Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 R 8547/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 96/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 01. Juli 2007 einen Anspruch auf höhere Altersrente hat.
Die Beklagte gewährte der 1944 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 19. Oktober 2006 ab dem 01. Oktober 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 04. Dezember 2006), mit einem monatlichen Zahlbetrag von 943,82 Euro auf der Grundlage von 45,3991 Entgeltpunkten (EP) Ost und einem aktuellen Rentenwert (aRw) Ost i. H. v. 22,97 Euro.
Mit Bescheid von Juni/Juli 2007 erfolgte zum 01. Juli 2007 die Rentenanpassung um 0,54 Prozent. Der aRw (Ost) erhöhte sich auf 23,09 Euro. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2007 zurück.
Am 14. November 2007 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es gehe ihr um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR erbracht hätten. Auch zum 1. Juli 2007 sei wieder der gleiche Anpassungssatz für die Rentendynamisierung in Ost und West vorgegeben werde. Hierdurch werde der Angleichungsprozess Ost an West verlängert. Ein wesentliches Staatsziel des Staatsvertrags sowie des Einigungsvertrags (EV) sei es gewesen, die Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost schrittweise an West heranzuführen. Um dies bei den Ruheständlern erreichen zu können, sei die Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet stets spürbar höher vorgesehen als die Anpassung im alten Bundesgebiet. Nur dies entspreche den Vorgaben des Art. 30 Abs. 5 des EV und dem Grundgesetz (GG). Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar gestellt, dass die Rentenanpassung Ost unter Eigentumsschutz stehe. Weiterhin bestehe eine offensichtliche Diskriminierung der aus der DDR kommenden Lehrerinnen darin, dass sie ein durchschnittliches Monatsalterseinkommen von lediglich ca. 1.000 Euro im Gegensatz zu 2.700 Euro bei West-Lehrerinnen erhielten. Die Renten- und Versorgungsüberleitung verstoße insgesamt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06. Januar 2009 abgewiesen.
Zur Begründung ihrer hiergegen bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend wendet sie sich gegen die im Rahmen der Rentenanpassung/angleichung zur Anwendung kommenden so genannten Dämpfungsfaktoren, speziell gegen den so genannten Riesterfaktor. Es liege ein Verstoß gegen den EV, gegen Verfassungsrecht (Artt. 3 und 14 GG) sowie gegen die EMRK vor.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung/-angleichung zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2007 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei zum Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf (B 4 RA 120/00 R);
sowie
"Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zu Grunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob der Versicherten ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft. 1. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens der Versicherten bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie (Inflationsschutz) seit 2000 (fiktiv bis zum Rentenbeginn) bis zum 01. Juli 2007 entwickelt? 2. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens der Versicherten bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie sowie der im Einigungsvertrag vorgegebenen Angleichung der Renten Ost an West entwickelt? 3. Werden mit dem Ziel der Rentenangleichung der Bundesregierung bis zum Jahr 2030 die Vorgaben des Einigungsvertrages in Art. 30 Abs. 5 erfüllt? 4. Um welchen durchschnittlichen Wert müssten die Rentenwerte Ost an West jährlich angeglichen werden, damit das Ziel der Bundesregierung überhaupt erreicht werden kann? 5. Wie sind die durchgeführten Rentenanpassungen seit 2000 mit den Vorgaben des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes sowie dem Ziel der Bundesregierung zu bewerten? 6. Greifen nach den Entscheidungen des BVerfG vom 26. Juli 2007 (1 BvR 824/03) und des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00) die Gesetze zu den Rentenanpassungen bzw. deren Unterlassung seit dem Jahr 2000 bis zum 01. Juli 2007 in ihrer Gesamtheit in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ein? 7. Wie viele Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung benötigt ein Versicherter mit einer durchschnittlichen Erwerbsbiografie derzeit und künftig, um ein Versorgungsniveau in Höhe der Grundsicherung zu erreichen? 8. Wie wirken sich zukünftige Rentenanpassungen unterhalb der Inflationsrate auf das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auf das Sicherungsziel in § 154 Abs. 3 SGB VI aus? 9. Ist durch die stetigen Rentenanpassungen unterhalb der Inflationsrate gemäß den Berichten der OECD eine Zunahme und für die zukünftigen Rentner Altersarmut vorprogrammiert?"
