Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 74/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Die am 00.00.1957 geborene Klägerin, seit März 2000 als Altenpflegerin beim Kirchenkreis in C beschäftigt, bewohnt zusammen mit ihren Eltern und Söhnen ein Doppelhaus, zu welchem eine Doppelgarage gehört. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin zweier PKW, von welchen den einen (Typ: Smart) ihr Sohn, den anderen (Typ: Opel Corsa) sie selbst nutzt. Von den beiden Garagen nutzen die eine ihre Eltern, die andere die Klägerin zur Unterstellung des Kraftwagens.
Die Klägerin beabsichtigte, am 19.02.2008 morgendlich sich auf den Weg zu ihrer Arbeit nach C zu begeben und hierzu ihren in der einen Garage parkenden Kraftwagen zu nutzen. Noch vor Verlassen des Hauses bemerkte sie, dass der von ihrem Sohn genutzte Kraftwagen vor ihrer Garage parkte. Sie nahm insoweit den am Schlüsselbrett hängenden Ersatzschlüssel zu dessen PKW, verließ anschließend das Haus und parkte sodann zunächst das von ihrem Sohn genutzte Fahrzeug vor die Garage der Eltern um, um hiernach mit dem von ihr genutzten Kraftwagen die Garage verlassen zu können. Nach Umsetzen des PKW wurde sie -offensichtlich hatte sie bei abschüssiger Garagenauffahrt vergessen, die Handbremse anzuziehen- im Aussteigen von dem sich rückwärts in Bewegung setzenden Fahrzeug durch die noch offene Fahrzeugtür umgeworfen und anschließend im Bereich des linken Knies vom Vorderrad des Fahrzeuges überrollt. Sie erlitt hierbei einen komplexen Kniebinnenschaden mit Quetschungen des linken Unterschenkels und Kniegelenkes, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialen Seitenbandes sowie multiple Knorpelschäden im Kniebereich.
Nachdem die Klägerin im Rahmen ihrer Befragung im Feststellungsverfahren angegeben hatte, ihr Sohn parke häufig vor der Garage, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2008 die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalles mit der Begründung ab, dieser sei kein Arbeitsunfall; zur versicherten Tätigkeit zählten kraft Gesetzes zwar grundsätzlich auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit, nicht hierzu rechneten jedoch sog. vorbereitende Tätigkeiten; bei diesen handele es sich um Verrichtungen, die zwar der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangingen, der betrieblichen Tätigkeit jedoch zu fern ständen, dass sie der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien; zwar seien ausnahmsweise auch solche Tätigkeiten versichert, jedoch nur dann, wenn sie unvorhergesehen erforderlich würden, den Weg anzutreten oder fortzusetzen, und es um die unmittelbar notwendige Beseitigung von Hemmnissen ginge; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn das von ihm genutzte Fahrzeug häufig vor der Garage abstelle, handele es sich bei dem Umsetzen dessen um keine unvorhergesehene Tätigkeit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit welchem die Klägerin geltend machte, das Umsetzen des PKW habe im Sinne des Entfernens eines Hindernisses dazu gedient, den Arbeitsweg beginnen zu können, auch sei das eigentätige Entfernen des Hindernisses wegen besonderer Witterungsbedingungen eilbedürftig gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2009 mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück; das Abstellen des PKW stelle insoweit eine regelmäßig wiederkehrende, nicht unerwartete Situation dar.
