Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 7308/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5495/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.
Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2009 begehrt, wird das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist, soweit der Antragsteller sein Begehren, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm über den 31. Oktober 2009 hinaus Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren weiterverfolgt, statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist - und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig, inhaltlich jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht bereits als unzulässig abgelehnt. Es hat die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat ausdrücklich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das SG zutreffend ausgeführt hat, dass es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für sein Tätigwerden gefehlt hat und es hieran unverändert fehlt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom Antragsteller bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2009 am 4. Oktober 2009 beantragt wurden, hat die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers noch nicht förmlich abgelehnt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vom SG zutreffend verneint wurde (vgl. LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 2008, Az.: L 8 AS 5486/07 ER- B; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, RdNr. 29). Eine Fallgestaltung, in der ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung besteht, obschon eine förmliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, bspw., dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die zuständige Behörde einen entsprechenden förmlichen Antrag nicht positiv bescheiden wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, RdNr. 26 b; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2006, Az.: L 8 B 11/05 AY ER) ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller erstmalig mit Schreiben vom 29. November 2009 im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf den Sanktionsbescheid vom 20. Oktober 2009 erweitert und anführt, er verfolge das Ziel, den bestehenden Zustand zu sichern, ist das Rechtsschutzbegehren des Antragsstellers an das zuständige SG zu verweisen. Gemäß § 86b Abs. 1 SGG ist für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, im Hinblick auf den Sanktionsbescheid vom 20. Oktober 2009 richtigerweise in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG, das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist vorliegend das SG, da dort unter dem Aktenzeichen S 3 AS 7714/09 ein Klageverfahren des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2009 anhängig ist. Das Landessozialgericht entscheidet gemäß § 29 Abs. 1 SGG hingegen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts. Da auch im angefochtenen Beschluss des SG vom 13. November 2009 nicht über das diesbezügliche Begehren des Antragstellers entschieden wurde, ist eine (instanzielle) Zuständigkeit des angegangenen LSG nicht gegeben. Der (prozessuale) Anspruch des Antragstellers ist daher gemäß § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das SG zu verweisen (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 98 RdNr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG bzw. § 98 Satz 2 SGG).
Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2009 begehrt, wird das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist, soweit der Antragsteller sein Begehren, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm über den 31. Oktober 2009 hinaus Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren weiterverfolgt, statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist - und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig, inhaltlich jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht bereits als unzulässig abgelehnt. Es hat die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat ausdrücklich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das SG zutreffend ausgeführt hat, dass es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für sein Tätigwerden gefehlt hat und es hieran unverändert fehlt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom Antragsteller bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2009 am 4. Oktober 2009 beantragt wurden, hat die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers noch nicht förmlich abgelehnt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vom SG zutreffend verneint wurde (vgl. LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 2008, Az.: L 8 AS 5486/07 ER- B; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, RdNr. 29). Eine Fallgestaltung, in der ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung besteht, obschon eine förmliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, bspw., dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die zuständige Behörde einen entsprechenden förmlichen Antrag nicht positiv bescheiden wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, RdNr. 26 b; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2006, Az.: L 8 B 11/05 AY ER) ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller erstmalig mit Schreiben vom 29. November 2009 im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf den Sanktionsbescheid vom 20. Oktober 2009 erweitert und anführt, er verfolge das Ziel, den bestehenden Zustand zu sichern, ist das Rechtsschutzbegehren des Antragsstellers an das zuständige SG zu verweisen. Gemäß § 86b Abs. 1 SGG ist für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, im Hinblick auf den Sanktionsbescheid vom 20. Oktober 2009 richtigerweise in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG, das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist vorliegend das SG, da dort unter dem Aktenzeichen S 3 AS 7714/09 ein Klageverfahren des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2009 anhängig ist. Das Landessozialgericht entscheidet gemäß § 29 Abs. 1 SGG hingegen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts. Da auch im angefochtenen Beschluss des SG vom 13. November 2009 nicht über das diesbezügliche Begehren des Antragstellers entschieden wurde, ist eine (instanzielle) Zuständigkeit des angegangenen LSG nicht gegeben. Der (prozessuale) Anspruch des Antragstellers ist daher gemäß § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das SG zu verweisen (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 98 RdNr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG bzw. § 98 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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