Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 20/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 84/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 285/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Nachweis eines Unfallereignisses, wenn niemand den Vbehaupteten Vorfall beobachtet hat und der Kläger widersprüchliche Schilderungen vorbringt
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 14.04.2004 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Beklagten ging ein Durchgangsarztbericht des Dr. H., Chefarzt der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie am Klinikum B-Stadt vom 15.04.2004 zu. Darin berichtete Dr. H. über die Behandlung des Klägers am 14.04.2004. Der Kläger habe sich an diesem Tag um 18.48 Uhr vorgestellt und angegeben, beim Stapeln von LKW-Reifen habe er mehrfach ein Knacken in der Schulter und zunehmende Schmerzen verspürt. In letzter Zeit habe er wiederholt leichte Schulterprobleme gehabt. Am Unfalltag sei er noch mit dem LKW (richtig wohl PKW) nach Hause gefahren. Am selben Arbeitstag sei er von einer Palette abgerutscht und habe sich das linke Knie angeschlagen. Dr. H. stellte die Diagnose des Verdachts auf Rotatorenläsion rechts (mehrzeitig) und Unterschenkelhämatom links.
Mit Bescheid vom 29.04.2004 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 14.04.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Verspüren eines Knackens in der Schulter stelle kein Unfallereignis dar. Den behandelnden Ärzten sei mitgeteilt worden, dass die Heilbehandlung zu ihren Lasten abgebrochen werde und die Weiterbehandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen müsse.
Dr. H. teilte der Beklagten am 03.05.2004 mit, er sei der Auffassung, es habe sich sehr wohl um einen Arbeitsunfall gehandelt. Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter in einer Reifenfirma von einer Palette abgerutscht, habe sich den linken Unterschenkel angeschlagen und beim Versuch, sich irgendwie fest zu halten, an der rechten Schulter verletzt. Der inzwischen festgestellte knöcherne Rotatorenausriss dürfe beim Abfangversuch entstanden sein. Nach Angaben des Klägers seien die früheren Schulterprobleme von der Halswirbelsäule und vom Nacken ausgegangen und hätten lediglich in die Schulter ausgestrahlt. Im Klinikum B-Stadt unterzog sich der Kläger am 19.04.2004 einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette.
Gegen den Bescheid vom 29.04.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Er wiederholte, er sei am 14.04.2004 während der Arbeit von einer Palette abgerutscht, habe sich den linken Unterschenkel geprellt und beim Versuch, den Sturz abzufangen, in der rechten Schulter einen starken Stich verspürt. Beim Weiterarbeiten hätten die Schmerzen immer stärker zugenommen, so dass er am Abend die Ambulanz des Klinikums B-Stadt aufgesucht habe. Schulterprobleme habe er davor nie gehabt.
Auf die Anfrage an den Arbeitgeber des Klägers, der Firma W. erklärte diese am 25.05.2004, der Firma sei von einem Unfall nichts bekannt. Man wisse lediglich, dass der Kläger am Dienstag nach Ostern, am 13.04.2004, über Schulterbeschwerden geklagt habe. Er habe die rechte Schulter komisch gehalten und gesagt, er müsse halt nunmehr mit dem linken Arm arbeiten. Da der Kläger insgesamt sehr hohe Krankheitszeiten aufweise, habe man sich gefragt, ob er wohl am nächsten Tag, am Mittwoch zur Arbeit erscheinen würde. Er sei allerdings dann normal zur Arbeit gekommen. Seine Ehefrau habe ihn am Donnerstag früh telefonisch krankgemeldet. Sie habe mitgeteilt, der Kläger habe sich bei einem Arbeitsunfall verletzt. Nähere Angaben habe sie nicht gemacht. Bei Befragen der Arbeitskollegen habe man festgestellt, dass keiner einen Unfall beobachtet hatte. Aufgefallen sei lediglich, dass der Kläger bereits am 13.04.2004 einen Arm nur eingeschränkt bewegen konnte. Auf die nochmalige Anfrage der Beklagten, ob, wie vom Kläger behauptet, Zeugen den Unfall beobachtet hätten, veranlasste der Arbeitgeber eine Befragung der Vorgesetzten J. I. und M. W. sowie der Arbeitskollegen P. G. und K. B ... Am 17.06.2004 erklärten I. und W. in einer vom Arbeitgeber gefertigten Aktennotiz, sie hätten beide am 13.04.2004 festgestellt, dass der Kläger seinen Arm nur eingeschränkt bewegen konnte. Zu keinem der beiden Vorgesetzten habe der Kläger Äußerungen hinsichtlich eines Arbeitsunfalls gemacht. Die Arbeitskollegen G. und B. erklärten, sie hätten einen Arbeitsunfall nicht bemerkt und darüber keine Mitteilung gemacht. Am Morgen des 14.04. hätten sie bei Beginn der Ladearbeiten zwischen 8.30 und 9.00 Uhr beobachtet, dass der Kläger starke Schmerzen im Arm haben musste, da er sich auffällig benahm. Man habe dem Kläger angeboten, die Arbeit zu tauschen. Der Kläger habe dies zunächst abgelehnt. Nach der Mittagspause habe man die Arbeit getauscht. Der Kläger habe dann den Stapler bedient und die beiden anderen Arbeitskollegen hätten die LKWs beladen.
Bei der Unfalluntersuchung vor Ort und im Beisein des Klägers, der Vorgesetzten und der Arbeitskollegen konnte der Unfallhergang nicht zweifelsfrei rekonstruiert werden. Der Technische Aufsichtsbeamte äußerte jedoch Zweifel an der Schilderung des Klägers, weil der geräuschvolle Absturz der Palette mit den Reifen eigentlich von Arbeitskollegen hätte wahrgenommen werden müssen. Der Arbeitskollege F. S. erklärte am 12.10.2004, er habe am 14.04.2004 nichts von einem Unfall des Klägers gewusst. Lediglich sein Kollege B. habe ihm am Abend erzählt, dass dem Kläger der Arm weh getan habe. Von einem Arbeitsunfall sei nie die Rede gewesen.
