L 8 SO 36/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 2/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 36/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ist eine abschließende Prüfung im Rahmen der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist - sofern ein Zustehen des Hauptsacheanspruchs immerhin möglich ist - eine Güter- und Folgenabwägung (dazu BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009 1 BvR 120/09 juris Rn 11) unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG durchzuführen.
2. In die Abwägung sind stets die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen einzustellen. Das Gewicht dieser Abwägungselemente wird nach der Rspr des BVerfG insbesondere von den jeweils feststellbaren Wahrscheinlichkeiten und der Schwere der drohenden (Grund-) Rechtsverletzung bestimmt. Bei entsprechender Schwere der drohenden Grundrechtsverletzung muss (zugunsten des Ast) von dem gesetzlich festgesetzten Wahrscheinlichkeitsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgewichen werden; § 86 b SGG verlangt für einen Erfolg des Eilantrags jeweils eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Abwendung wesentlicher Nachteile.
3. Bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtschutz drohenden Rechtsverletzung steht auch eine geringe Wahrscheinlichkeit des Zustehens des Hauptsacheanspruchs und eine geringe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Rechtsverletzungen einem dem Eilantrag stattgebenden Eilbeschluss nicht entgegen.
4. Bei der Abwägung sind insbesondere bestehende Gesundheitsstörungen, bestehende Zweifel an der Erwerbsfähigkeit, eine Weigerung der Leistung durch die Arge, das Fehlen einer Entscheidung nach § 43 SGB I, die Erfolgsaussicht der Hauptsache, eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Bedürftigkeit der Ast und das Fehlen entgegenstehender wichtigerer Interessen öffentlicher oder privater Natur sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.
5. Zur Verhinderung des Eintritts der Rechtsverletzungen kann die Zuerkennung von 80 % des Regelsatzes geboten und ausreichend sein. Dafür sprechen die in den Grundsicherungsleistungen enthaltenen Ansparbeträge sowie die in § 31 SGB II vorgesehene Kürzungsmöglichkeit. 6. Die Leistungen können für den Zeitraum ab Erlass des Senatsbeschlusses des LSG (und nicht ab Eingang des Eilantrags beim SG) zuerkannt werden.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Februar 2009 wird aufgehoben.

II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum ab 01.04.2009 bis zum 30.09.2009 Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII in Höhe von 281.- Euro pro Monat zu gewähren.

III. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin (Ast) Sozialhilfeleistungen zu gewähren.

Die 1977 geborene Ast ist Eigentümerin des im Zuständigkeitsbereich des Ag gelegenen Hausgrundstücks R. in A-Stadt (F).

Die Ast führt bzw. führte auch Rechtstreitigkeiten gegen Grundsicherungsträger nach dem SGB II (z.B. mit dem Az. des SG S 13 AS 498/08 ER). Dort war auch die Frage der Erwerbsfähigkeit im Streit.

Am 01.10.2008 hatte die Ast Sozialhilfeleistungen beim Antragsgegner (Ag) beantragt. Dieser hat weitere Ermittlungen zu den Aufenthaltsverhältnissen der Ast durchgeführt.

Am 26.01.2009 hat die Ast beim Sozialgericht Landshut - SG - einstweiligen Rechtsschutz beantragt, gerichtet auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung für Erwerbsunfähige. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 4. Februar 2009 abgelehnt. Die Zulässigkeit des Antrags ergebe sich daraus, dass der Ag sich weigere eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Unter Inbezugnahme einer "rechtskräftigen Feststellung" des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, führt das SG aus, die abschließende Prüfung der Hauptsache habe ergeben, dass der Ast der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch gegen den Ag nicht zustehe. Ausschlaggebend sei die fehlende örtliche Zuständigkeit. Die Ast habe ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Ag und insbesondere nicht im Anwesen R. in F ... Die Ast habe bereits im Verfahren S 13 AS 498/08 ER angegeben, dass sie in der Stadt P. wohne. Sozialhilfeleistungen müssten bei der kreisfreien Stadt P. beantragt werden. Diese müsste dann prüfen, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Herrn H. (H.) vorliege, welche Möglichkeiten der Verwertung des Anwesens in F. bestünden und ob die Ast gegenwärtig Einnahmen aus der Vermietung dies Objekts erziele.

