Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 29 R 48/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 210/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 77/09 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten sind die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und die Verpflichtung des Klägers, die erhaltenen Rentenzahlungen zu erstatten.
Der am 00.00.1947 in der Türkei geborene Kläger übersiedelte 1970 in die Bundesrepublik. Hier heiratete er im Jahre 1974 die am 00.00.1953 geborene und am 00.00.1990 verstorbene Versicherte. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Witwerrente ab dem 01.05.1950 in Höhe von 435,52 DM monatlich (Bescheid vom 19.11.1990), die unter Anrechnung des Einkommens aus einer abhängigen Beschäftigung des Klägers gezahlt wurde. Der Bewilligungsbescheid vom 19.11.1990 enthielt unter der Überschrift "Auflagen und Vorbehalte" folgenden Passus: "Die hiermit getroffenen Feststellungen beruhen auf den hier vorliegenden Unterlagen. Sie können auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wenn sich herausstellt, dass die vorliegenden Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind. Sie sind verpflichtet, uns sofort von einer Wiederheirat Mitteilung zu machen."
Am 00.00.1991 heiratete der Kläger erneut. Dies teilte er der Beklagten nicht mit. Die Beklagte erhielt zunächst auch nicht anderweitig Kenntnis von der Eheschließung. Insbesondere wegen des schwankenden Erwerbseinkommens des Klägers erging in der Folgezeit eine Vielzahl von Änderungsbescheiden betreffend die Höhe der Witwerrente. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 16.12.2002 befand sich der Kläger ab dem 01.02.2003 in Altersteilzeit. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte die Beklagte bei den laufenden Rentenzahlungen ab dem 01.07.2005 ein monatliches Einkommen von 1.364,52 EUR. Da aufgrund aktualisierter Angaben aus Sicht der Beklagten für die Zeit ab dem 01.07.2006 ein noch höheres Einkommen zu berücksichtigen war, dessen Anrechnung zur Einstellung der Rentenzahlung führte, hob sie mit Bescheid vom 10.08.2006 den Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 01.07.2006 auf und verpflichtete den Kläger zu Erstattung der für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.07.2006 eingetretenen Überzahlung in Höhe von 207,35 EUR auf der Grundlage der §§ 48, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sein tatsächliches Einkommen werde sich ab dem nächsten Jahr wesentlich reduzieren, da er in Frührente gehen werde. Die geforderte Überzahlung erstattete er unter Vorbehalt. Der dem Widerspruch beigefügten Lohnabrechnung des Arbeitgebers für den Monat Juli 2006 war zu entnehmen, dass der Kläger dort als Verheirateter geführt wurde. Eine Entscheidung über den Widerspruch traf die Beklagte in der Folgezeit nicht.
Im April 2007 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Kläger und dem Servicezentrum der Beklagten in H. In diesem Zusammenhang gelangte eine Kopie des türkischen Standesregisters (Nüfus) des Klägers zu den Verwaltungsakten, aus dem sich dessen Wiederheirat einschließlich des Heiratsdatums ergibt. Nach interner Überprüfung erging hierauf unter dem 05.07.2007 ein Anhörungsschreiben der Beklagten, mit dem sie dem Kläger einen Bescheidentwurf übersandte. Nach dem Inhalt dieses Entwurfes beabsichtigte sie, den Bescheid vom 19.11.1990 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X mit Wirkung vom 01.08.1991 teilweise aufzuheben und die für den Zeitraum vom 01.08.1991 bis zum 30.06.2006 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 31.667,92 EUR zurückzufordern. Der Kläger äußerte sich dazu nicht, woraufhin die Beklagte unter dem 20.08.2007 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit dem angekündigten Inhalt erließ. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Witwerrente sei gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ab dem 01.08.1991 wegen der Wiederheirat des Klägers entfallen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung lägen vor, da der Kläger in dem Ausgangsbescheid auf die Bedeutung einer Wiederheirat für den Bestand der Witwerrente schriftlich hingewiesen worden sei. Bei diesem Sachverhalt könne die Rente auch rückwirkend nach Ablauf von zehn Jahren zurückgenommen werden. Ermessenserwägungen müssten ebenfalls nicht angestellt werden, weil es sich um eine typische Leistungsüberzahlung handele. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ein Verwaltungsakt könne nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 3 SGB X nach Ablauf von zehn Jahren seit seiner Bekanntgabe nur dann zurückgenommen werden, wenn die Geldleistung (hier also die Witwerrente) mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens gezahlt worden sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil die Beklagte die Witwerrente nur bis Juni 2006 gezahlt habe. Auch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X stehe der Rückforderung entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, dass kein atypischer Fall vorliege und daher im Ausgangsbescheid zu Recht von einer Ermessensausübung abgesehen worden sei.
Am 20.03.2008 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat weiter die Auffassung vertreten, die Aufhebung des Bescheides vom 19.11.1990 scheitere bereits am Ablauf der 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X. Es komme daher auf die Frage, ob die Nichtanzeige der Wiederheirat bzw. der stillschweigende Weiterbezug der Rentenleistungen grobfahrlässig gewesen sei, nicht mehr entscheidend an.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 20.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
Mit Urteil vom 21.08.08 hat das SG den Bescheid vom 20.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 aufgehoben. Es hat sich dabei der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen, die Beklagte habe die Gewährung der Witwerrente gegenüber dem Kläger nicht rückwirkend aufheben dürfen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nicht erfüllt seien. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 23.09.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.10.2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 45 Abs. 3 SGB X durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I, S. 688) habe die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Leistungsbescheide in erweitertem Umfang möglich machen sollen. Soweit der Gesetzgeber diese erweiterte Rücknahmebefugnis auf laufend gezahlte Geldleistungen beschränkt habe, habe er damit nur verhindern wollen, dass eine Rücknahme auch in vollständig abgeschlossenen Leistungsfällen stattfinde. Da die Leistung hier nur wegen des anzurechnenden Einkommens (vorübergehend) "geruht" habe, habe es sich gerade nicht um einen vollständig abgeschlossenen Leistungsfall gehandelt. Wenn das Einkommen des Klägers weggefallen wäre oder sich reduziert hätte, hätte dieser nämlich jederzeit aus dem Bewilligungsbescheid vom 19.11.1990 gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch geltend machen können. Es sei fraglich, ob es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, wenn der Rentenversicherungsträger in solchen Fällen erst das Wiederaufleben der Rentenzahlung abwarten müsse, um sodann den Bewilligungsbescheid aufheben zu dürfen. Schließlich müssten bei der Gesetzesauslegung die Hintergründe für die Einführung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X mitberücksichtigt werden. Anlass für die Gesetzesänderung sei nämlich eine Beanstandung durch den Bundesrechnungshof gewesen, der moniert habe, dass die vorher geltende Fristenregelung ehrliche Versicherte gegenüber solchen benachteilige, die sich der ungerechtfertigten Überzahlung bewusst seien (Hinweis auf BT-Drs. 13/5700). Diese Erwägungen seien nicht von einer tatsächlich fortlaufenden Rentenzahlung abhängig.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2006 zurück genommen. Ferner haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, Gegenstand des Verfahrens sei nur noch die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung von Witwerrente für die Vergangenheit bis zum 30.06.2006.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht zutreffenden Erwägungen des SG. Im Übrigen vertritt er weiter die Auffassung, die Bestimmung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X sei sprachlich und inhaltlich gleichermaßen eindeutig. Die Zahlung einer Geldleistung sei etwas völlig anderes als ihr "Ruhen". Soweit sich die Beklagte auf die ihrem Verständnis nach in ihren Bescheiden enthaltenen Hinweise auf seine Mitteilungspflichten beziehe, sei er, der Kläger, jedenfalls seinerzeit nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen. Rentenangelegenheiten habe er in Absprache mit einem deutschen Nachbarn erledigt. Im Zweifel habe er den für ihn günstigen Rentenbescheid abgelegt, ohne ihn in vollem Umfang zu lesen und daran zu denken, dass er eine Wiederheirat anzeigen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2006 zurückgenommen und die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, Gegenstand des Verfahrens sei nur die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung der Witwerrente für die Vergangenheit (bis zum 30.06.2006), hat sich die rechtliche Prüfung nur noch auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 20.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 betreffend die Aufhebung der Witwerrente gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 01.08.1991 bis 30.06.2006 zu erstrecken.
