Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AL 106/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 61/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bedarf nach § 65 Abs. 1 SGB III
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Fortzahlung der Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 1. Februar 2009 von der Antragsgegnerin.
Die am. 1986 geborene Antragstellerin wohnte bis zu ihrem Abitur in P. bei ihrer Mutter. Bei der Wohnung ihrer Mutter handelte es sich um eine 60-70 qm große Wohnung. Das Zimmer der Antragstellerin war zugleich das Wohnzimmer der Wohnung. Zum 1. September 2006 zog die Antragstellerin in eine Mietwohnung nach M. , um ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) bei der D M. zu absolvieren. Sie entschied sich nach ihren Angaben für M. einerseits, weil sie aus persönlichen Gründen aus P ... weg wollte, und andererseits, weil gute Angebote in M bestanden. Sie nahm ihre Möbel aus P mit und ergänzte diese. In M ... bezog sie zum 1. September 2006 eine zweieinhalb-Zimmerwohnung mit 56 qm in der G. –S. -Str. , die an Miete 300 EUR warm kostete. Eine gebrauchte Waschmaschine für 20,00 EUR erwarb sie im Winter 2006/2007. In dieser Zeit fuhr sie einmal monatlich zu ihrer Mutter nach P. Die übrige Zeit – auch am Wochenende – verbrachte sie in M ... Sie meldete auch ihren Hauptwohnsitz nach M ... um. In P. hätte sie sonst Nebenwohnsitzsteuern zahlen müssen.
Am 1. August 2007 nahm sie in M eine Ausbildung als Hotelfachfrau mit dreijähriger Ausbildung in einem Vier-Sterne-Hotel mit Catering auf. Ihre Ausbildungsvergütung betrug nach dem Ausbildungsvertrag im ersten Lehrjahr 300,00 EUR, im zweiten 390,00 EUR und im dritten Lehrjahr 500,00 EUR. Am 1. Juli 2008 fiel eine Einmalzahlung von 50,00 EUR an. Diese Ausbildung hatte sie sich selbst gesucht. Für Pendelfahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte entstanden ihr Kosten in Höhe von 27,00 EUR monatlich.
Am 19. April 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Mit Bescheid vom 31. August 2007 bewilligte ihr die Antragsgegnerin Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2009 in Höhe von 213,00 EUR. Bei der Anrechnung des Einkommens der Mutter der Antragstellerin berücksichtigte die Antragsgegnerin hierbei einen Freibetrag von 510 EUR monatlich wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung zur Erlangung einer Ausbildungsstelle in der gewünschten Berufsausbildung. Mit Änderungsbescheiden vom 4. Juni 2008 und 9. Juli 2008 erhöhte die Antragsgegnerin die Leistungen wegen erhöhten Bedarfssätzen und Freibeträgen vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 letztlich auf 316,00 EUR monatlich.
Am 17. Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin die Weiterbewilligung der Leistungen bei der Antragsgegnerin. Die Ausbildungsstätte bescheinigte der Antragstellerin für die Zeit von 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 ein monatliches Bruttoeinkommen von 522 EUR und vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 von 622 EUR. In diesen Beträgen war ein Sachbezug durch Verpflegung im Hotel in Höhe von 82,00 EUR enthalten. Als Einmalzahlungen fielen 50 EUR im Juli 2009 und 25 EUR im Juli 2010 an. Nach dem Steuerbescheid 2007 hatte die Mutter der Antragstellerin Bruttoeinkünfte in Höhe von 32.985,00 EUR im Jahr 2007 und steuerliche Abzüge incl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 6.067,83 EUR, ihr Vater war im Jahr 2008 SGB II-Leistungsbezieher. Die Monatskarte für die Fahrt von der Wohnung zur Ausbildungsstelle kostete nunmehr 29,00 EUR.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Weiterbewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe ab. Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich, dass sie von einem Bedarf der Antragstellerin von 571,00 EUR und einem anrechenbaren eigenen Einkommen in Höhe von 465,37 EUR sowie einem anrechenbaren Einkommen ihrer Mutter von 306,06 EUR ausgegangen ist. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 5. Februar 2009 Widerspruch ein. Diesen begründete sie wie folgt: Bei dem Bedarf seien die Monatskarte mit 29,00 EUR und die ihr einmal monatlich zustehende Heimfahrt mit 38,80 EUR vergessen worden. Zudem seien die Freibeträge von 56 EUR bei ihr und 550 EUR bei ihrer Mutter für eine notwendige auswärtige Unterbringung nicht in Abzug gebracht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die höheren Freibeträge könnten nicht berücksichtigt werden. Es liege keine notwendige auswärtige Unterbringung vor, weil die Aufnahme der zu fördernden Ausbildung nicht kausal für den Auszug aus der elterlichen Wohnung gewesen sei.
