Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 892/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 719/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Prozesskostenhilfe, wenn keine medizinischen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die begehrte Maßnahme zu gewähren ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg
vom 28.07.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) an die Klägerin.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt. Die Beklagte habe dies abgelehnt (Bescheid vom 10.07.2008, Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008). Laut einem Attest von Dr.H. sei eine stationäre Reha-Maßnahme (Mutter-Kind-Kur) erforderlich.
Nach Hinweis des Gerichts, dass eine solche auch von der Beklagten befürwortet werde, jedoch die Krankenkasse hierfür zuständig sei - so bereits die Ausführungen im Widerspruchsbescheid - und bei dieser ein Antrag zu stellen sei, bewilligte die Krankenkasse auf Antrag eine entsprechende Mutter-Kind-Kur.
Nach Abschluss der Mutter-Kind-Kur hat die Klägerin vorgetragen, eine Aufspaltung der Rehabilitationsträger könne nicht zu ihren Lasten gehen und im Entlassungsbericht der Mutter-Kind-Kur seien ausdrücklich weitere Reha-Maßnahmen empfohlen worden.
Mit Beschluss vom 28.07.2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Für die zwischenzeitlich durchgeführte Mutter-Kind-Kur sei allein die Krankenkasse zuständig. Für eine Klage gegen die Beklagte fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Auf die Zuständigkeit der Krankenkasse sei bereits im Widerspruchsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der behandelnde Arzt Dr.H. empfehle ausdrücklich eine stationäre Reha-Maßnahme mit familientherapeutischer Begleitung. Es sei Aufgabe des Gerichts, die Frage des Erfordernisses einer solchen zu ermitteln.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH gerichtete Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet vorliegend keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH vorliegen, kann daher offen gelassen werden.
Zur Begründung der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass von Dr.H. sowohl in seinem ärztlichen Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur Kinderheilbehandlung vom 31.05.2006 als auch in seinem an das SG übersandten Attest vom 03.12.2008 und in seinem an den Senat übersandten Attest vom 19.08.2009 ausdrücklich die Reha-Maßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur empfohlen worden ist. Für diese war und ist die Krankenkasse zuständig. Dies ist auch der Klägerin bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt worden. Eine solche Kur ist zwischenzeitlich auch durchgeführt worden.
Die medizinischen Voraussetzungen für eine anderweitige und zusätzliche stationäre Reha-Maßnahme hat die Beklagte allerdings nicht für gegeben angesehen. Sie hat daher nach den bisher vorliegenden Unterlagen zu Recht die Gewährung einer solchen stationären Reha-Maßnahme abgelehnt. Insbesondere empfiehlt auch Dr.H. lediglich eine Mutter-Kind-Kur. Im Abschlussbericht der die Mutter-Kind-Kur durchführenden K. Stiftungen wird auch keine weitere stationäre medizinische Reha-Maßnahme für die Klägerin empfohlen. Vielmehr wird die Klägerin in die weitere hausärztliche Betreuung zur Fortführung der hydrotherapeutischen und psychotherapeutischen Therapien zur Stabilisierung des Immunsystems entlassen. Mangels Anhaltspunkten für die Notwendigkeit einer (weiteren) medizinischen Rehabilitationsmaßnahme - insbesondere zu Lasten der Beklagten - ist vorliegend eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu erkennen.
Nach alledem war die Beschwerde bezüglich der Ablehnung der Bewilligung von PKH zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
vom 28.07.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) an die Klägerin.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt. Die Beklagte habe dies abgelehnt (Bescheid vom 10.07.2008, Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008). Laut einem Attest von Dr.H. sei eine stationäre Reha-Maßnahme (Mutter-Kind-Kur) erforderlich.
Nach Hinweis des Gerichts, dass eine solche auch von der Beklagten befürwortet werde, jedoch die Krankenkasse hierfür zuständig sei - so bereits die Ausführungen im Widerspruchsbescheid - und bei dieser ein Antrag zu stellen sei, bewilligte die Krankenkasse auf Antrag eine entsprechende Mutter-Kind-Kur.
Nach Abschluss der Mutter-Kind-Kur hat die Klägerin vorgetragen, eine Aufspaltung der Rehabilitationsträger könne nicht zu ihren Lasten gehen und im Entlassungsbericht der Mutter-Kind-Kur seien ausdrücklich weitere Reha-Maßnahmen empfohlen worden.
Mit Beschluss vom 28.07.2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Für die zwischenzeitlich durchgeführte Mutter-Kind-Kur sei allein die Krankenkasse zuständig. Für eine Klage gegen die Beklagte fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Auf die Zuständigkeit der Krankenkasse sei bereits im Widerspruchsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der behandelnde Arzt Dr.H. empfehle ausdrücklich eine stationäre Reha-Maßnahme mit familientherapeutischer Begleitung. Es sei Aufgabe des Gerichts, die Frage des Erfordernisses einer solchen zu ermitteln.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH gerichtete Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet vorliegend keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH vorliegen, kann daher offen gelassen werden.
Zur Begründung der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass von Dr.H. sowohl in seinem ärztlichen Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur Kinderheilbehandlung vom 31.05.2006 als auch in seinem an das SG übersandten Attest vom 03.12.2008 und in seinem an den Senat übersandten Attest vom 19.08.2009 ausdrücklich die Reha-Maßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur empfohlen worden ist. Für diese war und ist die Krankenkasse zuständig. Dies ist auch der Klägerin bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt worden. Eine solche Kur ist zwischenzeitlich auch durchgeführt worden.
Die medizinischen Voraussetzungen für eine anderweitige und zusätzliche stationäre Reha-Maßnahme hat die Beklagte allerdings nicht für gegeben angesehen. Sie hat daher nach den bisher vorliegenden Unterlagen zu Recht die Gewährung einer solchen stationären Reha-Maßnahme abgelehnt. Insbesondere empfiehlt auch Dr.H. lediglich eine Mutter-Kind-Kur. Im Abschlussbericht der die Mutter-Kind-Kur durchführenden K. Stiftungen wird auch keine weitere stationäre medizinische Reha-Maßnahme für die Klägerin empfohlen. Vielmehr wird die Klägerin in die weitere hausärztliche Betreuung zur Fortführung der hydrotherapeutischen und psychotherapeutischen Therapien zur Stabilisierung des Immunsystems entlassen. Mangels Anhaltspunkten für die Notwendigkeit einer (weiteren) medizinischen Rehabilitationsmaßnahme - insbesondere zu Lasten der Beklagten - ist vorliegend eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu erkennen.
Nach alledem war die Beschwerde bezüglich der Ablehnung der Bewilligung von PKH zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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