Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 168/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 272/09 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1953 geborene Kläger bestand am 31. Juli 1972 die Facharbeiterprüfung als Zerspanungsfacharbeiter. Nach dem sich daran anschließenden Studium an der In-genieurschule für Wissenschaftlichen Gerätebau "Carl Zeiss" Unterwellenborn –
Lehrbereich Jena – erwarb er am 23. März 1977 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Feinwerktechnik, Vertiefungsrichtung Technologie, zu führen. Ab dem 01. April 1977 arbeitete der Kläger in verschiedenen Funktionen bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Steremat "Hermann Schlimme" Berlin.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger am 10. März 2004 auch die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er gab an, vom 01. Ap-ril 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Meister, Technologe und Abteilungsleiter bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Steremat "Hermann Schlimme" Berlin gearbeitet und ent-sprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) deshalb Anwartschaften in der AVItech erworben zu haben.
Mit Bescheid vom 16. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden, denn weder liege eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vor noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Steremat sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Er sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der AVItech tätig gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Steremat sei, wie sich aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ergebe, nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 zurück. Die Eintragung des Rechtsnachfolgers des VEB Steremat nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (UmwandlungsVO, abgedruckt in Gbl. I Nr. 14/90, S. 107) sei bereits am 22. Juni 1990 erfolgt. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen.
Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, eine Anwendung der so genannten Stichtagsregelung komme in seinem Fall nicht zur Anwendung. Es komme nicht auf die Eintragung der neuen GmbH in das Register an, sondern auf die Löschung des VEB im Register der volkseigenen Wirtschaft. Die Eintragung über die Löschung datiere nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vom 13. August 1990, also weit nach dem Stichtag am 30. Juni 1990.
Durch Urteil vom 27. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech, denn er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen oder
gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Die S GmbH sei bereits am 22. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, auf das Datum der Eintragung der Löschung des VEB Steremat am 13. August 1990 komme es nicht an. Die Umwandlung der VEB in
Kapitalgesellschaften sei aufgrund der UmwandlungsVO erfolgt. Nach § 7 Umwandlungs-VO werde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Mit der Eintragung sei die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebs geworden. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen. Die Kammer habe auch keine Zweifel an der Korrektheit der Eintragung am 22. Juni 1990.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung, die unter dem Aktenzeichen L 3 R 1234/06 geführt worden ist, hat der Kläger geltend gemacht, das erstinstanzliche Gericht habe die Auffassung der Beklagten bestätigt, mit der Eintragung in das Register sei die GmbH nach § 7 UmwandlungsVO die Rechtsnachfolgerin des
umgewandelten Betriebs geworden. In diesem Fall seien jedoch die Eintragungen durch Beiziehung der Registerakten zu überprüfen. Die beigefügten Kopien aus dem Sozialversicherungsausweis zeigten nämlich, dass der VEB Steremat auch nach dem 30. Juni 1990 als sein Beschäftigungsbetrieb aufgetreten sei. Der Kläger hat die
Auffassung vertreten, es sei darüber Beweis zu erheben, wann die Eintragung tatsächlich erfolgt sei, bzw. wenn die Eintragung selbst auf eine Schreibkraft übertragen worden sei, wann diese Eintragung von der zuständigen Person unterzeichnet worden sei.
Der Senat hat Registerauszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg bzgl. der S GmbH, HRB 34413, sowie aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bei dem Vertragsgericht Groß-Berlin bzgl. des VEB Steremat "Hermann Schlimme", Reg.Nr. 975, und bzgl. der S GmbH, Reg.Nr. 15-5900, beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 29. Mai, 05., 09., 10. und 16. September 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 18. September 2008 zurückgewie-sen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) den Beschluss des Senats wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 05. Februar 2009 – B 13 RS 85/08 B -).
Der Kläger hat nunmehr vorgetragen, die Registerakten seien nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden. Er macht geltend, die vom 4. Senat des BSG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 und 2 AAÜG und deren Anwendung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG müsse daher bei ihm aufgrund einer Tätigkeit in einer von § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB) erfassten Einrichtung Anwendung finden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006 und den Bescheid vom 16. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem – hier der AVItech - zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der An-wartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S. 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Repu-blik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vollständig vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4- 8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger die persönliche Voraussetzung erfüllt, denn er war seit dem 23. März 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Feinwerktechnik, Vertiefungsrichtung Technologie, zu führen. Ob der Kläger auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, ob er also am Stichtag bei dem VEB Steremat eine seiner Ausbildung entsprechende ingenieurtechnische Arbeit verrichtet hatte, kann der Senat offen lassen, denn der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert schon daran, dass die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Kläger am Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht mehr in einem VEB beschäftigt. Der VEB Steremat war vielmehr am 22. Juni 1990 mit der Eintragung der S GmbH nach § 7 der UmwandlungsVO erloschen.
