Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 36/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den nicht gedeckten Anteil der Altenpflegekosten im Altenheim T in X sowie zur Abwendung der zwangsweisen Räumung die Übernahme der ungedeckten Altenpflegekosten in Höhe von 15.216,65 EUR vorläufig darlehensweise bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V aus Datteln beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – SGB XII.
Sozialgerichtsbarkeit
Am 03.04.2008 beantragte die Antragstellerin die darlehensweise Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Altenheim T in X ab dem 29.09.2005, dem Tag der Heimaufnahme. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Hiergegen ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 8 SO 99/08 anhängig.
Am 05.06.2009 stellte die Klägerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen Antrag vor dem Hintergrund, dass für den 09.06.2009 von Seiten den D. als Träger des Altenheims T die Räumung der Wohnung angekündigt worden sei.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, den über die Eigeneinkünfte nicht gedeckten Anteil der Altenpflegekosten im Altenheim T in X, hilfsweise darlehensweise, vorzustrecken sowie darüber hinaus zu Händen des D zur Abwendung der zwangsweisen Räumung, angesetzt auf den 09.06.2009, ungedeckte Altenpflegekosten in Höhe von 15.216,65 EUR zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die im Hauptsacheverfahren vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Abs. 1). Einstweilige Anordnungen sind oft zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem die Antragstellerin eigene Rechte, insbesondere Leistungsansprüche, ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen.
Den begehrten Hilfsbedarf hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin könnte gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf Übernahme des ungedeckten Teils der Heimpflegekosten im Altenheim T in X haben. Die Heimkosten übersteigen ihre derzeitigen Einkünfte. Inwieweit ein Rückforderungsanspruch gegen die Tochter der Antragstellerin besteht, ist dem Hauptsacheverfahren zu überlassen. Es besteht ein Anordnungsanspruch. Darüber hinaus besteht auch ein Anordnungsgrund, denn die Wohnungsräumung steht unmittelbar bevor und kann nur durch Zahlung abgewendet werden. Damit besteht Eilbedürftigkeit.
Da im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel nicht zulässig ist, ist die Leistung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befristen und darüber hinaus auch nur darlehensweise zu gewähren für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Antragstellerin tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs verfügt, indem sie einen Rückforderungsanspruch gegenüber Dritte geltend macht.
Da das einstweilige Anordnungsverfahren in der Sache erfolgreich ist, ist der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a SGG i. V. m. § 114 ff. ZPO zu bewilligen.
Bei der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass dem Antrag im zulässigen Umfang vollständig stattgegeben wurde.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – SGB XII.
Sozialgerichtsbarkeit
Am 03.04.2008 beantragte die Antragstellerin die darlehensweise Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Altenheim T in X ab dem 29.09.2005, dem Tag der Heimaufnahme. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Hiergegen ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 8 SO 99/08 anhängig.
Am 05.06.2009 stellte die Klägerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen Antrag vor dem Hintergrund, dass für den 09.06.2009 von Seiten den D. als Träger des Altenheims T die Räumung der Wohnung angekündigt worden sei.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, den über die Eigeneinkünfte nicht gedeckten Anteil der Altenpflegekosten im Altenheim T in X, hilfsweise darlehensweise, vorzustrecken sowie darüber hinaus zu Händen des D zur Abwendung der zwangsweisen Räumung, angesetzt auf den 09.06.2009, ungedeckte Altenpflegekosten in Höhe von 15.216,65 EUR zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die im Hauptsacheverfahren vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Abs. 1). Einstweilige Anordnungen sind oft zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem die Antragstellerin eigene Rechte, insbesondere Leistungsansprüche, ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen.
Den begehrten Hilfsbedarf hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin könnte gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf Übernahme des ungedeckten Teils der Heimpflegekosten im Altenheim T in X haben. Die Heimkosten übersteigen ihre derzeitigen Einkünfte. Inwieweit ein Rückforderungsanspruch gegen die Tochter der Antragstellerin besteht, ist dem Hauptsacheverfahren zu überlassen. Es besteht ein Anordnungsanspruch. Darüber hinaus besteht auch ein Anordnungsgrund, denn die Wohnungsräumung steht unmittelbar bevor und kann nur durch Zahlung abgewendet werden. Damit besteht Eilbedürftigkeit.
Da im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel nicht zulässig ist, ist die Leistung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befristen und darüber hinaus auch nur darlehensweise zu gewähren für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Antragstellerin tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs verfügt, indem sie einen Rückforderungsanspruch gegenüber Dritte geltend macht.
Da das einstweilige Anordnungsverfahren in der Sache erfolgreich ist, ist der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a SGG i. V. m. § 114 ff. ZPO zu bewilligen.
Bei der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass dem Antrag im zulässigen Umfang vollständig stattgegeben wurde.
Rechtskraft
Aus
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