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Durch Beschluss des Senats vom 04. August 2009 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte hier gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienen waren, denn die an die Prozessbevollmächtigten zugestellte Terminsmitteilung enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat, wie das SG im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, ab dem 01. Juli 2007 keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente. Eine gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung der Rente ab dem 01. Juli 2007 über den festgesetzten Prozentsatz hinaus besteht nicht.
Die Klägerin kann ihr Begehren weder auf eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage (§§ 65, 68, 69, 255 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) noch auf die Vorschriften des GG stützen. Insoweit verweist der Senat Gericht auf die ausführlichen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2007 (- B 4 RA 51/05 R -, zitiert nach Juris), 13. November 2008 (- B 13 R 13/08 R -, zitiert nach Juris) und 21. Januar 2009 (- B 12 R 1/07 R -, zitiert nach Juris), die dem wohl informierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sind und denen der Senat sich vollumfänglich anschließt. In diesen Urteilen hat das BSG über die ausgebliebenen Rentenanpassungen zum 01. Juli 2004 sowie 01. Juli 2005 entschieden und festgestellt, dass diese nicht zu beanstanden sind. Ist bereits eine ausgebliebene Rentenanpassung nicht zu beanstanden, so kann zur Überzeugung des Senats eine Rentenanpassung um 0,54 Prozent erst recht nicht beanstandet werden.
Die Rentenhöhe bestimmt sich nach der Anzahl der persönlichen EP entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf, vor allem infolge der entrichteten Beiträge. Diese persönlichen EP sind das Ergebnis der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente durch die Multiplikation der Summe aller ermittelten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor. Einen für alle Berechtigten gleichen Wert haben der Rentenartfaktor, der von der Art der zu berechnenden Rente abhängt, und der aRw, der ab dem 01. Juli 2007 um 0,54 Prozent erhöht wurde. Diese Erhöhung der Rente erfolgte unter Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung vom 14. Juni 2007 (RWBestV 2007), mit der der ab dem 01. Juli 2007 maßgebende aRw für die Ermittlung der Rentenhöhe festgesetzt wurde (BGBl. I, S. 1113). § 69 SGB VI ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, den zum 01. Juli eines jeden Jahres aRw nach § 68 SGB VI i. V. m. §§ 255 a, 255 e – g SGB VI für die Zeit nach dem 30. Juni 2005 (aRw 26,13 Euro, aRw (Ost) 22,97 Euro; § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) zu bestimmen. Gemäß § 65 SGB VI ist die Anpassung im Einzelfall durch die Rentenversicherungsträger erforderlich. Aufgrund der Ermächtigung des § 69 Abs. 1 SGB VI bestimmte die Bundesregierung, dass der aRw vom 01. Juli 2007 an 26,27 Euro, der aRw (Ost) 23,09 Euro beträgt.
Die Bestimmung des aRw bzw. des aRw (Ost) berücksichtigt - die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,98 v. H. bzw. 0,49 v. H., - die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,5 v. H. und - den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019.
Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2006 von 19,5 v. H. ist konstant geblieben gegenüber dem Jahr 2005 und wirkt sich daher bei der Bestimmung des aRw bzw. des aRw (Ost) nicht aus.
Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter, der auf den Wert 0,25 festgelegt worden ist (§ 64 Abs. 4 Satz 6 SGB VI). Bei dem Rentnerquotienten handelt es sich um den Verhältniswert der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik werden die Anzahl der Rentner und die Anzahl der Beitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet und anschließend addiert. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Veränderung des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte.
Für den aRw wäre es unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nur zu einer Erhöhung um 0,04 v. H. gekommen, so dass der aRw (Ost) zum 01. Juli 2007 dann 22,98 Euro betragen hätte. Da jedoch der aRw (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen ist, um den der aRw angepasst wird (§ 255 a Abs. 2 SGB VI), wurde der aRw (Ost) letztlich um 0,54 v. H. angepasst.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rentenanpassung bestehen nicht. Durch Form und Inhalt dieser Rentenanpassung ist die Klägerin nicht in ihre Rechten verletzt. Insbesondere an der Vereinbarkeit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 mit dem Grundgesetz hat der Senat keine Zweifel.