Hiergegen richtet sich die am 11.05.2009 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, auch bei Entfernen von Hindernissen im Rahmen vorbereitender Tätigkeiten bestehe Versicherungsschutz; die Entfernung habe so unmittelbar dem Zweck des Erreichens des Arbeitsplatzes gedient, so dass der Vorgang nicht dem unversicherten privaten Bereich zugeordnet werden könne. Soweit sie im Übrigen im Feststellungsverfahren angegeben habe, der Sohn parke regelmäßig vor der Garage, beziehe sich dies auf das Parken vor der Garage der Eltern; zwischen ihr und ihrem Sohn bestünden klare Absprachen, dass dieser, wenn sie Frühdienst habe, nicht vor ihrer Garage zu parken habe; insoweit sei die Situation am Unfalltage auch unvorhersehbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 festzustellen, dass der Unfall vom 19.02.2008 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zunächst die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und bekräftigt ihre Auffassung, die Klägerin habe zwar nicht mit ihrem Fahrzeug zur Arbeit fahren können, ohne den vor ihrer Garage abgestellten Kraftwagen des Sohnes umzuparken, es handele sich jedoch nicht um eine unvorhergesehen aufgetretene Störung; an der Zuberechenbarkeit der unfallbringenden Tätigkeit dem unversicherten Privatbereich ändere auch der aktuelle, vom Feststellungsverfahren abweichende Vortrag der Klägerin nichts, da sich ein besonders enger Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen lasse.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat am 19.02.2008 keinen Arbeitsunfall erlitten und ist von daher durch den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des 7. Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII- sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei welchem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis -dem Unfallereignis- geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, sondern für die Gewährung von Leistungen, namentlich Verletztenrente (BSG E 94, 262). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles sind nicht erfüllt; es fehlt nämlich an der inneren, sachlichen Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätgkeit, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten dieser Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG E 58, 76, 77; 61, 127, 128).
Dabei hat das Bundessozialgericht zu Unfällen auf Wegen in verschiedenen Entscheidungen (zuletzt Urteil vom 04.09.2007 -Az.: B 2 U 24/06 R-) ausgeführt, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z. B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z. B. Weg zur Arbeit) steht und dass die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf Wegen spezielle Probleme aufwirft. Dies gilt umso mehr, als nicht die Zurücklegung des Weges von und zum Ort der Beschäftigung zur Diskussion steht, sondern Maßnahmen, die die Zurücklegung eines solchen Weges erst ermöglichen. Auch im vorliegenden Falle handelt es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit unzweifelhaft nicht um eine Verrichtung im Sinne einer Zurücklegung des Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern um eine sog. Vorbereitungshandlung. Als Vorbereitungshandlung oder vorbereitende Tätigkeit werden insoweit Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Dabei hat die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz bei solchen Vorbereitungshandlungen die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen beschäftigt, wobei die Bandbreite von alltäglichen Verrichtungen (Nahrungsaufnahme, Ankleiden, Wartung und Betanken des privateigenen PKW) über spezielle betriebsbezogene Handlungen (Kauf einer Bahnfahrkarte für den Weg zur Arbeit, Erkundungsfahrt der neuen Arbeitsstelle) oder die Beseitigung von Hindernissen bei Zurücklegung des Arbeitsweges (unvorhergesehener Benzinmangel, Schneeschaufeln zur Freilegung der Garagenausfahrt) bis zu Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft (Kauf von Medikamenten, Kauf von Lebensmitteln) reicht. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass Vorbereitungshandlungen trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und Versicherungsschutz nur ausnahmsweise besteht, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der eigentlich versicherten Tätigkeit aufweisen.
Die hierin liegende Beschränkung folgt insoweit aus den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 SGB VII. Mit den Regelungen in § 8 Abs. 2 SGB VII, mithin insbesondere in der Einbeziehung von Wegen, hat der Gesetzgeber bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass etwa das Zurücklegen des Weges vom und zum Ort der Tätigkeit als die -der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich besonders nahe- klassische Vorbereitungshandlung nicht schon nach der Grundnorm des § 8 Abs. 1 SGB VII versichert ist, vielmehr es für ihre Einbeziehung einer besonderen Regelung bedurft hat. Dabei lässt diese Konzeption erkennen, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen hiervon nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung (hier: Wegezurücklegung) so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierbei ist z. B., was zu Recht auch von der Beklagten herangezogen wurde, das vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellte Kriterium "der Unvorhersehbarkeit" zu würdigen; dieses Kriterium ist zwar maßgeblich hervorgehoben worden bei Fällen des unvorhergesehen erforderlich werdenden Nachtankens bei Zurücklegen eines Weges, jedoch auch im vorliegenden Fall wegen der dargestellten gesetzgeberischen Konzeption zu berücksichtigen; in diesem Sinne hat z. B. im Hinblick auf die restriktive Fassung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.04.2008 -L 17 U 188/07-) entschieden, dass es bei derartigen Fällen nur dann gerechtfertigt ist, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren und das Auftanken eines Kraftfahrzeuges als eine Einheit mit dem Zurücklegen des Weges anzusehen, wenn der Treibstoff des benutzten Fahrzeuges plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, was etwa dann der Fall sein kann, wenn ein Leck im Tank auftritt oder wenn wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen einer sonstigen Wegebesonderheit (Stau) der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeit oder seine Wohnung nicht mehr erreichen kann. Es handelt sich hierbei insoweit um Fälle, die Besonderheiten aus "höherer Gewalt" beinhalten.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen konnte die unfallbringende Tätigkeit nicht als unter Unfallversicherungsschutz stehend beurteilt werden. Als Vorbereitungshandlung zu der gesetzlich versicherten Vorbereitungshandlung der Wegezurücklegung mangelte es dieser an der zu fordernden engen Verbundenheit. Die Klägerin hat die unfallbringende Tätigkeit des Umsetzens des von ihrem Sohn genutzten Kraftfahrzeuges zwar in der Handlungstendenz vorgenommen, hiermit die Zurücklegung des Weges mit dem von ihr genutzten PKW zu ermöglichen, damit -zumindest subjektiv- ein Hemmnis beseitigt. Es ist allerdings bereits fraglich, ob der Kraftwagen ihres Sohnes ein Hindernis auf dem Weg zu ihrer betrieblichen Tätigkeit darstellte, da er immerhin in ihrem Eigentum stand und sie auf ihn mittels eines Zweitschlüssels Zugriff nehmen konnte, wohingegen ihr Sohn, ebenfalls mittels eines Zweitschlüssels, ihren Kraftwagen hätte nutzen können. Eine Notwendigkeit des Umsetzens des Kraftwagens ist somit objektiv nicht zu begründen gewesen.
Dies kann jedoch dahinstehen, da auch im anderen Fall, d. h. subjektiv beachtliche Motive der Klägerin berücksichtigt etwa dergestalt, sie sei mit dem Kraftwagen ihres Sohnes nicht vertraut gewesen, dieser habe möglicherweise in seinem Wagen für seine eigene Arbeitstätigkeit befindliche Gegenstände deponiert, sowie die wegen der Witterungsbedingungen hervorgehobene Eilbedürftigkeit, ein enger Beziehungszusammenhang nicht konstatiert werden kann. Ungeachtet des letzten Tatsachenvortrages der Klägerin in Berichtigung bzw. Klarstellung ihrer Angaben im Feststellungsverfahren mangelt es nämlich einer "Unvorhersehbarkeit" der Situation. So hat zum einen die Klägerin bereits noch im Hause befindlich vergegenwärtigt, dass vor der Garage ein von ihrem Sohn geschaffenes Hindernis, nämlich der von diesem genutzte Kraftwagen dort parkte, so dass sie ihren Sohn als maßgeblich Verantwortlichen, welcher sich ihren Angaben nach zu Hause befand, hätte anhalten können, das "Hindernis" zu beseitigen. Im Übrigen änderte, selbst wenn innerfamiliäre Absprachen hinsichtlich des Abstellens in dem von der Klägerin dargelegten Sinne bestanden und auch für den unfallbringenden Zeitpunkt die von der Klägerin betreffende Eilbedürftigkeit zuzugestehen sein sollte, dies nichts an der mangelnden Zurechnung zur versicherten betrieblichen Sphäre. Letztlich hat die Klägerin mit dem Umsetzen des PKW eine Obliegenheit ihres Sohnes erfüllt bzw. dessen abredewidrige Pflichtverletzung beseitigt; jedenfalls dieser Umstand lässt eine Zurechnung noch einem betrieblichen Zweck unmöglich erscheinen. Insoweit ist entsprechend obigen Auslegungen das Moment der "Unvorhersehbarkeit" in dem Sinne zu verstehen, dass es sich, wie etwa beim unvorhergesehen notwendigen Nachtanken, um äußere, nicht beeinflussbare Umstände nahezu höherer Gewalt handelt, die dazu zwingen, Handlungen zur Vorbereitung oder Ermöglichung der weiteren Zurücklegung eines Weges zu ergreifen. Derartigen Fallgestaltungen kann die vorliegende nicht gleichgesetzt werden, da dies letztlich bedeuten würde, ein innerfamiliäres "Organisationsverschulden" (gemeint im Sinne einer Verantwortlichkeit) durch gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auszugleichen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Die am 00.00.1957 geborene Klägerin, seit März 2000 als Altenpflegerin beim Kirchenkreis in C beschäftigt, bewohnt zusammen mit ihren Eltern und Söhnen ein Doppelhaus, zu welchem eine Doppelgarage gehört. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin zweier PKW, von welchen den einen (Typ: Smart) ihr Sohn, den anderen (Typ: Opel Corsa) sie selbst nutzt. Von den beiden Garagen nutzen die eine ihre Eltern, die andere die Klägerin zur Unterstellung des Kraftwagens.
