Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1179/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1841/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung geleisteter Rente in Höhe von EUR 2.699,69 für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004.
Der am 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten rentenversichert und Mitglied der Techniker Krankenkasse. Er war bis zum 30. Juni 2000 abhängig beschäftigt. Vom 01. Oktober 2000 bis zum 21. Dezember 2000 und erneut vom 28. Juni 2001 bis zum 14. Juni 2002 bezog er Arbeitslosengeld sowie vom 22. Dezember 2000 bis 27. Juni 2001 Überbrückungsgeld. In der Zeit vom 15. Juni 2002 bis 30. November 2002 war er ohne Leistungsbezug arbeitslos. Vom 01. Dezember 2002 bis zum 31. Oktober 2003 war er erneut abhängig beschäftigt, wobei er während dieser Tätigkeit am 23. September 2003 arbeitsunfähig wurde und Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhielt. Vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 bezog der Kläger von der Techniker Krankenkasse Krankengeld in Höhe von EUR 108,83 kalendertäglich. Vom 10. Januar 2004 bis zum 30. September 2004 war der Kläger erneut abhängig beschäftigt.
Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2002 auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hatte (Bescheid vom 22. Januar 2003, Widerspruchsbescheid vom 06. August 2003), erkannte sie in dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG - S 2 RA 2458/02 -) mit Schriftsatz vom 30. September 2004 Ansprüche des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01. November 2002 und auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01. Mai 2003 bis voraussichtlich zum 30. April 2006 an. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Zur Ausführung des Anerkenntnisses übersandte die Beklagte am 26. Januar 2005 der Techniker Krankenkasse einen Vordruck zur Bescheinigung des Bezugs von Sozialleistungen. Dieser Vordruck ging am 27. Januar 2005 per Telefax wieder bei der Beklagten ein. Darin teilte die Techniker Krankenkasse mit, dass sie dem Kläger vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Krankengeld in Höhe von EUR 108,83 kalendertäglich gezahlt habe.
Die Beklagte erließ zwei Ausführungsbescheide: Mit dem Bescheid vom 31. Januar 2005 bewilligte sie dem Kläger ab dem 01. November 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 621,69 ab dem 01. März 2005. Für die Zeit vom 01. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2002 wurde die Rente wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdiensts nicht gezahlt. Es ergab sich eine Nachzahlung von EUR 9.543,56 für die Zeit vom 01. November 2002 bis zum 28. Februar 2005. Die Beklagte führte aus, die Nachzahlung werde auf das Konto des Klägers überwiesen. Diesen Bescheid änderte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 02. März 2005 ab dem 01. April 2005 ab, indem sie den monatlichen Zahlbetrag wegen des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung auf EUR 619,99 herabsetzte. Mit dem weiteren Ausführungsbescheid vom 11. März 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 01. Mai 2003 bis zum 30. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 1.244,59 ab dem 01. Mai 2005. Sie stellte in dem Bescheid fest, die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Mai 2003 bis zum 30. April 2005 betrage EUR 20.854,85 und werde auf das Konto des Klägers überwiesen. Sie führte auf Seite 3 des Bescheids unter der Überschrift "Nachzahlung" u.a, aus: "Der nachzuzahlende Betrag wird überwiesen. Ansprüche anderer Stellen (z.B. Krankenkasse, ...) auf Ersatz ihrer Leistungen aus dem nachzuzahlenden Betrag sind bisher nicht bekannt geworden. Falls für den Nachzahlungszeitraum von solchen Stellen Leistungen erbracht wurden oder noch werden, bitten wir, diesen Bescheid den entsprechenden Stellen unverzüglich vorzulegen". Auch bei dieser Bewilligung berücksichtigte die Beklagte den Beitragszuschlag für Kinderlose. Der Kläger erhob wegen dieses Abzugs Widerspruch, weil er drei Kinder habe. Die Beklagte gab diesem Widerspruch statt, indem sie mit Bescheid vom 19. April 2005 die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers ab dem 01. April 2005 neu berechnete und den Zahlbetrag nunmehr auf EUR 1.248,00 monatlich festsetzte. Es ergab sich eine Nachzahlung für die Zeit vom 01. April bis 31. Mai 2005 in Höhe von EUR 17,06. Die Beklagte wies die in den Bescheiden genannten Nachzahlungsbeträge an den Kläger an, und zwar die EUR 9.543,56 am 31. Januar 2005, die EUR 20.854,85 am 11. März 2005 und die EUR 17,06 am 19. April 2005.
Am 01. Juni 2005 erkundigte sich die Techniker Krankenkasse bei der Beklagten telefonisch, ob aus den Rentenbewilligungen an den Kläger die Nachzahlung noch vorhanden sei, da sie, die Kasse, einen Erstattungsanspruch geltend machen wolle. Die Beklagte übersandte ihr den Rentenbescheid vom 11. März 2005. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005, bei der Beklagten an diesem Tage eingegangen, teilte die Techniker Krankenkasse mit, sie habe dem Kläger vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Krankengeld gezahlt und mache einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung für diesen Zeitraum geltend. Sie habe versucht, die Erstattung direkt von dem Kläger zu erhalten, dies habe dieser jedoch abgelehnt. Ihr sei lediglich bekannt gewesen, dass der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten habe. Auf diese Rente habe sie keinen Erstattungsanspruch, weil der Rentenbeginn vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelegen habe. Es werde gebeten, eine Befriedigung des Erstattungsanspruchs zu prüfen. Der Erstattungsanspruch betrage insgesamt EUR 2.699,69 (Verweis auf ihr Schreiben an den Kläger vom 07. Juni 2005). Die Beklagte teilte der Techniker Krankenkasse unter dem 19. September 2005 erneut mit, dass die gesamte Nachzahlung bereits an den Kläger ausgezahlt sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 teilte die Beklagte der Techniker Krankenkasse dann mit, sie werde den Rentenbescheid an den Kläger aufheben und die Nachzahlung zurückfordern.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Mai 2003 neu und stellte eine Überzahlung von EUR 9.385,56 fest. Sie führte aus, unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen habe die Rente vom 01. Mai bis 31. Oktober 2003 nicht, vom 01. April bis 30. September 2004 nur in Höhe von drei Vierteln sowie vom 01. November 2003 bis zum 31. März 2004 und ab 01. Oktober 2004 in voller Höhe zugestanden. In der diesem Bescheid beigefügten Anlage 10 teilte sie mit, sie beabsichtige, den Rentenbescheid vom 11. März 2005 mit Wirkung vom 01. Mai bis 31. Oktober 2003 und vom 01. April bis 30. September 2004 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen und die entstandene Überzahlung von insgesamt EUR 9.385,56 nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Den gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 10. Januar 2006 zurück. Den entsprechenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erließ die Beklagte am 06. Februar 2006. Den Betrag von EUR 9.385,56 überwies der Kläger im März 2006 der Beklagten.
Nach einer Nachfrage der Techniker Krankenkasse überwies die Beklagte dieser den geforderten Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01. November 2003 bis 09. Januar 2004 in Höhe von EUR 2.699,69.
Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 02. und 15. Juni 2006) forderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 ohne Rechtsgrund gezahlten Rentenbeträge in Höhe von EUR 2.699,69 nach § 50 Abs. 2 SGB X zurück. Sie führte aus, den für diesen Zeitraum vorhandenen Erstattungsanspruch der Techniker Krankenkasse habe sie anerkannt. Die Nichtbeachtung eines Erstattungsanspruchs nach "§§ 193ff. SGB X" (gemeint wohl §§ 102ff. SGB X) habe zur Folge, dass die Fehlleistungen an den Rentenempfänger nicht mehr durch den Rentenbescheid gedeckt seien und die Auszahlung daher ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Kläger hätte aufgrund der Abrechnung für abgelaufene Zeiträume in Anlage 1 des Rentenbescheids vom 11. März 2005 und wegen seiner Kenntnis um den Krankengeldbezug wissen müssen, dass ihm nur eine Sozialleistung, nämlich entweder Rente oder Krankengeld, habe zustehen können. Sie (die Beklagte) habe geprüft, ob im Rahmen der Ermessensausübung von einer Rückforderung abgesehen werden könne. Besondere Umstände, die eine Rückforderung als unbilligen Eingriff in seine (des Klägers) wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen ließen, seien jedoch nach Lage der Akten nicht erkennbar.
