Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1574/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 518/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wird im Wege des Eilverfahrens Heizöl begehrt, ist der Aufbrauch des bisherigen Heizöls plausibel darzulegen.
In den Sommermonaten ist bei vorhandenem Rest von Heizöl regelmäßig keine Eilbedürftigkeit vorhanden.
In den Sommermonaten ist bei vorhandenem Rest von Heizöl regelmäßig keine Eilbedürftigkeit vorhanden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
20. Juli 2009, Az.: S 22 AS 1574/09 ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) verlangt von der Beschwerdegegnerin (Bg) 1.000,00 Euro für die Beschaffung von Heizöl im einstweiligen Rechtsschutz.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 20.07.2009 mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes ab. Der Bf habe erst im April 200 Liter Heizöl von der Bg erhalten. Diese könnten unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse des Bf bisher noch gar nicht verbraucht sein; hierzu sei vom Bf im Übrigen auch überhaupt nichts vorgetragen. Letztlich sei sogar zweifelhaft, ob der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz überhaupt zulässig sei, nachdem der Bf nicht nachgewiesen habe, dass er bei der Bg überhaupt einen Antrag auf die Zahlung von 1.000,00 Euro für die Beschaffung von Heizöl bislang gestellt hat.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verbrauche 300 Liter Heizöl monatlich.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts München als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die nicht belegte Behauptung des Bf im Beschwerdeverfahren, monatlich habe er 300 Liter Heizöl verbraucht, für die Sommermonate völlig aus der Luft gegriffen ist und ein Verbrauch von 300 Liter in keinster Weise angemessen wäre und schon deshalb hierfür keine Kosten zu übernehmen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
20. Juli 2009, Az.: S 22 AS 1574/09 ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) verlangt von der Beschwerdegegnerin (Bg) 1.000,00 Euro für die Beschaffung von Heizöl im einstweiligen Rechtsschutz.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 20.07.2009 mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes ab. Der Bf habe erst im April 200 Liter Heizöl von der Bg erhalten. Diese könnten unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse des Bf bisher noch gar nicht verbraucht sein; hierzu sei vom Bf im Übrigen auch überhaupt nichts vorgetragen. Letztlich sei sogar zweifelhaft, ob der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz überhaupt zulässig sei, nachdem der Bf nicht nachgewiesen habe, dass er bei der Bg überhaupt einen Antrag auf die Zahlung von 1.000,00 Euro für die Beschaffung von Heizöl bislang gestellt hat.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verbrauche 300 Liter Heizöl monatlich.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts München als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die nicht belegte Behauptung des Bf im Beschwerdeverfahren, monatlich habe er 300 Liter Heizöl verbraucht, für die Sommermonate völlig aus der Luft gegriffen ist und ein Verbrauch von 300 Liter in keinster Weise angemessen wäre und schon deshalb hierfür keine Kosten zu übernehmen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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