Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 786/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 26/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist eine Frage der objektiven Beweiswürdigung, in wessen Auftrag die Unfalltätigkeit augesführt wurde.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
München vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls vom 13.02.2006 als versicherter Arbeitsunfall.
Der 1947 geborene Kläger stürzte am 13.02.2006 von einem Hausdach aus ca. 3,5 Meter Höhe zu Boden. Er zog sich verschiedene Frakturen, u. a. eine Oberschenkelhalsfraktur rechts, vordere Beckenfraktur, Fraktur Os ilium rechts, distale Radiusfraktur rechts zu. Er sollte im Anwesen G. auf Wunsch des Hausbesitzers die Schneelast kontrollieren. Der Unfall wurde der Beklagten durch die Ehefrau des Klägers am 16.02.2006 gemeldet.
Der Kläger ist im Unternehmen F. X. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend Firma S.) als Betriebsleiter beschäftigt. Die KG hatte die Ehefrau des Klägers von ihren Eltern übernommen. Seit 1980 ist sie als Gesellschaftergeschäftsführerin der GmbH persönlich Haftende und Kommanditistin. Im Jahr 1986 nahm dieses Unternehmen den Blockhausbau auf. 1995 wurde der Blockhausbau ausgegliedert und in die C. Holzhaus A. + Z. Holzbau GmbH überführt. Bei der Firma S. verblieben Vermietung und Verpachtung des Betriebsgeländes sowie der Betrieb eines wasserbetriebenen E-Werks. Die C. Holzhaus A. + Z. Holzbau GmbH ging im Jahr 2000 in Insolvenz. Seit dem 19.09.2000 existiert die C. Holzhaus L. Holzbau GmbH & Co. KG (nachfolgend C. Holzhaus). Der Kläger war dort bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 2001 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter. Seither ist Geschäftsführer der GmbH der Zeuge P. P., der Kläger nur noch Kommanditist mit einer Einlage von 185.000,- DM neben einer weiteren Kommanditistin, die mit einer Einlage von 125.000,- DM beteiligt ist.
Die Firma S. teilte am 21.03.2006 der Beklagten mit, die Firma habe seit 1985 mit dem Hauseigentümer G. geschäftlich zu tun, dieser habe aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses um die Leistung gebeten.
Mit Bescheid vom 23.05.2006 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger sei nicht als Betriebsleiter der Firma S. tätig geworden, sondern für die Firma C. Holzhaus, in der er als Kommanditist eine beherrschende Stellung inne habe. Für diese Tätigkeit sei er mit Bescheid vom 07.03.2001 als versicherungsfrei ab 19.09.2000 eingestuft worden. Eine freiwillige Unternehmerversicherung habe er nicht abgeschlossen. Deshalb könnten Leistungen nicht erbracht werden.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führt der Kläger aus, der Hausbesitzer G. habe sich direkt an ihn gewandt wegen der Arbeiten auf dem Dach. Der Kläger habe diesen Anruf dann - wie üblich - an die Firma C. Holzhaus weitergegeben. Die Arbeiten sollten durch deren Mitarbeiter H. P. durchgeführt werden, allerdings erst am folgenden Tag. Da Herr G. auf sofortige Erledigung bestand, sei der Auftrag an die Firma S. erteilt worden, und diese habe die Arbeiten durchgeführt. Als Zeuge hierfür wurde Herr P. benannt.
Die Beklagte befragte daraufhin Herrn G. schriftlich. Dieser gab telefonisch an, er baue bereits seit 1985 mit dem Kläger Holzhäuser und wende sich diesbezüglich ausschließlich an den Kläger.
Der Kläger übersandte diverse Rechnungen der Firma C. Holzhaus an die Firma S. und umgekehrt. Mitarbeiter der Firma S. seien der Kläger als Betriebsleiter sowie die Hausmeister W. P. und C ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt für die Firma C. Holzhaus tätig geworden und nicht für die Firma S ... Über die Firma C. Holzhaus bestehe für ihn jedoch kein Versicherungsschutz.
