Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 196/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3549/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.5.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung eines bestandskräftig festgestellten Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Lohnkostenzuschüsse für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit seiner Altersrente.
Der 1940 geborene Kläger war zum einen Vorsitzender eines Vereins, dem die Beigeladene als Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) Fördermittel in Höhe von insgesamt 47.817,00 DM bewilligt hatte (Bescheid vom 11.6.1997), zum andern war er selbst der in die ABM zugewiesene Arbeitnehmer. Mit Urteil vom 27.4.1999 (Ds 50/98) verurteilte ihn das Amtsgericht St. Blasien wegen Betrugs zum Nachteil der Beigeladenen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers verwarf das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Urteil vom 20.6.2001 (1 Ns 25 Js 5115/98) unter Verminderung des Strafmaßes. Die Revision des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 31.10.2001 (1 Ss 219/01) als unbegründet verworfen.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 14.10.2002 (Verwaltungsakte S. 113) nahm die Beigeladene den Förderungsbescheid vom 11.6.1997 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück und gab ihm auf, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 24.448,44 EUR gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 24.3.2003 (Verwaltungsakte S. 116) verminderte die Beigeladene den Erstattungsbetrag auf 21.393,47 EUR. Der gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2003 als unzulässig verworfen. Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 26.07.2005 (S 15 AL 2531/03, Verwaltungsakte S. 119) ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 4.3.2005 (Verwaltungsakte S. 45) bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.2.2005 (monatlicher Zahlbetrag 646,32 EUR). Der monatliche Rentenzahlbetrag wurde ab 1.9.2005 auf 601,94 EUR (Bescheid vom 12.8.2005, Verwaltungsakte S. 91), ab 1.7.2007 auf 603,56 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 19.8.2005 (Verwaltungsakte S. 98) ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung des Erstattungsbetrags von 21.393,47 EUR mit den Leistungsansprüchen des Klägers. Die Beklagte bat die Beigeladene daraufhin um Mitteilung, nach welcher Vorschrift der Kläger in Anspruch genommen werde, um genaue Bezeichnung der Forderung und deren Höhe und Fälligkeit sowie um Mitteilung des Eintritts der Bestandskraft/Rechtskraft des Erstattungsbescheides (Schreiben vom 16.9.2005, Verwaltungsakte S. 102).
Nachdem die Beigeladene entsprechende Unterlagen vorgelegt hatte (Schreiben vom 10.11.2005, Verwaltungsakte S. 112), teilte die Beklagte dem Kläger im Anhörungsschreiben vom 22.11.2005 (Verwaltungsakte S. 127) mit, die Beigeladene habe sie ermächtigt, zuviel gezahlte Zuschüsse zu den Lohnkosten/Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Höhe von 21.393,47 EUR mit seinem Anspruch auf laufende Rentenzahlung zu verrechnen. Zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen und Beitragsansprüche könnten gegen laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) werde. Es sei beabsichtigt, für die Aufrechnung/Verrechnung monatlich die Hälfte der laufenden Rente einzubehalten. Die Aufrechnung/Verrechnung sei ausgeschlossen, wenn der Kläger nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften werde. Falls er bereits Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehe, möge er den aktuellen Leistungsbescheid vorlegen. Falls er erst durch die beabsichtigte Aufrechnung/Verrechnung hilfebedürftig werde, müsse er dies durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachweisen. Da über die Aufrechnung/Verrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, erhalte er Gelegenheit, sich bis zum 22.12.2005 zu äußern.
Mit Schreiben vom 19.12.2005 (Verwaltungsakte S. 133) wies der Kläger darauf hin, er habe vor einiger Zeit eine eidesstattliche (Offenbarungs-)Versicherung abgegeben (§ 807 Zivilprozessordnung - ZPO - ), was er der Beklagten nachweisen werde, sobald ihm die entsprechenden Unterlagen wieder vorlägen. Er sehe keine Möglichkeit, die abenteuerlichen Forderungen der Beigeladenen zu begleichen.
