L 18 SO 118/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 67/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 118/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage der Gewährung von Pflegebeihilfe.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 25.11.2005 gewährte der Beschwerdegegner (Bg) mit Bescheid vom 09.05.2008 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er bewilligte für die Zeit vom 09.01.2008 bis 31.03.2009 Leistungen der Hilfe zur Pflege als Pflegebeihilfe gemäß § 61 iVm § 65 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII in Höhe von 56,94 EUR monatlich. Der Bg berief sich auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern (MDK) vom 01.04.2008 / 21.04.2008, das beim Bf einen täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 5 Minuten und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 20 Minuten annahm. Für die vorhergehende Zeit (seit 2005) habe kein regelmäßiger Hilfebedarf auf Dauer im Bereich der Grundpflege bzw. Hauswirtschaft im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bestanden.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.05.2008 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2008). Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2009 zurück (S 15 SO 60/08). Das SG hörte den Sachverständigen Dr.S. mit Gutachten vom 11.11.2008 an. Dr.S. nahm seit November 2005 einen grundpflegerischen Hilfebedarf von täglich im Wochendurchschnitt 9 Minuten und einen Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von täglich 30 Minuten an und ging von der Pflegestufe 0 aus. Die vom Bf eingelegte Berufung wird beim Bayer. Landessozialgericht unter dem Az. L 18 SO 26/09 geführt.
Unter dem 23.04.2009 beantragte der Bf die Weiterbewilligung der Pflegebeihilfe ab dem 01.04.2009.
Am 04.05.2009 beantragte der Bf beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Bg zu verpflichten, die Pflegebeihilfe von 56,94 EUR über den 31.03.2009 hinaus vorläufig weiterzuzahlen. Mit Beschluss vom 12.05.2009 (S 15 SO 41/09 ER) verpflichtete das SG den Bg, dem Bf ab sofort und vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für drei Monate, eine monatliche Pflegebeihilfe in Höhe von 56,94 EUR zu gewähren. Die Befristung erfolge im Hinblick darauf, dass der Bf am 30.04.2009 gegenüber der Krankenkasse (Pflegekasse) die Gewährung von Pflegegeld beantragt habe und die Entscheidung der Krankenkasse innerhalb des genannten Zeitraums zu erwarten sei. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Bg bereits ab 01.04.2009 zu verpflichten, lehnte das SG mit weiterem Beschluss vom 28.05.2009 (S 15 SO 52/09 ER) ab.
Mit Eingang am 02.07.2009 beantragte der Bf beim SG erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Bg sei zu verpflichten, ihm "gemäß Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 24.06.2009 () ab sofort eine monatliche Beihilfe in Höhe von 650,00 EUR zu zahlen". In dem Beschluss habe das LSG eine vom Bg gewährte Pflegebeihilfe in Höhe von 650,00 EUR zugrunde gelegt. Der Pflegebedarf würde sich an der Pflegestufe II bis III bemessen. Für den Betrag von 56,94 EUR monatlich würden die Pflegekräfte nur sporadisch für wenige Stunden zur Verfügung stehen. Der vor dem LSG unter dem o. g. Aktenzeichen geführte Rechtsstreit sei nur deshalb zu seinen Ungunsten ausgegangen, weil das LSG davon ausgegangen sei, dass die Pflegebeihilfe in Höhe von 650,00 EUR nicht zur Bezahlung der Pflegekräfte genüge.
Mit Beschluss vom 10.07.2009 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bis einschließlich 31.03.2009 habe der Bg den Bf eine Pflegebeihilfe in Höhe von 56,94 EUR nach § 61 iVm § 65 Abs 1 Satz 1 2.Halbs SGB XII gewährt. Das SG habe insofern im Verfahren S 15 SO 60/08 einen Antrag des Bf auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII abgelehnt und im Hinblick auf das eingeholte Gutachten des Dr.S. vom 11.11.2008 ausgeführt, dass derzeit eine Eingruppierung in einer Pflegestufe nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf den Beschluss des SG vom 12.05.2009 (S 15 SO 41/09 ER) erhalte der Bf auch derzeit diese Leistungen. Ein weitergehender Leistungsanspruch bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Sach- oder Rechtslage verändert habe. Ein veränderter Pflegebedarf sei nicht vorgetragen worden und sei auch nicht ersichtlich. Aus dem angeführten Beschluss des LSG ergebe sich nichts anderes. In dem dortigen Verfahren sei der Bg nicht beteiligt gewesen, so dass sich eine Rechtskrafterstreckung nicht herleiten ließe. Das LSG habe auch nur lediglich in der Sachverhaltsdarstellung den Bf dahingehend zitiert, dass die Pflegebeihilfe in Höhe von 650,00 EUR monatlich nicht genüge. Eine verpflichtende Feststellung ergebe sich hieraus nicht. Mangels glaubhaft gemachter veränderter Umstände ergebe sich kein weitergehender Anspruch des Bf als in den SG-Verfahren S 15 SO 60/08, S 15 SO 41/09 ER durch das SG festgestellt.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde erhoben. In der Entscheidung des LSG vom 24.06.2009 gehe das Gericht eindeutig davon aus, dass der Bg ihm eine monatliche Pflegegeldleistung von 650,00 EUR zahlen würde. Der Sachverständige Dr.S. habe im Gutachten vom 11.11.2008 auch ausgeführt, dass nicht etwa ein Pflegebedarf von 39 Minuten, sondern ein Pflegebedarf von 80 Minuten anzunehmen sei.
Der Bg hat ausgeführt, dass nach Angaben des Bf dieser sich von 03. bis 18.06.2009 und seit dem 15.07.2009 in einem "Sanatorium" befände und ein von der Pflegekasse veranlasstes Gutachten des MDK von einem täglichen Pflegebedarf von 30 bzw. 35 Minuten ausgehe. Der Bf wolle das Gutachten erst vorlegen, wenn dieses "rechtskräftig" sei. Der Bg gehe davon aus, dass sich der Bf derzeit in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt in Strafhaft befinde.
Der Senat hat eine Haftzeitübersicht der Justizvollzugsanstalt A-Stadt eingeholt, Danach befindet sich der Bf seit dem 15.07.2009 in Haft (Freiheitsstrafe bis 23.11.2009 (Ablauf von zwei Dritteln am 03.10.2009, danach Ersatzfreiheitsstrafe vom 24.11.2009 bis 23.12.2009).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verfahrensakten des Bg Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden.
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bf für die Zeit der Strafhaft ab 15.07.2009 nicht glaubhaft gemacht hat, dass weiterhin ein Bedarf an Pflegeleistungen besteht. Es fehlt daher nicht nur am geltend gemachten Anordnungsanspruch, sondern insbesondere am Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet (§ 86b Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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