L 12 AS 5250/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 5326/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5250/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 wegen Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG) und damit zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 22 AS 5326/09 ER abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103).

Erfolgsaussichten im dargestellten Sinn liegen hier nicht vor, insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 12 AS 5208/09 ER-B Bezug genommen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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