Dagegen hat die Ast Beschwerde zum LSG eingelegt und ausgeführt, im Dezember 2003 sei ihr Haus zwar durch eine Brandstiftung beschädigt worden, jedoch nicht so enorm, dass sie darin nicht wohnen könne. Wegen des abgebrannten Daches habe sie die Gemeinde F. zwangsabgemeldet. Sie bewohne ihr Haus in R. und nutze dies auch überwiegend. Sie sei seit Monaten in psychiatrischer Behandlung.

In seinem Urteil vom 27.02.2008 (S 10 SO 2/06) führte das SG aus, die Ast sei auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen und habe daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie sei nach Überzeugung der Kammer erwerbsfähig. Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Bayer. Landessozialgericht - LSG - unter dem Az.: L 8 SO 28/08 anhängig.

Ausweislich eines aktenkundigen Gerichtsbescheids des SG vom 03.01.2008 wurde die Arbeitsgemeinschaft P.-Land verurteilt, der Klägerin ab dem 01.10.2006 bis 31.03.2008 Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zu gewähren (Az.: S 7 AS 188/07).

Die Ast beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Februar 2009 aufzuheben und den Antragsgegner im Wegen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ast vorläufig Sozialhilfeleistungen zu gewähren.

Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Eilantrag der Ast auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen vor.

Da eine abschließende Prüfung im Rahmen der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist, ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des § 86 b II 2 SGG durchzuführen. Diese Abwägung fällt zugunsten der Ast aus. Was den Prüfungsmaßstab im Eilverfahren betrifft, ist im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen von den einfachgesetzlichen Vorschriften auszugehen. Gesetzliche Grundlage der richterlichen Eilentscheidung ist § 86 b SGG. Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zudem vom Rechtsschutzziel ab. Ist bei dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall, in dem es um existenzsichernde Leistungen geht - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG möglich, ist danach entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. für den Bereich der Existenzsicherung BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009 1 BvR 120/09 juris Rn 11). Erfolgt eine Abwägung (und keine bloße Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des hier einschlägigen § 86 b Abs. 2 SGG), sind stets die mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verfassungsrechtlich fundierten Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen in die Abwägung einzustellen, die auch in den Tatbestandsmerkmalen des § 86 b Abs. 2 SGG ihren Niederschlag gefunden haben. Das Gewicht dieser Abwägungselemente wird insbesondere von den jeweils feststellbaren Wahrscheinlichkeiten und der Schwere der drohenden (Grund-) Rechtsverletzung bestimmt (vgl. dazu BVerfG vom 25.7.1996, 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02 juris LS 3 und 4 und Rn 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005, aaO, juris Rn 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde). Bei entsprechender Schwere der drohenden Grundrechtsverletzung muss (zugunsten des Ast) von dem gesetzlich festgesetzten Wahrscheinlichkeitsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgewichen werden; § 86 b SGG verlangt für einen Erfolg des Eilantrags jeweils eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Abwendung wesentlicher Nachteile (vgl. §§ 86 b Abs, 2 S. 4 SGG, 920 Abs. 2 ZPO: Glaubhaftmachung; dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., 2008 Rn 293, 300 m.w.N.). Innerhalb des so durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeprägten Rahmens sind der Eilentscheidung des Senats wegen der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, 97 I GG) die Regelungen des § 86 b Abs. 2 SGG zugrunde zu legen.

