Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 15 U 62/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 U 132/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 26. Oktober 2002 als Arbeitsunfall zu beurteilen ist.
Der 1968 geborene Kläger war als Dachdecker (Vorarbeiter) bei der C Dachbau- und Meisterbetrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden: C Dachbau) beschäftigt. Am Unfalltag, einem Samstag, war der Kläger mit seinem PKW auf der Rückfahrt von einem Bekannten zu seinem Wohnort in C. In L hielt er zu einer nicht sicher feststellbaren Uhrzeit im Zeitraum zwischen 14.30 bis 15.30 h und begab sich auf das Anwesen des Zeugen R R in der K Straße. Zu diesem Zeitpunkt wurden im Gebäude hinter dem Hauptgebäude Abbrucharbeiten, insbesondere auch Sägearbeiten im Dachgeschoss durchgeführt. In diesem Gebäude befanden sich beim Eintreffen des Klägers wie auch zum Unfallzeitpunkt die Zeugen R, L und S. Der Kläger besichtigte auf Wunsch des Zeugen das Dach des Hauptgebäudes, da der Zeuge beabsichtigte, das Dach neu eindecken zu lassen. Nach Beendigung seiner Besichtigung setzte der Kläger den Zeugen über das Ergebnis seiner Besichtigung in Kenntnis. Dabei standen der Kläger, der Zeuge und der Zeuge zusammen auf der Zwischendecke des Nebengebäudes, als diese zusammen mit der Dachkonstruktion gegen 15.50 h teilweise einstürzte, so dass alle drei Personen aus ca. 6 m Höhe auf den Boden fielen. Der Kläger erlitt dabei eine instabile Lendenwirbelsäulenfraktur II sowie Talus- und Fibulamehrfachfrakturen links.
Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten teilte der Dachdeckermeister und Geschäftsführer der C Dachbau, der Zeuge T N in seiner Unfallanzeige vom 18. November 2002 mit, dass er am Unfalltag von der Ehefrau des Klägers um 19.30 Uhr angerufen und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Kläger verunglückt sei auf der Baustelle eines Freundes des Klägers in L. Auf seine Frage, was er dort zu suchen gehabt habe, er – der Zeuge N – habe für diesen Sonnabend keine Arbeit angeordnet und dem Kläger auch keinen Auftrag erteilt, irgendwelche Baustellen zu besichtigen, habe die Ehefrau des Klägers geantwortet, dass der Kläger dort " nur so vorbeigefahren" sei und dann "nur kurz mit angefasst" hätte. Dabei sei es dann passiert, dass der Dachstuhl eingebrochen sei und drei Personen mit abstürzten, die alle schwer verletzt worden seien. Diese Angaben seien durch die Ehefrau des Klägers und den Kläger an ihn weitergegeben worden. Es habe sich bei dieser Angelegenheit um einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gehandelt (unerlaubte Nebentätigkeit). Selbst wenn es stimmen würde, dass der Kläger, wie er behaupte, dort ein Aufmaß habe tätigen wollen - dies wäre das erste Mal gewesen, dass der Kläger ein Aufmaß zur Erstellung eines Angebotes selbständig durchgeführt hätte -, hätte sich der Kläger bei ihm rückversichern müssen. Aufmaße in der Sanierung seien sehr genau durchzuführen, so dass er solche Aufgaben nie delegiert habe. In diesem Falle wäre er selbst mit vor Ort gewesen, wenn der Kläger ihn vorher angerufen hätte. Seine Erreichbarkeit sei gegeben gewesen.
Nach einer Telefonnotiz in den Akten der Beklagten vom 25. November 2002 hat der den Kläger ab dem 21. November 2002 behandelnde Chirurg Dr. med. B der Beklagten mitgeteilt, dass er Zweifel daran habe, dass ein Arbeitsunfall vorliege: Der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, dass er aus eigener Neugier bei dem Objekt mit zwei weiteren Leuten auf dem Dach gewesen sei, das dann eingestürzt sei. Ein Auftrag oder eine Bitte seines Arbeitgebers habe nicht vorgelegen.
Die Beklagte stellte daraufhin die Heilbehandlung des Klägers zu ihren Lasten ein.
In einem Fragebogen der Beklagten teilte der Kläger zum Unfallhergang mit: "auf Interesse des Bekannten (Bauherr) schaute ich mir die Baustelle (Dach) an, um später einen Auftrag für die Firma erteilen zu lassen. Beim Besichtigen stürzte die Decke ein".
Auf eine Sachstandsanfrage des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Ereignis vom 26. Oktober 2002 als Arbeitsunfall abgelehnt worden sei, weil die "Firma" die Angaben des Klägers nicht bestätigt habe. Anschließend führte der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2004 unter anderem aus, die Behauptung seines ehemaligen Arbeitgebers, dass er ein Aufmaß hätte tätigen wollen, treffe nicht zu. Er habe lediglich die Baustelle besichtigt, um einen eventuellen Auftrag für die Firma zu erhalten. Dies sei nicht die einzige Baustelle gewesen, die er selbständig besichtigt habe. Wenn der Geschäftsführer im Urlaub gewesen sei, habe er von ihm für diese Zeit Weisungs- und Befugnisberechtigungen erhalten. Aufgrund der jahrelangen guten Zusammenarbeit sei es für ihn selbstverständlich gewesen, eigenverantwortlich im Sinne der Firma zu handeln, da dies auch von ihm als Vorarbeiter verlangt worden sei. Es seien nicht immer telefonische Rücksprachen, speziell wenn Samstag-Arbeit anstand, getätigt worden, da der Geschäftsführers großes Vertrauen in seine Arbeit und sein Handeln gesetzt habe. Speziell auf auswärtigen Baustellen sei er gezwungen gewesen, selbständig ohne Rücksprachen zu handeln und zu arbeiten, da der Geschäftsführer nicht immer erreichbar und vor Ort gewesen sei. Seinem Schreiben fügte der Kläger ein Schreiben des R R vom 11. Februar 2003 bei, worin es – u. a. - heißt, dass der Kläger und er einander bekannt seien und bei diesen Treffen über Dachinstandsetzungsarbeiten am Bauobjekt K Straße gesprochen worden sei, die die Firma, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei, eventuell ausführen sollte.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten bestätigte Herr N mit Schreiben vom 18. Januar 2005 seine bereits vorher gemachten Angaben: Er habe bis zum Zeitpunkt der Information durch die Ehefrau des Klägers nichts davon gewusst, dass der Kläger einen Baustellenbesuch bei einem Freund machen würde, der zur Auftragserteilung führen sollte. Hätte er ihm das vorab mitgeteilt, hätte er auf ein persönliches Treffen mit dem Bauherrn bestanden, um alle Aufmaße und Eventualitäten, die der Kläger nicht besprechen dürfe, zu erläutern, bis hin zur Preisbildung. Mit Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 wurde die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 26. Oktober 2002 abgelehnt. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Die Unfall verursachende Tätigkeit stehe nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da diese wesentlich allein privaten Interessen gedient habe.
