L 2 AS 2120/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 6980/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2120/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts S. vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren höheres Arbeitslosengeld (Alg) II unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Mietkosten in der Zeit vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 vor dem Hintergrund, ob ihre Kostensenkungsbemühungen ausreichend waren. Der am geborene Kläger zu 1. bewohnte seit 2002 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, der Klägerin zu 2. (geboren in Thailand) und den gemeinsamen Kindern, dem Kläger zu 3. (geboren am 1989), und der Klägerin zu 4. (geboren am.1991) ein Reihenmiethaus in S. mit einer Wohnfläche von 124 m². Der Kaltmietzins betrug 1.100,00 EUR monatlich. Die monatlichen Abschlagszahlungen für Gas (Heizung und Warmwasser) und Wasser betrugen 127,00 EUR bzw. 38,00 EUR monatlich. Für das Jahr 2005 bzw. 2006 fielen folgende Nebenkosten an: Abwassergebühren 298,08 EUR, Grundsteuer 133,98 EUR und Müllgebühren 251,40 EUR. Die Kläger stehen seit 07.01.2005 im Leistungsbezug des Beklagten, einem Jobcenter, das auch die Kosten für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) trägt, und zunächst die Kaltmiete in Höhe von 1.100 EUR berücksichtigte. Mit Schreiben vom 19.07.2005 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die als angemessen anzuerkennende Miete (Mietobergrenze) für die aktuelle Wohnung ausgehend von einer maximalen Wohnungsgröße für 4 Personen von 90 m² und einem maximalen Quadratmeterpreis von 7,55 EUR für Gebäude mit Baujahr ab 1991 679,50 EUR betrage. Höhere Mieten als die angemessene Miete würden in der Regel bis zu sechs Monate übernommen. Die Kläger wurden aufgefordert, Mietsenkungsbemühungen zu unternehmen und diese durch Angabe von Art, Ort, Zeit, beteiligten Personen und Ergebnis bis 08.08.2005 zu dokumentieren und vorzulegen. Die Kläger legten dem Beklagten die Bestätigung vom 03.08.2005 vor, wonach sie beim Amt für Liegenschaften und Wohnen einen Wohnberechtigungsschein beantragt hatten. Im Bewilligungsbescheid vom 08.08.2005, in dem weiterhin die Kaltmiete von 1100 EUR zu Grunde gelegt wurde, wurden die Kläger aufgefordert, sich darüber hinaus um Wohnraum zu bemühen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Im Bewilligungsbescheid vom 14.09.2005 forderte sie der Beklagte nochmals auf, die Wohnungssuche durch weitere Nachweise zu belegen. Bis jetzt liege nur die Bestätigung des Amtes für Liegenschaften und Wohnen über die Antragstellung vor. Sollte bis Ende 2005 nicht nachgewiesen werden - etwa durch eine Liste -, dass ernsthafte Bemühungen um günstigeren Wohnraum unternommen würden, werde ab März 2006 lediglich noch die Mietobergrenze anerkannt Ab diesem Zeitpunkt müssten die Kläger dann 420,50 EUR von ihrer Miete selbst tragen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 16.01.2006 vermerkte die Mitarbeiterin des Beklagten R., dass vereinzelte Nachweise über Wohnungssuche vorgelegt worden, die Bemühungen jedoch nicht ausreichend seien. Die Kläger haben 2 Antworten auf Anzeigen im S.er W. vom 13.01.2006 vorgelegt. Mit Bescheid vom 08.02.2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.08.