Da der Kläger weitere Unterlagen nicht vorlegte, ordnete die Beklagte unter dem 9.2.2006 (Verwaltungsakte S. 141) die Aufrechnung gegen die Rente des Klägers (monatlich 601,94 EUR) mit einem Monatsbetrag von 300,97 EUR ab 1.5.2006 an. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt, der Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Klägers sei im Anhörungsverfahren nicht nachgewiesen worden. Einwendungen gegen die Verrechnung könnten nicht berücksichtigt werden, weil eine Bescheinigung über den Sozialhilfebedarf nicht vorgelegt worden sei. Das Ermessen werde nicht missbraucht, man halte die Verrechnung vielmehr nach eingehender Prüfung für angemessen.
Am 25.4.2006 übersandte der Kläger (kommentarlos) eine Bescheinigung, wonach er am 9.8.2005 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben habe (Verwaltungsakte S. 149). Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 4.5.2006 (Verwaltungsakte S. 150) darauf hin, dass diese Bescheinigung nicht genüge, um den Bescheid vom 9.2.2006 abzuändern. Nach wie vor fehle der Nachweis, dass durch die Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete.
Mit Schreiben vom 26.5.2006 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, ihre Erstattungsforderung habe sich zwischenzeitlich auf 17.402,42 EUR verringert (Verwaltungsakte S. 151).
Am 2.6.2006 erhob der Kläger Widerspruch und bat darum, die einbehaltenen Zahlungen so bald wie möglich nachzuzahlen. Bei der Forderung der Beigeladenen handle es sich - so der Kläger - um einen vollkommenen Blödsinn, abgesichert durch mehrere morsche Gerichtsurteile und hervorgerufen durch die Rücknahme einer Zusage des Arbeitsamtes (Verwaltungsakte S. 152).
Da der Kläger auch auf weitere mehrfache Aufforderungsschreiben (vom 9.6.2006, 4.7.2006, 2.8.2006, Verwaltungsakte S. 154, 161, 169) eine Bescheinigung über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit nicht vorlegte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 7.12.2006 als Einschreiben an den Kläger abgesandt, nachdem ein erster Zustellversuch erfolglos geblieben war (Rücklauf am 25.11.2006, Verwaltungsakte S. 188).
Am 8.1.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Dieses führte am 31.1.2008 eine Erörterungsverhandlung durch. Dabei legte der Kläger eine Bescheinigung der Stadt Stuttgart vom 6.7.2006 über den Regelbedarf nach dem SGB XII vor (SG-Akte S. 17). Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 4. Kapitels des SGB XII betrage danach 428,77 EUR monatlich. Der Kläger wies darauf hin, diese Bescheinigung sei nicht vollständig, da die Miete für einen von ihm angemieteten Büroraum nicht berücksichtigt sei. Der Büroraum befinde sich in der Küblergasse 1. Die monatliche Miete betrage 250,00 EUR, Strom- und Nebenkosten beliefen sich auf weitere 100,00 EUR (SG-Akte S. 47, 50). Zumindest die Hälfte dieses Betrages sei bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. In dem Büroraum halte er sich auch zeitweise auf; allerdings sei nach dem Mietvertrag das Wohnen in dem Büroraum nicht zulässig; ihm sei gesagt worden, er dürfe in dem Büroraum wohnen, bis er eine Wohnung habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 30.5.2008, SG-Akte S. 49).
Mit Urteil vom 30.5.2008 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 9.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2006 insoweit auf, als darin ab 1.5.2006 die Verrechnung mit einem Betrag von mehr als 173,17 EUR und ab 1.7.2007 mit einem Betrag von mehr als 174,79 EUR verfügt worden ist. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei begründet, soweit die Beklagte den vom Kläger nachgewiesenen notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von 428,77 EUR monatlich nicht berücksichtigt habe.
Die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft, da die Beklagte mit dem Verrechnungsbescheid vom 9.2.2006 einen Verwaltungsakt erlassen habe (vgl. hierzu LSG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, - L 1 R 88/07 KN -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.4.2006, - L 10 R 2198/05 -). Der Auffassung des BSG (Urt. v. 24.07.2003, - B 4 RA 60/02 -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), wonach eine Verrechnungserklärung keinen Verwaltungsakt darstelle, werde nicht gefolgt.