Mit Widerspruch vom 19. März 2005 trug der Kläger weiter vor: Er habe - vier näher bezeichnete - Baustellen allein besichtigt. Meist seien Anfragen von Bekannten und von Nachbarn von Baustellen, auf denen er gearbeitet habe, gekommen. Gegebenenfalls habe er Aufmaße an den Geschäftsführer weitergeleitet, damit dieser ein Angebot erstellen konnte. Preise habe immer der Geschäftsführer erstellt. In einem Fall sei aufgrund seiner Empfehlung ein Angebot vom Geschäftsführer eingeholt worden. Danach habe er - der Kläger - mehrmals nach Feierabend versucht, ohne Anweisung des Geschäftsführers den Angebotsempfänger von den Qualitäten seiner damaligen Firma zu überzeugen, damit es zum Auftrag komme. Wenn der Geschäftsführer im Urlaub gewesen sei, habe auch die Sekretärin Anfragen zwecks Besichtigung von Baustellen an ihn weitergeleitet. Gegebenenfalls habe er diese besichtigt und kleinere Reparaturen seien von ihm sofort ausgeführt worden. Er habe auf dem Rückweg die Baustelle des Zeugen besichtigen wollen, um den Zeugen R zu überzeugen, von der C Dachbau ein Angebot einzuholen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Mai 2005 beim Sozialgericht Cottbus (SG) Klage erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Vorarbeiter sowohl auf den Baustellen als auch bei der Auftragsbeschaffung den Geschäftsführer regelmäßig vertreten habe. Darüber hinaus habe sein Arbeitgeber die Beschäftigten mehr oder minder selbst darauf hingewiesen, dass es ratsamer sei, im Freundes- und Bekanntenkreis so genannte Feierabendtätigkeiten nicht selbst durchzuführen, sondern diese als entsprechende Aufträge an den Arbeitgeber zu vermitteln. Hierfür sei auch eine Provision/Prämie versprochen worden, wobei der Kläger in der Vergangenheit trotz Vermittlung von Aufträgen für das Unternehmen eine solche zusätzliche Prämie/Provision aber von seinem Arbeitgeber nicht erhalten habe. Insbesondere sei auch Grund für die verstärkte Akquise gewesen, dass das Unternehmen sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe und überwiegend in B tätig gewesen sei. Da deshalb doch erhebliche Anfahrtszeiten für die Arbeitnehmer anfielen, seien diese daran interessiert gewesen, möglichst Aufträge in Firmensitz-/Wohnortnähe zu erhalten. Dementsprechend sei der Kläger regelmäßig nicht nur auf Baustellen von Freunden und Bekannten, sondern auch von Dritten erschienen, um eine entsprechende Aquisetätigkeit für den Arbeitgeber durchzuführen, die auch regelmäßig zu entsprechenden geschäftlichen Aufträgen des Arbeitgebers geführt hätten. Deswegen habe sich der Kläger auch am 26. Oktober 2002 auf die Baustelle des Herrn R begeben, von dem er wusste, dass Umbaumaßnahmen auch das Dach betreffen würden. Der Kläger habe durch Inaugenscheinnahme des Bautenstandes prüfen wollen, ob schon jetzt ein entsprechendes Angebot erstellt werden könne, da vor Beginn der Umbaumaßnahme noch nicht klar gewesen sei, ob nur die Dach- oder auch entsprechende Balkenkonstruktionen hätten erneuert werden müssen. Bei dieser Inaugenscheinnahme seien plötzlich Teile des Hauses eingestürzt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die beim Kläger erlittene Verletzung durch Fraktur der Lendenwirbelsäule, des Fuß-, Unterschenkels Folge des Arbeitsunfalls vom 26. Oktober 2002 sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger infolge des Unfalls in festzustellender Höhe Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Vom Kläger als Zeugen seiner "Aquisetätigkeit" benannte Personen haben sich auf schriftliche Nachfrage des SG geäußert; wegen der Antworten wird auf den Telefonvermerk vom 23. August 2005 (Bl. 24 der Gerichtsakten, betreffend den Zeugen T) sowie die Schreiben des Zeugen B F vom 29. August 2005 (Bl. 25 der Gerichtsakten) bzw. des Zeugen M E vom 09. September 2005 (Bl. 29 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T N. Wegen des Inhalts dieser Aussage wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. Juli 2006 (Bl. 80 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Durch Urteil des SG vom 04. Juli 2006 wurde die Klage abgewiesen: Da der Kläger am Unfalltag zur Überzeugung der Kammer nicht für seinen Arbeitgeber tätig gewesen sei, sondern aus eigenem Antrieb einem Bekannten habe behilflich sein wollen, habe Unfallversicherungsschutz nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht bestanden.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. November 2006 zugestellte Urteil wurde am 11. Dezember 2006 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Kläger habe sich nach Erledigung einer privaten Angelegenheit in R auf dem Rückweg nach S auf die Baustelle des Zeugen R begeben, um ihm anzubieten, doch auch seitens seines Arbeitgebers ein Angebot über die Neueindeckung des Daches machen zu lassen Der Kläger habe die Baustelle betreten, um dem Zeugen zu erklären, dass auch die Firma seines Arbeitgebers entsprechende Dachdeckerarbeiten ausführt und ob man nicht vereinbaren könne, dass die Firma seines Arbeitgebers einen Auftrag erhalte. Nur aus diesem Grund habe er sich auf die Baustelle begeben. Der Kläger meint, dass in dem Versprechen einer Provision durch den Zeugen der mündlich erteilte Auftrag zu sehen sei, dass außerhalb der regulären Arbeitszeit jeder Arbeitnehmer selbständig bei entsprechenden Interessenten vorsprechen dürfe. Insoweit habe der Kläger, als er sich auf die Baustelle des Zeugen R begeben habe, mit Zustimmung des Arbeitgebers gehandelt.
Soweit der Zeuge N bekundet habe, dass ihm die Ehefrau des Klägers telefonisch mitgeteilt habe, dass der Kläger bei Herrn R gewesen sei, um seinem Kumpel zu helfen, werde dies bestritten. Die Ehefrau habe nicht gewusst, ob und warum der Kläger sich überhaupt auf dieser Baustelle aufgehalten habe. Der Kläger habe auch nie behauptet, dass er die Baustelle des Herrn R besucht habe, um ein Aufmaß aufzunehmen. Es sei bei seinem Besuch am Unfalltag lediglich darum gegangen festzustellen, was denn der potentielle Kunde R konkret alles an Arbeiten im Dachbereich vorgehabt habe. Im Übrigen habe keiner der im Berufungsverfahren gehörten Zeugen erklärt, dass der Kläger selbst Sägearbeiten auf Baustelle des Herrn R verrichtet habe.
Es helfe auch nicht weiter zu unterstellen, dass der Zeuge mit dem Kläger befreundet sei. Auch dieser Umstand treffe nicht zu (Schriftsatz vom 08. August 2007).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger sich an den Dacharbeiten beteiligt habe, so dass Unfallversicherungsschutz nicht gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich aus zeitnah zum Unfallzeitpunkt erstellten schriftlichen Unterlagen von den den Kläger behandelt habenden Ärzten.
Auf Anfrage des Berichterstatters hat das C-Klinikum C den Notaufnahmefallbericht über den Kläger vom 26. Oktober 2002 übersandt. Dort heißt es in der Rubrik "Unfallhergang, Beschäftigung während des Unfalls (genaue Beschreibung)": "JA: Z. n. Sturz aus 6 m Höhe (Beteiligung an Dacharbeiten auf einem alten Fabrikgebäude, welches zusammenstürzte ...)".
Auf Nachfrage hat der Facharzt für Chirurgie Dr. med. B (Schreiben vom 03. Mai 2007) im Wesentlichen mitgeteilt, dass der in seinem H-Arzt-Bericht vom 22. November vermerkte Unfallhergang ("Bei Abrissarbeiten stürzte der Patient vom Dach! Höhe ca. 6 m") aus dem Durchgangsarztbericht der Unfallchirurgie C vom 29. November 2002, Chefarzt Dr. D, übernommen worden sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes sind die Zeugen Rund S und die Zeugin K V vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Anlagen zu den Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zum Verfahren bei gezogenen Akten der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Zeugen R (Az.: ) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage, die bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich gestellten Antrags schon erstinstanzlich auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtet war, abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 56 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), wonach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente haben. Versicherungsfälle im Sinne dieser Vorschrift sind, was hier allein in Betracht kommt, Arbeitsunfälle (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Der streitgegenständliche Unfall ist nicht als Arbeitsunfall zu beurteilen.
Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R, zitiert nach juris).
Der Kläger war zwar Versicherter, denn er war zu Unfallzeit Beschäftigter der C Dachbau gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII. Allerdings vermag der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) nicht fest zu stellen, dass eine Verrichtung des Klägers im Unfallzeitpunkt in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden hat.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im inneren, sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist entscheidend, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- vgl. nur BSGE 94, 262, 263). Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist dabei maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009, B 2 U 22/08 R, zitiert nach juris).
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger am Unfalltag seinen Rückweg zu seinem Wohnort unterbrochen und sich in L zu einer nicht sicher feststellbaren Uhrzeit ¬ im Zeitraum zwischen 14.30 bis 15.30 h auf das Anwesen des Zeugen R R in der K Straße begeben hatte. Er begrüßte den Zeugen der zu diesem Zeitpunkt mit den und im Gebäude hinter dem Hauptgebäude Arbeiten, insbesondere auch Sägearbeiten im Dachgeschoss durchführte und besichtigte anschließend auf Wunsch des Zeugen das Dach des Hauptgebäudes. Nach Beendigung der Besichtigung stand er anschließend mit dem Zeugen und dem Zeugen zusammen, während er mit dem Zeugen Roy über das neu zu deckende Dach in dem von ihm besichtigten Gebäude sprach. So teilte er dem Zeugen mit, ob das Holz noch gut war, was mit dem Schornstein sei, ob etwas erneuert werden könnte. Im Verlauf dieses Gesprächs ereignete sich der Unfall mit dem Einsturz nach dem Inhalt der bei gezogenen Akten der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz etwa gegen 15 Uhr 50.
Der Kläger handelte bei diesem Geschehen zur Überzeugung des Senats im Rahmen eines Hilfsdienstes aufgrund freundschaftlicher Beziehungen zu dem Zeugen in Erfüllung gesellschaftlicher- nicht rechtlicher Verpflichtungen- dieses möglicherweise verbunden mit einem eigenen privaten Interesse am Zustandekommen eines Auftrags für seinen damaligen Beschäftigungsbetrieb zum Erhalt einer für ihn ortsnahen Baustelle.
Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugen und Nach der Aussage des Zeugen hatte sich der Kläger nach seinem Eintreffen und einem nur kurzen Gespräch mit dem Zeugen Rauf das Dach des Hauptgebäudes, das er über den Anbau erkletterte, begeben, um auf dessen Wunsch das Dach zu besichtigen. Diese Besichtigung erfolgte nach seinen Bekundungen bei seiner Vernehmung vom 12. November 2009 innerhalb einer halben Stunde. Nach seiner Rückkehr des Klägers seien ca.10 Minuten geredet worden. In dieser Zeit habe der Kläger dem Zeugen bis zum Zeitpunkt des Einsturzes unter anderem mitgeteilt, ob das Holz noch gut war, was mit dem Schornstein sei, ob etwas erneuert werden könnte.
