Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 392/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3899/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) am 26. März 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. April 2008 und vom 11. Juni 2008, a. a. O.; Hk-SGG/Binder, SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 333 ff.). Anders als im Hauptsacheverfahren kann im Eilverfahren eine Leistung durch Regelungsanordnung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zugesprochen werden. Denn die einstweilige Anordnung dient der Behebung einer aktuellen - noch bestehenden - Notlage (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -); dies steht einer Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit grundsätzlich entgegen, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 12 CE 95.2728 -, BayVBl. 1997, 470; Beschluss vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 -, FEVS 48, 163; Beschluss vom 23. September 1998 - 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 -, FEVS 49, 397; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, ZFSH/SGB 2000, 558 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 1995 - 12 M 1928/95 - (juris); VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 9 T 1446/94 -, FEVS 45, 335, 337 und Beschluss vom 23. März 1994 - 9 T 369/94 -, FEVS 45, 238, 239).
Soweit die Antragstellerin die Auszahlung des Kinderzuschlages von 140 EUR/Monat seit Inkrafttreten des durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eingefügten § 6a BKGG am 1. Januar 2005 beantragt hat, hat sie hinsichtlich der vor der Antragstellung beim SG am 2. Februar 2009 liegenden Zeiten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da aus den o.g. Gründen nur im Ausnahmefall mit Leistungen für die Vergangenheit einer gegenwärtigen Gefahr oder Notlage im Wege der einstweiligen Anordnung begegnet werden kann, hätte die Antragstellerin hier entsprechende Umstände vortragen müssen, also insbesondere, weshalb ihr das Zuwarten auf eine Entscheidung im Klageverfahren hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus steht einem Anspruch auf einen Kinderzuschlag für die Zeit ab 1. Januar 2005 auch entgegen, dass die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 27. April 2008, eingegangen bei der Agentur für Arbeit Ulm (AA) am 30. April 2008, Kindergeld und Kinderzuschlag für ihren Sohn P. M. beantragt hat. Für den auf den Philippinen lebenden Sohn J. M. wurde der Kinderzuschlag erst durch am 30. Mai 2008 bei der AA eingegangenen Formularantrag des Ehemannes der Antragstellerin geltend gemacht. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin soweit ersichtlich bis heute nicht entschieden. Da gemäß § 6a Abs. 2 Satz 4 BKGG der Kinderzuschlag nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht wird, kann die Antragstellerin schon deshalb den Kinderzuschlag nicht für Zeiten vor dem 30. April 2008 fordern.
Zu Recht hat das SG im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Antragstellerin auch im Übrigen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Maßgeblich ist hierbei - wie oben dargelegt - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Beschlussfassung durch den Senat. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG1996ÄndG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) wurde § 6a Abs. 1 BKGG mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 abgeändert und zum einen als Mindesteinkommensgrenze in Nr. 2 der Vorschrift ein Fixbetrag von 900 EUR (Eltern) bzw. 600 EUR (Alleinerziehende) festgesetzt, zum anderen die bis dahin unter Nr. 3 der Vorschrift genannte weitere Voraussetzung, durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu vermeiden, unter Nr. 4 der Vorschrift neu gefasst. Keine inhaltliche Änderung wurde bei der Festlegung der Einkommenshöchstgrenze vorgenommen (jetzt Nr. 3 der Vorschrift). Durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2006 das Alter der vom Kinderzuschlag betroffenen Kinder von 18 auf 25 Jahre angehoben. Unverändert geblieben ist hingegen, dass nach § 6a Abs. 1 BKGG Personen nur für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag nach diesem Gesetz erhalten. Kinder, die nicht im Haushalt des Anspruchstellers leben, werden daher nicht berücksichtigt. Dies entspricht der Zielsetzung des Kinderzuschlags, der verhindern soll, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen (BT-Drucks. 15/1516 S. 83). Für ihren am 15. Mai 1991 geborenen Sohn J. M. kann die Antragstellerin daher keinen Kinderzuschlag erhalten. Auch wenn der Gesetzgeber in § 6a Abs. 1 BKGG eine andere Formulierung ("in ihrem Haushalt lebende Kinder") als in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGG verwandt hat, wo für Stiefkinder des Berechtigten dann ein Anspruch auf Kindergeld begründet wird, wenn sie in seinen Haushalt aufgenommen worden sind, kann zumindest hinsichtlich des örtlichen Elements insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Haushaltsaufnahme verwiesen werden (vgl. BSGE 20, 91, 93; 25, 109, 111; 29, 292, 293). Auch wenn die Aufnahme in den Haushalt nicht mit der Gründung einer Wohngemeinschaft gleichzusetzen ist, sondern als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher, materieller und immaterieller Art bezeichnet wird (BSG SozR 5870 § 3 Nr. 6; SozR 2200 § 1262 Nr. 14; BSGE 45, 7; SozR 2200 § 1267 Nr. 35), ist ohne einen ortsbezogenen Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen, d. h. ohne eine Familienwohnung, eine Haushaltsaufnahme nicht möglich. Ein ständiger gleichzeitiger Aufenthalt darin wird zwar nicht gefordert (BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 14). Kommt es zu einer räumlichen Trennung zwischen Eltern und Kindern, müssen aber gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Trennung nur vorübergehender Natur ist (BSG a.a.O.). Ist hingegen die Unterbringung außerhalb der gemeinsamen Familienwohnung derart gestaltet, dass kein gemeinsamer Mittelpunkt mehr besteht, fehlt es an einer Haushaltsgemeinschaft (BSG SozR 5870 § 3 Nr. 6). Auch die in § 9 Abs. 5 SGB II genannte Haushaltsgemeinschaft setzt voraus, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben; darüber hinaus wird hier verlangt, dass ein gemeinsamer Haushalt im Sinne eines "Wirtschaftens aus einem Topf" geführt wird (BT-Drucks 15/1516 S 53; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 68/07 R - (juris); Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 Rdnr. 158; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O. § 9 Rdnr 52).
