Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 10 EG 8/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 EG 14/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Mai 2009 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin weiteres Elterngeld unter Berücksichtigung eines weiteren Bruttoeinkommens in Höhe von 44,06 EUR im Monat Dezember 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 23. Juli 2007 bis 21. Mai 2008 zu zahlenden Elterngeldes streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes höheres Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr BA., sind Eltern des am xx. Mai 2007 geborenen Kindes LA. Sie stellten am 7. Juli 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. In der Folgezeit legte die Klägerin die von ihrer Arbeitgeberin, der XY., ausgestellten Bezügenachweise für die Monate Mai 2006 bis April 2007 vor und wies ergänzend darauf hin, dass für die Monate Oktober und November 2006 eine unberechtigte Kürzung ihrer Bezüge stattgefunden habe, die nachträglich aufgrund ihres Widerspruches korrigiert worden sei. Insofern ergibt sich aus den Bezügenachweisen, dass für die Monate Oktober und November 2006 jeweils 881,29 EUR (und für Dezember 2006 44,06 EUR) zu Gunsten der Klägerin nachberechnet worden sind, wobei als Zahlungsmonat für die Nachberechnung der Monat Mai 2007 angegeben ist. Tatsächlich wurden die genannten Beträge der Klägerin am 30. April 2007 auf deren Konto gutgeschrieben.
Durch Bescheid vom 20. August 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin das beantragte Elterngeld (295,68 EUR in der Zeit vom 22. Juli bis 21. August 2007, 654,83 EUR in der Zeit vom 22. August bis 21. September 2007 und für die Zeit vom 22. September 2007 bis 21. Mai 2008 jeweils 941,52 monatlich). Sie berücksichtigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.405,26 EUR und teilte mit, 67 % hiervon (= 941,52 EUR) seien als monatliches Elterngeld zu zahlen.
Die Klägerin erhob Widerspruch am 28. August 2007 und machte geltend, das Einkommen der Monate Oktober und November 2006 sei zu niedrig angesetzt worden. Für beide Monate seien die vollen Dienstbezüge von ihrem Arbeitgeber gezahlt worden, weil die Teildienstfähigkeit erst ab dem 1. Dezember 2006 beginne. Damit seien im Oktober und November 2006 jeweils weitere 881,29 EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin legte ergänzend ein Schreiben der XY. vom 17. April 2007 vor, woraus sich ergibt, dass dem dortigen Widerspruch der Klägerin abgeholfen und ein Anspruch auf die vollen Dienstbezüge für die Monate Oktober und November 2006 anerkannt worden ist verbunden mit der Ankündigung, die Nachverrechnung mit der Zahlung der Dienstbezüge für Mai 2007 vorzunehmen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, Elterngeld werde in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich gezahlt. Zu berücksichtigen sei hier mithin das Einkommen der Klägerin in den Monaten Mai 2006 bis April 2007. Die Nachzahlung der vollen Dienstbezüge sei jedoch erst mit der Zahlung der Dienstbezüge für den Monat Mai 2007 und damit außerhalb des Bemessungszeitraums erfolgt. Es gelte das Zuflussprinzip nach § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), woraus sich ergebe, dass Gehaltsnachzahlungen, die nach Ablauf des Bemessungszeitraumes erfolgten, nicht zu berücksichtigen seien.
Mit der am 9. Oktober 2007 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie erläuterte das Zustandekommen der rechtswidrigen Kürzung ihrer Dienstbezüge infolge des Wechsels von Vollarbeitszeit bis zum 30. November 2006 auf Teildienstfähigkeit ab dem 1. Dezember 2006 sowie die im April 2007 vorgenommene Korrektur durch den Dienstherrn aufgrund ihres Widerspruches und trug ergänzend vor, die Annahme des Beklagten, die Nachzahlung sei erst im Mai 2007 erfolgt, sei unzutreffend. Vielmehr sei der Nachzahlungsbetrag tatsächlich am 30. April 2007 auf ihr Konto gezahlt worden, so dass der Zufluss noch innerhalb des Bemessungszeitraumes erfolgt sei. Hierzu legte die Klägerin einen Kontoauszug ihrer Bank vom 6. Mai 2007 vor, nach dem ihre Bezüge für Mai 2007 am 30. April 2007 dem Konto gutgeschrieben worden sind.
Demgegenüber hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, die Nachzahlung sei erst mit der Abrechnung für den Monat Mai 2007 und damit außerhalb des Bemessungszeitraumes erfolgt. Außerdem sei eine Nachzahlung für Zeiträume im Vorjahr steuerrechtlich grundsätzlich als Einmalzahlung zu behandeln, die nach § 2 Abs. 7 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht in die Berechnung des Elterngeldes einfließen dürfe. Der Beklagte führte ergänzend aus, die enge Anbindung an das Steuerrecht gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG führe zur analogen Anwendung des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips, wie es auch in den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Anwendung des BEEG zum Ausdruck komme. Im Übrigen sei die Nachberechnung der Bezüge der Klägerin für das Vorjahr in Höhe von gesamt 1.806,64 EUR in der Bezügemitteilung für Mai 2007 als Einmalbetrag ausgewiesen und auch so versteuert worden. Es handele sich mithin um sonstige Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG, die grundsätzlich nicht als Einnahmen beim Elterngeld zu berücksichtigen seien.
