Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 P 59/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 39/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 28/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anfechtung der Berufungsrücknahme
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 beendet wurde.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des durch Rücknahme der Berufung am 16.12.2006 abgeschlossenen Verfahrens. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines hydraulischen Hubtisches in die Garage des Klägers als Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung.
Die Beklagte gewährt dem 1930 geborenen Kläger Leistungen nach der Pflegestufe III. Der Kläger erlitt 1951 einen Stromunfall, der Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand, Oberarmamputation links und beidseitige Blindheit zur Folge hatte. 1999 erlitt der Kläger eine Hirnblutung. Davon war eine Halbseitenlähmung links mit Spastik des linken Beins zurückgeblieben. Wegen des Unfalls bezieht der Kläger Rente der Berufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v. H.
Die Beklagte hatte dem Kläger bereits im Februar 2000 eine Teleskoprampe genehmigt. Im Dezember 2003 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Flachscherenhubtisches. Diesen benötige er, um wetterunabhängig mit seinem Rollstuhl von der Garage in die Wohnung und umgekehrt gelangen zu können. Hierbei seien zwei Stufen in der Garage zu überwinden. Nach dem Kostenvoranschlag der Herstellerfirma beliefen sich die Kosten auf 2.973,08 Euro.
Mit Bescheid vom 19.04.2004 lehnte die Beklagte die Bezuschussung dieser Maßnahme ab, weil nach Ansicht ihres Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern die Hebevorrichtung nicht der Pflege diene, sondern der Aufrechterhaltung privater Außenkontakte. Mit Bescheid vom 10.01.2005 sagte die Beklagte einen Zuschuss in Höhe von 2.557,00 Euro für einen im Februar 2003 beantragten Wohnumfeld verbessernden Badumbau zu.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 zurück. Eine Verbesserung der Pflegesituation oder eine Reduzierung des Hilfebedarfs bei der Grundpflege werde durch die beantragte Maßnahme nicht erreicht. Im Übrigen habe sie den Badumbau bereits bezuschusst. Eine darüber hinausgehende Kostenbeteiligung komme nicht in Betracht, weil es sich rechtlich um eine einheitliche Wohnumfeldverbesserung handle.
Im dagegen gerichteten Klageverfahren bestätigte der gerichtliche Sachverständige Dr. H. die Auffassung des MDK. Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es bezog sich auf das Gutachten des Dr. H ...
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Kläger vor, die ihm von der Gesundheitskasse angebotene Teleskoprampe habe sich als völlig ungeeignet erwiesen. Seit fast drei Jahren benütze er problemlos den hydraulischen Hubtisch. Die Beklagte wandte dagegen ein, die Hebebühne stelle kein Pflegehilfsmittel dar, da sie fest einzubauen sei, was die Herstellerfirma bestätigt habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2006 nahm der Kläger nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung zurück. In der Sitzungsniederschrift ist festgehalten, dass die Erklärung dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Gerät nach der Betriebsanleitung der Herstellerfirma fest mit dem Boden verankert werden müsse und darüber hinaus nicht für das Betreten der Plattform, also den Personentransport, zugelassen sei. Dem Kläger wurde empfohlen, sich mit der Beklagten und evtl. mit der Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, um eine adäquate Problemlösung zu finden. Die Bevollmächtigte der Beklagten sicherte zu, der Krankenkasse nahezulegen, das Verfahren beschleunigt durchzuführen.
Mit Schreiben vom 06.08.2008 wandte sich der Kläger an den Senat und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Beklagte hätte in der Sitzung vom 13.12.2006 versprochen, dafür zu sorgen, dass ihm binnen kürzester Frist ein geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung gestellt würde. Unter dieser Voraussetzung und auf Anraten des Gerichts habe er seine Klage unter Vorbehalt zurückgenommen. Die Beklagte habe ihr Versprechen bis heute nicht gehalten. Er wolle das Verfahren vor dem Senat fortsetzen.