Hiergegen legte der Kläger beim Sozialgericht (SG) München Klage ein. Als Zeugen wurden Herr G. und Herr P. benannt. Diese wurden in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 vernommen. Der Zeuge G. sagte aus, er habe in der Woche vor dem 13.02.2006 den Kläger angerufen, weil sich auf seinem Hausdach hohe Schneemengen angesammelt hatten. Dieser habe nicht gleich einen Termin zusagen können. Er sei dann am 13.02.2006 gegen 14:30 Uhr gekommen. Er habe den Kläger telefonisch um Unterstützung gebeten, weil er mit ihm das Haus gebaut hatte und der Kläger seiner Meinung nach auch für die Prüfung der Hauslast zuständig war. Er habe immer die Rechnungen von der Firma C. Holzhaus erhalten, nicht von der Firma S ...
Des Weiteren wurde der Zeuge P. vernommen. Der Kläger entfalte keine konkrete Tätigkeit für das Unternehmen; er sei in erster Linie Gesellschafter der Firma C. Holzhaus. Vertretungsbefugnis nach außen habe er - der Zeuge - allein. Der Kläger sei zu vergleichen mit einem ausgeschiedenen Seniorchef. Zum damaligen Zeitpunkt habe es große Schneemengen gegeben und die Firma C. Holzhaus habe Probleme gehabt, rechtzeitig die Dächer der Kunden vom Schnee zu befreien. Da die Situation sehr bedrängt war, hätten sie bei der Firma S. angefragt, ob diese aushelfen könne. Zwischen den beiden Firmen würden des Öfteren Dienstleistungen ausgetauscht.
Die Beklagte blieb bei ihrer Ansicht, es sei nicht plausibel sei, warum der Kläger den Auftrag am Unfalltag nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter der Firma C. Holzhaus ausgeführt haben sollte. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass hier der Umweg über die Auftragsweitergabe an den Kläger als Betriebsleiter der Firma S. gewählt werden müsse.
Am 14.10.2008 erging - im Einverständnis der Beteiligten - Urteil ohne mündliche Verhandlung. Das Sozialgericht gab der Klage unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2006 statt. Der Kläger sei unstreitig zum Unfallzeitpunkt in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter der Firma S. versichert gewesen. In dieser Eigenschaft habe er sich zum Unfallzeitpunkt zum Kunden der Firma C. Holzhaus begeben, um dort die Schneelast des Daches zu überprüfen. Er habe insoweit für die Firma S. gehandelt. Bei der Firma C. Holzhaus hingegen sei er weder weisungsunterworfen gewesen noch in anderer Hinsicht abhängig Beschäftigter.
Hiergegen legte die Beklagte am 28.01.2009 Berufung ein. Der Kläger sei für alle Tätigkeiten, die er für die Firma C. Holzhaus erbringe, nicht gesetzlich unfallversichert. Zwischenzeitlich sei er zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH des Mitglieds ausgeschieden. Er sei aber nach wie vor als Kommanditist Mehrheitsgesellschafter der GmbH & Co. KG und auch noch am Vermögen der Komplementär-GmbH beteiligt, übe also auch weiterhin einen beherrschenden Einfluss in diesem Unternehmen aus. Es habe also auch keine Formalversicherung bestanden.
In seiner Eigenschaft als Betriebsleiter der Firma S. sei der Kläger zwar gesetzlich unfallversichert. Er habe jedoch nicht belegen können, dass er als Mitarbeiter und für Rechnung der Firma S. den Überprüfungsauftrag des Herrn G. erledigen sollte. Folge man den Angaben des Zeugen P., wonach der Auftrag des Herrn G. ursprünglich der Firma C. Holzhaus erteilt, von dieser aber an die Firma S. weitergegeben worden sei im Sinne einer Aushilfe, werde der deutlich personenbezogene Charakter der Auftragserteilung an den Kläger völlig ignoriert. Der Geschehensablauf erscheine konstruiert. Schneeräumarbeiten seien nicht vergleichbar mit der höher qualifizierten Tätigkeit des Beurteilens von Schneelasten auf Holzhausdächern. Hierfür sei aufgrund seiner Kenntnis und Erfahrungen offenbar nur der Kläger selbst befähigt gewesen.