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger in Höhe von monatlich 1.545,50 EUR, wobei für die KdU insgesamt nur noch ein Betrag von 679,50 EUR berücksichtigt wurde. Die Kläger hätten ihre Mietkostensenkungsbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen und die Turnusrechnung des Versorgers für Gas, Wasser und Strom trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Durch Änderungsbescheid vom 20.02.2006 wurde die Leistung ab 01.04.2006 wegen einer Aufrechnung wegen Darlehensgewährung um monatlich 31,30 EUR gekürzt (verlorenes Portemonnaie). Mit Schreiben vom 13.02.2006 legten die Kläger unter Vorlage eines weiteren Antwortschreibens auf eine Chiffre-Anzeige im S.er W. vom 13.02.2006 Widerspruch ein. Sie suchten schon seit Monaten ohne Erfolg telefonisch und über den Postweg eine günstigere Wohnung. Nach Vorlage der Abrechnungen des Energielieferanten erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 27.02.2006 die monatlichen Leistungen der KdU für Januar bis August 2006 unter Berücksichtigung der Nachzahlung und der Abschläge für Gas und Wasser abzüglich der Energiepauschale. Ab 01.03.2006 wurden als KdU monatlich ein Betrag in Höhe von 830,26 EUR - mit der Kaltmiete in Höhe von 679,50 EUR - berücksichtigt. Die Zusicherung für die Aufwendungen für eine 90 m² Wohnung zur Nettokaltmiete von 695 EUR (Nebenkosten 210 EUR) verweigerte der Beklagte den Klägern, da für die Wohnung Baujahr 1985 maximal ein Quadtratmeterpreis von 6,80 EUR angemessen sei und damit die Mietobergrenze von 612 EUR überschritten werde. Ab 01.06.2006 erfolgte eine Modifikation in der Auszahlung der Leistungen (nach aufgetretenen Mietrückständen wurde die Miete direkt an den Vermieter überwiesen - Änderungsbescheide vom 02.05.2006 und vom 23.05.2006). Für eine 93 m² große Mietwohnung mit 4,5 Zimmer zum Kaltmietpreis von 690 EUR erklärte sich der Beklagte bereit, die Miete in Höhe der Mietobergrenze von 639,20 EUR zu übernehmen und für die entsprechende Kaution ein Darlehen zu gewähren (Schreiben vom 03.08.2006). Das Mietverhältnis, das ab 01.09.2006 vorgesehen war, kam nicht zustande. Am 11.08.2006 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass sie eine 6 Zimmer Wohnung mit 130 m² in Aussicht haben. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 28.08.2006, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unverändert für September 2006 weiterbewilligt wurden, haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Sie sind am 01.10.2006 in die vom Amt für Liegenschaften und Wohnen vermittelte 4 Zimmer Wohnung mit 79,36 m² zum Kaltmietpreis von 514,41 EUR der S.er Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH umgezogen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2006 zurück. Die Kläger haben ausreichende Eigenbemühungen nach der Aufforderung im Juli 2005 bis Anfang Februar 2006 nicht nachgewiesen. Die sechs Monate, für die die überhöhte Miete in der Regel zu übernehmen sei, sei längst abgelaufen. Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht S. (SG) erhoben. Sie begründeten diese damit, dass sie zwar dem Beklagten nur zwei Schreiben vorgelegt, jedoch jede Woche zehn Briefe verschickt haben, die die Zeugin Janine Kern, die jetzige Lebensgefährtin des Klägers zu 1., in Form eines Seriendrucks ausgedruckt habe, weil ihnen dazu die Möglichkeit fehle. Sie habe die Adressen immer überschrieben, weshalb die genaue Menge nicht nachgewiesen werden könne. Nach Aufforderung durch das SG, legten die Kläger mit Schreiben vom 15.11.2006 eine Liste mit rund 100 Bewerbungen auf Anzeigen im S.er W. im Zeitraum von September 2005 bis September 2006 vor, aus der das jeweilige Datum einer Bewerbung, die Anzahl der Zimmer und die Chiffrenummer hervorgehen. Weiter legten sie eine Bestätigung ihrer Wohnungssuchanzeige am 04.05.2006 im S.er W. und das Bestätigungsschreiben der Landesbaugenossenschaft der Finanzbeamten e.G. vom 27.06.2006 vor, wonach sie in die dortige Wohnungsbewerberkartei aufgenommen werden. Der Beklagte wies darauf hin, dass sich die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bewerbungsschreiben der Kläger nicht auf der erst im Klageverfahren dargereichten Liste befänden. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Kläger erst jetzt diese Liste vorlegten. Außerdem läge etwa die Hälfte der darin aufgelisteten Bewerbungen nach dem sechsmonatigen Zeitraum bis März 2006. Das SG hat die Mitarbeiterin beim S.er W., Henriette Z. schriftlich als Zeugin befragt. Sie teilte mit, der Kläger zu 1.) habe donnerstags, wenn das W. erscheine, auf eine Menge Vermietungsanzeigen mit Chiffre-Nummern geantwortet und sich um Mietwohnungen bemüht. Die Briefe seien von ihr weitergeleitet worden. In welchem Zeitraum sich der Kläger zu 1. genau beworben habe, könne sie nicht sagen. Es sei jedoch regelmäßig gewesen. Er habe ihr von den Reaktionen auf die Bewerbungen erzählt und gemeint, mit zwei Kindern und einem Hund keine Chance zu haben (Schreiben vom 14.05.2007). Weiter hat das SG J. K. als Zeugin schriftlich und mündlich vernommen. Sie gab unter dem 01.03.2007 an, für den Kläger zu 1. beginnend ab April oder Mai 2005 schriftlich und telefonisch Bewerbungen durchgeführt zu haben. Ein genaues Datum könne sie nicht nennen, da sie erst ab September die Bewerbungen aufgelistet habe. Sie habe ein festes Anschreiben gespeichert, in dem sie immer die Adresse und das Datum geändert habe. Der Beklagte habe dem Kläger zu 1. gesagt, dass es ausreiche, wenn er die Zeitungsausschnitte als Nachweise vorlege. Erst später habe es geheißen, er solle die Bewerbungen bzw. eine Liste vorlegen. In der Zeit von Mai 2005 bis Februar 2006 habe sie ca. 120 Bewerbungen für die Kläger geschrieben. Sie erinnere sich, dass sie wöchentlich immer auf zwei bis fünf Anzeigen geantwortet habe. Sie habe die Schreiben immer dem Kläger zu 1. übergeben, der sie der Zeugin Z. vom S.er W. gegeben habe. Sofern eine Faxnummer angegeben gewesen sei, habe sie die Schreiben selbst direkt gefaxt. Einmal sei fast ein Mietverhältnis zustande gekommen. Der Beklagte habe aber keine Zusicherung erteilt. Auch zwei weitere Wohnungen seien vom Beklagten abgelehnt worden. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er auch im Namen seiner Familienmitglieder Klage erhoben habe und hat den Gegenstand des Verfahrens auf Leistungen der KdU im Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.08.2006 begrenzt. Das SG hat mit Urteil vom 26.02.2008 den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.08.2006 zusätzliche Leistungen für KdU in Höhe von monatlich 32,12 EUR zu gewähren und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte die auf diese Zeit entfallenden Müllgebühren und Grundsteuern nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Leistungen für KdU, die den hilfebedürftigen Klägern (§ 7 Abs. 1 SGB II) nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II im angemessenen Umfang zu gewähren seien, nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Wohnstandard, der sich im Quadratmeterpreis niederschlage, - sog. Produkttheorie - und der angemessenen Wohnfläche, die anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 für vier Personen eine Wohnungsgröße von bis zu 90 Quadratmetern vorsehe, könnten die Kläger eine höheren Quadratmeterpreis als 7,55 EUR und damit die Übernahme von höheren Kosten für die Kaltmiete über 679,50 EUR hinaus nicht beanspruchen. Vergleichsmaßstab seien Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk. Nach dem Mietspiegel der Stadt S. für die Jahre 2005/2006 liege dieser bereits im oberen Segment und sei daher mehr als angemessen. Die Kläger haben sich trotz der hinreichenden Aufforderung des Beklagten nicht ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht. Der Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet gewesen eine konkrete Unterkunftsalternative für den streitgegenständlichen Zeitraum aufzuzeigen. Es bestünden bereits Zweifel, ob die Kläger überhaupt die Bemühungen im streitgegenständlichen Zeitraum und im behaupteten Umfang unternommen haben. Die Zeugin Z. habe den Zeitraum nicht eingrenzen können. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Zeugin K. im September 2005 gefertigte Liste erstmalig im Gerichtsverfahren vorgelegt werde, obwohl sie bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach auf die Dokumentationspflicht hingewiesen worden seien. Auch befinde sich das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Bewerbungsschreiben vom 13.02.2006 nicht auf der Liste. Außerdem sei die Aussage der Zeugin K. zum Beginn ihrer Hilfebemühungen für die Kläger nicht schlüssig, da diese an das Abstellen des Telefons geknüpft werden, die Kläger jedoch noch im Schreiben vom 13.02.2006 an den Beklagten von Schwierigkeiten mit dem Bezahlen der hohen Telefonrechnung berichtet haben. Darüber hinaus hätten auch die behaupteten Bemühungen nicht ausgereicht für die substantiierte Darlegung ernsthafter und intensiver Bemühungen. Durchschnittlich 8 Bewerbungen pro Monat bei qualitativ mangelhafter Dokumentation und der Vorlage im Nachhinein seien nicht ausreichend und hätten es für die Beklagte unmöglich gemacht, ihrer Pflicht zur Aufzeigung einer konkreten Unterkunftsalternative im streitgegenständlichen Zeitraum noch nachzukommen. Dass es den Klägern nach Ablauf des 6-Monatszeitraums (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war im streitgegenständlichen Zeitraum angemessenen Wohnraum anzumieten, sei nicht nachgewiesen worden. Gegen das den Klägern am 08.04.2008 zugestellte Urteil haben diese am 05.05.2008 Berufung eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie behaupten, bis 31.08.2006 beim damals zuständigen Job Center S.-Ost Stapel von Zeitungsannoncen vorgelegt zu haben, was die damals zuständige Sachbearbeiterin als genügend eingestuft habe. Erst später sei eine Aufforderung zur Vorlage von Bewerbungsschreiben erfolgt. Auch der Zeugin Z. habe der Kläger eine Menge Bewerbungsunterlagen abgegeben. Der Kläger zu 1. und auch die Klägerin zu 2. können sich schriftlich nicht gut ausdrücken, weshalb ihnen die Zeugin K. geholfen habe. Die Bemühungen seien über die im Serienbrief genannten Wohnungsinserate hinaus gegangen. Trotz umfangreicher Bemühungen sei es den Klägern bei der bestehenden Wohnungsnot nicht möglich gewesen, früher eine Wohnung zu finden. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts S. vom 26. Februar 2008 aufzuheben und den Bescheid vom 8. Februar 2006 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20. Februar 2006, 27. Februar 2006, 2. Mai 2006 und 23. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern im Zeitraum vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 420,50 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Kläger hätten - wenn überhaupt - Bemühungen unternommen, ohne nachzuweisen, ob diese sich auf angemessenen Wohnraum bezogen hätten. Auf Anforderung weiterer Nachweise durch den Senat legten die Kläger den Wohnberechtigungsschein des Amtes für Liegenschaften und Wohnen vom 14.09.2005, die Bestätigung der Firma Projekta, Grundstücks- und Anlagenvermittlungs GmbH vom 07.07.2009 vor, worin bestätigt wird, dass die Kläger von Januar bis Oktober 2006 als Wohnungssuchende für eine 4 Zimmer Wohnung, Kaltmiete bis Obergrenze Mietspiegel, Haustier erlaubt, erfasst waren. Es seien einige Wohnungen erfolglos besichtigt worden. Die Firma Rose Immobilien bestätigte unter dem 03.10.2006, die Kläger im März 2006 in deren Datenbank für eine 4 Zimmer Wohnung aufgenommen zu haben. Die Vermittlung sei auf Grund der Bonität nicht erfolgreich gewesen. Des weiteren legten die Kläger eine Bestätigung vom S.er W. vom 23.07.2009 vor, wonach der Kläger zu 1. am gleichen Tag die W.bände des Jahres 2006 eingesehen habe und eine Liste erstellt habe. Diese ebenfalls vorgelegte Liste enthält die handschriftliche Angabe "W. 2006", KW 1 bis 37 und diverse Seitenzahlen. Des weiteren benannte der Kläger 5 Anschriften in S. und B. C., ohne Namensangabe, wo er Wohnungen besichtigt habe. Die Sachbearbeiterin in S.