Nach dieser Vorschrift wird die Umwandlung – des VEB – mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebs. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebs ist von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass für die Frage der Rechtsfähigkeit des umgewandelten VEB nicht maßgebend die Eintragung seiner Löschung ist, die hier erst am 13. August 1990 erfolgte. Entscheidend ist vielmehr die Eintragung der GmbH, ohne dass es auf die Bekanntmachung der Eintragung ankommt. Die S GmbH ist am 22. Juni 1990 und damit vor dem Stichtag in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden. Dies ist durch die Eintragung in dem Registerblatt bei dem Vertragsgericht Berlin unter der Handelsregisternummer 15-5900 bewiesen. Die Eintragung am 22. Juni 1990 wird außerdem in dem Handelsregisterauszug bei dem Amtsgericht Charlottenburg (HRB 34413), nachdem die
Umschreibung am 12. Dezember 1990 erfolgte, bestätigt. Mit der Eintragung der GmbH ist die Löschung des VEB bewirkt. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass der Sozialversicherungsausweis für den 30. Juni 1990 noch einen Stempelein-trag des VEB Steremat enthält. Soweit der Kläger zunächst inzident den Verdacht auf eine Falschbeurkundung der Registereintragung geäußert hat, hat er diesen Vorwurf nicht mehr aufrecht gehalten, denn die Registerakten sind nach seinem Vorbringen nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden.
Da der Kläger ab dem 22. Juni 1990 auch nicht in einem gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat, scheidet aus diesem Grund die Annahme einer fiktiven Versorgungsanwartschaft ebenfalls aus.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 m. w. N., vgl. hierzu auch Beschluss des BVerfG vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 – in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Insbesondere besteht – wie bereits der grundlegenden Entscheidung des BVerfG zur Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur fiktiven Anwartschaft (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.) zu entnehmen ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Anlass, die Grenzen der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung zu § 1 Abs. 1 AAÜG auszudehnen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1953 geborene Kläger bestand am 31. Juli 1972 die Facharbeiterprüfung als Zerspanungsfacharbeiter. Nach dem sich daran anschließenden Studium an der In-genieurschule für Wissenschaftlichen Gerätebau "Carl Zeiss" Unterwellenborn –
Lehrbereich Jena – erwarb er am 23. März 1977 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Feinwerktechnik, Vertiefungsrichtung Technologie, zu führen. Ab dem 01. April 1977 arbeitete der Kläger in verschiedenen Funktionen bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Steremat "Hermann Schlimme" Berlin.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger am 10. März 2004 auch die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er gab an, vom 01. Ap-ril 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Meister, Technologe und Abteilungsleiter bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Steremat "Hermann Schlimme" Berlin gearbeitet und ent-sprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) deshalb Anwartschaften in der AVItech erworben zu haben.
Mit Bescheid vom 16. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden, denn weder liege eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vor noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Steremat sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Er sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der AVItech tätig gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Steremat sei, wie sich aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ergebe, nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 zurück. Die Eintragung des Rechtsnachfolgers des VEB Steremat nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (UmwandlungsVO, abgedruckt in Gbl. I Nr. 14/90, S. 107) sei bereits am 22. Juni 1990 erfolgt. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen.
Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, eine Anwendung der so genannten Stichtagsregelung komme in seinem Fall nicht zur Anwendung. Es komme nicht auf die Eintragung der neuen GmbH in das Register an, sondern auf die Löschung des VEB im Register der volkseigenen Wirtschaft. Die Eintragung über die Löschung datiere nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vom 13. August 1990, also weit nach dem Stichtag am 30. Juni 1990.