Diese Angaben sind glaubhaft, sie lassen sich in Übereinstimmung bringen mit den Bekundungen des Zeugen S der in dem Nebengebäude auch mit Arbeiten beschäftigt war. Der Zeuge S hat die Zeugen R und L sowie den Kläger drei bis vier Minuten im Gespräch zusammen stehend gesehen, bevor er sich wieder an seinen Arbeitsort, von dem aus kein Sichtkontakt zu dem Standort der drei genannten Personen bestand, zurück begeben hatte. Als er nach einer halben Stunde wieder auf die Zwischendecke zurückgekehrt war, hat er die Personen aus ca. 5 bis 6 m Entfernung "noch oder erneut" (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009) zusammen stehen und miteinander sprechen sehen, bevor die Zwischendecke einbrach. Soweit der Zeuge S in seinem Schreiben vom 26. Juni 2007 bekundet hatte, dass in dem Zeitraum von der Ankunft des Klägers bis zum Unfall sich dieser "unmittelbar am Ort des Geschehens (Zersägen des Balkens)" aufgehalten habe, hat er dies bei seiner mündlichen Vernehmung nicht mehr aufrechterhalten. Er hat ausdrücklich erklärt, dass er nicht sagen könne, was der Kläger in dieser Zeit gemacht habe (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009). Er hat bekräftigt, dass die genannten drei Personen im Unfallzeitpunkt im Gespräch zusammen gestanden hatten, hat (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009).
Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Senates feststellen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt mit Abrissarbeiten, insbesondere Sägearbeiten beschäftigt war, wie dies die Beklagte insbesondere unter Bezugnahme auf den Notaufnahmebericht des Dr. med. D vom 26. Oktober 2009 annimmt. Zwar heißt es in diesem bei der Notaufnahme des Klägers in das C-T-Klinikum C am Unfalltag erstellten Bericht unter der "Jetztanamnese", dass es sich um einen "Zustand nach Sturz aus 6 m Höhe (Beteiligung an Dacharbeiten auf einem alten Fabrikgebäude, welches zusammenstürzte)" gehandelt habe, aber der verwendete Ausdruck der "Beteiligung an Dacharbeiten" lässt bereits offen, ob es sich um einen aktiven Beitrag des Klägers gehandelt hat und was mit "Dacharbeiten" konkret gemeint ist.
Soweit Dr. med. D (in seinem Durchgangsarztbericht vom 29. Oktober 2002) und ihm folgend Dr. med. B (in seinem H-Arzt-Bericht vom 22. November 2009) zum Unfallhergang "Bei Abrissarbeiten mit dem Dach zusammengestürzt" vermerkt haben, lässt sich daraus bereits nicht zwingend schließen, dass der Kläger solche Arbeiten selbst ausgeführt hat. Denn die Bezeichnung "bei Anrissarbeiten" lässt sich auch verstehen als "gelegentlich der Arbeiten Dritten". Entscheidend fällt ins Gewicht, dass keiner der glaubwürdigen Zeugen, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbar am Unfallort befunden haben und die deshalb aus eigener Anschauung Angaben zur Tätigkeit des Klägers in diesem Zeitpunkt machen konnten, etwas von einer Beteiligung des Klägers an den Abrissarbeiten, z.B. durch Sägen, berichteten.
Der Zeuge R hat ausdrücklich verneint, dass der Kläger selbst mit Hand angelegt habe (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. April 2007). Soweit sich Hinweise auf die Durchführung von Abrissarbeiten durch den Kläger aus der Aussage des Zeugen N ergeben, der bekundet hat, dass die Ehefrau des Klägers ihm bei ihrem Anruf am Unfalltag gesagt habe, dass der Kläger auf der Baustelle gewesen sei und seinem Kumpel geholfen habe (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. Juli 2006), hat dem die Zeugin K V widersprochen (vgl. Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 04. April 2007). Möglicherweise liegt ein Missverständnis vor, da unter der "Hilfe" für einen "Kumpel" auch durchaus die Tätigkeit des Klägers in Gestalt der Besichtigung des Dachstuhls des Zeugen R und dessen Unterrichtung über den notwendigen Umfang der diesbezüglichen Rekonstruktionsarbeiten verstanden werden kann.
Der Zeuge L war nach dem Inhalt der bei gezogenen Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz am Unfalltag und auch später nicht befragt worden. Von ihm liegt auch sonst keine Aussage zum Unfalltag vor. Von seiner Vernehmung hat der Senat abgesehen, da sich der Zeuge nach dem vorliegenden ärztlichen Attest in Verbindung mit den Angaben seiner Ehefrau wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankung nicht erinnern kann.
Die gesamte oben genannte Tätigkeit des Klägers seit Betreten des Anwesens des Zeugen steht nach den oben genannten Maßstäben des BSG in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter der C Dachbau. Der Arbeitsvertrag gibt hierfür keine Grundlage. Der Kläger hatte nicht die Aufgabe, zur Vorbereitung eines Auftrags, Gebäude zu besichtigen. Eine konkrete Weisung des Zeugen N, die potenzielle Baustelle des Zeugen R zu besichtigen und diesen vom Ergebnis der Besichtigung zu unterrichten, hat auch nach Vortrag des Klägers nicht bestanden.
Die am Unfalltag verrichtete Tätigkeit des Klägers unterschied sich in Form und Art deutlich von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten als Dachdecker/Vorarbeiter im Unternehmen der C Dachbau GmbH und Co.KG.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus den überzeugenden Angaben des Zeugen N, des damaligen Geschäftsführers der C Dachbau. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen N war der Kläger im Rahmen seiner Funktion als Vorarbeiter lediglich berechtigt, während der Arbeitszeit zu einer Bauberatung zu gehen, zusätzliche Wünsche der Kunden zur Kenntnis zu nehmen und diese als Hinweise an den Geschäftsführer weiterzugeben (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2005). Der Zeuge N war als Geschäftsführer vielmehr selbst derjenige, der die Objekte besichtigte, die Maße aufgenommen und den Preis mit dem Kunden festgelegt hat. Eine Delegierung dieser Aufgaben hat nicht stattgefunden. Er hatte bis zum Zeitpunkt der Information durch die Ehefrau des Klägers nichts davon gewusst, dass der Kläger den Baustellenbesuch machen würde. Der Zeuge führte aus, dass er auf ein persönliches Treffen mit dem Bauherrn bestanden hätte, um alle Aufmaße und Eventualitäten, die der Kläger nicht besprechen dürfe, zu erläutern, bis hin zur Preisbildung, wenn ihm das vorab mitgeteilt worden wäre.
Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe den Geschäftsführer "bei der Auftragsbeschaffung regelmäßig vertreten", er habe regelmäßig auf den Baustellen die notwendigen Absprachen mit den Auftraggebern führen dürfen, ohne dass er nochmals Rücksprache mit dem Arbeitgeber habe führen müssen, er sei auch ausreichend bevollmächtigt gewesen, für den Arbeitgeber zu handeln. Diesbezüglich hat der Zeuge N aber klar gestellt, dass sich diese Befugnisse immer nur auf die vorbereitete Baustelle bezogen haben, die in der Abwesenheit des Geschäftsführers bearbeitet worden sei; dabei ist es um Materialbeschaffung bis hin zur Arbeitseinteilung gegangen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2005). Verantwortlich für das Beschaffen von Aufträgen war allein der Geschäftsführer der C Dachbau.
Soweit nach den Bekundungen des Zeugen N auf einer Betriebsversammlung der Belegschaft der C Dachbau von dem Zeugen eine Provision für den Fall ausgelobt worden ist, dass ein Mitarbeiter Arbeit beschafft durch die Vermittlung von Adressen von Interessenten, wobei die Provision beim Abschluss des Auftrages ausgezahlt werden sollte, ergibt sich hieraus kein Auftrag zur Besichtigung von Baustellen zur Kundenwerbung. Die Mitarbeiter wurden lediglich motiviert, Interessenten namhaft zu machen. Nach der Aussage des Zeugen N war für den Fall, dass ein Bauherr an einem Auftrag Interesse gezeigt hätte, er selbst einzuschalten, um dann selbst auf die Baustelle zu fahren und sich diese anzusehen. Eine Erweiterung des Arbeitsvertrags, etwa eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers zur eigenständigen Besichtigung von (Dach-)Baustellen mit anschließender Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Besichtigung folgt aus der Erklärung des Zeugen nicht.
Es lassen sich auch sonst keine Umstände feststellen, dass der Kläger am Unfalltag durch seine Besichtigung und die anschließende Unterrichtung des Zeugen R eine der C Dachbau objektiv nützliche Tätigkeit verrichtet hat und dass seine Handlungstendenz auch darauf gerichtet war. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich nach Erledigung einer privaten Angelegenheit in R auf dem Rückweg nach S auf die Baustelle des Zeugen begeben, um diesem anzubieten, seitens seines Arbeitgebers ein Angebot über die Neueindeckung des Daches machen zu lassen, ist dies behauptete Motiv weder bewiesen noch dem Unternehmen der C Dachbau dienlich. Denn nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen R vom 12. November 2009 war dieser schon vor dem Besuch des Klägers am Unfalltag entschlossen, einen Kostenvoranschlag von der Arbeitgeberin des Klägers einzuholen. Insoweit hatte es der Tätigkeit des Klägers am Unfalltag objektiv gar nicht mehr bedurft, um seinem Beschäftigungsbetrieb insoweit zu dienen.