Durch Urteil vom 27. Mai 2009 hat das Sozialgericht Fulda der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 20. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld unter Berücksichtigung eines weiteren Bruttoeinkommens in Höhe von 44,06 EUR im Monat Dezember 2006 sowie in Höhe von jeweils 881,29 EUR in den Monaten Oktober und November 2006 zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, bei den streitgegenständlichen Nachzahlungen, welche der Klägerin ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs am 30. April 2007 zugeflossen seien, handele es sich nicht um sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG. Danach seien sonstige Bezüge definiert als Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Eine weitere Definition ergebe sich aus den einschlägigen Lohnsteuerrichtlinien (LStR 115 Abs. 2), wonach zu den sonstigen Bezügen Nachzahlungen und Vorauszahlungen gehörten, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume beziehe, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten. Dieser Wortlaut spreche zwar für die Auffassung des Beklagten. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen im Einkommensteuerrecht diene jedoch lediglich dazu, den Arbeitslohn entweder dem Kalenderjahr, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende, zuzuordnen oder dem Kalenderjahr des Zuflusses. Diese Unterscheidung möge steuerrechtlich sinnvoll sein, für die Bemessung der Höhe des Elterngeldes könne dies jedoch nicht gelten. Insofern diene das Elterngeld der Ersetzung von Einkommen, das aufgrund der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfalle. Zu diesem Einkommen zählten aber auch Zahlungen, die dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen seien und die der Arbeitgeber oder Dienstherr zunächst vorenthalten und nachträglich zur Erfüllung seiner Verpflichtung ausgezahlt habe. Auch Nachzahlungen prägten dauerhaft die Einkommensverhältnisse der Eltern, so dass nicht einzusehen sei, dass solche Nachzahlungen aufgrund erst nachträglichen rechtmäßigen Handelns des Dienstherrn den Beziehern von Elterngeld zum Nachteil gereichen sollten. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, seine Auffassung werde auch durch die Gesetzesbegründung gestützt (Hinweis auf Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 16/1889). Insoweit habe der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch keinen Hinweis auf das Einkommensteuerrecht enthalten und in der Gesetzesbegründung sei ausgeführt worden, dass nach dem Zweck des Elterngeldes nur Einnahmen der Berechtigten aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien und einmalige Einnahmen wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen außer Betracht zu bleiben hätten, weil sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern im Bezugsmonat nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit prägten. Die endgültige Fassung von § 2 Abs. 7 BEEG lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von diesen Motiven habe abweichen wollen. Vielmehr ließen die Ausführungen des Gesetzgebers zum neugefassten Abs. 7 den Schluss zu, dass die Motive des ursprünglichen Entwurfs fortgelten sollten (Hinweis auf BT-Drucks. 16/2785, Seite 37). Entscheidend sei deshalb zu berücksichtigen, dass die der Klägerin zugeflossene Nachzahlung die für das Elterngeld maßgeblichen Verhältnisse in derselben Weise geprägt hätten wie laufend empfangene Dienstbezüge. Das rechtswidrige Verhalten des Dienstherrn könne der Klägerin nicht angelastet werden und diese sei auch nicht auf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches zu verweisen.
Gegen dieses dem Beklagten am 9. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Juli 2009 eingelegte Berufung. Der Beklagte weist auf die enge Anbindung an das Steuerrecht, insbesondere auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG hin, woraus sich ergebe, dass laufender Arbeitslohn dem Monat zuzuordnen sei, für den er nach der Bescheinigung des Arbeitgebers gezahlt und in dem die entsprechende Lohnsteuer abgeführt werden. Dabei seien sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung seien gemäß § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG die entsprechenden monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Der hier maßgebliche Bemessungszeitraum erstrecke sich auf die Kalendermonate Mai 2006 bis April 2007. Demgegenüber sei die Nachzahlung des Gehaltes mit der Zahlung der Dienstbezüge für den Monat Mai 2007 erfolgt, so dass die Nachzahlung außerhalb des Bemessungszeitraumes liege. Darüber hinaus sei die Nachzahlung als Einmalbetrag ausgewiesen und dementsprechend versteuert worden mit der Folge, dass sie gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG als sonstiger Bezug nicht berücksichtigt werden könne. Auch aus der Lohnsteuerrichtlinie 2005 R 115 ergebe sich, dass Nachzahlungen zu den sonstigen Bezügen gehörten, wenn sie sich auch nur teilweise auf Lohnzahlungszeiträume beziehen würden, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten. Hier beinhalte die Gehaltsnachzahlung im Mai 2007 Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres. Letztlich beziehe sich der im Tenor des angefochtenen Urteils genannte Einzelbetrag von 44,06 EUR auf die Nachzahlung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), die sich infolge der rückwirkenden Gehaltszahlung um diesen Betrag erhöht habe. Einmalige Sonderzuwendungen seien jedoch bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung betreffend die Berücksichtigung von Nachzahlungen in Höhe von jeweils 881,29 EUR für Oktober und November 2006 zurückzuweisen.