Die insoweit zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig und beschweren den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Als Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung hat die Beklagte ihrer Entscheidung vom 20.08.2007 zu Recht die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X zu Grunde gelegt. Diese Regelung findet Anwendung, wenn und soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das ist hier der Fall. Denn mit der Ursprungsentscheidung in dem Bescheid vom 19.11.1990 wurde dem Kläger von der Beklagten Witwerrente nach seiner Ehefrau ab dem 01.05.1990 auf unbestimmte Zeit bewilligt. Durch die Wiederheirat des Klägers am 19.07.1991 ist mit Ablauf des 31.07.1991 in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn nach dem hier noch anwendbaren § 1291 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) fielen Witwerrenten mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heiratete. Inhaltlich entspricht diese Regelung im Übrigen dem heute maßgebenden § 46 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Eine zusätzliche Aufhebung der nach der Wiederheirat des Klägers regelmäßig ergangenen Anpassungsbescheide brauchte nicht zu erfolgen. Die Bestandskraft dieser Bescheide stand einer Aufhebung der Bewilligung aus dem Bescheid vom 19.11.1990 nicht entgegen. Denn bei den Änderungsbescheiden handelte es sich nach ihrem Inhalt ausschließlich um solche, die den Witwerrentenanspruch der Höhe und nicht dem Grunde nach betrafen, d.h. die Beklagte hat nach dem 19.11.1990 über die Rentenbewilligung gegenüber dem Kläger dem Grunde nach nicht mehr entschieden, so dass es insoweit ausreichte, nur den Ursprungsbescheid aufzuheben (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 5 mwN; BSG, Urteil vom 13.07.1988, Az. 9/9a RV 34/86 Rdnr. 15-17 - juris zu § 45 SGB X)
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung sind erfüllt.
Dem Kläger ist insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG sowohl eine zumindest grob fahrlässige Mitteilungspflichtverletzung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) als auch eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall bzw. des Ruhens des Anspruches (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) zur Last zu legen.
Eine objektive Mitteilungspflichtverletzung liegt vor, weil der Kläger die Beklagte nicht über seine Wiederheirat in Kenntnis gesetzt hat. Auf die Pflicht zur Mitteilung dieses Umstandes wurde er in dem Bescheid vom 19.11.1990 ausdrücklich hingewiesen. Da es sich bei der Wiederheirat eines Witwers um ein für den Anspruch auf Witwerrente nach § 1291 Abs. 1 RVO anspruchsschädliches Merkmal handelt, liegt auch die Verletzung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) vor (vgl. dazu auch Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB I Rdnrn. 23-26).
Den Kläger trifft insoweit auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Nach dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff (std. Rspr.; BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R, SozR 4-4300 § 144 Nr. 15; vom 23.07.1996, 7 RAr 14/96, SozR 3-4100 § 105 Nr. 4; jeweils m.w.N.). handelt grob fahrlässig, wer auf Grund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können, dass er zur Mitteilung eines Umstandes verpflichtet war, oder wer dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Ebenso wie das SG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter Zugrundelegung dieser Kriterien grob fahrlässig seine Wiederheirat im Jahre 1991 der Beklagten nicht angezeigt hat. Der Hinweis der Beklagten auf Seite 4 des Ausgangsbescheides vom 19.11.1990 ist insoweit leicht verständlich und eindeutig. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, den Hinweis zu verstehen. Denn er befand sich bereits seit 1970 in der Bundesrepublik und war hier durchgängig berufstätig. Nach Angaben seines Sohnes war er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 19.11.1990 bei der Firma "U-Rollen GmbH & Co." als Schlosser und damit sogar als qualifizierter Facharbeiter beschäftigt, was für ein ausreichendes intellektuelles Niveau zum Verständnis des hier in Rede stehenden Hinweises spricht. Der Kläger hat auch selbst nicht in Abrede gestellt, über die zum Verständnis des Hinweises erforderlichen geistigen Fähigkeiten zu verfügen.
Ohne Erfolg beruft er sich demgegenüber darauf, er habe den Hinweis wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden. Das gilt selbst dann, wenn man trotz des seinerzeit bereits über zwanzigjährigen Aufenthaltes in Deutschland und der Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit deutliche Mängel im Verständnis der deutschen Sprache zu seinen Gunsten unterstellt. Zwar können solche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten im Einzelfall unverschuldete Irrtümer hervorrufen. Andererseits ist es einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Versicherten im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zuzumuten, alles Erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen (BSG, Urteil vom 24.04.1997, 11 RAr 89/96; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31.01.2007, L 12 AL 124/06 und 28.02.2007, L 12 AL 70/06; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2000, L 5 AL 4372/00 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Sorgfaltsverstoß liegt dann nicht darin, dass der Versicherte den Inhalt des Hinweises auf die Mitteilungspflicht nicht verstanden, sondern darin, dass er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage war.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt dem Kläger hier der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zur Last. Wie er selbst mitgeteilt hat, hatte er durchaus die Möglichkeit, sich - jedenfalls bezogen auf das rein sprachliche Verständnis der Bescheide - über seinen Nachbarn sachkundige Hilfe zu beschaffen. Diese Möglichkeit hat er bezogen auf den vorliegenden Bescheid offenbar nicht genutzt. Vielmehr ist im Anschluss an den Vortrag seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er sich keine Mühe gegeben hat, den Bescheid in vollem Umfang zu erfassen. Damit hat er gegen seine Verpflichtung verstoßen, Bewilligungsbescheide zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R Rdnr. 25, juris; Schütze in von Wulffen, a.a.O. § 45 Rdnr. 56 m.w.N.).
