Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 3790/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1859/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein reines Beitragszuschlagsverfahren ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zulässig.
2. Die Anknüpfung des Beitragszuschlags an die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen im Vergleich zur Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen mit Begrenzung des Beitragszuschlags auf 30% des Beitrags verstößt nicht gegen das aus der Solidarhaftung folgende Übermaßverbot.
3. Bei der Prüfung, ob der Versicherungsfall durch alleiniges „Verschulden“ i. S. des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten ist, ist in einem ersten Prüfungsschritt zu klären, ob ein Außenstehender hierfür eine Ursache im Sinne der Bedingungstheorie gesetzt hat. Der Begriff des Verschuldens ist nämlich lediglich im Sinne einer „Verursachung“ zu verstehen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob auch eine Ursache aus dem Einflussbereich des Unternehmers mitgewirkt hat. Auch hier genügt jede Ursache im Sinne der Bedingungstheorie. In einem dritten Prüfungsschritt ist aufgrund einer Wertung zu entscheiden, ob die im Einflussbereich des Unternehmers gesetzte Ursache nicht wesentlich im Rechtssinne war. Nur dann kann von einer „alleinigen“ von einem Außenstehenden gesetzten Ursache gesprochen werden. Hierbei ist ein wichtiges Kriterium, ob eine und ggf. wessen Sorgfaltswidrigkeit zum Versicherungsfall geführt hat. Die jeweils anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften sind dabei zu berücksichtigen.
2. Die Anknüpfung des Beitragszuschlags an die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen im Vergleich zur Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen mit Begrenzung des Beitragszuschlags auf 30% des Beitrags verstößt nicht gegen das aus der Solidarhaftung folgende Übermaßverbot.
3. Bei der Prüfung, ob der Versicherungsfall durch alleiniges „Verschulden“ i. S. des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten ist, ist in einem ersten Prüfungsschritt zu klären, ob ein Außenstehender hierfür eine Ursache im Sinne der Bedingungstheorie gesetzt hat. Der Begriff des Verschuldens ist nämlich lediglich im Sinne einer „Verursachung“ zu verstehen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob auch eine Ursache aus dem Einflussbereich des Unternehmers mitgewirkt hat. Auch hier genügt jede Ursache im Sinne der Bedingungstheorie. In einem dritten Prüfungsschritt ist aufgrund einer Wertung zu entscheiden, ob die im Einflussbereich des Unternehmers gesetzte Ursache nicht wesentlich im Rechtssinne war. Nur dann kann von einer „alleinigen“ von einem Außenstehenden gesetzten Ursache gesprochen werden. Hierbei ist ein wichtiges Kriterium, ob eine und ggf. wessen Sorgfaltswidrigkeit zum Versicherungsfall geführt hat. Die jeweils anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften sind dabei zu berücksichtigen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.02.2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen der Aufwendungen für die Arbeitsunfälle der bei der Klägerin beschäftigten N und M für das Beitragsjahr 2004 von der Klägerin einen Beitragszuschlag fordern kann.
Die Klägerin war seit 01.03.1980 aufgrund des Aufnahme- und Veranlagungsbescheides vom 06.10.1980 Mitgliedsunternehmen der W-BauBG.
Am 08.09.2003 ereignete sich ein Arbeitsunfall des N. In dem Unfalluntersuchungsbericht des T. vom 10.11.2003 wurde ausgeführt, N habe sich als verantwortlicher Bauleiter der Klägerin mit den Bauleitern R und S von der Firma H. Bau GmbH auf einer Baustelle zur Bauabnahme getroffen. Die Klägerin habe im Auftrag der Firma H die Böden einer neu errichteten Produktionshalle mit rutschsicheren Beschichtungen versehen. Zur Abnahme der Flächen im Obergeschoss der Produktionshalle habe eine Leiter als Aufstieg benutzt werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Treppen vorhanden gewesen seien. Der Höhenunterschied zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss habe 3,30 Meter betragen. R habe eine 5 Meter lange Leiter an die Wandöffnung im Obergeschoss angelehnt. Der Anstellwinkel sei korrekt und die Leiter in einem einwandfreien und sicheren Zustand gewesen. Auf Grund der Länge der Leiter habe diese etwa 1,50 Meter über die Deckenkante hinaus geragt. R und S seien bereits über die Leiter nach oben gestiegen. N sei nachgefolgt. Als dieser zwei Sprossen unterhalb der Austrittkante auf der Leiter gestanden sei, habe er sein Körpergewicht zu weit nach vorne verlagert und damit die Leiter zum Rutschen gebracht. Trotz der vorhandenen Gummifüße der Leiter und des rutschsicheren Industriebodens sei die Leiter an der Aufstellfläche weggerutscht. N sei samt Leiter auf den Hallenboden gefallen und habe sich eine Fersenbeinfraktur sowie eine Unterarmfraktur zugezogen. Unfallursächlich sei eine unsachgemäße Benutzung der Anlegeleiter und mithin Eigenverschulden des N. Auf einem dem Unfalluntersuchungsbericht beigefügten Foto sind zwei parallel verlaufende Abriebspuren der Gummifüße der Leiter auf dem beschichteten Boden erkennbar.
Unter dem 02.02.2004 führte die Klägerin aus, die von R aufgestellte Leiter sei, als N hinauf gestiegen sei, unten weggerutscht. Daher könne ihr der Unfall nicht angelastet und sie nicht zu einem Beitragszuschlag herangezogen werden. Unter dem 22.06.2004 führte die Klägerin aus, nachdem vor N zwei Personen schon die Leiter hochgestiegen seien, habe sich N darauf verlassen können, dass die Leiter gesichert sei. Ein Verschulden des N sei daher nicht erkennbar. Unter dem 20.08.2004 führte die Klägerin aus, die Leiter sei an ihrem oberen Ende nicht ordnungsgemäß abgesichert worden, was N von unten habe nicht erkennen können. Die Leiter habe sich dann gelöst und sei verrutscht, was zum Sturz des N geführt habe. Der Unfall sei daher ausschließlich dadurch verursacht worden, dass R die Leiter nicht ordnungsgemäß aufgestellt habe. Mit Schreiben vom 11.10.2004 erläuterte die W-BauBG unter Hinweis auf § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (UVV BGV D 36) und der hierzu ergangenen Durchführungsanweisung (DA zu UVV BGV D 36), das Vorhandensein von Gummifüßen sei ausreichend gewesen, ohne dass eine zusätzliche Befestigung der Leiter erforderlich gewesen wäre. Dem entgegnete die Klägerin unter dem 29.10.2004 mit dem Hinweis, wenn die Leiter trotz ordnungsgemäßer Sicherung mit Gummifüßen habe wegrutschen können, zeige dies, dass die Leiter zusätzlich mit einer Einhängevorrichtung hätte gesichert werden müssen.
Mit Beitragsbescheid vom 20.04.2005 setzte die W-BauBG den Gesamtbeitrag für das Umlagejahr 2004 in Höhe von 60.713,27 EUR fest. Darin war neben einem Beitragsanteil für die Beschäftigten in Höhe von 45.923,08 EUR sowie für den Unternehmer in Höhe von 1.013,27 EUR und ein Beitragszuschlag in Höhe von 13.766,92 EUR enthalten. Zur Berechnung wurde ausgeführt, die sich aus einer Division der Aufwendungen in Höhe von 24.260,99 EUR mit dem Beitrag in Höhe von 45.923,08 EUR ergebende Eigenbelastung von 0,5283 überschreite die Durchschnittsbelastung von 0,1473. Da die Eigenbelastung von 0,5283 über dem sich aus der dreifachen Durchschnittsbelastung ergebenden Eigenbelastungshöchstwert von 0,4419 liege, betrage der Beitragszuschlag 30 % des Beitrags und mithin 13.776,92 EUR.
Ab 01.05.2005 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der W-BauBG.
Gegen den Bescheid vom 20.04.2005 legte die Klägerin am 02.05.2005 Widerspruch ein. Daraufhin legte die Beklagte unter dem 10.05.2005 eine Kostenaufstellung der beim Beitragszuschlag berücksichtigten Arbeitsunfälle vor. Daraus ergeben sich Kosten für die Arbeitsunfälle des N vom 08.09.2003 in Höhe von 24.144,37 EUR sowie des M vom 16.07.2004 in Höhe von 116,62 EUR und mithin insgesamt in Höhe von 24.260,99 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Arbeitsunfall des N müsse in dem Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt werden, da kein alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen vorliege. Die Leiter, die R aufgestellt habe, sei in einem einwandfreien und sicheren Zustand und deren Einstellwinkel korrekt gewesen. Die Leiter sei vorschriftsgemäß mit Gummifüßen versehen und auf einem rutschsichern Industrieboden aufgestellt worden. Damit seien die besonderen Bestimmungen für Anlegeleitern im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften beachtet worden und sei die Erhebung des Beitragszuschlags rechtmäßig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.11.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Der Widerspruchsbescheid lasse - von einer unleserlichen Unterschrift abgesehen - keinen Urheber erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Besetzung der Widerspruchsausschuss getagt habe. Ferner stelle der Widerspruchsbescheid einen Sachverhalt fest, ohne auch nur erkennen zu lassen, auf welche Beweismittel er sich stütze. Zum Unfallhergang wurde ausgeführt, N habe nicht sein Körpergewicht zu weit nach vorne verlagert und dadurch die Leiter zum Rutschen gebracht. Vielmehr sei die Leiter oben nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Sie sei oben an ein Profilblech angelehnt gewesen. Damit das Profilblech sich nicht verforme, sei in das Profil ein Kantholz eingelegt worden. Dieses Kantholz sei jedoch zu kurz gewesen und habe das Blech deshalb nur gegen den Druck des einen Holms der Leiter gestützt. Wegen des Körpergewicht des N von 120 Kilogramm habe sich das Profilblech unter dem Druck des anderen Holms verbogen, wodurch die Leiter gekippt sei und nur noch auf einem Holm gestanden habe. Dadurch sei die Leiter gestürzt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, beim Beitragsausgleichsverfahren dürften nur solche Ereignisse berücksichtigt werden, auf die der Unternehmer Einfluss nehmen könne. Es treffe zwar zu, dass jedes auch noch so geringe Mitverschulden des Beitragspflichtigen oder des Versicherten die Möglichkeit ausschließe, den Unfall im Beitragsausgleichsverfahren unberücksichtigt zu lassen. Dafür sei nun aber nicht nur eine im Bereich des Unternehmens oder des Versicherten gesetzte Ursache zu fordern. Es müsse vielmehr über die Kausalität hinaus verlangt werden, dass die Ursache im Einflussbereich des Unternehmers beziehungsweise des Versicherten sorgfaltswidrig durch ein positives Tun oder Unterlassen gesetzt worden sei. Der Unternehmer müsse die Gelegenheit haben, den Unfall zu verhüten. Vorliegend sei in dem Besteigen der Leiter durch N kein sorgfaltswidriges Verhalten zu erblicken. Erst recht könne nicht auf das Gewicht des N abgestellt werden. Das Beitragsausgleichsverfahren habe sicher nicht den Zweck, schwergewichtige Personen beziehungsweise Unternehmer, die schwergewichtige Personen beschäftigten, zu diskriminieren. Ferner verstoße der Beitragszuschlag gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot. Vorliegend mache der Beitragszuschlag 56,78 % der Aufwendungen aus. Darin zeige sich, dass, je höher die Gesamtarbeitsentgelte des Unternehmers seien, um so mehr das Versicherungsprinzip ausgehöhlt werde. Die Verknüpfung der Höhe des Beitragszuschlages mit dem Gesamtarbeitsentgelt verstoße gegen die gesetzliche Regelung, wonach sich die Höhe der Zuschläge nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle, nicht etwa nach der Höhe des Gesamtarbeitsentgelts, richte. Die Verknüpfung der Höhe des Beitragszuschlags mit dem Gesamtarbeitsentgelt durch den Berechnungsfaktor der Eigenbelastung sei gesetzwidrig und sachfremd. Vorliegend bestimme sich aber der Zuschlag allein nach der Beitragshöhe.