Am 18. März 2009 hat die Antragstellerin neben einer Klage in der Hauptsache (S 14 AL 103/09) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gestellt und diesen wie folgt begründet: Es bestehe ein Anspruch auf eine Leistung in Höhe von monatlich mindestens 202 EUR. Die zusätzlichen Freibeträge für eine notwendige auswärtige Unterbringung müssten anerkannt und die Familienheimfahren bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin müsse die Ausbildung nicht ursächlich für den Auszug der Auszubildenden aus der elterlichen Wohnung sein. Der Gesetzgeber spreche lediglich von der Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung für die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle. Sie habe mit der Aufnahme der Ausbildung der stärkeren Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsangebotes gedient und damit den Gesetzeszweck nicht verfehlt. Das FSJ diene der beruflichen Orientierung und sei einer berufsbegleitenden Bildungsmaßnahme vergleichbar. Die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle am Wohnort der Eltern sei nicht möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ihr lediglich Angebote von ausbildenden Betrieben in den alten Bundesländern und Angebote in Q ... unterbreitet. Die Ausbildungstelle in M. habe sie eigenständig gefunden. Da die Arbeit im Hotelfach im Schichtbetrieb erfolge, sei ein berufliches Pendeln zwischen P ... und M ... nicht möglich gewesen. Demzufolge sei eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung notwendig gewesen. Zudem habe die Antragsgegnerin sie nicht in Hinblick auf innerhalb des Pendelbereiches liegende Angebote beraten, sondern ihr nur Angebote außerhalb des Pendelbereiches unterbreitet.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zu fördernde Ausbildung müsse kausal für den Auszug aus der elterlichen Wohnung sein. Der Sinn der zusätzlichen Freibeträge bei einer notwendigen auswärtigen Unterbringung bestehe insbesondere in einem Mobilitätsanreiz. Diese Anreizfunktion gehe ins Leere, wenn der Auszug bei Beginn der Ausbildung bereits aus anderen Gründen erfolgt sei. Bei dem Weiterbewilligungsantrag habe die Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage neu prüfen dürfen, der Antragstellerin stehe kein Vertrauensschutz aus der früheren Bewilligung zur Seite.
Gegen diesen ihr am 14. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 12. Juni 2009 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus: Ihre Mutter könne keinen Unterhalt in der durch die Antragsgegnerin festgelegten Höhe zahlen, da sie eigene Belastungen habe, die nicht als Abzugsposten vom Einkommen anerkannt würden. Ihre Mutter habe als Pendlerin von P ... nach H ...auch zusätzliche Kosten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten in Sachsen-Anhalt, wo gut ausgebildete Frauen im Land gehalten werden sollen, erscheine die Begründung problematisch. Die Vermutung des SG, sie hätte auch eine vergleichbare Ausbildungsstelle im Tagespendelbereich bekommen, gehe an der Realität vorbei. Mit ihrem Abschlusszeugnis mit einem Notendurchschnitt von 3,7 hätte sie bei der hohen Bewerberzahl in B. und P keine Chance gehabt. Hierbei sei zu bedenken, dass sie einen Ausbildungsbetrieb mit Veranstaltungsmanagement bzw. Messebetrieb gesucht und in M gefunden habe. Sie habe von ihrer Mutter keinen Unterhalt erhalten, auch keinen Naturalunterhalt. Für die Betriebskostennachzahlung habe ihr ihre Großmutter einen Kredit gewährt. Es sei zwar so, dass die Miete vom Konto der Mutter abgebucht werde, sie zahle ihr die Miete dann aber in bar zurück. Sie habe tatsächlich seit Februar 2009 monatlich 300 EUR für die Miete an ihre Mutter gezahlt. Bisher habe sie von ihren Ersparnissen gelebt. Zur Zeit sei sie deshalb sogar etwas im Minus. Auf eine Entscheidung in der Hauptsache könne sie nicht warten. Ihre Mutter könne sie nicht auf Unterhaltszahlung in Anspruch nehmen, weil diese bei ihren Belastungen kein Geld übrig habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des SG vom 8. Mai 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 18. März 2009 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von mindestens 202 EUR monatlich zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurück zu weisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es in B. und P Ausbildungsplätze in der Gastronomie für die Antragstellerin gegeben hätte. Soweit der Vortrag der Antragstellerin so zu verstehen sei, dass sich die Verhältnisse der Mutter der Antragstellerin geändert hätten, gäbe es die Möglichkeit hierzu einen gesonderten Antrag auf Anpassung zu stellen. Ein Anspruch auf die Einräumung von weiteren Freibeträgen bestehe nicht, wenn der Auszubildende seinen Lebensmittelpunkt am Ausbildungsort begründet habe. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall.
Auf Rückfrage des Berichterstatters, weshalb die Mutter nicht in der Lage sei, den errechneten Unterhalt zu zahlen und ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten, hat die Antragstellerin, die durch ihre Mutter vertreten wird, ausgeführt: Angaben dazu, weshalb ihre Mutter nicht in der Lage sei, den von der Antragsgegnerin errechneten Unterhalt zu zahlen, werde ihre Mutter nicht abgeben. Bei der Berechnung des Unterhalts seien weder die Kosten durch das Pendeln oder die hohen Lebenshaltungskosten in der Stadt P. noch die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das eigene Studium und elf Jahre Alleinerziehung der Mutter ohne Unterhalt durch den Vater berücksichtigt worden. Es komme nur darauf an, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die vom Gesetz vorgesehene Berücksichtigung der Freibeträge bei einer notwendigen auswärtigen Unterbringung gegeben seien.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG–), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Ein solcher Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Es besteht bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf die begehrte Berufsausbildungsbeihilfe.
