Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 152/09 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die im März 1959 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII von dem Antragsgegner. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen G festgestellt. Sie ist bei der X. Krankenversicherung AG seit 1990 in den Tarifen EKN1500, EKHT und PVN privat kranken- und pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 7. November 2008 bewilligte der Antragsgegner Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.334,73 EUR ab dem 1. Dezember 2008 bis auf weiteres. Neben dem Regelsatz berücksichtigte er hierbei einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 579,62 EUR und die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 516,34 EUR monatlich als Bedarf der Antragstellerin. Auf Blatt 647 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen.
Mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2008 bewilligte der Antragsgegner lediglich 818,39 EUR monatlich an Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2009. Ohne die umgehende Vorlage eines Angebotes über den für die Antragsstellerin festgelegten Basistarif durch die X. Krankenversicherung AG könnten zunächst keine entsprechenden Beiträge bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zugrunde gelegt werden. Auf Blatt 724 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen. Unter dem 14. Januar 2009 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch hiergegen.
Unter dem 28. Januar 2009 teilte die X. Krankenversicherung AG der Antragstellerin mit, dass die Prämie zu dem Basistarif 569,63 EUR monatlich zuzüglich Pflegepflichtversicherung betrage. Dies teilte sie dem Antragsgegner umgehend mit.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19. Februar 2009 bewilligte dieser für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 965,72 EUR sowie für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 940,12 EUR. Hierbei berücksichtigte er einen Betrag in Höhe von 147,33 EUR monatlich (129,54 EUR Krankenversicherungsbeitrag zuzüglich 17,79 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) als Bedarf der Antragstellerin für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung. Auf Blatt 788 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen. Auch hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte unter dem 16. März 2009 Widerspruch.
Unter dem 22. Mai 2009 hat der Prozessbevollmächtigte den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem hiesigen Gericht gestellt. Die Antragstellerin habe Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der X. Krankenversicherung AG im Basistarif in voller Höhe von 310,52 EUR monatlich. Der insoweit bewilligte Betrag in Höhe von 147,33 EUR monatlich sei nicht deckend. Es bestehe eine Finanzierungslücke. Die Regelung sei insoweit verfassungswidrig. Im Übrigen stehe die Antragstellerin ohne Krankenversicherungsschutz da.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 hat der Antragsteller den Widerspruch vom 16. März 2009 gegen den Bescheid vom 19. Februar 2009 zurückgewiesen. Bei den angerechneten 147,33 EUR handele es sich um die angemessenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne von § 32 Abs. 5 SGB XII.
Gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2009 hat die Antragstellerin seit dem 1. Juni 2009 sodann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten. Auf Blatt 44 ff. der Gerichtsakte und Blatt 874 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin seit dem 1. April 2009 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der X. Krankenversicherung AG im Basistarif in voller Höhe von zur Zeit 310,52 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Das Versicherungsverhältnis bestehe nach wie vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Inhaltes der vorgebrachten Unterlagen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragssteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr.27, 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragssteller umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 12. Mai 2005, AZ: 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr.16c, d, 40).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind ein Anordnungsanspruch und -grund vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Betreffend die Zeit ab 1. Juni 2009 ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten gemäß § 21 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 15. Juni 2009 erhält die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt der Übernahme der tatsächlichen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII ist damit ausgeschlossen. Das Verfahren betreffend mögliche Ansprüche nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1. Juni 2009 mit Beschluss vom 29. Juli 2009 abgetrennt und an die C. des hiesigen Gerichts verwiesen worden.
Für die verbleibende Zeit ist sodann ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst für den Zeitraum vor Beantragung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes am 22. Mai 2009. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen. Diese Ausnahmemöglichkeit gilt aber nicht, wenn Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden, weil eine Gefährdung der Existenz rückwirkend nicht möglich ist. Vergangene Zeiträume sind vorbei und nicht mehr einstweilen regelungsfähig. Eine Regelung im Wege des Eilverfahrens kann an Situationen in der Vergangenheit nichts mehr verändern. Eine Entscheidung über Leistungen für die Vergangenheit würde den eigentlichen Anspruch im Wege des Eilverfahrens regeln, was aber grundsätzlich unzulässig ist. Die Antragstellerin muss für die rückwirkend begehrten Leistungen das gesetzlich vorgesehene Verfahren einhalten. Die tatsächlichen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können vor diesem Hintergrund nicht für vergangene Zeiträume (1. April 2009 bis 21. Mai 2009) zugesprochen werden.
Für die Zeit vom 22. Mai 2009 bis 31. Mai 2009 ist sodann ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, ist nicht gegeben. Mangels Kündigung durch die X. Krankenversicherung AG bestand in diesem Zeitpunkt weiterhin Krankenversicherungsschutz für die Antragstellerin. Auch wurde eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht angekündigt.