Der Kläger führte aus, er habe zum Unfallzeitpunkt für die Firma C. Holzhaus von sich aus nicht tätig werden können, da er weder Geschäftsführer gewesen sei noch sonst irgendeine Funktion inne gehabt habe. Aus der Zeugenaussage P. ergebe sich eindeutig, dass eben dieser als Geschäftsführer die Firma S. beauftragt habe.
Der Senat hörte in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2009 den Kläger an. Dieser erklärte, der Zeuge P. sei am Unfalltag an ihn herangetreten und habe gefragt, ob nicht ein Mitarbeiter der Firma S. die Arbeiten bei G. ausführen könne. Des Weiteren wurde die Zeugin M. A. vernommen, die den Ablauf im Wesentlichen vom Hörensagen bestätigte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf die Gerichtsakten, die Auszüge des Handelsregisters sowie die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet. Der Kläger war bei seinem Unfall vom 13.02.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII versichert und zwar als Beschäftigter der Firma S ...
Der Senat legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei der Firma S. als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt und auch tatsächlich versichert. Aus der Firma C. Holzhaus dagegen war er bereits im Jahre 2001 aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Er ist allerdings an dieser Gesellschaft noch als Gesellschafter beteiligt.
Die Firma S., bei der der Kläger als Betriebsleiter beschäftigt war, und die seiner Ehefrau, der Zeugin A., gehört, ist selbst nicht mehr mit Holzbauarbeiten, sondern mit der Verwaltung und Erhaltung der Grundstücke sowie dem Betrieb eines Elektrowerks beschäftigt. Im Jahr 2006 war die Schneesituation in der Region ungewöhnlich katastrophal. Der Zeuge G. rief den Kläger deshalb am Sonntag zu Hause an und bat ihn, spätestens am Montag jemanden zu schicken, um die Schneelast auf seinem Dach zu prüfen und evtl. Schnee zu räumen. Der Kläger gab die Anfrage am Montag in der Frühe an den Zeugen P., den Geschäftsführer der Firma C. Holzhaus, weiter. Dieser bat ihn, jemanden von der Firma S. hinzuschicken, da er keinen Mitarbeiter frei habe. Da die Angestellten der Firma S. P. und C. anderweitig beschäftigt waren, fuhr der Kläger zum Haus des Zeugen G., wo er verunglückte.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P. vor dem SG. Ein Grund dafür, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, ist nicht erkennbar. Der Zeuge P. ist ein Geschäftspartner des Klägers, hat aber kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Aussage wurde vom Kläger vollumfänglich bestätigt.
Der Kläger handelte somit als Beschäftigter der Firma S., da der Zeuge P. den Auftrag an diese Firma weitergeleitet und der Kläger diesen als Betriebsleiter ausgeführt hat.
Die hiergegen von der Beklagten gemachten Einwendungen führen zu keinem anderem Ergebnis. Nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung rief der Zeuge G. ihn am Sonntag an, weil er mit ihm befreundet ist. Die Firma C. Holzhaus wäre am Sonntag auch nicht erreichbar gewesen. Der Kläger hatte trotz dieser persönlichen Beziehung nicht die Absicht, sich selbst um die Dachlast des Zeugen G. zu kümmern. Deshalb rief er am Montag Morgen bei der Firma C. Holzhaus an. Erst als diese den Auftrag an die Firma S. weitergab und dort niemand frei war, sah er sich gezwungen, den Auftrag selbst durchzuführen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe nicht zum Arbeitnehmerkreis der Firma C. Holzhaus gehört zutrifft. Denn der Senat kann keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger die zum Unfall führende Tätigkeit zumindest in einer unternehmerähnlichen Art in Bezug auf die Firma C. Holzhaus ausgeführt hätte. Der einzige Bezugspunkt findet sich insoweit darin, dass das Holzhaus des Zeugen G. von der Firma C. Holzhaus erbaut worden war und diese wohl auf für Mängelbeseitigung zuständig gewesen wäre.