Nach § 59 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Antragstellerin befindet sich in einer betrieblichen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und gehört als deutsche Staatsangehörige zum förderungsfähigen Personenkreis. Die Antragstellerin erfüllt auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen. Sie wohnt außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern oder eines Elternteils und ihre Ausbildungsstätte in M. ist von dem Wohnort ihrer Mutter in P nicht in angemessener Zeit zu erreichen. Die Antragstellerin verfügt jedoch über die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Gesamtbedarfs. Ihre anzurechnende Ausbildungsvergütung und das zu berücksichtigende Einkommen ihrer Mutter übersteigen den Gesamtbedarf.
Als Bedarf für den Lebensunterhalt sind nach § 65 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 341,00 EUR, für die Unterkunft für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG 146,00 EUR und ein Erhöhungsbetrag für die Unterkunftskosten von 72 EUR bei höheren Mietkosten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzusetzen. Hinzu kommen Kosten für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in Höhe von 29,00 EUR und für Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 3 SGB III in Höhe von 12,00 EUR. Hingegen können die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III werden die Kosten des Auszubildenden bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auzubildenden zugrunde gelegt. Eine erforderliche auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig Ausbildungsort ist und letzterer nicht im üblichen Tagespendelbereich der regulären Wohnung liegt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 12/07 – zitiert nach juris). Der Auszubildende muss seinen wichtigsten Anknüpfungspunkt weiterhin in der Wohnung der Eltern haben. Hier muss sein Schwerpunkt des Lebens liegen. Es muss sich um den Ort handeln, an dem sich der Auszubildende außerhalb der Maßnahme üblicherweise aufhält. Abzugrenzen ist, ob sich jemand nur unter der Woche eine Zweitunterkunft sucht und seinen Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung beibehält oder ob er bei den Eltern ausgezogen ist und nur den sozialen Kontakt zu den Eltern aufrecht erhält.
Dieser Lebensmittelpunkt lag bei der Antragstellerin nach summarischer Prüfung schon zu Beginn der Ausbildung nicht mehr in P. Denn die Antragstellerin hat in M. nicht nur einen "Schlafplatz" für die Zeit des FSJ gefunden, sondern nach eigenen Angaben ein neues soziales Umfeld aufgebaut und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagert. In M hat die Antragstellerin eine für eine Person größere Wohnung bezogen (56 qm), wohingegen in der Wohnung ihrer Mutter ihr Zimmer zugleich das Wohnzimmer darstellte. Auch die Möbel, die sie vor ihrem Auszug aus der Wohnung der Mutter genutzt hat, sind nach M. verbracht worden und dienen ihr mit weiteren beschafften Möbeln dort weiterhin zum Wohnen. Sie hat auch die nötigen Maßnahmen ergriffen, um "auf eigenen Füßen" zu stehen. So hat sie beispielsweise eine Waschmaschine angeschafft. Sie hat sich nach ihren Angaben auch an den Wochenenden überwiegend in M. aufgehalten. Hinzu kommt, dass nach ihren Angaben auch der Wunsch aus persönlichen Gründen bestand, sich ein neues soziales Umfeld aufzubauen und sie nicht nach P. zurück zu wollen. Die Ausbildungsangebote haben sich – entsprechend ihrem neuen Hauptwohnsitz – auch nicht auf die Region der Wohnung ihrer Mutter bezogen, sondern auf M ..., soweit es überhaupt regionale Angebote (Q ) gab. Es hat auch – nach den dargelegten Wünschen verständlich – wohl keinen Hinweis der Antragstellerin im Rahmen der Berufsberatung und Ausbildungsplatzsuche gegeben, die Suche auf die Region P. zu konzentrieren. Wenn die Eltern für ihr Kind eine Übernachtungsmöglichkeit vorhalten, wird daraus nicht sein Wohnsitz. Die emotionale Bindung an ihre Mutter macht deren Wohnung nicht zu ihrem Lebensmittelpunkt. Eine Erstattung von Kosten für Besuchsfahrten zu Eltern und Verwandten, bei denen man früher gewohnt hat und die unabhängig von der Ausbildung anfallen, sind von der Vorschrift nicht erfasst.
Insgesamt errechnet sich damit ein Gesamtbedarf von 600,00 EUR.