Unter Berücksichtigung der bereits angeführten Angaben des Zeugen N zum weiteren Ablauf nach Nennung eines potentiellen neuen Auftraggebers wäre vielmehr der nächste Schritt der gewesen, dass der Geschäftsführer selbst, nachdem er - z.B. auch vom Kläger - vom Wunsch des Zeugen R nach einem Kostenvoranschlag in Kenntnis gesetzt worden wäre, sich die Baustelle angeschaut hätte, um das Aufmaß zu machen und gegebenenfalls Preise für die Instandsetzung des Dachstuhls des Hauptgebäudes zu benennen.
Lässt sich wie hier nicht feststellen, dass die Unfall bringende Verrichtung dem Unternehmen objektiv genützt hat, schließt dieses Fehlen objektiver Nützlichkeit zwar den Versicherungsschutz jedenfalls dann nicht aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Auffassung sein durfte, seine Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 17/90, zitiert nach juris). Allerdings vermag der Senat solche objektiven Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
Der Kläger konnte jedenfalls nicht aufgrund des Provisionsversprechens und auch nicht aufgrund früherer Erfahrungen davon ausgehen, durch eine Tätigkeit wie seine am Unfalltag den Interessen des Unternehmens zu dienen und beispielsweise einen Beitrag zum Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und dem Zeugen R zu leisten. Er selbst wie auch der Zeuge gingen davon aus, dass ein Erscheinen des Zeugen auf der Baustelle erforderlich war, damit das Angebot vom Zeugen erstellt werden könnte.
Selbst wenn unterstellt würde, dass die Unfall bringende Tätigkeit des Klägers am Unfalltag dem Unternehmen der dienlich gewesen ist und die Handlungstendenz des Klägers hierauf gerichtet gewesen wäre, so läge unter Berücksichtigung der sonstigen vom Kläger genannten, privaten Motive (Arbeitsplatzerhaltung, kürzerer Weg zur Arbeitsstätte bei Baustellen im näheren Betriebsstätten- und Wohnumfeld, Verdienen einer Provision) eine sog. "gemischte Motivationslage" vor, bei der für die Bejahung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend wäre, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2009, B 2 U 12/08 R, zitiert nach juris). Dies ließe sich nicht zur Überzeugung des Senates feststellen. Der Kläger hat sein überwiegendes Interesse zum Ausdruck gebracht, Baustellen in unmittelbarer Nähe zu erhalten, um auch die für die Arbeitnehmer sehr langen Fahrzeiten nach Berlin zu ersparen, wo das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt überwiegend tätig war und seinen Arbeitsplatz zu erhalten. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. November 2004 hat der Kläger die Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes angesichts von Lohnrückständen von bis zu drei Monaten und Außenständen bei den Lieferanten als Motiv seines Handelns zum Ausdruck gebracht.
Hingegen stellt sich das Handeln des Klägers vom Betreten der Baustelle an bis zum Unfallzeitpunkt aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen als geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst dar, für den kein Versicherungsschutz besteht (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 1990, 2 RU 39/89, m. w. N., zitiert nach juris). Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher Beziehungen schließen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus, aber kein Versicherungsschutz besteht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt wie im vorliegenden Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erweist sich die Tätigkeit des Klägers auf dem Grundstück des Zeugen als eine aus der Freundschaft der Familie des Zeugen mit der Familie des Klägers heraus erwachsene selbstverständliche, dem Umbauvorhaben des Zeugen R dienende Gefälligkeitshandlung. Die Besichtigung des Daches des Hauptgebäudes am Unfalltag und die anschließende dargelegte Unterrichtung des Zeugen R durch den Kläger beispielsweise über den Zustand der Holzkonstruktion des Dachstuhles und des Schornsteines war eine für den Zeugen Robjektiv nützliche Verrichtung. Der Zeuge R erhielt durch diese Tätigkeit des Klägers fachlich fundierte Kenntnis vom Zustand des zu renovierenden Daches des Hauptgebäudes.Denn im Zuge der von ihm geplanten Baumaßnahmen auf seinem Anwesen K Straße in L sollte die Tätigkeit des Klägers nach dem Bekunden des Zeugen R (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009) dazu dienen, Klarheit zu erhalten über den Umfang der notwendigen Dach-Rekonstruktionsarbeiten. Damit erlangte der Zeuge R Informationen über den Umfang Maßnahmen, den er mit einem Architekten absprechen wollte.
Die Tätigkeit des Klägers war nach dem damaligen Stand der privaten Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen R zur Überzeugung des Senates eine geradezu selbstverständliche Hilfeleistung. Dies ergibt sich aus den wiederum glaubhaften Bekundungen des Zeugen R. Nach seiner Aussage vom 12. November 2009 bestand zum damaligen Zeitpunkt des Unfalls zwischen der Familie des Klägers und der des Zeugen R ein enger privater und freundschaftlich zu nennender Kontakt. Beide Familien hatten 2 Kinder, über die sie nach Aussage des Zeugen verbunden waren. Die Familien kannten sich bereits seit ca. 10 bis 12 Jahren und trafen mit den Kindern privat regelmäßig alle drei bis vier Wochen zusammen. Zur Gestaltung der Beziehungen gehörte auch, dass sich der Kläger und der Zeuge R gegenseitig bei handwerklichen Arbeiten halfen. Dazu gehörten sowohl Reparaturarbeiten des Zeugen für den Kläger als auch Hilfsarbeiten des Klägers für die Familie wie die Reparatur einer Dachrinne des Zeugen Roy durch den Kläger (Aussage vom 12. November 2009). Diesen glaubhaften Angaben des Zeugen ist der in der mündlichen Verhandlung bei der Aussage anwesende Kläger nicht entgegengetreten. Sein Vortrag mit Schriftsatz vom 08. August 2007 erscheint insoweit allerdings befremdlich. Dort wurde vorgetragen, es helfe auch nicht, weiter zu unterstellen, dass der Zeuge mit dem Kläger befreundet sei. Auch dieser Umstand treffe nicht zu. Der Zeuge als auch der Kläger hätten lediglich erklärt, dass man sich kenne, weil man sich bereits geschäftlich kontaktiert hatte wegen der Anschaffung und Reparatur technischer Geräte des Haushaltes. Gerade damit beschäftige sich der Zeuge als Gewerbe. Daraus eine Freundschaft abzuleiten, sei weit her geholt. Auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe sich bei dem Zeugen ein Angebot für eine Küche erstellen lassen und habe deshalb den Zeugen auch persönlich kennen gelernt. Auch hier werde niemand unterstellen und behaupten, dass allein daraus eine Freundschaft entstanden sei. Nicht anders verhalte es sich beim Kläger.
In diesen Rahmen der gelebten sozialen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Zeugen R reiht sich die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag geradezu selbstverständlich als Hilfsdienst unter Freunden ein. Gestützt wird dies durch die Kürze der Verrichtung und des gesamten Aufenthalts. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger an einem für ihn arbeitsfreien Tag in Unterbrechung einer privaten Heimfahrt ohne eine genauere Terminabsprache auf das Anwesen des Zeugen R begeben hat, um sich den Dachstuhl des Hauptgebäudes anzuschauen mit seiner Erklärung, er habe nicht viel Zeit wegen eines weiteren privaten Termins (Aussage des Zeugen vom 04. April 2007) spricht für einen nur freundschaftlichen Hilfsdienst, bei dem der Kläger seine persönlichen Belange durch aus auch im Blick hatte. Schon von daher war der Kläger am Unfalltag auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert, wonach Personen versichert sind, die wie nach Absatz 1 Nr.1 Versicherte tätig werden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Unternehmen als auch hinsichtlich des Unternehmens des Zeugen. § 2 Abs. 2 SGB VII will aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt wie dargelegt der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 05. Juli 2005, B 2 U 22/04 R, m. w. N., zitiert nach juris). Dasselbe gilt, wenn die Verrichtung aufgrund enger familiärer Bindungen oder mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher bzw. körperschaftlicher Verpflichtungen erbracht wird. Stellt sich das Tätigwerden aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen als geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst dar, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 1990, 2 RU 39/89, m. w. N., zitiert nach juris). Und ein solcher liegt, wie dargelegt vor. Soweit denkbar ist, dass ein Arbeitnehmer nebenher auch noch selbständig für den Arbeitgeber werbend tätig ist und der Vortrag des Klägers, wonach er regelmäßig auf Baustellen nicht nur von Freunden und Bekannten, sondern auch von Dritten erschien, um Kundenwerbung für seine Arbeitgeberin zu betreiben (S. 3 der Klageschrift vom 30. Mai 2005), die Anforderungen erfüllen könnte, die das BSG an eine unternehmerische Tätigkeit stellt, kann dahinstehen, ob der Kläger am Unfalltag (auch) als Unternehmer tätig war, wobei er kraft Satzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder freiwillig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unfallversichert hätte sein können.
Selbst wenn der Kläger Unternehmer gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, da nach der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Satzung vom 25. Juni 1997, in der Fassung vom 25. Juni 1998) die Versicherung sich nicht auf den Unternehmer erstreckte, wenn er seiner Mitteilungspflicht nach § 192 Abs. 1 SGB VII nicht nachgekommen ist (§ 45 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Dass der Kläger sein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet hätte (§ 192 Abs. 1 SGB VII), lässt sich nicht feststellen, dafür spricht nichts.
Da auch für eine freiwillige Versicherung des Klägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nichts ersichtlich ist, scheidet auch insoweit ein Unfallversicherungsschutz des Klägers hier aus. Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 Abs.1 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 fehlen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 26. Oktober 2002 als Arbeitsunfall zu beurteilen ist.