Dass der Kläger nicht für das Unternehmen C. Holzhaus tätig werden wollte, sondern für die Firma S., wird - wie bereits ausgeführt - daraus ersichtlich, dass sich der Kläger zunächst überhaupt nicht zuständig gefühlt und den Auftrag sogleich dem Zeugen P. weiter gemeldet hatte. Erst danach fragte der Zeuge P. bei der Firma S. an, ob diese aushelfen könne. Insoweit zeichnet sich ein Subunternehmerverhältnis zwischen beiden Unternehmen ab. Als Betriebsleiter der Firma S. sprang schließlich der Kläger selbst ein, nachdem ein anderer Mitarbeiter, der - so der Kläger vor dem Senat - durchaus fähig gewesen wäre, die Schneelast zu prüfen, nicht zur Verfügung stand. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII). Nach der Vorstellung der beiden an der Vertragsabwicklung beteiligten Unternehmen sollte die Firma S. die Kosten der Firma C. Holzhaus in Rechnung stellen.
Wegen dieser besonderen Umstände und weil stets nur der Einzelfall zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, ob es Rechnungen als Beleg dafür gibt, dass die Firma S. häufiger für die Firma C. Holzhaus bei Kunden tätig war. Es ist jedenfalls glaubhaft, dass für den Auftrag vom 13.02.2006, bei dem der Kläger verunglückte, keine Rechnung gestellt wurde, weil er letztlich nicht durchgeführt wurde.
Es liegt somit ein versicherter Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs.1 SGB VII vor. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da es nicht um ungeklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Art geht. Diese sind vielmehr höchstrichterlich bereits geklärt.
München vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls vom 13.02.2006 als versicherter Arbeitsunfall.
Der 1947 geborene Kläger stürzte am 13.02.2006 von einem Hausdach aus ca. 3,5 Meter Höhe zu Boden. Er zog sich verschiedene Frakturen, u. a. eine Oberschenkelhalsfraktur rechts, vordere Beckenfraktur, Fraktur Os ilium rechts, distale Radiusfraktur rechts zu. Er sollte im Anwesen G. auf Wunsch des Hausbesitzers die Schneelast kontrollieren. Der Unfall wurde der Beklagten durch die Ehefrau des Klägers am 16.02.2006 gemeldet.
Der Kläger ist im Unternehmen F. X. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend Firma S.) als Betriebsleiter beschäftigt. Die KG hatte die Ehefrau des Klägers von ihren Eltern übernommen. Seit 1980 ist sie als Gesellschaftergeschäftsführerin der GmbH persönlich Haftende und Kommanditistin. Im Jahr 1986 nahm dieses Unternehmen den Blockhausbau auf. 1995 wurde der Blockhausbau ausgegliedert und in die C. Holzhaus A. + Z. Holzbau GmbH überführt. Bei der Firma S. verblieben Vermietung und Verpachtung des Betriebsgeländes sowie der Betrieb eines wasserbetriebenen E-Werks. Die C. Holzhaus A. + Z. Holzbau GmbH ging im Jahr 2000 in Insolvenz. Seit dem 19.09.2000 existiert die C. Holzhaus L. Holzbau GmbH & Co. KG (nachfolgend C. Holzhaus). Der Kläger war dort bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 2001 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter. Seither ist Geschäftsführer der GmbH der Zeuge P. P., der Kläger nur noch Kommanditist mit einer Einlage von 185.000,- DM neben einer weiteren Kommanditistin, die mit einer Einlage von 125.000,- DM beteiligt ist.
