L 9 B 33/09 AS

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 37 AS 3429/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 B 33/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 3. Dezember 2008 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwa anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung trifft der über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe (PKH) nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint. § 511 ZPO regelt die Statthaftigkeit der Berufung und auch den dafür erforderlichen Streitwert des Beschwerdegegenstands. Mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass in Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht, als in der Hauptsache. Außerdem soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werde, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten abweichend von dem in der Hauptsache abschließenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt.

Dies bedeutet für das sozialgerichtliche Berufungsverfahren in Ansehung der erforderlichen entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung im Falle eines nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (hier in der Fassung ab 1. April 2008) 750,00 Euro nicht erreichenden Beschwerdewertes unstatthaft ist, soweit nicht ohnehin die Klage in der Hauptsache keine Geld- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft oder eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG entfällt (vgl. den Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - Az.: L 9 B 234/07 AS sowie Thüringer Landessozialgericht (LSG), Beschlüsse vom 25. März 2009 - Az.: L 8 B 266/08 SO und vom 14. Juli 2008 - Az.: L 7 B 19/08 AS, jeweils m.w.N.).

So ist es indes hier nicht. Die Kläger begehren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 und 1. Oktober bis 30. November 2005 die Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft / Heizung in Höhe von 23,00 Euro monatlich. Die daraus resultierende Beschwer von 161,00 Euro erreicht den maßgeblichen Betrag von 750,00 Euro nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bei weitem nicht.

Soweit § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG regelt, dass gegen die Ablehnung von PKH die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, so ist hierin keine abschließende Regelung für den Ausschluss von Beschwerden bei ablehnenden PKH-Entscheidungen zu sehen. Vielmehr stellt § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG klar, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde zusätzlich zu den in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geregelten Fällen auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen PKH ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt worden ist (vgl. Thüringer LSG, ebenda).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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