Aufgrund der sich im Eilverfahren darstellenden Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des SG eine abschließende Prüfung in der Hauptsache nicht durchführen. Vielmehr ist es immerhin möglich, dass der Ast ein Sozialhilfeanspruch gegen den Ag zusteht. Der Durchführung einer abschließenden Prüfung der Hauptsache stehen folgende Umstände entgegen. Nach den Ausführungen des SG soll das Haus zwar wegen eines ganz erheblichen Brandschadens unbewohnbar sein. Nach den eigenen Angaben der Ast, aber auch nach den Angaben einer Frau K. (K.) wird das Haus jedoch von der Ast und K. bewohnt. Auch nach den Ermittlungen des Ag wird das Anwesen R. derzeit von K., möglicherweise auch von deren Ehemann und Sohn, bewohnt; K. habe erklärt, die Ast wohne auch dort. Mehrere Nachbarn hätten dagegen mitgeteilt, die Ast wohne nicht in F ... Ferner hätten sich Hinweise ergeben, dass die Ast möglicherweise in A-Stadt, Landkreis F. wohne. Die Bewohner des Anwesens N. hätten erklärt, die Ast wohne bei ihnen. Die Ast hatte zwar in einem Rechtstreit vor dem SG mit dem Az. S 13 AS 498/08 ER als Anschrift eine Adresse in P. angegeben. Aktenkundig ist aber eine eidesstattliche Versicherung des H. vom 06.11.2008, abgegeben gegenüber dem LSG in dem Verfahren L 7 AS 49/08. Danach hat sich die Klägerin lediglich in der Zeit vom 15.06.2008 bis 30.06.2008 in dessen Einfamilienhaus tageweise aufgehalten. Außer der kostenlosen Unterbringung in dieser Zeit habe er zu ihrem Lebensunterhalt ab April 2006 bis heute nicht beigetragen. Er sei an das Haus gebunden und benötige (aufgrund im Einzelnen dargestellter Gesundheitsstörungen) fremde Hilfe. Das SG selbst hält offensichtlich Einnahmen aus einer Vermietung des Objekts F. für möglich. Es hält ebenso eine Prüfung des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit H. noch für nötig (vgl. Seite 6 des SG-Beschlusses vom 04.02.2009 am Ende). Auch dies spricht gegen eine volle Überzeugung der fehlenden Anspruchsberechtigung gegen den Ag. Dabei übersieht der Senat nicht, dass es - wie vom SG dargestellt - Umstände gibt, die gegen einen Aufenthalt der Ast im Zuständigkeitsbereich des Ag sprechen; dies lässt sich jedoch in der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend klären. Zusammenfassend lässt sich daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (dazu Krodel, aaO, Rn 327) nur feststellen, dass die Aufenthaltsverhältnisse der Ast ungewiss und zwischen den Beteiligten streitig sind. Auch die Erwerbsfähigkeit lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen (vgl. zu den vorliegenden medizinischen Unterlagen sogleich unten). Nach alledem ist das Zustehen eines Hauptsacheanspruchs gegen den Ag immerhin möglich.

Da somit eine abschließende Prüfung nicht durchgeführt werden kann, ist eine umfassende Güter- und Folgenabwägung durchzuführen. Diese fällt zugunsten der Ast aus.

Was das Abwägungselement des prospektiven Hauptsacheerfolgs betrifft, hält der Senat nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen das Zustehen eines Hauptsacheanspruchs zwar nicht für überwiegend wahrscheinlich, aber doch für möglich. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Was das Abwägungselement der Eilbedürftigkeit (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG: zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils nötig erscheint) betrifft, drohen der Ast ohne Eilrechtschutz möglicherweise schwere Rechtsverletzungen im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es ist immerhin möglich, dass die Ast ohne Zuerkennung vorläufiger Leistungen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Somit ist eine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde (Art.1 GG) und damit eine schwere Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu befürchten. Von der Bedürftigkeit der Ast ging offensichtlich auch das SG aus, wie der bereits erwähnte Gerichtsbescheid vom 03.01.2008, Az.: S 7 AS 188/07, zeigt. Im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsverletzung steht auch eine geringe Wahrscheinlichkeit des Zustehens des Hauptsacheanspruchs und eine geringe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Rechtsverletzungen einem dem Eilantrag stattgebenden Eilbeschluss nicht entgegen.

Bei der Abwägung fiel auch zu Lasten des Ag ins Gewicht, dass bei einer Realisierung der drohenden Rechtsverletzungen die Ast wegen ihrer bestehenden Gesundheitsstörungen besonders schwer betroffen ist. Die Gesundheitsstörungen ergeben sich aus dem aktenkundigen nervenfachärztlichen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Z ... Danach leidet die Ast an einer Borderline-Störung, einer autonomen somatoformen Schmerzstörung, dissoziativen Krampfanfällen, dem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen und DD Opiatabhängigkeit. Die Belastbarkeit für eine Berufstätigkeit bestehe länger als sechs Monate nicht, da keinerlei Therapie erfolgt sei. Dem schloss sich der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit an, wobei dieser davon ausgeht, dass bei günstigem Behandlungsverlauf angenommen werde, dass innerhalb der kommenden zwei bis drei Jahre möglicherweise eine ausreichende Stabilisierung erreicht werden könne, so dass Belastbarkeiten für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sein könnten.