Die Beklagte erklärte, die Prüfung durch die Krankenkasse habe sich bedauerlicherweise verzögert. Ein Hilfsmittelberater habe den Kläger besucht und die Ausstattung mit zwei mobilen Rampen vorgeschlagen. Der Kläger habe jedoch auf Ausstattung mit einem Scherenhubtisch bestanden. Hierfür sei ihm ein Betrag von 700,00 Euro zur freien Verfügung angeboten worden. In dieser Höhe hätten sich die Kosten für zwei mobile Rampen bewegt. Eine Leistungspflicht der Pflegeversicherung bestehe nicht.
In Schreiben vom 13.10.2008 und 17.11.2008 wies der Senat den Kläger auf die rechtliche Situation hin, nach der die Rücknahmeerklärung nur widerrufen werden könne, wenn Restitutionsgründe vorlägen. Solche seien jedoch bislang nicht vorgebracht worden. Dem Kläger wurde nahegelegt, sich mit der Krankenkasse, also nicht der Pflegekasse, in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu verlangen.
Der Kläger erklärte, er bestehe auf Fortsetzung des früheren Verfahrens vor dem Senat.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren L 2 P 24/06 fortzusetzen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.03.2006 sowie den Bescheid vom 19.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss für den von ihm seit 7 Jahren benützten Flachscherenhubtisch zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 2 P 24/06 durch die Rücknahmeerklärung des Klägers am 13.12.2006 erledigt ist.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten, sowie der Klage- und Berufungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist durch Berufungsrücknahme des Klägers am 13.12.2006 erledigt. Dies war durch Urteil festzustellen.
Die Rücknahme der Berufung kann als Prozesshandlung nicht angefochten werden. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit und Anfechtung, insbesondere auch wegen Irrtums, sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, vor § 60 Rndr. 12 und 12 a).
In Betracht käme danach nur ein Widerruf, wenn Restitutionsgründe gemäß § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vorlägen. Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn
1. der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. die Partei ein in derselben Sache erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger macht auch keinen der vorgenannten Gründe zu Ziffern 1. bis 7. geltend. Die Behauptung des Klägers, er habe die Klage, gemeint wohl die Berufung, erst dann zurückgenommen, nachdem ihm das Gericht versichert hatte, er könne die Klage jederzeit in den vorigen Stand zurückversetzen, falls die Beklagte ihre Versicherungen und Versprechungen nicht einhalte, ist weder dem Sitzungsprotokoll vom 13.12.2006 noch einer sonstigen Erklärung des Gerichts oder der Beklagten zu entnehmen. Möglicherweise handelt es sich insoweit beim Kläger um ein Missverständnis. Mehrfach wurde er darauf hingewiesen, er könne von der Krankenversicherung einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid verlangen, der ihm dann erneut den Rechtsweg eröffnen würde. Auf diesen Umstand wurde der Kläger vom Senat ausdrücklich hingewiesen. Auch die Meinung des Klägers, der Senat habe mit seinem Schreiben vom 02.09.2008 erklärt, "sein Verfahren sei in den alten Stand zurückversetzt worden", scheint auf einem Missverständnis zu beruhen. Im Schreiben vom 02.09.2008 heißt es lediglich, das frühere Verfahren werde unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt. Die Fortsetzung betrifft jedoch allein die Rechtsfrage, ob das vorangegangene Verfahren durch die Rücknahmeerklärung beendet worden war. Diese Maßnahme ist aufgrund der Aktenführung notwendig und beinhaltet noch keine Entscheidung, dass die frühere Rücknahmeerklärung - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam gewesen wäre und der Rechtsstreit fortgeführt würde.
Auf andere Gründe beruft sich der Kläger nicht; solche sind auch nicht zu erkennen. Es war daher festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme am 13.12.2006 erledigt wurde. Auf die Frage, ob die in § 586 ZPO genannte Monatsfrist eingehalten worden war, brauchte der Senat bei dieser Sachlage nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG aufgeführten Gründe vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des durch Rücknahme der Berufung am 16.12.2006 abgeschlossenen Verfahrens. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines hydraulischen Hubtisches in die Garage des Klägers als Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung.