Für die Klägerin erhöht sich die Rente in dem durch die Rentenformel vorgesehenen Umfang um 0,54 Prozent. Der aRw beträgt für das Jahr 2007 26,27 Euro. Er erhöhte sich für das Jahr 2007 somit gegenüber dem bisherigen Wert ab dem 01. Juli 2003 (26,13 EUR) um 0,14 Euro; der aRw (Ost) beträgt für das Jahr 2007 23,09 Euro. Er erhöhte sich für das Jahr 2007 somit gegenüber dem bisherigen Wert ab dem 01. Juli 2003 (22,97 Euro) um 0,12 Euro.
Die geäußerten Zweifel der Klägerin an der Verfassungsmäßigkeit hier maßgebender Vorschriften der Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 sind nicht begründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, in SoR 4-2600 § 68 Nr. 2; BVerfGE 53, 257 (293); 58, 81 (110); 69, 272 (304); 100, 1 (37 f.)). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein. Es kann erst dann von einem unangemessenen bzw. unverhältnismäßigen staatlichen Grundrechtseingriff gesprochen werden, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt ist. Hierbei ist bei der Abwägung zwischen der Belastung des Versicherten durch eine Schmälerung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften einerseits sowie der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu beachten, dass der Versicherte in das Solidarsystem eingebunden ist und auch die Risiken dieses Systems trägt. Zu berücksichtigen ist gerade im Hinblick auf langfristig wirkende Rentenreformen die Generationengerechtigkeit zwischen den Vergleichsgruppen der gegenwärtigen Beitragszahler und der Rentenempfänger, die einen sozialverträglichen Ausgleich beinhaltet. Die demographische Last kann nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen werden. Auch von den Rentenbeziehern kann ein sozialverträglich ausgestalteter Anteil eingefordert werden, wobei zwar ein Eingriff in die eigentliche Substanz ausscheidet, jedoch bei der Rentenanpassung möglich ist. Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (- B 4 RA 51/05 R -, a. a. O.). Der Gesetzgeber verfolgte mit den bisher getroffenen Maßnahmen das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu rechtfertigen, denn sie tragen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Andererseits führen diese Maßnahmen nicht dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung verliert.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stützen. Es kann dabei laut des Ausführungen des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (- 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, a. a. O.) offen bleiben, ob auch die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, denn selbst wenn diese Beschränkung bzw. Aussetzung der Rentenanpassung den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berühren würden, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Der Senat macht sich nach eigener Prüfung die Ausführungen des BVerfG hierzu in seinem Beschluss vom 26. Juli 2007 voll umfänglich zu Eigen und verweist auf die detaillierten Darlegungen in dieser Entscheidung.
Die Rechte der Klägerin aus der Eigentumsgarantie des Art 14 GG werden im Übrigen weder durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils noch durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt (vgl. hierzu die Urteile des BSG vom 13. November 2008 - B 13 R 13/08 R -, zitiert nach Juris und 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R -, zitiert nach Juris). Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Der Senat macht sich nach eigener Prüfung die Ausführungen des BSG hierzu in seinen Urteil vom 13. November 2008 und 21. Januar 2009 voll umfänglich zu Eigen und verweist auf die detaillierten Darlegungen in diesen Entscheidungen.
Soweit die Klägerin meint, die Entwicklung der Renten werde in den letzten Jahren immer mehr von der Entwicklung der Einkommen der abhängig beschäftigten abgekoppelt, so ist dies angesichts der durch §§ 68, 68 a, 255 a, 225 e bis f SGB VI vorgegebenen Maßgaben zur Bestimmung der Rentenanpassung nicht zutreffend. Sofern eine Abkoppelung überhaupt stattfindet, dann in einem für die Rentner positiven Sinne, denn die Renten sinken – anders als die Löhne und Gehälter – nicht.
Soweit die Klägerin eine Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung der Ost-Lehrerinnen gegenüber den West-Lehrerinnen rügt, folgt hieraus weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen gleich lautende Vorschriften der EMRK. Eine ungleiche durchschnittliche Höhe der Altersbezüge dürfte bereits daraus resultieren, dass Lehrer und Lehrerinnen im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet regelmäßig verbeamtet wurden und daher im Alter Versorgungsbezüge erhalten. Diese sind – was die Klägerin nicht bedenkt – im Gegensatz zu den bisherigen Renten voll zu versteuern. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes resultiert hieraus nicht. Der Gesetzgeber ist gehalten, tatsächlich relevante Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenzen besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Gleichheitssatz wäre verletzt, wenn der Gesetzgeber Fälle ungleich behandeln würde, zwischen denen keine Unterschiede erkennbar sind, die gewichtig genug wären, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Regelungszweck des Art. 3 Abs. 1 GG ist somit nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden. Der Gesetzgeber ist gerade nicht gehalten, verschieden ausgestaltete Altersversorgungssysteme gleich zu behandeln. Dies gilt auch mit Blick auf Rentenanpassungen. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur bei willkürlicher Gesetzgebung vor, sofern also kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Ein sachlicher Grund liegt aber bereits in der unterschiedlichen Ausgestaltung der bestehenden Altersversorgungssysteme.
Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, bestehende Altersversorgungssysteme anzugleichen. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen selbst bei grundsätzlicher Bedeutung nicht auf andere übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Der Gesetzgeber ist somit nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl. Urteil des BSG vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 51/05 R -, a. a. O.).
Unzutreffend ist im Übrigen die Auffassung der Klägerin, das BVerfG habe im Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 zum Ausdruck gebracht, mit der Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 sei eine Grenze verfassungsmäßig zulässiger Eingriffe erreicht worden. Zwar ist richtig, dass das BVerfG darauf hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden ist und die Pflicht besteht, für erbrachte Beitragsleistungen adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Es hat aber auch eine Grenze gesetzgeberischer Maßnahmen angesprochen, nämlich einen Verlust der Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung, die hier bei einer Erhöhung der Rente ab 01. Juli 2007, wenn auch nur um 0,54 Prozent, offensichtlich nicht erreicht ist.
Der Senat sieht auch in der gleichmäßigen Rentenanpassung West und Ost beziehungsweise der von der Klägerin angemahnten Rentenangleichung Ost und West keinen Verstoß gegen Art. 3. Zutreffend hat das BSG in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 (- B 4 RA 120/00 -, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG erst dann verletzt ist, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt und dass dies bei einer prozentual gleichen Anpassung der Renten in West und Ost nicht gegeben ist.
Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG, wie sie die Klägerin zwar nicht im Berufungsverfahren, jedoch im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hat, kommt zur Überzeugung des Senats nach alledem nicht in Betracht.
Der Beweisantrag der Klägerin ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 115 Abs. ein S. 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, genannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 01. Juli 2007 einen Anspruch auf höhere Altersrente hat.
Die Beklagte gewährte der 1944 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 19. Oktober 2006 ab dem 01. Oktober 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 04. Dezember 2006), mit einem monatlichen Zahlbetrag von 943,82 Euro auf der Grundlage von 45,3991 Entgeltpunkten (EP) Ost und einem aktuellen Rentenwert (aRw) Ost i. H. v. 22,97 Euro.
Mit Bescheid von Juni/Juli 2007 erfolgte zum 01. Juli 2007 die Rentenanpassung um 0,54 Prozent. Der aRw (Ost) erhöhte sich auf 23,09 Euro. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2007 zurück.
Am 14. November 2007 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es gehe ihr um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR erbracht hätten. Auch zum 1. Juli 2007 sei wieder der gleiche Anpassungssatz für die Rentendynamisierung in Ost und West vorgegeben werde. Hierdurch werde der Angleichungsprozess Ost an West verlängert. Ein wesentliches Staatsziel des Staatsvertrags sowie des Einigungsvertrags (EV) sei es gewesen, die Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost schrittweise an West heranzuführen. Um dies bei den Ruheständlern erreichen zu können, sei die Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet stets spürbar höher vorgesehen als die Anpassung im alten Bundesgebiet. Nur dies entspreche den Vorgaben des Art. 30 Abs. 5 des EV und dem Grundgesetz (GG). Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar gestellt, dass die Rentenanpassung Ost unter Eigentumsschutz stehe. Weiterhin bestehe eine offensichtliche Diskriminierung der aus der DDR kommenden Lehrerinnen darin, dass sie ein durchschnittliches Monatsalterseinkommen von lediglich ca. 1.000 Euro im Gegensatz zu 2.700 Euro bei West-Lehrerinnen erhielten. Die Renten- und Versorgungsüberleitung verstoße insgesamt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06. Januar 2009 abgewiesen.