Hierzu führte die Beklagte aus, der Sturz des N sei ohne Fremdeinwirkung verursacht worden. Daher sei schon ersichtlich, dass der Unfall nicht ausschließlich durch eine dritte Person verursacht worden sei. Ferner sei N eine fachkundige Person. Als Benutzer der Leiter sei er verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Leiter sicher angestellt sei. Wenn er dies nicht vom Boden aus habe sehen könne, hätte er sich bei R und S darüber erkundigen müssen. Wenn N gemeint habe, die Leiter müsse für ihn zusätzlich oben gesichert werden, hätte er sie nicht besteigen dürfen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Leiter nicht ordnungsgemäß angestellt gewesen wäre, würde die Verursachung des N darin bestehen, dass er die Sicherheit der Leiter augenscheinlich nicht geprüft habe. Auch werde bestritten, dass das Profilblech bei der zweiten oder dritten Besteigung der Leiter nachgegeben habe. Dies sei nicht möglich, da die Hauptkraft nach unten wirke und der Druck oben an dem Profilblech nicht so stark sei, dass das Profilblech nachgebe. Ferner verstoße der Beitragszuschlag nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, da er höchstens in Höhe von 30 % des Grundbeitrags erhoben werden könne. Außerdem verkenne die Klägerin, dass im Beitragsausgleichsverfahren für die Umlage 2004 die Aufwendungen für den Versicherungsfall des N berücksichtigt worden seien, die im Jahr 2004 angefallen seien. Die Aufwendungen, die ab dem Jahr 2005 angefallen seien und anfallen würden, würden nicht mehr berücksichtigt. Unabhängig von der Höhe, trage diese ausschließlich die Beklagte. Daher sei es nicht korrekt, dass der Beitragszuschlag 56,78 % der Aufwendungen ausmache. So seien für den Arbeitsunfall des N Aufwendungen vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von 7.654,37 EUR und vom 01.01.2006 bis zum 08.05.2006 in Höhe von 2.496,80 EUR angefallen.
Sodann wurden N und R im Rahmen des Erörterungstermins vom 26.04.2007 sowie S im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2008 vom SG als Zeugen vernommen. N erklärte, als R die Leiter aufgestellt habe, sei er dabei gewesen. Die Leiter sei korrekt und auch im passenden Anlehnwinkel aufgestellt worden. Als er beim Besteigen der Leiter die Ebene der nächsten Etage auf Augenhöhe erreicht habe, habe er gesehen, dass im Profilblech ein Kantholz gelegen sei. In diesem Moment habe er schon gesehen, dass sich die Leiter verdrehe. Die Leiter habe sich somit so bewegt, dass sie nur noch auf einem Fuß gestanden habe und dann weggerutscht sei. Die linke Seite der Leiter habe sich weggedreht und er sei auf die rechte Seite gefallen. Es sei ausgeschlossen, dass er die Leiter durch Verlagerung seines Gewichts zum Fallen gebracht habe. R führte aus, beim Anstellen der Leiter habe er darauf geachtet, dass sie rutschfeste Füße habe sowie der Bodenbelag nicht rutschig und oben mindestens ein Meter Überstand sei. Er könne sich nicht erklären, wieso die Leiter weggerutscht sei. Außerdem habe die circa 30 bis 35 Zentimeter breite Leiter eigentlich wegen des circa einen Meter breiten Türrahmens gar nicht wegrutschen können. Er meine, sei sich aber nicht sicher, dass die Leiter an der Betonkante angelehnt gewesen sei. Er wisse nicht, ob sich im Profilblech ein Kantholz befunden habe, glaube dies aber nicht. Wie N gestürzt sei, habe er nicht gesehen. S führte aus, die Leiter sei in einem normalen Anstellwinkel angestellt worden. Eigentlich hätte die Leiter angebunden werden müssen. In dem Profilblech habe ein Kantholz gelegen. Als N auf der Leiter oben an der Öffnung gestanden sei, sei die Leiter unten weggerutscht. Entweder sei die Leiter umgekippt, weil sich das Blech verbogen habe, oder durch eine Belastung des Kopfpunktes durch N und einem dadurch verursachten zu hohen Druck auf den oberen Bereich weggerutscht. Da auf dem Boden zwei Bremsspuren vorhanden gewesen seien, dürfte die Leiter gleichmäßig nach unten weggerutscht sein.
Mit Urteil vom 26.02.2008 wies das SG die Klage ab. Die Berufsgenossenschaften hätten bei Erlass ihrer Satzungen einen weiten Spielraum zur Gestaltung ihres Beitragsausgleichsverfahrens. Ein reines Beitragszuschlagsverfahren sei rechtmäßig. Auch die Berechnung des Beitragszuschlags sei vorliegend zutreffend. Es sei zwar richtig, dass Unternehmen mit höheren Beiträgen auch mit einem höheren Zuschlag zu rechnen hätten, sofern der Höchstzuschlag der Satzung erreicht sei. Diese Regelung sei jedoch nicht sachwidrig. Bei betragsmäßig fixierten Beitragszuschlägen beziehungsweise -nachlässen wäre der Präventionszweck zumindest bei größeren Unternehmen eben nicht gewährleistet, weil der Höhe eines solchen einheitlichen Beitragszuschlags im Hinblick auf die Existenzsicherung kleiner Unternehmen enge Grenzen gesetzt wären. Es sei auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot oder den allgemeinen Gleichheitssatz zu erkennen. Es sei auch nicht rechtsfehlerhaft, den Arbeitsunfall des N zu berücksichtigen. Denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Versicherungsfall durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zu ihrem Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sei. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass die Leiter durch R unter Verwendung eines falschen Aufstellwinkels angelegt worden sei. Auch habe der rutschfeste Boden keine besonderen Schutzvorrichtungen verlangt. Aus der DA zu § 21 Abs. 2 UVV BGV D 36 ergebe sich, dass je nach Art der auszuführenden Arbeiten, insbesondere bei freistehenden Leitern und Anlegeleitern, Kräfte auf die Leiter ausgeübt werden könnten, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen ein Umstürzen erforderlich machten. Sofern die Betriebsverhältnisse keine derartigen Maßnahmen zuließen, könnten die Leitern durch Sicherung gegen Umstürzen beispielsweise von Hilfskräften gehalten werden, sofern diese hierbei nicht gefährdet würden. Es sei zwar, wie von N vermutet, möglich, dass die Leiter an der Ecke von dem Kantholz angestellt gewesen sei und somit habe wegrutschen können. Dies stehe jedoch nicht fest. Genauso gut sei es möglich, dass N beim Aufsteigen eine Fehlhaltung angenommen habe, die zum Umstürzen der Leiter geführt habe.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.04.2008 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 19.04.2008 Berufung eingelegt. Die Feststellungen des SG zum Unfallhergang beruhten auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, da es über den Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob eine Leiter wegrutschen könne, wenn der Leiterbesteiger sein Gewicht nach vorne verlagere, nicht nachgekommen sei. Indem das SG davon ausgehe, dass die Leiter ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei, habe es sich über die Aussage des S hinweggesetzt, ohne zu belegen, dass es über eine größere Sachkunde verfüge. Die Richtigkeit der Ausführungen des S ergebe sich aus § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 UVV BGV D 36. Die Klägerin hat das in Bezug auf die Benutzung von Anlegeleitern herausgegebene Informationsblatt C 22 vorgelegt. Es sei auch bedenklich, dass das SG die Vernehmung des N nicht in voller Besetzung durchgeführt habe. Da die ehrenamtlichen Richter N nicht gehört und nicht gesehen hätten, hätte das SG dessen Aussage nicht abweichend vom protokollierten Inhalt würdigen dürfen. Aus dem protokollierten Inhalt der Aussage ergebe sich aber kein Anhalt dafür, dass es sich bei der Aussage des N lediglich um eine Vermutung gehandelt habe. Wie das SG unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der objektiven Unfallspuren zu dem Ergebnis gekommen sei, es sei genauso gut möglich, dass N beim Aufsteigen eine Fehlhaltung angenommen habe, sei schlechterdings nicht mehr verständlich. Ferner sei ein reines Beitragszuschlagsverfahren rechtswidrig. Nur ein kombiniertes Beitragsnachlass- und zuschlagsverfahren ermögliche eine Differenzierung danach, ob ein Verschulden am Unfall erwiesen oder lediglich nicht ausgeschlossen sei. Die zu Grunde liegende Satzung sei auch deshalb nichtig, da die sich hieraus ergebende Berechnung des Beitragszuschlags dazu führe, dass die gesetzlichen Kriterien weitestgehend außer Kraft gesetzt würden; nämlich immer schon dann, wenn die Eigenbelastung das Dreifache der Durchschnittsbelastung übersteige. Das SG habe auch wesentliches Vorbringen von ihr nicht berücksichtigt. So seien die Ermittlungen der Beklagten völlig unzureichend gewesen, wodurch ein unwiederbringlicher Beweismittelverlust eingetreten sei. Die Erhebung eines Beitragszuschlags komme nur dann in Betracht, wenn die Berufsgenossenschaft die Unfallursache in sachgerechter Weise ermittelt habe. Im Übrigen habe sich das SG nicht damit auseinandergesetzt, dass der Widerspruchsbescheid rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.02.2008 aufzuheben und den Bescheid vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 insoweit aufzuheben, als die Beklagte einen Beitragszuschlag in Höhe von 13.776,92 Euro fordert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es entspreche der einhelligen Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung, dass sowohl ein reines Beitragsnachlass- als auch ein reines Beitragszuschlagsverfahren zulässig sei. Ferner seien in der Rechtsprechung Zuschläge von 30 % des Beitrags als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar beurteilt worden. Im Übrigen sei der in der streitrelevanten Satzungsregelung verwendete Begriff des Verschuldens nicht im zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr müsse er im Sinne einer Verursachung verstanden werden. Der Arbeitsunfall des N beruhe nicht ausschließlich auf Verschulden einer dritten Person. Es sei nicht richtig, dass die Leiter nach den Sicherheitsrichtlinien hätte angebunden werden müssen. Die Leiter sei mit Gummifüßen versehen gewesen. Außerdem habe der Türrahmen eine Sicherung dargestellt, da die Leiter nur ein paar Zentimeter nach links oder rechts habe rutschen können. Im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Tätigkeit - einmalige Begehung - wäre ein Gefährdungsrisiko beim Anbinden der Leiter genauso groß gewesen wie beim Besteigen der Leiter. Entscheidend sei aber, dass die Leiter in einem einwandfreien Zustand sowie mit Gummifüßen versehen gewesen, ihr Anstellwinkel richtig gewesen und sie auf einem rutschsicheren Boden aufgestellt worden sei. Ferner wird ausgeführt, der Widerspruchsausschuss habe in seiner Sitzung am 21.10.2005 den Widerspruchsbescheid erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Beitragsbescheid vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Senat hat keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 40 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind nicht gegeben. Durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten ist dem Schriftformerfordernis des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X i. V. m. § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG Genüge geleistet. Ferner lässt der Widerspruchsbescheid in der Überschrift die Beklagte als erlassende Behörde im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X erkennen. Eine Benennungspflicht der Mitglieder des Widerspruchsausschusses der Beklagten in dem der Klägerin bekannt zu gebenden Widerspruchsbescheid sieht das Gesetz nicht vor. Ferner ist der Widerspruchsbescheid ausreichend bestimmt und formgerecht im Sinne des § 33 SGB X und verstößt nicht gegen die Begründungspflicht nach § 35 SGB X. Im Übrigen zwingen nach § 42 SGB X Verfahrens- und Formfehler grundsätzlich nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes.
Beitrags- und Widerspruchsbescheid entsprechen auch der materiellen Rechtslage.
Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie die Satzung der W-BauBG (W-BauBG-Satzung).
Die Unternehmer sind beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Beiträge werden im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII).
Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung (§ 167 Abs. 3 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII).
Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen die Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen überschreitet (§ 28 Abs. 2 W-BauBG-Satzung). Der Beitragszuschlag ist auf 30 % des Beitrags des Beitragspflichtigen der Höhe nach begrenzt und wird in dieser Höhe auferlegt, wenn die Eigenbelastung des Unternehmens den Eigenbelastungshöchstwert erreicht oder überschreitet (§ 28 Abs. 3 Sätze 1 und 2 W-BauBG-Satzung). Als Eigenbelastung gilt der Teil der Aufwendungen, der auf je einen EUR Beitrag des Beitragspflichtigen für das Umlagejahr entfällt, wobei als Eigenbelastungs-Höchstwert das Dreifache der Durchschnittsbelastung gilt (§ 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2 W-BauBG-Satzung). Als Durchschnittsbelastung gilt der Teil der Aufwendungen, der auf je einen EUR Umlagesoll aller Beitragspflichtigen des Umlagejahres entfällt (§ 28 Abs. 5 Satz 1 W-BauBG-Satzung). Aufwendungen sind die im Umlagejahr gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle, die erstmals im Umlagejahr und im davor liegenden Jahr gemeldet wurden (§ 28 Abs. 6 W-BauBG-Satzung). Außer Ansatz bleiben unter anderem Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen (§ 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung). Der Beitragszuschlag wird nur erhoben, wenn der dadurch entstehende Gesamtbeitrag den Mindestbeitrag übersteigt, und wird zusammen mit dem Umlagebeitrag erhoben und fällig (§ 28 Abs. 8 Sätze 1 und 2 W-BauBG-Satzung).
Der von der Klägerin geforderte Beitragszuschlag hat seine Grundlage in § 162 SGB VII i. V. m. § 28 W-BauBG-Satzung. Diese Vorschriften sind rechtmäßig.