Die Beklagte gewährt dem 1930 geborenen Kläger Leistungen nach der Pflegestufe III. Der Kläger erlitt 1951 einen Stromunfall, der Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand, Oberarmamputation links und beidseitige Blindheit zur Folge hatte. 1999 erlitt der Kläger eine Hirnblutung. Davon war eine Halbseitenlähmung links mit Spastik des linken Beins zurückgeblieben. Wegen des Unfalls bezieht der Kläger Rente der Berufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v. H.
Die Beklagte hatte dem Kläger bereits im Februar 2000 eine Teleskoprampe genehmigt. Im Dezember 2003 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Flachscherenhubtisches. Diesen benötige er, um wetterunabhängig mit seinem Rollstuhl von der Garage in die Wohnung und umgekehrt gelangen zu können. Hierbei seien zwei Stufen in der Garage zu überwinden. Nach dem Kostenvoranschlag der Herstellerfirma beliefen sich die Kosten auf 2.973,08 Euro.
Mit Bescheid vom 19.04.2004 lehnte die Beklagte die Bezuschussung dieser Maßnahme ab, weil nach Ansicht ihres Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern die Hebevorrichtung nicht der Pflege diene, sondern der Aufrechterhaltung privater Außenkontakte. Mit Bescheid vom 10.01.2005 sagte die Beklagte einen Zuschuss in Höhe von 2.557,00 Euro für einen im Februar 2003 beantragten Wohnumfeld verbessernden Badumbau zu.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 zurück. Eine Verbesserung der Pflegesituation oder eine Reduzierung des Hilfebedarfs bei der Grundpflege werde durch die beantragte Maßnahme nicht erreicht. Im Übrigen habe sie den Badumbau bereits bezuschusst. Eine darüber hinausgehende Kostenbeteiligung komme nicht in Betracht, weil es sich rechtlich um eine einheitliche Wohnumfeldverbesserung handle.
Im dagegen gerichteten Klageverfahren bestätigte der gerichtliche Sachverständige Dr. H. die Auffassung des MDK. Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es bezog sich auf das Gutachten des Dr. H ...
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Kläger vor, die ihm von der Gesundheitskasse angebotene Teleskoprampe habe sich als völlig ungeeignet erwiesen. Seit fast drei Jahren benütze er problemlos den hydraulischen Hubtisch. Die Beklagte wandte dagegen ein, die Hebebühne stelle kein Pflegehilfsmittel dar, da sie fest einzubauen sei, was die Herstellerfirma bestätigt habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2006 nahm der Kläger nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung zurück. In der Sitzungsniederschrift ist festgehalten, dass die Erklärung dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Gerät nach der Betriebsanleitung der Herstellerfirma fest mit dem Boden verankert werden müsse und darüber hinaus nicht für das Betreten der Plattform, also den Personentransport, zugelassen sei. Dem Kläger wurde empfohlen, sich mit der Beklagten und evtl. mit der Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, um eine adäquate Problemlösung zu finden. Die Bevollmächtigte der Beklagten sicherte zu, der Krankenkasse nahezulegen, das Verfahren beschleunigt durchzuführen.
Mit Schreiben vom 06.08.2008 wandte sich der Kläger an den Senat und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Beklagte hätte in der Sitzung vom 13.12.2006 versprochen, dafür zu sorgen, dass ihm binnen kürzester Frist ein geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung gestellt würde. Unter dieser Voraussetzung und auf Anraten des Gerichts habe er seine Klage unter Vorbehalt zurückgenommen. Die Beklagte habe ihr Versprechen bis heute nicht gehalten. Er wolle das Verfahren vor dem Senat fortsetzen.