Sie trägt vor, lediglich der im Urteil des Sozialgerichts genannte Betrag von 44,06 EUR bezogen auf Dezember 2006 sei nicht als laufender Bezug, sondern als Sonderzahlung anzusehen und müsse deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes außer Ansatz bleiben. Im Übrigen halte sie jedoch an ihrer Auffassung fest, dass die erfolgte Nachzahlung zu berücksichtigen sei. Dem Vortrag des Beklagten sei entgegenzutreten, wonach die Nachzahlung mit den Bezügen für Mai 2007 vorgenommen und auch erst zu diesem Zeitpunkt versteuert worden sei. Vielmehr habe eine Versteuerung des Nachzahlungsbetrages bereits 2006 stattgefunden. Dies belege eine exemplarische Betrachtung des Monats Oktober 2006. Für diesen Monat seien ihre Grundbezüge ordnungsgemäß ausgezahlt und versteuert worden. Eine zwischenzeitliche ungerechtfertigte Rückforderung im November 2006 sei im Dezember 2006 nach eingelegtem Rechtsbehelf aufgehoben und rückgängig gemacht worden. Für die Besteuerung sei es bei der Gehaltszahlung im Oktober 2006 verblieben und diese sei auch bis dato nicht korrigiert worden. Eine erneute ungerechtfertigte Rückforderung im Januar 2007 sei wiederum im Rechtsbehelfsverfahren im April 2007 aufgehoben worden. Für den gesamten Zeitraum ab Januar 2007 liege damit steuerrechtlich keine Nachzahlung oder Versteuerung einer solchen vor. Dementsprechend könne auch nicht von einem sonstigen Bezug im Monat Mai 2007 gesprochen werden. Vielmehr handele es sich bei den Gehaltszahlungen um laufendes tarifrechtlich und dienstrechtlich zustehendes Grundgehalt, so dass dieses entsprechend dem Willen des Gesetzgebers in die Bemessung des Elterngeldes einzubeziehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung des Beklagten ist jedoch sachlich im Wesentlichen nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht durch Urteil vom 27. Mai 2009 verpflichtet, höheres Elterngeld unter Berücksichtigung eines weiteren Bruttoeinkommens in den Monaten Oktober und November 2006 in Höhe von jeweils 881,29 EUR zu zahlen. Lediglich im Hinblick auf die Verurteilung, für Dezember 2006 höheres Bruttoeinkommen von 44,06 EUR zu berücksichtigen, ist die Berufung begründet, was nunmehr auch von der Klägerin so gesehen wird. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 ist in entsprechenden Umfang rechtswidrig und war zu ändern. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten jedoch unbegründet.
Die Klägerin erfüllt zunächst alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG für den Bezug von Elterngeld während der ersten 12 Lebensmonate des am 22. Mai 2007 geborenen Kindes Samuel, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage, ob für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die genannten Nachzahlungsbeträge für die Monate Oktober und November 2006 zu berücksichtigen sind. Dies ist nach Auffassung des Senates zu bejahen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Dabei ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG). Für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit regelt § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG, dass der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten, vermindert um die entsprechenden Steuern sowie Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, maßgeblich ist. Weitere Regelungen zur Einkommensermittlung enthalten § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG, wonach Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind, sowie § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG, wonach sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind.
Davon ausgehend kann zunächst die Frage, ob im Falle fehlerhafter Gehaltsabrechnung betreffend einen im Bemessungszeitraum der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes liegenden Kalendermonat und späterer Nachzahlung des zu Unrecht einbehalten Betrages erst nach Beendigung des Bemessungszeitraumes die Nachzahlung bei der Einkommensermittlung außer Betracht zu bleiben hat, dahingestellt bleiben, denn eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben. Insoweit vermag der Senat dem Vortrag des Beklagten nicht zu folgen, die streitgegenständlichen Nachzahlungen für die Monate Oktober und November 2006 in Höhe von jeweils 881,29 EUR seien mit den Bezügen für Mai 2007 nachverrechnet und damit außerhalb des bis zum April 2007 einschließlich währenden Bemessungszeitraumes bewirkt worden. Die Nachverrechnung u. a. auch für die Monate Oktober und November 2006 ist hier zwar zusammen mit der Abrechnung der Bezüge für Mai 2007 erfolgt, die entsprechenden Bezüge sind dem Konto der Klägerin jedoch ausweislich des von ihr vorgelegten Kontoauszugs nicht erst im Mai, sondern bereits am 30. April 2007, dem letzten Werktag des Vormonats, gutgeschrieben worden, wie dies den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Beklagte selbst hat vorgetragen, aus der Anbindung an das Steuerrecht ergebe sich für die Anwendung des BEEG bzw. die Einkommensermittlung das Zuflussprinzip, wonach der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses von Geldmitteln maßgeblich ist. Dies ist hier aber der 30. April 2007, der letzte Tag des vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 währenden Bemessungszeitraumes, so dass der Zufluss noch innerhalb dieses Zeitraumes erfolgte. Eine andere Sicht der Dinge gebietet auch nicht § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG, wonach - im Sinne der Verwaltungsvereinfachung - als Grundlage der Einkommensermittlung die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers herangezogen werden sollen. Diese Regelung führt nicht dazu, dass die in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen enthaltenen Angaben stets bindend zu Grunde zu legen sind; Abweichungen und Unrichtigkeiten sind von der Behörde zu berücksichtigen bzw. erfordern weitere eigene Ermittlungen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2009, L 12 EG 7/08). Insofern kann der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung im Interesse der auch bei Anwendung des BEEG gebotenen Einzelfallgerechtigkeit nicht dazu führen, dass jedwede Abweichung vom Typischen oder Unrichtigkeit außer acht gelassen werden darf. Im Ergebnis kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Nachverrechnung mit der Bezügemitteilung für Mai 2007 erfolgt ist, sondern darauf, dass die Auszahlung bereits am 30. April 2007 und damit noch innerhalb des Bemessungszeitraumes bewirkt worden ist. Dessen ungeachtet sprechen Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (auf die nachfolgenden Ausführungen wird insoweit verwiesen) dafür, auch erst nach dem Bemessungszeitraum tatsächlich bewirkte Einkommenskorrekturen, die sich auf Abrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraumes beziehen, zu berücksichtigen. Einer weiteren Vertiefung bedarf es jedoch nicht, weil hier bereits der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs einer Berücksichtigung bei der Einkommensermittlung nicht entgegensteht.
