Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2169/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4000/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2009 wegen Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihn durch "den Medizinischen Dienst der Arbeitsagentur" begutachten zu lassen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 5. Februar 2009, bei der Beklagten eingegangen am 25. März 2009, die Erstellung eines agenturärztlichen Gutachtens. Nachdem die Beklagte hierauf sowie auf eine Klageandrohung nicht reagierte, hat er am 15. Mai 2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er fühle sich seit Jahren körperlich nicht mehr in der Lage, uneingeschränkt einer Arbeit nachzugehen. Die Beklagte habe bisher unterlassen, ihren Pflichten aus § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nachzukommen. Für dieses Verfahren beantragt der Kläger die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., B. S ...
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine echte Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze voraus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung bestehe und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens. Nach Aussage des Klägers am 6. Mai 2009 lägen, wie mehrfach in der Vergangenheit besprochen, auch derzeit keine Einschränkungen vor, die eine Einschaltung des ärztlichen Dienstes erforderlich machten.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Einholung eines Gutachtens bestehe kein Anspruch. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X ermittle die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beweisermittlung im Verwaltungsverfahren diene in erster Linie der Klärung durch und für die Behörde. Ein Antragsteller habe nur einen Anspruch auf Überprüfung des Ergebnisses eines Verwaltungsverfahrens, nicht aber einen Anspruch darauf, die Behörde bereits vor Abschluss des Verfahrens isoliert zu einzelnen Ermittlungsmaßnahmen zu zwingen. Ein subjektiver Anspruch auf Einholung eines Gutachtens bestehe selbst dann nicht, wenn die Behörde objektiv verpflichtet sei, ein solches einzuholen.
Hiergegen richtet sich die am 24. August 2009 eingelegte Beschwerde des Klägers. Er habe bei Gericht keinen Antrag auf Vornahme einzelner Ermittlungsmaßnahmen gestellt, vielmehr beantragt, dass die Beklagte hinsichtlich der Feststellung seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ein agenturärztliches Gutachten mit umfänglicher Untersuchung bei dem Medizinischen Dienst der Arbeitsagentur in Auftrag gebe. Er bestreite, am 6. Mai 2009 während eines Besuchs in der Arbeitsagentur B. angegeben zu haben, dass bei ihm keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen. Das Erfordernis der Sachverhaltsermittlung diene der Gewährleistung vorschriftsmäßiger Entscheidungen und sei Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung durch die Sachbearbeitung sei auf den Rechtsgrundsatz hinzuweisen, wonach das Ergebnis der Beweiswürdigung im Zweifel einer Begründungspflicht unterliege. Dem Kläger sei somit PKH zu gewähren.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), da in der Hauptsache Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 9 AS 2169/09 keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Kläger erhobene reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) setzt voraus, dass dem Kläger ein subjektives Recht auf die geforderte Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte zusteht. Das SG hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen derartigen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Erstellung eines Gutachtens durch den Ärztlichen Dienst hat. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen wiederholend geltend macht, die Beklagte müsse seine gesundheitlichen Einschränkungen aufklären, kann nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass selbst dann, wenn ein Verstoß gegen den in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz vorläge, dieser erst im Rahmen der getroffenen Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüft werden könnte (vgl. § 42 SGB X). Der Kläger ist damit nicht rechtsschutzlos gestellt. Verletzungen der Amtsermittlungspflichten nach § 20 SGB X können insoweit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen (vgl. von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 20 Rdnr. 10), ggf. kommt auch nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidung in Betracht unter Zurückverweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachaufklärung.
Auf die Frage, welche Angaben der Kläger tatsächlich bei dem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten im Mai 2009 gemacht hat, kommt es nach alledem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an, so dass das SG auch nicht zu weiterer Sachaufklärung in dieser Hinsicht verpflichtet ist.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihn durch "den Medizinischen Dienst der Arbeitsagentur" begutachten zu lassen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 5. Februar 2009, bei der Beklagten eingegangen am 25. März 2009, die Erstellung eines agenturärztlichen Gutachtens. Nachdem die Beklagte hierauf sowie auf eine Klageandrohung nicht reagierte, hat er am 15. Mai 2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er fühle sich seit Jahren körperlich nicht mehr in der Lage, uneingeschränkt einer Arbeit nachzugehen. Die Beklagte habe bisher unterlassen, ihren Pflichten aus § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nachzukommen. Für dieses Verfahren beantragt der Kläger die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., B. S ...
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine echte Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze voraus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung bestehe und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens. Nach Aussage des Klägers am 6. Mai 2009 lägen, wie mehrfach in der Vergangenheit besprochen, auch derzeit keine Einschränkungen vor, die eine Einschaltung des ärztlichen Dienstes erforderlich machten.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Einholung eines Gutachtens bestehe kein Anspruch. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X ermittle die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beweisermittlung im Verwaltungsverfahren diene in erster Linie der Klärung durch und für die Behörde. Ein Antragsteller habe nur einen Anspruch auf Überprüfung des Ergebnisses eines Verwaltungsverfahrens, nicht aber einen Anspruch darauf, die Behörde bereits vor Abschluss des Verfahrens isoliert zu einzelnen Ermittlungsmaßnahmen zu zwingen. Ein subjektiver Anspruch auf Einholung eines Gutachtens bestehe selbst dann nicht, wenn die Behörde objektiv verpflichtet sei, ein solches einzuholen.
Hiergegen richtet sich die am 24. August 2009 eingelegte Beschwerde des Klägers. Er habe bei Gericht keinen Antrag auf Vornahme einzelner Ermittlungsmaßnahmen gestellt, vielmehr beantragt, dass die Beklagte hinsichtlich der Feststellung seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ein agenturärztliches Gutachten mit umfänglicher Untersuchung bei dem Medizinischen Dienst der Arbeitsagentur in Auftrag gebe. Er bestreite, am 6. Mai 2009 während eines Besuchs in der Arbeitsagentur B. angegeben zu haben, dass bei ihm keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen. Das Erfordernis der Sachverhaltsermittlung diene der Gewährleistung vorschriftsmäßiger Entscheidungen und sei Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung durch die Sachbearbeitung sei auf den Rechtsgrundsatz hinzuweisen, wonach das Ergebnis der Beweiswürdigung im Zweifel einer Begründungspflicht unterliege. Dem Kläger sei somit PKH zu gewähren.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), da in der Hauptsache Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 9 AS 2169/09 keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Kläger erhobene reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) setzt voraus, dass dem Kläger ein subjektives Recht auf die geforderte Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte zusteht. Das SG hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen derartigen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Erstellung eines Gutachtens durch den Ärztlichen Dienst hat. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen wiederholend geltend macht, die Beklagte müsse seine gesundheitlichen Einschränkungen aufklären, kann nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass selbst dann, wenn ein Verstoß gegen den in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz vorläge, dieser erst im Rahmen der getroffenen Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüft werden könnte (vgl. § 42 SGB X). Der Kläger ist damit nicht rechtsschutzlos gestellt. Verletzungen der Amtsermittlungspflichten nach § 20 SGB X können insoweit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen (vgl. von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 20 Rdnr. 10), ggf. kommt auch nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidung in Betracht unter Zurückverweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachaufklärung.
Auf die Frage, welche Angaben der Kläger tatsächlich bei dem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten im Mai 2009 gemacht hat, kommt es nach alledem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an, so dass das SG auch nicht zu weiterer Sachaufklärung in dieser Hinsicht verpflichtet ist.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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