Der 1968 geborene Kläger war als Dachdecker (Vorarbeiter) bei der C Dachbau- und Meisterbetrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden: C Dachbau) beschäftigt. Am Unfalltag, einem Samstag, war der Kläger mit seinem PKW auf der Rückfahrt von einem Bekannten zu seinem Wohnort in C. In L hielt er zu einer nicht sicher feststellbaren Uhrzeit im Zeitraum zwischen 14.30 bis 15.30 h und begab sich auf das Anwesen des Zeugen R R in der K Straße. Zu diesem Zeitpunkt wurden im Gebäude hinter dem Hauptgebäude Abbrucharbeiten, insbesondere auch Sägearbeiten im Dachgeschoss durchgeführt. In diesem Gebäude befanden sich beim Eintreffen des Klägers wie auch zum Unfallzeitpunkt die Zeugen R, L und S. Der Kläger besichtigte auf Wunsch des Zeugen das Dach des Hauptgebäudes, da der Zeuge beabsichtigte, das Dach neu eindecken zu lassen. Nach Beendigung seiner Besichtigung setzte der Kläger den Zeugen über das Ergebnis seiner Besichtigung in Kenntnis. Dabei standen der Kläger, der Zeuge und der Zeuge zusammen auf der Zwischendecke des Nebengebäudes, als diese zusammen mit der Dachkonstruktion gegen 15.50 h teilweise einstürzte, so dass alle drei Personen aus ca. 6 m Höhe auf den Boden fielen. Der Kläger erlitt dabei eine instabile Lendenwirbelsäulenfraktur II sowie Talus- und Fibulamehrfachfrakturen links.
Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten teilte der Dachdeckermeister und Geschäftsführer der C Dachbau, der Zeuge T N in seiner Unfallanzeige vom 18. November 2002 mit, dass er am Unfalltag von der Ehefrau des Klägers um 19.30 Uhr angerufen und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Kläger verunglückt sei auf der Baustelle eines Freundes des Klägers in L. Auf seine Frage, was er dort zu suchen gehabt habe, er – der Zeuge N – habe für diesen Sonnabend keine Arbeit angeordnet und dem Kläger auch keinen Auftrag erteilt, irgendwelche Baustellen zu besichtigen, habe die Ehefrau des Klägers geantwortet, dass der Kläger dort " nur so vorbeigefahren" sei und dann "nur kurz mit angefasst" hätte. Dabei sei es dann passiert, dass der Dachstuhl eingebrochen sei und drei Personen mit abstürzten, die alle schwer verletzt worden seien. Diese Angaben seien durch die Ehefrau des Klägers und den Kläger an ihn weitergegeben worden. Es habe sich bei dieser Angelegenheit um einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gehandelt (unerlaubte Nebentätigkeit). Selbst wenn es stimmen würde, dass der Kläger, wie er behaupte, dort ein Aufmaß habe tätigen wollen - dies wäre das erste Mal gewesen, dass der Kläger ein Aufmaß zur Erstellung eines Angebotes selbständig durchgeführt hätte -, hätte sich der Kläger bei ihm rückversichern müssen. Aufmaße in der Sanierung seien sehr genau durchzuführen, so dass er solche Aufgaben nie delegiert habe. In diesem Falle wäre er selbst mit vor Ort gewesen, wenn der Kläger ihn vorher angerufen hätte. Seine Erreichbarkeit sei gegeben gewesen.
Nach einer Telefonnotiz in den Akten der Beklagten vom 25. November 2002 hat der den Kläger ab dem 21. November 2002 behandelnde Chirurg Dr. med. B der Beklagten mitgeteilt, dass er Zweifel daran habe, dass ein Arbeitsunfall vorliege: Der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, dass er aus eigener Neugier bei dem Objekt mit zwei weiteren Leuten auf dem Dach gewesen sei, das dann eingestürzt sei. Ein Auftrag oder eine Bitte seines Arbeitgebers habe nicht vorgelegen.
Die Beklagte stellte daraufhin die Heilbehandlung des Klägers zu ihren Lasten ein.
In einem Fragebogen der Beklagten teilte der Kläger zum Unfallhergang mit: "auf Interesse des Bekannten (Bauherr) schaute ich mir die Baustelle (Dach) an, um später einen Auftrag für die Firma erteilen zu lassen. Beim Besichtigen stürzte die Decke ein".
Auf eine Sachstandsanfrage des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Ereignis vom 26. Oktober 2002 als Arbeitsunfall abgelehnt worden sei, weil die "Firma" die Angaben des Klägers nicht bestätigt habe. Anschließend führte der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2004 unter anderem aus, die Behauptung seines ehemaligen Arbeitgebers, dass er ein Aufmaß hätte tätigen wollen, treffe nicht zu. Er habe lediglich die Baustelle besichtigt, um einen eventuellen Auftrag für die Firma zu erhalten. Dies sei nicht die einzige Baustelle gewesen, die er selbständig besichtigt habe. Wenn der Geschäftsführer im Urlaub gewesen sei, habe er von ihm für diese Zeit Weisungs- und Befugnisberechtigungen erhalten. Aufgrund der jahrelangen guten Zusammenarbeit sei es für ihn selbstverständlich gewesen, eigenverantwortlich im Sinne der Firma zu handeln, da dies auch von ihm als Vorarbeiter verlangt worden sei. Es seien nicht immer telefonische Rücksprachen, speziell wenn Samstag-Arbeit anstand, getätigt worden, da der Geschäftsführers großes Vertrauen in seine Arbeit und sein Handeln gesetzt habe. Speziell auf auswärtigen Baustellen sei er gezwungen gewesen, selbständig ohne Rücksprachen zu handeln und zu arbeiten, da der Geschäftsführer nicht immer erreichbar und vor Ort gewesen sei. Seinem Schreiben fügte der Kläger ein Schreiben des R R vom 11. Februar 2003 bei, worin es – u. a. - heißt, dass der Kläger und er einander bekannt seien und bei diesen Treffen über Dachinstandsetzungsarbeiten am Bauobjekt K Straße gesprochen worden sei, die die Firma, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei, eventuell ausführen sollte.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten bestätigte Herr N mit Schreiben vom 18. Januar 2005 seine bereits vorher gemachten Angaben: Er habe bis zum Zeitpunkt der Information durch die Ehefrau des Klägers nichts davon gewusst, dass der Kläger einen Baustellenbesuch bei einem Freund machen würde, der zur Auftragserteilung führen sollte. Hätte er ihm das vorab mitgeteilt, hätte er auf ein persönliches Treffen mit dem Bauherrn bestanden, um alle Aufmaße und Eventualitäten, die der Kläger nicht besprechen dürfe, zu erläutern, bis hin zur Preisbildung. Mit Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 wurde die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 26. Oktober 2002 abgelehnt. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Die Unfall verursachende Tätigkeit stehe nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da diese wesentlich allein privaten Interessen gedient habe.