-Ost, die die Bemühungen für ausreichend befunden habe, sei Frau S. gewesen, auf ihre Vernehmung als Zeugin werde jedoch verzichtet, da sie nicht die für die KdU zuständige Sachbearbeiterin gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Beteiligtenvortrages wird auf die bei dem Beklagten für die Kläger geführten Verwaltungsakten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die gem. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, frist- und formgerecht (§ 151 SGG) einge-legte Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Die Kläger können die Berücksichtigung ihres tatsächlichen Kaltmietzinses in Höhe von 1.100 EUR nicht beanspruchen.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 08.02.2006 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.02.2006, 27.02.2006, 02.05.2006 und 23.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2006, mit denen der Beklagte die KdU für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2006 geregelt hat. Dagegen sind die Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) vorgegangen. Die für sich anschließende Leistungszeiträume ergangenen Folgebescheide sind nicht analog § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden (hierzu BSG, Urt. v. 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R; Urt. v. 23.11.2006, B 11b AS 9/06 R), worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat.

Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen KdU gewährt werden, zutreffend benannt und schlüssig anhand der Vorgaben durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit zutreffenden Ausführungen hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete begründet, warum die Kläger über die bisher vom Beklagten nicht berücksichtigen Müllgebühren und Grundsteuern in Höhe von gesamt monatlich 32,12 EUR hinaus keine höheren KdU, insbesondere nicht die Berücksichtigung des Kaltmietzinses über 679,50 EUR hinaus, beanspruchen können. Hierauf nimmt der Senat zunächst Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch nach dem weiteren Vorbringen und der Vorlage weiterer Unterlagen im Berufungsverfahren keine andere Sicht auf die Dinge eröffnet. Zunächst ist festzuhalten, dass es im Falle einer höheren Miete im Vergleich zur angemessenen (oder - wie vorliegend - einer vom Leistungsträger darüber hinaus für angemessen gehaltenen) Referenzmiete, die Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen nur in Betracht kommt, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann. Das BSG hat hierzu ausgeführt: § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (bis 31.07.2006: § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II) begründet eine Obliegenheit zur Kostensenkung. Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft - wie vorliegend - und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen zB bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 61). Eine sechsmonatige "Schonfrist", vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen KdU "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter KdU angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdU bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe KdU werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU, (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R m.w.Nw.- ermittelt über Juris).