Gem. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) könne der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig sei. Nach § 51 Abs. 2 SGB I dürfe der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGB gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werde. Die Beklagte sei durch das Schreiben der Beigeladenen vom 19.8.2005, jedenfalls in Verbindung mit den auf Anforderung der Beklagten nachgereichten Unterlagen, zur Verrechnung ermächtigt worden, da der gegen den Kläger festgestellte Anspruch hinreichend konkret bezeichnet worden sei. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen sei auch nicht verjährt (§ 50 Abs. 4 SGB X); der Kläger habe sich auf Verjährung auch nicht berufen. Bei Erlass des Verrechnungsbescheids habe die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Gründe, dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen nicht stattzugeben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe Angaben zur Höhe seines notwendigen Lebensunterhalts nicht gemacht, insbesondere habe er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte eine entsprechende Bescheinigung im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) habe die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt, da sich hieraus nicht ergebe, dass und ggfs. in welcher Höhe der Kläger durch die beabsichtigte Verrechnung bedürftig im Sinne des SGB XII oder des SGB II werde. Die Beklagte sei auch grundsätzlich dazu berechtigt, entsprechend § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte der Altersrente des Klägers zu verrechnen, da es sich bei dem Erstattungsanspruch der Beigeladenen um einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen handele (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3g SGB I).
Im Hinblick auf die vom Kläger zwischenzeitlich vorgelegte Bescheinigung über den notwendigen Lebensunterhalt erweise sich der angefochtene Bescheid jedoch insoweit rechtswidrig, als die Beklagte den in der Bescheinigung ausgewiesenen notwendigen Bedarf von monatlich 428,77 EUR nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte dürfe deshalb ab 1.5.2006 nicht mehr als 173,17 EUR und ab 1.7.2007 nicht mehr als 174,79 EUR verrechnen. Soweit sie in diesem Zeitraum höhere Beträge verrechnet habe, sei der zuviel einbehaltene Betrag an den Kläger auszubezahlen.
Die Klage sei aber unbegründet, soweit der Kläger die Berücksichtigung eines über den bescheinigten Betrag hinausgehenden monatlichen Lebensbedarfes begehre. Die Miete für einen zusätzlichen Büroraum sei nicht im Rahmen des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem SGB XII bzw. dem SGB II zu berücksichtigen. Nach den einschlägigen Vorschriften seien lediglich Aufwendungen für die Unterkunft anzusetzen. Bei dem Büroraum handele es sich unstreitig nicht um eine Unterkunft, zumal, wie der Kläger selbst einräume, das Wohnen in dem Büroraum nicht gestattet sei, seit er das Zimmer in der Küblergasse 5 bewohne.
Auf das ihm am 3.7.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.7.2008 Berufung eingelegt. Er halte die Bestimmungen des SGB I, wonach ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen gegen eine Altersrente verrechnet werden dürfe, für unwirksam. Außerdem müsse das Strafurteil des Amtsgerichts St. Blasien überprüft werden. Ebenso müssten Sinn und Rechtmäßigkeit der in einer Bedarfsbescheinigung errechneten Lebenshaltungskosten kontrolliert werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart insoweit aufzuheben, als darin die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid der Beklagten vom 9.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006 (insgesamt) aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente ab 1.5.2006 ungekürzt auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht (teilweise) abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Verrechnungsbescheid/die Verrechnungserklärung (bzw. der Widerspruchsbescheid) der Beklagten nur noch insoweit, als die Klage erfolglos geblieben ist. Soweit danach (noch) die Verrechnung mit einem Betrag von 173,17 EUR (ab 1.5.2006) bzw. von 174,79 EUR (ab 1.7.2007) stattfindet, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften sich die Verrechnung richtet (§§ 51, 52 SGB I), und weshalb deren Voraussetzungen (soweit die Klage abgewiesen wurde) erfüllt sind. Der Senat nimmt daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils - S. 5 letzter Absatz bis S. 7 des Entscheidungsabdrucks - Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und lässt die Frage der statthaften Klageart offen; hierüber muss im vorliegenden Berufungsverfahren nicht entschieden werden (vgl. dazu BSG, Beschl. (Anfrage) v. 5.2.2009, - B 13 R 31/08 R -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 2.7.2009, - L 10 R 2467/08 -). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers anzumerken:
Die Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I sind rechtsgültig und von der Beklagten anzuwenden. Rechtlich unbedenklich ist, dass in § 51 Abs. 2 SGB I für die Grenze der Verrechnung - soweit Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder Beitragsansprüche in Rede stehen - auf die Hilfebedürftigkeit (i. S. d. SGB XII bzw. des SGB II) des Leistungsberechtigten und nicht auf die Pfändungsfreigrenzen der ZPO abgestellt wird.
