L 11 AS 498/09 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 195/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 498/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Lehnt das SG die Bewilligung von PKH wegen vorhandenen Vermögens ab, ist die Beschwerde auch dann nicht statthaft, wenn die Anrechenbarkeit des Vermögens im Hauptsacheverfahren strittig ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2009 wird als unzulässig verworfen.



Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten um die Anrechenbarkeit von Vermögen auf die Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 18.12.2008/Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 bewilligte die Beklagte die Weitergewährung der bis 31.12.2008 zuerkannten Leistungen ab 01.01.2009 nur noch als Darlehen, da der Kläger über Vermögensgegenstände in Form von Grundstücken bzw. Immobilien im Wert von 19.662,50 EUR verfüge.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Wert seines Grundbesitzes belaufe sich auf allenfalls 8.043,75 EUR.

Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 08.06.2009 abgelehnt. Ungeachtet der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens stehe PKH nicht zu, weil das Vermögen des Klägers den zustehenden Freibetrag von 2.600,00 EUR bei weitem übersteige und eine besondere Notlage, die eine Erhöhung des Freibetrags rechtfertigen könne, nicht vorliege.

Gegen den am 15.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.07.2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er verfüge über kein Barvermögen und die von der Beklagten angesetzten Werte seien 2009 nicht erlösbar.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Würzburg sowie der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit dieser Neufassung mit Wirkung ab 01.04.2008 intendierte der Gesetzgeber, zur Entlastung der Landessozialgerichte die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur noch dann zuzulassen, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (BR-Dr 820/07, Teil B, zu Nr 29). Verneint das Gericht hingegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft.

Vorliegend hat das Sozialgericht die PKH-Bewilligung im Hinblick auf vorhandenes Vermögen abgelehnt, also die wirtschaftlichen Verhältnisse für nicht ausreichend erachtet, um Bedürftigkeit annehmen zu können. Die Frage der Erfolgsaussichten hat das Sozialgericht ausdrücklich offen gelassen. In diesem Fall bleibt es bei der Entscheidung des Sozialgerichts, eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht ist ausgeschlossen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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