Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 AL 5068/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 210/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2005, die Bescheide der Beklagten vom 11. und 28. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung von Leistungsbewilligungen und die Rückforderung von Leistungen sowie die Versagung von Arbeitslosenhilfe. Der Kläger ist 1963 geboren worden und türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1980 mit der 1960 geborenen Zeugin B K verheiratet. Das Ehepaar hat zwei, 1984 und 1990 geborene, Kinder. In Deutschland war der Kläger seit 1985 versicherungspflichtig als Produktionshelfer tätig. Zuletzt arbeitete er ab Mai 1987 bis Dezember 1997 bei der Firma P M. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers beendet (Verdachtskündigung wegen Zigarettendiebstahls), der vom Kläger angestrengte Kündigungsschutzprozess wurde am 31. August 1998 vor dem Arbeitsgericht Berlin durch Vergleich beendet (Umwandlung in betriebsbedingte Kündigung, ohne Abfindung – der Kläger hatte keine Zigaretten gestohlen, aber gestohlene Zigaretten in großem Umfang gekauft). Im letzten Jahr seiner Beschäftigung erzielte er Arbeitsentgelte zwischen 4.669,80 DM und 5.483,93 DM brutto (bedingt durch Zuschläge für Nachtarbeiten). Ab 1. Januar 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld in der Leistungsgruppe C/erhöhter Leistungssatz bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 3. März 1999. Zur Überweisung der Leistungen gab er ein Konto bei der Cbank B an. Mit Wirkung ab 4. März 1999 beantragte der Kläger, ihm Arbeitslosenhilfe zu gewähren. In dem von ihm am 2. Februar 1999 unterzeichneten Leistungsantrag gab er an, dass seine Ehefrau Hausfrau sei und verneinte die Frage nach Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge sowie nach Vermögenswerten (auch nach Bargeld und Bankguthaben). Die gleichen Angaben machte er in dem Antrag vom 14. Februar 2000 für den am 4. März 2000 beginnenden Bewilligungszeitraum, dem Antrag vom 25. Januar 2001 für den am 4. März 2001 beginnenden Bewilligungszeitraum, dem Antrag vom 30. Januar 2002 betreffend den am 4. März 2002 beginnenden Bewilligungszeitraum und dem Antrag vom 6. Februar 2003 betreffend den am 4. März 2003 beginnenden Bewilligungszeitraum. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf Grund seiner Angaben ab 4. März 1999 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von anfangs 1.170,- DM, ab 4. März 2000 von 1.150,- DM, ab 4. März 2001 von 1.130,- DM (umgerechnet auf 575,- EUR ab 1. Januar 2002), ab 4. März 2002 von 565,- EUR und ab 4. März 2003 von 550,- EUR. Bereits am 28. Oktober 1997 war auf den Namen der Zeugin B K bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) ein sogenanntes Super-Devisenkonto mit einem Guthaben von 130.000,- DM eingerichtet worden. Dem Konto wurden im Jahr 2000 Zinsen gutgeschrieben. Die Summe der Beträge wurde unter einer neuen Kontonummer nochmals für drei Jahre angelegt. Am 30. Oktober 2003 wurde der Zeugin in der Zweigniederlassung Istanbul der TCMB das bis dahin aufgelaufene Guthaben einschließlich Zinsen von 109.067,91 EUR ausgezahlt. Dem für den Kläger und die Zeugin damals zuständigen Finanzamt Berlin-Tempelhof wurde das Konto im September 2002 aufgrund sogenannten Kontrollmaterials des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen bekannt. Das Finanzamt Berlin-Tempelhof änderte daraufhin die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2000. Im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren wurde die Festsetzung nochmals – zu Gunsten des Klägers und der Zeugin B K – geändert. Im übrigen blieben der Einspruch und die daran anschließende Klage ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 – 5 K 5007/05). Der Kläger und seine Ehefrau hatten ihre Rechtsbehelfe ausschließlich damit begründet, dass das Finanzamt das gewonnene "Kontrollmaterial" nicht verwerten dürfe. Die Beklagte erhielt im Januar 2004 durch ein Schreiben des Finanzamtes Berlin-Tempelhof von der Existenz des Kontos und des Guthabens Kenntnis. Sie forderte den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2004 auf, sich dazu zu äußern und stellte die Gewährung von Leistungen ein. Der Kläger vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Mitteilung des Finanzamtes rechtswidrig sei und von der Beklagten nicht verwertet werden dürfe. Zu der Verfahrensweise der Finanzämter seien Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig. Bis zu deren Beendigung würden weder weitere Informationen erteilt noch irgendwelche Unterlagen eingereicht. Mit Schreiben vom 21. April 2004 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 4. März 1999 bis 10. Januar 2001, 1. Januar 2002 bis 4. November 2002 und 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 aufzuheben (Zwischenzeiträume ergeben sich durch das Verbot der Doppelberücksichtigung) und die für die Zeiträume gezahlten Leistungen von 45.776,71 EUR sowie die auf diese Zeiträume entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung von 11.005,87 EUR und zur Pflegeversicherung von 1.175,01 EUR zurückzufordern. Die Überzahlung sei dadurch entstanden, dass die Spareinlage bei der TCMB nicht angegeben worden sei. Dadurch habe Vermögen bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt werden können. Der Kläger äußerte sich hierauf nicht. Durch Bescheid vom 11. Mai 2004 hob die Beklagte in dem im Anhörungsschreiben angegebenen Umfang die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe auf und forderte Leistungen und Beiträge zurück (Gesamtforderung 57.957,59 EUR). Der Kläger habe in seinen Leistungsanträgen wenigstens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Die Fragestellungen zur Angabe von Vermögen seien so eindeutig, dass das Fehlen der Angaben den Schuldvorwurf rechtfertige. Zur Begründung seines Widerspruchs nahm der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Während des Widerspruchsverfahrens änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. Mai 2004 – bei unveränderten Erstattungsforderungen – durch Bescheid vom 29. Mai 2004 dahingehend, dass sie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch ab 1. Februar 2004 zurücknahm. Den Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 2004 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Mit der Klage hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Bescheide bereits deshalb rechtswidrig seien, weil sie sich auf Erkenntnisse stützten, die durch eine unzulässige Rasterfahndung der Finanzbehörden gewonnen worden seien und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Der Kläger lehnte es ab, seine Bankinstitute vom Bankgeheimnis zu befreien; hierdurch werde das Verwertungsverbot unterlaufen. Unterdessen hatte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. Januar 2004 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den am 4. März 2004 beginnenden Bewilligungszeitraum durch Bescheid vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 abgelehnt. Die Frage nach Vermögen hatte er wiederum verneint. Der auf Anforderung der Beklagten eingereichte Kontoauszug für ein Girokonto wies einen Negativsaldo aus. Die gegen diese Bescheide erhobene Klage (S 52 AL 5716/04) wurde zu dem bereits anhängigen Rechtsstreit verbunden. Durch Urteil vom 15. März 2005 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligungen zurückzunehmen. Sie beruhten auf Angaben, die der Kläger wenigstens grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Er habe wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Denn er und seine Ehefrau hätten über ein Konto mit mindestens 130.000,- DM bei der TCMB verfügt. Dass Einzelheiten zu diesem Konto auch wegen der fehlenden Mitwirkung nicht aufklärbar gewesen seien, gehe zu seinen Lasten. Entgegen seiner Auffassung gebe es kein Verwertungsverbot für die von der Beklagten berücksichtigten Informationen des Finanzamtes. Ein solches Verwertungsverbot sei dem Sozialrecht fremd. Der Kläger habe Sozialleistungen aus Steuermitteln erhalten. Die Gesamtheit der Steuerzahler habe selbstverständlich ein Recht darauf, dass nur gesetzmäßige Ausgaben getätigt würden. Dafür sei die Überprüfbarkeit der Leistungsvoraussetzungen notwendig. Schon bei Antragstellung sei der Kläger deshalb verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und er habe entsprechende Fragen auch weiterhin gegenüber der Beklagten und dem Gericht zu beantworten, wenn er seinen Leistungsanspruch erhalten wolle. Tue er dies nicht, führe dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einer Beweislastumkehr. Die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe über den 31. Januar 2004 hinaus scheide ebenfalls deshalb aus, weil die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht nachweisbar sei. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, dass es "so nicht zutreffe", dass seine Ehefrau in der Türkei ein Konto unterhalten habe. Vielmehr seien auf ein Konto unter dem Namen der Ehefrau des Klägers im Oktober 1997 in treuhänderischer Verwaltung 130.000,- DM für einen in der Türkei lebenden Bekannten, Herrn H Y, eingezahlt worden. Dem habe eine am 28. September 1997 abgeschlossene Vereinbarung zugrunde gelegen. Auf diese Weise habe Herr Y von den Möglichkeiten hoher Zinserträge profitieren wollen, die nur im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen zugestanden hätten, die ausländische Währungen anlegen wollten. Der angelegte Betrag sei nebst den aufgelaufenen Zinsen am 30. Oktober 2003 an Herrn Y ausgezahlt worden (insgesamt 109,067,91 EUR). Dafür habe Herr Y den Kläger und seine Ehefrau mit 3.000,- EUR belohnt. Sonstige Konten zugunsten des Klägers bei der TCMB bestünden nicht und hätten nicht bestanden. Da der Kläger selbst über kein Vermögen verfügt habe, habe er auch nicht wenigstens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Zum Beleg seiner Angaben hat er die Kopie einer "besonderen Vereinbarung der Parteien" vom 28. September 1997 in türkischer Sprache nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Bescheinigung der TCMB, adressiert an seine Ehefrau, vom 20. November 2003 (aus der eine Einzahlung am 28. Oktober 1997 über die Dresdner Bank und eine Auszahlung am 28. Oktober 2003 über eine Filiale der TCMB hervorgeht), ein Schreiben des Herrn HY "zur Vorlage an die zuständige Behörde" vom 30. Oktober 2003 in türkischer Sprache nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie eine Bescheinigung der TCMB vom 21. Juni 2004 in türkischer Sprache nebst Übersetzung in die deutsche Sprache eingereicht. Darüber hinaus führt der Kläger aus, dass das Geld von seiner Schwiegermutter, der (mit Herrn H Y nicht verwandten) Zeugin S Y bei der Rückkehr von einem Türkeiaufenthalt 1997 in bar mit nach Deutschland gebracht worden und dem Kläger und seiner Frau übergeben worden sei, die es wiederum weisungsgemäß eingezahlt hätten. Nach dem Ende der Laufzeit sei das Geld bei der Filiale der TCMB in Istanbul abgehoben und Herrn Y ausgehändigt worden. Zu diesem Zweck seien der Kläger und seine Ehefrau selbst in die Türkei gereist. Hierzu hat der Kläger Kopien des Reisepasses der Türkischen Republik, TR-F Nr. 957739, ausgestellt für S Y, geboren am 1. Mai 1945, (mit Stempeleindruck aus dem Jahr 1997 vom 14. Juni) sowie eine Bescheinigung der türkischen Nationalbank vom 16. März 2007 in türkischer Sprache nebst deutscher Übersetzung eingereicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2005 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 11. und 28. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Es frage sich, aus welchem Grund der Kläger die bereits 1997 getroffene Treuhandvereinbarung nicht schon früher vorgelegt habe. Außerdem sei fraglich, ob die vom Kläger eingereichten Schriftstücke des H Y tatsächlich bereits zu den Zeitpunkten erstellt worden seien, den sie als jeweiliges Datum angäben. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B Y (Ehefrau des Klägers) und S Y (Schwiegermutter des Klägers). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2009 Bezug genommen. Ferner sind die Vorgänge des Finanzamtes Berlin-Neukölln betreffend das Veranlagungsjahr 2000 beigezogen und hieraus die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 24. November 2004 und das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 – 5 K 5007/05 zur Gerichtsakte genommen worden. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Als Rechtsgrundlage für die Verwaltungsakte vom 11. und 28. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 kommt nur § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V. mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Betracht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 SGB X sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht, wie dessen Abs. 1 Satz 1 es erfordert, einen Verwaltungsakt erlassen, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) und der rechtswidrig ist. Die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe in den Rücknahmezeiträumen ab dem 4. März 1999 bis zum 3. März 2004 waren nicht rechtswidrig. Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe waren während des gesamten Aufhebungszeitraums, dass der Arbeitnehmer arbeitslos war, sich beim Arbeitsamt gemeldet hatte, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hatte, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte und bedürftig war (§ 190 Abs. 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Der Kläger hatte diese Voraussetzungen erfüllt. Er war im besonderen bedürftig. Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III). Gemäß § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (AlhiV 1974) war Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar war und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- DM überstieg. Das Vermögen war ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wurde; bei späterem Erwerb galt der Zeitpunkt des Erwerbs (§§ 6,8 AlhiV 1974). Bedürftigkeit bestand nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete (§ 9 AlhiV 1974). Die Vorschriften der AlhiV 1974 galten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2001. Mit Ausnahme des § 9 galten sie darüber hinaus für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 vorlagen, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Freibetrags von 8.000,- DM ein Betrag von 4.100,- EUR trat (§ 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 [AlhiV 2002]). Gemäß § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 war ab 1. Januar 2002 bzw. nach dem Ende des Übergangszeitraums das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag überstieg. Der Freibetrag belief sich bis Ende 2002 sowie darüber hinaus für die Dauer einer laufenden Leistungsbewilligung, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der Fassung des Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – im Folgenden: AlhiV 2002 n.F.) auf 560,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seiner Ehegattin, höchstens aber jeweils 33.800,- EUR, und ab 1. Januar 2003 bzw. nach dem Ende des Übergangszeitraums auf 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seiner Ehegattin, höchstens aber jeweils 13.000,- EUR. Vermögen im Sinne der AlhiV 1974 und 2002 ist die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich der Ansprüche aus Sparguthaben (ständige Rechtsprechung des BSG, zusammenfassend in SozR 4-4220 § 6 Nr. 4). Kein Vermögen stellen jedoch Ansprüche dar, die den Arbeitslosen zwar formal gegenüber dem Schuldner berechtigen, aber zugleich mit einer zivilrechtlichen Herausgabeverpflichtung gegenüber einem Dritten belegt sind (s. hierzu und zum folgenden BSG a.a.O. sowie daran anschließend BSG, Urteile vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R, vom 21. März 2007 – B 11a AL 21/06 R und vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 10/06 R). Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Allein die bestehende oder fehlende Publizität einer zivilrechtlichen Herausgabeverpflichtung entscheidet danach nicht darüber, als wessen Vermögen das Kontoguthaben zu behandeln ist. Vielmehr schließt auch ein verdecktes Treuhandverhältnis aus, dass tatbestandlich dem Grunde nach berücksichtigungsfähiges "Vermögen" vorliegt. Ob und mit welchem Inhalt ein Treuhandverhältnis begründet worden ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Die objektive Beweislast dafür, dass sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen, trägt grundsätzlich die Beklagte, da sie mit den angefochtenen Bescheiden eine für sie günstige Rechtsfolge durchsetzen will. Abweichend davon kann jedoch eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn Vorgänge nicht aufklärbar sind, die eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen aufweisen, weil sie in dessen persönlicher Sphäre oder Verantwortungssphäre wurzeln (z.B. unterlassene Angaben zu Sparbüchern bzw getroffenen Vereinbarungen, wodurch eine Aufklärung in späteren Jahren erschwert wird oder nicht vollständig zugänglich gemachte Kontenbewegungen, wodurch eine Plausibilitätsprüfung unmöglich wird). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats ist der Nachweis erbracht, dass das Guthaben, welches sich seit 1997 bis 2003 auf Konten bei der TCMB befand und verzinst wurde, die unter dem Namen der Zeugin B K geführt wurden, nicht deren Vermögen war, sondern aufgrund einer Treuhandvereinbarung mit einem Herausgabeanspruch des H Y belegt war. Der Senat entnimmt dies den Aussagen der Zeuginnen B K und S Y in Verbindung mit den beiden eingereichten Schriftsücken aus den Jahren 1997 und 2003. Die Aussagen der Zeuginnen sind glaubhaft, sie selbst glaubwürdig. Die Aussagen bestätigen im wesentlichen die Darstellung des Sachverhalts, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2009 abgegeben hat. Die zutage getretenen Abweichungen in den Aussagen der Zeuginnen untereinander und von der Darstellung des Klägers beschränken sich auf wenige Punkte. So hatte die Zeugin S Y angegeben, dass sie allein aus der Türkei nach Deutschland geflogen sei, während die Zeugin B K ebenso wie der Kläger ausgeführt haben, dass die Zeugin S Y gemeinsam mit ihrem Mann geflogen sei. Diese Abweichung stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen nicht in Frage. Sie lässt sich durch den großen zeitlichen Abstand zu dem in Frage stehenden Ereignis selbst dann erklären, wenn der Transport eines derart großen Geldbetrags durch die Zeugin S Y als außergewöhnliches Ereignis betrachtet wird. Denn nach der Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau reisten die Zeugin Y und ihr Ehemann praktisch immer gemeinsam in die Türkei. Es bestand für den Kläger und seine Ehefrau umso weniger Grund anzunehmen, dass es in diesem einen Fall anders gewesen sei, als bei der Ausreise der Zeugin S Y in die Türkei im Jahr 1997 noch nicht absehbar war, dass sie bei ihrer Rückkehr den Geldbetrag mit sich führen würde. Aus ihrer Perspektive lag es folglich nahe anzunehmen, dass die Umstände der Reise der Zeugin S Y so "wie immer" waren, während diese Zeugin selbst angesichts der besonderen Umstände gerade dieser Reise nachvollziehbar auch erinnern konnte, dass sie sie – als weitere Besonderheit – allein antrat. Als weitere Abweichung hatte die Zeugin B K andere Angaben zur Abwicklung der Überweisung des Geldes an die TCMB gemacht als der Kläger, so etwa bezüglich der Gründe dafür, warum das Konto nicht auf seinen Namen, sondern auf den der Zeugin eingerichtet wurde. Auch das stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen diese Zeugin nicht in Frage. Vielmehr erhöhen derartige Ungereimtheiten angesichts des langen zeitlichen Abstandes zu den fraglichen Ereignissen gerade die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angaben aus der tatsächlichen Erinnerung heraus gemacht worden sind und nicht versucht worden ist, durch Absprache eine einheitliche und widerspruchsfreie Darstellung abzugeben. Die Aussage der Zeugin B Y wird durch die beiden Schriftstücke aus den Jahren 1997 und 2003 unterstützten; die Zeugin S Y konnte insoweit lediglich davon berichten, dass sie zwei Briefumschläge von Instanbul nach Berlin transportiert habe, von denen einer Geld enthalten habe, während der Inhalt des anderen ihr unbekannt gewesen sei. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Schriftstücke nachträglich gefertigt worden sind. Zwar ist nach Augenschein festzustellen, dass in beiden Fällen Papier derselben Stärke und Farbe verwendet worden ist und dass die Schrifttype beider Schreiben sich gleicht. Dies indiziert zunächst aber lediglich, dass der Text des Schreibens mittels desselben technischen Geräts erstellt worden ist; die Gleichartigkeit des Papiers lässt sich mit gleicher Wahrscheinlichkeit dadurch erklären, dass die Schreiben zeitnah zueinander gefertigt worden sind wie dadurch, dass der Urheber der Schreiben langjährig Papier desselben Lieferanten bezieht oder größere Vorräte aufbraucht. Dafür, dass die Schreiben jedenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefertigt worden sind, sprechen die Unterschiede im Seitenaufbau und der Textdarstellung. Während im Schreiben mit Datum 28. September 1997 die Zeile mit der Angabe von Ort und Datum rechtsbündig, die Betreffzeile und der laufende Text dagegen linksbündig "fliehend" gesetzt sind, sind im Schreiben mit Datum 30. Oktober 1997 die Zeile mit der Angabe von Ort und Datum etwas vom rechten Seitenrand abgerückt, die Betreffzeile mittig und der übrige Text im Block gesetzt worden. Gründe dafür, die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen in Frage zu stellen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Zeugin S Y hat kein materielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Für ein gesteigertes und damit ihre Geeignetheit als Zeugin beeinträchtigendes immaterielles Interesse daran, ihrem Schwiegersohn bzw. mittelbar ihrer Tochter zu einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu verhelfen, hat sich nichts ergeben. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 gewonnenen Eindruck besteht kein außergewöhnlich nahes Verhältnis zwischen der Zeugin Y und den Eheleuten K. Die Zeugin Y hat angegeben, dass sie sich zu wesentlichen Teilen des Jahres in der Türkei aufhält, wo sie von einer anderen Tochter versorgt wird. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie sich vor allem dann nach Deutschland begibt, wenn eine bestimmte medizinische Versorgung erforderlich wird. Die Zeugin B K hat zwar von daher ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, als die Höhe der streitigen Rückforderungen es auf lange Sicht ausschließen könnten, dass dem Kläger – falls er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht – Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenzen zur Verfügung steht. Bei ihrer Vernehmung war aber nicht der Eindruck zu gewinnen, dass dieses Interesse die Eignung der Zeugin, sich zu dem fraglichen Sachverhalt zu äußern, als solches in Frage gestellt hat. Als Folge der Aufhebung der Bescheide vom 11. und 28. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 bleiben die von der Aufhebung betroffenen Leistungsbewilligungen wirksam. Bereits hieraus folgt, dass die vom Kläger erhobene Leistungsklage betreffend den Zeitraum 1. Februar bis 3. März 2004 begründet ist. Darüber hinaus folgt aus dem Gesagten, dass auch der Bescheid vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 aufzuheben und die Verpflichtung zu Leistungen ebenfalls für den Zeitraum vom 4. März bis zum 31. Dezember 2004 auszusprechen war. Der Kläger hatte die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in diesem Zeitraum erfüllt. Ob das Geld-"Geschenk" von 3.000,- EUR des Zeugen Y, das der Kläger angegeben hat, in diesem Zeitraum noch vorhanden war, kann offen bleiben, weil es jedenfalls den Freibetrag des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 sowohl in der Ursprungsfassung als auch in der geänderten Fassung unterschreitet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung von Leistungsbewilligungen und die Rückforderung von Leistungen sowie die Versagung von Arbeitslosenhilfe. Der Kläger ist 1963 geboren worden und türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1980 mit der 1960 geborenen Zeugin B K verheiratet. Das Ehepaar hat zwei, 1984 und 1990 geborene, Kinder. In Deutschland war der Kläger seit 1985 versicherungspflichtig als Produktionshelfer tätig. Zuletzt arbeitete er ab Mai 1987 bis Dezember 1997 bei der Firma P M. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers beendet (Verdachtskündigung wegen Zigarettendiebstahls), der vom Kläger angestrengte Kündigungsschutzprozess wurde am 31. August 1998 vor dem Arbeitsgericht Berlin durch Vergleich beendet (Umwandlung in betriebsbedingte Kündigung, ohne Abfindung – der Kläger hatte keine Zigaretten gestohlen, aber gestohlene Zigaretten in großem Umfang gekauft). Im letzten Jahr seiner Beschäftigung erzielte er Arbeitsentgelte zwischen 4.669,80 DM und 5.483,93 DM brutto (bedingt durch Zuschläge für Nachtarbeiten). Ab 1. Januar 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld in der Leistungsgruppe C/erhöhter Leistungssatz bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 3. März 1999. Zur Überweisung der Leistungen gab er ein Konto bei der Cbank B an. Mit Wirkung ab 4. März 1999 beantragte der Kläger, ihm Arbeitslosenhilfe zu gewähren. In dem von ihm am 2. Februar 1999 unterzeichneten Leistungsantrag gab er an, dass seine Ehefrau Hausfrau sei und verneinte die Frage nach Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge sowie nach Vermögenswerten (auch nach Bargeld und Bankguthaben). Die gleichen Angaben machte er in dem Antrag vom 14. Februar 2000 für den am 4. März 2000 beginnenden Bewilligungszeitraum, dem Antrag vom 25. Januar 2001 für den am 4. März 2001 beginnenden Bewilligungszeitraum, dem Antrag vom 30. Januar 2002 betreffend den am 4. März 2002 beginnenden Bewilligungszeitraum und dem Antrag vom 6. Februar 2003 betreffend den am 4. März 2003 beginnenden Bewilligungszeitraum. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf Grund seiner Angaben ab 4. März 1999 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von anfangs 1.170,- DM, ab 4. März 2000 von 1.150,- DM, ab 4. März 2001 von 1.130,- DM (umgerechnet auf 575,- EUR ab 1. Januar 2002), ab 4. März 2002 von 565,- EUR und ab 4. März 2003 von 550,- EUR. Bereits am 28. Oktober 1997 war auf den Namen der Zeugin B K bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) ein sogenanntes Super-Devisenkonto mit einem Guthaben von 130.000,- DM eingerichtet worden. Dem Konto wurden im Jahr 2000 Zinsen gutgeschrieben. Die Summe der Beträge wurde unter einer neuen Kontonummer nochmals für drei Jahre angelegt. Am 30. Oktober 2003 wurde der Zeugin in der Zweigniederlassung Istanbul der TCMB das bis dahin aufgelaufene Guthaben einschließlich Zinsen von 109.067,91 EUR ausgezahlt. Dem für den Kläger und die Zeugin damals zuständigen Finanzamt Berlin-Tempelhof wurde das Konto im September 2002 aufgrund sogenannten Kontrollmaterials des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen bekannt. Das Finanzamt Berlin-Tempelhof änderte daraufhin die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2000. Im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren wurde die Festsetzung nochmals – zu Gunsten des Klägers und der Zeugin B K – geändert. Im übrigen blieben der Einspruch und die daran anschließende Klage ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 – 5 K 5007/05). Der Kläger und seine Ehefrau hatten ihre Rechtsbehelfe ausschließlich damit begründet, dass das Finanzamt das gewonnene "Kontrollmaterial" nicht verwerten dürfe. Die Beklagte erhielt im Januar 2004 durch ein Schreiben des Finanzamtes Berlin-Tempelhof von der Existenz des Kontos und des Guthabens Kenntnis. Sie forderte den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2004 auf, sich dazu zu äußern und stellte die Gewährung von Leistungen ein. Der Kläger vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Mitteilung des Finanzamtes rechtswidrig sei und von der Beklagten nicht verwertet werden dürfe. Zu der Verfahrensweise der Finanzämter seien Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig. Bis zu deren Beendigung würden weder weitere Informationen erteilt noch irgendwelche Unterlagen eingereicht. Mit Schreiben vom 21. April 2004 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 4. März 1999 bis 10. Januar 2001, 1. Januar 2002 bis 4. November 2002 und 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 aufzuheben (Zwischenzeiträume ergeben sich durch das Verbot der Doppelberücksichtigung) und die für die Zeiträume gezahlten Leistungen von 45.776,71 EUR sowie die auf diese Zeiträume entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung von 11.005,87 EUR und zur Pflegeversicherung von 1.175,01 EUR zurückzufordern. Die Überzahlung sei dadurch entstanden, dass die Spareinlage bei der TCMB nicht angegeben worden sei. Dadurch habe Vermögen bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt werden können. Der Kläger äußerte sich hierauf nicht. Durch Bescheid vom 11. Mai 2004 hob die Beklagte in dem im Anhörungsschreiben angegebenen Umfang die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe auf und forderte Leistungen und Beiträge zurück (Gesamtforderung 57.957,59 EUR). Der Kläger habe in seinen Leistungsanträgen wenigstens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Die Fragestellungen zur Angabe von Vermögen seien so eindeutig, dass das Fehlen der Angaben den Schuldvorwurf rechtfertige. Zur Begründung seines Widerspruchs nahm der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Während des Widerspruchsverfahrens änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. Mai 2004 – bei unveränderten Erstattungsforderungen – durch Bescheid vom 29. Mai 2004 dahingehend, dass