Mit Widerspruch vom 19. März 2005 trug der Kläger weiter vor: Er habe - vier näher bezeichnete - Baustellen allein besichtigt. Meist seien Anfragen von Bekannten und von Nachbarn von Baustellen, auf denen er gearbeitet habe, gekommen. Gegebenenfalls habe er Aufmaße an den Geschäftsführer weitergeleitet, damit dieser ein Angebot erstellen konnte. Preise habe immer der Geschäftsführer erstellt. In einem Fall sei aufgrund seiner Empfehlung ein Angebot vom Geschäftsführer eingeholt worden. Danach habe er - der Kläger - mehrmals nach Feierabend versucht, ohne Anweisung des Geschäftsführers den Angebotsempfänger von den Qualitäten seiner damaligen Firma zu überzeugen, damit es zum Auftrag komme. Wenn der Geschäftsführer im Urlaub gewesen sei, habe auch die Sekretärin Anfragen zwecks Besichtigung von Baustellen an ihn weitergeleitet. Gegebenenfalls habe er diese besichtigt und kleinere Reparaturen seien von ihm sofort ausgeführt worden. Er habe auf dem Rückweg die Baustelle des Zeugen besichtigen wollen, um den Zeugen R zu überzeugen, von der C Dachbau ein Angebot einzuholen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Mai 2005 beim Sozialgericht Cottbus (SG) Klage erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Vorarbeiter sowohl auf den Baustellen als auch bei der Auftragsbeschaffung den Geschäftsführer regelmäßig vertreten habe. Darüber hinaus habe sein Arbeitgeber die Beschäftigten mehr oder minder selbst darauf hingewiesen, dass es ratsamer sei, im Freundes- und Bekanntenkreis so genannte Feierabendtätigkeiten nicht selbst durchzuführen, sondern diese als entsprechende Aufträge an den Arbeitgeber zu vermitteln. Hierfür sei auch eine Provision/Prämie versprochen worden, wobei der Kläger in der Vergangenheit trotz Vermittlung von Aufträgen für das Unternehmen eine solche zusätzliche Prämie/Provision aber von seinem Arbeitgeber nicht erhalten habe. Insbesondere sei auch Grund für die verstärkte Akquise gewesen, dass das Unternehmen sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe und überwiegend in B tätig gewesen sei. Da deshalb doch erhebliche Anfahrtszeiten für die Arbeitnehmer anfielen, seien diese daran interessiert gewesen, möglichst Aufträge in Firmensitz-/Wohnortnähe zu erhalten. Dementsprechend sei der Kläger regelmäßig nicht nur auf Baustellen von Freunden und Bekannten, sondern auch von Dritten erschienen, um eine entsprechende Aquisetätigkeit für den Arbeitgeber durchzuführen, die auch regelmäßig zu entsprechenden geschäftlichen Aufträgen des Arbeitgebers geführt hätten. Deswegen habe sich der Kläger auch am 26. Oktober 2002 auf die Baustelle des Herrn R begeben, von dem er wusste, dass Umbaumaßnahmen auch das Dach betreffen würden. Der Kläger habe durch Inaugenscheinnahme des Bautenstandes prüfen wollen, ob schon jetzt ein entsprechendes Angebot erstellt werden könne, da vor Beginn der Umbaumaßnahme noch nicht klar gewesen sei, ob nur die Dach- oder auch entsprechende Balkenkonstruktionen hätten erneuert werden müssen. Bei dieser Inaugenscheinnahme seien plötzlich Teile des Hauses eingestürzt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die beim Kläger erlittene Verletzung durch Fraktur der Lendenwirbelsäule, des Fuß-, Unterschenkels Folge des Arbeitsunfalls vom 26. Oktober 2002 sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger infolge des Unfalls in festzustellender Höhe Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Vom Kläger als Zeugen seiner "Aquisetätigkeit" benannte Personen haben sich auf schriftliche Nachfrage des SG geäußert; wegen der Antworten wird auf den Telefonvermerk vom 23. August 2005 (Bl. 24 der Gerichtsakten, betreffend den Zeugen T) sowie die Schreiben des Zeugen B F vom 29. August 2005 (Bl. 25 der Gerichtsakten) bzw. des Zeugen M E vom 09. September 2005 (Bl. 29 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T N. Wegen des Inhalts dieser Aussage wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. Juli 2006 (Bl. 80 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Durch Urteil des SG vom 04. Juli 2006 wurde die Klage abgewiesen: Da der Kläger am Unfalltag zur Überzeugung der Kammer nicht für seinen Arbeitgeber tätig gewesen sei, sondern aus eigenem Antrieb einem Bekannten habe behilflich sein wollen, habe Unfallversicherungsschutz nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht bestanden.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. November 2006 zugestellte Urteil wurde am 11. Dezember 2006 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Kläger habe sich nach Erledigung einer privaten Angelegenheit in R auf dem Rückweg nach S auf die Baustelle des Zeugen R begeben, um ihm anzubieten, doch auch seitens seines Arbeitgebers ein Angebot über die Neueindeckung des Daches machen zu lassen Der Kläger habe die Baustelle betreten, um dem Zeugen zu erklären, dass auch die Firma seines Arbeitgebers entsprechende Dachdeckerarbeiten ausführt und ob man nicht vereinbaren könne, dass die Firma seines Arbeitgebers einen Auftrag erhalte. Nur aus diesem Grund habe er sich auf die Baustelle begeben. Der Kläger meint, dass in dem Versprechen einer Provision durch den Zeugen der mündlich erteilte Auftrag zu sehen sei, dass außerhalb der regulären Arbeitszeit jeder Arbeitnehmer selbständig bei entsprechenden Interessenten vorsprechen dürfe. Insoweit habe der Kläger, als er sich auf die Baustelle des Zeugen R begeben habe, mit Zustimmung des Arbeitgebers gehandelt.
Soweit der Zeuge N bekundet habe, dass ihm die Ehefrau des Klägers telefonisch mitgeteilt habe, dass der Kläger bei Herrn R gewesen sei, um seinem Kumpel zu helfen, werde dies bestritten. Die Ehefrau habe nicht gewusst, ob und warum der Kläger sich überhaupt auf dieser Baustelle aufgehalten habe. Der Kläger habe auch nie behauptet, dass er die Baustelle des Herrn R besucht habe, um ein Aufmaß aufzunehmen. Es sei bei seinem Besuch am Unfalltag lediglich darum gegangen festzustellen, was denn der potentielle Kunde R konkret alles an Arbeiten im Dachbereich vorgehabt habe. Im Übrigen habe keiner der im Berufungsverfahren gehörten Zeugen erklärt, dass der Kläger selbst Sägearbeiten auf Baustelle des Herrn R verrichtet habe.
Es helfe auch nicht weiter zu unterstellen, dass der Zeuge mit dem Kläger befreundet sei. Auch dieser Umstand treffe nicht zu (Schriftsatz vom 08. August 2007).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger sich an den Dacharbeiten beteiligt habe, so dass Unfallversicherungsschutz nicht gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich aus zeitnah zum Unfallzeitpunkt erstellten schriftlichen Unterlagen von den den Kläger behandelt habenden Ärzten.
Auf Anfrage des Berichterstatters hat das C-Klinikum C den Notaufnahmefallbericht über den Kläger vom 26. Oktober 2002 übersandt. Dort heißt es in der Rubrik "Unfallhergang, Beschäftigung während des Unfalls (genaue Beschreibung)": "JA: Z. n. Sturz aus 6 m Höhe (Beteiligung an Dacharbeiten auf einem alten Fabrikgebäude, welches zusammenstürzte ...)".
Auf Nachfrage hat der Facharzt für Chirurgie Dr. med. B (Schreiben vom 03. Mai 2007) im Wesentlichen mitgeteilt, dass der in seinem H-Arzt-Bericht vom 22. November vermerkte Unfallhergang ("Bei Abrissarbeiten stürzte der Patient vom Dach! Höhe ca. 6 m") aus dem Durchgangsarztbericht der Unfallchirurgie C vom 29. November 2002, Chefarzt Dr. D, übernommen worden sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes sind die Zeugen Rund S und die Zeugin K V vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Anlagen zu den Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zum Verfahren bei gezogenen Akten der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Zeugen R (Az.: ) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage, die bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich gestellten Antrags schon erstinstanzlich auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtet war, abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 56 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), wonach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente haben. Versicherungsfälle im Sinne dieser Vorschrift sind, was hier allein in Betracht kommt, Arbeitsunfälle (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Der streitgegenständliche Unfall ist nicht als Arbeitsunfall zu beurteilen.
Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R, zitiert nach juris).
Der Kläger war zwar Versicherter, denn er war zu Unfallzeit Beschäftigter der C Dachbau gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII. Allerdings vermag der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) nicht fest zu stellen, dass eine Verrichtung des Klägers im Unfallzeitpunkt in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden hat.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im inneren, sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist entscheidend, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- vgl. nur BSGE 94, 262, 263). Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist dabei maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009, B 2 U 22/08 R, zitiert nach juris).
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger am Unfalltag seinen Rückweg zu seinem Wohnort unterbrochen und sich in L zu einer nicht sicher feststellbaren Uhrzeit ¬ im Zeitraum zwischen 14.30 bis 15.30 h auf das Anwesen des Zeugen R R in der K Straße begeben hatte. Er begrüßte den Zeugen der zu diesem Zeitpunkt mit den und im Gebäude hinter dem Hauptgebäude Arbeiten, insbesondere auch Sägearbeiten im Dachgeschoss durchführte und besichtigte anschließend auf Wunsch des Zeugen das Dach des Hauptgebäudes. Nach Beendigung der Besichtigung stand er anschließend mit dem Zeugen und dem Zeugen zusammen, während er mit dem Zeugen Roy über das neu zu deckende Dach in dem von ihm besichtigten Gebäude sprach. So teilte er dem Zeugen mit, ob das Holz noch gut war, was mit dem Schornstein sei, ob etwas erneuert werden könnte. Im Verlauf dieses Gesprächs ereignete sich der Unfall mit dem Einsturz nach dem Inhalt der bei gezogenen Akten der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz etwa gegen 15 Uhr 50.
Der Kläger handelte bei diesem Geschehen zur Überzeugung des Senats im Rahmen eines Hilfsdienstes aufgrund freundschaftlicher Beziehungen zu dem Zeugen in Erfüllung gesellschaftlicher- nicht rechtlicher Verpflichtungen- dieses möglicherweise verbunden mit einem eigenen privaten Interesse am Zustandekommen eines Auftrags für seinen damaligen Beschäftigungsbetrieb zum Erhalt einer für ihn ortsnahen Baustelle.
Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugen und Nach der Aussage des Zeugen hatte sich der Kläger nach seinem Eintreffen und einem nur kurzen Gespräch mit dem Zeugen Rauf das Dach des Hauptgebäudes, das er über den Anbau erkletterte, begeben, um auf dessen Wunsch das Dach zu besichtigen. Diese Besichtigung erfolgte nach seinen Bekundungen bei seiner Vernehmung vom 12. November 2009 innerhalb einer halben Stunde. Nach seiner Rückkehr des Klägers seien ca.10 Minuten geredet worden. In dieser Zeit habe der Kläger dem Zeugen bis zum Zeitpunkt des Einsturzes unter anderem mitgeteilt, ob das Holz noch gut war, was mit dem Schornstein sei, ob etwas erneuert werden könnte.