Die Verrechnungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die durch Verrechnung zu erfüllende Forderung der Beigeladenen ist mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.10.2002 festgestellt; dieser Bescheid ist im vorliegenden Verfahren nicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Verrechnungslage (Gleichartigkeit, Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Forderungen) besteht (vgl. KassKomm-Seewald, SGB I § 51 Rdnr. 17, 7 ff., § 52 Rdnr. 11). Die Verrechnungsgrenzen (§ 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I) sind gewahrt. Die Verrechnung erfolgt mit einem Anspruch (der Beigeladenen) auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen (vgl. §§ 11 Satz 1, 19 Abs 1 Nr. 3g SGB I); Im Hinblick auf die Bescheinigung der Stadt Stuttgart vom 6.7.2006 ist die Verrechnungsgrenze richtig bestimmt worden (ab 1.5.2006/1.7.2007: Rentenbetrag von 601,94 EUR/603,56 EUR - notwendiger Lebensunterhalt nach SGB XII von 428,77 EUR = 173,17/174,79 EUR). Die Beigeladene hat der Beklagten eine wirksame Verrechnungsermächtigung erteilt (zu den Anforderungen an die Bezeichnung der zur Verrechnung gestellten Forderung BSG, Urt. v. 24.7.2003, - B 4 RA 60/02 R -). Die Beklagte hat über die Verrechnung schließlich rechtsfehlerfrei entschieden; soweit Ermessen auszuüben ist, sind Ermessensfehler weder ersichtlich noch geltend gemacht (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung eines bestandskräftig festgestellten Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Lohnkostenzuschüsse für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit seiner Altersrente.
Der 1940 geborene Kläger war zum einen Vorsitzender eines Vereins, dem die Beigeladene als Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) Fördermittel in Höhe von insgesamt 47.817,00 DM bewilligt hatte (Bescheid vom 11.6.1997), zum andern war er selbst der in die ABM zugewiesene Arbeitnehmer. Mit Urteil vom 27.4.1999 (Ds 50/98) verurteilte ihn das Amtsgericht St. Blasien wegen Betrugs zum Nachteil der Beigeladenen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers verwarf das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Urteil vom 20.6.2001 (1 Ns 25 Js 5115/98) unter Verminderung des Strafmaßes. Die Revision des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 31.10.2001 (1 Ss 219/01) als unbegründet verworfen.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 14.10.2002 (Verwaltungsakte S. 113) nahm die Beigeladene den Förderungsbescheid vom 11.6.1997 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück und gab ihm auf, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 24.448,44 EUR gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 24.3.2003 (Verwaltungsakte S. 116) verminderte die Beigeladene den Erstattungsbetrag auf 21.393,47 EUR. Der gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2003 als unzulässig verworfen. Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 26.07.2005 (S 15 AL 2531/03, Verwaltungsakte S. 119) ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 4.3.2005 (Verwaltungsakte S. 45) bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.2.2005 (monatlicher Zahlbetrag 646,32 EUR). Der monatliche Rentenzahlbetrag wurde ab 1.9.2005 auf 601,94 EUR (Bescheid vom 12.8.2005, Verwaltungsakte S. 91), ab 1.7.2007 auf 603,56 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 19.8.2005 (Verwaltungsakte S. 98) ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung des Erstattungsbetrags von 21.393,47 EUR mit den Leistungsansprüchen des Klägers. Die Beklagte bat die Beigeladene daraufhin um Mitteilung, nach welcher Vorschrift der Kläger in Anspruch genommen werde, um genaue Bezeichnung der Forderung und deren Höhe und Fälligkeit sowie um Mitteilung des Eintritts der Bestandskraft/Rechtskraft des Erstattungsbescheides (Schreiben vom 16.9.2005, Verwaltungsakte S. 102).