Die Firma S. teilte am 21.03.2006 der Beklagten mit, die Firma habe seit 1985 mit dem Hauseigentümer G. geschäftlich zu tun, dieser habe aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses um die Leistung gebeten.
Mit Bescheid vom 23.05.2006 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger sei nicht als Betriebsleiter der Firma S. tätig geworden, sondern für die Firma C. Holzhaus, in der er als Kommanditist eine beherrschende Stellung inne habe. Für diese Tätigkeit sei er mit Bescheid vom 07.03.2001 als versicherungsfrei ab 19.09.2000 eingestuft worden. Eine freiwillige Unternehmerversicherung habe er nicht abgeschlossen. Deshalb könnten Leistungen nicht erbracht werden.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führt der Kläger aus, der Hausbesitzer G. habe sich direkt an ihn gewandt wegen der Arbeiten auf dem Dach. Der Kläger habe diesen Anruf dann - wie üblich - an die Firma C. Holzhaus weitergegeben. Die Arbeiten sollten durch deren Mitarbeiter H. P. durchgeführt werden, allerdings erst am folgenden Tag. Da Herr G. auf sofortige Erledigung bestand, sei der Auftrag an die Firma S. erteilt worden, und diese habe die Arbeiten durchgeführt. Als Zeuge hierfür wurde Herr P. benannt.
Die Beklagte befragte daraufhin Herrn G. schriftlich. Dieser gab telefonisch an, er baue bereits seit 1985 mit dem Kläger Holzhäuser und wende sich diesbezüglich ausschließlich an den Kläger.
Der Kläger übersandte diverse Rechnungen der Firma C. Holzhaus an die Firma S. und umgekehrt. Mitarbeiter der Firma S. seien der Kläger als Betriebsleiter sowie die Hausmeister W. P. und C ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt für die Firma C. Holzhaus tätig geworden und nicht für die Firma S ... Über die Firma C. Holzhaus bestehe für ihn jedoch kein Versicherungsschutz.
Hiergegen legte der Kläger beim Sozialgericht (SG) München Klage ein. Als Zeugen wurden Herr G. und Herr P. benannt. Diese wurden in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 vernommen. Der Zeuge G. sagte aus, er habe in der Woche vor dem 13.02.2006 den Kläger angerufen, weil sich auf seinem Hausdach hohe Schneemengen angesammelt hatten. Dieser habe nicht gleich einen Termin zusagen können. Er sei dann am 13.02.2006 gegen 14:30 Uhr gekommen. Er habe den Kläger telefonisch um Unterstützung gebeten, weil er mit ihm das Haus gebaut hatte und der Kläger seiner Meinung nach auch für die Prüfung der Hauslast zuständig war. Er habe immer die Rechnungen von der Firma C. Holzhaus erhalten, nicht von der Firma S ...
Des Weiteren wurde der Zeuge P. vernommen. Der Kläger entfalte keine konkrete Tätigkeit für das Unternehmen; er sei in erster Linie Gesellschafter der Firma C. Holzhaus. Vertretungsbefugnis nach außen habe er - der Zeuge - allein. Der Kläger sei zu vergleichen mit einem ausgeschiedenen Seniorchef. Zum damaligen Zeitpunkt habe es große Schneemengen gegeben und die Firma C. Holzhaus habe Probleme gehabt, rechtzeitig die Dächer der Kunden vom Schnee zu befreien. Da die Situation sehr bedrängt war, hätten sie bei der Firma S. angefragt, ob diese aushelfen könne. Zwischen den beiden Firmen würden des Öfteren Dienstleistungen ausgetauscht.
Die Beklagte blieb bei ihrer Ansicht, es sei nicht plausibel sei, warum der Kläger den Auftrag am Unfalltag nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter der Firma C. Holzhaus ausgeführt haben sollte. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass hier der Umweg über die Auftragsweitergabe an den Kläger als Betriebsleiter der Firma S. gewählt werden müsse.