Auf den Gesamtbedarf sind nach § 71 SGB III das Einkommen des Auszubildenden und u.a. seiner Eltern anzurechnen. Nach § 71 Abs. 2 SGB III gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG entsprechend. In § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III finden sich abweichende Regelungen für das SGB III. Nach § 22 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ist das im Bewilligungszeitraum absehbare Einkommen des Auszubildenden maßgebend. Im Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2010 bestanden nach der Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes absehbare Gesamteinkünfte in Höhe von 10.671 EUR. Diese errechnen sich wie folgt: Für sechs Monate betrug die Ausbildungsvergütung 522 EUR für die restlichen zwölf Monate 622 EUR, hinzukommen noch 50 EUR als Einmalzahlung im Juli 2008 und 25 EUR im Juli 2009. Dabei waren auch die Einmalzahlung und die Sachbezüge als Einkommen heranzuziehen. Ein Freibetrag für die Vergütung aus dem Ausbildungsverhältnis besteht gem. § 23 Abs. 3 BAföG nicht. Von dem Einkommen sind Steuern und Sozialbeiträge pauschal abzuziehen. Da das Einkommen der Antragstellerin unter dem steuerpflichtigen Minimum lag, war die Steuerpauschale nicht zu berücksichtigen. Für Sozialbeiträge war ein Betrag von 21,5 v.H. des Gesamtbetrages abzuziehen (§ 71 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG), was einem Betrag von 2.294,27 EUR entspricht. Es verbleibt ein anzurechnendes eigenes Einkommen der Antragstellerin von 8.376,73 EUR für den Bewilligungszeitraum, umgerechnet monatlich 465,37 EUR.
Von diesem Einkommen war kein weiterer Abzug gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift bleiben abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG 56,00 EUR der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Die Vorschrift soll die berufliche Mobilität des Auszubildenden fördern und eine Beschränkung auf den regionalen Arbeitsmarkt vermeiden (vgl. BT-Drs. 13/4941 S. 166 f.). Voraussetzung für einen solchen Anreiz und eine Veränderung des relevanten Arbeitsmarktes muss es ebenfalls sein, dass der Lebensmittelpunkt noch in der Wohnung der Eltern liegt. Es ist insofern zwar nicht Voraussetzung, dass der Auszubildende erstmalig auszieht, aber trotz eines früheren Auszuges müsste der Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern oder des Elternteils beibehalten worden sein. Dies ist wie oben dargestellt vorliegend bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Die Antragstellerin hatte sich schon vom Elternhaus gelöst und ihr neues soziales Umfeld in M ... aufgebaut und aufbauen wollen.
Es kann daher offen bleiben, ob eine auswärtige Unterbringung ausbildungsbedingt erforderlich wäre. Die Antragstellerin hat zwar keinen Versuch unternommen, sich in der Nähe von P ... einen Ausbildungsplatz zu suchen. Ob ein adäquater Ausbildungsplatz in der gewünschten Ausbildung in dieser Region verfügbar gewesen wäre und ob die Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolgsaussichten auf eine solche Stelle gehabt hätte, hätte sonst weiter geprüft werden müssen.
Daneben ist das Einkommen ihrer Mutter anzurechnen. Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 71 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 24 Abs. 1 BAföG). Die Grundlage bildet der Steuerbescheid über das Einkommen der Mutter der Antragstellerin im Jahr 2007. Danach erzielte die Mutter der Antragstellerin Einkünfte im Jahr 2007 in Höhe von 32.985,00 EUR. Für die im Berechnungszeitraum nach dem Steuerbescheid 2007 zu leistende Einkommenssteuer (5.412,00 EUR), den Solidaritätszuschlag (248,76 EUR) und die Kirchensteuer (407,07 EUR) sind (gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BAföG) insgesamt 6.067,83 EUR abzuziehen. Für Sozialbeiträge war ein Betrag von 21,5 v.H. des Gesamtbetrages abzuziehen (§ 71 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG), was einem Betrag von 7.091,78 EUR entspricht. Auch bei dem Einkommen der Mutter der Antragstellerin kann der Freibetrag für die notwendige auswärtige Unterbringung, der 550 EUR im Monat beträgt, nicht in Abzug gebracht werden. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin lag schon wie oben dargestellt bei Beginn der Ausbildung nicht mehr in der Wohnung der Mutter in P ... Weitere Abzugsposten sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Hieraus errechnet sich ein Einkommen in Höhe von 19.825,39 EUR, umgerechnet monatlich 1.652,12 EUR. Hiervon ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ein Freibetrag von 1.040 EUR monatlich in Abzug zu bringen. Gem. § 25 Abs. 4 BAföG bleibt hiervon weiter ein Einkommen von 50 % anrechnungsfrei. Es ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 306,06 EUR monatlich (612,12 EUR geteilt durch zwei). Ob die Voraussetzungen für einen gesonderten Antrag auf eine unbillige Härte, wodurch ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden könnte, vorliegen, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Die Antragstellerin und ihrer Mutter haben diese Voraussetzungen nicht vorgetragen und die Belastungen der Mutter der Antragstellerin nicht im Einzelnen benennen wollen. Eine inzidente Prüfung nach § 25 Abs. 6 BAföG kann daher nicht vorgenommen werden.
Das anzurechnendes eigene Einkommen und das anzurechnende Einkommen ihrer Mutter mit insgesamt 771,43 EUR übersteigt den Gesamtbedarf der Antragstellerin von 600,00 EUR. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht möglich (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Fortzahlung der Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 1. Februar 2009 von der Antragsgegnerin.