Zur Begründung ihrer hiergegen bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend wendet sie sich gegen die im Rahmen der Rentenanpassung/angleichung zur Anwendung kommenden so genannten Dämpfungsfaktoren, speziell gegen den so genannten Riesterfaktor. Es liege ein Verstoß gegen den EV, gegen Verfassungsrecht (Artt. 3 und 14 GG) sowie gegen die EMRK vor.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung/-angleichung zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2007 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei zum Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf (B 4 RA 120/00 R);
sowie
"Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zu Grunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob der Versicherten ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft. 1. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens der Versicherten bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie (Inflationsschutz) seit 2000 (fiktiv bis zum Rentenbeginn) bis zum 01. Juli 2007 entwickelt? 2. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens der Versicherten bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie sowie der im Einigungsvertrag vorgegebenen Angleichung der Renten Ost an West entwickelt? 3. Werden mit dem Ziel der Rentenangleichung der Bundesregierung bis zum Jahr 2030 die Vorgaben des Einigungsvertrages in Art. 30 Abs. 5 erfüllt? 4. Um welchen durchschnittlichen Wert müssten die Rentenwerte Ost an West jährlich angeglichen werden, damit das Ziel der Bundesregierung überhaupt erreicht werden kann? 5. Wie sind die durchgeführten Rentenanpassungen seit 2000 mit den Vorgaben des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes sowie dem Ziel der Bundesregierung zu bewerten? 6. Greifen nach den Entscheidungen des BVerfG vom 26. Juli 2007 (1 BvR 824/03) und des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00) die Gesetze zu den Rentenanpassungen bzw. deren Unterlassung seit dem Jahr 2000 bis zum 01. Juli 2007 in ihrer Gesamtheit in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ein? 7. Wie viele Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung benötigt ein Versicherter mit einer durchschnittlichen Erwerbsbiografie derzeit und künftig, um ein Versorgungsniveau in Höhe der Grundsicherung zu erreichen? 8. Wie wirken sich zukünftige Rentenanpassungen unterhalb der Inflationsrate auf das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auf das Sicherungsziel in § 154 Abs. 3 SGB VI aus? 9. Ist durch die stetigen Rentenanpassungen unterhalb der Inflationsrate gemäß den Berichten der OECD eine Zunahme und für die zukünftigen Rentner Altersarmut vorprogrammiert?"
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Durch Beschluss des Senats vom 04. August 2009 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte hier gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienen waren, denn die an die Prozessbevollmächtigten zugestellte Terminsmitteilung enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat, wie das SG im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, ab dem 01. Juli 2007 keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente. Eine gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung der Rente ab dem 01. Juli 2007 über den festgesetzten Prozentsatz hinaus besteht nicht.
Die Klägerin kann ihr Begehren weder auf eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage (§§ 65, 68, 69, 255 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) noch auf die Vorschriften des GG stützen. Insoweit verweist der Senat Gericht auf die ausführlichen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2007 (- B 4 RA 51/05 R -, zitiert nach Juris), 13. November 2008 (- B 13 R 13/08 R -, zitiert nach Juris) und 21. Januar 2009 (- B 12 R 1/07 R -, zitiert nach Juris), die dem wohl informierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sind und denen der Senat sich vollumfänglich anschließt. In diesen Urteilen hat das BSG über die ausgebliebenen Rentenanpassungen zum 01. Juli 2004 sowie 01. Juli 2005 entschieden und festgestellt, dass diese nicht zu beanstanden sind. Ist bereits eine ausgebliebene Rentenanpassung nicht zu beanstanden, so kann zur Überzeugung des Senats eine Rentenanpassung um 0,54 Prozent erst recht nicht beanstandet werden.
Die Rentenhöhe bestimmt sich nach der Anzahl der persönlichen EP entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf, vor allem infolge der entrichteten Beiträge. Diese persönlichen EP sind das Ergebnis der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente durch die Multiplikation der Summe aller ermittelten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor. Einen für alle Berechtigten gleichen Wert haben der Rentenartfaktor, der von der Art der zu berechnenden Rente abhängt, und der aRw, der ab dem 01. Juli 2007 um 0,54 Prozent erhöht wurde. Diese Erhöhung der Rente erfolgte unter Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung vom 14. Juni 2007 (RWBestV 2007), mit der der ab dem 01. Juli 2007 maßgebende aRw für die Ermittlung der Rentenhöhe festgesetzt wurde (BGBl. I, S. 1113). § 69 SGB VI ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, den zum 01. Juli eines jeden Jahres aRw nach § 68 SGB VI i. V. m. §§ 255 a, 255 e – g SGB VI für die Zeit nach dem 30. Juni 2005 (aRw 26,13 Euro, aRw (Ost) 22,97 Euro; § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) zu bestimmen. Gemäß § 65 SGB VI ist die Anpassung im Einzelfall durch die Rentenversicherungsträger erforderlich. Aufgrund der Ermächtigung des § 69 Abs. 1 SGB VI bestimmte die Bundesregierung, dass der aRw vom 01. Juli 2007 an 26,27 Euro, der aRw (Ost) 23,09 Euro beträgt.
