Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3119/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2543/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 6.2.2008 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
In dem Klageverfahren S 5 AS 3119/05 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) wandten sich die Kläger gegen mehrere Bescheide der Beklagten, mit denen bewilligte Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aufgehoben und teilweise zurückgefordert wurden und die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe abgelehnt wurde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nachdem die Kläger einen Vergleichsvorschlag der Beklagten abgelehnt hatten, hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 5.2.2008 die Bescheide der Beklagten vom 29.3.2005, 4.4.2005 und 25.3.2005 aufgehoben und im übrigen, nämlich die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe betreffend, die Klage abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid wurde den Klägern am 7.2.2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.5.2008, eingegangen am 28.5.2008, haben die Kläger Berufung eingelegt, sie meinen, solange die Beklagte ihrer Kostenaufstellung nicht nachkomme, sei "das Urteil" für sie nicht rechtskräftig. Der Beklagten sei eine vierwöchige Zahlungsfrist bis 23.5.2008 eingeräumt worden. "Somit machen wir von dem Berufungsrecht Gebrauch und lehnen das Urteil vom Sozialgericht Reutlingen ab".
Es wird sinngemäß beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Reutlingen vom 5.2.2008 aufzuheben und neu über die Klage zu urteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Auf den Hinweis des Senats, dass die Berufung verspätet und damit unzulässig sei, und auf den Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Kläger mitgeteilt, sie nähmen die Berufung nicht zurück. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht beantragt worden, vielmehr ist die Berufung inhaltlich weiter begründet worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unzulässig. Sie ist nämlich verspätet eingelegt worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG gelten für den Gerichtsbescheid die Vorschriften über Urteile entsprechend.
Der Gerichtsbescheid vom 5.2.2008, der eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, ist den Klägern ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 7.2.2008 zugestellt worden. Die Berufungsfrist begann also am 8.2.2008 zu laufen und lief am 7.3.2008 ab. Die am 28.5.2008 eingegangene Berufung ist demnach weit verspätet.
Zwar ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Hier haben jedoch die Kläger keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Es sind auch aus den Akten keinerlei Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Berufung ist damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
In dem Klageverfahren S 5 AS 3119/05 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) wandten sich die Kläger gegen mehrere Bescheide der Beklagten, mit denen bewilligte Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aufgehoben und teilweise zurückgefordert wurden und die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe abgelehnt wurde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nachdem die Kläger einen Vergleichsvorschlag der Beklagten abgelehnt hatten, hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 5.2.2008 die Bescheide der Beklagten vom 29.3.2005, 4.4.2005 und 25.3.2005 aufgehoben und im übrigen, nämlich die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe betreffend, die Klage abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid wurde den Klägern am 7.2.2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.5.2008, eingegangen am 28.5.2008, haben die Kläger Berufung eingelegt, sie meinen, solange die Beklagte ihrer Kostenaufstellung nicht nachkomme, sei "das Urteil" für sie nicht rechtskräftig. Der Beklagten sei eine vierwöchige Zahlungsfrist bis 23.5.2008 eingeräumt worden. "Somit machen wir von dem Berufungsrecht Gebrauch und lehnen das Urteil vom Sozialgericht Reutlingen ab".
Es wird sinngemäß beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Reutlingen vom 5.2.2008 aufzuheben und neu über die Klage zu urteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Auf den Hinweis des Senats, dass die Berufung verspätet und damit unzulässig sei, und auf den Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Kläger mitgeteilt, sie nähmen die Berufung nicht zurück. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht beantragt worden, vielmehr ist die Berufung inhaltlich weiter begründet worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unzulässig. Sie ist nämlich verspätet eingelegt worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG gelten für den Gerichtsbescheid die Vorschriften über Urteile entsprechend.
Der Gerichtsbescheid vom 5.2.2008, der eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, ist den Klägern ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 7.2.2008 zugestellt worden. Die Berufungsfrist begann also am 8.2.2008 zu laufen und lief am 7.3.2008 ab. Die am 28.5.2008 eingegangene Berufung ist demnach weit verspätet.
Zwar ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Hier haben jedoch die Kläger keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Es sind auch aus den Akten keinerlei Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Berufung ist damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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