Am 14.10.2008 erging - im Einverständnis der Beteiligten - Urteil ohne mündliche Verhandlung. Das Sozialgericht gab der Klage unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2006 statt. Der Kläger sei unstreitig zum Unfallzeitpunkt in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter der Firma S. versichert gewesen. In dieser Eigenschaft habe er sich zum Unfallzeitpunkt zum Kunden der Firma C. Holzhaus begeben, um dort die Schneelast des Daches zu überprüfen. Er habe insoweit für die Firma S. gehandelt. Bei der Firma C. Holzhaus hingegen sei er weder weisungsunterworfen gewesen noch in anderer Hinsicht abhängig Beschäftigter.
Hiergegen legte die Beklagte am 28.01.2009 Berufung ein. Der Kläger sei für alle Tätigkeiten, die er für die Firma C. Holzhaus erbringe, nicht gesetzlich unfallversichert. Zwischenzeitlich sei er zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH des Mitglieds ausgeschieden. Er sei aber nach wie vor als Kommanditist Mehrheitsgesellschafter der GmbH & Co. KG und auch noch am Vermögen der Komplementär-GmbH beteiligt, übe also auch weiterhin einen beherrschenden Einfluss in diesem Unternehmen aus. Es habe also auch keine Formalversicherung bestanden.
In seiner Eigenschaft als Betriebsleiter der Firma S. sei der Kläger zwar gesetzlich unfallversichert. Er habe jedoch nicht belegen können, dass er als Mitarbeiter und für Rechnung der Firma S. den Überprüfungsauftrag des Herrn G. erledigen sollte. Folge man den Angaben des Zeugen P., wonach der Auftrag des Herrn G. ursprünglich der Firma C. Holzhaus erteilt, von dieser aber an die Firma S. weitergegeben worden sei im Sinne einer Aushilfe, werde der deutlich personenbezogene Charakter der Auftragserteilung an den Kläger völlig ignoriert. Der Geschehensablauf erscheine konstruiert. Schneeräumarbeiten seien nicht vergleichbar mit der höher qualifizierten Tätigkeit des Beurteilens von Schneelasten auf Holzhausdächern. Hierfür sei aufgrund seiner Kenntnis und Erfahrungen offenbar nur der Kläger selbst befähigt gewesen.
Der Kläger führte aus, er habe zum Unfallzeitpunkt für die Firma C. Holzhaus von sich aus nicht tätig werden können, da er weder Geschäftsführer gewesen sei noch sonst irgendeine Funktion inne gehabt habe. Aus der Zeugenaussage P. ergebe sich eindeutig, dass eben dieser als Geschäftsführer die Firma S. beauftragt habe.
Der Senat hörte in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2009 den Kläger an. Dieser erklärte, der Zeuge P. sei am Unfalltag an ihn herangetreten und habe gefragt, ob nicht ein Mitarbeiter der Firma S. die Arbeiten bei G. ausführen könne. Des Weiteren wurde die Zeugin M. A. vernommen, die den Ablauf im Wesentlichen vom Hörensagen bestätigte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf die Gerichtsakten, die Auszüge des Handelsregisters sowie die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet. Der Kläger war bei seinem Unfall vom 13.02.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII versichert und zwar als Beschäftigter der Firma S ...
Der Senat legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei der Firma S. als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt und auch tatsächlich versichert. Aus der Firma C. Holzhaus dagegen war er bereits im Jahre 2001 aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Er ist allerdings an dieser Gesellschaft noch als Gesellschafter beteiligt.