Die Beklagte erklärte, die Prüfung durch die Krankenkasse habe sich bedauerlicherweise verzögert. Ein Hilfsmittelberater habe den Kläger besucht und die Ausstattung mit zwei mobilen Rampen vorgeschlagen. Der Kläger habe jedoch auf Ausstattung mit einem Scherenhubtisch bestanden. Hierfür sei ihm ein Betrag von 700,00 Euro zur freien Verfügung angeboten worden. In dieser Höhe hätten sich die Kosten für zwei mobile Rampen bewegt. Eine Leistungspflicht der Pflegeversicherung bestehe nicht.
In Schreiben vom 13.10.2008 und 17.11.2008 wies der Senat den Kläger auf die rechtliche Situation hin, nach der die Rücknahmeerklärung nur widerrufen werden könne, wenn Restitutionsgründe vorlägen. Solche seien jedoch bislang nicht vorgebracht worden. Dem Kläger wurde nahegelegt, sich mit der Krankenkasse, also nicht der Pflegekasse, in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu verlangen.
Der Kläger erklärte, er bestehe auf Fortsetzung des früheren Verfahrens vor dem Senat.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren L 2 P 24/06 fortzusetzen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.03.2006 sowie den Bescheid vom 19.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss für den von ihm seit 7 Jahren benützten Flachscherenhubtisch zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 2 P 24/06 durch die Rücknahmeerklärung des Klägers am 13.12.2006 erledigt ist.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten, sowie der Klage- und Berufungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist durch Berufungsrücknahme des Klägers am 13.12.2006 erledigt. Dies war durch Urteil festzustellen.
Die Rücknahme der Berufung kann als Prozesshandlung nicht angefochten werden. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit und Anfechtung, insbesondere auch wegen Irrtums, sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, vor § 60 Rndr. 12 und 12 a).
In Betracht käme danach nur ein Widerruf, wenn Restitutionsgründe gemäß § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vorlägen. Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn
1. der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. die Partei ein in derselben Sache erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger macht auch keinen der vorgenannten Gründe zu Ziffern 1. bis 7. geltend. Die Behauptung des Klägers, er habe die Klage, gemeint wohl die Berufung, erst dann zurückgenommen, nachdem ihm das Gericht versichert hatte, er könne die Klage jederzeit in den vorigen Stand zurückversetzen, falls die Beklagte ihre Versicherungen und Versprechungen nicht einhalte, ist weder dem Sitzungsprotokoll vom 13.12.2006 noch einer sonstigen Erklärung des Gerichts oder der Beklagten zu entnehmen. Möglicherweise handelt es sich insoweit beim Kläger um ein Missverständnis. Mehrfach wurde er darauf hingewiesen, er könne von der Krankenversicherung einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid verlangen, der ihm dann erneut den Rechtsweg eröffnen würde. Auf diesen Umstand wurde der Kläger vom Senat ausdrücklich hingewiesen. Auch die Meinung des Klägers, der Senat habe mit seinem Schreiben vom 02.09.2008 erklärt, "sein Verfahren sei in den alten Stand zurückversetzt worden", scheint auf einem Missverständnis zu beruhen. Im Schreiben vom 02.09.2008 heißt es lediglich, das frühere Verfahren werde unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt. Die Fortsetzung betrifft jedoch allein die Rechtsfrage, ob das vorangegangene Verfahren durch die Rücknahmeerklärung beendet worden war. Diese Maßnahme ist aufgrund der Aktenführung notwendig und beinhaltet noch keine Entscheidung, dass die frühere Rücknahmeerklärung - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam gewesen wäre und der Rechtsstreit fortgeführt würde.
Auf andere Gründe beruft sich der Kläger nicht; solche sind auch nicht zu erkennen. Es war daher festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme am 13.12.2006 erledigt wurde. Auf die Frage, ob die in § 586 ZPO genannte Monatsfrist eingehalten worden war, brauchte der Senat bei dieser Sachlage nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG aufgeführten Gründe vor.
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