Die Berücksichtigung der beiden Nachzahlungsbeträge von 881,29 EUR ist hier auch nicht nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG ausgeschlossen, denn es handelt sich nicht um sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG, die als Einnahmen unberücksichtigt bleiben. Nach der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG ist unter "sonstige Bezüge" Arbeitslohn zu verstehen, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Dies trifft auf die beiden Nachzahlungsbeträge von 881,29 EUR nicht zu, denn diese waren gerade Bestandteil der laufenden Bezüge der Klägerin, weil sie von dem entsprechenden Anspruch (hier für Oktober und November 2006) umfasst waren. Dem Umstand, dass der Dienstherr der Klägerin die Auszahlung dieser Beträge rechtswidrig unterlassen und in Korrektur dessen eine späteren Nachzahlung vorgenommen hat, kann für die Frage, ob es sich um laufenden oder nicht laufenden Arbeitslohn handelt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Vielmehr ist aus dem Gesetzeswortlaut "Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird" abzuleiten, dass es insoweit auf die grundsätzliche Gestaltung des dem Einkommen zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses (hier Dienstverhältnisses) ankommt. Danach standen der Klägerin die Beträge von jeweils 881,29 EUR für Oktober und November 2006 als laufender Bezug zu. Diese Annahme wird gestützt durch die in den Lohnsteuer-Richtlinien 2005 (LStR 2005) enthaltenen Definitionen zum "laufenden Arbeitslohn" bzw. zu den "sonstigen Bezügen" sowie die entsprechenden beispielhaften Aufzählungen. Danach zählen gemäß R 115 Abs. 1 LStR 2005 zum laufenden Arbeitslohn insbesondere Monatsgehälter (Nr. 1), Wochen- und Tagelöhne (Nr. 2), Mehrarbeitsvergütungen (Nr. 3), Zuschläge und Zulagen (Nr. 4), geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung (Nr. 5). Demgegenüber zählen gemäß R 115 Abs. 2 S. 2 LStR 2005 zu den sonstigen Bezügen insbesondere 13. und 14. Monatsgehälter (Nr. 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr. 2), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr. 3), Jubiläumszuwendungen (Nr. 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr. 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr. 6), Weihnachtszuwendungen (Nr. 7). Der vergleichende Blick auf die in R 115 Abs. 1 und 2 LStR 2005 genannten Arbeitslohnzahlungen legt ebenfalls den Schluss nahe, danach zu differenzieren, ob die Zahlungen nach der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses typischerweise als fortlaufende Leistung oder aber als Einmalzahlung zu werten sind. Soweit in R 115 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie Abs. 2 S. 2 Nr. 8 LStR 2005 eigene Regelungen für Nachzahlungen und Vorauszahlungen getroffen worden sind (laufender Arbeitslohn: zufließende Nachzahlungen und Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr - Abs. 1 Nr. 6 - sowie Arbeitslohnzahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres - Abs. 1 Nr. 7 -; sonstige Bezüge: Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden bzw. wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt - Abs. 2 S. 2 Nr. 8), handelt es sich erkennbar um spezifisch steuerrechtliche Vorschriften, die - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - dazu dienen, den Arbeitslohn entweder dem Kalenderjahr, in dem der Lohnzahlungszeiträume endet, zuzuordnen oder dem Kalenderjahr des Zuflusses, weil insoweit als Steuerperiode stets das Kalenderjahr gilt. Diese für Nach- oder Vorauszahlungen spezifisch steuerrechtliche Betrachtungsweise hat jedoch keine Relevanz für die Einkommensermittlung im Rahmen des BEEG. Nach den Motiven des Gesetzgebers soll mit dem Elterngeld das während der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen, das vorher regelmäßig erzielt worden ist, (teilweise) ersetzt werden. Insoweit ist Ziel des Elterngeldes vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. BT-Drucks. 16/1889 Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 Seite 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889 Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 Seite 2). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/1889) sollte auf den Einkommensbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zurückgegriffen werden. Auf Wunsch des Bundesrates wurde letztlich ein am Steuerrecht orientierter Einkommensbegriff in § 2 BEEG geregelt. Sowohl der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs als auch der späteren Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich jedoch entnehmen, dass lediglich einmalige Einnahmen (beispielhaft in der Begründung zum Entwurf erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. BT-Drucks. 16/1889, Seite 21 und BT-Drucks. 16/2785, Seite 37). Mit diesen beispielhaft aufgezählten einmaligen Einnahmen ist die hier erfolgte Nachzahlung von Teilen der laufenden Bezüge, die zunächst rechtswidrig einbehalten worden sind, nicht vergleichbar. Vielmehr hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die der Klägerin zugeflossene Nachzahlung die für das Elterngeld maßgeblichen Verhältnisse in derselben Weise geprägt hat wie die laufend empfangenen Dienstbezüge.
Aus allem folgt im Ergebnis, dass es mit Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG nicht vereinbar ist, bei dem zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit während der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes die am 30. April 2007 erfolgte Nachzahlung von Dienstbezügen für die Monate Oktober und November 2006, die zunächst unzutreffend aufgrund falscher Rechtsanwendung nicht vollständig ausgezahlt worden sind, unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte wird das der Klägerin zustehende Elterngeld unter Einrechnung der beiden Nachzahlungsbeträge von jeweils 881,29 EUR neu zu berechnen haben, die Berufung ist insoweit unbegründet.
Begründet ist die Berufung jedoch, soweit sich der Beklagte gegen die Berücksichtigung eines weiteren - für Dezember 2006 nachgezahlten - Betrages von 44,06 EUR wendet. Insofern hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich infolge der rückwirkenden Gehaltszahlung das der Klägerin gewährte Weihnachtsgeld um den genannten Betrag erhöht hat. Die nachgezahlten 44,06 EUR sind mithin Bestandteil einer Sonderzuwendung, die nicht zum laufenden Arbeitslohn im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG zählt, so dass der Betrag gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen ist. Dies wird nunmehr auch von der Klägerin so gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die geringfügige Zuvielforderung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt nicht die Festsetzung einer Kostenquote.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Insoweit existiert noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Anbindung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen Vorschriften des BEEG an die steuerrechtlichen Vorschriften des EStG.
