Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
42
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 (29,44) SO 71/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe ab dem 01.01.2005.
Die Klägerin ist Mutter von elf Kindern. Sie führt einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern T1 (geb. 1987), Q1 (geb. 1989), T2 (geb. 1991), T3 (geb. 1995), K1-Q2 (geb. 1996), T4-K2 (geb. 1998), M1 (geb. 1999), D (geb. 2000), F (geb. 2002) und M2 (geb. 2004). Ihre älteste Tochter K3 war im Jahr 2005 bereits ausgezogen. Nach den Angaben der Klägerin ist Q1 ca. im Oktober/November 2008 ausgezogen, T1 lebt seit ca. Februar 2009 nicht mehr bei seiner Mutter und seinen Geschwistern.
Die Klägerin bezog bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie auch eine Hilfe zur Durchführung einzelner hauswirtschaftlicher Verrichtungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 3 BSHG. Seit dem 01.01.2005 bezieht sie laufend Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 27.12.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe, wie sie sie bisher auch gehabt habe.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2005 ab. Nach einem Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 01.03.2005 könne der Klägerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten und mittleren körperlichen Arbeiten zugemutet werden. Damit gehöre die Klägerin zu dem Personenkreis, der nach dem SGB II leistungsberechtigt sei. Die Hilfe im Haushalt nach § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) könne Empfängern von Leistungen nach dem SGB II nicht gewährt werden. Eine Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin sei in der Lage, den Haushalt zu führen und ihre Kinder zur altersgerechten Mitarbeit im Haushalt anzuleiten. Eine Leistung der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich nach §§ 61 ff. SGB XII komme schließlich auch nicht in Betracht. Eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin sei nicht gegeben.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.04.2005 Widerspruch. Sie könne den großen Haushalt nicht allein führen. Sie sei alleinerziehend und benötige die Unterstützung einer Haushaltshilfe. Hilfe von ihren größeren Kindern sei nicht zu erwarten, da diese bis ca. 17.00 Uhr in der Schule seien.
Der Rhein-Kreis-Neuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 - der Klägerin zugestellt am 05.10.2005 - zurück. Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII könnten der Klägerin nicht gewährt werden, da bei ihr keine volle Erwerbsminderung vorliege. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis des § 7 SGB II und erhalte seit dem 01.01.2005 auch Leistungen nach dem SGB II. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 SGB XII seien gleichfalls nicht erfüllt. Da die Klägerin nach dem Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 01.03.2005 erwerbsfähig sei, sei davon auszugehen, dass sie auch in der Lage sei, den Haushalt selbst zu führen. Hierbei könne auch eine dem Alter angemessene Mitarbeit von ihren Kindern erwartet werden, insbesondere von den derzeit 16 bzw. 18 Jahre alten Söhnen Q1 und T1. Die beantragte Hilfe sei auch nach §§ 61 ff. SGB XII abzulehnen, da bei der Klägerin keine Pflegebedürftigkeit bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am Montag, den 07.11.2005 Klage erhoben. Der Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB XII sei nicht ausgeschlossen, weil sie - entgegen der Ansicht der Beklagten - voll erwerbsgemindert sei. Im Übrigen sei ihr jüngstes Kind erst im Jahr 2004 geboren und von den älteren Kindern T1 und Q1 könne allenfalls eine Mithilfe, nicht jedoch die Übernahme der Haushaltsführung verlangt werden. Die Leistungsanforderungen, denen die Klägerin sich jeden Tag ausgesetzt sehe, seien nicht allein zu bewältigen. Ihr geschiedener Ehemann lebe nicht bei ihr und den Kindern, komme aber vorbei, um sie in Bezug auf die Kinder zu unterstützen. Seit einigen Jahren sei auch eine Haushaltshilfe im Haushalt tätig. Diese habe sie zunächst von dem Erziehungsgeld für ihre Tochter M2 bezahlt. Sodann habe sie der Haushaltshilfe nur noch eine Aufwandsentschädigung bzw. Fahrgelderstattung in Höhe von ca. 50,00 Euro monatlich gezahlt. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Belege über die Bezahlung der Haushaltshilfe könne sie nicht vorlegen, sie führe kein Buch über die Ausgaben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine Haushaltshilfe zu bewilligen und die entstehenden Kosten mit Wirkung ab dem 01.01.2005 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII unterscheide sich von der Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII dadurch, dass in den Fällen des § 27 Abs. 3 SGB XII nur einzelne Tätigkeiten unterstützungsbedürftig seien, während es bei § 70 SGB XII um die Übernahme der gesamten Haushaltsführung gehe. Da hier allenfalls eine Unterstützung bei einzelnen Tätigkeiten erforderlich sei, komme nur § 27 Abs. 3 SGB XII in Betracht. Diese Norm scheide jedoch deswegen aus, weil die Klägerin leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Im Übrigen würden genug Personen im Haushalt leben, um die Haushaltsführung der Klägerin zumindest insoweit zu unterstützen, als die Inanspruchnahme Dritter nicht erforderlich sei. Schließlich müsse die Klägerin vorrangig sozialpädagogische Unterstützung in Anspruch nehmen, insbesondere kämen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) in Betracht. Eine Rückfrage beim Jugendamt der Beklagten habe ergeben, dass die Gewährung einer Familienhilfe nach dem SGB VIII weder stattgefunden habe noch konkret beantragt worden sei. Bei einer Vorsprache der Klägerin beim Jugendamt im März 2008 habe die Klägerin angegeben, eine Entlastung zu benötigen. Sie denke jedoch nicht an eine pädagogische Hilfe, sondern vielmehr an eine klassische Haushalts- und Putzhilfe. Die Klägerin sei insoweit vom Jugendamt darüber unterrichtet worden, dass dieses nicht über eine Jugendhilfemaßnahme nach dem SGB VIII zu leisten wäre.
Das Gericht hat am 11.08.2009 einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2009 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 11.08.2009 ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt.
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 wurde der Klägerin am 05.10.2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt und damit bekannt gegeben (vgl. § 37 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X). Da der 05.11.2005 auf einen Samstag fiel, endete die Klagefrist gemäß § 64 Abs. 3 SGG bzw. § 26 Abs. 3 S. 1 SGB X am Montag, dem 07.11.2005. An diesem Tag ging die Klageschrift bei Gericht ein.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2005 beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten einer Haushaltshilfe ab dem 01.10.2005 im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine derartige Leistung der Beklagten.
Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Danach kann Hilfe zum Lebensunterhalt auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Diese Norm ist indes nur anwendbar, wenn die Klägerin nicht als Erwerbsfähige dem Grunde nach nach dem SGB II leistungsberechtigt ist (§ 21 S. 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II). Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) schließt nämlich in vollem Umfang Aufstockungsleistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, damit auch des § 27 SGB XII, aus (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, juris; BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R, juris). Insoweit ist nicht entscheidend, dass die Klägerin tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezieht; sollte sie diese zu Unrecht erhalten, geht von der Leistungsbewilligung keine Bindungswirkung aus. Aber selbst wenn die Klägerin hier - trotz des Umstandes, dass das amtsärztliche Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 01.03.2005 eine volle Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt hat und die Klägerin selbst bislang