Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 274/09 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 605/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 SGB II darf nicht über seinen Wortlaut hinausgehend auf Fälle ausgedehnt werden, in denen in eine "neue Unterkunft" nicht stattfindet.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 14.09.2009 bis 31.12.2009 in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 90 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Höhe der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 01.09.2009.
Die 1964 geborene Antragstellerin erhält seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II und wohnt in einer 57 qm großen Wohnung in A-Stadt. Vermieter der Wohnung ist der Vater der Antragstellerin. Die monatliche Miete beträgt ausweislich des Mietvertrags vom 30.01.2007 insgesamt 390,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundmiete von 200 EUR und Betriebskosten in Höhe von 190 EUR (Bl. 31 Gerichtsakte). Diese Betriebskosten sind in der Anlage 1 zum Mietvertrag vom 01.02.2007 aufgeschlüsselt. Auf Bl. 37 Gerichtsakte wird verwiesen. Ausweislich des Mietkostennachweises des Vermieters der Antragstellerin vom 18.10.2009 zahlt die Antragstellerin seit dem 01.03.2009 weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von 200,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 132,80 EUR und pauschale Heizkosten in Höhe von 57,20 EUR (Bl. 53 Gerichtsakte).
Da zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin seit längerem ein Dissens über die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung besteht, verklagte die Antragstellerin die Antragsgegnerin in mehreren Verfahren auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten beim hiesigen Sozialgericht Kassel (Aktenzeichen ; S 2 AS 1124/08; S 2 AS 334/08). Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 schlossen die Beteiligten hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung folgenden Vergleich (vgl. Bl. 64 f. Gerichtsakte zum Verfahren):
"1. Die Beklagte zahlt für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.05.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 303,00 EUR unter Abzug der bereits geleisteten Zahlungen.
2. Die Klägerin nimmt die weitergehende Klage zurück. Das bedeutet, dass sie sich auch nicht mehr gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.05.2008 (Rückforderung in Höhe von 114,64 EUR) wendet. Die Klägerin ist mit der Aufrechnung der Rückforderung (114,64 EUR) mit der ihr zustehenden Nachzahlung einverstanden.
3. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte ab dem 01.06.2009 Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 307,00 EUR erbringt, stellt die Klägerin in Aussicht, für diesen Zeitraum anhängige Widersprüche auf die Möglichkeit der Rücknahme zu prüfen. Die Klägerin nimmt den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid betreffend den Zeitraum vom 01.09.2008 – 28.02.2009 zurück.
4. Die Klägerin nimmt zur Kenntnis, dass nach der Rechtsprechung die angemessene Größe für einen Einpersonenhaushalt 45 qm beträgt und ihre Wohnung diese Größe überschreitet. Über die Angemessenheit der Höhe der Miete sagt dies allein jedoch noch nichts aus.
5. Die Beklagte erstattet 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
6. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt."
Mit Bescheid vom 07.09.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von monatlich 390,07 EUR. Dieser Betrag schlüsselt sich auf in Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 EUR und eine Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR, auf welche ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 275,93 EUR angerechnet wurde (Bl. 15 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 12.09.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 14.09.2009, legte die Antragstellerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.09.2009 Widerspruch ein und begründete diesen zunächst damit, dass die Regelleistung und die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 EUR zu niedrig seien. Es müssten vielmehr Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 EUR bewilligt werden. Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrags wird auf Bl. 2 Gerichtsakte Bezug genommen. Weiterhin sei ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung zu bewilligen (Bl. 3 Gerichtsakte).
Am 14.09.2009 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung beim hiesigen Sozialgericht Kassel gestellt. Die Antragstellerin begründete den Antrag mit den Berechnungen und Argumenten ihres Widerspruchsschriftsatzes (Bl. 1 Gerichtsakte).
Mit Änderungsbescheid vom 17.09.2009 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von 426,07 EUR bewilligt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 EUR und einer Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR sowie einem Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 36,00 EUR. Auf diesen Gesamtbedarf von 702,00 EUR ist ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 275,93 EUR angerechnet worden. Als Änderung ist dem Bescheid u.a. zu entnehmen, dass ab dem 01.09.2009 Leistungen für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 36,00 EUR bewilligt werden (Bl. 19 Gerichtsakte).