Der Kläger erhob Widerspruch und führte bereits hier aus, eine Rückforderung setze u.a. voraus, dass die ursprüngliche Leistungsentscheidung aufgehoben werde. Hierauf sei die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Er habe zum Zeitpunkt der Krankengeldleistung von November 2003 bis Januar 2004 keine Zahlungen von der Beklagten erhalten. Spätestens bei Erlass des Neufeststellungsbescheids vom 31. Oktober 2005 habe die Beklagte gewusst, dass Erstattungsansprüche der Techniker Krankenkasse vorlägen. Aufgrund dieses Bescheids habe er bereits EUR 9.385,56 an die Beklagte zurückgezahlt. Unabhängig hiervon wandte sich der Kläger in seinem Widerspruch gegen die Absenkung des Zugangsfaktors wegen vorzeitigen Beginns der Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Juli 2006 zurück. Sie wiederholte ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 13. Juli 2006. Der Kläger habe aufgrund der Bescheide vom 31. Januar 2005 und 11. März 2005 unter anderem für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Rente bezogen. Für diesen Zeitraum sei die Rente auch ausgezahlt worden. Er habe aber gleichzeitig Krankengeld von der Techniker Krankenkasse erhalten. Diese habe einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Die Nichtbeachtung dieses Anspruchs habe zur Folge, dass die Fehlleistung an den Rentenempfänger nicht mehr durch den Rentenbescheid gedeckt sei, sodass die Nachzahlung ohne Rechtsgrund ausgezahlt worden sei. Die Rückforderung aufgrund des Bescheids vom 31. Oktober 2005 habe sich lediglich auf die Zeiträume vom 01. Mai bis 31. Oktober 2003 und vom 01. April bis 30. September 2004 bezogen. Da der Kläger habe wissen müssen, dass ihm für den gleichen Zeitraum Leistungen von der Techniker Krankenkasse und von ihr (der Beklagten) nicht zustünden, sei er bösgläubig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Der Kläger erhob am 26. März 2007 Klage zum SG. Er trug vor, die Beklagte habe mit den Bescheiden vom 31. Januar 2005 und 11. März 2005 jeweils die monatliche Rente und die Nachzahlung von EUR 9.543,56 bzw. EUR 20.854,85 festgestellt. Aufgrund dieser Bescheide und somit mit Rechtsgrund sei dann die Rente ausgezahlt worden. Obwohl die Beklagte in dem Bescheid vom 31. Oktober 2005 festgestellt habe, dass ihm für die Zeit vom 01. November 2003 bis 31. März 2004 die Rente in voller Höhe zustehe, fordere sie jetzt für die Zeit des Krankengeldbezugs vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Rentenbeträge in Höhe von EUR 2.699,69 zurück. Für diese Beträge sei der Rechtsgrund - auch - der Bescheid vom 31. Oktober 2005. Die Beklagte hätte daher die entsprechenden Bescheide, soweit diese einen Zahlungsanspruch für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 vorsähen, aufheben und zuvor eine Anhörung durchführen müssen. Ferner hätte dann eine zwingende Ermessensausübung stattfinden müssen. Die angefochtenen Bescheide enthielten diese aber nicht. Der Kläger wies auch darauf hin, dass die Techniker Krankenkasse ihren Erstattungsanspruch am 24. Juni 2005 bei der Beklagten geltend gemacht habe, sodass zum Zeitpunkt der Berechnung vom 31. Oktober 2005 diese Rückforderung bekannt gewesen und nicht berücksichtigt worden sei. Er habe also davon ausgehen müssen, dass die Berechnung vom 31. Oktober 2005, die für einen Laien sowieso nicht durchschaubar gewesen sei, korrekt gewesen sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X komme insbesondere bei einer Nichtbeachtung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Sozialleistungsträgers in Betracht. Die fehlgeleiteten Zahlungen an den Rentenempfänger seien in diesen Fällen durch den Rentenbescheid nicht gedeckt. Die angefochtenen Bescheide seien daher nicht aufzuheben.
Mit Urteil vom 18. März 2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 auf. Es führte aus, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X könne die Beklagte die Überzahlung nicht zurückfordern, da der Bewilligungsbescheid vom 11. März 2005 hinsichtlich des streitigen Zeitraums nicht aufgehoben worden sei. Die Beklagte könne die Überzahlung auch nicht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zurückverlangen, da die Nachzahlung für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 ihren Rechtsgrund in dem Bewilligungsbescheid vom 11. März 2005 gefunden habe. Zwar habe die bereits zuvor von der Techniker Krankenkasse geleistete Krankengeldzahlung die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ausgelöst, sodass der Kläger materiell keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte innegehabt habe und die erneute Zahlung zu Unrecht erbracht worden sei. Diese Erfüllungsfiktion habe aber nicht den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 11. März 2005 als formellen Rechtsgrund der Zahlung beseitigt. Die Krankengeldzahlung habe auch nicht den Anspruch des Klägers aus dem Bewilligungsbescheid vom 11. März 2005 erfüllt. Zwar möge man dann, wenn nach Erlass eines Rentenbescheids Krankengeld gezahlt werde, in dieser Krankengeldzahlung die wahre Rentenzahlung erblicken, sodass der Rentenbescheid erfüllt sei und sich die tatsächliche Rentenzahlung dann als Überzahlung erweise. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn - wie hier - der Rentenbescheid erst nach Zahlung des Krankengeldes erlassen werde. Die Fiktion des § 107 Abs. 1 SGB X beziehe sich dann über die materielle Rechtslage hinaus auf einen noch gar nicht existenten Bescheid. Dies würde den Zweck des Bescheids, den Leistungsberechtigten vor Erstattungsforderungen dadurch zu schützen, dass die Rückabwicklung nur im Verhältnis der Leistungsträger untereinander erfolge, in sein Gegenteil verkehren. Jedenfalls in dieser Konstellation führe die Erfüllungsfiktion nur zum Erlöschen des materiellen Leistungsanspruchs, nicht aber zur Unbeachtlichkeit späterer Bescheide, die das Erlöschen des materiellen Anspruchs nicht berücksichtigten. Der Bescheid vom 11. März 2005 sei somit von Anfang an rechtswidrig gewesen, soweit er Leistungen für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 bewilligt habe, da insoweit aufgrund der Erfüllungsfiktion materiell kein Rentenanspruch mehr bestanden habe. Die Beklagte habe den Bescheid aufheben und die Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückfordern müssen. Eine gerichtliche Umdeutung des Erstattungsbescheids vom 13. Juli 2006 in einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei nicht möglich, nachdem die Beklagte ausdrücklich eine entsprechende Aufhebung nicht für erforderlich gehalten habe.
Am 16. April 2008 hat die Beklagte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie trägt vor, die Erfüllungsfiktion setze das Bestehen eines Erstattungsanspruchs voraus. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse nach § 50 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 103 SGB X entstehe wegen des rückwirkenden Entfallens des Anspruchs auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld entfalle jedoch nur, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen werde. Es müsse also für den Zeitraum der Krankengeldzahlung Rente bewilligt werden. Würde man dem SG folgen und für die Zeit eines Krankengeldbezugs keine Rente bewilligen, entstünde auch kein Erstattungsanspruch, weil dann keine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Raum stehe, die den Anspruch auf Krankengeld entfallen lasse. Im Übrigen stünden dann Rentenbeträge für die Erfüllung des Erstattungsanspruchs nicht zur Verfügung. Die Fiktion des § 107 SGB X bewirke, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rente als erfüllt gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Deswegen sei der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rente für die Zeit vom 01.November 2003 bis zum 09. Januar 2004 bereits durch die Krankengeldzahlung erfüllt gewesen. Die erneute Auszahlung der Rente für diesen Zeitraum sei daher durch den Bewilligungsbescheid nicht mehr gedeckt gewesen. Sie sei ohne Verwaltungsakt erbracht worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben seien. Der Bewilligungsbescheid sei dem Bevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben worden. Das Wissen des Bevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Der Bevollmächtigte sei studierter Jurist und Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht. Es sei davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte gewusst habe, dass die volle Auszahlung der Nachzahlung zu Unrecht erfolge, da seitens der Techniker Krankenkasse ein Erstattungsanspruch bestanden habe. Die Bescheide, die nach dem Bescheid vom 11. März 2005 erlassen worden seien, seien für die Frage unerheblich, ob der Bevollmächtigte des Klägers habe erkennen können, dass die Nachzahlung für die Zeit des Krankengeldbezugs zu Unrecht erfolgt sei. Sie habe die Jahresfrist zur Entscheidung über die Rückforderung eingehalten. Diese habe erst nach der Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 02. und 15. Juni 2006 begonnen. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Rentenangelegenheit des Klägers wegen des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. März 2005 wegen des Beitragszuschlags für Kinderlose, wegen der Neuberechnung der Rente wegen anzurechnenden Einkommens und wegen der Bearbeitung des Weiterzahlungsantrags permanent in Bearbeitung gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des SG. Er trägt vor, die Rechtslage sei unübersichtlich gewesen, da die Beklagte in mehreren zum Teil sich aufhebenden Bescheiden die Nachzahlung mehrfach neu berechnet habe. Er meint, die Jahresfrist für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sei abgelaufen gewesen. Die Techniker Krankenkasse habe ihren Erstattungsanspruch am 24. Juni 2005 bei der Beklagten angemeldet. Die Erstattung sei aber erst mit Bescheid vom 13. Juli 2006 geltend gemacht worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beklagte aus dem Urteil des SG um mehr als EUR 750,00 beschwert (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG der Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) stattgegeben und den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 aufgehoben. Dieser Bescheid war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.
1. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch über EUR 2.699,69, den die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 13. Juli 2006 geltend gemacht hat, nicht aus § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X begründet ist.
a) Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend.
aa) Allerdings hat der Kläger den geltend gemachten Erstattungsbetrag von EUR 2.699,69 zu Unrecht erhalten. Zu Unrecht ist eine Leistung erbracht, wenn sie nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, ihr also kein Anspruch des Empfängers zu Grunde lag, sodass sie rechtsgrundlos erbracht worden ist. Der Nachzahlung eines Teils der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 auf Grund des Bescheids vom 11. März 2005 stand kein Anspruch des Klägers gegenüber. Dies folgt aus § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch eines Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, nach § 362 Abs. 1 BGB führt die Erfüllung zum Erlöschen des Anspruchs. Dadurch wird eine Verknüpfung zwischen den Ansprüchen des Berechtigten gegen einen Sozialleistungsträger und dem davon an sich unabhängigen Anspruch des vorleistenden Trägers auf Erstattung gegen den eigentlich verpflichteten Leistungsträger in der Weise hergestellt, dass der Anspruch des Berechtigten als erloschen gilt und damit Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen vermieden werden (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 107 Rn. 2; Bundessozialgericht [BSG], SozR 3-5910 § 76 Nr. 4). Die Voraussetzungen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X lagen vor. Der Techniker Krankenkasse stand gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch für den streitigen Zeitraum zu. § 103 Abs. 1 SGB X bestimmt: Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Techniker Krankenkasse hatte dem Kläger für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Krankengeld gezahlt. Der Anspruch hierauf war nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V durch die nachträgliche Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum entfallen. Die Beklagte wusste auch um die Krankengeldzahlung, bevor sie die Rentennachzahlung an den Kläger auszahlte. Die Techniker Krankenkasse hatte der Beklagten auf entsprechende Anfrage mit Telefax vom 27. Januar 2005 erstmals die Krankengeldzahlung an den Kläger mitgeteilt, die Beklagte hatte jedoch erst am 11. März 2005 die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt und die Nachzahlung von EUR 20.854,85 festgestellt.
b) Die Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 beruhte jedoch auf einem Verwaltungsakt, sodass § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht eingreift.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Der "Verwaltungsakt" im rechtlichen Sinne ist hierbei nur jener Teil eines Bescheids, die auf die Änderung der Rechtslage zielt, also nur der "Verfügungssatz". Weitere Ausführungen, etwa eine Begründung oder eine weitergehende Erläuterung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, zählen hierzu nicht. Ob eine behördliche Willenserklärung in diesem Sinne auf eine rechtliche Regelung mit Außenwirkung, also auf die Setzung einer Rechtsfolge, zielt, und wie weit diese Rechtswirkung gehen soll, ist nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers durch Auslegung zu ermitteln (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 24).
Der Senat folgt der Ansicht des SG, dass mit dem Rentenbescheid vom 11. März 2005 nicht nur der Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung festgestellt und der monatliche Rentenzahlbetrag festgesetzt wurde. Auch die Feststellung einer Nachzahlung in Höhe von EUR 20.854,85 und die Aussage, dass diese Nachzahlung auf das angegebene Konto überwiesen werde, gehören zum Verfügungssatz jenes Bescheids und nehmen an seinem Regelungscharakter teil. Dies folgt bereits aus der äußeren Gestaltung. Alle genannten Feststellungen, auch die Ausführung zur - ungekürzten - Nachzahlung, finden sich auf der ersten Seite des Bescheids noch vor den auf S. 2 beginnenden Erläuterungen. Aus der Aussage, die Nachzahlung werde überwiesen, konnte und durfte der Kläger als objektiver Empfänger entnehmen, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag zur Verfügung steht und nicht mit etwaigen Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger verrechnet wird. Für einen solchen Aussageinhalt spricht auch die gerichtsbekannte Verwaltungspraxis der Beklagten und der anderen Rentenversicherungsträger, in einem Rentenbescheid auf einen Erstattungsanspruch hinzuweisen und auszuführen, dass ein etwaiger Nachzahlungsbetrag vorläufig einbehalten werde, wenn Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger vorliegen. Bestätigt wird dies durch die Erläuterungen auf Seite 3 des Bescheids vom 11. März 2005 unter der Überschrift "Nachzahlung". Dort wiederholte die Beklagte zunächst, dass der nachzuzahlende Betrag überwiesen werde, und führte weiter aus: "Ansprüche anderer Stellen (z.B. Krankenkasse, ...) auf Ersatz ihrer Leistungen aus dem nachzuzahlenden Betrag sind bisher nicht bekannt geworden". Nimmt man die beiden Aussagen des Bescheids, die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch für den streitigen Zeitraum und die Aussage, dass die gesamte Nachzahlung und somit auch der Nachzahlungsbetrag für den Streitzeitraum an den Kläger überwiesen werde, so ergibt sich hieraus deutlich, dass auch die Zahlung dieses Betrags auf einem Verwaltungsakt beruhte. Der Neufeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2005 ist für diese Auslegung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheids unerheblich. Dort hatte die Beklagte (auf S. 2) zwar auch ausgeführt, die Rente stehe für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 31. März 2004 (und damit auch für den hier streitigen Zeitraum) "in voller Höhe" zu. Dies galt jedoch, wie ausdrücklich ausgeführt war, nur "unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen". Hier musste einem objektiven Empfänger klar sein, dass die Beklagte nur die Aussage treffen wollte, dass der bekannte Hinzuverdienst des Klägers (das erhaltene Krankengeld) auf die Rentenhöhe im Streitzeitraum keinen Einfluss habe, nicht jedoch, dass dies auch im Hinblick auf andere, noch unbekannte rechtliche Umstände gelte.
Mit dieser Ansicht, die Nachzahlung finde in dem Bescheid vom 11. März 2005 eine rechtliche Grundlage, weicht der Senat von den auch vom SG genannten Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. August 2003, NZS 2004, 159 f.; Urteil vom 08. Dezember 2004, L 4 RA 166/03, veröffentlicht in Juris) ab. In dem zweiten der genannten Urteile hat das LSG Rheinland-Pfalz ausgeführt, eine Nachzahlung wie auch im Falle des Klägers, die wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu Unrecht erbracht werde, gehe über die im Rentenbescheid bewilligte Rentenleistung hinaus und werde damit nicht von dem Bescheid umfasst, da ein Teil des dort rechnerisch richtig als Nachzahlung ausgewiesenen Betrages durch die Zahlung des anderen Sozialleistungsträgers als erfüllt anzusehen sei. Aus diesem Grunde könne die Erstattungsforderung wegen der unrechtmäßigen Nachzahlung auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X gestützt werden. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass das LSG Rheinland-Pfalz in einem Fall entscheiden musste, in dem die Nachzahlung nach dem Rentenbescheid zunächst vorläufig einbehalten worden war, werden in der genannten Entscheidung die beiden Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, nämlich die Unrechtmäßigkeit der Leistung und die Festsetzung durch Verwaltungsakt, vermengt. Es kann nicht einfach unterstellt werden, dass ein Bescheid immer nur die jeweils rechtmäßige Leistung festsetzt und also schon so auszulegen sei, dass er nicht (mehr) bestehende Ansprüche nicht betreffen solle. Dann kämen rechtswidrige Bewilligungsbescheide nicht mehr vor.
Im Übrigen hat auch das BSG in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 (SozR 1300 § 50 Nr. 14) ausgeführt, dass ein Rentenversicherungsträger mit der Feststellung eines - auszuzahlenden oder zunächst einzubehaltenden - Nachzahlungsbetrags in einem Bewilligungsbescheid eine nach § 77 SGG bindende Entscheidung treffe, und zwar den Versicherten als Anspruchsinhaber und damit Leistungsberechtigten feststelle. Das Gleiche gilt auch für das Bestehen und die Höhe des Nachzahlungsanspruchs. Das BSG hat allgemein formuliert: "Mit diesen Ausführungen, die denen in anderen Rentenbescheiden entsprechen, ist ein Rentenanspruch des Klägers nicht nur für die Zeit der laufenden Rentenzahlung, sondern auch für den Nachzahlungszeitraum festgestellt worden" (Juris, Rn. 18).