Danach hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch für ihren Sohn J. M. nicht glaubhaft gemacht, ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob sie für ihn - als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung für den Kinderzuschlag (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG) - einen Anspruch auf Kindergeld hat. Über das hierzu beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Klageverfahren (6 K 1306/09) wurde bislang noch nicht entschieden. J. M. lebt seit Februar 2002 bei Verwandten der Antragstellerin auf den Philippinen. Ob - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - tatsächlich die wegen einer Nierenerkrankung benötigte Nierentransplantation der einzige oder auch nur vorrangige Grund der Ausreise war, kann im Hinblick auf die auch in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Möglichkeit einer solchen Operation (lt. Deutscher Stiftung Organtransplantation (www.dso.de) wurden von 1963 bis 2007 in Deutschland 59801 Nierentransplantationen durchgeführt) bezweifelt werden. Selbst wenn der Aufenthalt auf den Philippinen ursprünglich diesem Zweck diente und daher als vorübergehende Trennung von der Familie geplant gewesen war, wird durch das am 17. März 2003 bei der AA eingegangene Schreiben der Eheleute M., in dem ein Rücktransport von J. aufgrund darlehensweiser Kostenübernahme durch das Auswärtige Amt oder alternativ dessen weiterer Verbleib auf den Philippinen für die Dauer von zehn Jahren angekündigt worden ist, wenn die Nierentransplantation durch ein dortiges Hospital finanziert werde, deutlich, dass eine baldige Rückkehr nach Deutschland fraglich geworden ist. Da J. anschließend nicht nach Deutschland zurück reiste, sondern auf den Philippinen verblieb und sich dort in den folgenden Jahren insgesamt wohl zwei Nierentransplantationen unter Eingehung der genannten Zahlungsverbindlichkeiten unterzog (vgl. Bl. 7 der Prozesskostenhilfe-Akte des LSG, Schreiben der Eheleute M. an das Arbeitsamt Ulm - Kindergeldkasse - vom 15. März 2006, Bl. 74 d. LSG-Akte sowie Ärztliches Attest des Saint Louis University Hospital of the Sacred Heart, Baguio City, vom 15. August 2005, Bl. 116 d. LSG-Akte), kann von einer nur vorübergehenden Trennung nicht mehr die Rede sein. Weshalb J. M. nach wie vor auf den Philippinen lebt, ergibt sich aus den insoweit widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin, die einerseits die noch offenen Verbindlichkeiten und das deshalb bestehende Ausreiseverbot, andererseits die nicht aufzubringenden Kosten der Rückreise hierfür verantwortlich macht, nicht zweifelsfrei. Für die Frage, ob J. nur vorübergehend oder dauerhaft aus der Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern ausgeschieden ist, ist dies letztlich aber bei einer mehr als siebenjährigen Abwesenheit nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, da schon der lange Verbleib im Ausland der Annahme eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes in Deutschland entgegensteht. Dies wird durch ein Schreiben von J. M. vom 16. Mai 2009 bekräftigt (Bl 9 d. LSG-Akte), in dem er mitteilt, die deutsche Sprache nur mangelhaft zu sprechen und weder deutsch lesen noch deutsch schreiben zu können. Da unterstellt werden kann, dass der in Deutschland geborene J. M. vor seiner Ausreise im Jahr 2002 im Alter von zehn Jahren der deutschen Sprache mächtig war, wird hierdurch ein Maß an Entfremdung dokumentiert, das gegen einen Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen in Deutschland spricht. Ebensowenig hat die Antragstellerin für ihren am 6. Februar 1992 geborenen Sohn P. M. einen Anspruch nach § 6a BKGG auf einen Kinderzuschlag glaubhaft gemacht. Zwar lebt dieser mit ihr und ihrem Ehemann, dem Vater von P., in einem der Antragstellerin gehörenden Einfamilienhaus, ist unverheiratet und hat das 25. Lebensjahr nicht vollendet. Auch erhält die Antragstellerin für P. Kindergeld i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG.