II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 23. Juli 2007 bis 21. Mai 2008 zu zahlenden Elterngeldes streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes höheres Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr BA., sind Eltern des am xx. Mai 2007 geborenen Kindes LA. Sie stellten am 7. Juli 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. In der Folgezeit legte die Klägerin die von ihrer Arbeitgeberin, der XY., ausgestellten Bezügenachweise für die Monate Mai 2006 bis April 2007 vor und wies ergänzend darauf hin, dass für die Monate Oktober und November 2006 eine unberechtigte Kürzung ihrer Bezüge stattgefunden habe, die nachträglich aufgrund ihres Widerspruches korrigiert worden sei. Insofern ergibt sich aus den Bezügenachweisen, dass für die Monate Oktober und November 2006 jeweils 881,29 EUR (und für Dezember 2006 44,06 EUR) zu Gunsten der Klägerin nachberechnet worden sind, wobei als Zahlungsmonat für die Nachberechnung der Monat Mai 2007 angegeben ist. Tatsächlich wurden die genannten Beträge der Klägerin am 30. April 2007 auf deren Konto gutgeschrieben.
Durch Bescheid vom 20. August 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin das beantragte Elterngeld (295,68 EUR in der Zeit vom 22. Juli bis 21. August 2007, 654,83 EUR in der Zeit vom 22. August bis 21. September 2007 und für die Zeit vom 22. September 2007 bis 21. Mai 2008 jeweils 941,52 monatlich). Sie berücksichtigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.405,26 EUR und teilte mit, 67 % hiervon (= 941,52 EUR) seien als monatliches Elterngeld zu zahlen.
Die Klägerin erhob Widerspruch am 28. August 2007 und machte geltend, das Einkommen der Monate Oktober und November 2006 sei zu niedrig angesetzt worden. Für beide Monate seien die vollen Dienstbezüge von ihrem Arbeitgeber gezahlt worden, weil die Teildienstfähigkeit erst ab dem 1. Dezember 2006 beginne. Damit seien im Oktober und November 2006 jeweils weitere 881,29 EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin legte ergänzend ein Schreiben der XY. vom 17. April 2007 vor, woraus sich ergibt, dass dem dortigen Widerspruch der Klägerin abgeholfen und ein Anspruch auf die vollen Dienstbezüge für die Monate Oktober und November 2006 anerkannt worden ist verbunden mit der Ankündigung, die Nachverrechnung mit der Zahlung der Dienstbezüge für Mai 2007 vorzunehmen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, Elterngeld werde in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich gezahlt. Zu berücksichtigen sei hier mithin das Einkommen der Klägerin in den Monaten Mai 2006 bis April 2007. Die Nachzahlung der vollen Dienstbezüge sei jedoch erst mit der Zahlung der Dienstbezüge für den Monat Mai 2007 und damit außerhalb des Bemessungszeitraums erfolgt. Es gelte das Zuflussprinzip nach § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), woraus sich ergebe, dass Gehaltsnachzahlungen, die nach Ablauf des Bemessungszeitraumes erfolgten, nicht zu berücksichtigen seien.
Mit der am 9. Oktober 2007 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie erläuterte das Zustandekommen der rechtswidrigen Kürzung ihrer Dienstbezüge infolge des Wechsels von Vollarbeitszeit bis zum 30. November 2006 auf Teildienstfähigkeit ab dem 1. Dezember 2006 sowie die im April 2007 vorgenommene Korrektur durch den Dienstherrn aufgrund ihres Widerspruches und trug ergänzend vor, die Annahme des Beklagten, die Nachzahlung sei erst im Mai 2007 erfolgt, sei unzutreffend. Vielmehr sei der Nachzahlungsbetrag tatsächlich am 30. April 2007 auf ihr Konto gezahlt worden, so dass der Zufluss noch innerhalb des Bemessungszeitraumes erfolgt sei. Hierzu legte die Klägerin einen Kontoauszug ihrer Bank vom 6. Mai 2007 vor, nach dem ihre Bezüge für Mai 2007 am 30. April 2007 dem Konto gutgeschrieben worden sind.
Demgegenüber hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, die Nachzahlung sei erst mit der Abrechnung für den Monat Mai 2007 und damit außerhalb des Bemessungszeitraumes erfolgt. Außerdem sei eine Nachzahlung für Zeiträume im Vorjahr steuerrechtlich grundsätzlich als Einmalzahlung zu behandeln, die nach § 2 Abs. 7 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht in die Berechnung des Elterngeldes einfließen dürfe. Der Beklagte führte ergänzend aus, die enge Anbindung an das Steuerrecht gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG führe zur analogen Anwendung des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips, wie es auch in den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Anwendung des BEEG zum Ausdruck komme. Im Übrigen sei die Nachberechnung der Bezüge der Klägerin für das Vorjahr in Höhe von gesamt 1.806,64 EUR in der Bezügemitteilung für Mai 2007 als Einmalbetrag ausgewiesen und auch so versteuert worden. Es handele sich mithin um sonstige Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG, die grundsätzlich nicht als Einnahmen beim Elterngeld zu berücksichtigen seien.