Bei der gegebenen Sachlage insbesondere aufgrund des eindeutigen Hinweises der Beklagten auf Seite 4 des Ausgangsbescheides vom 19.11.1990 hätte der Kläger nach Auffassung des Senates - selbst wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Hinweis ergibt - auch erkennen müssen, dass die Wiederheirat entscheidenden Einfluss auf den Fortbestand des Anspruches auf Witwerrente haben würde. Denn der in § 1291 Abs. 1 RVO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass Witwer- bzw. Witwenrenten nur bis zur Wiederheirat gezahlt werden, kann aus Sicht des Senates als allgemein geläufig angesehen werden. Er ergibt sich schon aus dem Institut wie dem Begriff "Witwerrente". Es liegen daher nicht nur die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, sondern auch die des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Denn die zuletzt genannte Regelung erfasst über den engen Wortlaut hinaus gehend nach Sinn und Zweck auch solche Fälle, in denen - wie hier - durch den nachträglichen Wegfall einer tatbestandlichen Voraussetzung materiell-rechtlich ein Anspruch auf die Leistung nicht mehr besteht (Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 48 Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Aufhebung des Bescheides vom 19.11.1990 erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ab Kenntnis der Beklagten von der Änderung der tatsächlichen Umstände. "Kenntnis" im Sinne der genannten Vorschrift liegt erst vor, wenn bei der Behörde (bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter) objektiv eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für die Aufhebung besteht, wobei auch wertende Überlegungen eine Rolle spielen (vgl. Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 45 Rz. 83 m.w.N.). Kenntnis von der Wiederheirat erhielt die Beklagte nach dem Inhalt der Akten erstmals im April 2007 anlässlich der Vorsprache des Klägers im Servicezentrum der Beklagten in H. Davon ausgehend ist der Bescheid vom 20.08.2007 innerhalb der Jahresfrist ergangen. Es ist weder vorgetragen noch für den Senat sonst erkennbar, dass die Beklagte schon davor tatsächlich Kenntnis von der Wiederheirat des Klägers genommen hätte. Zwar ist mit dem Widerspruchsschreiben vom 28.08.2006 die Lohnbescheinigung für Juli 2006 aktenkundig geworden, aus der sich u.a. der Familienstand des Klägers ergibt. Es liegt aber weder nahe noch bestehen irgendwelche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass Sachbearbeiter der Beklagten diese Information auch tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Hierzu bestand im konkreten Zusammenhang nämlich keinerlei Anlass. Die Lohnbescheinigung wurde vom Kläger ausschließlich zum Beleg seiner aktuellen Einkünfte eingereicht. Allein unter diesem Gesichtspunkt war sie für die Beklagte damit auch von Bedeutung. Zudem hätte es ggf. weiterer Ermittlungen insbesondere dazu bedurft, ob es sich bei der von dem Arbeitgeber gespeicherten Information über den Familienstand des Klägers nicht um ein Versehen handelte und seit wann die Änderung möglicherweise eingetreten war. Die Beklagte konnte gerade wegen des klaren Hinweises auf Seite 4 des Ausgangsbescheides vom 19.11.1990 im Übrigen darauf vertrauen, dass der Kläger ihr einen so gewichtigen Umstand wie seine Wiederheirat gesondert mitteilen würde. Es bestand für sie keine Veranlassung und auch keine Verpflichtung, die Lohnunterlagen auf mögliche Änderungen in dieser Hinsicht zu erforschen.
Entgegen der Rechtsauffassung des SG und des Klägers war auch die mit Erlass des Ausgangsbescheides vom 19.11.1990 in Gang gesetzte Frist für eine Aufhebung noch nicht abgelaufen. Insoweit sind über § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Vorschriften des § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X anwendbar. Es handelt sich dabei um einen Rechtsfolgenverweis (BSG, Urteil vom 11.12.1992, 9a RV 20/90 Rdnr. 20, juris, m.w.N.), sodass der Anwendungsbereich automatisch durch das Vorliegen der vorstehend dargestellten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eröffnet ist. Grundsätzlich ist damit von einer Frist von zehn Jahren gerechnet vom Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides auszugehen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. SGB X). Diese 10-Jahresfrist war hier am 20.08.2007, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, bereits abgelaufen. Die Aufhebung war jedoch gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auch jenseits der 10-Jahresfrist möglich, da die Geldleistung in diesem Sinne bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden ist.
Dabei kann dahin stehen, ob die Verwaltungsverfahren betreffend den Bescheid vom 10.08.2006 und der Bescheid vom 20.08.2007 über § 86 SGG zu einem einheitlichen Ver-waltungsverfahren verbunden waren und deswegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X schon bei einer ausschließlich am Wortlaut der Norm ("Zahlung der Leistung bis zum Beginn des Verfahrens über die Aufhebung") orientierten Auslegung erfüllt wären.
Denn unabhängig davon ist der Begriff der "Zahlung" in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X so auszulegen, dass das sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende (vermeintliche) Rentenstammrecht zum Zeitpunkt der Aufhebung noch bestehen muss und dieser Bescheid sich auch noch nicht im Sinne eines vollständigen Abschlusses des Leistungsfalles erledigt haben darf.
Im Zusammenhang der Vorschriften über die Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung von Verwaltungsakten ist der Begriff "gezahlt" unüblich und zumindest nicht eindeutig. Wenn es darauf ankommt, dass eine Leistung dem Versicherten tatsächlich zugeflossen ist, verwendet der Gesetzgeber in den §§ 44 ff. SGB X üblicherweise den Begriff "erbracht". Die Bedeutung des Begriffes "gezahlt" erschließt sich dabei nur im Zusammenhang mit dem Begriff "laufende Geldleistung". Damit sind - als Gegenpol zur einmaligen Zahlung - solche Leistungen gemeint, die immer wiederkehrend für bestimmte Abschnitte gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.2006, B 1 KR 1/06 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 Rdnr. 11). "Gezahlt" im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann daher unbedenklich so verstanden werden, dass der zeitliche Abschnitt, in dem die Gewährung der laufenden Geldleistung in Betracht kommt, noch nicht endgültig abgelaufen sein darf. Ob im Einzelfall für bestimmte Zwischenzeiträume wegen zu hohen anrechenbaren Einkommens tatsächlich keine Rentenleistung ausgekehrt wird, ist danach unschädlich.