Als autonom gesetztes objektives Recht ist die Satzung nur daraufhin überprüfbar, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also vorliegend mit § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152, 157 und 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten. Die Prüfung, ob die Satzung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Zum gesetzlichen Rahmen gehört, dass den Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen nach oben und unten Grenzen gesetzt sind. Sie dürfen zwar wirtschaftlich ins Gewicht fallen, aber nicht das Versicherungsprinzip der Solidarhaftung aufheben. Zu berücksichtigen ist ein Übermaß- und Untermaßverbot (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 34 m. w. N., insbesondere BSG, Urteil vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58; BSG, Urteil vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65; BSG, Urteil vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70; BSG, Urteil vom 22.03.1983 - 2 RU 27/81; BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83; BSG, Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90; BSG, Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich kein Verstoß des in § 28 W-Bau-BG-Satzung geregelten Beitragszuschlagsverfahrens gegen die Ermächtigungsnorm des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII feststellen.
Es ist zulässig, dass sich die W-BauBG für ein reines Beitragszuschlagsverfahren entschieden hat.
Sowohl ein reines Beitragsnachlass- als auch ein reines Beitragszuschlagsverfahren wie auch eine Kombination von Beitragsnachlass- und Beitragszuschlagsverfahren ist nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 34 m. w. N., insbesondere BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006 - L 3 U 58/04; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2006 - L 1 U 1430/05, bestätigt durch BSG, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 9/06 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07).
Nach dem Wortlaut des § 162 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften durch das Wort "oder" die alternative Regelungsmöglichkeit, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen, so dass eine Satzungsregelung mit reinem Zuschlagsverfahren oder reinem Nachlassverfahren der Ermächtigungsnorm nicht widerspricht. Eine teleologisch orientierte Auslegung führt ebenfalls nicht zu der Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers. Weder ein aus der Gesetzeshistorie noch aus der Gesetzessystematik ableitbarer Gesetzeszweck zwingt dazu, anzunehmen, dass nur das kombinierte Beitragsnachlass- und Zuschlagsverfahren rechtlich zulässig ist. In der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30.04.1964 (BGBl. I, S. 241) geltenden Fassung des § 712 Reichsversicherungsordnung (RVO) war den Berufsgenossenschaften das Recht eingeräumt worden, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Eine zwingende Verpflichtung des Satzungsgebers, ein Beitragsausgleichsverfahren in diesem Sinne durchzuführen, war gerade nicht in der Regelung des § 712 RVO begründet worden. Mit der Neuregelung in § 725 Abs. 2 RVO ist den Unfallversicherungsträgern zwingend vorgeschrieben worden, ein Beitragsausgleichsverfahren in der Satzung vorzusehen. Weder aus den Motiven des Gesetzgebungsverfahrens noch aus dem damaligen Verständnis der Rechtsanwender ist ersichtlich, dass nur eine Satzungsregelung mit einem kombinierten Beitragsnachlass- und Beitragszuschlagsverfahren mit der Neuregelung des § 725 Abs. 2 RVO vereinbar war. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Berufsgenossenschaften bisher von der Möglichkeit, Zuschläge aufzuerlegen und Nachlässe zu bewilligen, zu wenig Gebrauch gemacht hätten. Dieses Verfahren sei den Berufsgenossenschaften künftig zur Pflicht zu machen. Die Selbstverwaltung sei bei der Ausgestaltung des Verfahrens jedoch völlig frei. Auch war dem Umstand, dass in § 725 Abs. 2 Satz 4 RVO an Stelle von Nachlässen oder zusätzlich zu den Nachlässen auch gestaffelte Prämien gewährt werden konnten, nicht zu entnehmen, dass neben dem Malus-System durch Beitragszuschläge zugleich auch ein Bonus-System durch Beitragsnachlässe oder Prämien zwingend in der Satzung verankert sein musste. Die Fassung in § 162 Abs. 2 SGB VII zur möglichen Gewährung von Prämien bei der Effektivität von Präventionsmaßnahmen bietet hierfür ebenfalls keinen Ansatzpunkt. § 162 SGB VII hat im Wesentlichen das bis dahin geltende Recht in § 725 Abs. 2 RVO übernommen, was sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 38-40 m. w. N.)
Dem gesetzgeberischen Willen entspricht es, mit dem Beitragsausgleichsverfahren die Unternehmen durch Beitragsanreize zur Förderung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz anzuhalten. Das Beitragsausgleichsverfahren ist auf die Unfallgefährlichkeit des einzelnen Unternehmens anhand der eingetretenen Unfälle ausgerichtet, um eine größere Beitragsgerechtigkeit und um den Ausgleich der Beitragslast zwischen den Unternehmen desselben Unfallversicherungsträgers im Hinblick auf den Erfolg oder Misserfolg in der Unfallverhütung herbeizuführen. Hierbei ist für die reinen Beitragszuschlagsverfahren, wie bei der streitgegenständlichen Satzungsregelung, zu berücksichtigen, dass die Summe der Beitragszuschläge aller betroffenen Unternehmen das Umlagesoll insgesamt vermindert, da die Beitragszuschläge wie Einnahmen wirken. Damit sinkt auch der Beitragsfuß und der Normalbeitrag für alle Unternehmen. Für nicht zuschlagspflichtige Unternehmen wirkt dies wie ein Nachlass. Wirtschaftlich wirkt sich das sogar für die zuschlagspflichtigen Unternehmen aus, da auch diese in den Genuss des verminderten Normalbeitrags kommen. Dem gesetzgeberischen Zweck, Beitragsanreize zu schaffen und bessere Beitragsgerechtigkeit herzustellen, wird daher auch mit einem reinen Beitragszuschlagsverfahren Rechnung getragen, da von ihm entlastende und belastende Auswirkungen auf die Beitragsgestaltung ausgehen. Eine Satzung mit einem reinen Beitragszuschlagsverfahren läuft daher dem gesetzgeberischen Zweck, Beitragsanreize für einen verstärkten Arbeitsschutz zu schaffen, nicht entgegen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass Elemente eines Bonus-/Malus-Systems aus gesetzessystematischen Gründen in dem vom Satzungsgeber gewählten Beitragsausgleichsverfahren enthalten sein müssten, wäre diese Voraussetzung zur Wahrung des Gesetzeszwecks erfüllt. Ob damit auch das zweckmäßigste und gerechteste Verfahren gewählt wird, ist - wie oben bereits dargelegt - der gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 41 m. w. N.).
Auch verstößt § 28 W-BauBG-Satzung nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht.
Die Anknüpfung des Beitragszuschlags an die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen im Vergleich zur Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen mit Begrenzung des Beitragszuschlags auf 30 % des Beitrags des Beitragspflichtigen lässt nicht erkennen, dass damit gegen das aus der Solidarhaftung folgende Übermaßverbot verstoßen wird. Die Anknüpfung an die Eigenbelastung berücksichtigt die in § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII genannten Berechnungsansätze der Zahl oder Schwere beziehungsweise der Aufwendungen für Versicherungsfälle. Es ist dem Satzungsgeber überlassen, ob und wie er die gesetzlichen Merkmale für die Regelung des Beitragsausgleichsverfahrens kombiniert oder ob er nur eines als Berechnungsansatz verwendet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 42 m. w. N., insbesondere BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R). Zwar wirkt sich diese Regelung vorliegend zu Lasten der Klägerin aus, da sie aufgrund ihres relativ hohen Beitrages auch einen hohen Beitragszuschlag zu entrichten hat. Dies liegt aber daran, dass die 30%-Kappungsgrenze - wie bei Stichtagsregelungen - unvermeidlich gewisse, aber nach Überzeugung des Senats verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende, Härten mit sich bringt. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend der von der Klägerin verlangte Beitragszuschlag nicht - so wie von der Klägerin behauptet - mehr als die Hälfte der Aufwendungen für den Arbeitsunfall des N ausmacht, da die Beklagte über das Jahr 2004 hinaus weitere nicht in die Berechnung des Beitragszuschalgs einzustellende Aufwendungen für den Arbeitsunfall des N zu tragen hat.
Auch sieht der Senat keinen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geregelten allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass in den Fällen, in denen die Eigenbelastung des Unternehmens das Dreifache der Durchschnittsbelastung übersteigt und deshalb der Beitragszuschlag auf 30 % des Eigenbeitrags begrenzt wird, Unternehmen mit höheren Löhnen auch einen höheren Beitragszuschlag zu entrichten haben. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Soweit Unternehmen mit höheren Löhnen dadurch, dass Zuschläge beziehungsweise Nachlässe in Vomhundertsätzen des Normalbeitrages berechnet werden, gegenüber Unternehmen mit niedrigeren Löhnen stärker belastet werden, ist diese Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Beitragszuschläge durch den Zweck der Unfallverhütung gerechtfertigt und damit nicht sachwidrig. Denn bei betragsmäßig fixierten Beitragszuschlägen beziehungsweise -nachlässen wäre der Präventionszweck zumindest bei größeren Unternehmen nicht gewährleistet, weil der Höhe eines solchen einheitlichen Beitragszuschlages im Hinblick auf die Existenzsicherung kleiner Unternehmen enge Grenzen gesetzt wären (BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R, juris Rz. 25 m. w. N., insbesondere BSG, Urteil vom 12.12.1985 - 2 RU 70/84; BSG, Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94).
Auch liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Legt der Staat Bürgern Geldleistungspflichten auf, so greift er damit grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Denn die Eigentumsgarantie schützt nicht das Vermögen als solches. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07, juris Rz. 26 m. w. N., insbesondere BVerfG, Beschluss vom 25.09.1990 - 1 BvR 907/87; BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R). Dies ist aber vorliegend angesichts der gezahlten Jahresarbeitsentgelte in Höhe von 2.574.683,00 EUR bei dem jährlichen Beitragszuschlag in Höhe von 13.776,92 EUR nicht der Fall.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Indem der Satzungsgeber die Klägerin verpflichtet, Beitragszuschläge zu zahlen, tangiert er den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Denn die Erhebung der Zuschläge lässt keine berufsregelnde Tendenz erkennen. Die Vorschriften über die Beitragszuschläge sind im Hinblick auf Berufswahl und Berufsausübung völlig neutral. Sie zielen nicht auf Art oder Inhalt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Unternehmen. Denn es nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber beabsichtigt, durch die Finanzierung seiner Aufwendungen unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07, juris Rz. 27 m. w. N., insbesondere BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87; BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R).
Die Beitragszuschläge verstoßen auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, die auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt. Diese Betätigungsfreiheit ist nur gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zu der jedes nach der Verfassung zustande gekommene Gesetz gehört, oder das Sittengesetz verstößt. Die Beitragszuschläge werden aufgrund eines formell und materiell rechtmäßigen Bundesgesetzes in Verbindung mit einer rechtmäßigen Satzungsbestimmung erhoben. Die Zuschläge sind nicht unverhältnismäßig hoch, weil sie durch die 30%ige Kappungsgrenze begrenzt werden. Diese Grenze trägt dem Übermaßverbot in ausreichender Weise Rechnung. Aufgrund der in Bezug auf die gezahlten Jahresarbeitsentgelte verhältnismäßig geringen Zuschläge ist zudem nicht erkennbar, dass der Klägerin aufgrund der Umlage kein angemessener Spielraum mehr verbleibt, um sich als Unternehmerin wirtschaftlich frei zu entfalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07, juris Rz. 28, m. w. N., insbesondere BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65; siehe auch BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R, juris Rz. 25 m. w. N.).
Zu Recht wurde auch der Arbeitsunfall des N bei der Festsetzung des Beitragszuschlags berücksichtigt.
Denn bei dem Arbeitsunfall des N handelt es sich nicht um einen auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetretenen Versicherungsfall im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung.