Die Bestimmung des aRw bzw. des aRw (Ost) berücksichtigt - die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,98 v. H. bzw. 0,49 v. H., - die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,5 v. H. und - den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019.
Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2006 von 19,5 v. H. ist konstant geblieben gegenüber dem Jahr 2005 und wirkt sich daher bei der Bestimmung des aRw bzw. des aRw (Ost) nicht aus.
Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter, der auf den Wert 0,25 festgelegt worden ist (§ 64 Abs. 4 Satz 6 SGB VI). Bei dem Rentnerquotienten handelt es sich um den Verhältniswert der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik werden die Anzahl der Rentner und die Anzahl der Beitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet und anschließend addiert. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Veränderung des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte.
Für den aRw wäre es unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nur zu einer Erhöhung um 0,04 v. H. gekommen, so dass der aRw (Ost) zum 01. Juli 2007 dann 22,98 Euro betragen hätte. Da jedoch der aRw (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen ist, um den der aRw angepasst wird (§ 255 a Abs. 2 SGB VI), wurde der aRw (Ost) letztlich um 0,54 v. H. angepasst.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rentenanpassung bestehen nicht. Durch Form und Inhalt dieser Rentenanpassung ist die Klägerin nicht in ihre Rechten verletzt. Insbesondere an der Vereinbarkeit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 mit dem Grundgesetz hat der Senat keine Zweifel.
Für die Klägerin erhöht sich die Rente in dem durch die Rentenformel vorgesehenen Umfang um 0,54 Prozent. Der aRw beträgt für das Jahr 2007 26,27 Euro. Er erhöhte sich für das Jahr 2007 somit gegenüber dem bisherigen Wert ab dem 01. Juli 2003 (26,13 EUR) um 0,14 Euro; der aRw (Ost) beträgt für das Jahr 2007 23,09 Euro. Er erhöhte sich für das Jahr 2007 somit gegenüber dem bisherigen Wert ab dem 01. Juli 2003 (22,97 Euro) um 0,12 Euro.
Die geäußerten Zweifel der Klägerin an der Verfassungsmäßigkeit hier maßgebender Vorschriften der Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 sind nicht begründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, in SoR 4-2600 § 68 Nr. 2; BVerfGE 53, 257 (293); 58, 81 (110); 69, 272 (304); 100, 1 (37 f.)). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein. Es kann erst dann von einem unangemessenen bzw. unverhältnismäßigen staatlichen Grundrechtseingriff gesprochen werden, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt ist. Hierbei ist bei der Abwägung zwischen der Belastung des Versicherten durch eine Schmälerung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften einerseits sowie der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu beachten, dass der Versicherte in das Solidarsystem eingebunden ist und auch die Risiken dieses Systems trägt. Zu berücksichtigen ist gerade im Hinblick auf langfristig wirkende Rentenreformen die Generationengerechtigkeit zwischen den Vergleichsgruppen der gegenwärtigen Beitragszahler und der Rentenempfänger, die einen sozialverträglichen Ausgleich beinhaltet. Die demographische Last kann nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen werden. Auch von den Rentenbeziehern kann ein sozialverträglich ausgestalteter Anteil eingefordert werden, wobei zwar ein Eingriff in die eigentliche Substanz ausscheidet, jedoch bei der Rentenanpassung möglich ist. Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (- B 4 RA 51/05 R -, a. a. O.). Der Gesetzgeber verfolgte mit den bisher getroffenen Maßnahmen das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu rechtfertigen, denn sie tragen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Andererseits führen diese Maßnahmen nicht dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung verliert.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stützen. Es kann dabei laut des Ausführungen des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (- 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, a. a. O.) offen bleiben, ob auch die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, denn selbst wenn diese Beschränkung bzw. Aussetzung der Rentenanpassung den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berühren würden, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Der Senat macht sich nach eigener Prüfung die Ausführungen des BVerfG hierzu in seinem Beschluss vom 26. Juli 2007 voll umfänglich zu Eigen und verweist auf die detaillierten Darlegungen in dieser Entscheidung.
