Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1985/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4377/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 28. September 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Denn er hat hinsichtlich desselben Streitgegenstands bereits am 25. Juni 2009 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim (SG) gestellt (S 9 SO 2055/09 ER) und gegen den ablehnenden Beschluss vom 20. Juli 2009 am 27. Juli 2009 Beschwerde beim LSG eingelegt (L 7 SO 3341/09 ER-B). Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. § 17 GVG findet für alle Verfahren des jeweiligen Rechtsweges und somit auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung (Bundesgerichtshof NJW-RR 2005, 142). Ist derselbe Streitgegenstand bereits anhängig, liegt ein Prozesshindernis vor, das in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (allg. Meinung, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 94 Rdnr. 8).
Mit seinem am 18. Juni 2009 beim SG eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, den Antragsgegner zu veranlassen, den Grundsicherungsbescheid rechtzeitig zuzustellen und dafür zu sorgen, dass er noch eine Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis per 1. Juli 2009 erwerben könne, wenn letzteres nicht erfüllbar wäre, ihm 150,00 EUR monatlich Fahrkosten zusätzlich zu gewähren oder alle Fahrten zum Krankenhaus S. in Frankfurt/Main zu erstatten.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis längstens 31. Juli 2010 in Höhe von monatlich 545,57 EUR gewährt. In dem Bescheid hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass zwar bislang ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII bewilligt worden sei. In einem Gutachten des Gesundheitsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 11. März 2009 sei jedoch festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für einen solchen Mehrbedarf beim Antragsteller nicht vorlägen, da bei Erkrankungen wie Hyperlipidämie, Hypertonie sowie Diabetes mellitus mit Adipositas (Grad III) nach dem aktuellen Stand der Medizin und der Ernährungswissenschaften zwar eine kalorienreduzierte Kost angezeigt sei, diese aber keinen höheren Kostenaufwand verursache. Wie sich aus der dem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung ergibt, wurde dem Regelbedarf lediglich ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (Gehbehinderung), nicht aber zusätzlich wegen kostenaufwändiger Ernährung hinzugerechnet. Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 19. Juni 2009 wegen Änderung des Renteneinkommens zum 1. Juli 2009 auf und bewilligte bei im Übrigen gleichen Ausführungen wie im Bescheid vom 19. Juni 2009 für denselben Bewilligungszeitraum Grundsicherungsleistungen in Höhe von 541,26 EUR monatlich.
Am 25. Juni 2009 hat der Antragsteller beim SG beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einstweilig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 54,00 EUR monatlich weiter zu zahlen. Das SG ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller sinngemäß den Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis längstens zum 31. Juli 2010 beantragt habe. Mit Beschluss vom 20. Juli 2009 hat es den Antrag u. a. deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Hiergegen hat der Antragsteller am 27. Juli 2009 Beschwerde beim LSG eingelegt (L 7 SO 3341/09 ER-B), die durch Beschluss vom 8. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist.
Mit Schreiben vom 16. September hat der Antragsteller im Anordnungsverfahren beim SG (S 9 SO 1985/09 ER) mitgeteilt, dass alle Sachen mit Ausnahme der teilweisen Nichtauszahlung der Grundsicherung ab 1. Juli 2009 (Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII) zwischenzeitlich erledigt seien. Diese Sache sei beim SG anhängig unter dem Aktenzeichen S 9 SO 2402/09. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das am 25. Juni 2009 anhängig gemachte Anordnungs-, sondern um das entsprechende Hauptsacheverfahren.
Den am 18. Juni 2009 eingegangenen Antrag hat das SG aufgrund des Schreibens vom 16. September 2009 dahingehend ausgelegt, dass nunmehr die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt werde, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis zum 29. September 2009 einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren. Der in dieser Weise ausgelegte Antrag wurde durch Beschluss des SG vom 21. September 2009 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss vom 20. Juli 2009 abgelehnt. Mit seiner gegen den Beschluss vom 21. September 2009 gerichteten Beschwerde hält der Antragsteller an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 5 SGB XII aufgrund seiner Erkrankungen erfüllt seien; darüber hinaus hat der Antragsteller abschließend zur weiteren Begründung "auf das Verfahren L 7 SO /09 ER-B beim LSG-BaWü" verwiesen, "wo die Sache bereits rechtshängig ist".
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das SG den Antrag vom 18. Juni 2009 zwingend als Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung hat auslegen müssen oder nicht auf das Schreiben des Antragstellers vom 16. September 2009 das Verfahren hätte einstellen können. Denn mit seiner am 28. September 2009 beim LSG eingelegten Beschwerde hat sich der Antragsteller nicht etwa dagegen gewandt, dass das SG das Verfahren fortgeführt und in der Sache entschieden hat. Vielmehr hat er nunmehr ausdrücklich den Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 2009) beantragt. Da er dieselbe Leistung jedoch bereits mit seinem Antrag vom 25. Juni 2009 (dort bis 31. Juli 2010) begehrt hatte, war die Beschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen. Wie der Hinweis im Schreiben des Antragstellers vom 23. September 2009 zeigt, war er bei Einlegung der Beschwerde selbst davon ausgegangen, dass zur selben Rechtssache bereits ein Beschwerdeverfahren beim LSG anhängig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 28. September 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Denn er hat hinsichtlich desselben Streitgegenstands bereits am 25. Juni 2009 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim (SG) gestellt (S 9 SO 2055/09 ER) und gegen den ablehnenden Beschluss vom 20. Juli 2009 am 27. Juli 2009 Beschwerde beim LSG eingelegt (L 7 SO 3341/09 ER-B). Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. § 17 GVG findet für alle Verfahren des jeweiligen Rechtsweges und somit auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung (Bundesgerichtshof NJW-RR 2005, 142). Ist derselbe Streitgegenstand bereits anhängig, liegt ein Prozesshindernis vor, das in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (allg. Meinung, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 94 Rdnr. 8).