Entgegen dem eigenen Vortrag der Antragstellerin verfügen sie und ihr Ehemann des Weiteren über das nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG geforderte Mindesteinkommen von 900 EUR, das - wie sich aus der Zusammenschau mit § 6a Abs. 4 BKGG ergibt - als elterliches Einkommen zu verstehen ist (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 6a BKGG Rdnr. 7; Kühl in Hambüchen u.a., BEEG/EStG/BKGG, Stand November 2009, § 6a BKGG Rdnrn. 10 ff.; Felix, Komm. z. Kindergeldrecht, § 6a BKGG Rdnr. 10). Dem Ehemann der Antragstellerin steht eine monatliche Altersrente in Höhe von 1134,39 EUR brutto zu (Stand 1. April 2008). Die Antragstellerin selbst verfügt über kein Einkommen. Wie sich aus dem im Prozesskostenhilfe (Pkh) -Verfahren vorgelegten "Renten-Abtretungs-Vertrag" vom 14. Februar 2000 zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann ergibt, hat dieser seine Rente an sie abgetreten, soweit die Rente einen Betrag von 1200 DM übersteigt. Der Rentenversicherungsträger (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) überweist daher regelmäßig den Pfändungsfreibetrag 623,78 EUR (entspricht ca. 1220 DM) an den Ehemann der Antragstellerin und den Restbetrag an diese. Das darüber hinaus für ihren Sohn P. bezogene Kindergeld von 154 EUR (seit 1. Juli 2009: 164 EUR) sowie das Wohngeld von 131 EUR sind bei der Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin u.a. vorgetragen, dass aufgrund von ihr behaupteter Unterhaltszahlungen an ihren Sohn J. sowie verschiedener Zwangspfändungen (vgl. die Schuldenaufstellung vom 28. Juli 2008, Bl. 5 d. Pkh-Akte im SG-Verfahren S 14 AS 4561/08) ihr Familieneinkommen auf null Euro reduziert sei. Danach bestünde nach ihrem eigenen Vorbringen kein Anspruch auf den beantragten Kinderzuschlag, da sie und ihr Ehemann nicht über das hierfür notwendige Mindesteinkommen verfügten. Hiervon geht der Senat indes zu Gunsten der Antragstellerin nicht aus. Während in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.d.F. vom 24. Dezember 2003 noch zur Einkommens- und Vermögensberechnung ohne Einschränkung auf die §§ 11, 12 SGB II verwiesen worden und dementsprechend auch bei der Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II zu prüfen waren (vgl. z.B. BSG SozR 4-5870 § 6a Nr. 1), wird in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.d.F. vom 24. September 2008 die Einkommensgrenze nur unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf 900 EUR bzw. 600 EUR festgesetzt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass Beträge nicht nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen sind (BT-Drucks. 16/8867 S. 6). Dies entspricht auch der mit der Einführung eines Fixbetrages verfolgten Zielsetzung, Eltern die Prüfung, ob für sie der Kinderzuschlag in Betracht kommt, zu erleichtern (BT-Drucks. a.a.O. S. 5). Vom Renteneinkommen i.H.v. 1134,39 EUR sind daher weder Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungs- oder sonstige Sozialversicherungsbeiträge noch sonstige z.B. Unterhaltszahlungen abzuziehen. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass die Berücksichtigung der behaupteten monatlichen Überweisungen an den Sohn J. in Form einer Einkommensminderung schon wegen des dann nicht erreichten Mindesteinkommens zum Ausschluss eines Anspruchs auf den Kinderzuschlag führen würde.
§ 6a Abs. 1 BKGG unterwirft das Elterneinkommen jedoch einer doppelten Grenzziehung, nach unten durch die Mindesteinkommensgrenze von 900 EUR (bzw. 600 EUR bei Alleinerziehenden) und nach oben durch die in Nr. 3 a.a.O festgelegte Höchstgrenze. Insoweit wurde durch die Neufassung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG durch das BKGG1996ÄndG die bisher in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG geregelte Höchsteinkommensgrenze unverändert fortgeschrieben (vgl. BT-Drucks. a.a.O., S. 6). Während durch die Festsetzung des Mindesteinkommens sichergestellt werden soll, dass nur Eltern der Kinderzuschlag gewährt wird, die einen erheblichen Beitrag zur Deckung ihres Lebensunterhalts selbst leisten können und mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken können (vgl. BT-Drucks. 16/8867 S. 5), wird mit der Einkommenshöchstgrenze erreicht, dass Eltern, die auch ohne den Kinderzuschlag den entsprechenden Bedarf für sich und ihre Kinder aus eigenem Einkommen decken könnten, keinen Kinderzuschlag beziehen (BT-Drucks. 15/1516 S. 83). Der Kinderzuschlag ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Familien vorgesehen, die ohne ihn allein wegen des Unterhaltsbedarfs für ihre Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld hätten (BT-Drucks. a.a.O., S. 84). Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG dürfen die Eltern mit Ausnahme des Wohngeldes höchstens über Einkommen oder Vermögen i.S.d. §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entspricht. Da das Einkommen der Eltern M. über dieser Grenze liegt, steht ihnen auch für ihren Sohn P. kein Anspruch auf den Kinderzuschlag zu. Der "Betrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG" entspricht der Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft i.S.d. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG (BSG SozR 4-5870 § 6a Nr. 1). Die Höchstgrenze wird somit aus der Summe des elterlichen Bedarfs und des Gesamtkinderzuschlags berechnet. Kinder sind bei der Bedarfsberechnung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG nicht zu berücksichtigen. Aber auch Elternteile, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht leistungsberechtigt sind und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, können nicht zur Steigerung der Einkommensgrenze durch Hinzurechnung eines fiktiven Bedarfs beitragen (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - L 12 KG 5/07 - (juris); Kühl a.a.O., Rdnr. 18a). Denn für sie lässt sich kein "maßgebendes Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 SGB II" berechnen. Wer nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen ausgeschlossen ist, kann auch nicht nach § 9 SGB II hilfebedürftig sein. Da nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG weitere Voraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags ist, dass hierdurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird, müssen die in § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossenen, nicht hilfebedürftigen Personen i. S d. SGB II bei der Bedarfsberechnung unberücksichtigt bleiben. Denn durch die Gewährung des Kinderzuschlags könnte für diese Personen keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden. Da der Ehemann der Antragstellerin wegen der ihm gewährten Altersrente vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist, ist vorliegend ausschließlich der Bedarf der Antragstellerin für die Ermittlung der Einkommenshöchstgrenze maßgeblich. Dieser errechnet sich aus der Regelleistung von 316 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II) und den Kosten der Unterkunft und Heizung, die nicht nach Kopfteilen, sondern aufgrund des Verweises in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG auf § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG nach dem jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festzustellen sind (BSG a.a.O.). Als Kosten der Unterkunft hat die Antragstellerin für das Jahr 2008 Nebenkosten für Heizung (600,68 EUR), Wasser (447,63 EUR), Müll (184 EUR), Strom (475,89 EUR), Grundsteuer (307,19 EUR) sowie Gebäudeversicherung (100,91 EUR) geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie einen Tilgungsplan für das von den Eheleuten zum Erwerb des Eigenheims aufgenommenen Darlehens vorgelegt, aus dem sich für das Jahr 2009 eine Zinsbelastung von 1037,97 EUR ergibt. Hieraus ergeben sich berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 3154,27 EUR. Da der Ehemann der Antragstellerin in die Bedarfsberechnung und somit auch bei der Ermittlung der Unterkunftskosten nicht einzubeziehen ist, ist der Gesamtbetrag um das auf ihn entfallende Drittel, d.h. um 1051,42 EUR zu kürzen. Der verbleibende Betrag von 2102,85 EUR bzw. 175,24 EUR monatlich ist nach dem für die Jahre 2008/2009 geltenden Sechsten Existenzminimumbericht (BT-Drucks. 16/3265 vom 2. November 2006) bei einer aus einem Erwachsenen und einem Kind bestehenden Familie (auch hier kann der Ehemann der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden) im Verhältnis 75,53 v.H. für die Antragstellerin und 24,47 v.H. für ihren Sohn P. aufzuteilen (vgl. Spellbrink a.a.O., Rdnr. 10 mit allerdings fehlerhafter Angabe der Kosten der Unterkunft für Ehepaare). Der Bedarf der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beträgt somit 132,36 Euro monatlich (75,53 v.H. von 175,24 EUR), wovon der auf die Warmwasserbereitung entfallende Energieanteil in Höhe von 5,69 EUR (bei einer Regelleistung von 316 EUR) in Abzug zu bringen ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -). Zuzüglich des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts von 316 EUR monatlich ergibt sich somit ein "nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebender Betrag" (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG) in Höhe von 442,67 EUR Euro monatlich, dem der Kinderzuschlag für den hier allein berücksichtigungsfähigen P. M. von 140 EUR hinzuzurechnen ist.
Das Einkommen nach § 11 SGB II übersteigt den damit als Höchsteinkommensgrenze feststehenden Betrag von 582,67 EUR. Anders als in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist in Nr. 3 der Vorschrift zum einen das Kindergeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft mit zu berücksichtigen. Zum anderen sind - da auf § 11 SGB insgesamt verwiesen wird - vom Einkommen die Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II vorzunehmen. Auf das Renteneinkommen des Ehemannes der Antragstellerin in Höhe von 1134,39 EUR sind daher die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 107,76 anzurechnen und die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung i.d.F. vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) abzuziehen. Weitere Absetzungen sind hingegen nicht vorzunehmen. Steuern hat der Ehemann der Antragstellerin auf die Gesamtjahresrente von 13612,68 EUR (1134,39 EUR x 12) schon deshalb nicht zu entrichten, weil der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 5 EStG i.d. vom 18. August 2007 bis 15. März 2009 geltenden Fassung vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) 15328 EUR betrug. Die geltend gemachten Unterhaltszahlungen an den Sohn J. M. beruhen weder auf einem Unterhaltstitel noch auf einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung und sind daher gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II nicht abzugsfähig. Andere als die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Abgaben und Aufwendungen, also insbesondere Zahlungen auf eingegangene Verbindlichkeiten, können, selbst wenn es sich hierbei um titulierte Forderungen handelt, nicht nach § 11 SGB II in Abzug gebracht werden, da die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts insoweit der Befriedigung von Gläubigeransprüchen vorgeht. Das somit zur Verfügung stehende Einkommen von 1160,63 EUR (1134,39 EUR Altersrente - 107,76 EUR Sozialversicherungsbeiträge - 30 EUR Versicherungspauschale + 164 EUR Kindergeld) kann bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als es der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht und nicht der Bedarfsdeckung des Ehemannes der Antragstellerin dient. Für diesen betrug der Regelsatz gemäß §§ 42 Satz 1 Nr. 1, 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung i.d.F. vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) ebenfalls 316 EUR (90 v.H. von 351 EUR). Hinzuzurechnen war ein Mehrbedarf gemäß §§ 42 Satz 1 Nr. 3, 30 Abs. 1 SGB XII wegen Feststellung des Merkzeichens "G" (Gehbehinderung) von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes, hier also 53,72 EUR (17 v.H. x 316 EUR). Wie oben dargestellt, entfallen auf den Ehemann der Antragstellerin Kosten der Unterkunft in Höhe von 87,62 EUR (1051,42 EUR: 12), wobei auch hier 5,69 EUR für die Warmwasserbereitung abzuziehen sind. Der monatliche Gesamtbedarf des Ehemannes der Antragstellerin betrug daher 451,65 EUR. Wird dieser Betrag von dem oben errechneten Einkommen abgezogen, verbleibt ein der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehender Betrag von 708,98 EUR, der die oben ermittelte Höchstbetragsgrenze von 582,67 EUR übersteigt.