Bei der Prüfung, ob der Versicherungsfall durch alleiniges "Verschulden" nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten ist, ist in einem ersten Prüfungsschritt zu klären, ob der Versicherungsfall durch eine Ursache eingetreten ist, die von Außenstehenden gesetzt wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Denn R hat durch das Aufstellen der Leiter einen Ursachenbeitrag zum späteren Sturz des N von derselben geleistet. Denn als Ursache für einen Erfolg kommen nach der Äquivalenz- oder Bedingungstheorie alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele. Eine darauf aufbauende rechtliche Wertung, welche dieser Bedingungen als maßgebliche Ursachen anerkannt werden können, ist in diesem Prüfungsstadium nicht anzustellen. Denn der Begriff des "Verschuldens" im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung ist nicht im zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr muss er lediglich im Sinne einer "Verursachung" verstanden werden (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 29/98 R, juris Rz. 23). Dies deshalb, da der zivilrechtliche oder strafrechtliche Verschuldensbegriff beispielsweise mit der Schuld- oder Zurechnungsfähigkeit Elemente enthält, die ansonsten den Zweck der Ausnahmemöglichkeit des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung in Frage stellen würden. Denn dann müsste beispielsweise das Verschulden bei einem Versicherungsfall abgelehnt werden, der allein durch eine nicht zum Unternehmen gehörende schuldunfähige oder nicht zurechnungsfähige Person verursacht worden ist (Hans, SGb 2000, 84-86; Platz in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 162, Rz. 20). Der Regelung des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung liegt aber die gesetzgeberische Absicht zugrunde, mit der finanziellen Steuerung maßgeblich die Unfallverhütungsarbeit der Unternehmen zu beeinflussen. Die Vorschrift eröffnet konstruktive Möglichkeiten der Unfallverhütung, indem sie das finanzielle Interesse der Unternehmer an einer erfolgreichen Unfallverhütung weckt. Den Unternehmern wird die Möglichkeit geboten, die Höhe ihrer Beiträge positiv zu beeinflussen. Die Vorschrift will den Unternehmer mit Hilfe finanzieller Be- und Entlastung zu einer möglichst intensiven Unfallverhütung veranlassen. Wesentlicher Zweck der Regelung ist es, das unternehmerische Interesse an der Unfallverhütung zu stärken. Arbeitsunfälle, die infolge alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt, weil sie dem Einfluss des Unternehmers entzogen sind, der durch die Regelung zur Unfallverhütung motiviert werden soll (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 29/98 R, juris Rz. 21 und 22). Daher kann es für den Unternehmer keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsfall durch eine schuldfähige- oder schuldunfähige beziehungsweise zurechnungsfähige- oder nicht zurechnungsfähige nicht zum Unternehmen gehörende Person verursacht wurde. Mithin kommt es im Rahmen des ersten Prüfungsschritts, also bei der Prüfung, ob der Versicherungsfall überhaupt durch eine Ursache eingetreten ist, die von Außenstehenden gesetzt wurde, nicht darauf an, ob R beim Anstellen der Leiter gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und sich deshalb sorgfaltswidrig verhalten hat.
Da ein "alleiniges" Verschulden Außenstehender im Sinne einer Verursachung vorliegen muss, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auch eine Ursache aus dem Einflussbereich des Unternehmers mitgewirkt hat. Auch dies ist vorliegend der Fall. Denn N hat durch das Besteigen der Leiter einen Ursachenbeitrag zu seinem späteren Sturz von derselben geleistet. Nach richtiger Ansicht genügt auch hier jedwede im Bereich des Unternehmens gesetzte Ursache im Sinne der Äquivalenz- oder Bedingungstheorie. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Ursache im Einflussbereich des Unternehmens sorgfaltswidrig durch ein positives Tun oder Unterlassen gesetzt worden sein muss, um sie dem Unternehmen zurechnen zu können, hat nicht zu erfolgen (so aber Hans, SGb 2000, 84-86). Zwar ist es richtig, dass der Unternehmer die Möglichkeit haben muss, den Unfall zu verhüten. Daraus folgt aber nicht, dass für den Unternehmer ein Handlungsbedarf entfällt, wenn seine Beschäftigten die im Verkehr gebotene Sorgfalt beachtet haben und ein Fehlverhalten nicht vorgelegen hat. Denn der Handlungsbedarf des Unternehmers besteht laufend, beispielsweise in der Unterweisung seiner Beschäftigten in Unfallverhütungsvorschriften oder der regelmäßigen Wartung der zur Verfügung gestellten Gerätschaften, und damit unabhängig davon, ob sich einer seiner Beschäftigten dennoch sorgfaltswidrig verhält. Daher genügt es im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts, wenn in seinem Einflussbereich eine Ursache für den Versicherungsfall gesetzt wird, ohne dass es insoweit auf eine Sorgfaltswidrigkeit seitens seines Beschäftigten ankommt. Es kommt also nicht darauf an, ob N beim Besteigen der Leiter sein Gewicht verlagert und sich dadurch sorgfaltswidrig verhalten hat.
Um ein "alleiniges" Verschulden Außenstehender bejahen zu können, hat in einem dritten Prüfungsschritt eine rechtliche Wertung zu erfolgen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats - wie auch sonst im Sozialrecht - darauf an, ob die im Einflussbereich des Unternehmens gesetzte Ursache keine wesentliche Ursache im Rechtssinne war. Nur dann kann von einer "alleinigen" von einem Außenstehenden gesetzten Ursache gesprochen werden.
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs beziehungsweise Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Dabei ist "wesentlich" nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Ist jedoch eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur diese Ursache "wesentlich" und damit Ursache im Sinne des Sozialrechts.
Nach Ansicht des Senats ist bei dieser wertenden Entscheidung ein wichtiges Kriterium, ob eine und gegebenenfalls wessen Sorgfaltswidrigkeit zum Versicherungsfall geführt hat. Zu berücksichtigen sind dabei die jeweils anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften. Danach müssen Anlegeleitern gegen Abrutschen gesichert sein (§ 7 Abs. 1 UVV BGV D 36), wobei als Sicherung gegen Abrutschen des Leiterfußes je nach Art der Beschaffenheit der Aufstellfläche geeignete Fußausbildungen wie Gummifüße in Betracht kommen, Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes beispielsweise Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes, geeignete Gestaltung des Leiterkopfes der Leiter wie Kopfpolster sowie Verbreiterung des Leiterfußes und geeignete Einrichtungen gegen Abrutschen der Holme an der Anlegestelle beispielsweise geeignete Abstützungen der Holme gegen das Bauwerk sind (DA zu § 7 UVV BGV D 36). Freistehend verwendete Anlegeleitern müssen mindestens die Standsicherheit vergleichbar hoher Stehleitern haben (§ 9 Abs. 1 UVV BGV D 36). Verbindungen zwischen Anlegeleiter und Stützeinrichtung müssen zug- und druckfest ausgeführt sein (§ 9 Abs. 2 UVV BGV D 36). Ferner müssen Versicherte Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen und hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass Leitern zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert (§ 21 Abs. 1 und 2 UVV BGV D 36), wobei darauf zu achten ist, dass Einrichtungen gegen Abrutschen der Leiter verwendet werden, die Leiterfüße nicht auf ungeeignete Unterlagen gesetzt werden, bei Anlegeleitern auf den richtigen Anlegewinkel zu achten ist (DA zu § 21 Abs. 1 UVV BGV D 36) und je nach Art der auszuführenden Arbeiten, insbesondere bei freistehenden Leitern und Anlegeleitern, Kräfte auf die Leiter ausgeübt werden können, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Umstürzen, beispielsweise Anbinden des Leiterkopfes, Feststellen der Leiterfüße oder Anbringen von Holmunterstützungen, erforderlich machen (DA zu § 21 Abs. 2 UVV BGV D 36). Außerdem dürfen Versicherte Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen (§ 22 Abs. 1 UVV BGV D 36) und nur so anlegen, dass diese mindestens einen Meter über Austrittstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind (§ 22 Abs. 2 UVV BGV D 36), wobei beispielsweise Glasscheiben, Spanndrähte, Stangen oder unverschlossene Türen keine sicheren Stützpunkte sind (DA zu § 22 Abs. 1 UVV BGV D 36). Außerdem dürfen Versicherte die obersten vier Sprossen von freistehend verwendeten Anlegeleitern nicht besteigen (§ 23 Abs. 1 UVV BGV D 36) und nicht von freistehend verwendeten Anlegeleitern auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen (§ 23 Abs. 2 UVV BGV D 36)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass das Aufstellen der Leiter durch R gegenüber dem Besteigen der Leiter durch den 120 kg schweren N keine überragende Bedeutung für den Sturz des N gehabt hat.
Aufgrund der insoweit nicht divergierenden und daher vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Zeugenaussagen von N, R und S sowie des Unfalluntersuchungsberichts des Technischen Aufsichtsdienstes steht zur Überzeugung des Senats fest, dass R die mit gummifesten Füßen versehene, circa 30 bis 35 Zentimeter breite und 5 Meter hohe Leiter auf einem rutschsicheren Boden in einem korrekten Anlehnwinkel und oben mit mindestens einem Meter Überstand zwischen einem circa einen Meter breiten Türrahmen aufgestellt hat, ohne eine zusätzliche Absturzsicherung vorgenommen zu haben, und N vorhatte, mittels Besteigen der Leiter vom Erdgeschoss in das 3,30 Meter höher gelegene Obergeschoss zu gelangen. Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Leiter bei Besteigen durch N - wofür allerdings die beiden parallel zueinander verlaufenden Abriebspuren der Gummifüße der Leiter auf dem dem Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes beigefügten Foto sprechen - gleichmäßig nach unten weggerutscht ist oder - so wie es N dargestellt hat - infolge eines in das Profilblech eingelegten zu kurzen Kantholzes und einer dadurch verursachten Verformung des Profilblechs seitlich weggekippt ist.
Denn sowohl N als auch R haben sich sorgfaltswidrig verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leiter weggerutscht oder weggekippt ist beziehungsweise ob es zum Absturz kam, weil N von der Leiter auf das Obergeschoss übersteigen wollte, N beim Besteigen der Leiter sein Gewicht verlagerte oder die Leiter wegen eines in das Profilblech eingelegten zu kurzen Kantholzes und einer dadurch verursachten Verformung des Profilblechs seitlich weggekippt ist.
Wäre der Absturz dadurch verursacht worden, dass N von der Leiter auf das Obergeschoss übersteigen wollte, läge die Sorgfaltswidrigkeit des N und des R darin, dass beide gegen § 23 Abs. 2 UVV BGV D 36 verstoßen hätten, wonach nicht von freistehend verwendeten Anlegeleitern auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen überstiegen werden darf. Zu dem Zweck, vom Erdgeschoss in das 3,30 Meter höher gelegene Obergeschoss zu gelangen, hätte also weder R eine freistehende Anlegeleiter verwenden noch N die von R aufgestellte freistehende Anlegeleiter besteigen dürfen. Vielmehr wäre beispielsweise eine Stehleiter in Betracht gekommen.
Wäre der Absturz dadurch verursacht worden, dass N beim Besteigen der Leiter sein Gewicht verlagerte oder die Leiter wegen eines in das Profilblech eingelegten zu kurzen Kantholzes und einer dadurch verursachten Verformung des Profilblechs seitlich weggekippt ist, läge die Sorgfaltswidrigkeit des N und des R darin, dass beide gegen § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 und 2 UVV BGV D 36 verstoßen hätten. Der Senat ist der Überzeugung, dass gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Anlegeleiter nicht zweckentsprechend eingesetzt wird, wenigstens eine Sicherung derselben erforderlich gewesen wäre. Denn nach § 7 Abs. 1 UVV BGV D 36 müssen Anlegeleitern gegen Abrutschen gesichert sein. Die Erforderlichkeit einer Abrutschsicherung hängt nicht nur von der Beschaffenheit der Aufstellfläche ab, sondern ist auch danach zu beurteilen, wie und zu welchem Zweck die Leiter bestiegen werden soll. Es genügte daher vorliegend nicht, darauf zu vertrauen, die Leiter würde wegen der Rutschfestigkeit des neuwertigen Industriebodens, ihrer Gummifüße und des Umstandes, dass sie zwischen einem Türrahmen angelehnt war, nicht wegrutschen. Vielmehr hätte die Anlegeleiter gemäß DA zu § 7 UVV BGV D 36 beispielsweise mittels Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes, Anbringung von Kopfpolstern, Verbreiterung der Leiterfüße oder wenigstens durch Festhalten mit Hilfe anderer Personen gesichert werden müssen. Die Erforderlichkeit einer Absturzsicherung ergibt sich ferner aus § 9 Abs. 1 UVV BGV D 36, wonach freistehend verwendete Anlegeleitern mindestens die Standsicherheit vergleichbar hoher Stehleitern haben müssen, sowie § 21 Abs. 1 und 2 UVV BGV D 36, wonach Versicherte Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen müssen und der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass Leitern zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert. R hätte also beim Aufstellen der Leiter zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Umstürzen treffen müssen. Aber auch N traf ein Sorgfaltspflichtverstoß insoweit, als er die Leiter bestieg, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass eine Absturzsicherung durch R erfolgt ist. N hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Unfallverhütungsvorschriften durch R beachtet worden sind. Es wäre dem N auch jederzeit möglich gewesen, das Vorhandensein einer Absturzsicherung zu überprüfen. Nach Einsicht in die dem Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes beigefügten Fotos ist der Senat davon überzeugt, dass N freie Sicht bis an das obere Ende der Leiter gehabt haben muss. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er - unabhängig davon, ob ein Kantholz im Profilblech gelegen hat und dies von ihm hätte erkannt werden können - jedenfalls eine andere Person bitten müssen, die Leiter festzuhalten oder eben die Leiter nicht besteigen dürfen. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß des N steht gegenüber dem Sorgfaltspflichtverstoß des R nicht derart zurück, dass derjenige des R für den Sturz des N von überragender Bedeutung gewesen wäre. Mithin stellt das sorgfaltswidrige Besteigen der Leiter durch N eine wesentliche Ursache im Rechtssinne für dessen Sturz dar. Ein "alleiniges" Verschulden durch R und mithin einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung liegt damit nicht vor.