Die Klägerin beabsichtigte, am 19.02.2008 morgendlich sich auf den Weg zu ihrer Arbeit nach C zu begeben und hierzu ihren in der einen Garage parkenden Kraftwagen zu nutzen. Noch vor Verlassen des Hauses bemerkte sie, dass der von ihrem Sohn genutzte Kraftwagen vor ihrer Garage parkte. Sie nahm insoweit den am Schlüsselbrett hängenden Ersatzschlüssel zu dessen PKW, verließ anschließend das Haus und parkte sodann zunächst das von ihrem Sohn genutzte Fahrzeug vor die Garage der Eltern um, um hiernach mit dem von ihr genutzten Kraftwagen die Garage verlassen zu können. Nach Umsetzen des PKW wurde sie -offensichtlich hatte sie bei abschüssiger Garagenauffahrt vergessen, die Handbremse anzuziehen- im Aussteigen von dem sich rückwärts in Bewegung setzenden Fahrzeug durch die noch offene Fahrzeugtür umgeworfen und anschließend im Bereich des linken Knies vom Vorderrad des Fahrzeuges überrollt. Sie erlitt hierbei einen komplexen Kniebinnenschaden mit Quetschungen des linken Unterschenkels und Kniegelenkes, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialen Seitenbandes sowie multiple Knorpelschäden im Kniebereich.
Nachdem die Klägerin im Rahmen ihrer Befragung im Feststellungsverfahren angegeben hatte, ihr Sohn parke häufig vor der Garage, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2008 die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalles mit der Begründung ab, dieser sei kein Arbeitsunfall; zur versicherten Tätigkeit zählten kraft Gesetzes zwar grundsätzlich auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit, nicht hierzu rechneten jedoch sog. vorbereitende Tätigkeiten; bei diesen handele es sich um Verrichtungen, die zwar der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangingen, der betrieblichen Tätigkeit jedoch zu fern ständen, dass sie der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien; zwar seien ausnahmsweise auch solche Tätigkeiten versichert, jedoch nur dann, wenn sie unvorhergesehen erforderlich würden, den Weg anzutreten oder fortzusetzen, und es um die unmittelbar notwendige Beseitigung von Hemmnissen ginge; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn das von ihm genutzte Fahrzeug häufig vor der Garage abstelle, handele es sich bei dem Umsetzen dessen um keine unvorhergesehene Tätigkeit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit welchem die Klägerin geltend machte, das Umsetzen des PKW habe im Sinne des Entfernens eines Hindernisses dazu gedient, den Arbeitsweg beginnen zu können, auch sei das eigentätige Entfernen des Hindernisses wegen besonderer Witterungsbedingungen eilbedürftig gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2009 mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück; das Abstellen des PKW stelle insoweit eine regelmäßig wiederkehrende, nicht unerwartete Situation dar.