Gegen diese Auslegung kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X setze einen Erstattungsanspruch des anderen Leistungsträgers voraus, dieser entstehe jedoch nur, wenn für den gleichen Zeitraum Rente bewilligt werde. Diese Ansicht ist zwar richtig. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V nur, wenn - nachträglich - Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, eine solche Gewährung setzt in aller Regel eine entsprechende Bewilligung durch einen Bescheid voraus. Die Beklagte hat jedoch mit dem Bescheid vom 11. März 2005 mehr getan als nur die Rente für den Zeitraum des Krankengeldbezugs zu bewilligen. Sie hat zusätzlich mit Bindungswirkung entschieden, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag ausgezahlt wird. Sie hätte vielmehr, wie auch sonst üblich, die Nachzahlung vorläufig einbehalten und dies in diesem Bescheid dem Kläger mitteilen müssen. Auch dies wäre - dem Grunde nach - eine Rentenbewilligung gewesen, die zu einem Erstattungsanspruch der Techniker Krankenkasse und damit zur Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X geführt hätte.
2. Die Beklagte kann ihre Erstattungsforderung auch nicht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass Leistungen aufgrund eines Verwaltungsakts erbracht worden sind und dieser Verwaltungsakt - z.B. nach den §§ 45 oder 48 SGB X - aufgehoben worden ist.
Wie bereits ausgeführt, beruhte nicht nur die Feststellung des Nachzahlungsbetrags, sondern auch die Entscheidung, ihn nicht einzubehalten, sondern in voller Höhe an den Kläger auszuzahlen, auf dem Bescheid vom 11. März 2005 und damit auf einem Verwaltungsakt. Der Neufeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2005 dagegen traf insoweit keine Regelung und ersetzte den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2005 daher insoweit nicht, weil er für den hier streitigen Zeitraum nur die Aussage traf, dass jedenfalls kein anzurechnender Hinzuverdienst bestanden habe.
Den Bescheid vom 11. März 2005 hat die Beklagte jedoch nicht aufgehoben. Entsprechende Ausführungen finden sich in dem angegriffenen Bescheid vom 13. Juli 2006 nicht und auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007. Die Beklagte beruft sich vielmehr selbst darauf, sie müsse den Rentenbewilligungsbescheid nicht aufheben.
Auch anderweitig hat die Beklagte den Bescheid vom 11. März 2005 für den hier streitigen Zeitraum nicht zurückgenommen. Zwar hat sie mit dem Bescheid vom 06. Februar 2006 den Bescheid vom 11. März 2005 teilweise, nämlich für die Zeit vom 01. Mai bis 31. Oktober 2003 und vom 01. April bis 30. September 2004, zurückgenommen. Diese Rücknahme erfasst allerdings nicht den Zeitraum des Bezugs des Krankengeldes vom 01. November 2003 bis 09. Januar 2004. Auch durch den Neufeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2005 ist der Bescheid vom 11. März 2005 nicht vollständig ersetzt worden. Ihm fehlt jegliche Verfügung, dass eine Rücknahme erfolge. Dies ergibt sich auch aus der Anlage 10, in der die Beklagte den Kläger von ihrer Absicht unterrichtete, den Rentenbescheid vom 11. März 2005 für die genannten Zeiträume - noch - zurückzunehmen. Im Neufeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2005 ist lediglich eine Überzahlung festgestellt worden.
3. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 ist - unabhängig von der Frage, ob die Erstattungsforderung die Rücknahme des Bescheids vom 11. März 2005 voraussetzt - aus einem weiteren Grunde rechtswidrig.
a) Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Beklagte setzte in jedem Falle eine Ermessensentscheidung voraus.
Sowohl nach § 50 Abs. 1 Satz 1 als auch nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann eine Erstattungsforderung nur unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzregelungen des § 45 oder des § 48 SGB X geltend gemacht werden. Diese Regelungen greifen für beide Erstattungsgrundlagen ein. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind sie schon bei der vorgelagerten Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen, in den Fällen des § 50 Abs. 2 SGB X müssen sie nach der ausdrücklichen Anordnung in Satz 2 dieser Vorschrift bei der Entscheidung über die Rückforderung selbst beachtet werden (vgl. BSG SozR 1300 § 50 Nr. 3). Da der Kläger das Krankengeld bereits vor Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten hatte und die Auszahlung des Rentennachzahlungsbetrags an ihn daher von Anfang an unrechtmäßig war, wären hier die Voraussetzungen des § 45 SGB X festzustellen. Da die Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB X im Ermessen der Behörde steht, erfordert deshalb die Rückforderung von Leistungen für die Vergangenheit nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch eine Ermessensentscheidung dahin, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen wird (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2). Ein Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat oder von dem Ermessen unter Überschreitung der gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
b) Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass sich der Kläger nicht auf den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X berufen kann. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Der Bevollmächtigte des Klägers konnte aus dem an ihn zugestellten Bescheid vom 11. März 2005 ohne weiteres erkennen, dass die Beklagte die Nachzahlung zu Unrecht in voller Höhe an den Kläger auszahlen wollte. In der Berechnung des Nachzahlungsbetrags war nicht berücksichtigt, dass der Kläger vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Krankengeld erhalten hatte. Ferner wies die Beklagte auf S. 3 des Bescheids darauf hin, dass Ansprüche anderer Stellen wie z.B. der Krankenkasse auf Ersatz von Leistungen aus dem nachzuzahlenden Betrag bislang nicht bekannt geworden seien, der Kläger den Bescheid jedoch den entsprechenden Stellen unverzüglich vorlegen müsse, falls für den Nachzahlungszeitraum von solchen Stellen Leistungen erbracht worden seien. Auch aus diesen Angaben war erkennbar, dass für die Zeit des Krankengeldbezugs möglicherweise ein Erstattungsanspruch der Techniker Krankenkasse gegen die Beklagte bestand und daher die Rentenzahlung für diesen Zeitraum keinen Rechtsgrund hatte. Ob der Bevollmächtigte weiterhin selbst wusste, dass der Kläger Krankengeld bezoge hatte, ist unerheblich. Der Kläger selbst wusste dies. Im Falle einer Vertretung sind aber das Wissen oder Wissenmüssen des Vertreters und des Vertretenen zusammenzuführen (vgl. § 166 Abs. 2 BGB), ein Vertretener kann sich nicht darauf berufen, auf Grund des ihm nützlichen arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Vertreter selbst nicht über alle relevanten Kenntnisse verfügt zu haben.
b) Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist allerdings rechtswidrig. Die Beklagte traf zwar bezüglich der Rückforderung eine Ermessensentscheidung, sodass eine Ermessensunterschreitung nicht gegeben ist. Denn zumindest in dem Bescheid vom 13. Juli 2006 - in dem Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 finden sich Ermessenserwägungen überhaupt nicht, vielmehr hat die Beklagte dort nur ausgeführt, sie sei zur Rückforderung der Überzahlung berechtigt - hat sie ausgeführt, sie habe geprüft, ob trotz Vorliegens der Rückforderungsvoraussetzungen im Rahmen einer Ermessensentscheidung von einer Rückforderung abgesehen werden könne, jedoch seien besondere Umstände, die eine Rückforderung als unbilligen Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erscheinen ließen, nach Lage der Akten nicht erkennbar. Allerdings liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Denn diese Ausführungen stellen keine vollständige Ermessensausübung dar. Die Beklagte hat in ihre Abwägung nicht eingestellt, dass sie ein Verschulden an der Entstehung der Überzahlung traf. Dass der Kläger in dem Zeitraum, für den die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, Krankengeld bezogen hatte, war der Beklagten am 27. Januar 2005 bekannt, als ihr die Techniker Krankenkasse dies auf ihre (der Beklagten) Anfrage hin, die wegen der Ausführung des Anerkenntnisses vom 30. September 2004 erfolgte, mitteilte. Gleichwohl hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 11. März 2005 auch die Auszahlung des vollen Nachzahlungsbetrags verfügt, obwohl wegen der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X insoweit kein Rentenanspruch des Klägers mehr bestand. Dafür, dass nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zuließen (Ermessensreduzierung auf Null), vermag der Senat nicht zu erkennen. Allein die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, die in diesen Fällen immer vorliegt, führt nicht zwingend zu einer Ermessensreduzierung auf Null (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 17).
c) Da der Bescheid vom 13. Juli 2006 bereits aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten hat, die im Übrigen wohl nicht vor der Anhörung des Klägers durch die Beklagte, welche mit Schreiben vom 02. und 15. Juni 2006 erfolgte, begonnen haben dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 06. März 1997, 7 RAr 40/96, veröffentlicht in juris, Rn. 26; SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG kommt der Rechtssache allenfalls wegen der Frage zu, ob ein Rentenbewilligungsbescheid auch rechtlich bindende Aussagen über die Auszahlung etwaiger Nachzahlungsbeträge trifft, bei der der Senat von der zitierten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. Dezember 2004, L 4 RA 166/03) abweicht. Auf diese Frage kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht an, nachdem der Bescheid der Beklagten auch wegen ungenügender Ermessensausübung rechtswidrig ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung geleisteter Rente in Höhe von EUR 2.699,69 für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004.
