Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 5200/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3485/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde führt für die Klägerin nicht zum Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 173 SGG) und damit zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG (Az.: S 4 AS 5200/08) mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2009 zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der begehrten Bekleidungsbeihilfe für eine Rehabilitationsmaßnahme nicht aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hergeleitet werden kann. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 - 3 SGB II normiert drei bestimmte Bedarfslagen (Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten), denen ein abschließender Charakter zu kommt. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gesetzgeber die Parallelregelung des § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ausdrücklich als abschließende Regelung über die Anerkennung von Einmalbedarfen bezeichnet hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; BR- Drucks 559/03 vom 15. August 2003, S.192). Für eine analoge Anwendung der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II für andere, nicht aufgeführte Bedarfslagen, verbleibt mithin auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende kein Raum.
Ein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II ist, auch in Ermangelung einer Beschwerdebegründung, nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde führt für die Klägerin nicht zum Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 173 SGG) und damit zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG (Az.: S 4 AS 5200/08) mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2009 zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der begehrten Bekleidungsbeihilfe für eine Rehabilitationsmaßnahme nicht aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hergeleitet werden kann. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 - 3 SGB II normiert drei bestimmte Bedarfslagen (Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten), denen ein abschließender Charakter zu kommt. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gesetzgeber die Parallelregelung des § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ausdrücklich als abschließende Regelung über die Anerkennung von Einmalbedarfen bezeichnet hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; BR- Drucks 559/03 vom 15. August 2003, S.192). Für eine analoge Anwendung der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II für andere, nicht aufgeführte Bedarfslagen, verbleibt mithin auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende kein Raum.
Ein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II ist, auch in Ermangelung einer Beschwerdebegründung, nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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