Die Beklagte zog den Operationsbericht vom 19.04.2004 und ein MRT der rechten Schulter vom 15.04.2004 bei und beauftragte den Leiter des Instituts für klinische Radiologie am Klinikum der Universität M. mit der Erstattung eines radiologischen Gutachtens. Darin kam Prof. Dr. P. zum Ergebnis, es handle sich um einen knöchernen Ausriss der Supraspinatussehne und eine Teilruptur der Infraspinatussehne. Diese Veränderungen seien traumatisch bedingt; wesentliche degenerative Veränderungen seien nicht zu erkennen. Eine genaue zeitliche Zuordnung dieser Schäden sei nicht möglich. Auf Grund der vorgelegten Befunde könne die Schädigung etwa eine Woche zurückgelegen haben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 zurück. Auch wenn die medizinische Beurteilung für einen frischen Schaden an der rechten Schulter spreche, so lasse sich nicht festlegen, dass dieser Schaden am 14.04.2004 eingetreten sei.
Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) begründete der Kläger damit, bei dem Sturz der Reifen von der Palette seien nur minimale Geräusche verursacht worden. So sei es nicht verwunderlich, dass die Arbeitskollegen den Absturz nicht gehört hätten. Er habe sofort seinen Arbeitskollegen B. über den Unfall informiert und könne nicht verstehen, dass dieser nunmehr von einem Arbeitsunfall nichts mehr wissen wolle. Wie es zu den unterschiedlichen Unfallschilderungen kommen konnte, sei ihm nicht nachvollziehbar.
Auf den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, das Ereignis vom 14.04.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen, wies das SG mit Urteil vom 18.01.2007 die Klage ab. Bezüglich des Unfallhergangs lägen unterschiedliche Angaben von Seiten des Klägers sowie seiner Arbeitskollegen vor. Insoweit sei der Nachweis eines Unfalls infolge der versicherten Tätigkeit nicht zu führen.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Zur Begründung führte er an, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Nachweis einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht erbracht sei. Dieser Ansatz sei falsch, weil er unstreitig zum Unfallzeitpunkt als Arbeitnehmer zum versicherten Personenkreis gehört und auch eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass er sich die Rotatorenmanschettenruptur anderswo zugezogen hätte. Sie habe lediglich wegen der verschiedenen Angaben zum Ablauf des Ereignisses ihre Eintrittspflicht abgelehnt. Im Wesentlichen habe sie die Kausalität zwischen seinen Angaben und den Folgen verneint. Im Übrigen spielten die unterschiedlichen Angaben keinerlei Rolle. Denn, wenn er beim Reifenstapeln ein Knacken verspürt habe, dann sei eben dieses Knacken ein Unfall im Rechtsinn. Im Übrigen hätte bei letztlich ungeklärtem Unfallablauf, aber mehreren theoretisch denkbaren Möglichkeiten eine Wahlfeststellung getroffen und Versicherungsschutz bejaht werden müssen. Eine innere Ursache, wie degenerative Veränderungen an der rechten Schulter lägen nicht vor; solche wären auch nicht geeignet, ohne Unfall eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Das SG habe gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen, habe kein Gutachten eingeholt und sich nur lapidar mit einem Hinweis aus dem Fachbuch Schönberger/Mehrtens/Valentin begnügt, wonach der Sturz auf die rechte Schulter kein geeignetes Unfallgeschehen sei. Auch die Zurückweisung seines Antrags, ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, sei rechtswidrig. Immer wieder habe er gefordert, seinen Arbeitskollegen B. und seine Ehefrau als Zeugen zu hören; diesem Antrag sei das SG nicht gefolgt.
Der Senat gab ein Gutachten des Prof. Dr. G. - den auch der Kläger vorgeschlagen hatte - in Auftrag und änderte auf dessen Vorschlag den Auftrag auf Privatdozent (PD) Dr. von E., Oberarzt der Klinik L., ab. Im Gutachten vom 23.11.2007 erklärte der Sachverständige, der knöcherne Ausriss der Supraspinatussehne mit Teilruptur der Infraspinatussehne könne nicht auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden. Er sei traumatisch bedingt. Der Einwand der Beklagten, ein direktes Anpralltrauma durch einen Sturz mit direkter Prellung der Schulter sei ein ungeeignetes Verletzungsmuster, sei zwar korrekt. Jedoch komme einer Ereignisanalyse nur ein Anhaltspunkt, aber nicht ein Beweis zu. Im Übrigen sei nicht klar, ob das Anpralltrauma zur Verletzung geführt habe. Ebenso sei es möglich, dass die Abfangbewegung mit der rechten Hand, mit der zusätzlich ein Reifen gehalten worden war, zu der Läsion geführt habe. eine exakte Altersbestimmung des Schadens an der rechten Schulter sei nicht möglich. Zum Zeitpunkt des MRTs vom 15.04.2004 im Klinikum B-Stadt könne die Verletzung theoretisch schon eine Woche alt gewesen sein. Das beim Kläger vorgefundene Verletzungsmuster führe klinisch primär zu einem schmerzhaften Funktionsverlust, der fast unmittelbar nach dem Unfall einsetze und häufig eine sofortige aktive Bewegungsunfähigkeit zur Folge habe. Den verbliebenen Schaden an der rechten Schulter bewerte er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H.
Auf Rückfrage des Senats ergänzte der Sachverständige, sofern Arbeitskollegen einen schmerzhaften Einsatz des rechten Arms am Vortag bestätigen sollten, so sei es eher unwahrscheinlich, dass es sich um zwei unabhängige Verletzungen gehandelt habe. Vielmehr sei dann wahrscheinlich, dass das Verletzungsmuster schon am Vortag bestanden hatte. Entscheidend sei insoweit, zu welchem Zeitpunkt das erste Mal eine deutliche Funktionseinschränkung, wie eine aufgehobene Abspreizfähigkeit, beobachtet worden sei.
Während sich der Kläger durch das Gutachten in seiner Auffassung bestätigt sah, erklärte die Beklagte, da die zeitliche Zuordnung nach wie vor unklar sei, beantrage sie die Einvernahme der Vorgesetzen des Klägers W. und I. und der Arbeitskollegen. Der Kläger beantragte, zudem seine Ehefrau als Zeugin zu hören.
Im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme am 03.12.2008 wurden die Zeugen I., W., G. und S. sowie die vom Kläger mitgebrachte Ehefrau als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Der Zeuge I. versicherte, normalerweise werde ihm ein Arbeitsunfall gemeldet. Im Falle des Klägers habe er erst vier bis fünf Wochen, nachdem dieser bereits erkrankt war, von einem Arbeitsunfall erfahren. Ob er am 13.04. oder 14.04. zusammen mit dem Kollegen W. den Kläger mit an den Körper gepressten Arm habe arbeiten sehen, könne er heute nicht mehr sagen. Auf seine merkwürdige Armhaltung angesprochen, habe der Kläger erklärt, er müsse seinen Arm schonen. Von einem Unfall habe er nichts gesagt.