Diese Angaben sind glaubhaft, sie lassen sich in Übereinstimmung bringen mit den Bekundungen des Zeugen S der in dem Nebengebäude auch mit Arbeiten beschäftigt war. Der Zeuge S hat die Zeugen R und L sowie den Kläger drei bis vier Minuten im Gespräch zusammen stehend gesehen, bevor er sich wieder an seinen Arbeitsort, von dem aus kein Sichtkontakt zu dem Standort der drei genannten Personen bestand, zurück begeben hatte. Als er nach einer halben Stunde wieder auf die Zwischendecke zurückgekehrt war, hat er die Personen aus ca. 5 bis 6 m Entfernung "noch oder erneut" (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009) zusammen stehen und miteinander sprechen sehen, bevor die Zwischendecke einbrach. Soweit der Zeuge S in seinem Schreiben vom 26. Juni 2007 bekundet hatte, dass in dem Zeitraum von der Ankunft des Klägers bis zum Unfall sich dieser "unmittelbar am Ort des Geschehens (Zersägen des Balkens)" aufgehalten habe, hat er dies bei seiner mündlichen Vernehmung nicht mehr aufrechterhalten. Er hat ausdrücklich erklärt, dass er nicht sagen könne, was der Kläger in dieser Zeit gemacht habe (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009). Er hat bekräftigt, dass die genannten drei Personen im Unfallzeitpunkt im Gespräch zusammen gestanden hatten, hat (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009).
Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Senates feststellen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt mit Abrissarbeiten, insbesondere Sägearbeiten beschäftigt war, wie dies die Beklagte insbesondere unter Bezugnahme auf den Notaufnahmebericht des Dr. med. D vom 26. Oktober 2009 annimmt. Zwar heißt es in diesem bei der Notaufnahme des Klägers in das C-T-Klinikum C am Unfalltag erstellten Bericht unter der "Jetztanamnese", dass es sich um einen "Zustand nach Sturz aus 6 m Höhe (Beteiligung an Dacharbeiten auf einem alten Fabrikgebäude, welches zusammenstürzte)" gehandelt habe, aber der verwendete Ausdruck der "Beteiligung an Dacharbeiten" lässt bereits offen, ob es sich um einen aktiven Beitrag des Klägers gehandelt hat und was mit "Dacharbeiten" konkret gemeint ist.
Soweit Dr. med. D (in seinem Durchgangsarztbericht vom 29. Oktober 2002) und ihm folgend Dr. med. B (in seinem H-Arzt-Bericht vom 22. November 2009) zum Unfallhergang "Bei Abrissarbeiten mit dem Dach zusammengestürzt" vermerkt haben, lässt sich daraus bereits nicht zwingend schließen, dass der Kläger solche Arbeiten selbst ausgeführt hat. Denn die Bezeichnung "bei Anrissarbeiten" lässt sich auch verstehen als "gelegentlich der Arbeiten Dritten". Entscheidend fällt ins Gewicht, dass keiner der glaubwürdigen Zeugen, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbar am Unfallort befunden haben und die deshalb aus eigener Anschauung Angaben zur Tätigkeit des Klägers in diesem Zeitpunkt machen konnten, etwas von einer Beteiligung des Klägers an den Abrissarbeiten, z.B. durch Sägen, berichteten.
Der Zeuge R hat ausdrücklich verneint, dass der Kläger selbst mit Hand angelegt habe (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. April 2007). Soweit sich Hinweise auf die Durchführung von Abrissarbeiten durch den Kläger aus der Aussage des Zeugen N ergeben, der bekundet hat, dass die Ehefrau des Klägers ihm bei ihrem Anruf am Unfalltag gesagt habe, dass der Kläger auf der Baustelle gewesen sei und seinem Kumpel geholfen habe (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. Juli 2006), hat dem die Zeugin K V widersprochen (vgl. Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 04. April 2007). Möglicherweise liegt ein Missverständnis vor, da unter der "Hilfe" für einen "Kumpel" auch durchaus die Tätigkeit des Klägers in Gestalt der Besichtigung des Dachstuhls des Zeugen R und dessen Unterrichtung über den notwendigen Umfang der diesbezüglichen Rekonstruktionsarbeiten verstanden werden kann.
Der Zeuge L war nach dem Inhalt der bei gezogenen Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz am Unfalltag und auch später nicht befragt worden. Von ihm liegt auch sonst keine Aussage zum Unfalltag vor. Von seiner Vernehmung hat der Senat abgesehen, da sich der Zeuge nach dem vorliegenden ärztlichen Attest in Verbindung mit den Angaben seiner Ehefrau wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankung nicht erinnern kann.
Die gesamte oben genannte Tätigkeit des Klägers seit Betreten des Anwesens des Zeugen steht nach den oben genannten Maßstäben des BSG in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter der C Dachbau. Der Arbeitsvertrag gibt hierfür keine Grundlage. Der Kläger hatte nicht die Aufgabe, zur Vorbereitung eines Auftrags, Gebäude zu besichtigen. Eine konkrete Weisung des Zeugen N, die potenzielle Baustelle des Zeugen R zu besichtigen und diesen vom Ergebnis der Besichtigung zu unterrichten, hat auch nach Vortrag des Klägers nicht bestanden.
Die am Unfalltag verrichtete Tätigkeit des Klägers unterschied sich in Form und Art deutlich von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten als Dachdecker/Vorarbeiter im Unternehmen der C Dachbau GmbH und Co.KG.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus den überzeugenden Angaben des Zeugen N, des damaligen Geschäftsführers der C Dachbau. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen N war der Kläger im Rahmen seiner Funktion als Vorarbeiter lediglich berechtigt, während der Arbeitszeit zu einer Bauberatung zu gehen, zusätzliche Wünsche der Kunden zur Kenntnis zu nehmen und diese als Hinweise an den Geschäftsführer weiterzugeben (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2005). Der Zeuge N war als Geschäftsführer vielmehr selbst derjenige, der die Objekte besichtigte, die Maße aufgenommen und den Preis mit dem Kunden festgelegt hat. Eine Delegierung dieser Aufgaben hat nicht stattgefunden. Er hatte bis zum Zeitpunkt der Information durch die Ehefrau des Klägers nichts davon gewusst, dass der Kläger den Baustellenbesuch machen würde. Der Zeuge führte aus, dass er auf ein persönliches Treffen mit dem Bauherrn bestanden hätte, um alle Aufmaße und Eventualitäten, die der Kläger nicht besprechen dürfe, zu erläutern, bis hin zur Preisbildung, wenn ihm das vorab mitgeteilt worden wäre.
Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe den Geschäftsführer "bei der Auftragsbeschaffung regelmäßig vertreten", er habe regelmäßig auf den Baustellen die notwendigen Absprachen mit den Auftraggebern führen dürfen, ohne dass er nochmals Rücksprache mit dem Arbeitgeber habe führen müssen, er sei auch ausreichend bevollmächtigt gewesen, für den Arbeitgeber zu handeln. Diesbezüglich hat der Zeuge N aber klar gestellt, dass sich diese Befugnisse immer nur auf die vorbereitete Baustelle bezogen haben, die in der Abwesenheit des Geschäftsführers bearbeitet worden sei; dabei ist es um Materialbeschaffung bis hin zur Arbeitseinteilung gegangen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2005). Verantwortlich für das Beschaffen von Aufträgen war allein der Geschäftsführer der C Dachbau.
Soweit nach den Bekundungen des Zeugen N auf einer Betriebsversammlung der Belegschaft der C Dachbau von dem Zeugen eine Provision für den Fall ausgelobt worden ist, dass ein Mitarbeiter Arbeit beschafft durch die Vermittlung von Adressen von Interessenten, wobei die Provision beim Abschluss des Auftrages ausgezahlt werden sollte, ergibt sich hieraus kein Auftrag zur Besichtigung von Baustellen zur Kundenwerbung. Die Mitarbeiter wurden lediglich motiviert, Interessenten namhaft zu machen. Nach der Aussage des Zeugen N war für den Fall, dass ein Bauherr an einem Auftrag Interesse gezeigt hätte, er selbst einzuschalten, um dann selbst auf die Baustelle zu fahren und sich diese anzusehen. Eine Erweiterung des Arbeitsvertrags, etwa eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers zur eigenständigen Besichtigung von (Dach-)Baustellen mit anschließender Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Besichtigung folgt aus der Erklärung des Zeugen nicht.
Es lassen sich auch sonst keine Umstände feststellen, dass der Kläger am Unfalltag durch seine Besichtigung und die anschließende Unterrichtung des Zeugen R eine der C Dachbau objektiv nützliche Tätigkeit verrichtet hat und dass seine Handlungstendenz auch darauf gerichtet war. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich nach Erledigung einer privaten Angelegenheit in R auf dem Rückweg nach S auf die Baustelle des Zeugen begeben, um diesem anzubieten, seitens seines Arbeitgebers ein Angebot über die Neueindeckung des Daches machen zu lassen, ist dies behauptete Motiv weder bewiesen noch dem Unternehmen der C Dachbau dienlich. Denn nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen R vom 12. November 2009 war dieser schon vor dem Besuch des Klägers am Unfalltag entschlossen, einen Kostenvoranschlag von der Arbeitgeberin des Klägers einzuholen. Insoweit hatte es der Tätigkeit des Klägers am Unfalltag objektiv gar nicht mehr bedurft, um seinem Beschäftigungsbetrieb insoweit zu dienen.
