Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4201/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3736/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 07.07.2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG ), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand der von Klägerin am 23.08.2006 erhobenen Klage (S 10 AS 4201/06) war der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2006, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.05.2006 teilweise aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 330 EUR verlangt hat. Dieser Betrag stellt den Beschwerdewert dar, der den Betrag von 750 EUR offensichtlich nicht überschreitet. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf die Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG - BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladeweig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. m.N. aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist über die Berücksichtigung von an die Klägerin gezahltes Urlaubsgeld als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II geführt worden. Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, dass es sich dabei um eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II handelt, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Diese von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil es sich dabei nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage handelt. Einkommen sind grundsätzlich wiederkehrende Einnahmen wie Arbeitsentgelt (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 11 Rnr. 27). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei Urlaubsgeld um Lohnanteile handelt (vgl. BSG Urteil vom 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R, über juris Rnr. 25). Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, somit auch das zusätzliche Urlaubsgeld. Dies hat das BSG in der Vergangenheit mehrfach entschieden (Urteil vom 01.12.1976 - 7 RAr 136/75 = BSGE 43, 49 = SozR 4100 § 141b Nr 2 zum Konkursausfallgeld (Kaug); Urteil vom 17.03.1993 - 10 RAr 7/91 = SozR 3-4100 § 141b Nr 6 im Zusammenhang mit der Frage der Anrechnung anderweitig erzielten Arbeitsentgelts auf das Kaug; Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R). Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat nach Prüfung allgemein verbindlicher Kriterien entschieden, dass Urlaubsgelder keiner besonderen Zweckbindung unterliegen und nicht als zweckgebundene Sonderleistung angesehen werden können. Das Urlaubsgeld ist lediglich eine zweckdienliche bzw. zweckorientierte Leistung, die den mit der Zweckbestimmung erstrebten Erfolg ermöglichen bzw. fördern soll. Das Urlaubsgeld ist eine neben dem Urlaub, der bezahlten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung, gewährte besondere Zuwendung, um die einer Erholung dienlichen Aufwendungen leichter bestreiten zu können. Wie das gewährte Urlaubsgeld verwendet wird, bleibt dem Empfänger anheimgestellt. Einer bestimmten Zweckbindung unterliegt diese Zuwendung nicht; sie soll lediglich die Erholungsvorhaben erleichtern bzw. fördern. Selbst eine dem Erholungszweck widersprechende, weniger dienliche Verwendung würde den Leistungsanspruch nicht hindern. Bleibt aber die Verwendung der Zuwendung auf Seiten des Empfängers offen, muss sich danach der Leistungspflichtige mit der potentiellen Erreichung des mit der Zweckbestimmung verfolgten Zieles begnügen, dann kann das Urlaubsgeld nicht als eine zweckgebundene Sonderleistung angesehen werden und anrechnungsfrei bleiben (BVerwG Urteil vom 07.02.1974 - V C 100.72, zu § 267 Abs. 2 Nr. 2 LAG, ermittelt über juris).
Die Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Diesbezüglich hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung entgeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 07.07.2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG ), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand der von Klägerin am 23.08.2006 erhobenen Klage (S 10 AS 4201/06) war der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2006, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.05.2006 teilweise aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 330 EUR verlangt hat. Dieser Betrag stellt den Beschwerdewert dar, der den Betrag von 750 EUR offensichtlich nicht überschreitet. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf die Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG - BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladeweig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. m.N. aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist über die Berücksichtigung von an die Klägerin gezahltes Urlaubsgeld als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II geführt worden. Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, dass es sich dabei um eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II handelt, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Diese von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil es sich dabei nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage handelt. Einkommen sind grundsätzlich wiederkehrende Einnahmen wie Arbeitsentgelt (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 11 Rnr. 27). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei Urlaubsgeld um Lohnanteile handelt (vgl. BSG Urteil vom 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R, über juris Rnr. 25). Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, somit auch das zusätzliche Urlaubsgeld. Dies hat das BSG in der Vergangenheit mehrfach entschieden (Urteil vom 01.12.1976 - 7 RAr 136/75 = BSGE 43, 49 = SozR 4100 § 141b Nr 2 zum Konkursausfallgeld (Kaug); Urteil vom 17.03.1993 - 10 RAr 7/91 = SozR 3-4100 § 141b Nr 6 im Zusammenhang mit der Frage der Anrechnung anderweitig erzielten Arbeitsentgelts auf das Kaug; Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R). Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat nach Prüfung allgemein verbindlicher Kriterien entschieden, dass Urlaubsgelder keiner besonderen Zweckbindung unterliegen und nicht als zweckgebundene Sonderleistung angesehen werden können. Das Urlaubsgeld ist lediglich eine zweckdienliche bzw. zweckorientierte Leistung, die den mit der Zweckbestimmung erstrebten Erfolg ermöglichen bzw. fördern soll. Das Urlaubsgeld ist eine neben dem Urlaub, der bezahlten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung, gewährte besondere Zuwendung, um die einer Erholung dienlichen Aufwendungen leichter bestreiten zu können. Wie das gewährte Urlaubsgeld verwendet wird, bleibt dem Empfänger anheimgestellt. Einer bestimmten Zweckbindung unterliegt diese Zuwendung nicht; sie soll lediglich die Erholungsvorhaben erleichtern bzw. fördern. Selbst eine dem Erholungszweck widersprechende, weniger dienliche Verwendung würde den Leistungsanspruch nicht hindern. Bleibt aber die Verwendung der Zuwendung auf Seiten des Empfängers offen, muss sich danach der Leistungspflichtige mit der potentiellen Erreichung des mit der Zweckbestimmung verfolgten Zieles begnügen, dann kann das Urlaubsgeld nicht als eine zweckgebundene Sonderleistung angesehen werden und anrechnungsfrei bleiben (BVerwG Urteil vom 07.02.1974 - V C 100.72, zu § 267 Abs. 2 Nr. 2 LAG, ermittelt über juris).
Die Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Diesbezüglich hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung entgeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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