Nachdem die Beigeladene entsprechende Unterlagen vorgelegt hatte (Schreiben vom 10.11.2005, Verwaltungsakte S. 112), teilte die Beklagte dem Kläger im Anhörungsschreiben vom 22.11.2005 (Verwaltungsakte S. 127) mit, die Beigeladene habe sie ermächtigt, zuviel gezahlte Zuschüsse zu den Lohnkosten/Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Höhe von 21.393,47 EUR mit seinem Anspruch auf laufende Rentenzahlung zu verrechnen. Zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen und Beitragsansprüche könnten gegen laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) werde. Es sei beabsichtigt, für die Aufrechnung/Verrechnung monatlich die Hälfte der laufenden Rente einzubehalten. Die Aufrechnung/Verrechnung sei ausgeschlossen, wenn der Kläger nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften werde. Falls er bereits Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehe, möge er den aktuellen Leistungsbescheid vorlegen. Falls er erst durch die beabsichtigte Aufrechnung/Verrechnung hilfebedürftig werde, müsse er dies durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachweisen. Da über die Aufrechnung/Verrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, erhalte er Gelegenheit, sich bis zum 22.12.2005 zu äußern.
Mit Schreiben vom 19.12.2005 (Verwaltungsakte S. 133) wies der Kläger darauf hin, er habe vor einiger Zeit eine eidesstattliche (Offenbarungs-)Versicherung abgegeben (§ 807 Zivilprozessordnung - ZPO - ), was er der Beklagten nachweisen werde, sobald ihm die entsprechenden Unterlagen wieder vorlägen. Er sehe keine Möglichkeit, die abenteuerlichen Forderungen der Beigeladenen zu begleichen.
Da der Kläger weitere Unterlagen nicht vorlegte, ordnete die Beklagte unter dem 9.2.2006 (Verwaltungsakte S. 141) die Aufrechnung gegen die Rente des Klägers (monatlich 601,94 EUR) mit einem Monatsbetrag von 300,97 EUR ab 1.5.2006 an. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt, der Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Klägers sei im Anhörungsverfahren nicht nachgewiesen worden. Einwendungen gegen die Verrechnung könnten nicht berücksichtigt werden, weil eine Bescheinigung über den Sozialhilfebedarf nicht vorgelegt worden sei. Das Ermessen werde nicht missbraucht, man halte die Verrechnung vielmehr nach eingehender Prüfung für angemessen.
Am 25.4.2006 übersandte der Kläger (kommentarlos) eine Bescheinigung, wonach er am 9.8.2005 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben habe (Verwaltungsakte S. 149). Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 4.5.2006 (Verwaltungsakte S. 150) darauf hin, dass diese Bescheinigung nicht genüge, um den Bescheid vom 9.2.2006 abzuändern. Nach wie vor fehle der Nachweis, dass durch die Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete.
Mit Schreiben vom 26.5.2006 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, ihre Erstattungsforderung habe sich zwischenzeitlich auf 17.402,42 EUR verringert (Verwaltungsakte S. 151).
Am 2.6.2006 erhob der Kläger Widerspruch und bat darum, die einbehaltenen Zahlungen so bald wie möglich nachzuzahlen. Bei der Forderung der Beigeladenen handle es sich - so der Kläger - um einen vollkommenen Blödsinn, abgesichert durch mehrere morsche Gerichtsurteile und hervorgerufen durch die Rücknahme einer Zusage des Arbeitsamtes (Verwaltungsakte S. 152).
Da der Kläger auch auf weitere mehrfache Aufforderungsschreiben (vom 9.6.2006, 4.7.2006, 2.8.2006, Verwaltungsakte S. 154, 161, 169) eine Bescheinigung über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit nicht vorlegte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 7.12.2006 als Einschreiben an den Kläger abgesandt, nachdem ein erster Zustellversuch erfolglos geblieben war (Rücklauf am 25.11.2006, Verwaltungsakte S. 188).