Unter Berücksichtigung der bereits angeführten Angaben des Zeugen N zum weiteren Ablauf nach Nennung eines potentiellen neuen Auftraggebers wäre vielmehr der nächste Schritt der gewesen, dass der Geschäftsführer selbst, nachdem er - z.B. auch vom Kläger - vom Wunsch des Zeugen R nach einem Kostenvoranschlag in Kenntnis gesetzt worden wäre, sich die Baustelle angeschaut hätte, um das Aufmaß zu machen und gegebenenfalls Preise für die Instandsetzung des Dachstuhls des Hauptgebäudes zu benennen.
Lässt sich wie hier nicht feststellen, dass die Unfall bringende Verrichtung dem Unternehmen objektiv genützt hat, schließt dieses Fehlen objektiver Nützlichkeit zwar den Versicherungsschutz jedenfalls dann nicht aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Auffassung sein durfte, seine Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 17/90, zitiert nach juris). Allerdings vermag der Senat solche objektiven Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
Der Kläger konnte jedenfalls nicht aufgrund des Provisionsversprechens und auch nicht aufgrund früherer Erfahrungen davon ausgehen, durch eine Tätigkeit wie seine am Unfalltag den Interessen des Unternehmens zu dienen und beispielsweise einen Beitrag zum Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und dem Zeugen R zu leisten. Er selbst wie auch der Zeuge gingen davon aus, dass ein Erscheinen des Zeugen auf der Baustelle erforderlich war, damit das Angebot vom Zeugen erstellt werden könnte.
Selbst wenn unterstellt würde, dass die Unfall bringende Tätigkeit des Klägers am Unfalltag dem Unternehmen der dienlich gewesen ist und die Handlungstendenz des Klägers hierauf gerichtet gewesen wäre, so läge unter Berücksichtigung der sonstigen vom Kläger genannten, privaten Motive (Arbeitsplatzerhaltung, kürzerer Weg zur Arbeitsstätte bei Baustellen im näheren Betriebsstätten- und Wohnumfeld, Verdienen einer Provision) eine sog. "gemischte Motivationslage" vor, bei der für die Bejahung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend wäre, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2009, B 2 U 12/08 R, zitiert nach juris). Dies ließe sich nicht zur Überzeugung des Senates feststellen. Der Kläger hat sein überwiegendes Interesse zum Ausdruck gebracht, Baustellen in unmittelbarer Nähe zu erhalten, um auch die für die Arbeitnehmer sehr langen Fahrzeiten nach Berlin zu ersparen, wo das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt überwiegend tätig war und seinen Arbeitsplatz zu erhalten. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. November 2004 hat der Kläger die Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes angesichts von Lohnrückständen von bis zu drei Monaten und Außenständen bei den Lieferanten als Motiv seines Handelns zum Ausdruck gebracht.
Hingegen stellt sich das Handeln des Klägers vom Betreten der Baustelle an bis zum Unfallzeitpunkt aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen als geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst dar, für den kein Versicherungsschutz besteht (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 1990, 2 RU 39/89, m. w. N., zitiert nach juris). Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher Beziehungen schließen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus, aber kein Versicherungsschutz besteht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt wie im vorliegenden Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erweist sich die Tätigkeit des Klägers auf dem Grundstück des Zeugen als eine aus der Freundschaft der Familie des Zeugen mit der Familie des Klägers heraus erwachsene selbstverständliche, dem Umbauvorhaben des Zeugen R dienende Gefälligkeitshandlung. Die Besichtigung des Daches des Hauptgebäudes am Unfalltag und die anschließende dargelegte Unterrichtung des Zeugen R durch den Kläger beispielsweise über den Zustand der Holzkonstruktion des Dachstuhles und des Schornsteines war eine für den Zeugen Robjektiv nützliche Verrichtung. Der Zeuge R erhielt durch diese Tätigkeit des Klägers fachlich fundierte Kenntnis vom Zustand des zu renovierenden Daches des Hauptgebäudes.Denn im Zuge der von ihm geplanten Baumaßnahmen auf seinem Anwesen K Straße in L sollte die Tätigkeit des Klägers nach dem Bekunden des Zeugen R (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009) dazu dienen, Klarheit zu erhalten über den Umfang der notwendigen Dach-Rekonstruktionsarbeiten. Damit erlangte der Zeuge R Informationen über den Umfang Maßnahmen, den er mit einem Architekten absprechen wollte.
Die Tätigkeit des Klägers war nach dem damaligen Stand der privaten Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen R zur Überzeugung des Senates eine geradezu selbstverständliche Hilfeleistung. Dies ergibt sich aus den wiederum glaubhaften Bekundungen des Zeugen R. Nach seiner Aussage vom 12. November 2009 bestand zum damaligen Zeitpunkt des Unfalls zwischen der Familie des Klägers und der des Zeugen R ein enger privater und freundschaftlich zu nennender Kontakt. Beide Familien hatten 2 Kinder, über die sie nach Aussage des Zeugen verbunden waren. Die Familien kannten sich bereits seit ca. 10 bis 12 Jahren und trafen mit den Kindern privat regelmäßig alle drei bis vier Wochen zusammen. Zur Gestaltung der Beziehungen gehörte auch, dass sich der Kläger und der Zeuge R gegenseitig bei handwerklichen Arbeiten halfen. Dazu gehörten sowohl Reparaturarbeiten des Zeugen für den Kläger als auch Hilfsarbeiten des Klägers für die Familie wie die Reparatur einer Dachrinne des Zeugen Roy durch den Kläger (Aussage vom 12. November 2009). Diesen glaubhaften Angaben des Zeugen ist der in der mündlichen Verhandlung bei der Aussage anwesende Kläger nicht entgegengetreten. Sein Vortrag mit Schriftsatz vom 08. August 2007 erscheint insoweit allerdings befremdlich. Dort wurde vorgetragen, es helfe auch nicht, weiter zu unterstellen, dass der Zeuge mit dem Kläger befreundet sei. Auch dieser Umstand treffe nicht zu. Der Zeuge als auch der Kläger hätten lediglich erklärt, dass man sich kenne, weil man sich bereits geschäftlich kontaktiert hatte wegen der Anschaffung und Reparatur technischer Geräte des Haushaltes. Gerade damit beschäftige sich der Zeuge als Gewerbe. Daraus eine Freundschaft abzuleiten, sei weit her geholt. Auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe sich bei dem Zeugen ein Angebot für eine Küche erstellen lassen und habe deshalb den Zeugen auch persönlich kennen gelernt. Auch hier werde niemand unterstellen und behaupten, dass allein daraus eine Freundschaft entstanden sei. Nicht anders verhalte es sich beim Kläger.
In diesen Rahmen der gelebten sozialen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Zeugen R reiht sich die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag geradezu selbstverständlich als Hilfsdienst unter Freunden ein. Gestützt wird dies durch die Kürze der Verrichtung und des gesamten Aufenthalts. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger an einem für ihn arbeitsfreien Tag in Unterbrechung einer privaten Heimfahrt ohne eine genauere Terminabsprache auf das Anwesen des Zeugen R begeben hat, um sich den Dachstuhl des Hauptgebäudes anzuschauen mit seiner Erklärung, er habe nicht viel Zeit wegen eines weiteren privaten Termins (Aussage des Zeugen vom 04. April 2007) spricht für einen nur freundschaftlichen Hilfsdienst, bei dem der Kläger seine persönlichen Belange durch aus auch im Blick hatte. Schon von daher war der Kläger am Unfalltag auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert, wonach Personen versichert sind, die wie nach Absatz 1 Nr.1 Versicherte tätig werden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Unternehmen als auch hinsichtlich des Unternehmens des Zeugen. § 2 Abs. 2 SGB VII will aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt wie dargelegt der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 05. Juli 2005, B 2 U 22/04 R, m. w. N., zitiert nach juris). Dasselbe gilt, wenn die Verrichtung aufgrund enger familiärer Bindungen oder mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher bzw. körperschaftlicher Verpflichtungen erbracht wird. Stellt sich das Tätigwerden aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen als geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst dar, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 1990, 2 RU 39/89, m. w. N., zitiert nach juris). Und ein solcher liegt, wie dargelegt vor. Soweit denkbar ist, dass ein Arbeitnehmer nebenher auch noch selbständig für den Arbeitgeber werbend tätig ist und der Vortrag des Klägers, wonach er regelmäßig auf Baustellen nicht nur von Freunden und Bekannten, sondern auch von Dritten erschien, um Kundenwerbung für seine Arbeitgeberin zu betreiben (S. 3 der Klageschrift vom 30. Mai 2005), die Anforderungen erfüllen könnte, die das BSG an eine unternehmerische Tätigkeit stellt, kann dahinstehen, ob der Kläger am Unfalltag (auch) als Unternehmer tätig war, wobei er kraft Satzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder freiwillig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unfallversichert hätte sein können.
Selbst wenn der Kläger Unternehmer gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, da nach der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Satzung vom 25. Juni 1997, in der Fassung vom 25. Juni 1998) die Versicherung sich nicht auf den Unternehmer erstreckte, wenn er seiner Mitteilungspflicht nach § 192 Abs. 1 SGB VII nicht nachgekommen ist (§ 45 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Dass der Kläger sein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet hätte (§ 192 Abs. 1 SGB VII), lässt sich nicht feststellen, dafür spricht nichts.
Da auch für eine freiwillige Versicherung des Klägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nichts ersichtlich ist, scheidet auch insoweit ein Unfallversicherungsschutz des Klägers hier aus. Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 Abs.1 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 fehlen.
Rechtskraft
Aus
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