Der am 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten rentenversichert und Mitglied der Techniker Krankenkasse. Er war bis zum 30. Juni 2000 abhängig beschäftigt. Vom 01. Oktober 2000 bis zum 21. Dezember 2000 und erneut vom 28. Juni 2001 bis zum 14. Juni 2002 bezog er Arbeitslosengeld sowie vom 22. Dezember 2000 bis 27. Juni 2001 Überbrückungsgeld. In der Zeit vom 15. Juni 2002 bis 30. November 2002 war er ohne Leistungsbezug arbeitslos. Vom 01. Dezember 2002 bis zum 31. Oktober 2003 war er erneut abhängig beschäftigt, wobei er während dieser Tätigkeit am 23. September 2003 arbeitsunfähig wurde und Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhielt. Vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 bezog der Kläger von der Techniker Krankenkasse Krankengeld in Höhe von EUR 108,83 kalendertäglich. Vom 10. Januar 2004 bis zum 30. September 2004 war der Kläger erneut abhängig beschäftigt.
Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2002 auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hatte (Bescheid vom 22. Januar 2003, Widerspruchsbescheid vom 06. August 2003), erkannte sie in dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG - S 2 RA 2458/02 -) mit Schriftsatz vom 30. September 2004 Ansprüche des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01. November 2002 und auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01. Mai 2003 bis voraussichtlich zum 30. April 2006 an. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Zur Ausführung des Anerkenntnisses übersandte die Beklagte am 26. Januar 2005 der Techniker Krankenkasse einen Vordruck zur Bescheinigung des Bezugs von Sozialleistungen. Dieser Vordruck ging am 27. Januar 2005 per Telefax wieder bei der Beklagten ein. Darin teilte die Techniker Krankenkasse mit, dass sie dem Kläger vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Krankengeld in Höhe von EUR 108,83 kalendertäglich gezahlt habe.
Die Beklagte erließ zwei Ausführungsbescheide: Mit dem Bescheid vom 31. Januar 2005 bewilligte sie dem Kläger ab dem 01. November 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 621,69 ab dem 01. März 2005. Für die Zeit vom 01. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2002 wurde die Rente wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdiensts nicht gezahlt. Es ergab sich eine Nachzahlung von EUR 9.543,56 für die Zeit vom 01. November 2002 bis zum 28. Februar 2005. Die Beklagte führte aus, die Nachzahlung werde auf das Konto des Klägers überwiesen. Diesen Bescheid änderte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 02. März 2005 ab dem 01. April 2005 ab, indem sie den monatlichen Zahlbetrag wegen des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung auf EUR 619,99 herabsetzte. Mit dem weiteren Ausführungsbescheid vom 11. März 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 01. Mai 2003 bis zum 30. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 1.244,59 ab dem 01. Mai 2005. Sie stellte in dem Bescheid fest, die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Mai 2003 bis zum 30. April 2005 betrage EUR 20.854,85 und werde auf das Konto des Klägers überwiesen. Sie führte auf Seite 3 des Bescheids unter der Überschrift "Nachzahlung" u.a, aus: "Der nachzuzahlende Betrag wird überwiesen. Ansprüche anderer Stellen (z.B. Krankenkasse, ...) auf Ersatz ihrer Leistungen aus dem nachzuzahlenden Betrag sind bisher nicht bekannt geworden. Falls für den Nachzahlungszeitraum von solchen Stellen Leistungen erbracht wurden oder noch werden, bitten wir, diesen Bescheid den entsprechenden Stellen unverzüglich vorzulegen". Auch bei dieser Bewilligung berücksichtigte die Beklagte den Beitragszuschlag für Kinderlose. Der Kläger erhob wegen dieses Abzugs Widerspruch, weil er drei Kinder habe. Die Beklagte gab diesem Widerspruch statt, indem sie mit Bescheid vom 19. April 2005 die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers ab dem 01. April 2005 neu berechnete und den Zahlbetrag nunmehr auf EUR 1.248,00 monatlich festsetzte. Es ergab sich eine Nachzahlung für die Zeit vom 01. April bis 31. Mai 2005 in Höhe von EUR 17,06. Die Beklagte wies die in den Bescheiden genannten Nachzahlungsbeträge an den Kläger an, und zwar die EUR 9.543,56 am 31. Januar 2005, die EUR 20.854,85 am 11. März 2005 und die EUR 17,06 am 19. April 2005.
Am 01. Juni 2005 erkundigte sich die Techniker Krankenkasse bei der Beklagten telefonisch, ob aus den Rentenbewilligungen an den Kläger die Nachzahlung noch vorhanden sei, da sie, die Kasse, einen Erstattungsanspruch geltend machen wolle. Die Beklagte übersandte ihr den Rentenbescheid vom 11. März 2005. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005, bei der Beklagten an diesem Tage eingegangen, teilte die Techniker Krankenkasse mit, sie habe dem Kläger vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Krankengeld gezahlt und mache einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung für diesen Zeitraum geltend. Sie habe versucht, die Erstattung direkt von dem Kläger zu erhalten, dies habe dieser jedoch abgelehnt. Ihr sei lediglich bekannt gewesen, dass der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten habe. Auf diese Rente habe sie keinen Erstattungsanspruch, weil der Rentenbeginn vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelegen habe. Es werde gebeten, eine Befriedigung des Erstattungsanspruchs zu prüfen. Der Erstattungsanspruch betrage insgesamt EUR 2.699,69 (Verweis auf ihr Schreiben an den Kläger vom 07. Juni 2005). Die Beklagte teilte der Techniker Krankenkasse unter dem 19. September 2005 erneut mit, dass die gesamte Nachzahlung bereits an den Kläger ausgezahlt sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 teilte die Beklagte der Techniker Krankenkasse dann mit, sie werde den Rentenbescheid an den Kläger aufheben und die Nachzahlung zurückfordern.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Mai 2003 neu und stellte eine Überzahlung von EUR 9.385,56 fest. Sie führte aus, unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen habe die Rente vom 01. Mai bis 31. Oktober 2003 nicht, vom 01. April bis 30. September 2004 nur in Höhe von drei Vierteln sowie vom 01. November 2003 bis zum 31. März 2004 und ab 01. Oktober 2004 in voller Höhe zugestanden. In der diesem Bescheid beigefügten Anlage 10 teilte sie mit, sie beabsichtige, den Rentenbescheid vom 11. März 2005 mit Wirkung vom 01. Mai bis 31. Oktober 2003 und vom 01. April bis 30. September 2004 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen und die entstandene Überzahlung von insgesamt EUR 9.385,56 nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Den gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 10. Januar 2006 zurück. Den entsprechenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erließ die Beklagte am 06. Februar 2006. Den Betrag von EUR 9.385,56 überwies der Kläger im März 2006 der Beklagten.
Nach einer Nachfrage der Techniker Krankenkasse überwies die Beklagte dieser den geforderten Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01. November 2003 bis 09. Januar 2004 in Höhe von EUR 2.699,69.
Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 02. und 15. Juni 2006) forderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 ohne Rechtsgrund gezahlten Rentenbeträge in Höhe von EUR 2.699,69 nach § 50 Abs. 2 SGB X zurück. Sie führte aus, den für diesen Zeitraum vorhandenen Erstattungsanspruch der Techniker Krankenkasse habe sie anerkannt. Die Nichtbeachtung eines Erstattungsanspruchs nach "§§ 193ff. SGB X" (gemeint wohl §§ 102ff. SGB X) habe zur Folge, dass die Fehlleistungen an den Rentenempfänger nicht mehr durch den Rentenbescheid gedeckt seien und die Auszahlung daher ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Kläger hätte aufgrund der Abrechnung für abgelaufene Zeiträume in Anlage 1 des Rentenbescheids vom 11. März 2005 und wegen seiner Kenntnis um den Krankengeldbezug wissen müssen, dass ihm nur eine Sozialleistung, nämlich entweder Rente oder Krankengeld, habe zustehen können. Sie (die Beklagte) habe geprüft, ob im Rahmen der Ermessensausübung von einer Rückforderung abgesehen werden könne. Besondere Umstände, die eine Rückforderung als unbilligen Eingriff in seine (des Klägers) wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen ließen, seien jedoch nach Lage der Akten nicht erkennbar.