Durch Urteil vom 27. Mai 2009 hat das Sozialgericht Fulda der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 20. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld unter Berücksichtigung eines weiteren Bruttoeinkommens in Höhe von 44,06 EUR im Monat Dezember 2006 sowie in Höhe von jeweils 881,29 EUR in den Monaten Oktober und November 2006 zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, bei den streitgegenständlichen Nachzahlungen, welche der Klägerin ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs am 30. April 2007 zugeflossen seien, handele es sich nicht um sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG. Danach seien sonstige Bezüge definiert als Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Eine weitere Definition ergebe sich aus den einschlägigen Lohnsteuerrichtlinien (LStR 115 Abs. 2), wonach zu den sonstigen Bezügen Nachzahlungen und Vorauszahlungen gehörten, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume beziehe, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten. Dieser Wortlaut spreche zwar für die Auffassung des Beklagten. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen im Einkommensteuerrecht diene jedoch lediglich dazu, den Arbeitslohn entweder dem Kalenderjahr, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende, zuzuordnen oder dem Kalenderjahr des Zuflusses. Diese Unterscheidung möge steuerrechtlich sinnvoll sein, für die Bemessung der Höhe des Elterngeldes könne dies jedoch nicht gelten. Insofern diene das Elterngeld der Ersetzung von Einkommen, das aufgrund der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfalle. Zu diesem Einkommen zählten aber auch Zahlungen, die dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen seien und die der Arbeitgeber oder Dienstherr zunächst vorenthalten und nachträglich zur Erfüllung seiner Verpflichtung ausgezahlt habe. Auch Nachzahlungen prägten dauerhaft die Einkommensverhältnisse der Eltern, so dass nicht einzusehen sei, dass solche Nachzahlungen aufgrund erst nachträglichen rechtmäßigen Handelns des Dienstherrn den Beziehern von Elterngeld zum Nachteil gereichen sollten. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, seine Auffassung werde auch durch die Gesetzesbegründung gestützt (Hinweis auf Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 16/1889). Insoweit habe der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch keinen Hinweis auf das Einkommensteuerrecht enthalten und in der Gesetzesbegründung sei ausgeführt worden, dass nach dem Zweck des Elterngeldes nur Einnahmen der Berechtigten aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien und einmalige Einnahmen wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen außer Betracht zu bleiben hätten, weil sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern im Bezugsmonat nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit prägten. Die endgültige Fassung von § 2 Abs. 7 BEEG lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von diesen Motiven habe abweichen wollen. Vielmehr ließen die Ausführungen des Gesetzgebers zum neugefassten Abs. 7 den Schluss zu, dass die Motive des ursprünglichen Entwurfs fortgelten sollten (Hinweis auf BT-Drucks. 16/2785, Seite 37). Entscheidend sei deshalb zu berücksichtigen, dass die der Klägerin zugeflossene Nachzahlung die für das Elterngeld maßgeblichen Verhältnisse in derselben Weise geprägt hätten wie laufend empfangene Dienstbezüge. Das rechtswidrige Verhalten des Dienstherrn könne der Klägerin nicht angelastet werden und diese sei auch nicht auf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches zu verweisen.
Gegen dieses dem Beklagten am 9. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Juli 2009 eingelegte Berufung. Der Beklagte weist auf die enge Anbindung an das Steuerrecht, insbesondere auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG hin, woraus sich ergebe, dass laufender Arbeitslohn dem Monat zuzuordnen sei, für den er nach der Bescheinigung des Arbeitgebers gezahlt und in dem die entsprechende Lohnsteuer abgeführt werden. Dabei seien sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung seien gemäß § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG die entsprechenden monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Der hier maßgebliche Bemessungszeitraum erstrecke sich auf die Kalendermonate Mai 2006 bis April 2007. Demgegenüber sei die Nachzahlung des Gehaltes mit der Zahlung der Dienstbezüge für den Monat Mai 2007 erfolgt, so dass die Nachzahlung außerhalb des Bemessungszeitraumes liege. Darüber hinaus sei die Nachzahlung als Einmalbetrag ausgewiesen und dementsprechend versteuert worden mit der Folge, dass sie gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG als sonstiger Bezug nicht berücksichtigt werden könne. Auch aus der Lohnsteuerrichtlinie 2005 R 115 ergebe sich, dass Nachzahlungen zu den sonstigen Bezügen gehörten, wenn sie sich auch nur teilweise auf Lohnzahlungszeiträume beziehen würden, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten. Hier beinhalte die Gehaltsnachzahlung im Mai 2007 Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres. Letztlich beziehe sich der im Tenor des angefochtenen Urteils genannte Einzelbetrag von 44,06 EUR auf die Nachzahlung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), die sich infolge der rückwirkenden Gehaltszahlung um diesen Betrag erhöht habe. Einmalige Sonderzuwendungen seien jedoch bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung betreffend die Berücksichtigung von Nachzahlungen in Höhe von jeweils 881,29 EUR für Oktober und November 2006 zurückzuweisen.