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/10033 S. 20, zu Nr. 2 (neu)) wurde betreffend die Reichweite des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern darauf abgestellt, ob es sich um "abgeschlossene Fälle" handelte, was für die Rechtsauffassung der Beklagten spricht. Auch in der Kommentarliteratur (vgl. Wannagat, SGB X/1, § 45 Rdnr. 58; Vogelsang in: Hauck/Haines, SGB X, § 45 Rz. 56) wird überwiegend eine an der Gesetzesbegründung orientierte Auslegung der Vorschrift vertreten. Das entspricht zugleich dem seinerzeitigen Anliegen des Bundesrechnungshofs, unredliche Leistungsbezieher im Rahmen der Fristenregelung des § 45 Abs. 3 SGB X nicht zu begünstigen (BT-Drs. 13/5700, S. 70 zu Nr. 26.4.). Hierauf nehmen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich Bezug. Auch dies spricht dafür, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X in erster Linie im Sinne einer Vertrauensschutzregelung zu bewerten, die eine Rückforderung nur dann ausschließen soll, wenn der Versicherte wegen des zwischenzeitlichen vollständigen Abschlusses des Leistungsfalles nicht mehr mit weiteren Maßnahmen des Versicherten rechnen muss.
Hinzu kommt, dass die Rechtsauffassung des SG in den Fällen zu Wertungswidersprüchen führt, in denen ein wegen Einkommensanrechnung vorübergehend nicht zur Auszahlung gelangtes Stammrecht weiter besteht und der Auszahlungsanspruch wegen späterer Verringerung des anzurechnenden Einkommens wieder auflebt. In diesem Fall müsste auch nach Auffassung des SG eine Aufhebung über die 10-Jahresfrist hinausgehend nachträglich wieder möglich sein, was zu willkürlichen und zufallsabhängigen Ergebnissen führen kann. Hierauf hat nicht zuletzt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung mit Recht hingewiesen.
Der Senat verkennt nicht, dass es Fälle geben mag, in denen eine einkommensabhängige Rentenzahlung (wie z.B. eine Witwerrente) wegen der Höhe des erzielten Einkommens über einen so langen Zeitraum nicht erfolgt ist, dass dies unter Vertrauensschutzgesichtspunkten einer vollständigen Einstellung gleichkommen kann. Es könnte sich z.B. anbieten, dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nach einen entsprechenden Zeitraum zum Schutz des Versicherten mit Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung der Zahlung anzunehmen. Der vorliegende Fall bietet indessen keinen Anlass, diese Frage abschließend zu entscheiden. Denn im Fall des Klägers lag die Einstellung nur etwa ein Jahr zurück.
Der Kläger verdient im konkreten Fall auch schon deshalb keinen Vertrauensschutz, weil die Zahlungseinstellung noch nicht bestandskräftig war. Indem er gegen den Bescheid vom 10.08.2006 Widerspruch eingelegt hatte, hatte er vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Leistungsfall und seinen Zahlungsanspruch keineswegs als abgeschlossen betrachtete.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nach alledem als erfüllt anzusehen, steht der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf der Rechtsfolgenseite nicht entgegen, dass die Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (" ...soll ...") muss die Behörde bei einer Aufhebung für die Vergangenheit nur dann Ermessen ausüben, wenn ein sog. atypischer Fall vorliegt, wobei die Beurteilung, ob dies der Fall ist, in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterliegt (st. Rspr.; BSG, Urteil vom 25.04.1990, 7 RAr 20/89 Rdnr. 42 m.w.N., juris; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 48 Rdnr. 36-38 m.w.N.). Von einem atypischen Fall ist auszugehen, wenn der Sachverhalt nach den Umständen des Einzelfalles von dem Regelfall der Tatbestände, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, signifikant abweicht. Das Ausmaß der für einen atypischen Fall erforderlichen Abweichung bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X jeweils enthaltenden Regelungen und den Umständen des Einzelfalles. Die Atypik ergibt sich gerade im Zusammenhang von Aufhebung und Rückforderung nach § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 SGB X (vgl. Steinwedel a.a.O., § 48 Rz. 47; Freischmidt in Hauck/Haines , SGB X, § 48 Rz. 16 - jeweils mwN).
Der Senat vermag hier ebenso wie die Beklagte keine Umstände zu erkennen,die geeignet wären, einen atypischen Fall anzunehmen. Die eingetretene Überzahlung, deren Rechtswidrigkeit der Kläger ohne weiteres hätte erkennen können, war allein Folge der Verletzung seiner Mitteilungspflicht. Wie dargestellt, fällt dabei der Umstand, dass sich bereits aus der im August 2006 vorgelegten Lohnbescheinigung für Juli 2006 Informationen zu dem Familienstand des Klägers ergaben, nicht ins Gewicht. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt. Schließlich sind die Länge des in die Vergangenheit reichenden Aufhebungszeitraumes sowie die Höhe des zurückgeforderten Betrages ebenfalls nicht geeignet, hier eine Atypik zu begründen. Zwar ist einerseits der Zeitraum der Aufhebung von etwa 15 Jahren deutlich länger als die längste Regelaufhebungsfrist des § 45 Abs. 3 SGB X von 10 Jahren. Andererseits weicht der Zeitraum in Anbetracht des Umstandes, dass nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X unbegrenzt in die Vergangenheit aufgehoben werden kann, nicht so wesentlich vom Regelfall ab, dass schon allein deswegen die nähere Kontrolle des Einzelfalles durch eine Ermessensentscheidung geboten erschiene. Dies gilt umso mehr, als sich die Höhe des zurückgeforderten Betrages zwar nicht unbeträchtlich darstellt, in Anbetracht der eigenen Renteneinkünfte des Klägers aber nicht erkennbar ist, dass er durch die Rückzahlungsverpflichtung ggf. unter Einräumung einer Ratenzahlung in eine wirtschaftliche Bedrängnis geraten könnte, die darüber hinaus geht, was üblicherweise mit der Begleichung von Rückforderungsansprüchen verbunden ist.
Gegen die Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrages bestehen keine Bedenken. Auch der Kläger hat hierzu keine Einwände vorgetragen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung des überzahlten Betrages folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Beteiligung der Beklagten an den außergerichtlichen Kosten des Klägers kam auch nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass im Berufungsverfahren aufgrund der Erklärungen der Beteiligten letztlich nur über einen Teil des ursprünglich streitbefangenen Zeitraumes eine Entscheidung zu treffen war. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Erklärungen ist das Klagebegehren des Klägers im Ergebnis vollständig erfolglos geblieben.