Die am. 1986 geborene Antragstellerin wohnte bis zu ihrem Abitur in P. bei ihrer Mutter. Bei der Wohnung ihrer Mutter handelte es sich um eine 60-70 qm große Wohnung. Das Zimmer der Antragstellerin war zugleich das Wohnzimmer der Wohnung. Zum 1. September 2006 zog die Antragstellerin in eine Mietwohnung nach M. , um ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) bei der D M. zu absolvieren. Sie entschied sich nach ihren Angaben für M. einerseits, weil sie aus persönlichen Gründen aus P ... weg wollte, und andererseits, weil gute Angebote in M bestanden. Sie nahm ihre Möbel aus P mit und ergänzte diese. In M ... bezog sie zum 1. September 2006 eine zweieinhalb-Zimmerwohnung mit 56 qm in der G. –S. -Str. , die an Miete 300 EUR warm kostete. Eine gebrauchte Waschmaschine für 20,00 EUR erwarb sie im Winter 2006/2007. In dieser Zeit fuhr sie einmal monatlich zu ihrer Mutter nach P. Die übrige Zeit – auch am Wochenende – verbrachte sie in M ... Sie meldete auch ihren Hauptwohnsitz nach M ... um. In P. hätte sie sonst Nebenwohnsitzsteuern zahlen müssen.
Am 1. August 2007 nahm sie in M eine Ausbildung als Hotelfachfrau mit dreijähriger Ausbildung in einem Vier-Sterne-Hotel mit Catering auf. Ihre Ausbildungsvergütung betrug nach dem Ausbildungsvertrag im ersten Lehrjahr 300,00 EUR, im zweiten 390,00 EUR und im dritten Lehrjahr 500,00 EUR. Am 1. Juli 2008 fiel eine Einmalzahlung von 50,00 EUR an. Diese Ausbildung hatte sie sich selbst gesucht. Für Pendelfahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte entstanden ihr Kosten in Höhe von 27,00 EUR monatlich.
Am 19. April 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Mit Bescheid vom 31. August 2007 bewilligte ihr die Antragsgegnerin Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2009 in Höhe von 213,00 EUR. Bei der Anrechnung des Einkommens der Mutter der Antragstellerin berücksichtigte die Antragsgegnerin hierbei einen Freibetrag von 510 EUR monatlich wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung zur Erlangung einer Ausbildungsstelle in der gewünschten Berufsausbildung. Mit Änderungsbescheiden vom 4. Juni 2008 und 9. Juli 2008 erhöhte die Antragsgegnerin die Leistungen wegen erhöhten Bedarfssätzen und Freibeträgen vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 letztlich auf 316,00 EUR monatlich.
Am 17. Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin die Weiterbewilligung der Leistungen bei der Antragsgegnerin. Die Ausbildungsstätte bescheinigte der Antragstellerin für die Zeit von 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 ein monatliches Bruttoeinkommen von 522 EUR und vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 von 622 EUR. In diesen Beträgen war ein Sachbezug durch Verpflegung im Hotel in Höhe von 82,00 EUR enthalten. Als Einmalzahlungen fielen 50 EUR im Juli 2009 und 25 EUR im Juli 2010 an. Nach dem Steuerbescheid 2007 hatte die Mutter der Antragstellerin Bruttoeinkünfte in Höhe von 32.985,00 EUR im Jahr 2007 und steuerliche Abzüge incl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 6.067,83 EUR, ihr Vater war im Jahr 2008 SGB II-Leistungsbezieher. Die Monatskarte für die Fahrt von der Wohnung zur Ausbildungsstelle kostete nunmehr 29,00 EUR.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Weiterbewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe ab. Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich, dass sie von einem Bedarf der Antragstellerin von 571,00 EUR und einem anrechenbaren eigenen Einkommen in Höhe von 465,37 EUR sowie einem anrechenbaren Einkommen ihrer Mutter von 306,06 EUR ausgegangen ist. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 5. Februar 2009 Widerspruch ein. Diesen begründete sie wie folgt: Bei dem Bedarf seien die Monatskarte mit 29,00 EUR und die ihr einmal monatlich zustehende Heimfahrt mit 38,80 EUR vergessen worden. Zudem seien die Freibeträge von 56 EUR bei ihr und 550 EUR bei ihrer Mutter für eine notwendige auswärtige Unterbringung nicht in Abzug gebracht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die höheren Freibeträge könnten nicht berücksichtigt werden. Es liege keine notwendige auswärtige Unterbringung vor, weil die Aufnahme der zu fördernden Ausbildung nicht kausal für den Auszug aus der elterlichen Wohnung gewesen sei.