Am 8.1.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Dieses führte am 31.1.2008 eine Erörterungsverhandlung durch. Dabei legte der Kläger eine Bescheinigung der Stadt Stuttgart vom 6.7.2006 über den Regelbedarf nach dem SGB XII vor (SG-Akte S. 17). Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 4. Kapitels des SGB XII betrage danach 428,77 EUR monatlich. Der Kläger wies darauf hin, diese Bescheinigung sei nicht vollständig, da die Miete für einen von ihm angemieteten Büroraum nicht berücksichtigt sei. Der Büroraum befinde sich in der Küblergasse 1. Die monatliche Miete betrage 250,00 EUR, Strom- und Nebenkosten beliefen sich auf weitere 100,00 EUR (SG-Akte S. 47, 50). Zumindest die Hälfte dieses Betrages sei bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. In dem Büroraum halte er sich auch zeitweise auf; allerdings sei nach dem Mietvertrag das Wohnen in dem Büroraum nicht zulässig; ihm sei gesagt worden, er dürfe in dem Büroraum wohnen, bis er eine Wohnung habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 30.5.2008, SG-Akte S. 49).
Mit Urteil vom 30.5.2008 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 9.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2006 insoweit auf, als darin ab 1.5.2006 die Verrechnung mit einem Betrag von mehr als 173,17 EUR und ab 1.7.2007 mit einem Betrag von mehr als 174,79 EUR verfügt worden ist. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei begründet, soweit die Beklagte den vom Kläger nachgewiesenen notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von 428,77 EUR monatlich nicht berücksichtigt habe.
Die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft, da die Beklagte mit dem Verrechnungsbescheid vom 9.2.2006 einen Verwaltungsakt erlassen habe (vgl. hierzu LSG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, - L 1 R 88/07 KN -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.4.2006, - L 10 R 2198/05 -). Der Auffassung des BSG (Urt. v. 24.07.2003, - B 4 RA 60/02 -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), wonach eine Verrechnungserklärung keinen Verwaltungsakt darstelle, werde nicht gefolgt.
Gem. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) könne der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig sei. Nach § 51 Abs. 2 SGB I dürfe der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGB gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werde. Die Beklagte sei durch das Schreiben der Beigeladenen vom 19.8.2005, jedenfalls in Verbindung mit den auf Anforderung der Beklagten nachgereichten Unterlagen, zur Verrechnung ermächtigt worden, da der gegen den Kläger festgestellte Anspruch hinreichend konkret bezeichnet worden sei. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen sei auch nicht verjährt (§ 50 Abs. 4 SGB X); der Kläger habe sich auf Verjährung auch nicht berufen. Bei Erlass des Verrechnungsbescheids habe die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Gründe, dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen nicht stattzugeben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe Angaben zur Höhe seines notwendigen Lebensunterhalts nicht gemacht, insbesondere habe er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte eine entsprechende Bescheinigung im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) habe die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt, da sich hieraus nicht ergebe, dass und ggfs. in welcher Höhe der Kläger durch die beabsichtigte Verrechnung bedürftig im Sinne des SGB XII oder des SGB II werde. Die Beklagte sei auch grundsätzlich dazu berechtigt, entsprechend § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte der Altersrente des Klägers zu verrechnen, da es sich bei dem Erstattungsanspruch der Beigeladenen um einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen handele (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3g SGB I).
Im Hinblick auf die vom Kläger zwischenzeitlich vorgelegte Bescheinigung über den notwendigen Lebensunterhalt erweise sich der angefochtene Bescheid jedoch insoweit rechtswidrig, als die Beklagte den in der Bescheinigung ausgewiesenen notwendigen Bedarf von monatlich 428,77 EUR nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte dürfe deshalb ab 1.5.2006 nicht mehr als 173,17 EUR und ab 1.7.2007 nicht mehr als 174,79 EUR verrechnen. Soweit sie in diesem Zeitraum höhere Beträge verrechnet habe, sei der zuviel einbehaltene Betrag an den Kläger auszubezahlen.