Insgesamt ist daher ein Anordnungsanspruch für einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für keinen der beiden Söhne glaubhaft gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) am 26. März 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. April 2008 und vom 11. Juni 2008, a. a. O.; Hk-SGG/Binder, SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 333 ff.). Anders als im Hauptsacheverfahren kann im Eilverfahren eine Leistung durch Regelungsanordnung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zugesprochen werden. Denn die einstweilige Anordnung dient der Behebung einer aktuellen - noch bestehenden - Notlage (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -); dies steht einer Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit grundsätzlich entgegen, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 12 CE 95.2728 -, BayVBl. 1997, 470; Beschluss vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 -, FEVS 48, 163; Beschluss vom 23. September 1998 - 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 -, FEVS 49, 397; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, ZFSH/SGB 2000, 558 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 1995 - 12 M 1928/95 - (juris); VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 9 T 1446/94 -, FEVS 45, 335, 337 und Beschluss vom 23. März 1994 - 9 T 369/94 -, FEVS 45, 238, 239).
Soweit die Antragstellerin die Auszahlung des Kinderzuschlages von 140 EUR/Monat seit Inkrafttreten des durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eingefügten § 6a BKGG am 1. Januar 2005 beantragt hat, hat sie hinsichtlich der vor der Antragstellung beim SG am 2. Februar 2009 liegenden Zeiten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da aus den o.g. Gründen nur im Ausnahmefall mit Leistungen für die Vergangenheit einer gegenwärtigen Gefahr oder Notlage im Wege der einstweiligen Anordnung begegnet werden kann, hätte die Antragstellerin hier entsprechende Umstände vortragen müssen, also insbesondere, weshalb ihr das Zuwarten auf eine Entscheidung im Klageverfahren hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus steht einem Anspruch auf einen Kinderzuschlag für die Zeit ab 1. Januar 2005 auch entgegen, dass die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 27. April 2008, eingegangen bei der Agentur für Arbeit Ulm (AA) am 30. April 2008, Kindergeld und Kinderzuschlag für ihren Sohn P. M. beantragt hat. Für den auf den Philippinen lebenden Sohn J. M. wurde der Kinderzuschlag erst durch am 30. Mai 2008 bei der AA eingegangenen Formularantrag des Ehemannes der Antragstellerin geltend gemacht. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin soweit ersichtlich bis heute nicht entschieden. Da gemäß § 6a Abs. 2 Satz 4 BKGG der Kinderzuschlag nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht wird, kann die Antragstellerin schon deshalb den Kinderzuschlag nicht für Zeiten vor dem 30. April 2008 fordern.
Zu Recht hat das SG im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Antragstellerin auch im Übrigen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Maßgeblich ist hierbei - wie oben dargelegt - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Beschlussfassung durch den Senat. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG1996ÄndG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) wurde § 6a Abs. 1 BKGG mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 abgeändert und zum einen als Mindesteinkommensgrenze in Nr. 2 der Vorschrift ein Fixbetrag von 900 EUR (Eltern) bzw. 600 EUR (Alleinerziehende) festgesetzt, zum anderen die bis dahin unter Nr. 3 der Vorschrift genannte weitere Voraussetzung, durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu vermeiden, unter Nr. 4 der Vorschrift neu gefasst. Keine inhaltliche Änderung wurde bei der Festlegung der Einkommenshöchstgrenze vorgenommen (jetzt Nr. 3 der Vorschrift). Durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2006 das Alter der vom Kinderzuschlag betroffenen Kinder von 18 auf 25 Jahre angehoben. Unverändert geblieben ist hingegen, dass nach § 6a Abs. 1 BKGG Personen nur für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag nach diesem Gesetz erhalten. Kinder, die nicht im Haushalt des Anspruchstellers leben, werden daher nicht berücksichtigt. Dies entspricht der Zielsetzung des Kinderzuschlags, der verhindern soll, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen (BT-Drucks. 15/1516 S. 83). Für ihren am 15. Mai 1991 geborenen Sohn J. M. kann die Antragstellerin daher keinen Kinderzuschlag erhalten. Auch wenn der Gesetzgeber in § 6a Abs. 1 BKGG eine andere Formulierung ("in ihrem Haushalt lebende Kinder") als in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGG verwandt hat, wo für Stiefkinder des Berechtigten dann ein Anspruch auf Kindergeld begründet wird, wenn sie in seinen Haushalt aufgenommen worden sind, kann zumindest hinsichtlich des örtlichen Elements insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Haushaltsaufnahme verwiesen werden (vgl. BSGE 20, 91, 93; 25, 109, 111; 29, 292, 293). Auch wenn die Aufnahme in den Haushalt nicht mit der Gründung einer Wohngemeinschaft gleichzusetzen ist, sondern als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher, materieller und immaterieller Art bezeichnet wird (BSG SozR 5870 § 3 Nr. 6; SozR 2200 § 1262 Nr. 14; BSGE 45, 7; SozR 2200 § 1267 Nr. 35), ist ohne einen ortsbezogenen Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen, d. h. ohne eine Familienwohnung, eine Haushaltsaufnahme nicht möglich. Ein ständiger gleichzeitiger Aufenthalt darin wird zwar nicht gefordert (BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 14). Kommt es zu einer räumlichen Trennung zwischen Eltern und Kindern, müssen aber gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Trennung nur vorübergehender Natur ist (BSG a.a.O.). Ist hingegen die Unterbringung außerhalb der gemeinsamen Familienwohnung derart gestaltet, dass kein gemeinsamer Mittelpunkt mehr besteht, fehlt es an einer Haushaltsgemeinschaft (BSG SozR 5870 § 3 Nr. 6). Auch die in § 9 Abs. 5 SGB II genannte Haushaltsgemeinschaft setzt voraus, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben; darüber hinaus wird hier verlangt, dass ein gemeinsamer Haushalt im Sinne eines "Wirtschaftens aus einem Topf" geführt wird (BT-Drucks 15/1516 S 53; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 68/07 R - (juris); Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 Rdnr. 158; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O. § 9 Rdnr 52).
