Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 3883/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2038/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der 1960 geborene Kläger hat von Juli 1977 bis August 1980 Fliesenleger gelernt und war anschließend bis August 1987 und von Oktober 1988 bis März 1990 als Fliesenleger beschäftigt. Auf der Grundlage der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. vom 28.7.2000 nahm die Beklagte an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des vom 18.4. bis 30.5 1990 wegen eines allergischen Asthma bronchiale durchgeführten Heilverfahrens seinen erlernten Beruf eines Fliesenlegers nicht mehr ausüben konnte.
Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von März 1990 bis September 1991 war der Kläger von Oktober 1991 bis März 1993 und - nach einer erneuten Arbeitslosigkeit von April 1993 bis November 1994 - von Dezember 1994 bis Ende März 1999 selbstständig tätig. Er war seit dem 29.1.1992 bei der Handwerkskammer Freiburg mit einem handwerksähnlichen Beruf gemeldet und nahm im Rahmen eines Einmannbetriebes Verfugungen im Fliesen- und Sanitärbereich vor. Danach war er bis 31.12.2000 als Fliesenfachverkäufer abhängig beschäftigt und von Februar bis April 2001 als Bauleiter tätig. Vom 18.5. 2001 bis 31.12.2004 bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit. In der Zeit vom 1.3.2005 bis 31.12.2007 verrichtete er geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen und vom 18.2. bis 31.3.2008 eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) anerkannte - ausgehend von einer Aufgabe der gefährdenden Beschäftigung am 10.3.1990 - mit Bescheid vom 15.9.1992 die Atemwegsbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK) Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Die Gewährung einer Rente lehnte sie ab. Mit einem Bescheid vom 4.7.2006 stellte die BG das Vorliegen der BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV fest und gewährte dem Kläger ab 31.8.1999 eine Rente nach einer MdE um 20 vH.
Den am 15.1.1997 formlos und am 25.5.1999 förmlich gestellten Rentenantrag des Klägers, mit dem er die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9.9.1999 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 25.5.1994 bis 24.5.1999 seien nur sieben Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2000 zurück.
Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhobene Klage (S 4 RJ 595/00), mit der der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Juli 1990 begehrte, wies das SG mit Urteil vom 30.1.2004 ab. Zur Begründung führte es aus, auf Grund eines Asthmas bronchiale mit einer dauerhaften obstruktiven Ventilationsstörung könne der Kläger seine frühere Tätigkeit als Fliesenleger nicht mehr verrichten. Er könne jedoch zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Daher könne dahingestellt bleiben, ob die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erfüllt seien.
Im anschließenden Berufungsverfahren (L 13 RJ 495/04) schlossen die Beteiligten am 6.7.2004 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, ausgehend von einem Rentenantrag am 25.5.1999 und bezogen auf dieses Datum mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid nochmals darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Im anschließenden Kontenklärungsverfahren wurden dem Kläger aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung mit seiner Ehefrau Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes vom 1.12.1994 bis 31.3.1999 zugeordnet.
Mit Bescheid vom 19.5.2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 25.5.1999 auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ab, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen erhob der Kläger am 7.6.2005 Widerspruch, wies darauf hin, dass Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht beantragt worden sei und machte geltend, dass zu Unrecht die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, auf die im Jahre 1991 angebotene berufliche Rehamaßnahme habe der Kläger verzichtet bzw. diese ohne triftigen Grund abgelehnt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse er sich so behandeln lassen, als wenn er sich vom Leitberuf des "Gelernten" freiwillig abgewandt habe, was eine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge habe. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch vollschichtig erwerbstätig sein. Aber selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, läge Berufsunfähigkeit nicht vor, da der Kläger noch als Hausmeister bzw. Registrator vollschichtig leistungsfähig sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.9.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der er die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter verfolgte. Er führte aus, die berufliche Rehamaßnahme habe er nicht aus persönlichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei eine Verweisungsmöglichkeit nicht gegeben; auch Tätigkeiten als Registrator und Hausmeister seien nicht möglich.
