Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 444/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 251/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Darlehen von Dritter Seite, die über einen Hilfebedarf nach dem SGB II hinausgehen und ohne realistische Aussicht auf Rückzahlung gewährt werden, schließen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II aus.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig im Beschwerdeverfahren ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie der Beschwerdeführer (Bf.) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bg.) mit Antrag für die Zeit ab 01.11.2008 geltend gemacht hat.
Die Bg. hat auf den Antrag des Bf. Leistungen ab 01.11.2008 mit Bescheid vom 26.01.2009 mangels Mitwirkung des Bf. versagt. Der Bf. hat am 04.02.2009 gegen diesen Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt, über den bislang - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht entschieden ist. Das Sozialgericht München (SG) hat im Beschluss vom 12.03.2009 in Ziffer I. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, so dass der Versagungsbescheid einer Leistungsgewährung aktuell nicht entgegensteht.
Einen anderen, endgültigen Bescheid über die Leistungsbewilligung auf der Grundlage des Antrags zum 01.11.2008 hat die Bg. bislang - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht erlassen.
Untätigkeitsklage ist seitens des Bf. - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang nicht erhoben worden.
Mit Beschluss vom 12.03.2009 hat das SG gleichzeitig in Ziffer II. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Leistungsgewährung abgewiesen. Aus den bisherigen Ermittlungen ergebe sich folgendes Bild: Die hohen laufenden Kosten des Bf. von monatlich 1.250,00 Euro trage seit vielen Monaten Herr M. Soweit der Bf. behaupte, für den Lebensunterhalt erhalte er Spenden, habe er dafür keinerlei Belege vorgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Herr M. seit vielen Monaten die laufenden, sehr hohen Lebenshaltungskosten des Bf. übernehme. Die Abtretung eines Bausparvertrages durch den Bf. an Herrn M. sei kein ausreichender Grund, da es hierzu an einer belastbaren Erklärung fehle. Im Ergebnis sei eine Hilfebedürftigkeit des Bf. nicht erkennbar.
Gegen die Ziffer II. des Beschlusses vom 12.03.2009 hat der Bf. Beschwerde mit Schreiben vom 14.04.2009 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt mit dem Begehren, ihm Leistungen nach dem SGB II im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen. Die Beschwerde hat der Bf. erst auf gerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 26.05.2009 begründet. Er habe inzwischen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, insbesondere gebe es auch eine Bestätigung der T. vom 24.03.2009, in der bestätigt wird, dass er seit langer Zeit allwöchentlich unentgeltlich mit Lebensmitteln unterstützt wird. Es sei im Übrigen nicht verständlich, dass die Bg. erst jetzt Auskünfte und Informationen bei anderen Banken einhole, nachdem die Schweigepflichtentbindungserklärung bereits sehr früh vorgelegt worden sei. Außerdem müsse die Krankenversicherung sichergestellt werden, da der Bf. sich wegen seiner Immunschwächekrankheit in laufender Behandlung befände. Um umfassenden Krankenversicherungsschutz zu haben, halte der Bf. im Übrigen an seiner privaten Krankenversicherung bei der A. fest, da er nicht das Risiko eingehen möchte, dass seitens der Bg. keine Leistungen erbracht werden zum Erhalt des Krankenversicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Bg. hat mit Schreiben vom 04.06.2009 dahingehend Stellung genommen, dass noch Ermittlungen bei Banken und Kreditinstituten (nach den Erkenntnissen des Kontoabrufverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern) notwendig seien. Aus der Akte der Bg. ergibt sich eine Vielzahl von Anfragen bei Kreditinstituten, bei denen der Bf. Konten unterhält.