Der Kläger erhob Widerspruch und führte bereits hier aus, eine Rückforderung setze u.a. voraus, dass die ursprüngliche Leistungsentscheidung aufgehoben werde. Hierauf sei die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Er habe zum Zeitpunkt der Krankengeldleistung von November 2003 bis Januar 2004 keine Zahlungen von der Beklagten erhalten. Spätestens bei Erlass des Neufeststellungsbescheids vom 31. Oktober 2005 habe die Beklagte gewusst, dass Erstattungsansprüche der Techniker Krankenkasse vorlägen. Aufgrund dieses Bescheids habe er bereits EUR 9.385,56 an die Beklagte zurückgezahlt. Unabhängig hiervon wandte sich der Kläger in seinem Widerspruch gegen die Absenkung des Zugangsfaktors wegen vorzeitigen Beginns der Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Juli 2006 zurück. Sie wiederholte ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 13. Juli 2006. Der Kläger habe aufgrund der Bescheide vom 31. Januar 2005 und 11. März 2005 unter anderem für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Rente bezogen. Für diesen Zeitraum sei die Rente auch ausgezahlt worden. Er habe aber gleichzeitig Krankengeld von der Techniker Krankenkasse erhalten. Diese habe einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Die Nichtbeachtung dieses Anspruchs habe zur Folge, dass die Fehlleistung an den Rentenempfänger nicht mehr durch den Rentenbescheid gedeckt sei, sodass die Nachzahlung ohne Rechtsgrund ausgezahlt worden sei. Die Rückforderung aufgrund des Bescheids vom 31. Oktober 2005 habe sich lediglich auf die Zeiträume vom 01. Mai bis 31. Oktober 2003 und vom 01. April bis 30. September 2004 bezogen. Da der Kläger habe wissen müssen, dass ihm für den gleichen Zeitraum Leistungen von der Techniker Krankenkasse und von ihr (der Beklagten) nicht zustünden, sei er bösgläubig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Der Kläger erhob am 26. März 2007 Klage zum SG. Er trug vor, die Beklagte habe mit den Bescheiden vom 31. Januar 2005 und 11. März 2005 jeweils die monatliche Rente und die Nachzahlung von EUR 9.543,56 bzw. EUR 20.854,85 festgestellt. Aufgrund dieser Bescheide und somit mit Rechtsgrund sei dann die Rente ausgezahlt worden. Obwohl die Beklagte in dem Bescheid vom 31. Oktober 2005 festgestellt habe, dass ihm für die Zeit vom 01. November 2003 bis 31. März 2004 die Rente in voller Höhe zustehe, fordere sie jetzt für die Zeit des Krankengeldbezugs vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Rentenbeträge in Höhe von EUR 2.699,69 zurück. Für diese Beträge sei der Rechtsgrund - auch - der Bescheid vom 31. Oktober 2005. Die Beklagte hätte daher die entsprechenden Bescheide, soweit diese einen Zahlungsanspruch für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 vorsähen, aufheben und zuvor eine Anhörung durchführen müssen. Ferner hätte dann eine zwingende Ermessensausübung stattfinden müssen. Die angefochtenen Bescheide enthielten diese aber nicht. Der Kläger wies auch darauf hin, dass die Techniker Krankenkasse ihren Erstattungsanspruch am 24. Juni 2005 bei der Beklagten geltend gemacht habe, sodass zum Zeitpunkt der Berechnung vom 31. Oktober 2005 diese Rückforderung bekannt gewesen und nicht berücksichtigt worden sei. Er habe also davon ausgehen müssen, dass die Berechnung vom 31. Oktober 2005, die für einen Laien sowieso nicht durchschaubar gewesen sei, korrekt gewesen sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X komme insbesondere bei einer Nichtbeachtung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Sozialleistungsträgers in Betracht. Die fehlgeleiteten Zahlungen an den Rentenempfänger seien in diesen Fällen durch den Rentenbescheid nicht gedeckt. Die angefochtenen Bescheide seien daher nicht aufzuheben.
Mit Urteil vom 18. März 2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 auf. Es führte aus, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X könne die Beklagte die Überzahlung nicht zurückfordern, da der Bewilligungsbescheid vom 11. März 2005 hinsichtlich des streitigen Zeitraums nicht aufgehoben worden sei. Die Beklagte könne die Überzahlung auch nicht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zurückverlangen, da die Nachzahlung für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 ihren Rechtsgrund in dem Bewilligungsbescheid vom 11. März 2005 gefunden habe. Zwar habe die bereits zuvor von der Techniker Krankenkasse geleistete Krankengeldzahlung die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ausgelöst, sodass der Kläger materiell keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte innegehabt habe und die erneute Zahlung zu Unrecht erbracht worden sei. Diese Erfüllungsfiktion habe aber nicht den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 11. März 2005 als formellen Rechtsgrund der Zahlung beseitigt. Die Krankengeldzahlung habe auch nicht den Anspruch des Klägers aus dem Bewilligungsbescheid vom 11. März 2005 erfüllt. Zwar möge man dann, wenn nach Erlass eines Rentenbescheids Krankengeld gezahlt werde, in dieser Krankengeldzahlung die wahre Rentenzahlung erblicken, sodass der Rentenbescheid erfüllt sei und sich die tatsächliche Rentenzahlung dann als Überzahlung erweise. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn - wie hier - der Rentenbescheid erst nach Zahlung des Krankengeldes erlassen werde. Die Fiktion des § 107 Abs. 1 SGB X beziehe sich dann über die materielle Rechtslage hinaus auf einen noch gar nicht existenten Bescheid. Dies würde den Zweck des Bescheids, den Leistungsberechtigten vor Erstattungsforderungen dadurch zu schützen, dass die Rückabwicklung nur im Verhältnis der Leistungsträger untereinander erfolge, in sein Gegenteil verkehren. Jedenfalls in dieser Konstellation führe die Erfüllungsfiktion nur zum Erlöschen des materiellen Leistungsanspruchs, nicht aber zur Unbeachtlichkeit späterer Bescheide, die das Erlöschen des materiellen Anspruchs nicht berücksichtigten. Der Bescheid vom 11. März 2005 sei somit von Anfang an rechtswidrig gewesen, soweit er Leistungen für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 bewilligt habe, da insoweit aufgrund der Erfüllungsfiktion materiell kein Rentenanspruch mehr bestanden habe. Die Beklagte habe den Bescheid aufheben und die Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückfordern müssen. Eine gerichtliche Umdeutung des Erstattungsbescheids vom 13. Juli 2006 in einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei nicht möglich, nachdem die Beklagte ausdrücklich eine entsprechende Aufhebung nicht für erforderlich gehalten habe.
Am 16. April 2008 hat die Beklagte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie trägt vor, die Erfüllungsfiktion setze das Bestehen eines Erstattungsanspruchs voraus. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse nach § 50 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 103 SGB X entstehe wegen des rückwirkenden Entfallens des Anspruchs auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld entfalle jedoch nur, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen werde. Es müsse also für den Zeitraum der Krankengeldzahlung Rente bewilligt werden. Würde man dem SG folgen und für die Zeit eines Krankengeldbezugs keine Rente bewilligen, entstünde auch kein Erstattungsanspruch, weil dann keine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Raum stehe, die den Anspruch auf Krankengeld entfallen lasse. Im Übrigen stünden dann Rentenbeträge für die Erfüllung des Erstattungsanspruchs nicht zur Verfügung. Die Fiktion des § 107 SGB X bewirke, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rente als erfüllt gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Deswegen sei der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rente für die Zeit vom 01.November 2003 bis zum 09. Januar 2004 bereits durch die Krankengeldzahlung erfüllt gewesen. Die erneute Auszahlung der Rente für diesen Zeitraum sei daher durch den Bewilligungsbescheid nicht mehr gedeckt gewesen. Sie sei ohne Verwaltungsakt erbracht worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben seien. Der Bewilligungsbescheid sei dem Bevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben worden. Das Wissen des Bevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Der Bevollmächtigte sei studierter Jurist und Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht. Es sei davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte gewusst habe, dass die volle Auszahlung der Nachzahlung zu Unrecht erfolge, da seitens der Techniker Krankenkasse ein Erstattungsanspruch bestanden habe. Die Bescheide, die nach dem Bescheid vom 11. März 2005 erlassen worden seien, seien für die Frage unerheblich, ob der Bevollmächtigte des Klägers habe erkennen können, dass die Nachzahlung für die Zeit des Krankengeldbezugs zu Unrecht erfolgt sei. Sie habe die Jahresfrist zur Entscheidung über die Rückforderung eingehalten. Diese habe erst nach der Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 02. und 15. Juni 2006 begonnen. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Rentenangelegenheit des Klägers wegen des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. März 2005 wegen des Beitragszuschlags für Kinderlose, wegen der Neuberechnung der Rente wegen anzurechnenden Einkommens und wegen der Bearbeitung des Weiterzahlungsantrags permanent in Bearbeitung gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des SG. Er trägt vor, die Rechtslage sei unübersichtlich gewesen, da die Beklagte in mehreren zum Teil sich aufhebenden Bescheiden die Nachzahlung mehrfach neu berechnet habe. Er meint, die Jahresfrist für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sei abgelaufen gewesen. Die Techniker Krankenkasse habe ihren Erstattungsanspruch am 24. Juni 2005 bei der Beklagten angemeldet. Die Erstattung sei aber erst mit Bescheid vom 13. Juli 2006 geltend gemacht worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beklagte aus dem Urteil des SG um mehr als EUR 750,00 beschwert (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG der Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) stattgegeben und den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 aufgehoben. Dieser Bescheid war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.
1. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch über EUR 2.699,69, den die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 13. Juli 2006 geltend gemacht hat, nicht aus § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X begründet ist.
a) Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend.
aa) Allerdings hat der Kläger den geltend gemachten Erstattungsbetrag von EUR 2.699,69 zu Unrecht erhalten. Zu Unrecht ist eine Leistung erbracht, wenn sie nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, ihr also kein Anspruch des Empfängers zu Grunde lag, sodass sie rechtsgrundlos erbracht worden ist. Der Nachzahlung eines Teils der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 auf Grund des Bescheids vom 11. März 2005 stand kein Anspruch des Klägers gegenüber. Dies folgt aus § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch eines Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, nach § 362 Abs. 1 BGB führt die Erfüllung zum Erlöschen des Anspruchs. Dadurch wird eine Verknüpfung zwischen den Ansprüchen des Berechtigten gegen einen Sozialleistungsträger und dem davon an sich unabhängigen Anspruch des vorleistenden Trägers auf Erstattung gegen den eigentlich verpflichteten Leistungsträger in der Weise hergestellt, dass der Anspruch des Berechtigten als erloschen gilt und damit Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen vermieden werden (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 107 Rn. 2; Bundessozialgericht [BSG], SozR 3-5910 § 76 Nr. 4). Die Voraussetzungen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X lagen vor. Der Techniker Krankenkasse stand gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch für den streitigen Zeitraum zu. § 103 Abs. 1 SGB X bestimmt: Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Techniker Krankenkasse hatte dem Kläger für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Krankengeld gezahlt. Der Anspruch hierauf war nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V durch die nachträgliche Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum entfallen. Die Beklagte wusste auch um die Krankengeldzahlung, bevor sie die Rentennachzahlung an den Kläger auszahlte. Die Techniker Krankenkasse hatte der Beklagten auf entsprechende Anfrage mit Telefax vom 27. Januar 2005 erstmals die Krankengeldzahlung an den Kläger mitgeteilt, die Beklagte hatte jedoch erst am 11. März 2005 die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt und die Nachzahlung von EUR 20.854,85 festgestellt.
b) Die Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 beruhte jedoch auf einem Verwaltungsakt, sodass § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht eingreift.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Der "Verwaltungsakt" im rechtlichen Sinne ist hierbei nur jener Teil eines Bescheids, die auf die Änderung der Rechtslage zielt, also nur der "Verfügungssatz". Weitere Ausführungen, etwa eine Begründung oder eine weitergehende Erläuterung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, zählen hierzu nicht. Ob eine behördliche Willenserklärung in diesem Sinne auf eine rechtliche Regelung mit Außenwirkung, also auf die Setzung einer Rechtsfolge, zielt, und wie weit diese Rechtswirkung gehen soll, ist nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers durch Auslegung zu ermitteln (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 24).
Der Senat folgt der Ansicht des SG, dass mit dem Rentenbescheid vom 11. März 2005 nicht nur der Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung festgestellt und der monatliche Rentenzahlbetrag festgesetzt wurde. Auch die Feststellung einer Nachzahlung in Höhe von EUR 20.854,85 und die Aussage, dass diese Nachzahlung auf das angegebene Konto überwiesen werde, gehören zum Verfügungssatz jenes Bescheids und nehmen an seinem Regelungscharakter teil. Dies folgt bereits aus der äußeren Gestaltung. Alle genannten Feststellungen, auch die Ausführung zur - ungekürzten - Nachzahlung, finden sich auf der ersten Seite des Bescheids noch vor den auf S. 2 beginnenden Erläuterungen. Aus der Aussage, die Nachzahlung werde überwiesen, konnte und durfte der Kläger als objektiver Empfänger entnehmen, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag zur Verfügung steht und nicht mit etwaigen Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger verrechnet wird. Für einen solchen Aussageinhalt spricht auch die gerichtsbekannte Verwaltungspraxis der Beklagten und der anderen Rentenversicherungsträger, in einem Rentenbescheid auf einen Erstattungsanspruch hinzuweisen und auszuführen, dass ein etwaiger Nachzahlungsbetrag vorläufig einbehalten werde, wenn Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger vorliegen. Bestätigt wird dies durch die Erläuterungen auf Seite 3 des Bescheids vom 11. März 2005 unter der Überschrift "Nachzahlung". Dort wiederholte die Beklagte zunächst, dass der nachzuzahlende Betrag überwiesen werde, und führte weiter aus: "Ansprüche anderer Stellen (z.B. Krankenkasse, ...) auf Ersatz ihrer Leistungen aus dem nachzuzahlenden Betrag sind bisher nicht bekannt geworden". Nimmt man die beiden Aussagen des Bescheids, die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch für den streitigen Zeitraum und die Aussage, dass die gesamte Nachzahlung und somit auch der Nachzahlungsbetrag für den Streitzeitraum an den Kläger überwiesen werde, so ergibt sich hieraus deutlich, dass auch die Zahlung dieses Betrags auf einem Verwaltungsakt beruhte. Der Neufeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2005 ist für diese Auslegung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheids unerheblich. Dort hatte die Beklagte (auf S. 2) zwar auch ausgeführt, die Rente stehe für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 31. März 2004 (und damit auch für den hier streitigen Zeitraum) "in voller Höhe" zu. Dies galt jedoch, wie ausdrücklich ausgeführt war, nur "unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen". Hier musste einem objektiven Empfänger klar sein, dass die Beklagte nur die Aussage treffen wollte, dass der bekannte Hinzuverdienst des Klägers (das erhaltene Krankengeld) auf die Rentenhöhe im Streitzeitraum keinen Einfluss habe, nicht jedoch, dass dies auch im Hinblick auf andere, noch unbekannte rechtliche Umstände gelte.
Mit dieser Ansicht, die Nachzahlung finde in dem Bescheid vom 11. März 2005 eine rechtliche Grundlage, weicht der Senat von den auch vom SG genannten Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. August 2003, NZS 2004, 159 f.; Urteil vom 08. Dezember 2004, L 4 RA 166/03, veröffentlicht in Juris) ab. In dem zweiten der genannten Urteile hat das LSG Rheinland-Pfalz ausgeführt, eine Nachzahlung wie auch im Falle des Klägers, die wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu Unrecht erbracht werde, gehe über die im Rentenbescheid bewilligte Rentenleistung hinaus und werde damit nicht von dem Bescheid umfasst, da ein Teil des dort rechnerisch richtig als Nachzahlung ausgewiesenen Betrages durch die Zahlung des anderen Sozialleistungsträgers als erfüllt anzusehen sei. Aus diesem Grunde könne die Erstattungsforderung wegen der unrechtmäßigen Nachzahlung auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X gestützt werden. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass das LSG Rheinland-Pfalz in einem Fall entscheiden musste, in dem die Nachzahlung nach dem Rentenbescheid zunächst vorläufig einbehalten worden war, werden in der genannten Entscheidung die beiden Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, nämlich die Unrechtmäßigkeit der Leistung und die Festsetzung durch Verwaltungsakt, vermengt. Es kann nicht einfach unterstellt werden, dass ein Bescheid immer nur die jeweils rechtmäßige Leistung festsetzt und also schon so auszulegen sei, dass er nicht (mehr) bestehende Ansprüche nicht betreffen solle. Dann kämen rechtswidrige Bewilligungsbescheide nicht mehr vor.
Im Übrigen hat auch das BSG in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 (SozR 1300 § 50 Nr. 14) ausgeführt, dass ein Rentenversicherungsträger mit der Feststellung eines - auszuzahlenden oder zunächst einzubehaltenden - Nachzahlungsbetrags in einem Bewilligungsbescheid eine nach § 77 SGG bindende Entscheidung treffe, und zwar den Versicherten als Anspruchsinhaber und damit Leistungsberechtigten feststelle. Das Gleiche gilt auch für das Bestehen und die Höhe des Nachzahlungsanspruchs. Das BSG hat allgemein formuliert: "Mit diesen Ausführungen, die denen in anderen Rentenbescheiden entsprechen, ist ein Rentenanspruch des Klägers nicht nur für die Zeit der laufenden Rentenzahlung, sondern auch für den Nachzahlungszeitraum festgestellt worden" (Juris, Rn. 18).