Der Zeuge W. bestätigte die Beobachtung, dass der Kläger mit nach unten gehaltenem Arm gearbeitet habe. Er sei sich sicher, dass dies am 13.04. gewesen sei. Der 14.04. sei ihm noch gut in Erinnerung, weil an diesem Tag die Sprinkleranlage defekt gewesen sei. Er habe sich am Abend des 13.04. noch mit dem Zeugen I. unterhalten, ob der Kläger wohl am nächsten Tag, dem 14.04., zur Arbeit erscheinen werde. Zu dieser Zeit sei die Reifenumrüstung in vollem Gange gewesen. Der Kläger sei am 14.04. dann doch zu Arbeit erschienen. Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge, er habe am Tag vor dem Unfall mit dem Kläger Paletten be- und entladen. Auch dabei sei ihm aufgefallen, dass der Kläger den Arm nach unten, an den Körper gepresst habe hängen lassen.
Der Zeuge S., Arbeitskollege des Klägers, sagte aus, von einem Unfall des Klägers im Jahr 2004 sei ihm nichts bekannt. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass der Kläger am Arm irgendetwas hatte. Ob dies am 13.04. oder 14.04. gewesen sei, könne er nicht sagen.
Der Zeuge G., ebenfalls Arbeitskollege des Klägers, schilderte, am 14.04. sei von ihm versehentlich die Sprinkleranlage ausgelöst worden. Am selben Tag hätten er und der Kläger einen LKW beladen. Dabei habe der Kläger über Schulterbeschwerden geklagt, dies sei wohl am Nachmittag gewesen, denn am Vormittag sei das mit der Sprinkleranlage passiert. Die Angaben, die in der Aktennotiz vom 17.06.2004 enthalten und von ihm nur unterschrieben worden seien, würden wohl stimmen.
Die Ehefrau des Klägers versicherte, am Morgen des 14.04. habe ihr Mann beim Verlassen des Hauses zur Arbeit keine Schmerzen gehabt. Dies hätte sie sicherlich bemerkt. Sie habe am 15.04. den Arbeitgeber verständigt, dass es sich um einen Arbeitsunfall handle.
Der nochmals zu den Beobachtungen der Zeugen befragte Sachverständige PD Dr. E. erläuterte am 11.02.2009, das Arbeiten des Klägers mit an den Körper gepresstem Arm könne ein Zeichen für einen bereits vorhandenen Schaden und die damit verbundene Funktionseinschränkung gewesen sein, ebenso die Beobachtung des Zeugen W ... Aus medizinischer Sicht seien ansonsten keine Erkenntnisse aus den Zeugenaussagen zu gewinnen.
Die Beklagte sah ihren Standpunkt erhärtet. Auf den Hinweis des Senats hinsichtlich der Beweislast und der Tatsache, dass niemand das Ereignis am 14.04.2004 beobachtet hatte, blieb der Kläger bei seinem Vorbringen und wies nochmals darauf hin, die Zeugenaussagen reichten nicht für die Annahme aus, er habe vor dem Unfall nicht normal gearbeitet. Die Aussage des Zeugen W. werde durch die Aussage seiner Ehefrau entkräftet.
Die Beteiligten erklärten sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs.2 SGG einverstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2007 sowie des Bescheids vom 29.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 14.04.2004 als Arbeitsunfall mit der Folge einer Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 SGG entscheiden.
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass es am Nachweis eines Unfallereignisses am 14.04.2004 fehlt, das schädigend auf die rechte Schulter eingewirkt hätte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 14.04.2004 als Arbeitsunfall und Feststellung eines knöchernen Ausrisses der Supraspinatussehne sowie einer Teilruptur der Infraspinatussehne an der rechten Schulter als Unfallfolgen. Richtige Klageart ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54, 55 SGG. Der darüber hinausgehende Antrag des Klägers, ihm unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts Verletztengeld/Verletztenrente zu bezahlen, kommt darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zu, bzw. würde es sich insoweit um ein unzulässiges Grundurteil ohne vollstreckungsfähigen Inhalt handeln (BSG, Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R Rdnr.11).
Nach § 8 Abs.1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt (Unfallkausalität, so die neuere Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Im hier zu entscheidenden Fall lässt sich die Unfallkausalität im vorgenannten Sinne nicht feststellen, weil ein auf den Körper einwirkendes Ereignis am 14.04.2004, wie vom Kläger behauptet, nicht bewiesen werden kann. Die anspruchsbegründenden Tatsachen, wie auch das Unfallereignis, müssen im Grad der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Feststeht insoweit, dass das vom Kläger angeschuldigte Ereignis im Zusammenhang mit dem Reifenstapeln während der Arbeitszeit von niemandem beobachtet worden war. Zwar ist nicht ausgeschlossen, von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn dieser nicht durch andere Personen beobachtet wurde. Jedoch ist in einem solchen Fall erforderlich, dass zumindest vom Kläger klare und nachvollziehbare Angaben über den Unfallablauf gemacht werden.
Dies ist hier nicht der Fall. Das SG setzte sich bereits mit den widersprüchlichen bzw. voneinander in Details abweichenden Schilderungen des Klägers auseinander. Danach liegen im Wesentlichen zwei unterschiedliche Schilderungen vor. Nach der im Durchgangsarztbericht vom 15.04.2004 festgehaltenen Anamnese habe der Kläger beim Stapeln von LKW-Reifen mehrfach ein Knacken in der Schulter und zunehmende Schmerzen verspürt. Etwas dezidierter wird im Entlassungsbericht des Klinikums B-Stadt vom 02.05.2004 ausgeführt, es habe sich um mehrere Unfälle am selben Tag gehandelt, unter anderem um einen, bei dem der Kläger von einer Palette abgerutscht, mit dem linken Unterschenkel angeschlagen sei und beim Versuch, sich fest zu halten, einen Stich in der rechten Schulter verspürt hatte. Die zunächst nur leichten Schmerzen hätten im Laufe des Tages zugenommen. Diese beiden Schilderungen wertet der Senat nicht als so widersprüchlich, dass keine Version glaubhaft wäre. Vielmehr kann es sich lediglich um eine später detailgenauere Wiedergabe handeln.