Der Senat hat der für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblichen Frage der Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X grundsätzliche Bedeutung zugemessen und daher gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten sind die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und die Verpflichtung des Klägers, die erhaltenen Rentenzahlungen zu erstatten.
Der am 00.00.1947 in der Türkei geborene Kläger übersiedelte 1970 in die Bundesrepublik. Hier heiratete er im Jahre 1974 die am 00.00.1953 geborene und am 00.00.1990 verstorbene Versicherte. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Witwerrente ab dem 01.05.1950 in Höhe von 435,52 DM monatlich (Bescheid vom 19.11.1990), die unter Anrechnung des Einkommens aus einer abhängigen Beschäftigung des Klägers gezahlt wurde. Der Bewilligungsbescheid vom 19.11.1990 enthielt unter der Überschrift "Auflagen und Vorbehalte" folgenden Passus: "Die hiermit getroffenen Feststellungen beruhen auf den hier vorliegenden Unterlagen. Sie können auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wenn sich herausstellt, dass die vorliegenden Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind. Sie sind verpflichtet, uns sofort von einer Wiederheirat Mitteilung zu machen."
Am 00.00.1991 heiratete der Kläger erneut. Dies teilte er der Beklagten nicht mit. Die Beklagte erhielt zunächst auch nicht anderweitig Kenntnis von der Eheschließung. Insbesondere wegen des schwankenden Erwerbseinkommens des Klägers erging in der Folgezeit eine Vielzahl von Änderungsbescheiden betreffend die Höhe der Witwerrente. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 16.12.2002 befand sich der Kläger ab dem 01.02.2003 in Altersteilzeit. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte die Beklagte bei den laufenden Rentenzahlungen ab dem 01.07.2005 ein monatliches Einkommen von 1.364,52 EUR. Da aufgrund aktualisierter Angaben aus Sicht der Beklagten für die Zeit ab dem 01.07.2006 ein noch höheres Einkommen zu berücksichtigen war, dessen Anrechnung zur Einstellung der Rentenzahlung führte, hob sie mit Bescheid vom 10.08.2006 den Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 01.07.2006 auf und verpflichtete den Kläger zu Erstattung der für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.07.2006 eingetretenen Überzahlung in Höhe von 207,35 EUR auf der Grundlage der §§ 48, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sein tatsächliches Einkommen werde sich ab dem nächsten Jahr wesentlich reduzieren, da er in Frührente gehen werde. Die geforderte Überzahlung erstattete er unter Vorbehalt. Der dem Widerspruch beigefügten Lohnabrechnung des Arbeitgebers für den Monat Juli 2006 war zu entnehmen, dass der Kläger dort als Verheirateter geführt wurde. Eine Entscheidung über den Widerspruch traf die Beklagte in der Folgezeit nicht.
Im April 2007 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Kläger und dem Servicezentrum der Beklagten in H. In diesem Zusammenhang gelangte eine Kopie des türkischen Standesregisters (Nüfus) des Klägers zu den Verwaltungsakten, aus dem sich dessen Wiederheirat einschließlich des Heiratsdatums ergibt. Nach interner Überprüfung erging hierauf unter dem 05.07.2007 ein Anhörungsschreiben der Beklagten, mit dem sie dem Kläger einen Bescheidentwurf übersandte. Nach dem Inhalt dieses Entwurfes beabsichtigte sie, den Bescheid vom 19.11.1990 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X mit Wirkung vom 01.08.1991 teilweise aufzuheben und die für den Zeitraum vom 01.08.1991 bis zum 30.06.2006 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 31.667,92 EUR zurückzufordern. Der Kläger äußerte sich dazu nicht, woraufhin die Beklagte unter dem 20.08.2007 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit dem angekündigten Inhalt erließ. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Witwerrente sei gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ab dem 01.08.1991 wegen der Wiederheirat des Klägers entfallen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung lägen vor, da der Kläger in dem Ausgangsbescheid auf die Bedeutung einer Wiederheirat für den Bestand der Witwerrente schriftlich hingewiesen worden sei. Bei diesem Sachverhalt könne die Rente auch rückwirkend nach Ablauf von zehn Jahren zurückgenommen werden. Ermessenserwägungen müssten ebenfalls nicht angestellt werden, weil es sich um eine typische Leistungsüberzahlung handele. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ein Verwaltungsakt könne nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 3 SGB X nach Ablauf von zehn Jahren seit seiner Bekanntgabe nur dann zurückgenommen werden, wenn die Geldleistung (hier also die Witwerrente) mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens gezahlt worden sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil die Beklagte die Witwerrente nur bis Juni 2006 gezahlt habe. Auch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X stehe der Rückforderung entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, dass kein atypischer Fall vorliege und daher im Ausgangsbescheid zu Recht von einer Ermessensausübung abgesehen worden sei.
Am 20.03.2008 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat weiter die Auffassung vertreten, die Aufhebung des Bescheides vom 19.11.1990 scheitere bereits am Ablauf der 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X. Es komme daher auf die Frage, ob die Nichtanzeige der Wiederheirat bzw. der stillschweigende Weiterbezug der Rentenleistungen grobfahrlässig gewesen sei, nicht mehr entscheidend an.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 20.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
Mit Urteil vom 21.08.08 hat das SG den Bescheid vom 20.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 aufgehoben. Es hat sich dabei der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen, die Beklagte habe die Gewährung der Witwerrente gegenüber dem Kläger nicht rückwirkend aufheben dürfen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nicht erfüllt seien. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 23.09.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.10.2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 45 Abs. 3 SGB X durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I, S. 688) habe die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Leistungsbescheide in erweitertem Umfang möglich machen sollen. Soweit der Gesetzgeber diese erweiterte Rücknahmebefugnis auf laufend gezahlte Geldleistungen beschränkt habe, habe er damit nur verhindern wollen, dass eine Rücknahme auch in vollständig abgeschlossenen Leistungsfällen stattfinde. Da die Leistung hier nur wegen des anzurechnenden Einkommens (vorübergehend) "geruht" habe, habe es sich gerade nicht um einen vollständig abgeschlossenen Leistungsfall gehandelt. Wenn das Einkommen des Klägers weggefallen wäre oder sich reduziert hätte, hätte dieser nämlich jederzeit aus dem Bewilligungsbescheid vom 19.11.1990 gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch geltend machen können. Es sei fraglich, ob es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, wenn der Rentenversicherungsträger in solchen Fällen erst das Wiederaufleben der Rentenzahlung abwarten müsse, um sodann den Bewilligungsbescheid aufheben zu dürfen. Schließlich müssten bei der Gesetzesauslegung die Hintergründe für die Einführung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X mitberücksichtigt werden. Anlass für die Gesetzesänderung sei nämlich eine Beanstandung durch den Bundesrechnungshof gewesen, der moniert habe, dass die vorher geltende Fristenregelung ehrliche Versicherte gegenüber solchen benachteilige, die sich der ungerechtfertigten Überzahlung bewusst seien (Hinweis auf BT-Drs. 13/5700). Diese Erwägungen seien nicht von einer tatsächlich fortlaufenden Rentenzahlung abhängig.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2006 zurück genommen. Ferner haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, Gegenstand des Verfahrens sei nur noch die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung von Witwerrente für die Vergangenheit bis zum 30.06.2006.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht zutreffenden Erwägungen des SG. Im Übrigen vertritt er weiter die Auffassung, die Bestimmung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X sei sprachlich und inhaltlich gleichermaßen eindeutig. Die Zahlung einer Geldleistung sei etwas völlig anderes als ihr "Ruhen". Soweit sich die Beklagte auf die ihrem Verständnis nach in ihren Bescheiden enthaltenen Hinweise auf seine Mitteilungspflichten beziehe, sei er, der Kläger, jedenfalls seinerzeit nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen. Rentenangelegenheiten habe er in Absprache mit einem deutschen Nachbarn erledigt. Im Zweifel habe er den für ihn günstigen Rentenbescheid abgelegt, ohne ihn in vollem Umfang zu lesen und daran zu denken, dass er eine Wiederheirat anzeigen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2006 zurückgenommen und die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, Gegenstand des Verfahrens sei nur die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung der Witwerrente für die Vergangenheit (bis zum 30.06.2006), hat sich die rechtliche Prüfung nur noch auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 20.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 betreffend die Aufhebung der Witwerrente gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 01.08.1991 bis 30.06.2006 zu erstrecken.