Die Rechte der Klägerin aus der Eigentumsgarantie des Art 14 GG werden im Übrigen weder durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils noch durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt (vgl. hierzu die Urteile des BSG vom 13. November 2008 - B 13 R 13/08 R -, zitiert nach Juris und 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R -, zitiert nach Juris). Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Der Senat macht sich nach eigener Prüfung die Ausführungen des BSG hierzu in seinen Urteil vom 13. November 2008 und 21. Januar 2009 voll umfänglich zu Eigen und verweist auf die detaillierten Darlegungen in diesen Entscheidungen.
Soweit die Klägerin meint, die Entwicklung der Renten werde in den letzten Jahren immer mehr von der Entwicklung der Einkommen der abhängig beschäftigten abgekoppelt, so ist dies angesichts der durch §§ 68, 68 a, 255 a, 225 e bis f SGB VI vorgegebenen Maßgaben zur Bestimmung der Rentenanpassung nicht zutreffend. Sofern eine Abkoppelung überhaupt stattfindet, dann in einem für die Rentner positiven Sinne, denn die Renten sinken – anders als die Löhne und Gehälter – nicht.
Soweit die Klägerin eine Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung der Ost-Lehrerinnen gegenüber den West-Lehrerinnen rügt, folgt hieraus weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen gleich lautende Vorschriften der EMRK. Eine ungleiche durchschnittliche Höhe der Altersbezüge dürfte bereits daraus resultieren, dass Lehrer und Lehrerinnen im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet regelmäßig verbeamtet wurden und daher im Alter Versorgungsbezüge erhalten. Diese sind – was die Klägerin nicht bedenkt – im Gegensatz zu den bisherigen Renten voll zu versteuern. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes resultiert hieraus nicht. Der Gesetzgeber ist gehalten, tatsächlich relevante Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenzen besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Gleichheitssatz wäre verletzt, wenn der Gesetzgeber Fälle ungleich behandeln würde, zwischen denen keine Unterschiede erkennbar sind, die gewichtig genug wären, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Regelungszweck des Art. 3 Abs. 1 GG ist somit nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden. Der Gesetzgeber ist gerade nicht gehalten, verschieden ausgestaltete Altersversorgungssysteme gleich zu behandeln. Dies gilt auch mit Blick auf Rentenanpassungen. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur bei willkürlicher Gesetzgebung vor, sofern also kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Ein sachlicher Grund liegt aber bereits in der unterschiedlichen Ausgestaltung der bestehenden Altersversorgungssysteme.
Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, bestehende Altersversorgungssysteme anzugleichen. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen selbst bei grundsätzlicher Bedeutung nicht auf andere übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Der Gesetzgeber ist somit nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl. Urteil des BSG vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 51/05 R -, a. a. O.).
Unzutreffend ist im Übrigen die Auffassung der Klägerin, das BVerfG habe im Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 zum Ausdruck gebracht, mit der Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 sei eine Grenze verfassungsmäßig zulässiger Eingriffe erreicht worden. Zwar ist richtig, dass das BVerfG darauf hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden ist und die Pflicht besteht, für erbrachte Beitragsleistungen adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Es hat aber auch eine Grenze gesetzgeberischer Maßnahmen angesprochen, nämlich einen Verlust der Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung, die hier bei einer Erhöhung der Rente ab 01. Juli 2007, wenn auch nur um 0,54 Prozent, offensichtlich nicht erreicht ist.
Der Senat sieht auch in der gleichmäßigen Rentenanpassung West und Ost beziehungsweise der von der Klägerin angemahnten Rentenangleichung Ost und West keinen Verstoß gegen Art. 3. Zutreffend hat das BSG in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 (- B 4 RA 120/00 -, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG erst dann verletzt ist, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt und dass dies bei einer prozentual gleichen Anpassung der Renten in West und Ost nicht gegeben ist.
Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG, wie sie die Klägerin zwar nicht im Berufungsverfahren, jedoch im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hat, kommt zur Überzeugung des Senats nach alledem nicht in Betracht.
Der Beweisantrag der Klägerin ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 115 Abs. ein S. 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, genannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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