Hiergegen richtet sich die am 11.05.2009 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, auch bei Entfernen von Hindernissen im Rahmen vorbereitender Tätigkeiten bestehe Versicherungsschutz; die Entfernung habe so unmittelbar dem Zweck des Erreichens des Arbeitsplatzes gedient, so dass der Vorgang nicht dem unversicherten privaten Bereich zugeordnet werden könne. Soweit sie im Übrigen im Feststellungsverfahren angegeben habe, der Sohn parke regelmäßig vor der Garage, beziehe sich dies auf das Parken vor der Garage der Eltern; zwischen ihr und ihrem Sohn bestünden klare Absprachen, dass dieser, wenn sie Frühdienst habe, nicht vor ihrer Garage zu parken habe; insoweit sei die Situation am Unfalltage auch unvorhersehbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 festzustellen, dass der Unfall vom 19.02.2008 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zunächst die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und bekräftigt ihre Auffassung, die Klägerin habe zwar nicht mit ihrem Fahrzeug zur Arbeit fahren können, ohne den vor ihrer Garage abgestellten Kraftwagen des Sohnes umzuparken, es handele sich jedoch nicht um eine unvorhergesehen aufgetretene Störung; an der Zuberechenbarkeit der unfallbringenden Tätigkeit dem unversicherten Privatbereich ändere auch der aktuelle, vom Feststellungsverfahren abweichende Vortrag der Klägerin nichts, da sich ein besonders enger Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen lasse.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat am 19.02.2008 keinen Arbeitsunfall erlitten und ist von daher durch den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des 7. Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII- sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei welchem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis -dem Unfallereignis- geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, sondern für die Gewährung von Leistungen, namentlich Verletztenrente (BSG E 94, 262). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles sind nicht erfüllt; es fehlt nämlich an der inneren, sachlichen Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätgkeit, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten dieser Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG E 58, 76, 77; 61, 127, 128).
Dabei hat das Bundessozialgericht zu Unfällen auf Wegen in verschiedenen Entscheidungen (zuletzt Urteil vom 04.09.2007 -Az.: B 2 U 24/06 R-) ausgeführt, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z. B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z. B. Weg zur Arbeit) steht und dass die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf Wegen spezielle Probleme aufwirft. Dies gilt umso mehr, als nicht die Zurücklegung des Weges von und zum Ort der Beschäftigung zur Diskussion steht, sondern Maßnahmen, die die Zurücklegung eines solchen Weges erst ermöglichen. Auch im vorliegenden Falle handelt es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit unzweifelhaft nicht um eine Verrichtung im Sinne einer Zurücklegung des Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern um eine sog. Vorbereitungshandlung. Als Vorbereitungshandlung oder vorbereitende Tätigkeit werden insoweit Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Dabei hat die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz bei solchen Vorbereitungshandlungen die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen beschäftigt, wobei die Bandbreite von alltäglichen Verrichtungen (Nahrungsaufnahme, Ankleiden, Wartung und Betanken des privateigenen PKW) über spezielle betriebsbezogene Handlungen (Kauf einer Bahnfahrkarte für den Weg zur Arbeit, Erkundungsfahrt der neuen Arbeitsstelle) oder die Beseitigung von Hindernissen bei Zurücklegung des Arbeitsweges (unvorhergesehener Benzinmangel, Schneeschaufeln zur Freilegung der Garagenausfahrt) bis zu Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft (Kauf von Medikamenten, Kauf von Lebensmitteln) reicht. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass Vorbereitungshandlungen trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und Versicherungsschutz nur ausnahmsweise besteht, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der eigentlich versicherten Tätigkeit aufweisen.
