Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 (23) AL 91/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 16/09 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 33/09 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
PKH-Antrag des Klägers
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit (L 12 AL 159/06) durch die Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2008 erledigt ist. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem ursprünglich die Beteiligten noch über einen Betrag in Höhe von 3.108,00 EUR stritten und über die Frage, ob dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zusteht.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage am 22.09.2006 mit der Begründung ab, dass der Kläger mit der Klage einen Amtshaftungsanspruch verfolge und diese somit wegen der Unzuständigkeit des Sozialgerichts unzulässig sei.
Am 03.11.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 09.02.2007 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Im Erörterungstermin vom 12.09.2007 hat der Kläger erklärt, er sei nicht bereit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Er halte an seiner Auffassung fest und bestehe darauf, dass der Senat in dieser Streitsache entscheidet.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, durch welche Entscheidung der Kläger beschwert sei. Selbst wenn man davon ausginge, statt der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 18.12.2003 hätte aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Leistungsfortzahlung gemäß § 126 SGB III erfolgen müssen, ergäbe sich wegen des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse und der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs kein Vorteil für den Kläger. Auch wenn ihm Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III gewährt worden wäre, hätte dies den Leistungsanspruch entsprechend gemindert. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso der Kläger zu glauben scheine, er sei durch eine Entscheidung der Beklagten davon ausgeschlossen worden, einen Krankengeldanspruch ausschöpfen zu können.
In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2008 hat der Kläger sein Klagebegehren klargestellt: es gehe ihm nicht um Geld der Bundesagentur, sondern darum, dass die Abmeldung bei der Krankenkasse zum 17.12.2003 aufgehoben werde.
Daraufhin hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Beklagte die Abmeldung des Klägers bei der Krankenkasse zum 17.12.2003 aufhebe und ihn zum 19.12.2003 bei der Krankenkasse abmelde.
Im Protokoll wird hierzu ausgeführt: "Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden. Beide Beteiligten stimmen darin überein, dass hierdurch der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat."
Am 09.04.2008 hat sich die Innungskrankenkasse Nordrhein mit diversen Fragen beim Landessozialgericht gemeldet. Dieses hat am 09.05.2008 mitgeteilt, der Senat habe keine Entscheidung getroffen, sondern die Beteiligten hätten einen Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich erscheine dem Senat sachgerecht, da die Beklagte dem Kläger das ärztliche Gutachten vom 03.12.2003 (erst) am 18.12.2003 eröffnet habe und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung schon für die Zeit ab 17.12.2003 nicht vorlägen.
Am 17.10.2008 hat der Kläger beantragt, die Beklagte nach Akteneinsicht wegen Untätigkeit zu verurteilen. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2008 mitgeteilt, dass der Rechtsstreit am 30.01.2008 durch Vergleich seine Erledigung gefunden habe. Daher könne der Senat in der Sache nichts mehr unternehmen.
Am 03.03.2009 hat der Kläger mitgeteilt, er beantrage eine Entscheidung.
Das Gericht hat das Verfahren wiederaufgenommen und unter dem Aktenzeichen L 12 AL 16/09 WA eingetragen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Vorverfahren mit dem Az.: L 12 AL 159/06 nicht beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erklärt, dass Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersichtlich seien und sich auch nicht verständlich aus den Schreiben des Klägers ergeben würden. Nicht erfüllte Ansprüche auf Krankengeld könnten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsakte. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache über die von dem Kläger begehrte Zahlung in Höhe von 3.108,00 EUR und über die Frage, ob dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zusteht, nicht mehr treffen.
Der Rechtsstreit ist aufgrund der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2008 erledigt.
Ausweislich der Original-Sitzungsniederschrift, die eine öffentliche Urkunde mit entsprechendem Beweiswert darstellt, ist dem Kläger seine Erklärung vorgespielt und von ihm genehmigt worden. Die Erklärung ist nach ihrem Wortlaut auch so eindeutig, dass insoweit ein Irrtum des Klägers ausgeschlossen ist. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger bei Abgabe der Erklärung geschäfts- oder prozessunfähig war. Der Kläger selbst bestreitet auch nicht, diese Erklärung abgegeben zu haben. Sinngemäß möchte der Kläger seine Erklärung anfechten, widerrufen oder auf sonstige Weise ungeschehen machen. Dies ist jedoch nicht möglich, da sie als Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufbar noch wegen Irrtums anfechtbar ist.