Gegen diese Auslegung kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X setze einen Erstattungsanspruch des anderen Leistungsträgers voraus, dieser entstehe jedoch nur, wenn für den gleichen Zeitraum Rente bewilligt werde. Diese Ansicht ist zwar richtig. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V nur, wenn - nachträglich - Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, eine solche Gewährung setzt in aller Regel eine entsprechende Bewilligung durch einen Bescheid voraus. Die Beklagte hat jedoch mit dem Bescheid vom 11. März 2005 mehr getan als nur die Rente für den Zeitraum des Krankengeldbezugs zu bewilligen. Sie hat zusätzlich mit Bindungswirkung entschieden, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag ausgezahlt wird. Sie hätte vielmehr, wie auch sonst üblich, die Nachzahlung vorläufig einbehalten und dies in diesem Bescheid dem Kläger mitteilen müssen. Auch dies wäre - dem Grunde nach - eine Rentenbewilligung gewesen, die zu einem Erstattungsanspruch der Techniker Krankenkasse und damit zur Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X geführt hätte.
2. Die Beklagte kann ihre Erstattungsforderung auch nicht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass Leistungen aufgrund eines Verwaltungsakts erbracht worden sind und dieser Verwaltungsakt - z.B. nach den §§ 45 oder 48 SGB X - aufgehoben worden ist.
Wie bereits ausgeführt, beruhte nicht nur die Feststellung des Nachzahlungsbetrags, sondern auch die Entscheidung, ihn nicht einzubehalten, sondern in voller Höhe an den Kläger auszuzahlen, auf dem Bescheid vom 11. März 2005 und damit auf einem Verwaltungsakt. Der Neufeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2005 dagegen traf insoweit keine Regelung und ersetzte den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2005 daher insoweit nicht, weil er für den hier streitigen Zeitraum nur die Aussage traf, dass jedenfalls kein anzurechnender Hinzuverdienst bestanden habe.
Den Bescheid vom 11. März 2005 hat die Beklagte jedoch nicht aufgehoben. Entsprechende Ausführungen finden sich in dem angegriffenen Bescheid vom 13. Juli 2006 nicht und auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007. Die Beklagte beruft sich vielmehr selbst darauf, sie müsse den Rentenbewilligungsbescheid nicht aufheben.
Auch anderweitig hat die Beklagte den Bescheid vom 11. März 2005 für den hier streitigen Zeitraum nicht zurückgenommen. Zwar hat sie mit dem Bescheid vom 06. Februar 2006 den Bescheid vom 11. März 2005 teilweise, nämlich für die Zeit vom 01. Mai bis 31. Oktober 2003 und vom 01. April bis 30. September 2004, zurückgenommen. Diese Rücknahme erfasst allerdings nicht den Zeitraum des Bezugs des Krankengeldes vom 01. November 2003 bis 09. Januar 2004. Auch durch den Neufeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2005 ist der Bescheid vom 11. März 2005 nicht vollständig ersetzt worden. Ihm fehlt jegliche Verfügung, dass eine Rücknahme erfolge. Dies ergibt sich auch aus der Anlage 10, in der die Beklagte den Kläger von ihrer Absicht unterrichtete, den Rentenbescheid vom 11. März 2005 für die genannten Zeiträume - noch - zurückzunehmen. Im Neufeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2005 ist lediglich eine Überzahlung festgestellt worden.
3. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 ist - unabhängig von der Frage, ob die Erstattungsforderung die Rücknahme des Bescheids vom 11. März 2005 voraussetzt - aus einem weiteren Grunde rechtswidrig.
a) Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Beklagte setzte in jedem Falle eine Ermessensentscheidung voraus.
Sowohl nach § 50 Abs. 1 Satz 1 als auch nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann eine Erstattungsforderung nur unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzregelungen des § 45 oder des § 48 SGB X geltend gemacht werden. Diese Regelungen greifen für beide Erstattungsgrundlagen ein. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind sie schon bei der vorgelagerten Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen, in den Fällen des § 50 Abs. 2 SGB X müssen sie nach der ausdrücklichen Anordnung in Satz 2 dieser Vorschrift bei der Entscheidung über die Rückforderung selbst beachtet werden (vgl. BSG SozR 1300 § 50 Nr. 3). Da der Kläger das Krankengeld bereits vor Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten hatte und die Auszahlung des Rentennachzahlungsbetrags an ihn daher von Anfang an unrechtmäßig war, wären hier die Voraussetzungen des § 45 SGB X festzustellen. Da die Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB X im Ermessen der Behörde steht, erfordert deshalb die Rückforderung von Leistungen für die Vergangenheit nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch eine Ermessensentscheidung dahin, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen wird (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2). Ein Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat oder von dem Ermessen unter Überschreitung der gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
b) Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass sich der Kläger nicht auf den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X berufen kann. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Der Bevollmächtigte des Klägers konnte aus dem an ihn zugestellten Bescheid vom 11. März 2005 ohne weiteres erkennen, dass die Beklagte die Nachzahlung zu Unrecht in voller Höhe an den Kläger auszahlen wollte. In der Berechnung des Nachzahlungsbetrags war nicht berücksichtigt, dass der Kläger vom 01. November 2003 bis zum 09. Januar 2004 Krankengeld erhalten hatte. Ferner wies die Beklagte auf S. 3 des Bescheids darauf hin, dass Ansprüche anderer Stellen wie z.B. der Krankenkasse auf Ersatz von Leistungen aus dem nachzuzahlenden Betrag bislang nicht bekannt geworden seien, der Kläger den Bescheid jedoch den entsprechenden Stellen unverzüglich vorlegen müsse, falls für den Nachzahlungszeitraum von solchen Stellen Leistungen erbracht worden seien. Auch aus diesen Angaben war erkennbar, dass für die Zeit des Krankengeldbezugs möglicherweise ein Erstattungsanspruch der Techniker Krankenkasse gegen die Beklagte bestand und daher die Rentenzahlung für diesen Zeitraum keinen Rechtsgrund hatte. Ob der Bevollmächtigte weiterhin selbst wusste, dass der Kläger Krankengeld bezoge hatte, ist unerheblich. Der Kläger selbst wusste dies. Im Falle einer Vertretung sind aber das Wissen oder Wissenmüssen des Vertreters und des Vertretenen zusammenzuführen (vgl. § 166 Abs. 2 BGB), ein Vertretener kann sich nicht darauf berufen, auf Grund des ihm nützlichen arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Vertreter selbst nicht über alle relevanten Kenntnisse verfügt zu haben.
b) Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist allerdings rechtswidrig. Die Beklagte traf zwar bezüglich der Rückforderung eine Ermessensentscheidung, sodass eine Ermessensunterschreitung nicht gegeben ist. Denn zumindest in dem Bescheid vom 13. Juli 2006 - in dem Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 finden sich Ermessenserwägungen überhaupt nicht, vielmehr hat die Beklagte dort nur ausgeführt, sie sei zur Rückforderung der Überzahlung berechtigt - hat sie ausgeführt, sie habe geprüft, ob trotz Vorliegens der Rückforderungsvoraussetzungen im Rahmen einer Ermessensentscheidung von einer Rückforderung abgesehen werden könne, jedoch seien besondere Umstände, die eine Rückforderung als unbilligen Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erscheinen ließen, nach Lage der Akten nicht erkennbar. Allerdings liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Denn diese Ausführungen stellen keine vollständige Ermessensausübung dar. Die Beklagte hat in ihre Abwägung nicht eingestellt, dass sie ein Verschulden an der Entstehung der Überzahlung traf. Dass der Kläger in dem Zeitraum, für den die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, Krankengeld bezogen hatte, war der Beklagten am 27. Januar 2005 bekannt, als ihr die Techniker Krankenkasse dies auf ihre (der Beklagten) Anfrage hin, die wegen der Ausführung des Anerkenntnisses vom 30. September 2004 erfolgte, mitteilte. Gleichwohl hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 11. März 2005 auch die Auszahlung des vollen Nachzahlungsbetrags verfügt, obwohl wegen der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X insoweit kein Rentenanspruch des Klägers mehr bestand. Dafür, dass nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zuließen (Ermessensreduzierung auf Null), vermag der Senat nicht zu erkennen. Allein die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, die in diesen Fällen immer vorliegt, führt nicht zwingend zu einer Ermessensreduzierung auf Null (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 17).
c) Da der Bescheid vom 13. Juli 2006 bereits aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten hat, die im Übrigen wohl nicht vor der Anhörung des Klägers durch die Beklagte, welche mit Schreiben vom 02. und 15. Juni 2006 erfolgte, begonnen haben dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 06. März 1997, 7 RAr 40/96, veröffentlicht in juris, Rn. 26; SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG kommt der Rechtssache allenfalls wegen der Frage zu, ob ein Rentenbewilligungsbescheid auch rechtlich bindende Aussagen über die Auszahlung etwaiger Nachzahlungsbeträge trifft, bei der der Senat von der zitierten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. Dezember 2004, L 4 RA 166/03) abweicht. Auf diese Frage kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht an, nachdem der Bescheid der Beklagten auch wegen ungenügender Ermessensausübung rechtswidrig ist.
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