Der Senat hat auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind. Diesbezügliche Ermittlungen sind nicht erforderlich. Zum einen hat die Klägerin hiergegen keine Einwendungen erhoben. Zum anderen wären dem Gericht derartige Ermittlungen ohnehin verwehrt, da nach § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 67 SGB X i. V. m. §§ 199ff. SGB VII dem Sozialdatenschutz unterliegende Tatsachen dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenbart werden können, soweit aus dem Vorbringen des Beitragsschuldners nicht erkennbar ist, dass ihm entsprechende Tatsachen bereits bekannt sind. In diesem Fall kann sich der Unfallversicherungsträger darauf beschränken, die getätigten Leistungen abstrakt zu beziffern (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 46). Dies hat die Beklagte mit der von ihr vorgelegten Kostenaufstellung getan.
Eine rechnerische Fehlerhaftigkeit ist dem Beitragsbescheid ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine solche hat die Klägerin auch nicht gerügt. Die Berechnung entspricht der oben dargelegten W-BauBG-Satzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein "alleiniges Verschulden" nicht zum Unternehmen gehörender Personen im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII gegeben ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen der Aufwendungen für die Arbeitsunfälle der bei der Klägerin beschäftigten N und M für das Beitragsjahr 2004 von der Klägerin einen Beitragszuschlag fordern kann.
Die Klägerin war seit 01.03.1980 aufgrund des Aufnahme- und Veranlagungsbescheides vom 06.10.1980 Mitgliedsunternehmen der W-BauBG.
Am 08.09.2003 ereignete sich ein Arbeitsunfall des N. In dem Unfalluntersuchungsbericht des T. vom 10.11.2003 wurde ausgeführt, N habe sich als verantwortlicher Bauleiter der Klägerin mit den Bauleitern R und S von der Firma H. Bau GmbH auf einer Baustelle zur Bauabnahme getroffen. Die Klägerin habe im Auftrag der Firma H die Böden einer neu errichteten Produktionshalle mit rutschsicheren Beschichtungen versehen. Zur Abnahme der Flächen im Obergeschoss der Produktionshalle habe eine Leiter als Aufstieg benutzt werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Treppen vorhanden gewesen seien. Der Höhenunterschied zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss habe 3,30 Meter betragen. R habe eine 5 Meter lange Leiter an die Wandöffnung im Obergeschoss angelehnt. Der Anstellwinkel sei korrekt und die Leiter in einem einwandfreien und sicheren Zustand gewesen. Auf Grund der Länge der Leiter habe diese etwa 1,50 Meter über die Deckenkante hinaus geragt. R und S seien bereits über die Leiter nach oben gestiegen. N sei nachgefolgt. Als dieser zwei Sprossen unterhalb der Austrittkante auf der Leiter gestanden sei, habe er sein Körpergewicht zu weit nach vorne verlagert und damit die Leiter zum Rutschen gebracht. Trotz der vorhandenen Gummifüße der Leiter und des rutschsicheren Industriebodens sei die Leiter an der Aufstellfläche weggerutscht. N sei samt Leiter auf den Hallenboden gefallen und habe sich eine Fersenbeinfraktur sowie eine Unterarmfraktur zugezogen. Unfallursächlich sei eine unsachgemäße Benutzung der Anlegeleiter und mithin Eigenverschulden des N. Auf einem dem Unfalluntersuchungsbericht beigefügten Foto sind zwei parallel verlaufende Abriebspuren der Gummifüße der Leiter auf dem beschichteten Boden erkennbar.
Unter dem 02.02.2004 führte die Klägerin aus, die von R aufgestellte Leiter sei, als N hinauf gestiegen sei, unten weggerutscht. Daher könne ihr der Unfall nicht angelastet und sie nicht zu einem Beitragszuschlag herangezogen werden. Unter dem 22.06.2004 führte die Klägerin aus, nachdem vor N zwei Personen schon die Leiter hochgestiegen seien, habe sich N darauf verlassen können, dass die Leiter gesichert sei. Ein Verschulden des N sei daher nicht erkennbar. Unter dem 20.08.2004 führte die Klägerin aus, die Leiter sei an ihrem oberen Ende nicht ordnungsgemäß abgesichert worden, was N von unten habe nicht erkennen können. Die Leiter habe sich dann gelöst und sei verrutscht, was zum Sturz des N geführt habe. Der Unfall sei daher ausschließlich dadurch verursacht worden, dass R die Leiter nicht ordnungsgemäß aufgestellt habe. Mit Schreiben vom 11.10.2004 erläuterte die W-BauBG unter Hinweis auf § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (UVV BGV D 36) und der hierzu ergangenen Durchführungsanweisung (DA zu UVV BGV D 36), das Vorhandensein von Gummifüßen sei ausreichend gewesen, ohne dass eine zusätzliche Befestigung der Leiter erforderlich gewesen wäre. Dem entgegnete die Klägerin unter dem 29.10.2004 mit dem Hinweis, wenn die Leiter trotz ordnungsgemäßer Sicherung mit Gummifüßen habe wegrutschen können, zeige dies, dass die Leiter zusätzlich mit einer Einhängevorrichtung hätte gesichert werden müssen.
Mit Beitragsbescheid vom 20.04.2005 setzte die W-BauBG den Gesamtbeitrag für das Umlagejahr 2004 in Höhe von 60.713,27 EUR fest. Darin war neben einem Beitragsanteil für die Beschäftigten in Höhe von 45.923,08 EUR sowie für den Unternehmer in Höhe von 1.013,27 EUR und ein Beitragszuschlag in Höhe von 13.766,92 EUR enthalten. Zur Berechnung wurde ausgeführt, die sich aus einer Division der Aufwendungen in Höhe von 24.260,99 EUR mit dem Beitrag in Höhe von 45.923,08 EUR ergebende Eigenbelastung von 0,5283 überschreite die Durchschnittsbelastung von 0,1473. Da die Eigenbelastung von 0,5283 über dem sich aus der dreifachen Durchschnittsbelastung ergebenden Eigenbelastungshöchstwert von 0,4419 liege, betrage der Beitragszuschlag 30 % des Beitrags und mithin 13.776,92 EUR.
Ab 01.05.2005 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der W-BauBG.
Gegen den Bescheid vom 20.04.2005 legte die Klägerin am 02.05.2005 Widerspruch ein. Daraufhin legte die Beklagte unter dem 10.05.2005 eine Kostenaufstellung der beim Beitragszuschlag berücksichtigten Arbeitsunfälle vor. Daraus ergeben sich Kosten für die Arbeitsunfälle des N vom 08.09.2003 in Höhe von 24.144,37 EUR sowie des M vom 16.07.2004 in Höhe von 116,62 EUR und mithin insgesamt in Höhe von 24.260,99 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Arbeitsunfall des N müsse in dem Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt werden, da kein alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen vorliege. Die Leiter, die R aufgestellt habe, sei in einem einwandfreien und sicheren Zustand und deren Einstellwinkel korrekt gewesen. Die Leiter sei vorschriftsgemäß mit Gummifüßen versehen und auf einem rutschsichern Industrieboden aufgestellt worden. Damit seien die besonderen Bestimmungen für Anlegeleitern im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften beachtet worden und sei die Erhebung des Beitragszuschlags rechtmäßig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.11.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Der Widerspruchsbescheid lasse - von einer unleserlichen Unterschrift abgesehen - keinen Urheber erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Besetzung der Widerspruchsausschuss getagt habe. Ferner stelle der Widerspruchsbescheid einen Sachverhalt fest, ohne auch nur erkennen zu lassen, auf welche Beweismittel er sich stütze. Zum Unfallhergang wurde ausgeführt, N habe nicht sein Körpergewicht zu weit nach vorne verlagert und dadurch die Leiter zum Rutschen gebracht. Vielmehr sei die Leiter oben nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Sie sei oben an ein Profilblech angelehnt gewesen. Damit das Profilblech sich nicht verforme, sei in das Profil ein Kantholz eingelegt worden. Dieses Kantholz sei jedoch zu kurz gewesen und habe das Blech deshalb nur gegen den Druck des einen Holms der Leiter gestützt. Wegen des Körpergewicht des N von 120 Kilogramm habe sich das Profilblech unter dem Druck des anderen Holms verbogen, wodurch die Leiter gekippt sei und nur noch auf einem Holm gestanden habe. Dadurch sei die Leiter gestürzt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, beim Beitragsausgleichsverfahren dürften nur solche Ereignisse berücksichtigt werden, auf die der Unternehmer Einfluss nehmen könne. Es treffe zwar zu, dass jedes auch noch so geringe Mitverschulden des Beitragspflichtigen oder des Versicherten die Möglichkeit ausschließe, den Unfall im Beitragsausgleichsverfahren unberücksichtigt zu lassen. Dafür sei nun aber nicht nur eine im Bereich des Unternehmens oder des Versicherten gesetzte Ursache zu fordern. Es müsse vielmehr über die Kausalität hinaus verlangt werden, dass die Ursache im Einflussbereich des Unternehmers beziehungsweise des Versicherten sorgfaltswidrig durch ein positives Tun oder Unterlassen gesetzt worden sei. Der Unternehmer müsse die Gelegenheit haben, den Unfall zu verhüten. Vorliegend sei in dem Besteigen der Leiter durch N kein sorgfaltswidriges Verhalten zu erblicken. Erst recht könne nicht auf das Gewicht des N abgestellt werden. Das Beitragsausgleichsverfahren habe sicher nicht den Zweck, schwergewichtige Personen beziehungsweise Unternehmer, die schwergewichtige Personen beschäftigten, zu diskriminieren. Ferner verstoße der Beitragszuschlag gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot. Vorliegend mache der Beitragszuschlag 56,78 % der Aufwendungen aus. Darin zeige sich, dass, je höher die Gesamtarbeitsentgelte des Unternehmers seien, um so mehr das Versicherungsprinzip ausgehöhlt werde. Die Verknüpfung der Höhe des Beitragszuschlages mit dem Gesamtarbeitsentgelt verstoße gegen die gesetzliche Regelung, wonach sich die Höhe der Zuschläge nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle, nicht etwa nach der Höhe des Gesamtarbeitsentgelts, richte. Die Verknüpfung der Höhe des Beitragszuschlags mit dem Gesamtarbeitsentgelt durch den Berechnungsfaktor der Eigenbelastung sei gesetzwidrig und sachfremd. Vorliegend bestimme sich aber der Zuschlag allein nach der Beitragshöhe.
Hierzu führte die Beklagte aus, der Sturz des N sei ohne Fremdeinwirkung verursacht worden. Daher sei schon ersichtlich, dass der Unfall nicht ausschließlich durch eine dritte Person verursacht worden sei. Ferner sei N eine fachkundige Person. Als Benutzer der Leiter sei er verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Leiter sicher angestellt sei. Wenn er dies nicht vom Boden aus habe sehen könne, hätte er sich bei R und S darüber erkundigen müssen. Wenn N gemeint habe, die Leiter müsse für ihn zusätzlich oben gesichert werden, hätte er sie nicht besteigen dürfen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Leiter nicht ordnungsgemäß angestellt gewesen wäre, würde die Verursachung des N darin bestehen, dass er die Sicherheit der Leiter augenscheinlich nicht geprüft habe. Auch werde bestritten, dass das Profilblech bei der zweiten oder dritten Besteigung der Leiter nachgegeben habe. Dies sei nicht möglich, da die Hauptkraft nach unten wirke und der Druck oben an dem Profilblech nicht so stark sei, dass das Profilblech nachgebe. Ferner verstoße der Beitragszuschlag nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, da er höchstens in Höhe von 30 % des Grundbeitrags erhoben werden könne. Außerdem verkenne die Klägerin, dass im Beitragsausgleichsverfahren für die Umlage 2004 die Aufwendungen für den Versicherungsfall des N berücksichtigt worden seien, die im Jahr 2004 angefallen seien. Die Aufwendungen, die ab dem Jahr 2005 angefallen seien und anfallen würden, würden nicht mehr berücksichtigt. Unabhängig von der Höhe, trage diese ausschließlich die Beklagte. Daher sei es nicht korrekt, dass der Beitragszuschlag 56,78 % der Aufwendungen ausmache. So seien für den Arbeitsunfall des N Aufwendungen vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von 7.654,37 EUR und vom 01.01.2006 bis zum 08.05.2006 in Höhe von 2.496,80 EUR angefallen.