sie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch ab 1. Februar 2004 zurücknahm. Den Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 2004 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Mit der Klage hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Bescheide bereits deshalb rechtswidrig seien, weil sie sich auf Erkenntnisse stützten, die durch eine unzulässige Rasterfahndung der Finanzbehörden gewonnen worden seien und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Der Kläger lehnte es ab, seine Bankinstitute vom Bankgeheimnis zu befreien; hierdurch werde das Verwertungsverbot unterlaufen. Unterdessen hatte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. Januar 2004 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den am 4. März 2004 beginnenden Bewilligungszeitraum durch Bescheid vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 abgelehnt. Die Frage nach Vermögen hatte er wiederum verneint. Der auf Anforderung der Beklagten eingereichte Kontoauszug für ein Girokonto wies einen Negativsaldo aus. Die gegen diese Bescheide erhobene Klage (S 52 AL 5716/04) wurde zu dem bereits anhängigen Rechtsstreit verbunden. Durch Urteil vom 15. März 2005 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligungen zurückzunehmen. Sie beruhten auf Angaben, die der Kläger wenigstens grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Er habe wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Denn er und seine Ehefrau hätten über ein Konto mit mindestens 130.000,- DM bei der TCMB verfügt. Dass Einzelheiten zu diesem Konto auch wegen der fehlenden Mitwirkung nicht aufklärbar gewesen seien, gehe zu seinen Lasten. Entgegen seiner Auffassung gebe es kein Verwertungsverbot für die von der Beklagten berücksichtigten Informationen des Finanzamtes. Ein solches Verwertungsverbot sei dem Sozialrecht fremd. Der Kläger habe Sozialleistungen aus Steuermitteln erhalten. Die Gesamtheit der Steuerzahler habe selbstverständlich ein Recht darauf, dass nur gesetzmäßige Ausgaben getätigt würden. Dafür sei die Überprüfbarkeit der Leistungsvoraussetzungen notwendig. Schon bei Antragstellung sei der Kläger deshalb verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und er habe entsprechende Fragen auch weiterhin gegenüber der Beklagten und dem Gericht zu beantworten, wenn er seinen Leistungsanspruch erhalten wolle. Tue er dies nicht, führe dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einer Beweislastumkehr. Die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe über den 31. Januar 2004 hinaus scheide ebenfalls deshalb aus, weil die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht nachweisbar sei. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, dass es "so nicht zutreffe", dass seine Ehefrau in der Türkei ein Konto unterhalten habe. Vielmehr seien auf ein Konto unter dem Namen der Ehefrau des Klägers im Oktober 1997 in treuhänderischer Verwaltung 130.000,- DM für einen in der Türkei lebenden Bekannten, Herrn H Y, eingezahlt worden. Dem habe eine am 28. September 1997 abgeschlossene Vereinbarung zugrunde gelegen. Auf diese Weise habe Herr Y von den Möglichkeiten hoher Zinserträge profitieren wollen, die nur im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen zugestanden hätten, die ausländische Währungen anlegen wollten. Der angelegte Betrag sei nebst den aufgelaufenen Zinsen am 30. Oktober 2003 an Herrn Y ausgezahlt worden (insgesamt 109,067,91 EUR). Dafür habe Herr Y den Kläger und seine Ehefrau mit 3.000,- EUR belohnt. Sonstige Konten zugunsten des Klägers bei der TCMB bestünden nicht und hätten nicht bestanden. Da der Kläger selbst über kein Vermögen verfügt habe, habe er auch nicht wenigstens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Zum Beleg seiner Angaben hat er die Kopie einer "besonderen Vereinbarung der Parteien" vom 28. September 1997 in türkischer Sprache nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Bescheinigung der TCMB, adressiert an seine Ehefrau, vom 20. November 2003 (aus der eine Einzahlung am 28. Oktober 1997 über die Dresdner Bank und eine Auszahlung am 28. Oktober 2003 über eine Filiale der TCMB hervorgeht), ein Schreiben des Herrn HY "zur Vorlage an die zuständige Behörde" vom 30. Oktober 2003 in türkischer Sprache nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie eine Bescheinigung der TCMB vom 21. Juni 2004 in türkischer Sprache nebst Übersetzung in die deutsche Sprache eingereicht. Darüber hinaus führt der Kläger aus, dass das Geld von seiner Schwiegermutter, der (mit Herrn H Y nicht verwandten) Zeugin S Y bei der Rückkehr von einem Türkeiaufenthalt 1997 in bar mit nach Deutschland gebracht worden und dem Kläger und seiner Frau übergeben worden sei, die es wiederum weisungsgemäß eingezahlt hätten. Nach dem Ende der Laufzeit sei das Geld bei der Filiale der TCMB in Istanbul abgehoben und Herrn Y ausgehändigt worden. Zu diesem Zweck seien der Kläger und seine Ehefrau selbst in die Türkei gereist. Hierzu hat der Kläger Kopien des Reisepasses der Türkischen Republik, TR-F Nr. 957739, ausgestellt für S Y, geboren am 1. Mai 1945, (mit Stempeleindruck aus dem Jahr 1997 vom 14. Juni) sowie eine Bescheinigung der türkischen Nationalbank vom 16. März 2007 in türkischer Sprache nebst deutscher Übersetzung eingereicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2005 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 11. und 28. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Es frage sich, aus welchem Grund der Kläger die bereits 1997 getroffene Treuhandvereinbarung nicht schon früher vorgelegt habe. Außerdem sei fraglich, ob die vom Kläger eingereichten Schriftstücke des H Y tatsächlich bereits zu den Zeitpunkten erstellt worden seien, den sie als jeweiliges Datum angäben. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B Y (Ehefrau des Klägers) und S Y (Schwiegermutter des Klägers). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2009 Bezug genommen. Ferner sind die Vorgänge des Finanzamtes Berlin-Neukölln betreffend das Veranlagungsjahr 2000 beigezogen und hieraus die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 24. November 2004 und das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 – 5 K 5007/05 zur Gerichtsakte genommen worden. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Als Rechtsgrundlage für die Verwaltungsakte vom 11. und 28. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 kommt nur § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V. mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Betracht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 SGB X sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht, wie dessen Abs. 1 Satz 1 es erfordert, einen Verwaltungsakt erlassen, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) und der rechtswidrig ist. Die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe in den Rücknahmezeiträumen ab dem 4. März 1999 bis zum 3. März 2004 waren nicht rechtswidrig. Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe waren während des gesamten Aufhebungszeitraums, dass der Arbeitnehmer arbeitslos war, sich beim Arbeitsamt gemeldet hatte, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hatte, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte und bedürftig war (§ 190 Abs. 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Der Kläger hatte diese Voraussetzungen erfüllt. Er war im besonderen bedürftig. Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III). Gemäß § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (AlhiV 1974) war Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar war und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- DM überstieg. Das Vermögen war ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wurde; bei späterem Erwerb galt der Zeitpunkt des Erwerbs (§§ 6,8 AlhiV 1974). Bedürftigkeit bestand nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete (§ 9 AlhiV 1974). Die Vorschriften der AlhiV 1974 galten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2001. Mit Ausnahme des § 9 galten sie darüber hinaus für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 vorlagen, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Freibetrags von 8.000,- DM ein Betrag von 4.100,- EUR trat (§ 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 [AlhiV 2002]). Gemäß § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 war ab 1. Januar 2002 bzw. nach dem Ende des Übergangszeitraums das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag überstieg. Der Freibetrag belief sich bis Ende 2002 sowie darüber hinaus für die Dauer einer laufenden Leistungsbewilligung, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der Fassung des Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – im Folgenden: AlhiV 2002 n.F.) auf 560,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seiner Ehegattin, höchstens aber jeweils 33.800,- EUR, und ab 1. Januar 2003 bzw. nach dem Ende des Übergangszeitraums auf 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seiner Ehegattin, höchstens aber jeweils 13.000,- EUR. Vermögen im Sinne der AlhiV 1974 und 2002 ist die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich der Ansprüche aus Sparguthaben (ständige Rechtsprechung des BSG, zusammenfassend in SozR 4-4220 § 6 Nr. 4). Kein Vermögen stellen jedoch Ansprüche dar, die den Arbeitslosen zwar formal gegenüber dem Schuldner berechtigen, aber zugleich mit einer zivilrechtlichen Herausgabeverpflichtung gegenüber einem Dritten belegt sind (s. hierzu und zum folgenden BSG a.a.O. sowie daran anschließend BSG, Urteile vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R, vom 21. März 2007 – B 11a AL 21/06 R und vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 10/06 R). Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Allein die bestehende oder fehlende Publizität einer zivilrechtlichen Herausgabeverpflichtung entscheidet danach nicht darüber, als wessen Vermögen das Kontoguthaben zu behandeln ist. Vielmehr schließt auch ein verdecktes Treuhandverhältnis aus, dass tatbestandlich dem Grunde nach berücksichtigungsfähiges "Vermögen" vorliegt. Ob und mit welchem Inhalt ein Treuhandverhältnis begründet worden ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Die objektive Beweislast dafür, dass sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen, trägt grundsätzlich die Beklagte, da sie mit den angefochtenen Bescheiden eine für sie günstige Rechtsfolge durchsetzen will. Abweichend davon kann jedoch eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn Vorgänge nicht aufklärbar sind, die eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen aufweisen, weil sie in dessen persönlicher Sphäre oder Verantwortungssphäre wurzeln (z.B. unterlassene Angaben zu Sparbüchern bzw getroffenen Vereinbarungen, wodurch eine Aufklärung in späteren Jahren erschwert wird oder nicht vollständig zugänglich gemachte Kontenbewegungen, wodurch eine Plausibilitätsprüfung unmöglich wird). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats ist der Nachweis erbracht, dass das Guthaben, welches sich seit 1997 bis 2003 auf Konten bei der TCMB befand und verzinst wurde, die unter dem Namen der Zeugin B K geführt wurden, nicht deren Vermögen war, sondern aufgrund einer Treuhandvereinbarung mit einem Herausgabeanspruch des H Y belegt war. Der Senat entnimmt dies den Aussagen der Zeuginnen B K und S Y in Verbindung mit den beiden eingereichten Schriftsücken aus den Jahren 1997 und 2003. Die Aussagen der Zeuginnen sind glaubhaft, sie selbst glaubwürdig. Die Aussagen bestätigen im wesentlichen die Darstellung des Sachverhalts, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2009 abgegeben hat. Die zutage getretenen Abweichungen in den Aussagen der Zeuginnen untereinander und von der Darstellung des Klägers beschränken sich auf wenige Punkte. So hatte die Zeugin S Y angegeben, dass sie allein aus der Türkei nach Deutschland geflogen sei, während die Zeugin B K ebenso