Am 18. März 2009 hat die Antragstellerin neben einer Klage in der Hauptsache (S 14 AL 103/09) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gestellt und diesen wie folgt begründet: Es bestehe ein Anspruch auf eine Leistung in Höhe von monatlich mindestens 202 EUR. Die zusätzlichen Freibeträge für eine notwendige auswärtige Unterbringung müssten anerkannt und die Familienheimfahren bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin müsse die Ausbildung nicht ursächlich für den Auszug der Auszubildenden aus der elterlichen Wohnung sein. Der Gesetzgeber spreche lediglich von der Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung für die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle. Sie habe mit der Aufnahme der Ausbildung der stärkeren Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsangebotes gedient und damit den Gesetzeszweck nicht verfehlt. Das FSJ diene der beruflichen Orientierung und sei einer berufsbegleitenden Bildungsmaßnahme vergleichbar. Die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle am Wohnort der Eltern sei nicht möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ihr lediglich Angebote von ausbildenden Betrieben in den alten Bundesländern und Angebote in Q ... unterbreitet. Die Ausbildungstelle in M. habe sie eigenständig gefunden. Da die Arbeit im Hotelfach im Schichtbetrieb erfolge, sei ein berufliches Pendeln zwischen P ... und M ... nicht möglich gewesen. Demzufolge sei eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung notwendig gewesen. Zudem habe die Antragsgegnerin sie nicht in Hinblick auf innerhalb des Pendelbereiches liegende Angebote beraten, sondern ihr nur Angebote außerhalb des Pendelbereiches unterbreitet.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zu fördernde Ausbildung müsse kausal für den Auszug aus der elterlichen Wohnung sein. Der Sinn der zusätzlichen Freibeträge bei einer notwendigen auswärtigen Unterbringung bestehe insbesondere in einem Mobilitätsanreiz. Diese Anreizfunktion gehe ins Leere, wenn der Auszug bei Beginn der Ausbildung bereits aus anderen Gründen erfolgt sei. Bei dem Weiterbewilligungsantrag habe die Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage neu prüfen dürfen, der Antragstellerin stehe kein Vertrauensschutz aus der früheren Bewilligung zur Seite.
Gegen diesen ihr am 14. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 12. Juni 2009 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus: Ihre Mutter könne keinen Unterhalt in der durch die Antragsgegnerin festgelegten Höhe zahlen, da sie eigene Belastungen habe, die nicht als Abzugsposten vom Einkommen anerkannt würden. Ihre Mutter habe als Pendlerin von P ... nach H ...auch zusätzliche Kosten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten in Sachsen-Anhalt, wo gut ausgebildete Frauen im Land gehalten werden sollen, erscheine die Begründung problematisch. Die Vermutung des SG, sie hätte auch eine vergleichbare Ausbildungsstelle im Tagespendelbereich bekommen, gehe an der Realität vorbei. Mit ihrem Abschlusszeugnis mit einem Notendurchschnitt von 3,7 hätte sie bei der hohen Bewerberzahl in B. und P keine Chance gehabt. Hierbei sei zu bedenken, dass sie einen Ausbildungsbetrieb mit Veranstaltungsmanagement bzw. Messebetrieb gesucht und in M gefunden habe. Sie habe von ihrer Mutter keinen Unterhalt erhalten, auch keinen Naturalunterhalt. Für die Betriebskostennachzahlung habe ihr ihre Großmutter einen Kredit gewährt. Es sei zwar so, dass die Miete vom Konto der Mutter abgebucht werde, sie zahle ihr die Miete dann aber in bar zurück. Sie habe tatsächlich seit Februar 2009 monatlich 300 EUR für die Miete an ihre Mutter gezahlt. Bisher habe sie von ihren Ersparnissen gelebt. Zur Zeit sei sie deshalb sogar etwas im Minus. Auf eine Entscheidung in der Hauptsache könne sie nicht warten. Ihre Mutter könne sie nicht auf Unterhaltszahlung in Anspruch nehmen, weil diese bei ihren Belastungen kein Geld übrig habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des SG vom 8. Mai 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 18. März 2009 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von mindestens 202 EUR monatlich zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurück zu weisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es in B. und P Ausbildungsplätze in der Gastronomie für die Antragstellerin gegeben hätte. Soweit der Vortrag der Antragstellerin so zu verstehen sei, dass sich die Verhältnisse der Mutter der Antragstellerin geändert hätten, gäbe es die Möglichkeit hierzu einen gesonderten Antrag auf Anpassung zu stellen. Ein Anspruch auf die Einräumung von weiteren Freibeträgen bestehe nicht, wenn der Auszubildende seinen Lebensmittelpunkt am Ausbildungsort begründet habe. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall.
Auf Rückfrage des Berichterstatters, weshalb die Mutter nicht in der Lage sei, den errechneten Unterhalt zu zahlen und ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten, hat die Antragstellerin, die durch ihre Mutter vertreten wird, ausgeführt: Angaben dazu, weshalb ihre Mutter nicht in der Lage sei, den von der Antragsgegnerin errechneten Unterhalt zu zahlen, werde ihre Mutter nicht abgeben. Bei der Berechnung des Unterhalts seien weder die Kosten durch das Pendeln oder die hohen Lebenshaltungskosten in der Stadt P. noch die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das eigene Studium und elf Jahre Alleinerziehung der Mutter ohne Unterhalt durch den Vater berücksichtigt worden. Es komme nur darauf an, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die vom Gesetz vorgesehene Berücksichtigung der Freibeträge bei einer notwendigen auswärtigen Unterbringung gegeben seien.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG–), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Ein solcher Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Es besteht bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf die begehrte Berufsausbildungsbeihilfe.