Die hierin liegende Beschränkung folgt insoweit aus den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 SGB VII. Mit den Regelungen in § 8 Abs. 2 SGB VII, mithin insbesondere in der Einbeziehung von Wegen, hat der Gesetzgeber bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass etwa das Zurücklegen des Weges vom und zum Ort der Tätigkeit als die -der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich besonders nahe- klassische Vorbereitungshandlung nicht schon nach der Grundnorm des § 8 Abs. 1 SGB VII versichert ist, vielmehr es für ihre Einbeziehung einer besonderen Regelung bedurft hat. Dabei lässt diese Konzeption erkennen, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen hiervon nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung (hier: Wegezurücklegung) so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierbei ist z. B., was zu Recht auch von der Beklagten herangezogen wurde, das vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellte Kriterium "der Unvorhersehbarkeit" zu würdigen; dieses Kriterium ist zwar maßgeblich hervorgehoben worden bei Fällen des unvorhergesehen erforderlich werdenden Nachtankens bei Zurücklegen eines Weges, jedoch auch im vorliegenden Fall wegen der dargestellten gesetzgeberischen Konzeption zu berücksichtigen; in diesem Sinne hat z. B. im Hinblick auf die restriktive Fassung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.04.2008 -L 17 U 188/07-) entschieden, dass es bei derartigen Fällen nur dann gerechtfertigt ist, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren und das Auftanken eines Kraftfahrzeuges als eine Einheit mit dem Zurücklegen des Weges anzusehen, wenn der Treibstoff des benutzten Fahrzeuges plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, was etwa dann der Fall sein kann, wenn ein Leck im Tank auftritt oder wenn wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen einer sonstigen Wegebesonderheit (Stau) der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeit oder seine Wohnung nicht mehr erreichen kann. Es handelt sich hierbei insoweit um Fälle, die Besonderheiten aus "höherer Gewalt" beinhalten.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen konnte die unfallbringende Tätigkeit nicht als unter Unfallversicherungsschutz stehend beurteilt werden. Als Vorbereitungshandlung zu der gesetzlich versicherten Vorbereitungshandlung der Wegezurücklegung mangelte es dieser an der zu fordernden engen Verbundenheit. Die Klägerin hat die unfallbringende Tätigkeit des Umsetzens des von ihrem Sohn genutzten Kraftfahrzeuges zwar in der Handlungstendenz vorgenommen, hiermit die Zurücklegung des Weges mit dem von ihr genutzten PKW zu ermöglichen, damit -zumindest subjektiv- ein Hemmnis beseitigt. Es ist allerdings bereits fraglich, ob der Kraftwagen ihres Sohnes ein Hindernis auf dem Weg zu ihrer betrieblichen Tätigkeit darstellte, da er immerhin in ihrem Eigentum stand und sie auf ihn mittels eines Zweitschlüssels Zugriff nehmen konnte, wohingegen ihr Sohn, ebenfalls mittels eines Zweitschlüssels, ihren Kraftwagen hätte nutzen können. Eine Notwendigkeit des Umsetzens des Kraftwagens ist somit objektiv nicht zu begründen gewesen.
Dies kann jedoch dahinstehen, da auch im anderen Fall, d. h. subjektiv beachtliche Motive der Klägerin berücksichtigt etwa dergestalt, sie sei mit dem Kraftwagen ihres Sohnes nicht vertraut gewesen, dieser habe möglicherweise in seinem Wagen für seine eigene Arbeitstätigkeit befindliche Gegenstände deponiert, sowie die wegen der Witterungsbedingungen hervorgehobene Eilbedürftigkeit, ein enger Beziehungszusammenhang nicht konstatiert werden kann. Ungeachtet des letzten Tatsachenvortrages der Klägerin in Berichtigung bzw. Klarstellung ihrer Angaben im Feststellungsverfahren mangelt es nämlich einer "Unvorhersehbarkeit" der Situation. So hat zum einen die Klägerin bereits noch im Hause befindlich vergegenwärtigt, dass vor der Garage ein von ihrem Sohn geschaffenes Hindernis, nämlich der von diesem genutzte Kraftwagen dort parkte, so dass sie ihren Sohn als maßgeblich Verantwortlichen, welcher sich ihren Angaben nach zu Hause befand, hätte anhalten können, das "Hindernis" zu beseitigen. Im Übrigen änderte, selbst wenn innerfamiliäre Absprachen hinsichtlich des Abstellens in dem von der Klägerin dargelegten Sinne bestanden und auch für den unfallbringenden Zeitpunkt die von der Klägerin betreffende Eilbedürftigkeit zuzugestehen sein sollte, dies nichts an der mangelnden Zurechnung zur versicherten betrieblichen Sphäre. Letztlich hat die Klägerin mit dem Umsetzen des PKW eine Obliegenheit ihres Sohnes erfüllt bzw. dessen abredewidrige Pflichtverletzung beseitigt; jedenfalls dieser Umstand lässt eine Zurechnung noch einem betrieblichen Zweck unmöglich erscheinen. Insoweit ist entsprechend obigen Auslegungen das Moment der "Unvorhersehbarkeit" in dem Sinne zu verstehen, dass es sich, wie etwa beim unvorhergesehen notwendigen Nachtanken, um äußere, nicht beeinflussbare Umstände nahezu höherer Gewalt handelt, die dazu zwingen, Handlungen zur Vorbereitung oder Ermöglichung der weiteren Zurücklegung eines Weges zu ergreifen. Derartigen Fallgestaltungen kann die vorliegende nicht gleichgesetzt werden, da dies letztlich bedeuten würde, ein innerfamiliäres "Organisationsverschulden" (gemeint im Sinne einer Verantwortlichkeit) durch gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auszugleichen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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