Nur ausnahmsweise ist der Widerruf einer Prozesserklärung möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der §§ 179, 180 SGG i. V. m. § 578 ff. ZPO vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Grundsatz von Treu und Glauben hier ein Festhalten an der Erledigungserklärung verbiete, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem ursprünglich die Beteiligten noch über einen Betrag in Höhe von 3.108,00 EUR stritten und über die Frage, ob dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zusteht.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage am 22.09.2006 mit der Begründung ab, dass der Kläger mit der Klage einen Amtshaftungsanspruch verfolge und diese somit wegen der Unzuständigkeit des Sozialgerichts unzulässig sei.
Am 03.11.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 09.02.2007 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Im Erörterungstermin vom 12.09.2007 hat der Kläger erklärt, er sei nicht bereit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Er halte an seiner Auffassung fest und bestehe darauf, dass der Senat in dieser Streitsache entscheidet.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, durch welche Entscheidung der Kläger beschwert sei. Selbst wenn man davon ausginge, statt der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 18.12.2003 hätte aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Leistungsfortzahlung gemäß § 126 SGB III erfolgen müssen, ergäbe sich wegen des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse und der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs kein Vorteil für den Kläger. Auch wenn ihm Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III gewährt worden wäre, hätte dies den Leistungsanspruch entsprechend gemindert. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso der Kläger zu glauben scheine, er sei durch eine Entscheidung der Beklagten davon ausgeschlossen worden, einen Krankengeldanspruch ausschöpfen zu können.
In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2008 hat der Kläger sein Klagebegehren klargestellt: es gehe ihm nicht um Geld der Bundesagentur, sondern darum, dass die Abmeldung bei der Krankenkasse zum 17.12.2003 aufgehoben werde.
Daraufhin hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Beklagte die Abmeldung des Klägers bei der Krankenkasse zum 17.12.2003 aufhebe und ihn zum 19.12.2003 bei der Krankenkasse abmelde.
Im Protokoll wird hierzu ausgeführt: "Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden. Beide Beteiligten stimmen darin überein, dass hierdurch der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat."
Am 09.04.2008 hat sich die Innungskrankenkasse Nordrhein mit diversen Fragen beim Landessozialgericht gemeldet. Dieses hat am 09.05.2008 mitgeteilt, der Senat habe keine Entscheidung getroffen, sondern die Beteiligten hätten einen Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich erscheine dem Senat sachgerecht, da die Beklagte dem Kläger das ärztliche Gutachten vom 03.12.2003 (erst) am 18.12.2003 eröffnet habe und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung schon für die Zeit ab 17.12.2003 nicht vorlägen.
Am 17.10.2008 hat der Kläger beantragt, die Beklagte nach Akteneinsicht wegen Untätigkeit zu verurteilen. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2008 mitgeteilt, dass der Rechtsstreit am 30.01.2008 durch Vergleich seine Erledigung gefunden habe. Daher könne der Senat in der Sache nichts mehr unternehmen.
Am 03.03.2009 hat der Kläger mitgeteilt, er beantrage eine Entscheidung.
Das Gericht hat das Verfahren wiederaufgenommen und unter dem Aktenzeichen L 12 AL 16/09 WA eingetragen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Vorverfahren mit dem Az.: L 12 AL 159/06 nicht beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erklärt, dass Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersichtlich seien und sich auch nicht verständlich aus den Schreiben des Klägers ergeben würden. Nicht erfüllte Ansprüche auf Krankengeld könnten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsakte. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache über die von dem Kläger begehrte Zahlung in Höhe von 3.108,00 EUR und über die Frage, ob dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zusteht, nicht mehr treffen.
Der Rechtsstreit ist aufgrund der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2008 erledigt.
Ausweislich der Original-Sitzungsniederschrift, die eine öffentliche Urkunde mit entsprechendem Beweiswert darstellt, ist dem Kläger seine Erklärung vorgespielt und von ihm genehmigt worden. Die Erklärung ist nach ihrem Wortlaut auch so eindeutig, dass insoweit ein Irrtum des Klägers ausgeschlossen ist. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger bei Abgabe der Erklärung geschäfts- oder prozessunfähig war. Der Kläger selbst bestreitet auch nicht, diese Erklärung abgegeben zu haben. Sinngemäß möchte der Kläger seine Erklärung anfechten, widerrufen oder auf sonstige Weise ungeschehen machen. Dies ist jedoch nicht möglich, da sie als Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufbar noch wegen Irrtums anfechtbar ist.
Nur ausnahmsweise ist der Widerruf einer Prozesserklärung möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der §§ 179, 180 SGG i. V. m. § 578 ff. ZPO vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Grundsatz von Treu und Glauben hier ein Festhalten an der Erledigungserklärung verbiete, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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