Sie trägt vor, lediglich der im Urteil des Sozialgerichts genannte Betrag von 44,06 EUR bezogen auf Dezember 2006 sei nicht als laufender Bezug, sondern als Sonderzahlung anzusehen und müsse deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes außer Ansatz bleiben. Im Übrigen halte sie jedoch an ihrer Auffassung fest, dass die erfolgte Nachzahlung zu berücksichtigen sei. Dem Vortrag des Beklagten sei entgegenzutreten, wonach die Nachzahlung mit den Bezügen für Mai 2007 vorgenommen und auch erst zu diesem Zeitpunkt versteuert worden sei. Vielmehr habe eine Versteuerung des Nachzahlungsbetrages bereits 2006 stattgefunden. Dies belege eine exemplarische Betrachtung des Monats Oktober 2006. Für diesen Monat seien ihre Grundbezüge ordnungsgemäß ausgezahlt und versteuert worden. Eine zwischenzeitliche ungerechtfertigte Rückforderung im November 2006 sei im Dezember 2006 nach eingelegtem Rechtsbehelf aufgehoben und rückgängig gemacht worden. Für die Besteuerung sei es bei der Gehaltszahlung im Oktober 2006 verblieben und diese sei auch bis dato nicht korrigiert worden. Eine erneute ungerechtfertigte Rückforderung im Januar 2007 sei wiederum im Rechtsbehelfsverfahren im April 2007 aufgehoben worden. Für den gesamten Zeitraum ab Januar 2007 liege damit steuerrechtlich keine Nachzahlung oder Versteuerung einer solchen vor. Dementsprechend könne auch nicht von einem sonstigen Bezug im Monat Mai 2007 gesprochen werden. Vielmehr handele es sich bei den Gehaltszahlungen um laufendes tarifrechtlich und dienstrechtlich zustehendes Grundgehalt, so dass dieses entsprechend dem Willen des Gesetzgebers in die Bemessung des Elterngeldes einzubeziehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung des Beklagten ist jedoch sachlich im Wesentlichen nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht durch Urteil vom 27. Mai 2009 verpflichtet, höheres Elterngeld unter Berücksichtigung eines weiteren Bruttoeinkommens in den Monaten Oktober und November 2006 in Höhe von jeweils 881,29 EUR zu zahlen. Lediglich im Hinblick auf die Verurteilung, für Dezember 2006 höheres Bruttoeinkommen von 44,06 EUR zu berücksichtigen, ist die Berufung begründet, was nunmehr auch von der Klägerin so gesehen wird. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 ist in entsprechenden Umfang rechtswidrig und war zu ändern. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten jedoch unbegründet.
Die Klägerin erfüllt zunächst alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG für den Bezug von Elterngeld während der ersten 12 Lebensmonate des am 22. Mai 2007 geborenen Kindes Samuel, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage, ob für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die genannten Nachzahlungsbeträge für die Monate Oktober und November 2006 zu berücksichtigen sind. Dies ist nach Auffassung des Senates zu bejahen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Dabei ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG). Für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit regelt § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG, dass der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten, vermindert um die entsprechenden Steuern sowie Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, maßgeblich ist. Weitere Regelungen zur Einkommensermittlung enthalten § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG, wonach Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind, sowie § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG, wonach sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind.
Davon ausgehend kann zunächst die Frage, ob im Falle fehlerhafter Gehaltsabrechnung betreffend einen im Bemessungszeitraum der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes liegenden Kalendermonat und späterer Nachzahlung des zu Unrecht einbehalten Betrages erst nach Beendigung des Bemessungszeitraumes die Nachzahlung bei der Einkommensermittlung außer Betracht zu bleiben hat, dahingestellt bleiben, denn eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben. Insoweit vermag der Senat dem Vortrag des Beklagten nicht zu folgen, die streitgegenständlichen Nachzahlungen für die Monate Oktober und November 2006 in Höhe von jeweils 881,29 EUR seien mit den Bezügen für Mai 2007 nachverrechnet und damit außerhalb des bis zum April 2007 einschließlich währenden Bemessungszeitraumes bewirkt worden. Die Nachverrechnung u. a. auch für die Monate Oktober und November 2006 ist hier zwar zusammen mit der Abrechnung der Bezüge für Mai 2007 erfolgt, die entsprechenden Bezüge sind dem Konto der Klägerin jedoch ausweislich des von ihr vorgelegten Kontoauszugs nicht erst im Mai, sondern bereits am 30. April 2007, dem letzten Werktag des Vormonats, gutgeschrieben worden, wie dies den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Beklagte selbst hat vorgetragen, aus der Anbindung an das Steuerrecht ergebe sich für die Anwendung des BEEG bzw. die Einkommensermittlung das Zuflussprinzip, wonach der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses von Geldmitteln maßgeblich ist. Dies ist hier aber der 30. April 2007, der letzte Tag des vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 währenden Bemessungszeitraumes, so dass der Zufluss noch innerhalb dieses Zeitraumes erfolgte. Eine andere Sicht der Dinge gebietet auch nicht § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG, wonach - im Sinne der Verwaltungsvereinfachung - als Grundlage der Einkommensermittlung die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers herangezogen werden sollen. Diese Regelung führt nicht dazu, dass die in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen enthaltenen Angaben stets bindend zu Grunde zu legen sind; Abweichungen und Unrichtigkeiten sind von der Behörde zu berücksichtigen bzw. erfordern weitere eigene Ermittlungen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2009, L 12 EG 7/08). Insofern kann der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung im Interesse der auch bei Anwendung des BEEG gebotenen Einzelfallgerechtigkeit nicht dazu führen, dass jedwede Abweichung vom Typischen oder Unrichtigkeit außer acht gelassen werden darf. Im Ergebnis kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Nachverrechnung mit der Bezügemitteilung für Mai 2007 erfolgt ist, sondern darauf, dass die Auszahlung bereits am 30. April 2007 und damit noch innerhalb des Bemessungszeitraumes bewirkt worden ist. Dessen ungeachtet sprechen Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (auf die nachfolgenden Ausführungen wird insoweit verwiesen) dafür, auch erst nach dem Bemessungszeitraum tatsächlich bewirkte Einkommenskorrekturen, die sich auf Abrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraumes beziehen, zu berücksichtigen. Einer weiteren Vertiefung bedarf es jedoch nicht, weil hier bereits der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs einer Berücksichtigung bei der Einkommensermittlung nicht entgegensteht.