Die Firma S., bei der der Kläger als Betriebsleiter beschäftigt war, und die seiner Ehefrau, der Zeugin A., gehört, ist selbst nicht mehr mit Holzbauarbeiten, sondern mit der Verwaltung und Erhaltung der Grundstücke sowie dem Betrieb eines Elektrowerks beschäftigt. Im Jahr 2006 war die Schneesituation in der Region ungewöhnlich katastrophal. Der Zeuge G. rief den Kläger deshalb am Sonntag zu Hause an und bat ihn, spätestens am Montag jemanden zu schicken, um die Schneelast auf seinem Dach zu prüfen und evtl. Schnee zu räumen. Der Kläger gab die Anfrage am Montag in der Frühe an den Zeugen P., den Geschäftsführer der Firma C. Holzhaus, weiter. Dieser bat ihn, jemanden von der Firma S. hinzuschicken, da er keinen Mitarbeiter frei habe. Da die Angestellten der Firma S. P. und C. anderweitig beschäftigt waren, fuhr der Kläger zum Haus des Zeugen G., wo er verunglückte.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P. vor dem SG. Ein Grund dafür, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, ist nicht erkennbar. Der Zeuge P. ist ein Geschäftspartner des Klägers, hat aber kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Aussage wurde vom Kläger vollumfänglich bestätigt.
Der Kläger handelte somit als Beschäftigter der Firma S., da der Zeuge P. den Auftrag an diese Firma weitergeleitet und der Kläger diesen als Betriebsleiter ausgeführt hat.
Die hiergegen von der Beklagten gemachten Einwendungen führen zu keinem anderem Ergebnis. Nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung rief der Zeuge G. ihn am Sonntag an, weil er mit ihm befreundet ist. Die Firma C. Holzhaus wäre am Sonntag auch nicht erreichbar gewesen. Der Kläger hatte trotz dieser persönlichen Beziehung nicht die Absicht, sich selbst um die Dachlast des Zeugen G. zu kümmern. Deshalb rief er am Montag Morgen bei der Firma C. Holzhaus an. Erst als diese den Auftrag an die Firma S. weitergab und dort niemand frei war, sah er sich gezwungen, den Auftrag selbst durchzuführen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe nicht zum Arbeitnehmerkreis der Firma C. Holzhaus gehört zutrifft. Denn der Senat kann keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger die zum Unfall führende Tätigkeit zumindest in einer unternehmerähnlichen Art in Bezug auf die Firma C. Holzhaus ausgeführt hätte. Der einzige Bezugspunkt findet sich insoweit darin, dass das Holzhaus des Zeugen G. von der Firma C. Holzhaus erbaut worden war und diese wohl auf für Mängelbeseitigung zuständig gewesen wäre.
Dass der Kläger nicht für das Unternehmen C. Holzhaus tätig werden wollte, sondern für die Firma S., wird - wie bereits ausgeführt - daraus ersichtlich, dass sich der Kläger zunächst überhaupt nicht zuständig gefühlt und den Auftrag sogleich dem Zeugen P. weiter gemeldet hatte. Erst danach fragte der Zeuge P. bei der Firma S. an, ob diese aushelfen könne. Insoweit zeichnet sich ein Subunternehmerverhältnis zwischen beiden Unternehmen ab. Als Betriebsleiter der Firma S. sprang schließlich der Kläger selbst ein, nachdem ein anderer Mitarbeiter, der - so der Kläger vor dem Senat - durchaus fähig gewesen wäre, die Schneelast zu prüfen, nicht zur Verfügung stand. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII). Nach der Vorstellung der beiden an der Vertragsabwicklung beteiligten Unternehmen sollte die Firma S. die Kosten der Firma C. Holzhaus in Rechnung stellen.
Wegen dieser besonderen Umstände und weil stets nur der Einzelfall zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, ob es Rechnungen als Beleg dafür gibt, dass die Firma S. häufiger für die Firma C. Holzhaus bei Kunden tätig war. Es ist jedenfalls glaubhaft, dass für den Auftrag vom 13.02.2006, bei dem der Kläger verunglückte, keine Rechnung gestellt wurde, weil er letztlich nicht durchgeführt wurde.
Es liegt somit ein versicherter Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs.1 SGB VII vor. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da es nicht um ungeklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Art geht. Diese sind vielmehr höchstrichterlich bereits geklärt.
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