Die Klage sei aber unbegründet, soweit der Kläger die Berücksichtigung eines über den bescheinigten Betrag hinausgehenden monatlichen Lebensbedarfes begehre. Die Miete für einen zusätzlichen Büroraum sei nicht im Rahmen des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem SGB XII bzw. dem SGB II zu berücksichtigen. Nach den einschlägigen Vorschriften seien lediglich Aufwendungen für die Unterkunft anzusetzen. Bei dem Büroraum handele es sich unstreitig nicht um eine Unterkunft, zumal, wie der Kläger selbst einräume, das Wohnen in dem Büroraum nicht gestattet sei, seit er das Zimmer in der Küblergasse 5 bewohne.
Auf das ihm am 3.7.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.7.2008 Berufung eingelegt. Er halte die Bestimmungen des SGB I, wonach ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen gegen eine Altersrente verrechnet werden dürfe, für unwirksam. Außerdem müsse das Strafurteil des Amtsgerichts St. Blasien überprüft werden. Ebenso müssten Sinn und Rechtmäßigkeit der in einer Bedarfsbescheinigung errechneten Lebenshaltungskosten kontrolliert werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart insoweit aufzuheben, als darin die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid der Beklagten vom 9.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006 (insgesamt) aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente ab 1.5.2006 ungekürzt auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht (teilweise) abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Verrechnungsbescheid/die Verrechnungserklärung (bzw. der Widerspruchsbescheid) der Beklagten nur noch insoweit, als die Klage erfolglos geblieben ist. Soweit danach (noch) die Verrechnung mit einem Betrag von 173,17 EUR (ab 1.5.2006) bzw. von 174,79 EUR (ab 1.7.2007) stattfindet, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften sich die Verrechnung richtet (§§ 51, 52 SGB I), und weshalb deren Voraussetzungen (soweit die Klage abgewiesen wurde) erfüllt sind. Der Senat nimmt daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils - S. 5 letzter Absatz bis S. 7 des Entscheidungsabdrucks - Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und lässt die Frage der statthaften Klageart offen; hierüber muss im vorliegenden Berufungsverfahren nicht entschieden werden (vgl. dazu BSG, Beschl. (Anfrage) v. 5.2.2009, - B 13 R 31/08 R -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 2.7.2009, - L 10 R 2467/08 -). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers anzumerken:
Die Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I sind rechtsgültig und von der Beklagten anzuwenden. Rechtlich unbedenklich ist, dass in § 51 Abs. 2 SGB I für die Grenze der Verrechnung - soweit Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder Beitragsansprüche in Rede stehen - auf die Hilfebedürftigkeit (i. S. d. SGB XII bzw. des SGB II) des Leistungsberechtigten und nicht auf die Pfändungsfreigrenzen der ZPO abgestellt wird.
Die Verrechnungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die durch Verrechnung zu erfüllende Forderung der Beigeladenen ist mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.10.2002 festgestellt; dieser Bescheid ist im vorliegenden Verfahren nicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Verrechnungslage (Gleichartigkeit, Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Forderungen) besteht (vgl. KassKomm-Seewald, SGB I § 51 Rdnr. 17, 7 ff., § 52 Rdnr. 11). Die Verrechnungsgrenzen (§ 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I) sind gewahrt. Die Verrechnung erfolgt mit einem Anspruch (der Beigeladenen) auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen (vgl. §§ 11 Satz 1, 19 Abs 1 Nr. 3g SGB I); Im Hinblick auf die Bescheinigung der Stadt Stuttgart vom 6.7.2006 ist die Verrechnungsgrenze richtig bestimmt worden (ab 1.5.2006/1.7.2007: Rentenbetrag von 601,94 EUR/603,56 EUR - notwendiger Lebensunterhalt nach SGB XII von 428,77 EUR = 173,17/174,79 EUR). Die Beigeladene hat der Beklagten eine wirksame Verrechnungsermächtigung erteilt (zu den Anforderungen an die Bezeichnung der zur Verrechnung gestellten Forderung BSG, Urt. v. 24.7.2003, - B 4 RA 60/02 R -). Die Beklagte hat über die Verrechnung schließlich rechtsfehlerfrei entschieden; soweit Ermessen auszuüben ist, sind Ermessensfehler weder ersichtlich noch geltend gemacht (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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