Auch die Ausführungen des SG zur Zulässigkeit des Antrags sprechen für eine Eilentscheidung zugunsten der Ast. Danach weigere sich der Ag, eine Entscheidung in der Sache zu treffen; eine wesentliche Änderung liege vor, weil der Ag die Ast nicht auf die vorrangigen Leistungen nach dem SGB II verweisen könne. Diese Umstände fallen auch im Rahmen der Abwägung zugunsten der Ast ins Gewicht. Zu Lasten des Ag fiel zudem ins Gewicht, dass dieser der Ast keinen Bescheid erteilte und ihr so die Möglichkeit nahm, sich per Rechtsbehelf gegen die (auf diese Weise faktisch erfolgte) Ablehnung von Sozialhilfeleistungen zur Wehr zu setzen. Diesbezüglich hat der Ag der Ast mit Schreiben vom 15.01.2009 mitgeteilt, hinsichtlich der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bestehe kein weiterer Entscheidungsbedarf. Darüber hinaus fiel zu Lasten des Ag ins Gewicht, dass auch keine Entscheidung nach § 43 SGB I erging, zumal nach dem oben genannten Gutachten Zweifel an der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II bestehen und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Bedürftigkeit der Ast spricht. Insgesamt erscheint die schriftliche Äußerung des Ag, hinsichtlich der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bestehe kein weiterer Entscheidungsbedarf (Schreiben vom 15.01.2009), als nicht nachvollziehbar.

Der vorliegenden Eilanordnung stehen auch keine wichtigeren Interessen öffentlicher oder privater Natur entgegen. Sie ist daher auch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen, oder, mit den Worten des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG, sie erscheint zur Abwendung der Nachteile der Ast als nötig. Das allgemeine öffentliche Interesse fließt ohnehin über die Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Hauptsache in die Eilentscheidung ein.

Die Gesamtabwägung ergibt, dass das Gewicht des Abwägungselements der ohne Eilrechtschutz drohenden Rechtsverletzungen und der sonstigen für die Ast sprechenden Belange die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dem Grunde nach gebietet.

Was die Höhe der vorläufigen Leistung betrifft, hält der Senat zur Verhinderung des Eintritts der Rechtsverletzungen die Zuerkennung von 80 % des Regelsatzes für geboten und ausreichend, d.h. den im Entscheidungssatz genannten Betrag von (gerundet) 281.- Euro pro Monat (351.- Euro abzüglich 20 % dieses Betrages: 70,20 Euro = 280,80 Euro = 281.- Euro, vgl. § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung). Für diese vom vollen Regelsatz abweichende Gewährung spricht, dass in den Grundsicherungsleistungen Ansparbeträge enthalten sind, die vom Hilfebedürftigen für anzuschaffende einmalige Anschaffungen zurückzulegen sind. Diese Beträge sind vorliegend nicht notwendig, um Rechtsverletzungen im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu vermeiden. Für einen prozentualen Abschlag spricht auch die in § 31 SGB II vorgesehene Kürzungsmöglichkeit, die zeigt, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines vom Regelsatz abweichenden Betrages mit Art.1 GG für vereinbar hält (zur Möglichkeit eines "Abschlags" vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris Rn 26 am Ende; ferner SG Düsseldorf vom 16.02.2005, S 35 SO 28/05 ER juris Rn 26; LSG Baden-Württemberg 29.01.2007, L 7 SO 5672/06 ER-B juris Rn 5; LSG Berlin-Brandenburg vom 02.02.2006, L 14 B 1157/05 AS ER - 70 % -; abweichend LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.4.2005, L 8 AS 57/05 ER, juris Rn 33; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.02.2007, L 8 B 211/06 juris Rn 15).

Was die Dauer der zuerkannten Leistung betrifft, macht der Senat von seinem Ermessen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, 938 Abs. 1 ZPO) dahingehend Gebrauch, dass er die Leistungen nicht ab Eingang des Eilantrags beim SG (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008 Rn 259 f m.w.N.), sondern für den Zeitraum ab Erlass des für die Ast günstigen Senatsbeschlusses zuerkannte. Nur insofern ist im Hinblick auf den ablehnenden Beschluss des SG eine "Abwendung" wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG möglich und sinnvoll. Bei dem Ende der vorläufig zuerkannten Leistung beachtete der Senat die Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Ast doch keinen Anspruch gegen den Ag hat, andererseits, dass der Zeitraum der zuerkannten Leistung ausreichend ist, um die endgültige Zuständigkeit mit dem zu fordernden Wahrscheinlichkeitsgrad abzuklären und so für den Zwischenzeitraum Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Kosten der Unterkunft waren nicht zuzuerkennen, da die Ast nach ihren eigenen Angaben in ihrem Haus in F wohnt, so dass die Unterbringung jedenfalls derzeit gesichert ist und insofern kein Anordnungsgrund besteht.

Die auf § 193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde Erfolg hatte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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