auch keinen Rentenantrag bzw. einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat - nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sein sollte, käme § 27 Abs. 3 S. 1 SGB XII nach dessen eindeutigem Wortlaut nur zur Anwendung, wenn die Klägerin im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 82 - 84 SGB XII nicht hilfebedürftig wäre (so im Übrigen bereits zur Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 BSHG, auf dessen Grundlage die Kosten einer Haushaltshilfe für die Klägerin bis zum 31.12.2004 übernommen wurden: BVerwG Urt. v. 15.12.1995 - 5 C 8.94, juris; Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 50). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin ist hier zwar - unstreitig - wirtschaftlich hilfebedürftig im Sinne der genannten Normen. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme bei wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit der Klägerin - allerdings nur für den Fall, dass sie nicht dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist - eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII um den notwendigen Bedarf für eine Haushaltshilfe in Betracht. Da jedoch das SGB II eine Erhöhung des Regelsatzes nicht vorsieht, wird nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Empfängern von Arbeitslosengeld II nur dann gewährleistet, wenn man - statt auf § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII zurückzugreifen - die Regelungen in §§ 61 ff. SGB XII anwendet; denn deren Anwendung ist neben dem SGB II weder durch § 21 S. 1 SGB XII noch durch § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
Grundlage für den Anspruch der Klägerin könnte damit § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 S. 2, 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII sein. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. 5 SGB XII bedürfen. § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII fordert für Pflegeleistungen einen erheblichen Pflegebedarf i.S.d. Sozialgesetzbuch, Elftes. Buch (SGB XI). Dieser liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin macht für sich selbst keinen Pflegebedarf geltend und eine derartige Pflegebedürftigkeit ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar erfasst § 61 Abs.1 S. 2 SGB XII auch die so genannte Pflegestufe 0 - also solche Fälle, die noch nicht der erheblichen Pflegebedürftigkeit i.S.d. SGB XI oder des § 64 SGB XII zuzuordnen sind - , aber auch die Voraussetzungen dieser Pflegestufe macht die Klägerin für sich selbst nicht geltend. Auch das amtsärztlichen Gutachten vom 01.03.2005 sowie die von der Klägerin eingereichten Attesten, nach der die Klägerin an einer chronisch rezidivierenden obstruktiven Bronchitis, chronischen Rückenschmerzen und einem Zustand nach TIA-Infarkt sowie psychosozialer Erschöpfung leide, sprechen nicht für eine derartige Pflegebedürftigkeit in der Person der Klägerin selbst. Jedenfalls aber beschränken sich die §§ 61 ff. SGB XII - wie im Rahmen des SGB XI - auf die hauswirtschaftliche Versorgung bezogen auf die zu pflegende Personen. In Abgrenzung dazu ist Zielrichtung der Leistung nach § 70 SGB XII die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (vgl. § 70 Abs. 2 SGB XII). Da die Klägerin die Haushaltshilfe nicht bezogen auf sich als pflegebedürftige Person begehrt, sondern vielmehr im Hinblick auf die Anzahl der zu betreuenden Kindern und die Größe des damit verbundenen Haushalts, scheiden Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII - unabhängig von den konkreten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin - im Ergebnis aus. Nur wenn ein Pflegebedürftiger einen Haushalt allein führt, wird seine Haushaltsführung über die Leistungen der Pflegeversicherung sicher zu stellen sein. Leben - wie hier - im Haushalt noch weitere Personen, denen die Hilfe nach § 70 SGB XII letztlich zu Gute kommen soll, scheiden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit insoweit aus (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 70 Rn. 4).