Daraus folgt für die Kläger, dass sie vom 19.07.2005 an, als sie zutreffend vom Beklagten über die Parameter einer angemessenen Wohnung aufgeklärt wurden, zur Kostensenkung verpflichtet waren. Dies bedeutet, dass intensive Bemühungen zu unternehmen waren. Hierzu zählen ein Wohnungswechsel, Neuverhandlungen mit dem Vermieter und eventuell Untervermietung. Insbesondere zur Einleitung eines Wohnungswechsels sind eine Vielzahl von Aktivitäten möglich. Hierzu zählen in erster Linie das Durchforsten von Tageszeitungen, Wochenblättern, Aufgabe von eigenen Annoncen, Aushängen von Zetteln, Recherche im Internet, das Einschalten eines Maklers, Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines, Nachfrage bei Immobiliengesellschaften. Entsprechende intensive Bemühungen wie etwa Neuverhandlungen mit dem Vermieter oder zur Einleitung eines Wohnungswechsels - eine Untervermietung kam auf Grund der Räumlichkeiten nicht in Betracht - haben die Kläger zumindest bis zum Erlass des Bescheids vom 08.02.2006 zur Überzeugung des Senats nicht eingeleitet. Bis Ende des Jahres 2005 ist nur die Beantragung des Wohnberechtigungsscheins beim Amt für Liegenschaften und Wohnen widerspruchsfrei für die Intensität der Bemühungen um eine angemessene Wohnung nachgewiesen. Verhandlungen mit dem Vermieter haben die Kläger nach Eintritt des finanziellen Engpasses nach dem Bekunden des Klägers zu 1. im Erörterungstermin nie geführt, da sie ihnen aussichtslos schienen. Gründe außerhalb des Zahlungsverzugs für den angeblichen Hass des Vermieters hat der Kläger nicht benannt. Dass sich die Kläger bereits im Jahr 2005 wie behauptet bereits vor oder zumindest nach der Aufforderung durch den Beklagten über die Beantragung des Wohnberechtigungsscheins hinaus um angemessenen Wohnraum bemüht haben, ist weder durch die schriftliche Aussage der Zeugin Z. noch durch die Aussage der Zeugin Kern belegt. Die Zeugin Z. konnte weder den Zeitraum, in dem der Kläger zu 1. Wohnungsanzeigen bei ihr abgegeben hat, eingrenzen, noch kann sie zur Art der beworbenen Wohnungen Angaben machen. Die Aussage der Zeugin K. über den Beginn ihres Hilfeangebots für die Kläger hält auch der Senat nicht für schlüssig, da sie diesen an den Zeitpunkt des Abstellens des Telefonanschlusses knüpft, dieser aber zumindest bis Februar 2006 noch nicht abgestellt war, nachdem der Kläger zu 1. im Schreiben vom 13.02.2006 an den Beklagten noch auf Schwierigkeiten mit dem Bezahlen der Telefonrechnung hingewiesen hatte. Zudem ist es schlichtweg falsch, wenn behauptet wird, der Beklagte habe erst später eine Dokumentation der Bemühungen verlangt. Die Kläger wurden hierzu konkret mit Angaben zum Inhalt der Dokumentation im Schreiben vom 19.07.2005 aufgefordert, mit den Bescheiden vom 08.08.2005 und 14.09.2005 wiederholt erinnert und mindestens entsprechend dem Aktenvermerk von Frau R. bei der persönlichen Vorsprache am 16.01.2006 nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die bisherigen Bemühungen nicht ausreichen. Es ist demnach nicht richtig, dass die Kläger davon ausgehen konnten, ihre Bemühungen zur Erlangung angemessenen Wohnraums seien ausreichend gewesen und vom Beklagten akzeptiert worden. Die von den Klägern hierzu benannte Mitarbeiterin der Beklagten S. ist nicht die für die Bewilligung der KdU zuständige Sachbearbeiterin. Die zuständige Sachbearbeiterin R. hat die Bemühungen in der Übergangszeit nicht als ausreichend eingestuft und dies dem Kläger zu 1. bei der persönlichen Vorsprache am 16.01.2006 auch mitgeteilt. Im Übrigen ist nicht vorgetragen, ab wann Frau S. ggf. die Bemühungen als ausreichend angesehen haben soll. In den zeitlichen Kontext passt es auch, dass die Kläger erst im Januar 2006 Antwortschreiben auf Wohnungsanzeigen im S.er W. vom selben Monat vorgelegt haben und auch über zunächst einen Makler - Firma P. - sich um Wohnraum bemüht haben sowie diese Bemühungen erst unter dem Druck der Ankündigung im Bescheid vom 08.02.2006, dass ab März nur noch die Mietobergrenze erstattet werde, intensiviert haben, indem sie sich im März bei einem weiteren Makler - Rose Immobilien - als wohnungssuchend erfassen ließen.

Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, auf die sich die Kläger berufen, ist auch danach zwischen Januar 2006 und 31.08.2006 nicht belegt. Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (vgl. BSG aaO, über Juris Rnr. 36). Jedenfalls lassen die von den Klägern hierzu nachgewiesenen Bemühungen nicht diesen Schluss zu, zumal sie dann im Oktober 2006 eine passende Wohnung gefunden haben. Sie haben zwar offensichtlich ihre Bemühungen verstärkt, in dem sie Makler eingeschaltet haben und die Aufnahme in die Bewerberliste der Landesbaugenossenschaft der Finanzbeamten im Juni 2006 beantragt haben. Nicht nachgewiesen ist jedoch, ob sich die von den Klägern behaupteten intensiven Meldungen auf Anzeigen im S.er W. überhaupt stattgefunden haben und ob sie sich auf den relevanten Wohnungsmarkt im unteren Preissegment bezogen haben. Zweifel hieran sind veranlasst, nachdem in den Verwaltungsakten der Beklagten ein Telefonanruf von Seiten der Kläger am 11.08.2006 vermerkt ist, woraus sich ergibt, dass die Kläger eine 130 m² Wohnung in der Z. in S.-Z. in Aussicht haben, die dem Referenzkriterium von der Größe her nicht entspricht. Weiter räumen die Kläger selber ein, dass ein weiteres Wohnungsangebot nicht zum Erfolg führte, weil der Beklagte dieses wegen Überschreitens der Mietobergrenze nicht akzeptiert hatte. Im Übrigen lässt die von den Klägern vorgelegte Liste, die sich lediglich auf ein Printmedium beschränkt, überhaupt nicht nachvollziehbar erkennen, wann, welcher Art, wo und mit welchem Ergebnis Bewerbungen stattgefunden haben, so dass die Bemühungen nicht objektiv überprüft werden können. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger zu 1. nachträglich benannten Adressen zu Besichtigungsterminen. Welchen Aussagewert in Bezug auf intensive Kostensenkungsbemühungen ab 19.07.2005 die neuerlich vorgelegte Liste nach einem Besuch beim S.er W. haben soll, ist nicht nachvollziehbar.

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, auf Grund ihrer eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan zu haben. Zwar ist in der Verwaltungsakte über die Klägerin zu 2. - eine geborene Thailänderin - vermerkt, dass sie schlechte Deutschkenntnisse besitzt und eine normale Ausbildung nicht absolvieren kann (Bl. 139 VA). Der Kläger zu 1. ist danach deutlicher Legastheniker, der kaum lesen und schreiben kann (ärztliches Gutachten vom 10.08.2005, Bl. 7.1 und Profilingbogen Bl. 16.1). Dennoch war der Kläger zu 1. jedoch in der Lage über mehrere Jahre bis 2004 selbständig als Landschaftsgärtner tätig zu sein, nach seinem Unfall 1984 ein Unternehmen mit Mitarbeitern zu führen und Verträge abzuschließen, wie er im Termin vor dem SG am 02.08.2007 angegeben hat. Außerdem besuchten die Kläger zu 3. und 4. auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2005 eine Schule, so dass bei ihnen unter Berücksichtigung ihres Alters von Schreib- und Lesefähigkeit auszugehen ist, derer sich die Eltern hätten bedienen können und müssen. Im Übrigen hat der Kläger zu 1. von Beginn an immer schriftlich mit dem Beklagten kommuniziert - erstmalig in der Verwaltungsakte durch das Schreiben vom 11.04.2005 (Bl. 72 VA) belegt, so dass davon auszugehen ist, dass entsprechende Hilfe - so erforderlich - zur Verfügung stand und auch für die Dokumentation der Wohnungssuche hätte genutzt werden können. Von einer subjektiven Limitierung der Kläger kann daher nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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