Die Berücksichtigung der beiden Nachzahlungsbeträge von 881,29 EUR ist hier auch nicht nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG ausgeschlossen, denn es handelt sich nicht um sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG, die als Einnahmen unberücksichtigt bleiben. Nach der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG ist unter "sonstige Bezüge" Arbeitslohn zu verstehen, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Dies trifft auf die beiden Nachzahlungsbeträge von 881,29 EUR nicht zu, denn diese waren gerade Bestandteil der laufenden Bezüge der Klägerin, weil sie von dem entsprechenden Anspruch (hier für Oktober und November 2006) umfasst waren. Dem Umstand, dass der Dienstherr der Klägerin die Auszahlung dieser Beträge rechtswidrig unterlassen und in Korrektur dessen eine späteren Nachzahlung vorgenommen hat, kann für die Frage, ob es sich um laufenden oder nicht laufenden Arbeitslohn handelt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Vielmehr ist aus dem Gesetzeswortlaut "Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird" abzuleiten, dass es insoweit auf die grundsätzliche Gestaltung des dem Einkommen zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses (hier Dienstverhältnisses) ankommt. Danach standen der Klägerin die Beträge von jeweils 881,29 EUR für Oktober und November 2006 als laufender Bezug zu. Diese Annahme wird gestützt durch die in den Lohnsteuer-Richtlinien 2005 (LStR 2005) enthaltenen Definitionen zum "laufenden Arbeitslohn" bzw. zu den "sonstigen Bezügen" sowie die entsprechenden beispielhaften Aufzählungen. Danach zählen gemäß R 115 Abs. 1 LStR 2005 zum laufenden Arbeitslohn insbesondere Monatsgehälter (Nr. 1), Wochen- und Tagelöhne (Nr. 2), Mehrarbeitsvergütungen (Nr. 3), Zuschläge und Zulagen (Nr. 4), geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung (Nr. 5). Demgegenüber zählen gemäß R 115 Abs. 2 S. 2 LStR 2005 zu den sonstigen Bezügen insbesondere 13. und 14. Monatsgehälter (Nr. 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr. 2), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr. 3), Jubiläumszuwendungen (Nr. 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr. 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr. 6), Weihnachtszuwendungen (Nr. 7). Der vergleichende Blick auf die in R 115 Abs. 1 und 2 LStR 2005 genannten Arbeitslohnzahlungen legt ebenfalls den Schluss nahe, danach zu differenzieren, ob die Zahlungen nach der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses typischerweise als fortlaufende Leistung oder aber als Einmalzahlung zu werten sind. Soweit in R 115 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie Abs. 2 S. 2 Nr. 8 LStR 2005 eigene Regelungen für Nachzahlungen und Vorauszahlungen getroffen worden sind (laufender Arbeitslohn: zufließende Nachzahlungen und Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr - Abs. 1 Nr. 6 - sowie Arbeitslohnzahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres - Abs. 1 Nr. 7 -; sonstige Bezüge: Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden bzw. wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt - Abs. 2 S. 2 Nr. 8), handelt es sich erkennbar um spezifisch steuerrechtliche Vorschriften, die - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - dazu dienen, den Arbeitslohn entweder dem Kalenderjahr, in dem der Lohnzahlungszeiträume endet, zuzuordnen oder dem Kalenderjahr des Zuflusses, weil insoweit als Steuerperiode stets das Kalenderjahr gilt. Diese für Nach- oder Vorauszahlungen spezifisch steuerrechtliche Betrachtungsweise hat jedoch keine Relevanz für die Einkommensermittlung im Rahmen des BEEG. Nach den Motiven des Gesetzgebers soll mit dem Elterngeld das während der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen, das vorher regelmäßig erzielt worden ist, (teilweise) ersetzt werden. Insoweit ist Ziel des Elterngeldes vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. BT-Drucks. 16/1889 Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 Seite 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889 Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 Seite 2). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/1889) sollte auf den Einkommensbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zurückgegriffen werden. Auf Wunsch des Bundesrates wurde letztlich ein am Steuerrecht orientierter Einkommensbegriff in § 2 BEEG geregelt. Sowohl der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs als auch der späteren Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich jedoch entnehmen, dass lediglich einmalige Einnahmen (beispielhaft in der Begründung zum Entwurf erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. BT-Drucks. 16/1889, Seite 21 und BT-Drucks. 16/2785, Seite 37). Mit diesen beispielhaft aufgezählten einmaligen Einnahmen ist die hier erfolgte Nachzahlung von Teilen der laufenden Bezüge, die zunächst rechtswidrig einbehalten worden sind, nicht vergleichbar. Vielmehr hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die der Klägerin zugeflossene Nachzahlung die für das Elterngeld maßgeblichen Verhältnisse in derselben Weise geprägt hat wie die laufend empfangenen Dienstbezüge.
Aus allem folgt im Ergebnis, dass es mit Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG nicht vereinbar ist, bei dem zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit während der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes die am 30. April 2007 erfolgte Nachzahlung von Dienstbezügen für die Monate Oktober und November 2006, die zunächst unzutreffend aufgrund falscher Rechtsanwendung nicht vollständig ausgezahlt worden sind, unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte wird das der Klägerin zustehende Elterngeld unter Einrechnung der beiden Nachzahlungsbeträge von jeweils 881,29 EUR neu zu berechnen haben, die Berufung ist insoweit unbegründet.
Begründet ist die Berufung jedoch, soweit sich der Beklagte gegen die Berücksichtigung eines weiteren - für Dezember 2006 nachgezahlten - Betrages von 44,06 EUR wendet. Insofern hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich infolge der rückwirkenden Gehaltszahlung das der Klägerin gewährte Weihnachtsgeld um den genannten Betrag erhöht hat. Die nachgezahlten 44,06 EUR sind mithin Bestandteil einer Sonderzuwendung, die nicht zum laufenden Arbeitslohn im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG zählt, so dass der Betrag gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen ist. Dies wird nunmehr auch von der Klägerin so gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die geringfügige Zuvielforderung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt nicht die Festsetzung einer Kostenquote.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Insoweit existiert noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Anbindung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen Vorschriften des BEEG an die steuerrechtlichen Vorschriften des EStG.
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