Sodann wurden N und R im Rahmen des Erörterungstermins vom 26.04.2007 sowie S im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2008 vom SG als Zeugen vernommen. N erklärte, als R die Leiter aufgestellt habe, sei er dabei gewesen. Die Leiter sei korrekt und auch im passenden Anlehnwinkel aufgestellt worden. Als er beim Besteigen der Leiter die Ebene der nächsten Etage auf Augenhöhe erreicht habe, habe er gesehen, dass im Profilblech ein Kantholz gelegen sei. In diesem Moment habe er schon gesehen, dass sich die Leiter verdrehe. Die Leiter habe sich somit so bewegt, dass sie nur noch auf einem Fuß gestanden habe und dann weggerutscht sei. Die linke Seite der Leiter habe sich weggedreht und er sei auf die rechte Seite gefallen. Es sei ausgeschlossen, dass er die Leiter durch Verlagerung seines Gewichts zum Fallen gebracht habe. R führte aus, beim Anstellen der Leiter habe er darauf geachtet, dass sie rutschfeste Füße habe sowie der Bodenbelag nicht rutschig und oben mindestens ein Meter Überstand sei. Er könne sich nicht erklären, wieso die Leiter weggerutscht sei. Außerdem habe die circa 30 bis 35 Zentimeter breite Leiter eigentlich wegen des circa einen Meter breiten Türrahmens gar nicht wegrutschen können. Er meine, sei sich aber nicht sicher, dass die Leiter an der Betonkante angelehnt gewesen sei. Er wisse nicht, ob sich im Profilblech ein Kantholz befunden habe, glaube dies aber nicht. Wie N gestürzt sei, habe er nicht gesehen. S führte aus, die Leiter sei in einem normalen Anstellwinkel angestellt worden. Eigentlich hätte die Leiter angebunden werden müssen. In dem Profilblech habe ein Kantholz gelegen. Als N auf der Leiter oben an der Öffnung gestanden sei, sei die Leiter unten weggerutscht. Entweder sei die Leiter umgekippt, weil sich das Blech verbogen habe, oder durch eine Belastung des Kopfpunktes durch N und einem dadurch verursachten zu hohen Druck auf den oberen Bereich weggerutscht. Da auf dem Boden zwei Bremsspuren vorhanden gewesen seien, dürfte die Leiter gleichmäßig nach unten weggerutscht sein.
Mit Urteil vom 26.02.2008 wies das SG die Klage ab. Die Berufsgenossenschaften hätten bei Erlass ihrer Satzungen einen weiten Spielraum zur Gestaltung ihres Beitragsausgleichsverfahrens. Ein reines Beitragszuschlagsverfahren sei rechtmäßig. Auch die Berechnung des Beitragszuschlags sei vorliegend zutreffend. Es sei zwar richtig, dass Unternehmen mit höheren Beiträgen auch mit einem höheren Zuschlag zu rechnen hätten, sofern der Höchstzuschlag der Satzung erreicht sei. Diese Regelung sei jedoch nicht sachwidrig. Bei betragsmäßig fixierten Beitragszuschlägen beziehungsweise -nachlässen wäre der Präventionszweck zumindest bei größeren Unternehmen eben nicht gewährleistet, weil der Höhe eines solchen einheitlichen Beitragszuschlags im Hinblick auf die Existenzsicherung kleiner Unternehmen enge Grenzen gesetzt wären. Es sei auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot oder den allgemeinen Gleichheitssatz zu erkennen. Es sei auch nicht rechtsfehlerhaft, den Arbeitsunfall des N zu berücksichtigen. Denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Versicherungsfall durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zu ihrem Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sei. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass die Leiter durch R unter Verwendung eines falschen Aufstellwinkels angelegt worden sei. Auch habe der rutschfeste Boden keine besonderen Schutzvorrichtungen verlangt. Aus der DA zu § 21 Abs. 2 UVV BGV D 36 ergebe sich, dass je nach Art der auszuführenden Arbeiten, insbesondere bei freistehenden Leitern und Anlegeleitern, Kräfte auf die Leiter ausgeübt werden könnten, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen ein Umstürzen erforderlich machten. Sofern die Betriebsverhältnisse keine derartigen Maßnahmen zuließen, könnten die Leitern durch Sicherung gegen Umstürzen beispielsweise von Hilfskräften gehalten werden, sofern diese hierbei nicht gefährdet würden. Es sei zwar, wie von N vermutet, möglich, dass die Leiter an der Ecke von dem Kantholz angestellt gewesen sei und somit habe wegrutschen können. Dies stehe jedoch nicht fest. Genauso gut sei es möglich, dass N beim Aufsteigen eine Fehlhaltung angenommen habe, die zum Umstürzen der Leiter geführt habe.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.04.2008 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 19.04.2008 Berufung eingelegt. Die Feststellungen des SG zum Unfallhergang beruhten auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, da es über den Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob eine Leiter wegrutschen könne, wenn der Leiterbesteiger sein Gewicht nach vorne verlagere, nicht nachgekommen sei. Indem das SG davon ausgehe, dass die Leiter ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei, habe es sich über die Aussage des S hinweggesetzt, ohne zu belegen, dass es über eine größere Sachkunde verfüge. Die Richtigkeit der Ausführungen des S ergebe sich aus § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 UVV BGV D 36. Die Klägerin hat das in Bezug auf die Benutzung von Anlegeleitern herausgegebene Informationsblatt C 22 vorgelegt. Es sei auch bedenklich, dass das SG die Vernehmung des N nicht in voller Besetzung durchgeführt habe. Da die ehrenamtlichen Richter N nicht gehört und nicht gesehen hätten, hätte das SG dessen Aussage nicht abweichend vom protokollierten Inhalt würdigen dürfen. Aus dem protokollierten Inhalt der Aussage ergebe sich aber kein Anhalt dafür, dass es sich bei der Aussage des N lediglich um eine Vermutung gehandelt habe. Wie das SG unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der objektiven Unfallspuren zu dem Ergebnis gekommen sei, es sei genauso gut möglich, dass N beim Aufsteigen eine Fehlhaltung angenommen habe, sei schlechterdings nicht mehr verständlich. Ferner sei ein reines Beitragszuschlagsverfahren rechtswidrig. Nur ein kombiniertes Beitragsnachlass- und zuschlagsverfahren ermögliche eine Differenzierung danach, ob ein Verschulden am Unfall erwiesen oder lediglich nicht ausgeschlossen sei. Die zu Grunde liegende Satzung sei auch deshalb nichtig, da die sich hieraus ergebende Berechnung des Beitragszuschlags dazu führe, dass die gesetzlichen Kriterien weitestgehend außer Kraft gesetzt würden; nämlich immer schon dann, wenn die Eigenbelastung das Dreifache der Durchschnittsbelastung übersteige. Das SG habe auch wesentliches Vorbringen von ihr nicht berücksichtigt. So seien die Ermittlungen der Beklagten völlig unzureichend gewesen, wodurch ein unwiederbringlicher Beweismittelverlust eingetreten sei. Die Erhebung eines Beitragszuschlags komme nur dann in Betracht, wenn die Berufsgenossenschaft die Unfallursache in sachgerechter Weise ermittelt habe. Im Übrigen habe sich das SG nicht damit auseinandergesetzt, dass der Widerspruchsbescheid rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.02.2008 aufzuheben und den Bescheid vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 insoweit aufzuheben, als die Beklagte einen Beitragszuschlag in Höhe von 13.776,92 Euro fordert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es entspreche der einhelligen Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung, dass sowohl ein reines Beitragsnachlass- als auch ein reines Beitragszuschlagsverfahren zulässig sei. Ferner seien in der Rechtsprechung Zuschläge von 30 % des Beitrags als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar beurteilt worden. Im Übrigen sei der in der streitrelevanten Satzungsregelung verwendete Begriff des Verschuldens nicht im zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr müsse er im Sinne einer Verursachung verstanden werden. Der Arbeitsunfall des N beruhe nicht ausschließlich auf Verschulden einer dritten Person. Es sei nicht richtig, dass die Leiter nach den Sicherheitsrichtlinien hätte angebunden werden müssen. Die Leiter sei mit Gummifüßen versehen gewesen. Außerdem habe der Türrahmen eine Sicherung dargestellt, da die Leiter nur ein paar Zentimeter nach links oder rechts habe rutschen können. Im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Tätigkeit - einmalige Begehung - wäre ein Gefährdungsrisiko beim Anbinden der Leiter genauso groß gewesen wie beim Besteigen der Leiter. Entscheidend sei aber, dass die Leiter in einem einwandfreien Zustand sowie mit Gummifüßen versehen gewesen, ihr Anstellwinkel richtig gewesen und sie auf einem rutschsicheren Boden aufgestellt worden sei. Ferner wird ausgeführt, der Widerspruchsausschuss habe in seiner Sitzung am 21.10.2005 den Widerspruchsbescheid erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Beitragsbescheid vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Senat hat keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 40 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind nicht gegeben. Durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten ist dem Schriftformerfordernis des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X i. V. m. § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG Genüge geleistet. Ferner lässt der Widerspruchsbescheid in der Überschrift die Beklagte als erlassende Behörde im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X erkennen. Eine Benennungspflicht der Mitglieder des Widerspruchsausschusses der Beklagten in dem der Klägerin bekannt zu gebenden Widerspruchsbescheid sieht das Gesetz nicht vor. Ferner ist der Widerspruchsbescheid ausreichend bestimmt und formgerecht im Sinne des § 33 SGB X und verstößt nicht gegen die Begründungspflicht nach § 35 SGB X. Im Übrigen zwingen nach § 42 SGB X Verfahrens- und Formfehler grundsätzlich nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes.
Beitrags- und Widerspruchsbescheid entsprechen auch der materiellen Rechtslage.
Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie die Satzung der W-BauBG (W-BauBG-Satzung).
Die Unternehmer sind beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Beiträge werden im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII).
Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung (§ 167 Abs. 3 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII).
Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen die Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen überschreitet (§ 28 Abs. 2 W-BauBG-Satzung). Der Beitragszuschlag ist auf 30 % des Beitrags des Beitragspflichtigen der Höhe nach begrenzt und wird in dieser Höhe auferlegt, wenn die Eigenbelastung des Unternehmens den Eigenbelastungshöchstwert erreicht oder überschreitet (§ 28 Abs. 3 Sätze 1 und 2 W-BauBG-Satzung). Als Eigenbelastung gilt der Teil der Aufwendungen, der auf je einen EUR Beitrag des Beitragspflichtigen für das Umlagejahr entfällt, wobei als Eigenbelastungs-Höchstwert das Dreifache der Durchschnittsbelastung gilt (§ 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2 W-BauBG-Satzung). Als Durchschnittsbelastung gilt der Teil der Aufwendungen, der auf je einen EUR Umlagesoll aller Beitragspflichtigen des Umlagejahres entfällt (§ 28 Abs. 5 Satz 1 W-BauBG-Satzung). Aufwendungen sind die im Umlagejahr gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle, die erstmals im Umlagejahr und im davor liegenden Jahr gemeldet wurden (§ 28 Abs. 6 W-BauBG-Satzung). Außer Ansatz bleiben unter anderem Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen (§ 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung). Der Beitragszuschlag wird nur erhoben, wenn der dadurch entstehende Gesamtbeitrag den Mindestbeitrag übersteigt, und wird zusammen mit dem Umlagebeitrag erhoben und fällig (§ 28 Abs. 8 Sätze 1 und 2 W-BauBG-Satzung).
Der von der Klägerin geforderte Beitragszuschlag hat seine Grundlage in § 162 SGB VII i. V. m. § 28 W-BauBG-Satzung. Diese Vorschriften sind rechtmäßig.
Als autonom gesetztes objektives Recht ist die Satzung nur daraufhin überprüfbar, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also vorliegend mit § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152, 157 und 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten. Die Prüfung, ob die Satzung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Zum gesetzlichen Rahmen gehört, dass den Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen nach oben und unten Grenzen gesetzt sind. Sie dürfen zwar wirtschaftlich ins Gewicht fallen, aber nicht das Versicherungsprinzip der Solidarhaftung aufheben. Zu berücksichtigen ist ein Übermaß- und Untermaßverbot (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 34 m. w. N., insbesondere BSG, Urteil vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58; BSG, Urteil vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65; BSG, Urteil vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70; BSG, Urteil vom 22.03.1983 - 2 RU 27/81; BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83; BSG, Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90; BSG, Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich kein Verstoß des in § 28 W-Bau-BG-Satzung geregelten Beitragszuschlagsverfahrens gegen die Ermächtigungsnorm des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII feststellen.
Es ist zulässig, dass sich die W-BauBG für ein reines Beitragszuschlagsverfahren entschieden hat.
Sowohl ein reines Beitragsnachlass- als auch ein reines Beitragszuschlagsverfahren wie auch eine Kombination von Beitragsnachlass- und Beitragszuschlagsverfahren ist nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 34 m. w. N., insbesondere BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006 - L 3 U 58/04; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2006 - L 1 U 1430/05, bestätigt durch BSG, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 9/06 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07).