Aber auch die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind nicht gegeben. Danach sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 SGB XII sollen die Leistungen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Dies gilt nach § 70 Abs. 1 S. 3 SGB XII nur dann nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (§ 70 Abs. 2 SGB XII). Die Vorschrift ist auch auf Bezieher von Arbeitslosengeld II - und damit auch für die Klägerin - dem Grunde nach anwendbar (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 70 Rn. 1). Zudem dürfte die Norm auch auf einzelne Verrichtungen anwendbar sein; die Regelung kommt also nicht nur zur Anwendung, wenn es um Hilfen geht, die den gesamten Haushalt betreffen (vgl. LSG NRW Beschl. v. 19.09.2005 - L 20 B 9/05 ER, juris; auch das BSG (Urt. v. 11.12.2007 - B8/9b SO 12/06 R, juris) hält die Unterscheidung zwischen einer kleinen Haushaltshilfe für einzelne Verrichtungen (nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII) und einer großen für die gesamte oder wesentliche Teile der Haushaltsführung (nach § 70 SGB XII) zumindest für zweifelhaft). Fraglich ist jedoch bereits, ob keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt weiter führen kann. Erforderlich ist, dass alle Haushaltsangehörigen hierzu nicht in der Lage sind, auch nicht gemeinsam (vgl. Mergler/Zink, SGB XII, 5. Lfg., Stand Januar 2006, § 70 Rn. 21). Zwar befanden sich im Jahr 2005 elf Kinder im Haushalt, die beiden ältesten Kinder T1 und Q1 waren jedoch zu diesem Zeitpunkt 16 bzw. 18 Jahre alt. Zudem können die Kinder der Klägerin mit fortschreitendem Alter nach und nach immer mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen. Andererseits ist insoweit die großen Kinderzahl und der Umstand, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin nicht im Haushalt lebt, zu beachten. Die Regelung in § 70 SGB XII hat jedoch in erster Linie den Fall einer vorübergehenden Notlage im Blick. Von vorübergehender Hilfe kann jedoch dann nicht mehr die Rede sein, wenn ein Notstand eintritt, der längere Zeiträume umfasst oder sich gar über Jahre hinzieht. Nicht mehr vorübergehend ist deshalb ein Zeitraum bis zum Heranwachsen von Kindern (vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 70 Rn. 27). Bei eingetretenen Dauernotständen kann die Hilfe zu Weiterführung des Haushalts allenfalls dazu dienen, die Umstellungsphase bis zu einer anderweitigen, auf Langzeit angelegten Lösung zu überbrücken. Nach einer Konsolidierungsphase muss die Familie selbst Entscheidungen über ihre eigene Lebensführung treffen. Für zu versorgende Kinder kommen vorrangig Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht (vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 70 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund wäre allenfalls die Gewährung einer Haushaltshilfe für einen kurzfristigen Zeitraum (ca. sechs Monate) in Betracht gekommen. Da für die Klägerin seit einigen Jahren eine Haushaltshilfe tätig ist - den genauen Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht mehr benennen - , die Haushaltshilfe nach den Angaben der Klägerin aber nur einen reinen Freundschaftsdienst erbringt und die Klägerin kein Buch über die Ausgaben für die Haushaltshilfe (Fahrtkosten bzw. Aufwandsentschädigung) führt, kann die Beklagte nach Ansicht der Kammer nicht zu einer Kostenübernahme - auch nicht für einen kurzfristigen zurückliegenden Zeitraum - verurteilt werden. Denn die Beklagte kann nicht verpflichtet werden, Leistungen zum Ersatz von Entgelten zu erbringen, wenn diese nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen (Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) gezahlt wurden (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, juris). Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine vorübergehende Notsituation vorlag - etwa durch Verschärfung der Situation im Haushalt aufgrund einer dauernden Erkrankung eines Kindes - , so dass gegebenenfalls die Gewährung einer Haushaltshilfe für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Betracht gekommen wäre, wurden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Schließlich scheidet nach Ansicht der Kammer auch § 73 S. 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Danach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Weil mit dieser Vorschrift unbekannten Notlagen begegnet werden soll, kann § 73 SGB XII keinesfalls so verstanden werden, dass schon bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der im SGB XII namentlich aufgeführten Hilfen die Hilfeleistung nach § 73 SGB XII zu erbringen ist. Mit § 73 SGB XII sollte keine generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten geschaffen werden (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 73 Rn. 3). Da nach § 70 SGB XII, der - ebenso wie § 72 SGB XII - zum Neunten Kapitel des SGB XII (Hilfen in anderen Lebenslagen) gehört, Hilfe zur Weiterführung im Haushalt in der Regel nur vorübergehend erbracht wird, dürfen nach Ansicht der Kammer diese Voraussetzungen über die Anwendung des § 73 SGB XII für die Gewährung einer dauerhaften Hilfe im Haushalt nicht ausgehebelt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes in § 70 SGB XII bzw. §§ 61 ff. SGB XII abschließend regeln wollte. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, kann § 73 SGB XII mangels einer atypischen Bedarfslage nicht herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe ab dem 01.01.2005.