Mit seinem am 18. Juni 2009 beim SG eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, den Antragsgegner zu veranlassen, den Grundsicherungsbescheid rechtzeitig zuzustellen und dafür zu sorgen, dass er noch eine Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis per 1. Juli 2009 erwerben könne, wenn letzteres nicht erfüllbar wäre, ihm 150,00 EUR monatlich Fahrkosten zusätzlich zu gewähren oder alle Fahrten zum Krankenhaus S. in Frankfurt/Main zu erstatten.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis längstens 31. Juli 2010 in Höhe von monatlich 545,57 EUR gewährt. In dem Bescheid hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass zwar bislang ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII bewilligt worden sei. In einem Gutachten des Gesundheitsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 11. März 2009 sei jedoch festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für einen solchen Mehrbedarf beim Antragsteller nicht vorlägen, da bei Erkrankungen wie Hyperlipidämie, Hypertonie sowie Diabetes mellitus mit Adipositas (Grad III) nach dem aktuellen Stand der Medizin und der Ernährungswissenschaften zwar eine kalorienreduzierte Kost angezeigt sei, diese aber keinen höheren Kostenaufwand verursache. Wie sich aus der dem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung ergibt, wurde dem Regelbedarf lediglich ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (Gehbehinderung), nicht aber zusätzlich wegen kostenaufwändiger Ernährung hinzugerechnet. Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 19. Juni 2009 wegen Änderung des Renteneinkommens zum 1. Juli 2009 auf und bewilligte bei im Übrigen gleichen Ausführungen wie im Bescheid vom 19. Juni 2009 für denselben Bewilligungszeitraum Grundsicherungsleistungen in Höhe von 541,26 EUR monatlich.
Am 25. Juni 2009 hat der Antragsteller beim SG beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einstweilig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 54,00 EUR monatlich weiter zu zahlen. Das SG ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller sinngemäß den Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis längstens zum 31. Juli 2010 beantragt habe. Mit Beschluss vom 20. Juli 2009 hat es den Antrag u. a. deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Hiergegen hat der Antragsteller am 27. Juli 2009 Beschwerde beim LSG eingelegt (L 7 SO 3341/09 ER-B), die durch Beschluss vom 8. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist.
Mit Schreiben vom 16. September hat der Antragsteller im Anordnungsverfahren beim SG (S 9 SO 1985/09 ER) mitgeteilt, dass alle Sachen mit Ausnahme der teilweisen Nichtauszahlung der Grundsicherung ab 1. Juli 2009 (Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII) zwischenzeitlich erledigt seien. Diese Sache sei beim SG anhängig unter dem Aktenzeichen S 9 SO 2402/09. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das am 25. Juni 2009 anhängig gemachte Anordnungs-, sondern um das entsprechende Hauptsacheverfahren.
Den am 18. Juni 2009 eingegangenen Antrag hat das SG aufgrund des Schreibens vom 16. September 2009 dahingehend ausgelegt, dass nunmehr die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt werde, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis zum 29. September 2009 einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren. Der in dieser Weise ausgelegte Antrag wurde durch Beschluss des SG vom 21. September 2009 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss vom 20. Juli 2009 abgelehnt. Mit seiner gegen den Beschluss vom 21. September 2009 gerichteten Beschwerde hält der Antragsteller an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 5 SGB XII aufgrund seiner Erkrankungen erfüllt seien; darüber hinaus hat der Antragsteller abschließend zur weiteren Begründung "auf das Verfahren L 7 SO /09 ER-B beim LSG-BaWü" verwiesen, "wo die Sache bereits rechtshängig ist".
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das SG den Antrag vom 18. Juni 2009 zwingend als Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung hat auslegen müssen oder nicht auf das Schreiben des Antragstellers vom 16. September 2009 das Verfahren hätte einstellen können. Denn mit seiner am 28. September 2009 beim LSG eingelegten Beschwerde hat sich der Antragsteller nicht etwa dagegen gewandt, dass das SG das Verfahren fortgeführt und in der Sache entschieden hat. Vielmehr hat er nunmehr ausdrücklich den Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 2009) beantragt. Da er dieselbe Leistung jedoch bereits mit seinem Antrag vom 25. Juni 2009 (dort bis 31. Juli 2010) begehrt hatte, war die Beschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen. Wie der Hinweis im Schreiben des Antragstellers vom 23. September 2009 zeigt, war er bei Einlegung der Beschwerde selbst davon ausgegangen, dass zur selben Rechtssache bereits ein Beschwerdeverfahren beim LSG anhängig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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