Nach dem Wortlaut des § 162 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften durch das Wort "oder" die alternative Regelungsmöglichkeit, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen, so dass eine Satzungsregelung mit reinem Zuschlagsverfahren oder reinem Nachlassverfahren der Ermächtigungsnorm nicht widerspricht. Eine teleologisch orientierte Auslegung führt ebenfalls nicht zu der Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers. Weder ein aus der Gesetzeshistorie noch aus der Gesetzessystematik ableitbarer Gesetzeszweck zwingt dazu, anzunehmen, dass nur das kombinierte Beitragsnachlass- und Zuschlagsverfahren rechtlich zulässig ist. In der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30.04.1964 (BGBl. I, S. 241) geltenden Fassung des § 712 Reichsversicherungsordnung (RVO) war den Berufsgenossenschaften das Recht eingeräumt worden, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Eine zwingende Verpflichtung des Satzungsgebers, ein Beitragsausgleichsverfahren in diesem Sinne durchzuführen, war gerade nicht in der Regelung des § 712 RVO begründet worden. Mit der Neuregelung in § 725 Abs. 2 RVO ist den Unfallversicherungsträgern zwingend vorgeschrieben worden, ein Beitragsausgleichsverfahren in der Satzung vorzusehen. Weder aus den Motiven des Gesetzgebungsverfahrens noch aus dem damaligen Verständnis der Rechtsanwender ist ersichtlich, dass nur eine Satzungsregelung mit einem kombinierten Beitragsnachlass- und Beitragszuschlagsverfahren mit der Neuregelung des § 725 Abs. 2 RVO vereinbar war. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Berufsgenossenschaften bisher von der Möglichkeit, Zuschläge aufzuerlegen und Nachlässe zu bewilligen, zu wenig Gebrauch gemacht hätten. Dieses Verfahren sei den Berufsgenossenschaften künftig zur Pflicht zu machen. Die Selbstverwaltung sei bei der Ausgestaltung des Verfahrens jedoch völlig frei. Auch war dem Umstand, dass in § 725 Abs. 2 Satz 4 RVO an Stelle von Nachlässen oder zusätzlich zu den Nachlässen auch gestaffelte Prämien gewährt werden konnten, nicht zu entnehmen, dass neben dem Malus-System durch Beitragszuschläge zugleich auch ein Bonus-System durch Beitragsnachlässe oder Prämien zwingend in der Satzung verankert sein musste. Die Fassung in § 162 Abs. 2 SGB VII zur möglichen Gewährung von Prämien bei der Effektivität von Präventionsmaßnahmen bietet hierfür ebenfalls keinen Ansatzpunkt. § 162 SGB VII hat im Wesentlichen das bis dahin geltende Recht in § 725 Abs. 2 RVO übernommen, was sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 38-40 m. w. N.)
Dem gesetzgeberischen Willen entspricht es, mit dem Beitragsausgleichsverfahren die Unternehmen durch Beitragsanreize zur Förderung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz anzuhalten. Das Beitragsausgleichsverfahren ist auf die Unfallgefährlichkeit des einzelnen Unternehmens anhand der eingetretenen Unfälle ausgerichtet, um eine größere Beitragsgerechtigkeit und um den Ausgleich der Beitragslast zwischen den Unternehmen desselben Unfallversicherungsträgers im Hinblick auf den Erfolg oder Misserfolg in der Unfallverhütung herbeizuführen. Hierbei ist für die reinen Beitragszuschlagsverfahren, wie bei der streitgegenständlichen Satzungsregelung, zu berücksichtigen, dass die Summe der Beitragszuschläge aller betroffenen Unternehmen das Umlagesoll insgesamt vermindert, da die Beitragszuschläge wie Einnahmen wirken. Damit sinkt auch der Beitragsfuß und der Normalbeitrag für alle Unternehmen. Für nicht zuschlagspflichtige Unternehmen wirkt dies wie ein Nachlass. Wirtschaftlich wirkt sich das sogar für die zuschlagspflichtigen Unternehmen aus, da auch diese in den Genuss des verminderten Normalbeitrags kommen. Dem gesetzgeberischen Zweck, Beitragsanreize zu schaffen und bessere Beitragsgerechtigkeit herzustellen, wird daher auch mit einem reinen Beitragszuschlagsverfahren Rechnung getragen, da von ihm entlastende und belastende Auswirkungen auf die Beitragsgestaltung ausgehen. Eine Satzung mit einem reinen Beitragszuschlagsverfahren läuft daher dem gesetzgeberischen Zweck, Beitragsanreize für einen verstärkten Arbeitsschutz zu schaffen, nicht entgegen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass Elemente eines Bonus-/Malus-Systems aus gesetzessystematischen Gründen in dem vom Satzungsgeber gewählten Beitragsausgleichsverfahren enthalten sein müssten, wäre diese Voraussetzung zur Wahrung des Gesetzeszwecks erfüllt. Ob damit auch das zweckmäßigste und gerechteste Verfahren gewählt wird, ist - wie oben bereits dargelegt - der gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 41 m. w. N.).
Auch verstößt § 28 W-BauBG-Satzung nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht.
Die Anknüpfung des Beitragszuschlags an die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen im Vergleich zur Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen mit Begrenzung des Beitragszuschlags auf 30 % des Beitrags des Beitragspflichtigen lässt nicht erkennen, dass damit gegen das aus der Solidarhaftung folgende Übermaßverbot verstoßen wird. Die Anknüpfung an die Eigenbelastung berücksichtigt die in § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII genannten Berechnungsansätze der Zahl oder Schwere beziehungsweise der Aufwendungen für Versicherungsfälle. Es ist dem Satzungsgeber überlassen, ob und wie er die gesetzlichen Merkmale für die Regelung des Beitragsausgleichsverfahrens kombiniert oder ob er nur eines als Berechnungsansatz verwendet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 42 m. w. N., insbesondere BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R). Zwar wirkt sich diese Regelung vorliegend zu Lasten der Klägerin aus, da sie aufgrund ihres relativ hohen Beitrages auch einen hohen Beitragszuschlag zu entrichten hat. Dies liegt aber daran, dass die 30%-Kappungsgrenze - wie bei Stichtagsregelungen - unvermeidlich gewisse, aber nach Überzeugung des Senats verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende, Härten mit sich bringt. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend der von der Klägerin verlangte Beitragszuschlag nicht - so wie von der Klägerin behauptet - mehr als die Hälfte der Aufwendungen für den Arbeitsunfall des N ausmacht, da die Beklagte über das Jahr 2004 hinaus weitere nicht in die Berechnung des Beitragszuschalgs einzustellende Aufwendungen für den Arbeitsunfall des N zu tragen hat.
Auch sieht der Senat keinen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geregelten allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass in den Fällen, in denen die Eigenbelastung des Unternehmens das Dreifache der Durchschnittsbelastung übersteigt und deshalb der Beitragszuschlag auf 30 % des Eigenbeitrags begrenzt wird, Unternehmen mit höheren Löhnen auch einen höheren Beitragszuschlag zu entrichten haben. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Soweit Unternehmen mit höheren Löhnen dadurch, dass Zuschläge beziehungsweise Nachlässe in Vomhundertsätzen des Normalbeitrages berechnet werden, gegenüber Unternehmen mit niedrigeren Löhnen stärker belastet werden, ist diese Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Beitragszuschläge durch den Zweck der Unfallverhütung gerechtfertigt und damit nicht sachwidrig. Denn bei betragsmäßig fixierten Beitragszuschlägen beziehungsweise -nachlässen wäre der Präventionszweck zumindest bei größeren Unternehmen nicht gewährleistet, weil der Höhe eines solchen einheitlichen Beitragszuschlages im Hinblick auf die Existenzsicherung kleiner Unternehmen enge Grenzen gesetzt wären (BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R, juris Rz. 25 m. w. N., insbesondere BSG, Urteil vom 12.12.1985 - 2 RU 70/84; BSG, Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94).
Auch liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Legt der Staat Bürgern Geldleistungspflichten auf, so greift er damit grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Denn die Eigentumsgarantie schützt nicht das Vermögen als solches. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07, juris Rz. 26 m. w. N., insbesondere BVerfG, Beschluss vom 25.09.1990 - 1 BvR 907/87; BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R). Dies ist aber vorliegend angesichts der gezahlten Jahresarbeitsentgelte in Höhe von 2.574.683,00 EUR bei dem jährlichen Beitragszuschlag in Höhe von 13.776,92 EUR nicht der Fall.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Indem der Satzungsgeber die Klägerin verpflichtet, Beitragszuschläge zu zahlen, tangiert er den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Denn die Erhebung der Zuschläge lässt keine berufsregelnde Tendenz erkennen. Die Vorschriften über die Beitragszuschläge sind im Hinblick auf Berufswahl und Berufsausübung völlig neutral. Sie zielen nicht auf Art oder Inhalt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Unternehmen. Denn es nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber beabsichtigt, durch die Finanzierung seiner Aufwendungen unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07, juris Rz. 27 m. w. N., insbesondere BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87; BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R).
Die Beitragszuschläge verstoßen auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, die auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt. Diese Betätigungsfreiheit ist nur gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zu der jedes nach der Verfassung zustande gekommene Gesetz gehört, oder das Sittengesetz verstößt. Die Beitragszuschläge werden aufgrund eines formell und materiell rechtmäßigen Bundesgesetzes in Verbindung mit einer rechtmäßigen Satzungsbestimmung erhoben. Die Zuschläge sind nicht unverhältnismäßig hoch, weil sie durch die 30%ige Kappungsgrenze begrenzt werden. Diese Grenze trägt dem Übermaßverbot in ausreichender Weise Rechnung. Aufgrund der in Bezug auf die gezahlten Jahresarbeitsentgelte verhältnismäßig geringen Zuschläge ist zudem nicht erkennbar, dass der Klägerin aufgrund der Umlage kein angemessener Spielraum mehr verbleibt, um sich als Unternehmerin wirtschaftlich frei zu entfalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07, juris Rz. 28, m. w. N., insbesondere BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65; siehe auch BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R, juris Rz. 25 m. w. N.).
Zu Recht wurde auch der Arbeitsunfall des N bei der Festsetzung des Beitragszuschlags berücksichtigt.
Denn bei dem Arbeitsunfall des N handelt es sich nicht um einen auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetretenen Versicherungsfall im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung.
Bei der Prüfung, ob der Versicherungsfall durch alleiniges "Verschulden" nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten ist, ist in einem ersten Prüfungsschritt zu klären, ob der Versicherungsfall durch eine Ursache eingetreten ist, die von Außenstehenden gesetzt wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Denn R hat durch das Aufstellen der Leiter einen Ursachenbeitrag zum späteren Sturz des N von derselben geleistet. Denn als Ursache für einen Erfolg kommen nach der Äquivalenz- oder Bedingungstheorie alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele. Eine darauf aufbauende rechtliche Wertung, welche dieser Bedingungen als maßgebliche Ursachen anerkannt werden können, ist in diesem Prüfungsstadium nicht anzustellen. Denn der Begriff des "Verschuldens" im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung ist nicht im zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr muss er lediglich im Sinne einer "Verursachung" verstanden werden (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 29/98 R, juris Rz. 23). Dies deshalb, da der zivilrechtliche oder strafrechtliche Verschuldensbegriff beispielsweise mit der Schuld- oder Zurechnungsfähigkeit Elemente enthält, die ansonsten den Zweck der Ausnahmemöglichkeit des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung in Frage stellen würden. Denn dann müsste beispielsweise das Verschulden bei einem Versicherungsfall abgelehnt werden, der allein durch eine nicht zum Unternehmen gehörende schuldunfähige oder nicht zurechnungsfähige Person verursacht worden ist (Hans, SGb 2000, 84-86; Platz in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 162, Rz. 20). Der Regelung des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung liegt aber die gesetzgeberische Absicht zugrunde, mit der finanziellen Steuerung maßgeblich die Unfallverhütungsarbeit der Unternehmen zu beeinflussen. Die Vorschrift eröffnet konstruktive Möglichkeiten der Unfallverhütung, indem sie das finanzielle Interesse der Unternehmer an einer erfolgreichen Unfallverhütung weckt. Den Unternehmern wird die Möglichkeit geboten, die Höhe ihrer Beiträge positiv zu beeinflussen. Die Vorschrift will den Unternehmer mit Hilfe finanzieller Be- und Entlastung zu einer möglichst intensiven Unfallverhütung veranlassen. Wesentlicher Zweck der Regelung ist es, das unternehmerische Interesse an der Unfallverhütung zu stärken. Arbeitsunfälle, die infolge alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt, weil sie dem Einfluss des Unternehmers entzogen sind, der durch die Regelung zur Unfallverhütung motiviert werden soll (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 29/98 R, juris Rz. 21 und 22). Daher kann es für den Unternehmer keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsfall durch eine schuldfähige- oder schuldunfähige beziehungsweise zurechnungsfähige- oder nicht zurechnungsfähige nicht zum Unternehmen gehörende Person verursacht wurde. Mithin kommt es im Rahmen des ersten Prüfungsschritts, also bei der Prüfung, ob der Versicherungsfall überhaupt durch eine Ursache eingetreten ist, die von Außenstehenden gesetzt wurde, nicht darauf an, ob R beim Anstellen der Leiter gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und sich deshalb sorgfaltswidrig verhalten hat.