Mit Schreiben vom 14.07.2009 hat der Bf. vorgetragen, dass Herr M. angekündigt habe, demnächst seine Darlehensleistungen einzustellen. Herr M. werde in Kürze nicht mehr in der Lage sein, dem Bf. Darlehen zu gewähren.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 155 Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch im Beschwerdeverfahren ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Bf. ist offensichtlich nicht hilfebedürftig. Dies ergibt sich schon aus der Bestätigung von Herrn M. vom 27.04.2009, die mit "Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht" überschrieben wurde und in der Herr M. dem Bf. eine "ausgleichende Überbrückung" zusichert, so lange dieser von der Bg. keine Leistungen. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich, dass Herr M. für die Aufwendungen des Bf., die weit den Hilfebedarf nach dem SGB II überschreiten, in der Vergangenheit übernommen hat und auch für die Zukunft dafür aufkommen will. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte und es wurde dazu auch nichts vorgetragen, dass die bisher und in Zukunft von Herrn M. geleisteten Zahlungen mittels einem schriftlichen Darlehensvertrages und einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung abgesichert wurden. Auch die angebliche Abtretung eines Bausparvertrages entspricht nicht den Anforderungen, die für ein ernsthaftes Rechtsgeschäft, also ein jederzeit durchsetzbares Recht aus dem Bausparvertrag sprächen.
Gerade unter diesem Gesichtspunkt erscheint der nunmehrige Vortrag im Schriftsatz vom 14.07.2009 völlig unverständlich, wonach Herr M. in Kürze seine Darlehensleistungen einstellen würde und er nicht mehr in der Lage wäre, dem Bf. darlehensweise Hilfe zu gewähren. Eine solche bloße Behauptung ist gerade dann, wenn das Darlehen durch einen Bausparvertrag angeblich abgesichert sei, nicht nachvollziehbar; vielmehr hätte dargelegt werden müssen, welche Summen bisher darlehensweise gewährt wurden und inwieweit eine Absicherung durch den Bausparvertrag rechtlich erfolgt ist und welche Summe ggf. noch für eine weitere Absicherung durch den Bausparvertrag zur Verfügung steht.
Von den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden, hätte der Bf. zudem nachweisen müssen, dass sich auf den Konten, auf die die Bg. durch eine Abfrage beim Bundesamt für Steuern erst aufmerksam wurde, keine nennenswerten Guthaben befunden haben. Stattdessen lässt der Bf. die Bg. auch hierüber im Dunkeln, so dass die Bg. auf eigene Nachforschungen angewiesen ist. Vom Bf. wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben hätte, dass sich auf den Konten keine Guthaben befunden haben bzw. was mit einem eventuellen Guthaben geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. erfolglos blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig im Beschwerdeverfahren ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie der Beschwerdeführer (Bf.) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bg.) mit Antrag für die Zeit ab 01.11.2008 geltend gemacht hat.
Die Bg. hat auf den Antrag des Bf. Leistungen ab 01.11.2008 mit Bescheid vom 26.01.2009 mangels Mitwirkung des Bf. versagt. Der Bf. hat am 04.02.2009 gegen diesen Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt, über den bislang - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht entschieden ist. Das Sozialgericht München (SG) hat im Beschluss vom 12.03.2009 in Ziffer I. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, so dass der Versagungsbescheid einer Leistungsgewährung aktuell nicht entgegensteht.
Einen anderen, endgültigen Bescheid über die Leistungsbewilligung auf der Grundlage des Antrags zum 01.11.2008 hat die Bg. bislang - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht erlassen.
Untätigkeitsklage ist seitens des Bf. - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang nicht erhoben worden.
Mit Beschluss vom 12.03.2009 hat das SG gleichzeitig in Ziffer II. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Leistungsgewährung abgewiesen. Aus den bisherigen Ermittlungen ergebe sich folgendes Bild: Die hohen laufenden Kosten des Bf. von monatlich 1.250,00 Euro trage seit vielen Monaten Herr M. Soweit der Bf. behaupte, für den Lebensunterhalt erhalte er Spenden, habe er dafür keinerlei Belege vorgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Herr M. seit vielen Monaten die laufenden, sehr hohen Lebenshaltungskosten des Bf. übernehme. Die Abtretung eines Bausparvertrages durch den Bf. an Herrn M. sei kein ausreichender Grund, da es hierzu an einer belastbaren Erklärung fehle. Im Ergebnis sei eine Hilfebedürftigkeit des Bf. nicht erkennbar.