wie der Kläger ausgeführt haben, dass die Zeugin S Y gemeinsam mit ihrem Mann geflogen sei. Diese Abweichung stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen nicht in Frage. Sie lässt sich durch den großen zeitlichen Abstand zu dem in Frage stehenden Ereignis selbst dann erklären, wenn der Transport eines derart großen Geldbetrags durch die Zeugin S Y als außergewöhnliches Ereignis betrachtet wird. Denn nach der Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau reisten die Zeugin Y und ihr Ehemann praktisch immer gemeinsam in die Türkei. Es bestand für den Kläger und seine Ehefrau umso weniger Grund anzunehmen, dass es in diesem einen Fall anders gewesen sei, als bei der Ausreise der Zeugin S Y in die Türkei im Jahr 1997 noch nicht absehbar war, dass sie bei ihrer Rückkehr den Geldbetrag mit sich führen würde. Aus ihrer Perspektive lag es folglich nahe anzunehmen, dass die Umstände der Reise der Zeugin S Y so "wie immer" waren, während diese Zeugin selbst angesichts der besonderen Umstände gerade dieser Reise nachvollziehbar auch erinnern konnte, dass sie sie – als weitere Besonderheit – allein antrat. Als weitere Abweichung hatte die Zeugin B K andere Angaben zur Abwicklung der Überweisung des Geldes an die TCMB gemacht als der Kläger, so etwa bezüglich der Gründe dafür, warum das Konto nicht auf seinen Namen, sondern auf den der Zeugin eingerichtet wurde. Auch das stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen diese Zeugin nicht in Frage. Vielmehr erhöhen derartige Ungereimtheiten angesichts des langen zeitlichen Abstandes zu den fraglichen Ereignissen gerade die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angaben aus der tatsächlichen Erinnerung heraus gemacht worden sind und nicht versucht worden ist, durch Absprache eine einheitliche und widerspruchsfreie Darstellung abzugeben. Die Aussage der Zeugin B Y wird durch die beiden Schriftstücke aus den Jahren 1997 und 2003 unterstützten; die Zeugin S Y konnte insoweit lediglich davon berichten, dass sie zwei Briefumschläge von Instanbul nach Berlin transportiert habe, von denen einer Geld enthalten habe, während der Inhalt des anderen ihr unbekannt gewesen sei. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Schriftstücke nachträglich gefertigt worden sind. Zwar ist nach Augenschein festzustellen, dass in beiden Fällen Papier derselben Stärke und Farbe verwendet worden ist und dass die Schrifttype beider Schreiben sich gleicht. Dies indiziert zunächst aber lediglich, dass der Text des Schreibens mittels desselben technischen Geräts erstellt worden ist; die Gleichartigkeit des Papiers lässt sich mit gleicher Wahrscheinlichkeit dadurch erklären, dass die Schreiben zeitnah zueinander gefertigt worden sind wie dadurch, dass der Urheber der Schreiben langjährig Papier desselben Lieferanten bezieht oder größere Vorräte aufbraucht. Dafür, dass die Schreiben jedenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefertigt worden sind, sprechen die Unterschiede im Seitenaufbau und der Textdarstellung. Während im Schreiben mit Datum 28. September 1997 die Zeile mit der Angabe von Ort und Datum rechtsbündig, die Betreffzeile und der laufende Text dagegen linksbündig "fliehend" gesetzt sind, sind im Schreiben mit Datum 30. Oktober 1997 die Zeile mit der Angabe von Ort und Datum etwas vom rechten Seitenrand abgerückt, die Betreffzeile mittig und der übrige Text im Block gesetzt worden. Gründe dafür, die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen in Frage zu stellen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Zeugin S Y hat kein materielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Für ein gesteigertes und damit ihre Geeignetheit als Zeugin beeinträchtigendes immaterielles Interesse daran, ihrem Schwiegersohn bzw. mittelbar ihrer Tochter zu einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu verhelfen, hat sich nichts ergeben. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 gewonnenen Eindruck besteht kein außergewöhnlich nahes Verhältnis zwischen der Zeugin Y und den Eheleuten K. Die Zeugin Y hat angegeben, dass sie sich zu wesentlichen Teilen des Jahres in der Türkei aufhält, wo sie von einer anderen Tochter versorgt wird. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie sich vor allem dann nach Deutschland begibt, wenn eine bestimmte medizinische Versorgung erforderlich wird. Die Zeugin B K hat zwar von daher ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, als die Höhe der streitigen Rückforderungen es auf lange Sicht ausschließen könnten, dass dem Kläger – falls er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht – Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenzen zur Verfügung steht. Bei ihrer Vernehmung war aber nicht der Eindruck zu gewinnen, dass dieses Interesse die Eignung der Zeugin, sich zu dem fraglichen Sachverhalt zu äußern, als solches in Frage gestellt hat. Als Folge der Aufhebung der Bescheide vom 11. und 28. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 bleiben die von der Aufhebung betroffenen Leistungsbewilligungen wirksam. Bereits hieraus folgt, dass die vom Kläger erhobene Leistungsklage betreffend den Zeitraum 1. Februar bis 3. März 2004 begründet ist. Darüber hinaus folgt aus dem Gesagten, dass auch der Bescheid vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 aufzuheben und die Verpflichtung zu Leistungen ebenfalls für den Zeitraum vom 4. März bis zum 31. Dezember 2004 auszusprechen war. Der Kläger hatte die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in diesem Zeitraum erfüllt. Ob das Geld-"Geschenk" von 3.000,- EUR des Zeugen Y, das der Kläger angegeben hat, in diesem Zeitraum noch vorhanden war, kann offen bleiben, weil es jedenfalls den Freibetrag des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 sowohl in der Ursprungsfassung als auch in der geänderten Fassung unterschreitet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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