Durch Urteil vom 27. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech, denn er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen oder
gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Die S GmbH sei bereits am 22. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, auf das Datum der Eintragung der Löschung des VEB Steremat am 13. August 1990 komme es nicht an. Die Umwandlung der VEB in
Kapitalgesellschaften sei aufgrund der UmwandlungsVO erfolgt. Nach § 7 Umwandlungs-VO werde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Mit der Eintragung sei die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebs geworden. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen. Die Kammer habe auch keine Zweifel an der Korrektheit der Eintragung am 22. Juni 1990.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung, die unter dem Aktenzeichen L 3 R 1234/06 geführt worden ist, hat der Kläger geltend gemacht, das erstinstanzliche Gericht habe die Auffassung der Beklagten bestätigt, mit der Eintragung in das Register sei die GmbH nach § 7 UmwandlungsVO die Rechtsnachfolgerin des
umgewandelten Betriebs geworden. In diesem Fall seien jedoch die Eintragungen durch Beiziehung der Registerakten zu überprüfen. Die beigefügten Kopien aus dem Sozialversicherungsausweis zeigten nämlich, dass der VEB Steremat auch nach dem 30. Juni 1990 als sein Beschäftigungsbetrieb aufgetreten sei. Der Kläger hat die
Auffassung vertreten, es sei darüber Beweis zu erheben, wann die Eintragung tatsächlich erfolgt sei, bzw. wenn die Eintragung selbst auf eine Schreibkraft übertragen worden sei, wann diese Eintragung von der zuständigen Person unterzeichnet worden sei.
Der Senat hat Registerauszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg bzgl. der S GmbH, HRB 34413, sowie aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bei dem Vertragsgericht Groß-Berlin bzgl. des VEB Steremat "Hermann Schlimme", Reg.Nr. 975, und bzgl. der S GmbH, Reg.Nr. 15-5900, beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 29. Mai, 05., 09., 10. und 16. September 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 18. September 2008 zurückgewie-sen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) den Beschluss des Senats wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 05. Februar 2009 – B 13 RS 85/08 B -).
Der Kläger hat nunmehr vorgetragen, die Registerakten seien nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden. Er macht geltend, die vom 4. Senat des BSG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 und 2 AAÜG und deren Anwendung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG müsse daher bei ihm aufgrund einer Tätigkeit in einer von § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB) erfassten Einrichtung Anwendung finden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006 und den Bescheid vom 16. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem – hier der AVItech - zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der An-wartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S. 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Repu-blik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vollständig vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4- 8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger die persönliche Voraussetzung erfüllt, denn er war seit dem 23. März 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Feinwerktechnik, Vertiefungsrichtung Technologie, zu führen. Ob der Kläger auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, ob er also am Stichtag bei dem VEB Steremat eine seiner Ausbildung entsprechende ingenieurtechnische Arbeit verrichtet hatte, kann der Senat offen lassen, denn der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert schon daran, dass die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Kläger am Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht mehr in einem VEB beschäftigt. Der VEB Steremat war vielmehr am 22. Juni 1990 mit der Eintragung der S GmbH nach § 7 der UmwandlungsVO erloschen.
Nach dieser Vorschrift wird die Umwandlung – des VEB – mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebs. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebs ist von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass für die Frage der Rechtsfähigkeit des umgewandelten VEB nicht maßgebend die Eintragung seiner Löschung ist, die hier erst am 13. August 1990 erfolgte. Entscheidend ist vielmehr die Eintragung der GmbH, ohne dass es auf die Bekanntmachung der Eintragung ankommt. Die S GmbH ist am 22. Juni 1990 und damit vor dem Stichtag in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden. Dies ist durch die Eintragung in dem Registerblatt bei dem Vertragsgericht Berlin unter der Handelsregisternummer 15-5900 bewiesen. Die Eintragung am 22. Juni 1990 wird außerdem in dem Handelsregisterauszug bei dem Amtsgericht Charlottenburg (HRB 34413), nachdem die
Umschreibung am 12. Dezember 1990 erfolgte, bestätigt. Mit der Eintragung der GmbH ist die Löschung des VEB bewirkt. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass der Sozialversicherungsausweis für den 30. Juni 1990 noch einen Stempelein-trag des VEB Steremat enthält. Soweit der Kläger zunächst inzident den Verdacht auf eine Falschbeurkundung der Registereintragung geäußert hat, hat er diesen Vorwurf nicht mehr aufrecht gehalten, denn die Registerakten sind nach seinem Vorbringen nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden.
Da der Kläger ab dem 22. Juni 1990 auch nicht in einem gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat, scheidet aus diesem Grund die Annahme einer fiktiven Versorgungsanwartschaft ebenfalls aus.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 m. w. N., vgl. hierzu auch Beschluss des BVerfG vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 – in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Insbesondere besteht – wie bereits der grundlegenden Entscheidung des BVerfG zur Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur fiktiven Anwartschaft (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.) zu entnehmen ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Anlass, die Grenzen der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung zu § 1 Abs. 1 AAÜG auszudehnen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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