Danach hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch für ihren Sohn J. M. nicht glaubhaft gemacht, ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob sie für ihn - als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung für den Kinderzuschlag (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG) - einen Anspruch auf Kindergeld hat. Über das hierzu beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Klageverfahren (6 K 1306/09) wurde bislang noch nicht entschieden. J. M. lebt seit Februar 2002 bei Verwandten der Antragstellerin auf den Philippinen. Ob - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - tatsächlich die wegen einer Nierenerkrankung benötigte Nierentransplantation der einzige oder auch nur vorrangige Grund der Ausreise war, kann im Hinblick auf die auch in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Möglichkeit einer solchen Operation (lt. Deutscher Stiftung Organtransplantation (www.dso.de) wurden von 1963 bis 2007 in Deutschland 59801 Nierentransplantationen durchgeführt) bezweifelt werden. Selbst wenn der Aufenthalt auf den Philippinen ursprünglich diesem Zweck diente und daher als vorübergehende Trennung von der Familie geplant gewesen war, wird durch das am 17. März 2003 bei der AA eingegangene Schreiben der Eheleute M., in dem ein Rücktransport von J. aufgrund darlehensweiser Kostenübernahme durch das Auswärtige Amt oder alternativ dessen weiterer Verbleib auf den Philippinen für die Dauer von zehn Jahren angekündigt worden ist, wenn die Nierentransplantation durch ein dortiges Hospital finanziert werde, deutlich, dass eine baldige Rückkehr nach Deutschland fraglich geworden ist. Da J. anschließend nicht nach Deutschland zurück reiste, sondern auf den Philippinen verblieb und sich dort in den folgenden Jahren insgesamt wohl zwei Nierentransplantationen unter Eingehung der genannten Zahlungsverbindlichkeiten unterzog (vgl. Bl. 7 der Prozesskostenhilfe-Akte des LSG, Schreiben der Eheleute M. an das Arbeitsamt Ulm - Kindergeldkasse - vom 15. März 2006, Bl. 74 d. LSG-Akte sowie Ärztliches Attest des Saint Louis University Hospital of the Sacred Heart, Baguio City, vom 15. August 2005, Bl. 116 d. LSG-Akte), kann von einer nur vorübergehenden Trennung nicht mehr die Rede sein. Weshalb J. M. nach wie vor auf den Philippinen lebt, ergibt sich aus den insoweit widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin, die einerseits die noch offenen Verbindlichkeiten und das deshalb bestehende Ausreiseverbot, andererseits die nicht aufzubringenden Kosten der Rückreise hierfür verantwortlich macht, nicht zweifelsfrei. Für die Frage, ob J. nur vorübergehend oder dauerhaft aus der Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern ausgeschieden ist, ist dies letztlich aber bei einer mehr als siebenjährigen Abwesenheit nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, da schon der lange Verbleib im Ausland der Annahme eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes in Deutschland entgegensteht. Dies wird durch ein Schreiben von J. M. vom 16. Mai 2009 bekräftigt (Bl 9 d. LSG-Akte), in dem er mitteilt, die deutsche Sprache nur mangelhaft zu sprechen und weder deutsch lesen noch deutsch schreiben zu können. Da unterstellt werden kann, dass der in Deutschland geborene J. M. vor seiner Ausreise im Jahr 2002 im Alter von zehn Jahren der deutschen Sprache mächtig war, wird hierdurch ein Maß an Entfremdung dokumentiert, das gegen einen Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen in Deutschland spricht. Ebensowenig hat die Antragstellerin für ihren am 6. Februar 1992 geborenen Sohn P. M. einen Anspruch nach § 6a BKGG auf einen Kinderzuschlag glaubhaft gemacht. Zwar lebt dieser mit ihr und ihrem Ehemann, dem Vater von P., in einem der Antragstellerin gehörenden Einfamilienhaus, ist unverheiratet und hat das 25. Lebensjahr nicht vollendet. Auch erhält die Antragstellerin für P. Kindergeld i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG.