Die insoweit zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig und beschweren den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Als Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung hat die Beklagte ihrer Entscheidung vom 20.08.2007 zu Recht die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X zu Grunde gelegt. Diese Regelung findet Anwendung, wenn und soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das ist hier der Fall. Denn mit der Ursprungsentscheidung in dem Bescheid vom 19.11.1990 wurde dem Kläger von der Beklagten Witwerrente nach seiner Ehefrau ab dem 01.05.1990 auf unbestimmte Zeit bewilligt. Durch die Wiederheirat des Klägers am 19.07.1991 ist mit Ablauf des 31.07.1991 in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn nach dem hier noch anwendbaren § 1291 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) fielen Witwerrenten mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heiratete. Inhaltlich entspricht diese Regelung im Übrigen dem heute maßgebenden § 46 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Eine zusätzliche Aufhebung der nach der Wiederheirat des Klägers regelmäßig ergangenen Anpassungsbescheide brauchte nicht zu erfolgen. Die Bestandskraft dieser Bescheide stand einer Aufhebung der Bewilligung aus dem Bescheid vom 19.11.1990 nicht entgegen. Denn bei den Änderungsbescheiden handelte es sich nach ihrem Inhalt ausschließlich um solche, die den Witwerrentenanspruch der Höhe und nicht dem Grunde nach betrafen, d.h. die Beklagte hat nach dem 19.11.1990 über die Rentenbewilligung gegenüber dem Kläger dem Grunde nach nicht mehr entschieden, so dass es insoweit ausreichte, nur den Ursprungsbescheid aufzuheben (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 5 mwN; BSG, Urteil vom 13.07.1988, Az. 9/9a RV 34/86 Rdnr. 15-17 - juris zu § 45 SGB X)
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung sind erfüllt.
Dem Kläger ist insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG sowohl eine zumindest grob fahrlässige Mitteilungspflichtverletzung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) als auch eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall bzw. des Ruhens des Anspruches (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) zur Last zu legen.
Eine objektive Mitteilungspflichtverletzung liegt vor, weil der Kläger die Beklagte nicht über seine Wiederheirat in Kenntnis gesetzt hat. Auf die Pflicht zur Mitteilung dieses Umstandes wurde er in dem Bescheid vom 19.11.1990 ausdrücklich hingewiesen. Da es sich bei der Wiederheirat eines Witwers um ein für den Anspruch auf Witwerrente nach § 1291 Abs. 1 RVO anspruchsschädliches Merkmal handelt, liegt auch die Verletzung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) vor (vgl. dazu auch Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB I Rdnrn. 23-26).
Den Kläger trifft insoweit auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Nach dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff (std. Rspr.; BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R, SozR 4-4300 § 144 Nr. 15; vom 23.07.1996, 7 RAr 14/96, SozR 3-4100 § 105 Nr. 4; jeweils m.w.N.). handelt grob fahrlässig, wer auf Grund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können, dass er zur Mitteilung eines Umstandes verpflichtet war, oder wer dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Ebenso wie das SG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter Zugrundelegung dieser Kriterien grob fahrlässig seine Wiederheirat im Jahre 1991 der Beklagten nicht angezeigt hat. Der Hinweis der Beklagten auf Seite 4 des Ausgangsbescheides vom 19.11.1990 ist insoweit leicht verständlich und eindeutig. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, den Hinweis zu verstehen. Denn er befand sich bereits seit 1970 in der Bundesrepublik und war hier durchgängig berufstätig. Nach Angaben seines Sohnes war er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 19.11.1990 bei der Firma "U-Rollen GmbH & Co." als Schlosser und damit sogar als qualifizierter Facharbeiter beschäftigt, was für ein ausreichendes intellektuelles Niveau zum Verständnis des hier in Rede stehenden Hinweises spricht. Der Kläger hat auch selbst nicht in Abrede gestellt, über die zum Verständnis des Hinweises erforderlichen geistigen Fähigkeiten zu verfügen.
Ohne Erfolg beruft er sich demgegenüber darauf, er habe den Hinweis wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden. Das gilt selbst dann, wenn man trotz des seinerzeit bereits über zwanzigjährigen Aufenthaltes in Deutschland und der Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit deutliche Mängel im Verständnis der deutschen Sprache zu seinen Gunsten unterstellt. Zwar können solche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten im Einzelfall unverschuldete Irrtümer hervorrufen. Andererseits ist es einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Versicherten im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zuzumuten, alles Erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen (BSG, Urteil vom 24.04.1997, 11 RAr 89/96; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31.01.2007, L 12 AL 124/06 und 28.02.2007, L 12 AL 70/06; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2000, L 5 AL 4372/00 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Sorgfaltsverstoß liegt dann nicht darin, dass der Versicherte den Inhalt des Hinweises auf die Mitteilungspflicht nicht verstanden, sondern darin, dass er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage war.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt dem Kläger hier der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zur Last. Wie er selbst mitgeteilt hat, hatte er durchaus die Möglichkeit, sich - jedenfalls bezogen auf das rein sprachliche Verständnis der Bescheide - über seinen Nachbarn sachkundige Hilfe zu beschaffen. Diese Möglichkeit hat er bezogen auf den vorliegenden Bescheid offenbar nicht genutzt. Vielmehr ist im Anschluss an den Vortrag seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er sich keine Mühe gegeben hat, den Bescheid in vollem Umfang zu erfassen. Damit hat er gegen seine Verpflichtung verstoßen, Bewilligungsbescheide zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R Rdnr. 25, juris; Schütze in von Wulffen, a.a.O. § 45 Rdnr. 56 m.w.N.).