Nach § 59 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Antragstellerin befindet sich in einer betrieblichen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und gehört als deutsche Staatsangehörige zum förderungsfähigen Personenkreis. Die Antragstellerin erfüllt auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen. Sie wohnt außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern oder eines Elternteils und ihre Ausbildungsstätte in M. ist von dem Wohnort ihrer Mutter in P nicht in angemessener Zeit zu erreichen. Die Antragstellerin verfügt jedoch über die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Gesamtbedarfs. Ihre anzurechnende Ausbildungsvergütung und das zu berücksichtigende Einkommen ihrer Mutter übersteigen den Gesamtbedarf.
Als Bedarf für den Lebensunterhalt sind nach § 65 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 341,00 EUR, für die Unterkunft für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG 146,00 EUR und ein Erhöhungsbetrag für die Unterkunftskosten von 72 EUR bei höheren Mietkosten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzusetzen. Hinzu kommen Kosten für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in Höhe von 29,00 EUR und für Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 3 SGB III in Höhe von 12,00 EUR. Hingegen können die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III werden die Kosten des Auszubildenden bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auzubildenden zugrunde gelegt. Eine erforderliche auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig Ausbildungsort ist und letzterer nicht im üblichen Tagespendelbereich der regulären Wohnung liegt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 12/07 – zitiert nach juris). Der Auszubildende muss seinen wichtigsten Anknüpfungspunkt weiterhin in der Wohnung der Eltern haben. Hier muss sein Schwerpunkt des Lebens liegen. Es muss sich um den Ort handeln, an dem sich der Auszubildende außerhalb der Maßnahme üblicherweise aufhält. Abzugrenzen ist, ob sich jemand nur unter der Woche eine Zweitunterkunft sucht und seinen Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung beibehält oder ob er bei den Eltern ausgezogen ist und nur den sozialen Kontakt zu den Eltern aufrecht erhält.
Dieser Lebensmittelpunkt lag bei der Antragstellerin nach summarischer Prüfung schon zu Beginn der Ausbildung nicht mehr in P. Denn die Antragstellerin hat in M. nicht nur einen "Schlafplatz" für die Zeit des FSJ gefunden, sondern nach eigenen Angaben ein neues soziales Umfeld aufgebaut und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagert. In M hat die Antragstellerin eine für eine Person größere Wohnung bezogen (56 qm), wohingegen in der Wohnung ihrer Mutter ihr Zimmer zugleich das Wohnzimmer darstellte. Auch die Möbel, die sie vor ihrem Auszug aus der Wohnung der Mutter genutzt hat, sind nach M. verbracht worden und dienen ihr mit weiteren beschafften Möbeln dort weiterhin zum Wohnen. Sie hat auch die nötigen Maßnahmen ergriffen, um "auf eigenen Füßen" zu stehen. So hat sie beispielsweise eine Waschmaschine angeschafft. Sie hat sich nach ihren Angaben auch an den Wochenenden überwiegend in M. aufgehalten. Hinzu kommt, dass nach ihren Angaben auch der Wunsch aus persönlichen Gründen bestand, sich ein neues soziales Umfeld aufzubauen und sie nicht nach P. zurück zu wollen. Die Ausbildungsangebote haben sich – entsprechend ihrem neuen Hauptwohnsitz – auch nicht auf die Region der Wohnung ihrer Mutter bezogen, sondern auf M ..., soweit es überhaupt regionale Angebote (Q ) gab. Es hat auch – nach den dargelegten Wünschen verständlich – wohl keinen Hinweis der Antragstellerin im Rahmen der Berufsberatung und Ausbildungsplatzsuche gegeben, die Suche auf die Region P. zu konzentrieren. Wenn die Eltern für ihr Kind eine Übernachtungsmöglichkeit vorhalten, wird daraus nicht sein Wohnsitz. Die emotionale Bindung an ihre Mutter macht deren Wohnung nicht zu ihrem Lebensmittelpunkt. Eine Erstattung von Kosten für Besuchsfahrten zu Eltern und Verwandten, bei denen man früher gewohnt hat und die unabhängig von der Ausbildung anfallen, sind von der Vorschrift nicht erfasst.
Insgesamt errechnet sich damit ein Gesamtbedarf von 600,00 EUR.