Entgegen dem eigenen Vortrag der Antragstellerin verfügen sie und ihr Ehemann des Weiteren über das nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG geforderte Mindesteinkommen von 900 EUR, das - wie sich aus der Zusammenschau mit § 6a Abs. 4 BKGG ergibt - als elterliches Einkommen zu verstehen ist (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 6a BKGG Rdnr. 7; Kühl in Hambüchen u.a., BEEG/EStG/BKGG, Stand November 2009, § 6a BKGG Rdnrn. 10 ff.; Felix, Komm. z. Kindergeldrecht, § 6a BKGG Rdnr. 10). Dem Ehemann der Antragstellerin steht eine monatliche Altersrente in Höhe von 1134,39 EUR brutto zu (Stand 1. April 2008). Die Antragstellerin selbst verfügt über kein Einkommen. Wie sich aus dem im Prozesskostenhilfe (Pkh) -Verfahren vorgelegten "Renten-Abtretungs-Vertrag" vom 14. Februar 2000 zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann ergibt, hat dieser seine Rente an sie abgetreten, soweit die Rente einen Betrag von 1200 DM übersteigt. Der Rentenversicherungsträger (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) überweist daher regelmäßig den Pfändungsfreibetrag 623,78 EUR (entspricht ca. 1220 DM) an den Ehemann der Antragstellerin und den Restbetrag an diese. Das darüber hinaus für ihren Sohn P. bezogene Kindergeld von 154 EUR (seit 1. Juli 2009: 164 EUR) sowie das Wohngeld von 131 EUR sind bei der Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin u.a. vorgetragen, dass aufgrund von ihr behaupteter Unterhaltszahlungen an ihren Sohn J. sowie verschiedener Zwangspfändungen (vgl. die Schuldenaufstellung vom 28. Juli 2008, Bl. 5 d. Pkh-Akte im SG-Verfahren S 14 AS 4561/08) ihr Familieneinkommen auf null Euro reduziert sei. Danach bestünde nach ihrem eigenen Vorbringen kein Anspruch auf den beantragten Kinderzuschlag, da sie und ihr Ehemann nicht über das hierfür notwendige Mindesteinkommen verfügten. Hiervon geht der Senat indes zu Gunsten der Antragstellerin nicht aus. Während in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.d.F. vom 24. Dezember 2003 noch zur Einkommens- und Vermögensberechnung ohne Einschränkung auf die §§ 11, 12 SGB II verwiesen worden und dementsprechend auch bei der Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II zu prüfen waren (vgl. z.B. BSG SozR 4-5870 § 6a Nr. 1), wird in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.d.F. vom 24. September 2008 die Einkommensgrenze nur unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf 900 EUR bzw. 600 EUR festgesetzt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass Beträge nicht nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen sind (BT-Drucks. 16/8867 S. 6). Dies entspricht auch der mit der Einführung eines Fixbetrages verfolgten Zielsetzung, Eltern die Prüfung, ob für sie der Kinderzuschlag in Betracht kommt, zu erleichtern (BT-Drucks. a.a.O. S. 5). Vom Renteneinkommen i.H.v. 1134,39 EUR sind daher weder Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungs- oder sonstige Sozialversicherungsbeiträge noch sonstige z.B. Unterhaltszahlungen abzuziehen. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass die Berücksichtigung der behaupteten monatlichen Überweisungen an den Sohn J. in Form einer Einkommensminderung schon wegen des dann nicht erreichten Mindesteinkommens zum Ausschluss eines Anspruchs auf den Kinderzuschlag führen würde.
§ 6a Abs. 1 BKGG unterwirft das Elterneinkommen jedoch einer doppelten Grenzziehung, nach unten durch die Mindesteinkommensgrenze von 900 EUR (bzw. 600 EUR bei Alleinerziehenden) und nach oben durch die in Nr. 3 a.a.O festgelegte Höchstgrenze. Insoweit wurde durch die Neufassung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG durch das BKGG1996ÄndG die bisher in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG geregelte Höchsteinkommensgrenze unverändert fortgeschrieben (vgl. BT-Drucks. a.a.O., S. 6). Während durch die Festsetzung des Mindesteinkommens sichergestellt werden soll, dass nur Eltern der Kinderzuschlag gewährt wird, die einen erheblichen Beitrag zur Deckung ihres Lebensunterhalts selbst leisten können und mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken können (vgl. BT-Drucks. 16/8867 S. 5), wird mit der Einkommenshöchstgrenze erreicht, dass Eltern, die auch ohne den Kinderzuschlag den entsprechenden Bedarf für sich und ihre Kinder aus eigenem Einkommen decken könnten, keinen Kinderzuschlag beziehen (BT-Drucks. 15/1516 S. 83). Der Kinderzuschlag ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Familien vorgesehen, die ohne ihn allein wegen des Unterhaltsbedarfs für ihre Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld hätten (BT-Drucks. a.a.O., S. 84). Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG dürfen die Eltern mit Ausnahme des Wohngeldes höchstens über Einkommen oder Vermögen i.S.d. §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entspricht. Da das Einkommen der Eltern M. über dieser Grenze liegt, steht ihnen auch für ihren Sohn P. kein Anspruch auf den Kinderzuschlag zu. Der "Betrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG" entspricht der Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft i.S.d. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG (BSG SozR 4-5870 § 6a Nr. 1). Die Höchstgrenze wird somit aus der Summe des elterlichen Bedarfs und des Gesamtkinderzuschlags berechnet. Kinder sind bei der Bedarfsberechnung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG nicht zu berücksichtigen. Aber auch Elternteile, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht leistungsberechtigt sind und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, können nicht zur Steigerung der Einkommensgrenze durch Hinzurechnung eines fiktiven Bedarfs beitragen (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - L 12 KG 5/07 - (juris); Kühl a.a.O., Rdnr. 18a). Denn für sie lässt sich kein "maßgebendes Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 SGB II" berechnen. Wer nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen ausgeschlossen ist, kann auch nicht nach § 9 SGB II hilfebedürftig sein. Da nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG weitere Voraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags ist, dass hierdurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird, müssen die in § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossenen, nicht hilfebedürftigen