Der Antrag ist im Ergebnis somit insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die im März 1959 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII von dem Antragsgegner. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen G festgestellt. Sie ist bei der X. Krankenversicherung AG seit 1990 in den Tarifen EKN1500, EKHT und PVN privat kranken- und pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 7. November 2008 bewilligte der Antragsgegner Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.334,73 EUR ab dem 1. Dezember 2008 bis auf weiteres. Neben dem Regelsatz berücksichtigte er hierbei einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 579,62 EUR und die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 516,34 EUR monatlich als Bedarf der Antragstellerin. Auf Blatt 647 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen.
Mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2008 bewilligte der Antragsgegner lediglich 818,39 EUR monatlich an Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2009. Ohne die umgehende Vorlage eines Angebotes über den für die Antragsstellerin festgelegten Basistarif durch die X. Krankenversicherung AG könnten zunächst keine entsprechenden Beiträge bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zugrunde gelegt werden. Auf Blatt 724 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen. Unter dem 14. Januar 2009 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch hiergegen.
Unter dem 28. Januar 2009 teilte die X. Krankenversicherung AG der Antragstellerin mit, dass die Prämie zu dem Basistarif 569,63 EUR monatlich zuzüglich Pflegepflichtversicherung betrage. Dies teilte sie dem Antragsgegner umgehend mit.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19. Februar 2009 bewilligte dieser für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 965,72 EUR sowie für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 940,12 EUR. Hierbei berücksichtigte er einen Betrag in Höhe von 147,33 EUR monatlich (129,54 EUR Krankenversicherungsbeitrag zuzüglich 17,79 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) als Bedarf der Antragstellerin für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung. Auf Blatt 788 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen. Auch hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte unter dem 16. März 2009 Widerspruch.
Unter dem 22. Mai 2009 hat der Prozessbevollmächtigte den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem hiesigen Gericht gestellt. Die Antragstellerin habe Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der X. Krankenversicherung AG im Basistarif in voller Höhe von 310,52 EUR monatlich. Der insoweit bewilligte Betrag in Höhe von 147,33 EUR monatlich sei nicht deckend. Es bestehe eine Finanzierungslücke. Die Regelung sei insoweit verfassungswidrig. Im Übrigen stehe die Antragstellerin ohne Krankenversicherungsschutz da.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 hat der Antragsteller den Widerspruch vom 16. März 2009 gegen den Bescheid vom 19. Februar 2009 zurückgewiesen. Bei den angerechneten 147,33 EUR handele es sich um die angemessenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne von § 32 Abs. 5 SGB XII.
Gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2009 hat die Antragstellerin seit dem 1. Juni 2009 sodann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten. Auf Blatt 44 ff. der Gerichtsakte und Blatt 874 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin seit dem 1. April 2009 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der X. Krankenversicherung AG im Basistarif in voller Höhe von zur Zeit 310,52 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Das Versicherungsverhältnis bestehe nach wie vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Inhaltes der vorgebrachten Unterlagen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragssteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr.27, 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragssteller umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 12. Mai 2005, AZ: 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr.16c, d, 40).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind ein Anordnungsanspruch und -grund vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Betreffend die Zeit ab 1. Juni 2009 ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten gemäß § 21 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 15. Juni 2009 erhält die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt der Übernahme der tatsächlichen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII ist damit ausgeschlossen. Das Verfahren betreffend mögliche Ansprüche nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1. Juni 2009 mit Beschluss vom 29. Juli 2009 abgetrennt und an die C. des hiesigen Gerichts verwiesen worden.
Für die verbleibende Zeit ist sodann ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst für den Zeitraum vor Beantragung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes am 22. Mai 2009. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen. Diese Ausnahmemöglichkeit gilt aber nicht, wenn Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden, weil eine Gefährdung der Existenz rückwirkend nicht möglich ist. Vergangene Zeiträume sind vorbei und nicht mehr einstweilen regelungsfähig. Eine Regelung im Wege des Eilverfahrens kann an Situationen in der Vergangenheit nichts mehr verändern. Eine Entscheidung über Leistungen für die Vergangenheit würde den eigentlichen Anspruch im Wege des Eilverfahrens regeln, was aber grundsätzlich unzulässig ist. Die Antragstellerin muss für die rückwirkend begehrten Leistungen das gesetzlich vorgesehene Verfahren einhalten. Die tatsächlichen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können vor diesem Hintergrund nicht für vergangene Zeiträume (1. April 2009 bis 21. Mai 2009) zugesprochen werden.
Für die Zeit vom 22. Mai 2009 bis 31. Mai 2009 ist sodann ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, ist nicht gegeben. Mangels Kündigung durch die X. Krankenversicherung AG bestand in diesem Zeitpunkt weiterhin Krankenversicherungsschutz für die Antragstellerin. Auch wurde eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht angekündigt.
Der Antrag ist im Ergebnis somit insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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