Auf den Gesamtbedarf sind nach § 71 SGB III das Einkommen des Auszubildenden und u.a. seiner Eltern anzurechnen. Nach § 71 Abs. 2 SGB III gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG entsprechend. In § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III finden sich abweichende Regelungen für das SGB III. Nach § 22 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ist das im Bewilligungszeitraum absehbare Einkommen des Auszubildenden maßgebend. Im Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2010 bestanden nach der Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes absehbare Gesamteinkünfte in Höhe von 10.671 EUR. Diese errechnen sich wie folgt: Für sechs Monate betrug die Ausbildungsvergütung 522 EUR für die restlichen zwölf Monate 622 EUR, hinzukommen noch 50 EUR als Einmalzahlung im Juli 2008 und 25 EUR im Juli 2009. Dabei waren auch die Einmalzahlung und die Sachbezüge als Einkommen heranzuziehen. Ein Freibetrag für die Vergütung aus dem Ausbildungsverhältnis besteht gem. § 23 Abs. 3 BAföG nicht. Von dem Einkommen sind Steuern und Sozialbeiträge pauschal abzuziehen. Da das Einkommen der Antragstellerin unter dem steuerpflichtigen Minimum lag, war die Steuerpauschale nicht zu berücksichtigen. Für Sozialbeiträge war ein Betrag von 21,5 v.H. des Gesamtbetrages abzuziehen (§ 71 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG), was einem Betrag von 2.294,27 EUR entspricht. Es verbleibt ein anzurechnendes eigenes Einkommen der Antragstellerin von 8.376,73 EUR für den Bewilligungszeitraum, umgerechnet monatlich 465,37 EUR.
Von diesem Einkommen war kein weiterer Abzug gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift bleiben abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG 56,00 EUR der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Die Vorschrift soll die berufliche Mobilität des Auszubildenden fördern und eine Beschränkung auf den regionalen Arbeitsmarkt vermeiden (vgl. BT-Drs. 13/4941 S. 166 f.). Voraussetzung für einen solchen Anreiz und eine Veränderung des relevanten Arbeitsmarktes muss es ebenfalls sein, dass der Lebensmittelpunkt noch in der Wohnung der Eltern liegt. Es ist insofern zwar nicht Voraussetzung, dass der Auszubildende erstmalig auszieht, aber trotz eines früheren Auszuges müsste der Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern oder des Elternteils beibehalten worden sein. Dies ist wie oben dargestellt vorliegend bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Die Antragstellerin hatte sich schon vom Elternhaus gelöst und ihr neues soziales Umfeld in M ... aufgebaut und aufbauen wollen.
Es kann daher offen bleiben, ob eine auswärtige Unterbringung ausbildungsbedingt erforderlich wäre. Die Antragstellerin hat zwar keinen Versuch unternommen, sich in der Nähe von P ... einen Ausbildungsplatz zu suchen. Ob ein adäquater Ausbildungsplatz in der gewünschten Ausbildung in dieser Region verfügbar gewesen wäre und ob die Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolgsaussichten auf eine solche Stelle gehabt hätte, hätte sonst weiter geprüft werden müssen.
Daneben ist das Einkommen ihrer Mutter anzurechnen. Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 71 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 24 Abs. 1 BAföG). Die Grundlage bildet der Steuerbescheid über das Einkommen der Mutter der Antragstellerin im Jahr 2007. Danach erzielte die Mutter der Antragstellerin Einkünfte im Jahr 2007 in Höhe von 32.985,00 EUR. Für die im Berechnungszeitraum nach dem Steuerbescheid 2007 zu leistende Einkommenssteuer (5.412,00 EUR), den Solidaritätszuschlag (248,76 EUR) und die Kirchensteuer (407,07 EUR) sind (gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BAföG) insgesamt 6.067,83 EUR abzuziehen. Für Sozialbeiträge war ein Betrag von 21,5 v.H. des Gesamtbetrages abzuziehen (§ 71 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG), was einem Betrag von 7.091,78 EUR entspricht. Auch bei dem Einkommen der Mutter der Antragstellerin kann der Freibetrag für die notwendige auswärtige Unterbringung, der 550 EUR im Monat beträgt, nicht in Abzug gebracht werden. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin lag schon wie oben dargestellt bei Beginn der Ausbildung nicht mehr in der Wohnung der Mutter in P ... Weitere Abzugsposten sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Hieraus errechnet sich ein Einkommen in Höhe von 19.825,39 EUR, umgerechnet monatlich 1.652,12 EUR. Hiervon ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ein Freibetrag von 1.040 EUR monatlich in Abzug zu bringen. Gem. § 25 Abs. 4 BAföG bleibt hiervon weiter ein Einkommen von 50 % anrechnungsfrei. Es ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 306,06 EUR monatlich (612,12 EUR geteilt durch zwei). Ob die Voraussetzungen für einen gesonderten Antrag auf eine unbillige Härte, wodurch ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden könnte, vorliegen, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Die Antragstellerin und ihrer Mutter haben diese Voraussetzungen nicht vorgetragen und die Belastungen der Mutter der Antragstellerin nicht im Einzelnen benennen wollen. Eine inzidente Prüfung nach § 25 Abs. 6 BAföG kann daher nicht vorgenommen werden.
Das anzurechnendes eigene Einkommen und das anzurechnende Einkommen ihrer Mutter mit insgesamt 771,43 EUR übersteigt den Gesamtbedarf der Antragstellerin von 600,00 EUR. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht möglich (§ 177 SGG).
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