Personen i. S d. SGB II bei der Bedarfsberechnung unberücksichtigt bleiben. Denn durch die Gewährung des Kinderzuschlags könnte für diese Personen keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden. Da der Ehemann der Antragstellerin wegen der ihm gewährten Altersrente vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist, ist vorliegend ausschließlich der Bedarf der Antragstellerin für die Ermittlung der Einkommenshöchstgrenze maßgeblich. Dieser errechnet sich aus der Regelleistung von 316 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II) und den Kosten der Unterkunft und Heizung, die nicht nach Kopfteilen, sondern aufgrund des Verweises in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG auf § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG nach dem jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festzustellen sind (BSG a.a.O.). Als Kosten der Unterkunft hat die Antragstellerin für das Jahr 2008 Nebenkosten für Heizung (600,68 EUR), Wasser (447,63 EUR), Müll (184 EUR), Strom (475,89 EUR), Grundsteuer (307,19 EUR) sowie Gebäudeversicherung (100,91 EUR) geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie einen Tilgungsplan für das von den Eheleuten zum Erwerb des Eigenheims aufgenommenen Darlehens vorgelegt, aus dem sich für das Jahr 2009 eine Zinsbelastung von 1037,97 EUR ergibt. Hieraus ergeben sich berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 3154,27 EUR. Da der Ehemann der Antragstellerin in die Bedarfsberechnung und somit auch bei der Ermittlung der Unterkunftskosten nicht einzubeziehen ist, ist der Gesamtbetrag um das auf ihn entfallende Drittel, d.h. um 1051,42 EUR zu kürzen. Der verbleibende Betrag von 2102,85 EUR bzw. 175,24 EUR monatlich ist nach dem für die Jahre 2008/2009 geltenden Sechsten Existenzminimumbericht (BT-Drucks. 16/3265 vom 2. November 2006) bei einer aus einem Erwachsenen und einem Kind bestehenden Familie (auch hier kann der Ehemann der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden) im Verhältnis 75,53 v.H. für die Antragstellerin und 24,47 v.H. für ihren Sohn P. aufzuteilen (vgl. Spellbrink a.a.O., Rdnr. 10 mit allerdings fehlerhafter Angabe der Kosten der Unterkunft für Ehepaare). Der Bedarf der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beträgt somit 132,36 Euro monatlich (75,53 v.H. von 175,24 EUR), wovon der auf die Warmwasserbereitung entfallende Energieanteil in Höhe von 5,69 EUR (bei einer Regelleistung von 316 EUR) in Abzug zu bringen ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -). Zuzüglich des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts von 316 EUR monatlich ergibt sich somit ein "nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebender Betrag" (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG) in Höhe von 442,67 EUR Euro monatlich, dem der Kinderzuschlag für den hier allein berücksichtigungsfähigen P. M. von 140 EUR hinzuzurechnen ist.
Das Einkommen nach § 11 SGB II übersteigt den damit als Höchsteinkommensgrenze feststehenden Betrag von 582,67 EUR. Anders als in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist in Nr. 3 der Vorschrift zum einen das Kindergeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft mit zu berücksichtigen. Zum anderen sind - da auf § 11 SGB insgesamt verwiesen wird - vom Einkommen die Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II vorzunehmen. Auf das Renteneinkommen des Ehemannes der Antragstellerin in Höhe von 1134,39 EUR sind daher die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 107,76 anzurechnen und die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung i.d.F. vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) abzuziehen. Weitere Absetzungen sind hingegen nicht vorzunehmen. Steuern hat der Ehemann der Antragstellerin auf die Gesamtjahresrente von 13612,68 EUR (1134,39 EUR x 12) schon deshalb nicht zu entrichten, weil der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 5 EStG i.d. vom 18. August 2007 bis 15. März 2009 geltenden Fassung vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) 15328 EUR betrug. Die geltend gemachten Unterhaltszahlungen an den Sohn J. M. beruhen weder auf einem Unterhaltstitel noch auf einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung und sind daher gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II nicht abzugsfähig. Andere als die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Abgaben und Aufwendungen, also insbesondere Zahlungen auf eingegangene Verbindlichkeiten, können, selbst wenn es sich hierbei um titulierte Forderungen handelt, nicht nach § 11 SGB II in Abzug gebracht werden, da die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts insoweit der Befriedigung von Gläubigeransprüchen vorgeht. Das somit zur Verfügung stehende Einkommen von 1160,63 EUR (1134,39 EUR Altersrente - 107,76 EUR Sozialversicherungsbeiträge - 30 EUR Versicherungspauschale + 164 EUR Kindergeld) kann bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als es der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht und nicht der Bedarfsdeckung des Ehemannes der Antragstellerin dient. Für diesen betrug der Regelsatz gemäß §§ 42 Satz 1 Nr. 1, 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung i.d.F. vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) ebenfalls 316 EUR (90 v.H. von 351 EUR). Hinzuzurechnen war ein Mehrbedarf gemäß §§ 42 Satz 1 Nr. 3, 30 Abs. 1 SGB XII wegen Feststellung des Merkzeichens "G" (Gehbehinderung) von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes, hier also 53,72 EUR (17 v.H. x 316 EUR). Wie oben dargestellt, entfallen auf den Ehemann der Antragstellerin Kosten der Unterkunft in Höhe von 87,62 EUR (1051,42 EUR: 12), wobei auch hier 5,69 EUR für die Warmwasserbereitung abzuziehen sind. Der monatliche Gesamtbedarf des Ehemannes der Antragstellerin betrug daher 451,65 EUR. Wird dieser Betrag von dem oben errechneten Einkommen abgezogen, verbleibt ein der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehender Betrag von 708,98 EUR, der die oben ermittelte Höchstbetragsgrenze von 582,67 EUR übersteigt.
Insgesamt ist daher ein Anordnungsanspruch für einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für keinen der beiden Söhne glaubhaft gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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