Die Klägerin ist Mutter von elf Kindern. Sie führt einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern T1 (geb. 1987), Q1 (geb. 1989), T2 (geb. 1991), T3 (geb. 1995), K1-Q2 (geb. 1996), T4-K2 (geb. 1998), M1 (geb. 1999), D (geb. 2000), F (geb. 2002) und M2 (geb. 2004). Ihre älteste Tochter K3 war im Jahr 2005 bereits ausgezogen. Nach den Angaben der Klägerin ist Q1 ca. im Oktober/November 2008 ausgezogen, T1 lebt seit ca. Februar 2009 nicht mehr bei seiner Mutter und seinen Geschwistern.
Die Klägerin bezog bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie auch eine Hilfe zur Durchführung einzelner hauswirtschaftlicher Verrichtungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 3 BSHG. Seit dem 01.01.2005 bezieht sie laufend Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 27.12.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe, wie sie sie bisher auch gehabt habe.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2005 ab. Nach einem Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 01.03.2005 könne der Klägerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten und mittleren körperlichen Arbeiten zugemutet werden. Damit gehöre die Klägerin zu dem Personenkreis, der nach dem SGB II leistungsberechtigt sei. Die Hilfe im Haushalt nach § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) könne Empfängern von Leistungen nach dem SGB II nicht gewährt werden. Eine Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin sei in der Lage, den Haushalt zu führen und ihre Kinder zur altersgerechten Mitarbeit im Haushalt anzuleiten. Eine Leistung der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich nach §§ 61 ff. SGB XII komme schließlich auch nicht in Betracht. Eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin sei nicht gegeben.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.04.2005 Widerspruch. Sie könne den großen Haushalt nicht allein führen. Sie sei alleinerziehend und benötige die Unterstützung einer Haushaltshilfe. Hilfe von ihren größeren Kindern sei nicht zu erwarten, da diese bis ca. 17.00 Uhr in der Schule seien.
Der Rhein-Kreis-Neuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 - der Klägerin zugestellt am 05.10.2005 - zurück. Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII könnten der Klägerin nicht gewährt werden, da bei ihr keine volle Erwerbsminderung vorliege. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis des § 7 SGB II und erhalte seit dem 01.01.2005 auch Leistungen nach dem SGB II. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 SGB XII seien gleichfalls nicht erfüllt. Da die Klägerin nach dem Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 01.03.2005 erwerbsfähig sei, sei davon auszugehen, dass sie auch in der Lage sei, den Haushalt selbst zu führen. Hierbei könne auch eine dem Alter angemessene Mitarbeit von ihren Kindern erwartet werden, insbesondere von den derzeit 16 bzw. 18 Jahre alten Söhnen Q1 und T1. Die beantragte Hilfe sei auch nach §§ 61 ff. SGB XII abzulehnen, da bei der Klägerin keine Pflegebedürftigkeit bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am Montag, den 07.11.2005 Klage erhoben. Der Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB XII sei nicht ausgeschlossen, weil sie - entgegen der Ansicht der Beklagten - voll erwerbsgemindert sei. Im Übrigen sei ihr jüngstes Kind erst im Jahr 2004 geboren und von den älteren Kindern T1 und Q1 könne allenfalls eine Mithilfe, nicht jedoch die Übernahme der Haushaltsführung verlangt werden. Die Leistungsanforderungen, denen die Klägerin sich jeden Tag ausgesetzt sehe, seien nicht allein zu bewältigen. Ihr geschiedener Ehemann lebe nicht bei ihr und den Kindern, komme aber vorbei, um sie in Bezug auf die Kinder zu unterstützen. Seit einigen Jahren sei auch eine Haushaltshilfe im Haushalt tätig. Diese habe sie zunächst von dem Erziehungsgeld für ihre Tochter M2 bezahlt. Sodann habe sie der Haushaltshilfe nur noch eine Aufwandsentschädigung bzw. Fahrgelderstattung in Höhe von ca. 50,00 Euro monatlich gezahlt. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Belege über die Bezahlung der Haushaltshilfe könne sie nicht vorlegen, sie führe kein Buch über die Ausgaben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine Haushaltshilfe zu bewilligen und die entstehenden Kosten mit Wirkung ab dem 01.01.2005 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII unterscheide sich von der Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII dadurch, dass in den Fällen des § 27 Abs. 3 SGB XII nur einzelne Tätigkeiten unterstützungsbedürftig seien, während es bei § 70 SGB XII um die Übernahme der gesamten Haushaltsführung gehe. Da hier allenfalls eine Unterstützung bei einzelnen Tätigkeiten erforderlich sei, komme nur § 27 Abs. 3 SGB XII in Betracht. Diese Norm scheide jedoch deswegen aus, weil die Klägerin leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Im Übrigen würden genug Personen im Haushalt leben, um die Haushaltsführung der Klägerin zumindest insoweit zu unterstützen, als die Inanspruchnahme Dritter nicht erforderlich sei. Schließlich müsse die Klägerin vorrangig sozialpädagogische Unterstützung in Anspruch nehmen, insbesondere kämen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) in Betracht. Eine Rückfrage beim Jugendamt der Beklagten habe ergeben, dass die Gewährung einer Familienhilfe nach dem SGB VIII weder stattgefunden habe noch konkret beantragt worden sei. Bei einer Vorsprache der Klägerin beim Jugendamt im März 2008 habe die Klägerin angegeben, eine Entlastung zu benötigen. Sie denke jedoch nicht an eine pädagogische Hilfe, sondern vielmehr an eine klassische Haushalts- und Putzhilfe. Die Klägerin sei insoweit vom Jugendamt darüber unterrichtet worden, dass dieses nicht über eine Jugendhilfemaßnahme nach dem SGB VIII zu leisten wäre.
Das Gericht hat am 11.08.2009 einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2009 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 11.08.2009 ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt.
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 wurde der Klägerin am 05.10.2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt und damit bekannt gegeben (vgl. § 37 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X). Da der 05.11.2005 auf einen Samstag fiel, endete die Klagefrist gemäß § 64 Abs. 3 SGG bzw. § 26 Abs. 3 S. 1 SGB X am Montag, dem 07.11.2005. An diesem Tag ging die Klageschrift bei Gericht ein.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2005 beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten einer Haushaltshilfe ab dem 01.10.2005 im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine derartige Leistung der Beklagten.
Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Danach kann Hilfe zum Lebensunterhalt auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Diese Norm ist indes nur anwendbar, wenn die Klägerin nicht als Erwerbsfähige dem Grunde nach nach dem SGB II leistungsberechtigt ist (§ 21 S. 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II). Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) schließt nämlich in vollem Umfang Aufstockungsleistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, damit auch des § 27 SGB XII, aus (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, juris; BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R, juris). Insoweit ist nicht entscheidend, dass die Klägerin tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezieht; sollte sie diese zu Unrecht erhalten, geht von der Leistungsbewilligung keine Bindungswirkung aus. Aber selbst wenn die Klägerin hier - trotz des Umstandes, dass das amtsärztliche Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 01.03.2005 eine volle Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt hat und die Klägerin selbst bislang auch keinen Rentenantrag bzw. einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat - nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sein sollte, käme § 27 Abs. 3 S. 1 SGB XII nach dessen eindeutigem Wortlaut nur zur Anwendung, wenn die Klägerin im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 82 - 84 SGB XII nicht hilfebedürftig wäre (so im Übrigen bereits zur Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 BSHG, auf dessen Grundlage die Kosten einer Haushaltshilfe für die Klägerin bis zum 31.12.2004 übernommen wurden: BVerwG Urt. v. 15.12.1995 - 5 C 8.94, juris; Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 50). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin ist hier zwar - unstreitig - wirtschaftlich hilfebedürftig im Sinne der genannten Normen. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme bei wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit der Klägerin - allerdings nur für den Fall, dass sie nicht dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist - eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII um den notwendigen Bedarf für eine Haushaltshilfe in Betracht. Da jedoch das SGB II eine Erhöhung des Regelsatzes nicht vorsieht, wird nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Empfängern von Arbeitslosengeld II nur dann gewährleistet, wenn man - statt auf § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII zurückzugreifen - die Regelungen in §§ 61 ff. SGB XII anwendet; denn deren Anwendung ist neben dem SGB II weder durch § 21 S. 1 SGB XII noch durch § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
Grundlage für den Anspruch der Klägerin könnte damit § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 S. 2, 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII sein. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. 5 SGB XII bedürfen. § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII fordert für Pflegeleistungen einen erheblichen Pflegebedarf i.S.d. Sozialgesetzbuch, Elftes. Buch (SGB XI). Dieser liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin macht für sich selbst keinen Pflegebedarf geltend und eine derartige Pflegebedürftigkeit ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar erfasst § 61 Abs.1 S. 2 SGB XII auch die so genannte Pflegestufe 0 - also solche Fälle, die noch nicht der erheblichen Pflegebedürftigkeit i.S.d. SGB XI oder des § 64 SGB XII zuzuordnen sind - , aber auch die Voraussetzungen dieser Pflegestufe macht die Klägerin für sich selbst nicht geltend. Auch das amtsärztlichen Gutachten vom 01.03.2005 sowie die von der Klägerin eingereichten Attesten, nach der die Klägerin an einer chronisch rezidivierenden obstruktiven Bronchitis, chronischen Rückenschmerzen und einem Zustand nach TIA-Infarkt sowie psychosozialer Erschöpfung leide, sprechen nicht für eine derartige Pflegebedürftigkeit in der Person der Klägerin selbst. Jedenfalls aber beschränken sich die §§ 61 ff. SGB XII - wie im Rahmen des SGB XI - auf die hauswirtschaftliche Versorgung bezogen auf die zu pflegende Personen. In Abgrenzung dazu ist Zielrichtung der Leistung nach § 70 SGB XII die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (vgl. § 70 Abs. 2 SGB XII). Da die Klägerin die Haushaltshilfe nicht bezogen auf sich als pflegebedürftige Person begehrt, sondern vielmehr im Hinblick auf die Anzahl der zu betreuenden Kindern und die Größe des damit verbundenen Haushalts, scheiden Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII - unabhängig von den konkreten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin - im Ergebnis aus. Nur wenn ein Pflegebedürftiger einen Haushalt allein führt, wird seine Haushaltsführung über die Leistungen der Pflegeversicherung sicher zu stellen sein. Leben - wie hier - im Haushalt noch weitere Personen, denen die Hilfe nach § 70 SGB XII letztlich zu Gute kommen soll, scheiden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit insoweit aus (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 70 Rn. 4).