Gegen die Ziffer II. des Beschlusses vom 12.03.2009 hat der Bf. Beschwerde mit Schreiben vom 14.04.2009 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt mit dem Begehren, ihm Leistungen nach dem SGB II im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen. Die Beschwerde hat der Bf. erst auf gerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 26.05.2009 begründet. Er habe inzwischen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, insbesondere gebe es auch eine Bestätigung der T. vom 24.03.2009, in der bestätigt wird, dass er seit langer Zeit allwöchentlich unentgeltlich mit Lebensmitteln unterstützt wird. Es sei im Übrigen nicht verständlich, dass die Bg. erst jetzt Auskünfte und Informationen bei anderen Banken einhole, nachdem die Schweigepflichtentbindungserklärung bereits sehr früh vorgelegt worden sei. Außerdem müsse die Krankenversicherung sichergestellt werden, da der Bf. sich wegen seiner Immunschwächekrankheit in laufender Behandlung befände. Um umfassenden Krankenversicherungsschutz zu haben, halte der Bf. im Übrigen an seiner privaten Krankenversicherung bei der A. fest, da er nicht das Risiko eingehen möchte, dass seitens der Bg. keine Leistungen erbracht werden zum Erhalt des Krankenversicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Bg. hat mit Schreiben vom 04.06.2009 dahingehend Stellung genommen, dass noch Ermittlungen bei Banken und Kreditinstituten (nach den Erkenntnissen des Kontoabrufverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern) notwendig seien. Aus der Akte der Bg. ergibt sich eine Vielzahl von Anfragen bei Kreditinstituten, bei denen der Bf. Konten unterhält.
Mit Schreiben vom 14.07.2009 hat der Bf. vorgetragen, dass Herr M. angekündigt habe, demnächst seine Darlehensleistungen einzustellen. Herr M. werde in Kürze nicht mehr in der Lage sein, dem Bf. Darlehen zu gewähren.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 155 Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch im Beschwerdeverfahren ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Bf. ist offensichtlich nicht hilfebedürftig. Dies ergibt sich schon aus der Bestätigung von Herrn M. vom 27.04.2009, die mit "Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht" überschrieben wurde und in der Herr M. dem Bf. eine "ausgleichende Überbrückung" zusichert, so lange dieser von der Bg. keine Leistungen. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich, dass Herr M. für die Aufwendungen des Bf., die weit den Hilfebedarf nach dem SGB II überschreiten, in der Vergangenheit übernommen hat und auch für die Zukunft dafür aufkommen will. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte und es wurde dazu auch nichts vorgetragen, dass die bisher und in Zukunft von Herrn M. geleisteten Zahlungen mittels einem schriftlichen Darlehensvertrages und einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung abgesichert wurden. Auch die angebliche Abtretung eines Bausparvertrages entspricht nicht den Anforderungen, die für ein ernsthaftes Rechtsgeschäft, also ein jederzeit durchsetzbares Recht aus dem Bausparvertrag sprächen.
Gerade unter diesem Gesichtspunkt erscheint der nunmehrige Vortrag im Schriftsatz vom 14.07.2009 völlig unverständlich, wonach Herr M. in Kürze seine Darlehensleistungen einstellen würde und er nicht mehr in der Lage wäre, dem Bf. darlehensweise Hilfe zu gewähren. Eine solche bloße Behauptung ist gerade dann, wenn das Darlehen durch einen Bausparvertrag angeblich abgesichert sei, nicht nachvollziehbar; vielmehr hätte dargelegt werden müssen, welche Summen bisher darlehensweise gewährt wurden und inwieweit eine Absicherung durch den Bausparvertrag rechtlich erfolgt ist und welche Summe ggf. noch für eine weitere Absicherung durch den Bausparvertrag zur Verfügung steht.
Von den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden, hätte der Bf. zudem nachweisen müssen, dass sich auf den Konten, auf die die Bg. durch eine Abfrage beim Bundesamt für Steuern erst aufmerksam wurde, keine nennenswerten Guthaben befunden haben. Stattdessen lässt der Bf. die Bg. auch hierüber im Dunkeln, so dass die Bg. auf eigene Nachforschungen angewiesen ist. Vom Bf. wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben hätte, dass sich auf den Konten keine Guthaben befunden haben bzw. was mit einem eventuellen Guthaben geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. erfolglos blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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