Am 01.10.2009 hat die Antragstellerin den einstweiligen Rechtsschutzantrag hinsichtlich der kostenaufwändigen Ernährung zurückgenommen (Bl. 25 Gerichtsakte). Zur Untermauerung ihres Anspruchs hinsichtlich der höheren Kosten für Unterkunft und Heizung hat die Antragstellerin mit gleichem Schriftsatz ein ärztliches Attest der Internistin C. vom 21.08.2009 übersandt, dem u.a. zu entnehmen ist, dass die Klägerin unter psychischen Erkrankungen leide und dass im Fall des Umzugs die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung bestehe. Auf Bl. 30 Gerichtsakte wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2009 hat die Antragsgegnerin ihre aktuelle Wohnungsliste übersandt. Diese umfasst 10.456 Wohnungen. Die Datenauswertung der Antragsgegnerin habe ergeben, dass die durchschnittliche Grundmiete bei den grundsicherungsrelevanten Wohnungen 4,21 EUR pro Quadratmeter betrage. An durchschnittlichen Betriebskosten würden 1,52 EUR anfallen, so dass sich hieraus durchschnittliche kalte Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 5,73 EUR pro Quadratmeter ergeben würden. Ausgehend von einer für 1-Personenhaushalte als angemessen anerkannten Wohnfläche von 45 qm ergäben sich hieraus angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 257,85 EUR. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin eine 440 Seiten starke tabellarische Auflistung von Wohnungen nebst einer Auswertung übersandt, auf welche verwiesen wird.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es ihr nicht zumutbar sei, wegen der Kosten für Unterkunft und Heizung das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es lägen inzwischen zahlreiche gerichtliche Entscheidungen vor, die ihren Anspruch untermauern würden. Die von der Antragsgegnerin angenommene Datengrundlage bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei nicht ausreichend (Bl. 25 Gerichtsakte). Auch gebe es in A-Stadt eine extreme Knappheit an angemessenen kleinen Wohnungen. Es seien daher die tatsächlichen Kosten begrenzt durch die Wohngeldtabelle zu übernehmen. Hinsichtlich der Heizkosten habe das Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Entscheidung vom 02.07.2009 die Rechtslage abschließend geklärt. Ihr werde von der Antragsgegnerin ein offensichtlich begründeter Anspruch vorenthalten. Die monatliche Differenz zwischen den bewilligten und den geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung sei keine Bagatelle. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Umzug insbesondere wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht zugemutet werden könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 EUR ab dem 01.09.2009 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass nach dem am 04.09.2009 geschlossenen Vergleich eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar sei. Die Antragstellerin habe im Rahmen des Vergleichs in Aussicht gestellt, anhängige Widersprüche auf die Möglichkeit der Rücknahme zu prüfen. Im Übrigen habe die Antragstellerin bis zum 31.01.2007 an den Vermieter lediglich Nebenkosten und Heizkosten gezahlt, die von der Antragsgegnerin in tatsächlicher Höhe übernommen wurden. Ab dem 01.02.2007 hätten sich die Kosten auf 390,00 EUR erhöht. Zu diesem Termin sei der erwähnte Mietvertrag geschlossen worden. Eine Zusicherung hinsichtlich der höheren Kosten für Unterkunft und Heizung habe die Antragstellerin zuvor nicht eingeholt. Eine solche Zusicherung hätte aber eingeholt werden müssen. § 22 Abs. 2 SGB II sei auch auf Konstellationen zu erstrecken, in denen kein Umzug stattgefunden habe (Bl. 58 Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass ihre Wohnungslisten einer summarischen Überprüfung zugänglich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren S 6 AS 274/09 ER; S 2 AS 334/08 und S 2 AS 1214/08 und auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab Antragstellung, also ab dem 14.09.2009, geltend macht. Im Übrigen ist der Antrag aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, und einen Anordnungsgrund, also einen Sachverhalt, der eine Einbedürftigkeit begründet, voraus (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung derart, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden damit auf Grund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache hingegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Im Fall einer solchen Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache muss das Gericht in den Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung der Hauptsache übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer umfassenden Folgeabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 29a).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich hierbei lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; SG Kassel, Beschluss v. 05.02.2009, S 1 AS 740/08 ER).