Aber auch die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind nicht gegeben. Danach sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 SGB XII sollen die Leistungen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Dies gilt nach § 70 Abs. 1 S. 3 SGB XII nur dann nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (§ 70 Abs. 2 SGB XII). Die Vorschrift ist auch auf Bezieher von Arbeitslosengeld II - und damit auch für die Klägerin - dem Grunde nach anwendbar (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 70 Rn. 1). Zudem dürfte die Norm auch auf einzelne Verrichtungen anwendbar sein; die Regelung kommt also nicht nur zur Anwendung, wenn es um Hilfen geht, die den gesamten Haushalt betreffen (vgl. LSG NRW Beschl. v. 19.09.2005 - L 20 B 9/05 ER, juris; auch das BSG (Urt. v. 11.12.2007 - B8/9b SO 12/06 R, juris) hält die Unterscheidung zwischen einer kleinen Haushaltshilfe für einzelne Verrichtungen (nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII) und einer großen für die gesamte oder wesentliche Teile der Haushaltsführung (nach § 70 SGB XII) zumindest für zweifelhaft). Fraglich ist jedoch bereits, ob keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt weiter führen kann. Erforderlich ist, dass alle Haushaltsangehörigen hierzu nicht in der Lage sind, auch nicht gemeinsam (vgl. Mergler/Zink, SGB XII, 5. Lfg., Stand Januar 2006, § 70 Rn. 21). Zwar befanden sich im Jahr 2005 elf Kinder im Haushalt, die beiden ältesten Kinder T1 und Q1 waren jedoch zu diesem Zeitpunkt 16 bzw. 18 Jahre alt. Zudem können die Kinder der Klägerin mit fortschreitendem Alter nach und nach immer mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen. Andererseits ist insoweit die großen Kinderzahl und der Umstand, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin nicht im Haushalt lebt, zu beachten. Die Regelung in § 70 SGB XII hat jedoch in erster Linie den Fall einer vorübergehenden Notlage im Blick. Von vorübergehender Hilfe kann jedoch dann nicht mehr die Rede sein, wenn ein Notstand eintritt, der längere Zeiträume umfasst oder sich gar über Jahre hinzieht. Nicht mehr vorübergehend ist deshalb ein Zeitraum bis zum Heranwachsen von Kindern (vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 70 Rn. 27). Bei eingetretenen Dauernotständen kann die Hilfe zu Weiterführung des Haushalts allenfalls dazu dienen, die Umstellungsphase bis zu einer anderweitigen, auf Langzeit angelegten Lösung zu überbrücken. Nach einer Konsolidierungsphase muss die Familie selbst Entscheidungen über ihre eigene Lebensführung treffen. Für zu versorgende Kinder kommen vorrangig Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht (vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 70 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund wäre allenfalls die Gewährung einer Haushaltshilfe für einen kurzfristigen Zeitraum (ca. sechs Monate) in Betracht gekommen. Da für die Klägerin seit einigen Jahren eine Haushaltshilfe tätig ist - den genauen Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht mehr benennen - , die Haushaltshilfe nach den Angaben der Klägerin aber nur einen reinen Freundschaftsdienst erbringt und die Klägerin kein Buch über die Ausgaben für die Haushaltshilfe (Fahrtkosten bzw. Aufwandsentschädigung) führt, kann die Beklagte nach Ansicht der Kammer nicht zu einer Kostenübernahme - auch nicht für einen kurzfristigen zurückliegenden Zeitraum - verurteilt werden. Denn die Beklagte kann nicht verpflichtet werden, Leistungen zum Ersatz von Entgelten zu erbringen, wenn diese nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen (Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) gezahlt wurden (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, juris). Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine vorübergehende Notsituation vorlag - etwa durch Verschärfung der Situation im Haushalt aufgrund einer dauernden Erkrankung eines Kindes - , so dass gegebenenfalls die Gewährung einer Haushaltshilfe für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Betracht gekommen wäre, wurden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Schließlich scheidet nach Ansicht der Kammer auch § 73 S. 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Danach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Weil mit dieser Vorschrift unbekannten Notlagen begegnet werden soll, kann § 73 SGB XII keinesfalls so verstanden werden, dass schon bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der im SGB XII namentlich aufgeführten Hilfen die Hilfeleistung nach § 73 SGB XII zu erbringen ist. Mit § 73 SGB XII sollte keine generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten geschaffen werden (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 73 Rn. 3). Da nach § 70 SGB XII, der - ebenso wie § 72 SGB XII - zum Neunten Kapitel des SGB XII (Hilfen in anderen Lebenslagen) gehört, Hilfe zur Weiterführung im Haushalt in der Regel nur vorübergehend erbracht wird, dürfen nach Ansicht der Kammer diese Voraussetzungen über die Anwendung des § 73 SGB XII für die Gewährung einer dauerhaften Hilfe im Haushalt nicht ausgehebelt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes in § 70 SGB XII bzw. §§ 61 ff. SGB XII abschließend regeln wollte. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, kann § 73 SGB XII mangels einer atypischen Bedarfslage nicht herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
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