1 BvR 120/09 juris Rn 11). Der Antragstellerin ist es vielmehr zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die begehrten Haushaltsgegenstände eine Eilentscheidung geboten ist. Dies wird insbesondere daraus ersichtlich. dass der alte Vermieter - was von der Antragstellerin nicht bestritten wird - angeboten hat, dass die Antragstellerin die gesamte Kücheneinrichtung mit Küchenzeile, Spüle, Elektroherd in die neue Wohnung mitnehmen könne. Ein Anordnungsgrund war ferner auch deshalb zu verneinen, weil die Antragsgegnerin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens angeboten hat.
Die auf § 193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbau Elektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach zu übernehmen. Ein entsprechender Antrag war zunächst beim Senat gestellt worden (vgl. dazu Verweisungsbeschluss des Senats vom 19.02.2009, L 8 SO 17/09 ER).
Die Antragstellerin steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin und zog mit deren Zustimmung im Dezember 2008 von ihrer alten Wohnung in der K-Straße in die nun von ihr bewohnte Erdgeschosswohnung in der A-Straße. In diesem Zusammenhang hatte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits eine Reihe von Gegenständen, unter anderem eine Waschmaschine mit Trockner und eine Matratze, im Wege der Erstausstattung gefordert und ohne Erfolg einen entsprechenden Eilantrag beim Sozialgericht Regensburg - SG - gestellt (vgl. dazu Beschlüsse des SG vom 09.12.2008, S 10 SO 71/08 ER und des Senats vom 16.01.2009, L 8 B 1075/08 SO ER).
Die Übernahme der Kosten für die hier in Frage stehenden Gegenstände wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 08.05.2008 und 12.06.2008 abgelehnt. Es handele sich nicht um einen Erstausstattungsfall im Sinne des §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - XII, da die Antragstellerin bereits seit 1994 in der Wohnung in der K-Straße einen eigenen Hausstand gehabt habe. Der alte Vermieter habe angeboten, dass die Antragstellerin die gesamte Kücheneinrichtung mit Küchenzeile, Spüle, Elektroherd in die neue Wohnung mitnehmen könne. Soweit vorhandene Gegenstände ersetzt werden müssten, handle es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine aus dem Regelsatz abzudeckende Ersatzbeschaffung. Ein Geschirrspüler sei als sozialhilferechtlicher Bedarf nicht anerkannt. Falls der geltend gemachte Bedarf unabweisbar geboten sei und nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, biete die Antragsgegnerin hierfür gemäß § 42 S. 2 SGB XII eine darlehensweise Hilfegewährung an. Auch bezüglich der im vorliegenden Eilverfahren streitigen Gegenstände ist beim SG ein Hauptsacheverfahren anhängig (S 10 SO 67/08).
Das SG hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 08.04.2009 abgelehnt und ausgeführt, für in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume könne grundsätzlich ein Anordnungsgrund nicht bejaht werden. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Es handele sich bezüglich der Geschirrspülmaschine nicht um einen unabweisbaren Bedarf, bezüglich der sonstigen Kücheneinrichtungsgegenstände nicht um eine Erstausstattung. Ein Erstausstattungsbedarf im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sei nur anerkennungsfähig für solche Haushaltsgegenstände, die für eine geordnete Führung des Haushaltes unbedingt notwendig seien. Hierzu zähle eine Geschirrspülmaschine für einen Einpersonenhaushalt nicht. In Bezug auf die Kücheneinbauschränke, den Elektroherd, die Spüle und den Kühlschrank habe die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt, dass kein Erstausstattungsfall vorliege, sondern gegebenenfalls eine Ersatzbeschaffung. Denn die Antragstellerin habe ihre bisherige Küche in die neue Wohnung mitnehmen können.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht
- LSG - eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 08.04.2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbau Elektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag der Antragstellerin auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das SG zu Recht die einfachgesetzlichen Maßgaben des § 86 b Abs. 2 SGG zugrunde gelegt hat, da der Antragstellerin ohne die begehrte Eilentscheidung keine schweren (Grund-) Rechtsverletzungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drohen (vgl. dazu Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009 1 BvR 120/09 juris Rn 11). Der Antragstellerin ist es vielmehr zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die begehrten Haushaltsgegenstände eine Eilentscheidung geboten ist. Dies wird insbesondere daraus ersichtlich. dass der alte Vermieter - was von der Antragstellerin nicht bestritten wird - angeboten hat, dass die Antragstellerin die gesamte Kücheneinrichtung mit Küchenzeile, Spüle, Elektroherd in die neue Wohnung mitnehmen könne. Ein Anordnungsgrund war ferner auch deshalb zu verneinen, weil die Antragsgegnerin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens angeboten hat.
Die auf § 193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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