1. Soweit die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 13.09.2009 geltend macht, fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil Leistungen nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu gewähren und nicht rückwirkend zu bewilligen sind, wenn nicht ausnahmsweise ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.04.2006, L 9 AS 39/06 ER; Keller in: Meyer-Ladewig / Leitherer / Keller, SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 35a). Ein solcher Nachholbedarf ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Nichtgewährung in der Vergangenheit in der Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, § 86b Rn. 35a). Eine solche Notlage hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
2. Die Antragstellerin hat vorliegend jedoch ab Antragstellung einen Anordnungsanspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 EUR glaubhaft gemacht.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
Vorliegend hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr kalte Unterkunftskosten ohne Nebenkosten in Höhe 200,00 EUR entstehen. Hinzu kommen noch Heizkosten in Höhe von 57,20 EUR, die um die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,33 EUR zu bereinigen sind. Ferner zu berücksichtigen sind die angemessenen Nebenkosten, die nicht bereits durch die Regelleistung abgegolten sind. Ausweislich des Mietkostennachweises vom 18.10.2009 hat die Antragstellerin an ihren Vermieter monatlich Nebenkosten in Höhe von 132,80 EUR zu erbringen. Geht man davon aus, dass in der Regelleistung bereits Kosten für Strom und Reparaturen enthalten sind (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung der Regelleistung im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II, Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 2007, 145 ff.) verbleibt ein Betrag von 114,40 EUR an kalten Nebenkosten. Eine Addition der Kaltmiete, der um die Warmwasserkosten bereinigten Heizkosten und dieser Nebenkosten von 114,40 EUR ergibt einen Betrag von 365,27 EUR an tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von "lediglich" 323,46 EUR sind nach summarischer Würdigung als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II anzusehen und von der Antragsgegnerin daher vorläufig zu übernehmen.
Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 qm angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein.
Dort, wo eine verlässliche Datengrundlage über den örtlichen Wohnungsmarkt fehlt und es auch nicht möglich ist, eine solche Datengrundlage selbst zu ermitteln, ist ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz als "Richtwert" möglich (Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; vgl. auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.03.2008, L 7 AS 332/07; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.17 f.).
Ein solcher Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle heranzuziehende Wohngeldtabelle ist vorliegend gerechtfertigt, da es dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist zu überprüfen, ob die Wohnungslisten der Antragsgegnerin auf einem schlüssigen Konzept beruhen.
Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist für eine Person bei der Mietstufe III eine Miete von 330,00 EUR angemessen.
Da die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung unter dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz liegen, sind die Kosten angemessen und von der Antragsgegnerin vorläufig zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin entgegen § 22 Abs. 2 SGB II vor der Änderung des Mietvertrags keine Zusicherung der Antragsgegnerin eingeholt hat. § 22 Abs. 2 SGB II bestimmt nämlich, dass eine solche Zusicherung vor Abschluss eines Vertrags über eine "neue Unterkunft" eingeholt werden soll. Die Konstellation, dass ein Vermieter den Mietpreis anhebt, ist von § 22 Abs. 2 SGB II nicht vorgesehen. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall ginge über den Wortlaut des Gesetzes hinaus und liefe mithin auf eine Analogie zulasten des Leistungsberechtigten hinaus und wäre mit § 31 SGB I nicht zu vereinbaren. Gem. § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs nämlich nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
Auch ist dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht der am 04.09.2009 geschlossene Vergleich entgegenzuhalten. In dem Vergleich haben die Beteiligten nämlich den Leistungszeitraum ab dem 01.09.2009 nicht rechtsverbindlich geregelt. Der Antragsgegnerin hat sich mit dem Vergleich nur verpflichtet, "zu prüfen", ob die "Möglichkeit" der Zurücknahme anhängiger Widersprüche bestehe.
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund ergeben sich vorliegend aus der existenzsichernden Funktion der SGB II-Leistungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.12.2007, L 26 B 1887/07 AS ER, L 26 B 1900/07 PKH, Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.05.2007, L 20 B 77/07 AS ER, Rn. 8; SG Kassel, Beschluss v. 24.09.2009, S 6 AS 264/09 ER).
Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2007 (L 20 B 77/07 AS ER) bei einem im Streit stehenden monatlichen Betrag von 12,90 EUR ausgeführt, dass auch ein solcher nominell recht geringer Betrag ein Eilbedürfnis begründen kann:
"Denn der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stellt ohnehin nur das soziokulturelle Existenzminimum ( ) sicher; jedenfalls bei deutlichem Anordnungsanspruch kann vom Betroffenen nicht erwartet werden, dass er ( ) seinen materiell-rechtlichen Anspruch ggf. erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfüllt erhält. Denn ein Hauptsacheverfahren, welches ggf. durch mehrere Instanzen geführt wird, kann u. U. mehrere Jahre dauern."
Diese zutreffenden Ausführungen haben in jüngster Zeit durch den Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 28.10.2008 (L 6 AS 336/07) weiteres Gericht erhalten. Da gegen die Höhe der Regelleistung gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, besteht bei dem im Streit stehenden monatlichen Differenzbetrag zwischen den gewähren Kosten für Unterkunft und Heizung und den geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 16,46 EUR die nicht hinzunehmende Gefahr einer Bedarfsunterdeckung. Da ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, ist im vorliegenden Fall mithin auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.
4. Das Gericht bestimmt gem. § 86b Abs. 2 S.2 SGG in Verbindung mit § 938 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Das Ermessen des Gerichts ist allerdings dahingehend eingeschränkt, dass eine Überschreitung der Hauptsache grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. dazu: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. A. 2008, Rn. 318 ff.).
Das Gericht hat vor diesem Hintergrund sein Auswahlermessen dahingehend ausgeübt, dass der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 14.09.2009 bis zum 31.12.2009 die von ihr beantragten Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 90 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Höhe der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 01.09.2009.
Die 1964 geborene Antragstellerin erhält seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II und wohnt in einer 57 qm großen Wohnung in A-Stadt. Vermieter der Wohnung ist der Vater der Antragstellerin. Die monatliche Miete beträgt ausweislich des Mietvertrags vom 30.01.2007 insgesamt 390,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundmiete von 200 EUR und Betriebskosten in Höhe von 190 EUR (Bl. 31 Gerichtsakte). Diese Betriebskosten sind in der Anlage 1 zum Mietvertrag vom 01.02.2007 aufgeschlüsselt. Auf Bl. 37 Gerichtsakte wird verwiesen. Ausweislich des Mietkostennachweises des Vermieters der Antragstellerin vom 18.10.2009 zahlt die Antragstellerin seit dem 01.03.2009 weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von 200,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 132,80 EUR und pauschale Heizkosten in Höhe von 57,20 EUR (Bl. 53 Gerichtsakte).
Da zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin seit längerem ein Dissens über die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung besteht, verklagte die Antragstellerin die Antragsgegnerin in mehreren Verfahren auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten beim hiesigen Sozialgericht Kassel (Aktenzeichen ; S 2 AS 1124/08; S 2 AS 334/08). Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 schlossen die Beteiligten hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung folgenden Vergleich (vgl. Bl. 64 f. Gerichtsakte zum Verfahren):
"1. Die Beklagte zahlt für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.05.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 303,00 EUR unter Abzug der bereits geleisteten Zahlungen.
2. Die Klägerin nimmt die weitergehende Klage zurück. Das bedeutet, dass sie sich auch nicht mehr gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.05.2008 (Rückforderung in Höhe von 114,64 EUR) wendet. Die Klägerin ist mit der Aufrechnung der Rückforderung (114,64 EUR) mit der ihr zustehenden Nachzahlung einverstanden.
3. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte ab dem 01.06.2009 Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 307,00 EUR erbringt, stellt die Klägerin in Aussicht, für diesen Zeitraum anhängige Widersprüche auf die Möglichkeit der Rücknahme zu prüfen. Die Klägerin nimmt den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid betreffend den Zeitraum vom 01.09.2008 – 28.02.2009 zurück.
4. Die Klägerin nimmt zur Kenntnis, dass nach der Rechtsprechung die angemessene Größe für einen Einpersonenhaushalt 45 qm beträgt und ihre Wohnung diese Größe überschreitet. Über die Angemessenheit der Höhe der Miete sagt dies allein jedoch noch nichts aus.
5. Die Beklagte erstattet 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
6. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt."
Mit Bescheid vom 07.09.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von monatlich 390,07 EUR. Dieser Betrag schlüsselt sich auf in Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 EUR und eine Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR, auf welche ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 275,93 EUR angerechnet wurde (Bl. 15 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 12.09.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 14.09.2009, legte die Antragstellerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.09.2009 Widerspruch ein und begründete diesen zunächst damit, dass die Regelleistung und die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 EUR zu niedrig seien. Es müssten vielmehr Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 EUR bewilligt werden. Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrags wird auf Bl. 2 Gerichtsakte Bezug genommen. Weiterhin sei ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung zu bewilligen (Bl. 3 Gerichtsakte).
Am 14.09.2009 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung beim hiesigen Sozialgericht Kassel gestellt. Die Antragstellerin begründete den Antrag mit den Berechnungen und Argumenten ihres Widerspruchsschriftsatzes (Bl. 1 Gerichtsakte).
Mit Änderungsbescheid vom 17.09.2009 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von 426,07 EUR bewilligt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 EUR und einer Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR sowie einem Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 36,00 EUR. Auf diesen Gesamtbedarf von 702,00 EUR ist ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 275,93 EUR angerechnet worden. Als Änderung ist dem Bescheid u.a. zu entnehmen, dass ab dem 01.09.2009 Leistungen für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 36,00 EUR bewilligt werden (Bl. 19 Gerichtsakte).
Am 01.10.2009 hat die Antragstellerin den einstweiligen Rechtsschutzantrag hinsichtlich der kostenaufwändigen Ernährung zurückgenommen (Bl. 25 Gerichtsakte). Zur Untermauerung ihres Anspruchs hinsichtlich der höheren Kosten für Unterkunft und Heizung hat die Antragstellerin mit gleichem Schriftsatz ein ärztliches Attest der Internistin C. vom 21.08.2009 übersandt, dem u.a. zu entnehmen ist, dass die Klägerin unter psychischen Erkrankungen leide und dass im Fall des Umzugs die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung bestehe. Auf Bl. 30 Gerichtsakte wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2009 hat die Antragsgegnerin ihre aktuelle Wohnungsliste übersandt. Diese umfasst 10.456 Wohnungen. Die Datenauswertung der Antragsgegnerin habe ergeben, dass die durchschnittliche Grundmiete bei den grundsicherungsrelevanten Wohnungen 4,21 EUR pro Quadratmeter betrage. An durchschnittlichen Betriebskosten würden 1,52 EUR anfallen, so dass sich hieraus durchschnittliche kalte Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 5,73 EUR pro Quadratmeter ergeben würden. Ausgehend von einer für 1-Personenhaushalte als angemessen anerkannten Wohnfläche von 45 qm ergäben sich hieraus angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 257,85 EUR. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin eine 440 Seiten starke tabellarische Auflistung von Wohnungen nebst einer Auswertung übersandt, auf welche verwiesen wird.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es ihr nicht zumutbar sei, wegen der Kosten für Unterkunft und Heizung das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es lägen inzwischen zahlreiche gerichtliche Entscheidungen vor, die ihren Anspruch untermauern würden. Die von der Antragsgegnerin angenommene Datengrundlage bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei nicht ausreichend (Bl. 25 Gerichtsakte). Auch gebe es in A-Stadt eine extreme Knappheit an angemessenen kleinen Wohnungen. Es seien daher die tatsächlichen Kosten begrenzt durch die Wohngeldtabelle zu übernehmen. Hinsichtlich der Heizkosten habe das Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Entscheidung vom 02.07.2009 die Rechtslage abschließend geklärt. Ihr werde von der Antragsgegnerin ein offensichtlich begründeter Anspruch vorenthalten. Die monatliche Differenz zwischen den bewilligten und den geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung sei keine Bagatelle. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Umzug insbesondere wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht zugemutet werden könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 EUR ab dem 01.09.2009 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass nach dem am 04.09.2009 geschlossenen Vergleich eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar sei. Die Antragstellerin habe im Rahmen des Vergleichs in Aussicht gestellt, anhängige Widersprüche auf die Möglichkeit der Rücknahme zu prüfen. Im Übrigen habe die Antragstellerin bis zum 31.01.2007 an den Vermieter lediglich Nebenkosten und Heizkosten gezahlt, die von der Antragsgegnerin in tatsächlicher Höhe übernommen wurden. Ab dem 01.02.2007 hätten sich die Kosten auf 390,00 EUR erhöht. Zu diesem Termin sei der erwähnte Mietvertrag geschlossen worden. Eine Zusicherung hinsichtlich der höheren Kosten für Unterkunft und Heizung habe die Antragstellerin zuvor nicht eingeholt. Eine solche Zusicherung hätte aber eingeholt werden müssen. § 22 Abs. 2 SGB II sei auch auf Konstellationen zu erstrecken, in denen kein Umzug stattgefunden habe (Bl. 58 Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass ihre Wohnungslisten einer summarischen Überprüfung zugänglich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren S 6 AS 274/09 ER; S 2 AS 334/08 und S 2 AS 1214/08 und auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab Antragstellung, also ab dem 14.09.2009, geltend macht. Im Übrigen ist der Antrag aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, und einen Anordnungsgrund, also einen Sachverhalt, der eine Einbedürftigkeit begründet, voraus (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung derart, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden damit auf Grund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache hingegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Im Fall einer solchen Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache muss das Gericht in den Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung der Hauptsache übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer umfassenden Folgeabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 29a).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich hierbei lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; SG Kassel, Beschluss v. 05.02.2009, S 1 AS 740/08 ER).
1. Soweit die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 13.09.2009 geltend macht, fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil Leistungen nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu gewähren und nicht rückwirkend zu bewilligen sind, wenn nicht ausnahmsweise ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.04.2006, L 9 AS 39/06 ER; Keller in: Meyer-Ladewig / Leitherer / Keller, SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 35a). Ein solcher Nachholbedarf ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Nichtgewährung in der Vergangenheit in der Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, § 86b Rn. 35a). Eine solche Notlage hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
2. Die Antragstellerin hat vorliegend jedoch ab Antragstellung einen Anordnungsanspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 EUR glaubhaft gemacht.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
Vorliegend hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr kalte Unterkunftskosten ohne Nebenkosten in Höhe 200,00 EUR entstehen. Hinzu kommen noch Heizkosten in Höhe von 57,20 EUR, die um die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,33 EUR zu bereinigen sind. Ferner zu berücksichtigen sind die angemessenen Nebenkosten, die nicht bereits durch die Regelleistung abgegolten sind. Ausweislich des Mietkostennachweises vom 18.10.2009 hat die Antragstellerin an ihren Vermieter monatlich Nebenkosten in Höhe von 132,80 EUR zu erbringen. Geht man davon aus, dass in der Regelleistung bereits Kosten für Strom und Reparaturen enthalten sind (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung der Regelleistung im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II, Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 2007, 145 ff.) verbleibt ein Betrag von 114,40 EUR an kalten Nebenkosten. Eine Addition der Kaltmiete, der um die Warmwasserkosten bereinigten Heizkosten und dieser Nebenkosten von 114,40 EUR ergibt einen Betrag von 365,27 EUR an tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von "lediglich" 323,46 EUR sind nach summarischer Würdigung als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II anzusehen und von der Antragsgegnerin daher vorläufig zu übernehmen.
Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 qm angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein.
Dort, wo eine verlässliche Datengrundlage über den örtlichen Wohnungsmarkt fehlt und es auch nicht möglich ist, eine solche Datengrundlage selbst zu ermitteln, ist ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz als "Richtwert" möglich (Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; vgl. auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.03.2008, L 7 AS 332/07; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.17 f.).
Ein solcher Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle heranzuziehende Wohngeldtabelle ist vorliegend gerechtfertigt, da es dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist zu überprüfen, ob die Wohnungslisten der Antragsgegnerin auf einem schlüssigen Konzept beruhen.
Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist für eine Person bei der Mietstufe III eine Miete von 330,00 EUR angemessen.
Da die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung unter dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz liegen, sind die Kosten angemessen und von der Antragsgegnerin vorläufig zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin entgegen § 22 Abs. 2 SGB II vor der Änderung des Mietvertrags keine Zusicherung der Antragsgegnerin eingeholt hat. § 22 Abs. 2 SGB II bestimmt nämlich, dass eine solche Zusicherung vor Abschluss eines Vertrags über eine "neue Unterkunft" eingeholt werden soll. Die Konstellation, dass ein Vermieter den Mietpreis anhebt, ist von § 22 Abs. 2 SGB II nicht vorgesehen. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall ginge über den Wortlaut des Gesetzes hinaus und liefe mithin auf eine Analogie zulasten des Leistungsberechtigten hinaus und wäre mit § 31 SGB I nicht zu vereinbaren. Gem. § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs nämlich nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
Auch ist dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht der am 04.09.2009 geschlossene Vergleich entgegenzuhalten. In dem Vergleich haben die Beteiligten nämlich den Leistungszeitraum ab dem 01.09.2009 nicht rechtsverbindlich geregelt. Der Antragsgegnerin hat sich mit dem Vergleich nur verpflichtet, "zu prüfen", ob die "Möglichkeit" der Zurücknahme anhängiger Widersprüche bestehe.
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund ergeben sich vorliegend aus der existenzsichernden Funktion der SGB II-Leistungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.12.2007, L 26 B 1887/07 AS ER, L 26 B 1900/07 PKH, Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.05.2007, L 20 B 77/07 AS ER, Rn. 8; SG Kassel, Beschluss v. 24.09.2009, S 6 AS 264/09 ER).
Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2007 (L 20 B 77/07 AS ER) bei einem im Streit stehenden monatlichen Betrag von 12,90 EUR ausgeführt, dass auch ein solcher nominell recht geringer Betrag ein Eilbedürfnis begründen kann:
"Denn der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stellt ohnehin nur das soziokulturelle Existenzminimum ( ) sicher; jedenfalls bei deutlichem Anordnungsanspruch kann vom Betroffenen nicht erwartet werden, dass er ( ) seinen materiell-rechtlichen Anspruch ggf. erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfüllt erhält. Denn ein Hauptsacheverfahren, welches ggf. durch mehrere Instanzen geführt wird, kann u. U. mehrere Jahre dauern."
Diese zutreffenden Ausführungen haben in jüngster Zeit durch den Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 28.10.2008 (L 6 AS 336/07) weiteres Gericht erhalten. Da gegen die Höhe der Regelleistung gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, besteht bei dem im Streit stehenden monatlichen Differenzbetrag zwischen den gewähren Kosten für Unterkunft und Heizung und den geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 16,46 EUR die nicht hinzunehmende Gefahr einer Bedarfsunterdeckung. Da ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, ist im vorliegenden Fall mithin auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.
4. Das Gericht bestimmt gem. § 86b Abs. 2 S.2 SGG in Verbindung mit § 938 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Das Ermessen des Gerichts ist allerdings dahingehend eingeschränkt, dass eine Überschreitung der Hauptsache grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. dazu: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. A. 2008, Rn. 318 ff.).
Das Gericht hat vor diesem Hintergrund sein Auswahlermessen dahingehend ausgeübt, dass der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 14.09.2009 bis zum 31.12.2009 die von ihr beantragten Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).
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