Im ausgesprochenen Widerspruch dazu steht allerdings die Angabe des Klägers im Unfalluntersuchungsbericht vom 03.08.2004. Damals war der Unfallablauf nachgestellt und fotografisch festgehalten worden. Der Kläger hatte angegeben, er sei beim Versuch, den in der rechten Hand gehaltenen Reifen abzulegen, von einer Holzpalette abgerutscht, mit dem Unterschenkel gegen die Palette angeschlagen und anschließend seitlich mit der rechten Schulter auf den Betonboden der Lagerhalle gefallen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere die noch stärker ins Detail gehenden Schilderungen des Unfallhergangs durch seine Bevollmächtigte in keiner Weise nachvollziehbar. Diese hatte ausgeführt, der Kläger sei über eine am Boden liegende Holzpalette gestolpert und habe sich beim Festhalten an einer Gitterbox die streitige Verletzung zugezogen. Aus den vorgetragenen Varianten drängt sich der Schluss auf, dass man sich im Laufe der Zeit der Version näherte, die nach medizinischem Erkenntnisstand geeignet ist, eine Rotatorenmanschettenruptur der vorliegenden Art zu verursachen. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. E ... Dieser führt aus, gerade eine Rotationsbewegung bei abgespreiztem Arm komme als Unfallmechanismus in Betracht. Jedoch auch dann, wenn man dem Kläger keine bewusste Abänderung des Unfallhergangs unterstellen wollte, bleiben seine unterschiedlichen Ausführungen zum Unfallgeschehen. Die alleinigen Angaben des Klägers dienen somit nicht dazu, das Unfallereignis im Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dieser Beweismaßstab ist für den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen auch das Unfallereignis gehört, erforderlich. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch keinen Zweifel hat (Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn 10.1).
Auch der Versuch des Senats, durch ein medizinisches Gutachten klären zu lassen, ob ausschließlich ein traumatisches Ereignis als Ursache für die Verletzung in Betracht kommt und ob Beobachtungen, der Kläger habe bereits vor dem von ihm angeschuldigten Ereignis mit in Schonhaltung gehaltenem Arm gearbeitet, dagegen sprechen, führt nicht weiter. Durch das Gutachten konnte lediglich geklärt werden, dass ein traumatisches Ereignis stattgefunden haben muss, das zum Ausriss der Supraspinatussehne aus dem Tuberculum majus führte, aber nicht zu welchem exakten Zeitpunkt. Ausgeschlossen werden konnte hingegen ein Verletzungsvorgang auf Grund rein degenerativer Veränderungen. Die Äußerungen im Durchgangsarztbericht, es habe sich um eine zweizeitige Verletzung der Rotatorenmanschette gehandelt, verliert damit an Bedeutung.
Ungeklärt bleibt jedoch, ob das zur Rotatorenmanschettenruptur geführt habende Ereignis am Vormittag des 14.04.2004 und damit während der Arbeitszeit bzw. infolge der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat. Denkbar ist auch, dass sich das Trauma zu einem anderen und außerhalb der Arbeitszeit liegenden Zeitpunkt ereignete. Hierfür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen W ... Dieser erklärte gegenüber dem Senat eindeutig, dass er sich an den 14.04.2004 und an seine Beobachtungen am Tag zuvor genau erinnern kann. Am 13.04.2004 fiel ihm bei seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger auf, dass dieser den Arm nach unten und an den Körper gepresst hat hängen lassen. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. und zum anderen passt seine Beobachtung zu dem vom Sachverständigen als typische Folge genannten Funktionsausfall nach einer Rotatorenmanschettenruptur.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass dieser Aussage die ebenfalls sehr klare Schilderung der Ehefrau des Klägers vor dem Senat gegenübersteht. Diese erklärte, der Kläger habe am Morgen des 14.04.2004 bei seinem Weggehen zur Arbeit weder Schmerzen angegeben, noch eine Schonhaltung eingenommen.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass zwar die Beobachtungen beider Zeugen zutreffen können, jedoch nicht geeignet sind, den Beweis dafür zu liefern, dass das vom Kläger behauptete Unfallereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Laufe des Vormittags des 14.04.2004 und infolge seiner versicherten Tätigkeit stattgefunden hat.
Es fehlt somit am Nachweis des Tatbestandsmerkmales der Unfallkausalität, dem auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, das zum Gesundheitserstschaden führt.
Den Einwänden des Klägers ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch nicht an fehlender Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem später operierten Schulterschaden scheitert, sondern bereits am fehlenden Nachweis des als schädigend vermuteten Ereignisses. Dies schließt es auch aus, eine Wahlfeststellung, wie vom Kläger für notwendig gehalten, zu treffen. Eine solche ist nur zulässig, wenn jede der in Betracht kommenden Möglichkeit die Annahme eines Arbeitsunfalles rechtfertigen würde. Eine solche Wahlfeststellung käme dann in Frage, wenn durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festgestellt worden wäre, dass die Verletzung an der rechten Schulter nur am 14.04.2004 und infolge der versicherten Tätigkeit entstanden sein konnte. Dann hätte der exakte Unfallhergang keine Rolle gespielt. Gerade diese Frage konnte der Sachverständige so nicht beantworten. Vielmehr konnte das Entstehungsdatum lediglich auf eine Woche eingegrenzt werden. Damit kommt auch eine Verletzung außerhalb der Arbeitszeit in Betracht.