Das SG beauftragte Professor Dr. M.-Q., Ärztlicher Direktor der Abteilung Pneumologie der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg, mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser gelangte im Gutachten vom 30.4.2006 unter Berücksichtigung ambulanter Untersuchungen des Klägers vom 11.9.2003 und 13.9.2005 (aus Anlass der BK) zum Ergebnis, beim Kläger lägen ein Asthma bronchiale mit leichtgradiger, teilweise fixierter Atemwegsobstruktion und eine allergische Sensibilisierung gegen Hausstaub- und Vorratsmilben sowie gegen Epoxidharze vor. Zu vermeiden seien deswegen Tätigkeiten mit intensiver Exposition gegenüber atemwegsirritativ wirkenden Stäuben, Gasen, Dämpfen und Aerosolen sowie jegliche Exposition gegenüber spezifischen Allergenen (insbesondere Epoxidharzen). Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten, u. a. Tätigkeiten als Registrator und Hausmeister. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2006 führte Professor Dr. M.-Q. aus, da sich Hausstaubmilben von Hautschuppen, nicht aber von Papier ernährten, erscheine das Vorkommen von Hausstaubmilben in Akten und Papierstäuben unwahrscheinlich, sodass er folgere, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Registrator zumutbar sei. Des weiteren sei eine Tätigkeit als Hausmeister möglich.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2008 erklärte der Kläger, in jüngerer Zeit sei eine Tätigkeit als Kraftfahrer und Gebäudereiniger gescheitert, obwohl er sich auf das Reinigen von Glasflächen beschränkt habe. Er legte ein Attest des Arztes Dr. H. vom 14.3.2008 vor, der ausführte, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit Beginn seiner Arbeit am 4.2.2008 zunehmend verschlechtert. Eine Fortführung der Arbeit in diesem Bereich sei aus ärztlicher Sicht nicht sinnvoll und stelle eine Gefährdung des Gesundheitszustandes dar.
Mit Urteil vom 28.3.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst in der VergGr VIII BAT verwiesen werden könne. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10.4.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.4.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe Berufschutz und könne nachweislich seinen Beruf nicht mehr ausüben. Wegen einer BK erhalte er eine geringe Verletztenrente. Es sei - vereinfacht und unjuristisch formuliert - ein Unding, dass er keine Rente erhalte. Der Kläger hat zur Begründung nochmals den Schriftsatz aus dem Klageverfahren vom 24.5.2007 und zuletzt Bewerbungen um Arbeitsstellen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen Berufsunfähigkeit - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch vollschichtig die Tätigkeit eines Registrators verrichten kann und auch auf die nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Fachberater in einem Fliesenmarkt verwiesen werden könnte. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zuletzt vorgelegten Bewerbungsunterlagen nicht ergeben.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der 1960 geborene Kläger hat von Juli 1977 bis August 1980 Fliesenleger gelernt und war anschließend bis August 1987 und von Oktober 1988 bis März 1990 als Fliesenleger beschäftigt. Auf der Grundlage der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. vom 28.7.2000 nahm die Beklagte an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des vom 18.4. bis 30.5 1990 wegen eines allergischen Asthma bronchiale durchgeführten Heilverfahrens seinen erlernten Beruf eines Fliesenlegers nicht mehr ausüben konnte.
Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von März 1990 bis September 1991 war der Kläger von Oktober 1991 bis März 1993 und - nach einer erneuten Arbeitslosigkeit von April 1993 bis November 1994 - von Dezember 1994 bis Ende März 1999 selbstständig tätig. Er war seit dem 29.1.1992 bei der Handwerkskammer Freiburg mit einem handwerksähnlichen Beruf gemeldet und nahm im Rahmen eines Einmannbetriebes Verfugungen im Fliesen- und Sanitärbereich vor. Danach war er bis 31.12.2000 als Fliesenfachverkäufer abhängig beschäftigt und von Februar bis April 2001 als Bauleiter tätig. Vom 18.5. 2001 bis 31.12.2004 bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit. In der Zeit vom 1.3.2005 bis 31.12.2007 verrichtete er geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen und vom 18.2. bis 31.3.2008 eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) anerkannte - ausgehend von einer Aufgabe der gefährdenden Beschäftigung am 10.3.1990 - mit Bescheid vom 15.9.1992 die Atemwegsbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK) Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Die Gewährung einer Rente lehnte sie ab. Mit einem Bescheid vom 4.7.2006 stellte die BG das Vorliegen der BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV fest und gewährte dem Kläger ab 31.8.1999 eine Rente nach einer MdE um 20 vH.
Den am 15.1.1997 formlos und am 25.5.1999 förmlich gestellten Rentenantrag des Klägers, mit dem er die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9.9.1999 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 25.5.1994 bis 24.5.1999 seien nur sieben Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2000 zurück.
Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhobene Klage (S 4 RJ 595/00), mit der der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Juli 1990 begehrte, wies das SG mit Urteil vom 30.1.2004 ab. Zur Begründung führte es aus, auf Grund eines Asthmas bronchiale mit einer dauerhaften obstruktiven Ventilationsstörung könne der Kläger seine frühere Tätigkeit als Fliesenleger nicht mehr verrichten. Er könne jedoch zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Daher könne dahingestellt bleiben, ob die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erfüllt seien.
Im anschließenden Berufungsverfahren (L 13 RJ 495/04) schlossen die Beteiligten am 6.7.2004 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, ausgehend von einem Rentenantrag am 25.5.1999 und bezogen auf dieses Datum mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid nochmals darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Im anschließenden Kontenklärungsverfahren wurden dem Kläger aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung mit seiner Ehefrau Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes vom 1.12.1994 bis 31.3.1999 zugeordnet.
Mit Bescheid vom 19.5.2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 25.5.1999 auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ab, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen erhob der Kläger am 7.6.2005 Widerspruch, wies darauf hin, dass Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht beantragt worden sei und machte geltend, dass zu Unrecht die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, auf die im Jahre 1991 angebotene berufliche Rehamaßnahme habe der Kläger verzichtet bzw. diese ohne triftigen Grund abgelehnt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse er sich so behandeln lassen, als wenn er sich vom Leitberuf des "Gelernten" freiwillig abgewandt habe, was eine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge habe. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch vollschichtig erwerbstätig sein. Aber selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, läge Berufsunfähigkeit nicht vor, da der Kläger noch als Hausmeister bzw. Registrator vollschichtig leistungsfähig sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.9.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der er die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter verfolgte. Er führte aus, die berufliche Rehamaßnahme habe er nicht aus persönlichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei eine Verweisungsmöglichkeit nicht gegeben; auch Tätigkeiten als Registrator und Hausmeister seien nicht möglich.
Das SG beauftragte Professor Dr. M.-Q., Ärztlicher Direktor der Abteilung Pneumologie der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg, mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser gelangte im Gutachten vom 30.4.2006 unter Berücksichtigung ambulanter Untersuchungen des Klägers vom 11.9.2003 und 13.9.2005 (aus Anlass der BK) zum Ergebnis, beim Kläger lägen ein Asthma bronchiale mit leichtgradiger, teilweise fixierter Atemwegsobstruktion und eine allergische Sensibilisierung gegen Hausstaub- und Vorratsmilben sowie gegen Epoxidharze vor. Zu vermeiden seien deswegen Tätigkeiten mit intensiver Exposition gegenüber atemwegsirritativ wirkenden Stäuben, Gasen, Dämpfen und Aerosolen sowie jegliche Exposition gegenüber spezifischen Allergenen (insbesondere Epoxidharzen). Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten, u. a. Tätigkeiten als Registrator und Hausmeister. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2006 führte Professor Dr. M.-Q. aus, da sich Hausstaubmilben von Hautschuppen, nicht aber von Papier ernährten, erscheine das Vorkommen von Hausstaubmilben in Akten und Papierstäuben unwahrscheinlich, sodass er folgere, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Registrator zumutbar sei. Des weiteren sei eine Tätigkeit als Hausmeister möglich.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2008 erklärte der Kläger, in jüngerer Zeit sei eine Tätigkeit als Kraftfahrer und Gebäudereiniger gescheitert, obwohl er sich auf das Reinigen von Glasflächen beschränkt habe. Er legte ein Attest des Arztes Dr. H. vom 14.3.2008 vor, der ausführte, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit Beginn seiner Arbeit am 4.2.2008 zunehmend verschlechtert. Eine Fortführung der Arbeit in diesem Bereich sei aus ärztlicher Sicht nicht sinnvoll und stelle eine Gefährdung des Gesundheitszustandes dar.
Mit Urteil vom 28.3.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst in der VergGr VIII BAT verwiesen werden könne. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10.4.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.4.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe Berufschutz und könne nachweislich seinen Beruf nicht mehr ausüben. Wegen einer BK erhalte er eine geringe Verletztenrente. Es sei - vereinfacht und unjuristisch formuliert - ein Unding, dass er keine Rente erhalte. Der Kläger hat zur Begründung nochmals den Schriftsatz aus dem Klageverfahren vom 24.5.2007 und zuletzt Bewerbungen um Arbeitsstellen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen Berufsunfähigkeit - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch vollschichtig die Tätigkeit eines Registrators verrichten kann und auch auf die nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Fachberater in einem Fliesenmarkt verwiesen werden könnte. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zuletzt vorgelegten Bewerbungsunterlagen nicht ergeben.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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