S 37 R 481/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
37
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 37 R 481/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zusatzversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; VEB Wohnungsbaukombinat Dresden; Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01.01.1975 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatz-versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-gesetz – AAÜG –) feststellen muss. Die Klägerin erwarb mit Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen C. vom ...1975 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Sie war als Technologin im General-auftragnehmer- (GAN-) Bereich zunächst bei dem VEB (K) Wohnungsbau B. beschäftigt und mit Wirkung ab 01.01.1978 bei dem VE(B) Baukombinat D., Betrieb G.-B., wobei ihr Arbeitsplatz unverändert blieb. Im Jahr 1985 wurde der Kombinatsbetrieb Projektierung (später: Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung) aufgrund eines Überleitungsver-trags ihr Arbeitgeber, bei dem sie auch am 30.06.1990 beschäftigt war. Der VEB (B) Wohnungsbaukombinat D. war mit der Realisierung von Wohnungsneubau-ten in industrieller Bauweise befasst. Ausweislich des Statuts des VEB vom 01.01.1981 bestand das Kombinat aus insgesamt 11 Betrieben, davon dem VEB Projektierung D. (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Statuts). § 2 Abs. 2 des Statuts bestimmt, dass die Kombinatsbetriebe rechtsfähig und als juristische Personen in das volkseigene Register einzutragen sind. Zu den Aufgaben des Kombinatsbetriebs hält § 7 Abs. 6 des Statuts fest: "Der VEB Pro-jektierung D. ist als Forschungs- und Projektierungsbetrieb für die Entwicklung der Er-zeugnisse für den Wohnungs- und Gesellschaftsbau im Kombinat, für die Mitwirkung an der Erarbeitung von Aufgabenstellungen an der Investitionsvorbereitung, Erarbeitung der erforderlichen Vorbereitungsdokumentation und Ausführungsunterlagen verantwortlich." In einer Broschüre vom Oktober 1989 des VEB Wohnungsbaukombinat D., Kombinatsbe-trieb Forschung und Projektierung anlässlich des 40. Jahrestages der DDR (Bl. 44 ff der Verwaltungsakte der Beklagten) wurden die von dem Kombinatsbetrieb wahrgenommenen Aufgaben näher beschrieben. Als Hauptaufgaben wurden genannt: - "die Vorbereitung und Projektierung aller Bauaufgaben, die das Kombinat zu reali-sieren hat, einschließlich der erforderlichen Entwicklungsleistungen dazu - die Schaffung von Voraussetzungen für eine Leistungsentwicklung des Kombinates über eine gewinnbringende Gebrauchswertproduktion auf der Grundlage der be-reitgestellten Vorbereitungs- und Projektdokumentation - die Gewährleistung einer hohen sozialpolitischen Wirksamkeit in Verbindung mit einer guten städtebaulich-architektonischen Qualität der zu realisierenden Bauauf-gaben über das Projekt." Das Tätigkeitsgebiet der Klägerin betraf die Vorbereitung des Wohungsbaustandorts bis zur Übergabe der fertig gestellten Gebäude. Ihre Aufgabe war die Koordination der einzel-nen Leistungserbringer und Hauptauftragnehmer. Der Anhang zum Arbeitsvertrag vom ...1976 gibt als Arbeitsaufgaben der Klägerin die technologische Vorbereitung von Kom-plexstandorten, die Erarbeitung von Ausführungsunterlagen, die Vorbereitung von Ablauf-besprechungen, Projektbesprechungen und Kontrollen, die Zuarbeit zum Abschluss von Wirtschaftsverträgen, die Kontrolle der Einhaltung der festgesetzten Technologien sowie die Zusammenarbeit mit den Hauptauftragnehmern an. Die Klägerin hat am 16.08.2007 die Anerkennung von Zeiten der Zusatzversorgung nach dem AAÜG bei der Beklagten beantragt. Den Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2007 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 06.03.2008 zurückgewiesen. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei, da der Kombinatsbetrieb kein volks-eigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sei. Es habe sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. In der Systematik der Volkswirt-schaftszweige der DDR sei der Betrieb in die Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) eingeordnet gewesen. Mit der am 08.04.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die Kombinatsbetriebe seien als Betriebsteile nicht selbständig gewesen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass ein Gehaltsveränderungsvertrag vom Stellvertre-ter des Kombinatsdirektors unterzeichnet worden sei, nicht aber allein vom Betriebsdirek-tor. Zudem sei es den einzelnen Kombinatsbetrieben nicht gestattet gewesen, selbst weitere Aufgaben zu akquirieren. Aufgabe des Kombinats sei die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Kombi-natsbetrieb sei kein selbständiges Projektierungs- und Konstruktionsbüro gewesen. Ihre eigene Tätigkeit habe in der Vorbereitung der Baumaßnahmen bestanden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2007 und den Widerspruchsbescheid der zentralen Widerspruchsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 06.03.2008 aufzuheben und die Deutsche Rentenversicherung Bund zu verpflich-ten, die Zeiten der Beschäftigung der Klägerin vom 01.01.1975 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen und an-zuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat im Rahmen der Sachverhaltsermittlung den Registerauszug zum Kombi-natsbetrieb Forschung und Projektierung und zu dessen Rechtsnachfolger, die Gründungs-anweisung und das Statut des VEB Wohnungsbaukombinats D. beigezogen. In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2009 hat die Klägerin umfassende Angaben zu den Tätigkeitsgebieten des Kombinatsbetriebs sowie zu ihrem eigenen Aufgabenbereich gemacht. Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug ge-nommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, in dem streitigen Zeitraum ihre Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt zu erhalten. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte eine solche Anerkennung abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist nur dann zu der von der Klägerin begehrten Feststellung verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden haben. I. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie war am 01.08.1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfall-entscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hat weder eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte sie eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Abs. 1 des Einigungsver-trages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Die Klägerin war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungs-system der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. II. Die Klägerin war am 01.08.1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen erweiternden Aus-legung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30.06.1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund ori-ginären Bundesrechts (z.B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30.06.1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (Bundessozialgericht – BSG –, Urt. v. 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 41/01 und B 4 RA 3/02 R; Urt. v. 10.04.2002, B 4 RA 34/01 R; B 4 RA 10/02 R; jeweils nach juris). Die Klägerin hat am 01.08.1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt. 1. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durch-führungsbestimmung – DB – z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der An-spruchssteller muss am 30.06.1990 berechtigt sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätig-keit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30.06.1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG, Urt. v. 18.06.2003, B 4 RA 1/03 R; ebenso BSG, Urt. v. 09.04.2002, B 4 RA 32/01 R; Urt. v. 10.04.2002, B 4 RA 10/02 R; Urt. v. 18.06.2003, B 4 RA 50/02 R). 2. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der betrieblichen Voraussetzung ist hierbei nicht der VEB (B) Wohnungsbaukombinat D., sondern der Kombinatsbetrieb (vgl. dazu Landes-sozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2009, L 4 R 878/06). Dieser war ausweislich des § 2 Abs. 2 des Status des Kombinats rechtlich verselbständigt und damit eine eigenständige Einheit im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979 (GBl. I S. 355) – Kombi-natsVO 1979. Er war als Wirtschaftseinheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10.04.1980 (GBl. I S. 115) im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Bestätigt wird dies durch den von der Klägerin vorgelegten Änderungsvertrag, den sie mit dem Kombinatsbetrieb For-schung und Projektierung, nicht aber mit dem VEB (B) Wohnungsbaukombinat D. schloss. 3. Demzufolge war die Klägerin zwar in einem volkseigenen Betrieb, nämlich in dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, beschäftigt. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung be-grenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urt. v. 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versor-gungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung be-stimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - in-dustriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien ge-fördert werden. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die indus-trielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urt. v. 18.12.2003, B 4 RA 14/03 R, und v. 08.06.2004, B 4 RA 57/03 R, beide zitiert nach juris). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrie-ben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kom-binate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28.03.1973 (GBl. DDR I S. 129) - VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienst-leistungen und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirt-schaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urt. v. 10.04.2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.). Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am 30.06.1990, der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Dies war zwar zweifelsohne die Aufgabe des Wohnungsbau-kombinats insgesamt. Dessen einzelne Kombinatsbetriebe hatten jedoch wiederum unter-schiedliche Betätigungsfelder und wirkten arbeitsteilig zusammen. In Anwendung der Rechtsprechung des BSG zur betrieblichen Voraussetzung ist deshalb eine Unterscheidung erforderlich zwischen solchen Betrieben, deren Aufgabe die unmittelbare – physische – Errichtung der Bauwerke in industrieller Weise war, und solchen Betrieben, die im Umfeld dieses Arbeitsprozesses unterstützend, planend, lenkend oder dienstleistend tätig waren. Wesentlicher Aufgabenbereich des Kombinatsbetriebs war – auch nach den Angaben der Klägerin – die Gestaltung, der Entwurf und die Entwicklung von Einzelteilen und Bau-gruppen sowie die Koordinierung der einzelnen Leistungserbringer im Zuge des Baupro-zesses. Dies wird durch die weiteren, dem Gericht vorliegenden Unterlagen, im Einzelnen den Registerauszug, das Statut und die Selbstdarstellung des Kombinatsbetriebs in der Broschüre von Oktober 1989, ebenso bestätigt wie durch die Einordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 63350 – Bauprojektierung –. Damit war Hauptzweck des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung nicht die Ausführung oder Produktion, sondern die Entwicklung, Planung und Projektierung. Des-halb bestand auch insoweit die Aufgabe des Kombinatsbetriebs in der Vorbereitung und Koordination von Bauleistungen, nicht aber in der physischen Errichtung von Gebäuden selbst. Dafür waren innerhalb des Wohnungsbaukombinats andere Kombinatsbetriebe zu-ständig. 4. Sofern die Klägerin dadurch schlechter gestellt wird als ein Beschäftigter in einem ande-ren Kombinatsbetrieb, der die betriebliche Voraussetzung – volkseigener Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens – erfüllt, liegt darin keine Grundrechtsverletzung in Form eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist die Betriebszugehörigkeit und der daraus resultierende, unterschiedliche Arbeitgeber. Wie sich aus den in der DDR geltenden Vorschriften ergibt, war die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gegenständlich dahin gehend beschränkt, dass nur Beschäftigte bestimmter Betriebe einbezogen werden konnten. Da das AAÜG an die in der DDR eingerichteten Zusatzversorgungssysteme an-knüpft, ist es sachgerecht, auf das bereits seinerzeit geltende Kriterium der Betriebszuge-hörigkeit zurückzugreifen. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist deshalb sachlich gerechtfertigt. 5. Dahin stehen kann, ob ein Anspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1975 bis zum 30.10.1975 (Tag der Ausstellung der Urkunde) bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sie vor dem ...1975 noch nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und deshalb in diesem Zeitraum die persönliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht gegeben ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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