Da ein "alleiniges" Verschulden Außenstehender im Sinne einer Verursachung vorliegen muss, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auch eine Ursache aus dem Einflussbereich des Unternehmers mitgewirkt hat. Auch dies ist vorliegend der Fall. Denn N hat durch das Besteigen der Leiter einen Ursachenbeitrag zu seinem späteren Sturz von derselben geleistet. Nach richtiger Ansicht genügt auch hier jedwede im Bereich des Unternehmens gesetzte Ursache im Sinne der Äquivalenz- oder Bedingungstheorie. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Ursache im Einflussbereich des Unternehmens sorgfaltswidrig durch ein positives Tun oder Unterlassen gesetzt worden sein muss, um sie dem Unternehmen zurechnen zu können, hat nicht zu erfolgen (so aber Hans, SGb 2000, 84-86). Zwar ist es richtig, dass der Unternehmer die Möglichkeit haben muss, den Unfall zu verhüten. Daraus folgt aber nicht, dass für den Unternehmer ein Handlungsbedarf entfällt, wenn seine Beschäftigten die im Verkehr gebotene Sorgfalt beachtet haben und ein Fehlverhalten nicht vorgelegen hat. Denn der Handlungsbedarf des Unternehmers besteht laufend, beispielsweise in der Unterweisung seiner Beschäftigten in Unfallverhütungsvorschriften oder der regelmäßigen Wartung der zur Verfügung gestellten Gerätschaften, und damit unabhängig davon, ob sich einer seiner Beschäftigten dennoch sorgfaltswidrig verhält. Daher genügt es im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts, wenn in seinem Einflussbereich eine Ursache für den Versicherungsfall gesetzt wird, ohne dass es insoweit auf eine Sorgfaltswidrigkeit seitens seines Beschäftigten ankommt. Es kommt also nicht darauf an, ob N beim Besteigen der Leiter sein Gewicht verlagert und sich dadurch sorgfaltswidrig verhalten hat.
Um ein "alleiniges" Verschulden Außenstehender bejahen zu können, hat in einem dritten Prüfungsschritt eine rechtliche Wertung zu erfolgen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats - wie auch sonst im Sozialrecht - darauf an, ob die im Einflussbereich des Unternehmens gesetzte Ursache keine wesentliche Ursache im Rechtssinne war. Nur dann kann von einer "alleinigen" von einem Außenstehenden gesetzten Ursache gesprochen werden.
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs beziehungsweise Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Dabei ist "wesentlich" nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Ist jedoch eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur diese Ursache "wesentlich" und damit Ursache im Sinne des Sozialrechts.
Nach Ansicht des Senats ist bei dieser wertenden Entscheidung ein wichtiges Kriterium, ob eine und gegebenenfalls wessen Sorgfaltswidrigkeit zum Versicherungsfall geführt hat. Zu berücksichtigen sind dabei die jeweils anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften. Danach müssen Anlegeleitern gegen Abrutschen gesichert sein (§ 7 Abs. 1 UVV BGV D 36), wobei als Sicherung gegen Abrutschen des Leiterfußes je nach Art der Beschaffenheit der Aufstellfläche geeignete Fußausbildungen wie Gummifüße in Betracht kommen, Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes beispielsweise Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes, geeignete Gestaltung des Leiterkopfes der Leiter wie Kopfpolster sowie Verbreiterung des Leiterfußes und geeignete Einrichtungen gegen Abrutschen der Holme an der Anlegestelle beispielsweise geeignete Abstützungen der Holme gegen das Bauwerk sind (DA zu § 7 UVV BGV D 36). Freistehend verwendete Anlegeleitern müssen mindestens die Standsicherheit vergleichbar hoher Stehleitern haben (§ 9 Abs. 1 UVV BGV D 36). Verbindungen zwischen Anlegeleiter und Stützeinrichtung müssen zug- und druckfest ausgeführt sein (§ 9 Abs. 2 UVV BGV D 36). Ferner müssen Versicherte Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen und hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass Leitern zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert (§ 21 Abs. 1 und 2 UVV BGV D 36), wobei darauf zu achten ist, dass Einrichtungen gegen Abrutschen der Leiter verwendet werden, die Leiterfüße nicht auf ungeeignete Unterlagen gesetzt werden, bei Anlegeleitern auf den richtigen Anlegewinkel zu achten ist (DA zu § 21 Abs. 1 UVV BGV D 36) und je nach Art der auszuführenden Arbeiten, insbesondere bei freistehenden Leitern und Anlegeleitern, Kräfte auf die Leiter ausgeübt werden können, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Umstürzen, beispielsweise Anbinden des Leiterkopfes, Feststellen der Leiterfüße oder Anbringen von Holmunterstützungen, erforderlich machen (DA zu § 21 Abs. 2 UVV BGV D 36). Außerdem dürfen Versicherte Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen (§ 22 Abs. 1 UVV BGV D 36) und nur so anlegen, dass diese mindestens einen Meter über Austrittstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind (§ 22 Abs. 2 UVV BGV D 36), wobei beispielsweise Glasscheiben, Spanndrähte, Stangen oder unverschlossene Türen keine sicheren Stützpunkte sind (DA zu § 22 Abs. 1 UVV BGV D 36). Außerdem dürfen Versicherte die obersten vier Sprossen von freistehend verwendeten Anlegeleitern nicht besteigen (§ 23 Abs. 1 UVV BGV D 36) und nicht von freistehend verwendeten Anlegeleitern auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen (§ 23 Abs. 2 UVV BGV D 36)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass das Aufstellen der Leiter durch R gegenüber dem Besteigen der Leiter durch den 120 kg schweren N keine überragende Bedeutung für den Sturz des N gehabt hat.
Aufgrund der insoweit nicht divergierenden und daher vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Zeugenaussagen von N, R und S sowie des Unfalluntersuchungsberichts des Technischen Aufsichtsdienstes steht zur Überzeugung des Senats fest, dass R die mit gummifesten Füßen versehene, circa 30 bis 35 Zentimeter breite und 5 Meter hohe Leiter auf einem rutschsicheren Boden in einem korrekten Anlehnwinkel und oben mit mindestens einem Meter Überstand zwischen einem circa einen Meter breiten Türrahmen aufgestellt hat, ohne eine zusätzliche Absturzsicherung vorgenommen zu haben, und N vorhatte, mittels Besteigen der Leiter vom Erdgeschoss in das 3,30 Meter höher gelegene Obergeschoss zu gelangen. Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Leiter bei Besteigen durch N - wofür allerdings die beiden parallel zueinander verlaufenden Abriebspuren der Gummifüße der Leiter auf dem dem Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes beigefügten Foto sprechen - gleichmäßig nach unten weggerutscht ist oder - so wie es N dargestellt hat - infolge eines in das Profilblech eingelegten zu kurzen Kantholzes und einer dadurch verursachten Verformung des Profilblechs seitlich weggekippt ist.
Denn sowohl N als auch R haben sich sorgfaltswidrig verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leiter weggerutscht oder weggekippt ist beziehungsweise ob es zum Absturz kam, weil N von der Leiter auf das Obergeschoss übersteigen wollte, N beim Besteigen der Leiter sein Gewicht verlagerte oder die Leiter wegen eines in das Profilblech eingelegten zu kurzen Kantholzes und einer dadurch verursachten Verformung des Profilblechs seitlich weggekippt ist.
Wäre der Absturz dadurch verursacht worden, dass N von der Leiter auf das Obergeschoss übersteigen wollte, läge die Sorgfaltswidrigkeit des N und des R darin, dass beide gegen § 23 Abs. 2 UVV BGV D 36 verstoßen hätten, wonach nicht von freistehend verwendeten Anlegeleitern auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen überstiegen werden darf. Zu dem Zweck, vom Erdgeschoss in das 3,30 Meter höher gelegene Obergeschoss zu gelangen, hätte also weder R eine freistehende Anlegeleiter verwenden noch N die von R aufgestellte freistehende Anlegeleiter besteigen dürfen. Vielmehr wäre beispielsweise eine Stehleiter in Betracht gekommen.
Wäre der Absturz dadurch verursacht worden, dass N beim Besteigen der Leiter sein Gewicht verlagerte oder die Leiter wegen eines in das Profilblech eingelegten zu kurzen Kantholzes und einer dadurch verursachten Verformung des Profilblechs seitlich weggekippt ist, läge die Sorgfaltswidrigkeit des N und des R darin, dass beide gegen § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 und 2 UVV BGV D 36 verstoßen hätten. Der Senat ist der Überzeugung, dass gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Anlegeleiter nicht zweckentsprechend eingesetzt wird, wenigstens eine Sicherung derselben erforderlich gewesen wäre. Denn nach § 7 Abs. 1 UVV BGV D 36 müssen Anlegeleitern gegen Abrutschen gesichert sein. Die Erforderlichkeit einer Abrutschsicherung hängt nicht nur von der Beschaffenheit der Aufstellfläche ab, sondern ist auch danach zu beurteilen, wie und zu welchem Zweck die Leiter bestiegen werden soll. Es genügte daher vorliegend nicht, darauf zu vertrauen, die Leiter würde wegen der Rutschfestigkeit des neuwertigen Industriebodens, ihrer Gummifüße und des Umstandes, dass sie zwischen einem Türrahmen angelehnt war, nicht wegrutschen. Vielmehr hätte die Anlegeleiter gemäß DA zu § 7 UVV BGV D 36 beispielsweise mittels Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes, Anbringung von Kopfpolstern, Verbreiterung der Leiterfüße oder wenigstens durch Festhalten mit Hilfe anderer Personen gesichert werden müssen. Die Erforderlichkeit einer Absturzsicherung ergibt sich ferner aus § 9 Abs. 1 UVV BGV D 36, wonach freistehend verwendete Anlegeleitern mindestens die Standsicherheit vergleichbar hoher Stehleitern haben müssen, sowie § 21 Abs. 1 und 2 UVV BGV D 36, wonach Versicherte Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen müssen und der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass Leitern zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert. R hätte also beim Aufstellen der Leiter zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Umstürzen treffen müssen. Aber auch N traf ein Sorgfaltspflichtverstoß insoweit, als er die Leiter bestieg, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass eine Absturzsicherung durch R erfolgt ist. N hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Unfallverhütungsvorschriften durch R beachtet worden sind. Es wäre dem N auch jederzeit möglich gewesen, das Vorhandensein einer Absturzsicherung zu überprüfen. Nach Einsicht in die dem Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes beigefügten Fotos ist der Senat davon überzeugt, dass N freie Sicht bis an das obere Ende der Leiter gehabt haben muss. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er - unabhängig davon, ob ein Kantholz im Profilblech gelegen hat und dies von ihm hätte erkannt werden können - jedenfalls eine andere Person bitten müssen, die Leiter festzuhalten oder eben die Leiter nicht besteigen dürfen. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß des N steht gegenüber dem Sorgfaltspflichtverstoß des R nicht derart zurück, dass derjenige des R für den Sturz des N von überragender Bedeutung gewesen wäre. Mithin stellt das sorgfaltswidrige Besteigen der Leiter durch N eine wesentliche Ursache im Rechtssinne für dessen Sturz dar. Ein "alleiniges" Verschulden durch R und mithin einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. § 28 Abs. 7 W-BauBG-Satzung liegt damit nicht vor.
Der Senat hat auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind. Diesbezügliche Ermittlungen sind nicht erforderlich. Zum einen hat die Klägerin hiergegen keine Einwendungen erhoben. Zum anderen wären dem Gericht derartige Ermittlungen ohnehin verwehrt, da nach § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 67 SGB X i. V. m. §§ 199ff. SGB VII dem Sozialdatenschutz unterliegende Tatsachen dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenbart werden können, soweit aus dem Vorbringen des Beitragsschuldners nicht erkennbar ist, dass ihm entsprechende Tatsachen bereits bekannt sind. In diesem Fall kann sich der Unfallversicherungsträger darauf beschränken, die getätigten Leistungen abstrakt zu beziffern (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, juris Rz. 46). Dies hat die Beklagte mit der von ihr vorgelegten Kostenaufstellung getan.
Eine rechnerische Fehlerhaftigkeit ist dem Beitragsbescheid ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine solche hat die Klägerin auch nicht gerügt. Die Berechnung entspricht der oben dargelegten W-BauBG-Satzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein "alleiniges Verschulden" nicht zum Unternehmen gehörender Personen im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII gegeben ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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