Bei der gegebenen Sachlage insbesondere aufgrund des eindeutigen Hinweises der Beklagten auf Seite 4 des Ausgangsbescheides vom 19.11.1990 hätte der Kläger nach Auffassung des Senates - selbst wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Hinweis ergibt - auch erkennen müssen, dass die Wiederheirat entscheidenden Einfluss auf den Fortbestand des Anspruches auf Witwerrente haben würde. Denn der in § 1291 Abs. 1 RVO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass Witwer- bzw. Witwenrenten nur bis zur Wiederheirat gezahlt werden, kann aus Sicht des Senates als allgemein geläufig angesehen werden. Er ergibt sich schon aus dem Institut wie dem Begriff "Witwerrente". Es liegen daher nicht nur die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, sondern auch die des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Denn die zuletzt genannte Regelung erfasst über den engen Wortlaut hinaus gehend nach Sinn und Zweck auch solche Fälle, in denen - wie hier - durch den nachträglichen Wegfall einer tatbestandlichen Voraussetzung materiell-rechtlich ein Anspruch auf die Leistung nicht mehr besteht (Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 48 Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Aufhebung des Bescheides vom 19.11.1990 erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ab Kenntnis der Beklagten von der Änderung der tatsächlichen Umstände. "Kenntnis" im Sinne der genannten Vorschrift liegt erst vor, wenn bei der Behörde (bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter) objektiv eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für die Aufhebung besteht, wobei auch wertende Überlegungen eine Rolle spielen (vgl. Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 45 Rz. 83 m.w.N.). Kenntnis von der Wiederheirat erhielt die Beklagte nach dem Inhalt der Akten erstmals im April 2007 anlässlich der Vorsprache des Klägers im Servicezentrum der Beklagten in H. Davon ausgehend ist der Bescheid vom 20.08.2007 innerhalb der Jahresfrist ergangen. Es ist weder vorgetragen noch für den Senat sonst erkennbar, dass die Beklagte schon davor tatsächlich Kenntnis von der Wiederheirat des Klägers genommen hätte. Zwar ist mit dem Widerspruchsschreiben vom 28.08.2006 die Lohnbescheinigung für Juli 2006 aktenkundig geworden, aus der sich u.a. der Familienstand des Klägers ergibt. Es liegt aber weder nahe noch bestehen irgendwelche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass Sachbearbeiter der Beklagten diese Information auch tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Hierzu bestand im konkreten Zusammenhang nämlich keinerlei Anlass. Die Lohnbescheinigung wurde vom Kläger ausschließlich zum Beleg seiner aktuellen Einkünfte eingereicht. Allein unter diesem Gesichtspunkt war sie für die Beklagte damit auch von Bedeutung. Zudem hätte es ggf. weiterer Ermittlungen insbesondere dazu bedurft, ob es sich bei der von dem Arbeitgeber gespeicherten Information über den Familienstand des Klägers nicht um ein Versehen handelte und seit wann die Änderung möglicherweise eingetreten war. Die Beklagte konnte gerade wegen des klaren Hinweises auf Seite 4 des Ausgangsbescheides vom 19.11.1990 im Übrigen darauf vertrauen, dass der Kläger ihr einen so gewichtigen Umstand wie seine Wiederheirat gesondert mitteilen würde. Es bestand für sie keine Veranlassung und auch keine Verpflichtung, die Lohnunterlagen auf mögliche Änderungen in dieser Hinsicht zu erforschen.
Entgegen der Rechtsauffassung des SG und des Klägers war auch die mit Erlass des Ausgangsbescheides vom 19.11.1990 in Gang gesetzte Frist für eine Aufhebung noch nicht abgelaufen. Insoweit sind über § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Vorschriften des § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X anwendbar. Es handelt sich dabei um einen Rechtsfolgenverweis (BSG, Urteil vom 11.12.1992, 9a RV 20/90 Rdnr. 20, juris, m.w.N.), sodass der Anwendungsbereich automatisch durch das Vorliegen der vorstehend dargestellten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eröffnet ist. Grundsätzlich ist damit von einer Frist von zehn Jahren gerechnet vom Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides auszugehen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. SGB X). Diese 10-Jahresfrist war hier am 20.08.2007, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, bereits abgelaufen. Die Aufhebung war jedoch gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auch jenseits der 10-Jahresfrist möglich, da die Geldleistung in diesem Sinne bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden ist.
Dabei kann dahin stehen, ob die Verwaltungsverfahren betreffend den Bescheid vom 10.08.2006 und der Bescheid vom 20.08.2007 über § 86 SGG zu einem einheitlichen Ver-waltungsverfahren verbunden waren und deswegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X schon bei einer ausschließlich am Wortlaut der Norm ("Zahlung der Leistung bis zum Beginn des Verfahrens über die Aufhebung") orientierten Auslegung erfüllt wären.
Denn unabhängig davon ist der Begriff der "Zahlung" in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X so auszulegen, dass das sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende (vermeintliche) Rentenstammrecht zum Zeitpunkt der Aufhebung noch bestehen muss und dieser Bescheid sich auch noch nicht im Sinne eines vollständigen Abschlusses des Leistungsfalles erledigt haben darf.
Im Zusammenhang der Vorschriften über die Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung von Verwaltungsakten ist der Begriff "gezahlt" unüblich und zumindest nicht eindeutig. Wenn es darauf ankommt, dass eine Leistung dem Versicherten tatsächlich zugeflossen ist, verwendet der Gesetzgeber in den §§ 44 ff. SGB X üblicherweise den Begriff "erbracht". Die Bedeutung des Begriffes "gezahlt" erschließt sich dabei nur im Zusammenhang mit dem Begriff "laufende Geldleistung". Damit sind - als Gegenpol zur einmaligen Zahlung - solche Leistungen gemeint, die immer wiederkehrend für bestimmte Abschnitte gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.2006, B 1 KR 1/06 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 Rdnr. 11). "Gezahlt" im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann daher unbedenklich so verstanden werden, dass der zeitliche Abschnitt, in dem die Gewährung der laufenden Geldleistung in Betracht kommt, noch nicht endgültig abgelaufen sein darf. Ob im Einzelfall für bestimmte Zwischenzeiträume wegen zu hohen anrechenbaren Einkommens tatsächlich keine Rentenleistung ausgekehrt wird, ist danach unschädlich.