Es ist auch nicht so, dass das vom Kläger während seiner versicherten Tätigkeit verspürte Knacken der rechten Schulter für das hier in Betracht kommende Unfallereignis ausreichte. Vielmehr ist, wie bereits ausgeführt, ein für das Entstehen einer Sehnenruptur typischer Unfallmechanismus zu fordern. Auf die Frage, ob degenerative Veränderungen an der Schulter, die als sog. innere Ursache zu werten wären, nachzuweisen sind oder nicht und diese in die Kausalitätsbeurteilung miteinbezogen werden müssten, kommt es nicht an. Eine solche Ursachenabwägung würde erst dann einsetzen, wenn das Unfallereignis fest stünde und in einem zweiten Schritt das Zusammenwirken verschiedener Ursachen zu beurteilen wäre.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls am 14.04.2004 mit entsprechenden Unfallfolgen hat. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2007 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 193 SGG, da die Berufung des Klägers nicht erfolgreich war.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 14.04.2004 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Beklagten ging ein Durchgangsarztbericht des Dr. H., Chefarzt der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie am Klinikum B-Stadt vom 15.04.2004 zu. Darin berichtete Dr. H. über die Behandlung des Klägers am 14.04.2004. Der Kläger habe sich an diesem Tag um 18.48 Uhr vorgestellt und angegeben, beim Stapeln von LKW-Reifen habe er mehrfach ein Knacken in der Schulter und zunehmende Schmerzen verspürt. In letzter Zeit habe er wiederholt leichte Schulterprobleme gehabt. Am Unfalltag sei er noch mit dem LKW (richtig wohl PKW) nach Hause gefahren. Am selben Arbeitstag sei er von einer Palette abgerutscht und habe sich das linke Knie angeschlagen. Dr. H. stellte die Diagnose des Verdachts auf Rotatorenläsion rechts (mehrzeitig) und Unterschenkelhämatom links.
Mit Bescheid vom 29.04.2004 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 14.04.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Verspüren eines Knackens in der Schulter stelle kein Unfallereignis dar. Den behandelnden Ärzten sei mitgeteilt worden, dass die Heilbehandlung zu ihren Lasten abgebrochen werde und die Weiterbehandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen müsse.
Dr. H. teilte der Beklagten am 03.05.2004 mit, er sei der Auffassung, es habe sich sehr wohl um einen Arbeitsunfall gehandelt. Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter in einer Reifenfirma von einer Palette abgerutscht, habe sich den linken Unterschenkel angeschlagen und beim Versuch, sich irgendwie fest zu halten, an der rechten Schulter verletzt. Der inzwischen festgestellte knöcherne Rotatorenausriss dürfe beim Abfangversuch entstanden sein. Nach Angaben des Klägers seien die früheren Schulterprobleme von der Halswirbelsäule und vom Nacken ausgegangen und hätten lediglich in die Schulter ausgestrahlt. Im Klinikum B-Stadt unterzog sich der Kläger am 19.04.2004 einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette.
Gegen den Bescheid vom 29.04.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Er wiederholte, er sei am 14.04.2004 während der Arbeit von einer Palette abgerutscht, habe sich den linken Unterschenkel geprellt und beim Versuch, den Sturz abzufangen, in der rechten Schulter einen starken Stich verspürt. Beim Weiterarbeiten hätten die Schmerzen immer stärker zugenommen, so dass er am Abend die Ambulanz des Klinikums B-Stadt aufgesucht habe. Schulterprobleme habe er davor nie gehabt.
Auf die Anfrage an den Arbeitgeber des Klägers, der Firma W. erklärte diese am 25.05.2004, der Firma sei von einem Unfall nichts bekannt. Man wisse lediglich, dass der Kläger am Dienstag nach Ostern, am 13.04.2004, über Schulterbeschwerden geklagt habe. Er habe die rechte Schulter komisch gehalten und gesagt, er müsse halt nunmehr mit dem linken Arm arbeiten. Da der Kläger insgesamt sehr hohe Krankheitszeiten aufweise, habe man sich gefragt, ob er wohl am nächsten Tag, am Mittwoch zur Arbeit erscheinen würde. Er sei allerdings dann normal zur Arbeit gekommen. Seine Ehefrau habe ihn am Donnerstag früh telefonisch krankgemeldet. Sie habe mitgeteilt, der Kläger habe sich bei einem Arbeitsunfall verletzt. Nähere Angaben habe sie nicht gemacht. Bei Befragen der Arbeitskollegen habe man festgestellt, dass keiner einen Unfall beobachtet hatte. Aufgefallen sei lediglich, dass der Kläger bereits am 13.04.2004 einen Arm nur eingeschränkt bewegen konnte. Auf die nochmalige Anfrage der Beklagten, ob, wie vom Kläger behauptet, Zeugen den Unfall beobachtet hätten, veranlasste der Arbeitgeber eine Befragung der Vorgesetzten J. I. und M. W. sowie der Arbeitskollegen P. G. und K. B ... Am 17.06.2004 erklärten I. und W. in einer vom Arbeitgeber gefertigten Aktennotiz, sie hätten beide am 13.04.2004 festgestellt, dass der Kläger seinen Arm nur eingeschränkt bewegen konnte. Zu keinem der beiden Vorgesetzten habe der Kläger Äußerungen hinsichtlich eines Arbeitsunfalls gemacht. Die Arbeitskollegen G. und B. erklärten, sie hätten einen Arbeitsunfall nicht bemerkt und darüber keine Mitteilung gemacht. Am Morgen des 14.04. hätten sie bei Beginn der Ladearbeiten zwischen 8.30 und 9.00 Uhr beobachtet, dass der Kläger starke Schmerzen im Arm haben musste, da er sich auffällig benahm. Man habe dem Kläger angeboten, die Arbeit zu tauschen. Der Kläger habe dies zunächst abgelehnt. Nach der Mittagspause habe man die Arbeit getauscht. Der Kläger habe dann den Stapler bedient und die beiden anderen Arbeitskollegen hätten die LKWs beladen.
Bei der Unfalluntersuchung vor Ort und im Beisein des Klägers, der Vorgesetzten und der Arbeitskollegen konnte der Unfallhergang nicht zweifelsfrei rekonstruiert werden. Der Technische Aufsichtsbeamte äußerte jedoch Zweifel an der Schilderung des Klägers, weil der geräuschvolle Absturz der Palette mit den Reifen eigentlich von Arbeitskollegen hätte wahrgenommen werden müssen. Der Arbeitskollege F. S. erklärte am 12.10.2004, er habe am 14.04.2004 nichts von einem Unfall des Klägers gewusst. Lediglich sein Kollege B. habe ihm am Abend erzählt, dass dem Kläger der Arm weh getan habe. Von einem Arbeitsunfall sei nie die Rede gewesen.
Die Beklagte zog den Operationsbericht vom 19.04.2004 und ein MRT der rechten Schulter vom 15.04.2004 bei und beauftragte den Leiter des Instituts für klinische Radiologie am Klinikum der Universität M. mit der Erstattung eines radiologischen Gutachtens. Darin kam Prof. Dr. P. zum Ergebnis, es handle sich um einen knöchernen Ausriss der Supraspinatussehne und eine Teilruptur der Infraspinatussehne. Diese Veränderungen seien traumatisch bedingt; wesentliche degenerative Veränderungen seien nicht zu erkennen. Eine genaue zeitliche Zuordnung dieser Schäden sei nicht möglich. Auf Grund der vorgelegten Befunde könne die Schädigung etwa eine Woche zurückgelegen haben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 zurück. Auch wenn die medizinische Beurteilung für einen frischen Schaden an der rechten Schulter spreche, so lasse sich nicht festlegen, dass dieser Schaden am 14.04.2004 eingetreten sei.
Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) begründete der Kläger damit, bei dem Sturz der Reifen von der Palette seien nur minimale Geräusche verursacht worden. So sei es nicht verwunderlich, dass die Arbeitskollegen den Absturz nicht gehört hätten. Er habe sofort seinen Arbeitskollegen B. über den Unfall informiert und könne nicht verstehen, dass dieser nunmehr von einem Arbeitsunfall nichts mehr wissen wolle. Wie es zu den unterschiedlichen Unfallschilderungen kommen konnte, sei ihm nicht nachvollziehbar.
Auf den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, das Ereignis vom 14.04.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen, wies das SG mit Urteil vom 18.01.2007 die Klage ab. Bezüglich des Unfallhergangs lägen unterschiedliche Angaben von Seiten des Klägers sowie seiner Arbeitskollegen vor. Insoweit sei der Nachweis eines Unfalls infolge der versicherten Tätigkeit nicht zu führen.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Zur Begründung führte er an, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Nachweis einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht erbracht sei. Dieser Ansatz sei falsch, weil er unstreitig zum Unfallzeitpunkt als Arbeitnehmer zum versicherten Personenkreis gehört und auch eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass er sich die Rotatorenmanschettenruptur anderswo zugezogen hätte. Sie habe lediglich wegen der verschiedenen Angaben zum Ablauf des Ereignisses ihre Eintrittspflicht abgelehnt. Im Wesentlichen habe sie die Kausalität zwischen seinen Angaben und den Folgen verneint. Im Übrigen spielten die unterschiedlichen Angaben keinerlei Rolle. Denn, wenn er beim Reifenstapeln ein Knacken verspürt habe, dann sei eben dieses Knacken ein Unfall im Rechtsinn. Im Übrigen hätte bei letztlich ungeklärtem Unfallablauf, aber mehreren theoretisch denkbaren Möglichkeiten eine Wahlfeststellung getroffen und Versicherungsschutz bejaht werden müssen. Eine innere Ursache, wie degenerative Veränderungen an der rechten Schulter lägen nicht vor; solche wären auch nicht geeignet, ohne Unfall eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Das SG habe gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen, habe kein Gutachten eingeholt und sich nur lapidar mit einem Hinweis aus dem Fachbuch Schönberger/Mehrtens/Valentin begnügt, wonach der Sturz auf die rechte Schulter kein geeignetes Unfallgeschehen sei. Auch die Zurückweisung seines Antrags, ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, sei rechtswidrig. Immer wieder habe er gefordert, seinen Arbeitskollegen B. und seine Ehefrau als Zeugen zu hören; diesem Antrag sei das SG nicht gefolgt.
Der Senat gab ein Gutachten des Prof. Dr. G. - den auch der Kläger vorgeschlagen hatte - in Auftrag und änderte auf dessen Vorschlag den Auftrag auf Privatdozent (PD) Dr. von E., Oberarzt der Klinik L., ab. Im Gutachten vom 23.11.2007 erklärte der Sachverständige, der knöcherne Ausriss der Supraspinatussehne mit Teilruptur der Infraspinatussehne könne nicht auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden. Er sei traumatisch bedingt. Der Einwand der Beklagten, ein direktes Anpralltrauma durch einen Sturz mit direkter Prellung der Schulter sei ein ungeeignetes Verletzungsmuster, sei zwar korrekt. Jedoch komme einer Ereignisanalyse nur ein Anhaltspunkt, aber nicht ein Beweis zu. Im Übrigen sei nicht klar, ob das Anpralltrauma zur Verletzung geführt habe. Ebenso sei es möglich, dass die Abfangbewegung mit der rechten Hand, mit der zusätzlich ein Reifen gehalten worden war, zu der Läsion geführt habe. eine exakte Altersbestimmung des Schadens an der rechten Schulter sei nicht möglich. Zum Zeitpunkt des MRTs vom 15.04.2004 im Klinikum B-Stadt könne die Verletzung theoretisch schon eine Woche alt gewesen sein. Das beim Kläger vorgefundene Verletzungsmuster führe klinisch primär zu einem schmerzhaften Funktionsverlust, der fast unmittelbar nach dem Unfall einsetze und häufig eine sofortige aktive Bewegungsunfähigkeit zur Folge habe. Den verbliebenen Schaden an der rechten Schulter bewerte er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H.
Auf Rückfrage des Senats ergänzte der Sachverständige, sofern Arbeitskollegen einen schmerzhaften Einsatz des rechten Arms am Vortag bestätigen sollten, so sei es eher unwahrscheinlich, dass es sich um zwei unabhängige Verletzungen gehandelt habe. Vielmehr sei dann wahrscheinlich, dass das Verletzungsmuster schon am Vortag bestanden hatte. Entscheidend sei insoweit, zu welchem Zeitpunkt das erste Mal eine deutliche Funktionseinschränkung, wie eine aufgehobene Abspreizfähigkeit, beobachtet worden sei.
Während sich der Kläger durch das Gutachten in seiner Auffassung bestätigt sah, erklärte die Beklagte, da die zeitliche Zuordnung nach wie vor unklar sei, beantrage sie die Einvernahme der Vorgesetzen des Klägers W. und I. und der Arbeitskollegen. Der Kläger beantragte, zudem seine Ehefrau als Zeugin zu hören.
Im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme am 03.12.2008 wurden die Zeugen I., W., G. und S. sowie die vom Kläger mitgebrachte Ehefrau als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Der Zeuge I. versicherte, normalerweise werde ihm ein Arbeitsunfall gemeldet. Im Falle des Klägers habe er erst vier bis fünf Wochen, nachdem dieser bereits erkrankt war, von einem Arbeitsunfall erfahren. Ob er am 13.04. oder 14.04. zusammen mit dem Kollegen W. den Kläger mit an den Körper gepressten Arm habe arbeiten sehen, könne er heute nicht mehr sagen. Auf seine merkwürdige Armhaltung angesprochen, habe der Kläger erklärt, er müsse seinen Arm schonen. Von einem Unfall habe er nichts gesagt.
Der Zeuge W. bestätigte die Beobachtung, dass der Kläger mit nach unten gehaltenem Arm gearbeitet habe. Er sei sich sicher, dass dies am 13.04. gewesen sei. Der 14.04. sei ihm noch gut in Erinnerung, weil an diesem Tag die Sprinkleranlage defekt gewesen sei. Er habe sich am Abend des 13.04. noch mit dem Zeugen I. unterhalten, ob der Kläger wohl am nächsten Tag, dem 14.04., zur Arbeit erscheinen werde. Zu dieser Zeit sei die Reifenumrüstung in vollem Gange gewesen. Der Kläger sei am 14.04. dann doch zu Arbeit erschienen. Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge, er habe am Tag vor dem Unfall mit dem Kläger Paletten be- und entladen. Auch dabei sei ihm aufgefallen, dass der Kläger den Arm nach unten, an den Körper gepresst habe hängen lassen.
Der Zeuge S., Arbeitskollege des Klägers, sagte aus, von einem Unfall des Klägers im Jahr 2004 sei ihm nichts bekannt. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass der Kläger am Arm irgendetwas hatte. Ob dies am 13.04. oder 14.04. gewesen sei, könne er nicht sagen.
Der Zeuge G., ebenfalls Arbeitskollege des Klägers, schilderte, am 14.04. sei von ihm versehentlich die Sprinkleranlage ausgelöst worden. Am selben Tag hätten er und der Kläger einen LKW beladen. Dabei habe der Kläger über Schulterbeschwerden geklagt, dies sei wohl am Nachmittag gewesen, denn am Vormittag sei das mit der Sprinkleranlage passiert. Die Angaben, die in der Aktennotiz vom 17.06.2004 enthalten und von ihm nur unterschrieben worden seien, würden wohl stimmen.
Die Ehefrau des Klägers versicherte, am Morgen des 14.04. habe ihr Mann beim Verlassen des Hauses zur Arbeit keine Schmerzen gehabt. Dies hätte sie sicherlich bemerkt. Sie habe am 15.04. den Arbeitgeber verständigt, dass es sich um einen Arbeitsunfall handle.
Der nochmals zu den Beobachtungen der Zeugen befragte Sachverständige PD Dr. E. erläuterte am 11.02.2009, das Arbeiten des Klägers mit an den Körper gepresstem Arm könne ein Zeichen für einen bereits vorhandenen Schaden und die damit verbundene Funktionseinschränkung gewesen sein, ebenso die Beobachtung des Zeugen W ... Aus medizinischer Sicht seien ansonsten keine Erkenntnisse aus den Zeugenaussagen zu gewinnen.
Die Beklagte sah ihren Standpunkt erhärtet. Auf den Hinweis des Senats hinsichtlich der Beweislast und der Tatsache, dass niemand das Ereignis am 14.04.2004 beobachtet hatte, blieb der Kläger bei seinem Vorbringen und wies nochmals darauf hin, die Zeugenaussagen reichten nicht für die Annahme aus, er habe vor dem Unfall nicht normal gearbeitet. Die Aussage des Zeugen W. werde durch die Aussage seiner Ehefrau entkräftet.
Die Beteiligten erklärten sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs.2 SGG einverstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2007 sowie des Bescheids vom 29.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 14.04.2004 als Arbeitsunfall mit der Folge einer Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 SGG entscheiden.
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass es am Nachweis eines Unfallereignisses am 14.04.2004 fehlt, das schädigend auf die rechte Schulter eingewirkt hätte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 14.04.2004 als Arbeitsunfall und Feststellung eines knöchernen Ausrisses der Supraspinatussehne sowie einer Teilruptur der Infraspinatussehne an der rechten Schulter als Unfallfolgen. Richtige Klageart ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54, 55 SGG. Der darüber hinausgehende Antrag des Klägers, ihm unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts Verletztengeld/Verletztenrente zu bezahlen, kommt darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zu, bzw. würde es sich insoweit um ein unzulässiges Grundurteil ohne vollstreckungsfähigen Inhalt handeln (BSG, Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R Rdnr.11).
Nach § 8 Abs.1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt (Unfallkausalität, so die neuere Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Im hier zu entscheidenden Fall lässt sich die Unfallkausalität im vorgenannten Sinne nicht feststellen, weil ein auf den Körper einwirkendes Ereignis am 14.04.2004, wie vom Kläger behauptet, nicht bewiesen werden kann. Die anspruchsbegründenden Tatsachen, wie auch das Unfallereignis, müssen im Grad der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Feststeht insoweit, dass das vom Kläger angeschuldigte Ereignis im Zusammenhang mit dem Reifenstapeln während der Arbeitszeit von niemandem beobachtet worden war. Zwar ist nicht ausgeschlossen, von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn dieser nicht durch andere Personen beobachtet wurde. Jedoch ist in einem solchen Fall erforderlich, dass zumindest vom Kläger klare und nachvollziehbare Angaben über den Unfallablauf gemacht werden.
Dies ist hier nicht der Fall. Das SG setzte sich bereits mit den widersprüchlichen bzw. voneinander in Details abweichenden Schilderungen des Klägers auseinander. Danach liegen im Wesentlichen zwei unterschiedliche Schilderungen vor. Nach der im Durchgangsarztbericht vom 15.04.2004 festgehaltenen Anamnese habe der Kläger beim Stapeln von LKW-Reifen mehrfach ein Knacken in der Schulter und zunehmende Schmerzen verspürt. Etwas dezidierter wird im Entlassungsbericht des Klinikums B-Stadt vom 02.05.2004 ausgeführt, es habe sich um mehrere Unfälle am selben Tag gehandelt, unter anderem um einen, bei dem der Kläger von einer Palette abgerutscht, mit dem linken Unterschenkel angeschlagen sei und beim Versuch, sich fest zu halten, einen Stich in der rechten Schulter verspürt hatte. Die zunächst nur leichten Schmerzen hätten im Laufe des Tages zugenommen. Diese beiden Schilderungen wertet der Senat nicht als so widersprüchlich, dass keine Version glaubhaft wäre. Vielmehr kann es sich lediglich um eine später detailgenauere Wiedergabe handeln.
Im ausgesprochenen Widerspruch dazu steht allerdings die Angabe des Klägers im Unfalluntersuchungsbericht vom 03.08.2004. Damals war der Unfallablauf nachgestellt und fotografisch festgehalten worden. Der Kläger hatte angegeben, er sei beim Versuch, den in der rechten Hand gehaltenen Reifen abzulegen, von einer Holzpalette abgerutscht, mit dem Unterschenkel gegen die Palette angeschlagen und anschließend seitlich mit der rechten Schulter auf den Betonboden der Lagerhalle gefallen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere die noch stärker ins Detail gehenden Schilderungen des Unfallhergangs durch seine Bevollmächtigte in keiner Weise nachvollziehbar. Diese hatte ausgeführt, der Kläger sei über eine am Boden liegende Holzpalette gestolpert und habe sich beim Festhalten an einer Gitterbox die streitige Verletzung zugezogen. Aus den vorgetragenen Varianten drängt sich der Schluss auf, dass man sich im Laufe der Zeit der Version näherte, die nach medizinischem Erkenntnisstand geeignet ist, eine Rotatorenmanschettenruptur der vorliegenden Art zu verursachen. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. E ... Dieser führt aus, gerade eine Rotationsbewegung bei abgespreiztem Arm komme als Unfallmechanismus in Betracht. Jedoch auch dann, wenn man dem Kläger keine bewusste Abänderung des Unfallhergangs unterstellen wollte, bleiben seine unterschiedlichen Ausführungen zum Unfallgeschehen. Die alleinigen Angaben des Klägers dienen somit nicht dazu, das Unfallereignis im Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dieser Beweismaßstab ist für den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen auch das Unfallereignis gehört, erforderlich. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch keinen Zweifel hat (Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn 10.1).
Auch der Versuch des Senats, durch ein medizinisches Gutachten klären zu lassen, ob ausschließlich ein traumatisches Ereignis als Ursache für die Verletzung in Betracht kommt und ob Beobachtungen, der Kläger habe bereits vor dem von ihm angeschuldigten Ereignis mit in Schonhaltung gehaltenem Arm gearbeitet, dagegen sprechen, führt nicht weiter. Durch das Gutachten konnte lediglich geklärt werden, dass ein traumatisches Ereignis stattgefunden haben muss, das zum Ausriss der Supraspinatussehne aus dem Tuberculum majus führte, aber nicht zu welchem exakten Zeitpunkt. Ausgeschlossen werden konnte hingegen ein Verletzungsvorgang auf Grund rein degenerativer Veränderungen. Die Äußerungen im Durchgangsarztbericht, es habe sich um eine zweizeitige Verletzung der Rotatorenmanschette gehandelt, verliert damit an Bedeutung.
Ungeklärt bleibt jedoch, ob das zur Rotatorenmanschettenruptur geführt habende Ereignis am Vormittag des 14.04.2004 und damit während der Arbeitszeit bzw. infolge der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat. Denkbar ist auch, dass sich das Trauma zu einem anderen und außerhalb der Arbeitszeit liegenden Zeitpunkt ereignete. Hierfür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen W ... Dieser erklärte gegenüber dem Senat eindeutig, dass er sich an den 14.04.2004 und an seine Beobachtungen am Tag zuvor genau erinnern kann. Am 13.04.2004 fiel ihm bei seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger auf, dass dieser den Arm nach unten und an den Körper gepresst hat hängen lassen. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. und zum anderen passt seine Beobachtung zu dem vom Sachverständigen als typische Folge genannten Funktionsausfall nach einer Rotatorenmanschettenruptur.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass dieser Aussage die ebenfalls sehr klare Schilderung der Ehefrau des Klägers vor dem Senat gegenübersteht. Diese erklärte, der Kläger habe am Morgen des 14.04.2004 bei seinem Weggehen zur Arbeit weder Schmerzen angegeben, noch eine Schonhaltung eingenommen.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass zwar die Beobachtungen beider Zeugen zutreffen können, jedoch nicht geeignet sind, den Beweis dafür zu liefern, dass das vom Kläger behauptete Unfallereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Laufe des Vormittags des 14.04.2004 und infolge seiner versicherten Tätigkeit stattgefunden hat.
Es fehlt somit am Nachweis des Tatbestandsmerkmales der Unfallkausalität, dem auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, das zum Gesundheitserstschaden führt.
Den Einwänden des Klägers ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch nicht an fehlender Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem später operierten Schulterschaden scheitert, sondern bereits am fehlenden Nachweis des als schädigend vermuteten Ereignisses. Dies schließt es auch aus, eine Wahlfeststellung, wie vom Kläger für notwendig gehalten, zu treffen. Eine solche ist nur zulässig, wenn jede der in Betracht kommenden Möglichkeit die Annahme eines Arbeitsunfalles rechtfertigen würde. Eine solche Wahlfeststellung käme dann in Frage, wenn durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festgestellt worden wäre, dass die Verletzung an der rechten Schulter nur am 14.04.2004 und infolge der versicherten Tätigkeit entstanden sein konnte. Dann hätte der exakte Unfallhergang keine Rolle gespielt. Gerade diese Frage konnte der Sachverständige so nicht beantworten. Vielmehr konnte das Entstehungsdatum lediglich auf eine Woche eingegrenzt werden. Damit kommt auch eine Verletzung außerhalb der Arbeitszeit in Betracht.
Es ist auch nicht so, dass das vom Kläger während seiner versicherten Tätigkeit verspürte Knacken der rechten Schulter für das hier in Betracht kommende Unfallereignis ausreichte. Vielmehr ist, wie bereits ausgeführt, ein für das Entstehen einer Sehnenruptur typischer Unfallmechanismus zu fordern. Auf die Frage, ob degenerative Veränderungen an der Schulter, die als sog. innere Ursache zu werten wären, nachzuweisen sind oder nicht und diese in die Kausalitätsbeurteilung miteinbezogen werden müssten, kommt es nicht an. Eine solche Ursachenabwägung würde erst dann einsetzen, wenn das Unfallereignis fest stünde und in einem zweiten Schritt das Zusammenwirken verschiedener Ursachen zu beurteilen wäre.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls am 14.04.2004 mit entsprechenden Unfallfolgen hat. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2007 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 193 SGG, da die Berufung des Klägers nicht erfolgreich war.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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