Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 581/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 251/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S 2954) sind die für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Vorschriften der §§ 190 bis 206 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) übergangslos abgeschafft und durch das System der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II) ersetzt worden. Diese Umgestaltung des Sozialleistungssystems verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R)
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.01.2005.
Der Kläger bezog zuletzt im Zeitraum vom 05.11.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Bewilligung vom 17.11.2004) in Höhe von 38,60 EUR kalendertäglich.
Am 20.02.2006 beantragte der - mittlerweile nach Griechenland umgezogene - Kläger erneut die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 27.09.2006 ab, weil die Regelungen über die Arbeitslosenhilfe (§§ 190ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung ab dem 31.12.2004 aufgehoben worden seien und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.01.2005 nicht mehr in Betracht komme.
Die am 12.10.2006 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 18.01.2007 abgewiesen. In dem Urteil hat es - unter Bezugnahme auf die Gründe der Widerspruchsentscheidung (§ 136 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) - ausgeführt, dass es die Sozialleistung Arbeitslosenhilfe nicht mehr gebe. In der Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsfrist für ihn drei Monate betrage. Ausweislich des Einschreiben-rückscheins ist die Ausfertigung des Urteils am 05.02.2007 - unter der vom Kläger in der Klageschrift genannten Anschrift - ausgeliefert worden (Unterschrift unleserlich).
Am 01.08.2007 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und (sinngemäß) beantragt,
die Beklagte zu verpflichten weiterhin Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es bestünden bereits Zweifel, ob die Berufung fristgerecht eingelegt worden sei. In der Sache sei die Berufung jedoch unbegründet, weil die Regelungen über die Arbeitslosenhilfe abgeschafft worden seien. Dem Begehren des Klägers könne auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht entsprochen werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, insbesondere ist nicht zweifelsfrei zu belegen, dass die Berufung am 01.08.2007 nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Eine Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG idF des Gesetzes vom 17.08.2001 BGBl I S. 2144). Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs 1 Satz 2 SGG), wobei diese Regelung auch ohne ausdrückliche Entsprechung in § 155 Abs 1 SGG für das Berufungsverfahren zu beachten ist (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 151 Rn.6).
Ausweislich des Einschreibenrückscheines ist zwar eine Ausfertigung des Urteils vom 18.01.2007 am 05.02.2007 unter der vom Kläger in der Klageschrift genannten Anschrift ausgeliefert worden. Es ist jedoch nicht ausgewiesen, wem die Urteilsabschrift ausgehändigt worden ist oder dass der Kläger dieses Urteil selbst in Empfang genommen hätte. Im weiteren lässt sich - auch ohne sachverständige Begutachtung - die Unterschrift der auf dem (Einschreiben)Rückschein quittierenden Empfangsperson zweifelsohne nicht dem Kläger zuordnen, so dass nicht zu belegen ist, ob und zu welchem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Zustellung an den Kläger bewirkt worden ist, die den Lauf der Berufungsfrist in Gang setzen konnte.
In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet, denn das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg ist nicht zu beanstanden.
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S 2954) sind die für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Vorschriften der §§ 190 bis 206 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) übergangslos abgeschafft und durch das System der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II) ersetzt worden. Seither kann die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Bedarf an Unterstützung zum Lebensunterhalt bei länger dauernder Arbeitslosigkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Umgestaltung des Sozialleistungssystems verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R)
Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist daher nicht mehr gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.01.2005.
Der Kläger bezog zuletzt im Zeitraum vom 05.11.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Bewilligung vom 17.11.2004) in Höhe von 38,60 EUR kalendertäglich.
Am 20.02.2006 beantragte der - mittlerweile nach Griechenland umgezogene - Kläger erneut die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 27.09.2006 ab, weil die Regelungen über die Arbeitslosenhilfe (§§ 190ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung ab dem 31.12.2004 aufgehoben worden seien und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.01.2005 nicht mehr in Betracht komme.
Die am 12.10.2006 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 18.01.2007 abgewiesen. In dem Urteil hat es - unter Bezugnahme auf die Gründe der Widerspruchsentscheidung (§ 136 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) - ausgeführt, dass es die Sozialleistung Arbeitslosenhilfe nicht mehr gebe. In der Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsfrist für ihn drei Monate betrage. Ausweislich des Einschreiben-rückscheins ist die Ausfertigung des Urteils am 05.02.2007 - unter der vom Kläger in der Klageschrift genannten Anschrift - ausgeliefert worden (Unterschrift unleserlich).
Am 01.08.2007 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und (sinngemäß) beantragt,
die Beklagte zu verpflichten weiterhin Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es bestünden bereits Zweifel, ob die Berufung fristgerecht eingelegt worden sei. In der Sache sei die Berufung jedoch unbegründet, weil die Regelungen über die Arbeitslosenhilfe abgeschafft worden seien. Dem Begehren des Klägers könne auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht entsprochen werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, insbesondere ist nicht zweifelsfrei zu belegen, dass die Berufung am 01.08.2007 nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Eine Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG idF des Gesetzes vom 17.08.2001 BGBl I S. 2144). Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs 1 Satz 2 SGG), wobei diese Regelung auch ohne ausdrückliche Entsprechung in § 155 Abs 1 SGG für das Berufungsverfahren zu beachten ist (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 151 Rn.6).
Ausweislich des Einschreibenrückscheines ist zwar eine Ausfertigung des Urteils vom 18.01.2007 am 05.02.2007 unter der vom Kläger in der Klageschrift genannten Anschrift ausgeliefert worden. Es ist jedoch nicht ausgewiesen, wem die Urteilsabschrift ausgehändigt worden ist oder dass der Kläger dieses Urteil selbst in Empfang genommen hätte. Im weiteren lässt sich - auch ohne sachverständige Begutachtung - die Unterschrift der auf dem (Einschreiben)Rückschein quittierenden Empfangsperson zweifelsohne nicht dem Kläger zuordnen, so dass nicht zu belegen ist, ob und zu welchem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Zustellung an den Kläger bewirkt worden ist, die den Lauf der Berufungsfrist in Gang setzen konnte.
In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet, denn das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg ist nicht zu beanstanden.
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S 2954) sind die für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Vorschriften der §§ 190 bis 206 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) übergangslos abgeschafft und durch das System der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II) ersetzt worden. Seither kann die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Bedarf an Unterstützung zum Lebensunterhalt bei länger dauernder Arbeitslosigkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Umgestaltung des Sozialleistungssystems verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R)
Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist daher nicht mehr gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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