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/10033 S. 20, zu Nr. 2 (neu)) wurde betreffend die Reichweite des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern darauf abgestellt, ob es sich um "abgeschlossene Fälle" handelte, was für die Rechtsauffassung der Beklagten spricht. Auch in der Kommentarliteratur (vgl. Wannagat, SGB X/1, § 45 Rdnr. 58; Vogelsang in: Hauck/Haines, SGB X, § 45 Rz. 56) wird überwiegend eine an der Gesetzesbegründung orientierte Auslegung der Vorschrift vertreten. Das entspricht zugleich dem seinerzeitigen Anliegen des Bundesrechnungshofs, unredliche Leistungsbezieher im Rahmen der Fristenregelung des § 45 Abs. 3 SGB X nicht zu begünstigen (BT-Drs. 13/5700, S. 70 zu Nr. 26.4.). Hierauf nehmen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich Bezug. Auch dies spricht dafür, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X in erster Linie im Sinne einer Vertrauensschutzregelung zu bewerten, die eine Rückforderung nur dann ausschließen soll, wenn der Versicherte wegen des zwischenzeitlichen vollständigen Abschlusses des Leistungsfalles nicht mehr mit weiteren Maßnahmen des Versicherten rechnen muss.
Hinzu kommt, dass die Rechtsauffassung des SG in den Fällen zu Wertungswidersprüchen führt, in denen ein wegen Einkommensanrechnung vorübergehend nicht zur Auszahlung gelangtes Stammrecht weiter besteht und der Auszahlungsanspruch wegen späterer Verringerung des anzurechnenden Einkommens wieder auflebt. In diesem Fall müsste auch nach Auffassung des SG eine Aufhebung über die 10-Jahresfrist hinausgehend nachträglich wieder möglich sein, was zu willkürlichen und zufallsabhängigen Ergebnissen führen kann. Hierauf hat nicht zuletzt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung mit Recht hingewiesen.
Der Senat verkennt nicht, dass es Fälle geben mag, in denen eine einkommensabhängige Rentenzahlung (wie z.B. eine Witwerrente) wegen der Höhe des erzielten Einkommens über einen so langen Zeitraum nicht erfolgt ist, dass dies unter Vertrauensschutzgesichtspunkten einer vollständigen Einstellung gleichkommen kann. Es könnte sich z.B. anbieten, dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nach einen entsprechenden Zeitraum zum Schutz des Versicherten mit Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung der Zahlung anzunehmen. Der vorliegende Fall bietet indessen keinen Anlass, diese Frage abschließend zu entscheiden. Denn im Fall des Klägers lag die Einstellung nur etwa ein Jahr zurück.
Der Kläger verdient im konkreten Fall auch schon deshalb keinen Vertrauensschutz, weil die Zahlungseinstellung noch nicht bestandskräftig war. Indem er gegen den Bescheid vom 10.08.2006 Widerspruch eingelegt hatte, hatte er vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Leistungsfall und seinen Zahlungsanspruch keineswegs als abgeschlossen betrachtete.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nach alledem als erfüllt anzusehen, steht der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf der Rechtsfolgenseite nicht entgegen, dass die Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (" ...soll ...") muss die Behörde bei einer Aufhebung für die Vergangenheit nur dann Ermessen ausüben, wenn ein sog. atypischer Fall vorliegt, wobei die Beurteilung, ob dies der Fall ist, in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterliegt (st. Rspr.; BSG, Urteil vom 25.04.1990, 7 RAr 20/89 Rdnr. 42 m.w.N., juris; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 48 Rdnr. 36-38 m.w.N.). Von einem atypischen Fall ist auszugehen, wenn der Sachverhalt nach den Umständen des Einzelfalles von dem Regelfall der Tatbestände, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, signifikant abweicht. Das Ausmaß der für einen atypischen Fall erforderlichen Abweichung bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X jeweils enthaltenden Regelungen und den Umständen des Einzelfalles. Die Atypik ergibt sich gerade im Zusammenhang von Aufhebung und Rückforderung nach § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 SGB X (vgl. Steinwedel a.a.O., § 48 Rz. 47; Freischmidt in Hauck/Haines , SGB X, § 48 Rz. 16 - jeweils mwN).
Der Senat vermag hier ebenso wie die Beklagte keine Umstände zu erkennen,die geeignet wären, einen atypischen Fall anzunehmen. Die eingetretene Überzahlung, deren Rechtswidrigkeit der Kläger ohne weiteres hätte erkennen können, war allein Folge der Verletzung seiner Mitteilungspflicht. Wie dargestellt, fällt dabei der Umstand, dass sich bereits aus der im August 2006 vorgelegten Lohnbescheinigung für Juli 2006 Informationen zu dem Familienstand des Klägers ergaben, nicht ins Gewicht. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt. Schließlich sind die Länge des in die Vergangenheit reichenden Aufhebungszeitraumes sowie die Höhe des zurückgeforderten Betrages ebenfalls nicht geeignet, hier eine Atypik zu begründen. Zwar ist einerseits der Zeitraum der Aufhebung von etwa 15 Jahren deutlich länger als die längste Regelaufhebungsfrist des § 45 Abs. 3 SGB X von 10 Jahren. Andererseits weicht der Zeitraum in Anbetracht des Umstandes, dass nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X unbegrenzt in die Vergangenheit aufgehoben werden kann, nicht so wesentlich vom Regelfall ab, dass schon allein deswegen die nähere Kontrolle des Einzelfalles durch eine Ermessensentscheidung geboten erschiene. Dies gilt umso mehr, als sich die Höhe des zurückgeforderten Betrages zwar nicht unbeträchtlich darstellt, in Anbetracht der eigenen Renteneinkünfte des Klägers aber nicht erkennbar ist, dass er durch die Rückzahlungsverpflichtung ggf. unter Einräumung einer Ratenzahlung in eine wirtschaftliche Bedrängnis geraten könnte, die darüber hinaus geht, was üblicherweise mit der Begleichung von Rückforderungsansprüchen verbunden ist.
Gegen die Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrages bestehen keine Bedenken. Auch der Kläger hat hierzu keine Einwände vorgetragen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung des überzahlten Betrages folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Beteiligung der Beklagten an den außergerichtlichen Kosten des Klägers kam auch nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass im Berufungsverfahren aufgrund der Erklärungen der Beteiligten letztlich nur über einen Teil des ursprünglich streitbefangenen Zeitraumes eine Entscheidung zu treffen war. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Erklärungen ist das Klagebegehren des Klägers im Ergebnis vollständig erfolglos geblieben.
Der Senat hat der für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblichen Frage der Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X grundsätzliche Bedeutung zugemessen und daher gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved