Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 5 RA 1774/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 717/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Reparaturwerk Clara Zetkin in Erfurt war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ihm hat die Instandsetzung bereits vorhandener elektrischer Maschinen das Gepräge gegeben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Beschäftigungszeiten vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1960 geborene Kläger erwarb nach dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik in G. am 13. Juli 1984 einen Abschluss als Verkehrsingenieur. Ab dem 1. September 1984 arbeitete er beim VEB Reparaturwerk Clara Zetkin in E. (im Folgenden: VEB RWCZ) Mitarbeiter Technologie, ab 1987 bis zum 30. Juni 1990 als Technologe.
Der VEB RWCZ Volkseigener Betrieb der Energiewirtschaft wurde am 12. September 1952 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Mit Eintragung vom 1. Juni 1962 wurde er in "VEB Reparaturwerk Clara Zetkin E., Turbogeneratoren-Transformatoren-Elektromotoren" umbenannt und mit Datum vom 7. Februar 1963 der Zusatz "Transformatoren" wieder gestrichen. Infolge einer Umorganisation in der Energiewirtschaft erfolgte am 16. Dezember 1980 in der Rubrik "Name und Sitz des Kombinats" die Eintragung "VE Kombinat Braunkohlekraftwerke, Sitz P." (das seinerseits am 31. Oktober 1980 im Register der Volkseigenen Wirtschaft eingetragen und am 7. August 1990 laut handschriftlichem Vermerk im Registerauszug von Amts wegen gelöscht wurde). Mit Löschungsverfügung vom 3. Dezember 1991 wurde schließlich in der Spalte 5 vermerkt, "Auf Grund der Privatisierungen gem. der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 wurde das VE Kombinat Braunkohlenkraftwerke P. mit seinen Kombinatsbetrieben, unter anderem das VEB Reparaturwerk ’Clara Zetkin’ E. in eine Aktiengesellschaft unter der Firma ’Vereinigte Kraftwerks-Aktiengesellschaft P.’ umgewandelt. Die vereinigte Kraftwerks-Aktiengesellschaft P. ist Rechtsnachfolgerin der umgewandelten Betriebe, unter anderem des VEB Reparaturwerk ’Clara Zetkin’ E. Die Löschung erfolgte von Amts wegen." Am 1. Februar 1991 wurde die Vereinigte Kraftwerks-Aktien-Gesellschaft P. (VK-AG) in das Handelsregister eingetragen. Die notarielle Umwandlungserklärung datiert vom 29. Juni 1990.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht.
Den Antrag des Klägers vom 25. November 2003 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab.
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 17. März 2004 legte der Kläger dar, dass sein Beschäftigungsbetrieb ein Bestandteil der VVB (Vereinigung Volkseigener Betriebe) Kraftwerke und später des Kombinates Braunkohlekraftwerke P. gewesen sei. Mit dem Wachstum und der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Betriebes, verbunden mit den erbrachten produktiven Versorgungsleistungen für die Kraftwerke der DDR, habe sich auch das Produktionsprofil geändert. Aufgrund einer in den 1960er/1970er Jahren eigens aufgebauten Forschungs- und Entwicklungsabteilung einschließlich einer Werkserweiterung mit einer Investitionssumme von 300 Millionen Mark sei der VEB RWCZ mit der Neufertigung von Synchron-Bahnumformern für die Deutsche Reichsbahn beauftragt worden. Diese seien bis zur Übernahme des Betriebes durch die S. AG gefertigt worden. Die zu erbringenden betriebswirtschaftlichen Leistungen seien grundsätzlich nach den Kennziffern der IWP (industrielle Warenproduktion) vorgegeben, bewertet und abgerechnet worden. Schließlich habe es Mitarbeiter mit sogenannten Einzelverträgen und darin ausdrücklich vereinbartem Anspruch auf eine Altersversorgung nach dem Zusatzversorgungssysteme der technischen Intelligenz gegeben. Damit sei nachgewiesen, dass durch die staatlichen und wirtschaftlichen Organe der DDR entschieden worden sei, den Betrieb als Versorgungsbetrieb (Energie) einzustufen und mit den Kraftwerken gleichzustellen.
Im Klageverfahren hat der Kläger zur Begründung zunächst auf seinen Widerspruch verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, bei dem VEB RWCZ habe es sich um einen sozialistischen Produktionsbetrieb in der zentral geleiteten Industrie der DDR gehandelt. Bis 1961 seien elektrische Maschinen der gesamten DDR-Industrie in diesem E.er Werk wiederhergestellt und an andere Warenproduzenten, d.h. an andere sozialistische Produktionsbetriebe, geliefert worden. Ab 1962 sei der Service der aus Russland importierten Generatoren übernommen worden. In Erweiterung des Produktionsprofils seien ab 1975 Wicklungen für Generatoren bis 500 Megawatt im Werk produziert und in die Generatoren eingebaut worden. Im Zeitraum von 1973 bis 1988 seien durch das Institut für Energetik Leipzig im Auftrag des Ministeriums für Kohle und Energie einheitliche organisatorische Regelungen als Basis einer neuen rechnergestüzten Organisationsform für die Bereiche Anlagenbau/Instandhaltung erarbeitet und eingeführt worden. Dem Betriebszweck nach habe sich der VEB RWCZ von einem ursprünglich überwiegenden Versorgungsunternehmen der Energiewirtschaft zu einem Unternehmen des industriellen Sondermaschinen- und Elektromaschinenbaus mit industrieller Fertigung von Ersatzteilen für die Energiewirtschaft der DDR und industrieller Instandsetzung von Generatoren, Induktoren und Motoren für andere Kombinatsbetriebe gewandelt. Der Zweck des VEB RWCZ sei überwiegend dadurch charakterisiert, dass innovative Produkte, wie zum Beispiel die Bahnstromumformer für die Deutsche Reichsbahn, hergestellt worden seien sowie insbesondere die Neufertigung und Instandsetzung von Generatoren, Induktoren und Motoren erfolgt sei. Dies werde dokumentiert durch den Geschäftsbericht des VEB RWCZ für das Geschäftsjahr 1989. Allein in dem Hauptsortiment - Antriebsmaschinen - seien im Jahr 1989 ca. 30 Millionen Mark industrielle Warenproduktion erzeugt worden. In dem weiteren Hauptsortiment - Bahnstromumformerneufertigung - seien ca. 24 Millionen Mark realisiert worden. Allein diese beiden Hauptsortimente machten mehr als die Hälfte der gesamten industriellen Warenproduktion des Jahres 1989 aus und gäben dem Betrieb das industrielle Gepräge. Hinzu komme die Neuproduktion und Instandsetzungsleistungen im Hauptsortiment - Generatorenständer -, in dem ca. 18 Millionen Mark industrielle Warenproduktion erzeugt worden seien. Des Weiteren sei der VEB RWCZ dem staatlich ausgeübten Zwang zur Industriepreisbildung, der nur für sozialistische Produktionsbetriebe in der Industrie gegolten habe, ausgesetzt gewesen. Auch die Herstellung von Ersatzteilen und Reparaturleistungen seien als Dienstleistungen industrieller Art im Ökonomischen Lexikon (Ausgabe 1969, Seite 193) definiert gewesen und hätten dem VEB RWCZ sein industrielles Gepräge gegeben. Der Betriebszweck des VEB RWCZ sei auch in herausragender Weise durch die Ersatzteilproduktion geprägt gewesen. Die Ersatzteile für große Teile der Energiewirtschaft der DDR seien dort hergestellt worden.
Das Sozialgericht hat den Beteiligten einen Auszug aus dem Geschäftsbericht des VEB RWCZ für das Jahr 1988 übersandt und die Klage mit Urteil vom 18. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betriebszweck des VEB überwiegend durch Dienstleistungen, wie Reparaturen, Generalreparaturen, Rekonstruktion und Modernisierung geprägt gewesen sei. Der Anteil der unstreitig erfolgten Neuproduktion habe zu keiner Zeit einen Anteil von über 50 vom Hundert erreicht. Dies ergebe sich aus dem Geschäftsbericht 1988, woraus sich ein Verhältnis von Produktion zu Dienstleistung von einem Drittel zu zwei Drittel ergebe. Der VEB sei auch kein gleichgestellter Versorgungsbetrieb der Energie gewesen, da es sich um einen selbständigen Kombinatsbetrieb mit überwiegendem Dienstleistungscharakter gehandelt habe.
Mit seiner am 4. Oktober 2005 eingelegten Berufung gegen das seinen Bevollmächtigten am 1. September 2005 zugestellte Urteil wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend verweist er darauf, dass in dem VEB RWCZ ca. 150 Konstrukteure, Entwicklungsingenieure, promovierte Techniker und Patentingenieure beschäftigt waren. Natürlich seien in dem VEB RWCZ auch Dienstleistungen - jedoch keine handwerklichen Dienstleistungen, sondern solche mit industriellem Charakter - erbracht worden. Reparaturen seien als Dienstleistungen industriellen Charakters definiert worden. Diese seien nach dem fordistischen Produktionsmodell durchgeführt worden. Im VEB RWCZ seien monofunktionale Maschinen für die standardisierte Massenproduktion zum Einsatz gekommen. Der Kläger überreicht die "Bestätigung über die industrielle Produktion von Sachgütern dem VEB Reparaturwerk Clara Zetkin (RWCZ)" des ehemaligen Direktors für Technik Dr. F. vom 4. Januar 2005. Des Weiteren führt er aus, dass für den VEB RWCZ im Zeitraum von 1966 bis 1991 mithin über 25 Jahre 39 Rentenfälle zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz registriert waren. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass das zuständige Fachministerium und die Deutsche Versicherungs-Anstalt durch die Erteilung und Realisierung von 39 Versorgungszusagen über 25 Jahre die Einstufung des VEB RWCZ als volkseigener Produktionsbetrieb bestätigt hätten, weil nur für diesen Fall Versorgungszusagen erteilt werden konnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2004 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. September 1984 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die währenddessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend vertritt sie die Ansicht, bei dem VEB RWCZ habe es sich um einen Instandsetzungsbetrieb und nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Nach der heute vorhandenen marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre sei unter Produktion die "Herstellung von Sachgütern" zu verstehen. Reparatur- und Generalreparaturmaßnahmen unterfielen nicht dem Produktionsbegriff. Darüber hinaus habe der VEB RWCZ am 30. Juni 1990 nur noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt. Durch die Gründung der Kapitalgesellschaft seien die Betriebsmittel (Fonds) auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen.
Der Senat hat verschiedene Unterlagen aus anderen beim Thüringer Landessozialgericht anhängig gewesenen Verfahren beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt, darunter Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR, den VEB RWCZ sowie das VE Kombinat Braunkohlekraftwerke betreffend, die Niederschrift aus dem Erörterungstermin am 27. Mai 2005 (Az.: L 6 RA 660/04), in dem der letzte Betriebsdirektor des VEB RWCZ, Dr.-Ing. J., als Zeuge vernommen wurde, sowie die schriftliche Zeugenbefragung des ehemaligen Produktionsdirektors D. S. durch das Sozialgericht Altenburg vom 17. Januar 2007.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeit¬raum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt jedoch beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungs¬anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten, noch war er auf Grund eines Einzel¬vertrags oder einer späteren Rehabilitations¬entscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungs¬systems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungs¬zusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungs¬anwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 13. Juli 1984 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt werden, dass er als Mitarbeiter Technologie bzw. ab dem Jahr 1987 als Technologe eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris). Er war am 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob bereits mit der Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 eine endgültige Übertragung des Vermögens des VEB RWCZ aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die Vereinigte Kraftwerks-Aktiengesellschaft P. (Vorgesellschaft) mit Stichtag vom 1. Mai 1990 erfolgt ist und deshalb ein Produktionsbetrieb bereits aus diesem Grund tatsächlich nicht mehr bestand.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum hier nicht in Betracht kommenden Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dagegen unterfällt die Fertigung von Gütern unter Verwendung von Altteilen nicht dem fordistischen Produktionsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - Az.: B 4 RS 31/07 R, nach juris). Das fordistische Produktionsmodell ist nach dem Unternehmer Henry Ford (1863 - 1947) benannt, der Anfang des 20. Jahrhunderts die Fließbandfertigung in seinen Automobilwerken einführte. Dabei hatte jeder Arbeiter nur eine kleine immer gleiche Aufgabe auszuführen, z.B. musste er eine einzige Schraube in wenigen Sekunden montieren. Typisch für diese Produktionsmethode sind am Fließband das Ineinandergreifen aller Teile eines "Baukastensystems" und die strikte Trennung von Kopf- und Handarbeit (vgl. Ahlfeldt/Becker, Henry Ford und die Massenproduktion, Revolution in der Automobilindustrie, www.uni-kl.de/FB-SoWi/FG-Soziologie/download/seminararbeiten). Unter Berücksichtigung der vom BSG aufgestellten Grundsätze zum Vorliegen eines industriellen Produktionsbetriebes und unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen sowie der Bewertung der Aussagen der Zeugen Dr.-Ing. J. in dem Verfahren Az.: L 6 RA 660/04 und S. in dem Verfahren S 19 R 1567/05 sowie der schriftlichen Stellungnahme des Dr. F. vom 4. Januar 2005, die im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten sind, hat nach der Überzeugung des Senats dem VEB RWCZ nicht die Massenproduktion von serienmäßigen Sachgütern, sondern die Instandsetzung bereits vorhandener elektrischer Maschinen das Gepräge gegeben.
Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen Dr.-Ing. J., dem ehemaligen Betriebsdirektor des VEB RWCZ. Danach war dieser der zentrale Betrieb für die Instandhaltung aller elektrisch rotierenden Maschinen der DDR, insbesondere der Maschinen des Braunkohlekombinats P., der Chemieindustrie und des Braunkohletagebaus. Im Werk standen ständig bis zu 600 Maschinen zur Instandsetzung an. Im Rahmen dieser Instandsetzungsaufträge war aufgrund der damaligen Gegebenheiten die Neufertigung von Teilen notwendig, weil eine Zulieferung der benötigten Teile durch andere Betriebe nicht möglich war. Hierbei handelte es sich aufgrund der u.a. unterschiedlichen Fabrikate der instand zu setzenden Maschinen oftmals um Einzelteile. Eine gewisse Wiederholung trat lediglich bei den Formspulen auf, wobei auch diese an die jeweiligen Maschinentypen angepasst werden mussten. Ein Verkauf der im VEB RWCZ hergestellten neu angefertigten Teile an Drittbetriebe erfolgte lediglich hinsichtlich der Wicklungen.
Etwas anderes ist auch der schriftlichen Aussage des ehemaligen Produktionsdirektors S. gegenüber dem Sozialgericht Altenburg nicht zu entnehmen. Diese stimmt mit der Aussage des Zeugen Dr.-Ing. J. letztendlich überein. Danach wurden in dem VEB RWCZ Generatoren und Motoren verschiedenster Hersteller modernisiert und repariert. Je nach Anforderung der Auftraggeber bezüglich einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Lebensdauer, mussten die Bauteile und Baugruppenmaterialien für die Bauteilefertigung erst konstruiert - Fertigungszeichnungen und Materiallisten waren in der Regel nicht (mehr) vorhanden - bzw. ausgewählt und erprobt werden, bevor eine Fertigung gestartet werden konnte. Eine Zulieferindustrie existierte nicht, eine Beschaffung der Teile bzw. Baugruppen vom Hersteller war nicht oder nicht mehr möglich, sodass die benötigten Baugruppen und Teile selbst hergestellt werden mussten. Zur Produktion der Baugruppen und Bauteile mussten dem Fertigungsbereich Fertigungszeichnungen, Stücklisten (Materiallisten), Fertigungstechnologie (Arbeitsablaufpläne) sowie Qualitäts- und Prüfvorschriften zur Verfügung gestellt werden, um überhaupt den Anforderungen entsprechend fertigen zu können. Die zur Fertigung benötigten Vorrichtungen und Sonderwerkzeuge mussten speziell für die Herstellung der jeweiligen Teile entwickelt, konstruiert, hergestellt und erprobt werden. Im Hinblick auf die Laufzeiten der elektrischen Hochspannungsmaschinen zwischen 10 und 40 Jahren standen die ursprünglich verwendeten Materialien aufgrund der technischen Entwicklung nicht mehr zur Verfügung, sodass neue Materialien mit anderen Eigenschaften eingesetzt werden mussten. Hierfür bedurfte es im Vorfeld der Erbringung von Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen. Er schildert beispielhaft, welche Leistungen für die Modernisierung und Instandsetzung eines 200 Megawatt Generatorenständers in den einzelnen Abteilungen zu erbringen waren. Die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung von Sachgütern, wie dies für die Produktionsbetriebe der Industrie kennzeichnend ist, war danach gerade nicht Hauptzweck des VEB RWCZ, weil für die Modernisierung und Reparatur der komplexen elektrischen Maschinen unterschiedlicher Hersteller speziell konstruierte und hergestellte Teile benötigt wurden und - allenfalls mit Ausnahme der Formspulen - keine serienmäßig hergestellten Teile.
Im diesem Sinne äußert sich auch Dr. F, in seiner "Bestätigung über die industrielle Produktion von Sachgütern dem VEB Reparaturwerk Clara Zetkin (RWCZ)" vom 4. Januar 2005. Seiner Ansicht nach entsprechen die Arbeitsgänge aller Erzeugnisse bezüglich Aufwand, Ausrüstung und Inhalt überwiegend denen der industriellen Neufertigung eines Betriebes des Elektromaschinenbaus. Er zieht daraus die Schlussfolgerung, dass eine Herstellung von Sachgütern erfolgt ist. Demgegenüber beschreibt er, wie die zuvor genannten Dr.-Ing. J. und S. Instandhaltungsarbeiten. Die Generatoren, Antriebsmaschinen und Bahnstromumformer wurden demontiert und nach der Reinigung und Aufarbeitung der Dynamobleche mit im Werk gefertigten Baugruppen, Norm- und Einzelteilen mit verbesserten technischen Parametern neu aufgebaut. Neu gefertigt wurden dazu Ersatzteile, Baugruppen, Norm- und Einzelteile sowie Erzeugnisgruppen in Serienfertigung. Auch durch diese schriftliche Stellungnahme wird nach der Überzeugung des Senats nicht in Frage gestellt, dass Hauptzweck des VEB RWCZ die Reparatur, Instandhaltung und Modernisierung bereits vorhandener elektrischer Maschinen, nicht die Massenfertigung von Serienprodukten war. Insoweit kann dahingestellt bleiben, inwieweit für die Herstellung zum Beispiel der Formspulen und Wicklungen monofunktionale Maschinen zum Einsatz kamen.
Soweit der VEB RWCZ Bahnstromumformer unstreitig neu hergestellt hat, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Massenfertigung von Sachgütern. Diese wurden lediglich in kleiner Stückzahl hergestellt. Nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 1989 erfolgte die Auslieferung von sechs neu gefertigten Bahnstromumformern.
Einer noch zu DDR-Zeiten erfolgten Einbeziehung aufgrund eines Einzelvertrages nach § 1 Abs. 3 der 2. DB z. ZAVO-techInt kommt, entgegen der Ansicht des Klägers, kein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB RWCZ als industrieller Produktionsbetrieb zu.
Der VEB war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt gleichgestellt war. § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nennt ausdrücklich nur Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), bezieht aber nicht alle Betriebe im Zusammenhang mit der Energiewirtschaft ein. Bei dem VEB RWCZ handelte es nicht um einen Versorgungsbetrieb, er wird daher hiervon nicht erfasst. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ehemaligen Mitarbeitern des VEB RWCZ Versorgungszusagen nach der ZAVO-techInt erteilt wurden. Der Kläger hatte keine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der DDR inne. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der DDR der Beitritt zur FZR offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis dem durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personenkreis gleich zu stellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2008 - Az.: L 3 R 1502/06, m.w.N., nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Beschäftigungszeiten vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1960 geborene Kläger erwarb nach dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik in G. am 13. Juli 1984 einen Abschluss als Verkehrsingenieur. Ab dem 1. September 1984 arbeitete er beim VEB Reparaturwerk Clara Zetkin in E. (im Folgenden: VEB RWCZ) Mitarbeiter Technologie, ab 1987 bis zum 30. Juni 1990 als Technologe.
Der VEB RWCZ Volkseigener Betrieb der Energiewirtschaft wurde am 12. September 1952 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Mit Eintragung vom 1. Juni 1962 wurde er in "VEB Reparaturwerk Clara Zetkin E., Turbogeneratoren-Transformatoren-Elektromotoren" umbenannt und mit Datum vom 7. Februar 1963 der Zusatz "Transformatoren" wieder gestrichen. Infolge einer Umorganisation in der Energiewirtschaft erfolgte am 16. Dezember 1980 in der Rubrik "Name und Sitz des Kombinats" die Eintragung "VE Kombinat Braunkohlekraftwerke, Sitz P." (das seinerseits am 31. Oktober 1980 im Register der Volkseigenen Wirtschaft eingetragen und am 7. August 1990 laut handschriftlichem Vermerk im Registerauszug von Amts wegen gelöscht wurde). Mit Löschungsverfügung vom 3. Dezember 1991 wurde schließlich in der Spalte 5 vermerkt, "Auf Grund der Privatisierungen gem. der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 wurde das VE Kombinat Braunkohlenkraftwerke P. mit seinen Kombinatsbetrieben, unter anderem das VEB Reparaturwerk ’Clara Zetkin’ E. in eine Aktiengesellschaft unter der Firma ’Vereinigte Kraftwerks-Aktiengesellschaft P.’ umgewandelt. Die vereinigte Kraftwerks-Aktiengesellschaft P. ist Rechtsnachfolgerin der umgewandelten Betriebe, unter anderem des VEB Reparaturwerk ’Clara Zetkin’ E. Die Löschung erfolgte von Amts wegen." Am 1. Februar 1991 wurde die Vereinigte Kraftwerks-Aktien-Gesellschaft P. (VK-AG) in das Handelsregister eingetragen. Die notarielle Umwandlungserklärung datiert vom 29. Juni 1990.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht.
Den Antrag des Klägers vom 25. November 2003 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab.
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 17. März 2004 legte der Kläger dar, dass sein Beschäftigungsbetrieb ein Bestandteil der VVB (Vereinigung Volkseigener Betriebe) Kraftwerke und später des Kombinates Braunkohlekraftwerke P. gewesen sei. Mit dem Wachstum und der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Betriebes, verbunden mit den erbrachten produktiven Versorgungsleistungen für die Kraftwerke der DDR, habe sich auch das Produktionsprofil geändert. Aufgrund einer in den 1960er/1970er Jahren eigens aufgebauten Forschungs- und Entwicklungsabteilung einschließlich einer Werkserweiterung mit einer Investitionssumme von 300 Millionen Mark sei der VEB RWCZ mit der Neufertigung von Synchron-Bahnumformern für die Deutsche Reichsbahn beauftragt worden. Diese seien bis zur Übernahme des Betriebes durch die S. AG gefertigt worden. Die zu erbringenden betriebswirtschaftlichen Leistungen seien grundsätzlich nach den Kennziffern der IWP (industrielle Warenproduktion) vorgegeben, bewertet und abgerechnet worden. Schließlich habe es Mitarbeiter mit sogenannten Einzelverträgen und darin ausdrücklich vereinbartem Anspruch auf eine Altersversorgung nach dem Zusatzversorgungssysteme der technischen Intelligenz gegeben. Damit sei nachgewiesen, dass durch die staatlichen und wirtschaftlichen Organe der DDR entschieden worden sei, den Betrieb als Versorgungsbetrieb (Energie) einzustufen und mit den Kraftwerken gleichzustellen.
Im Klageverfahren hat der Kläger zur Begründung zunächst auf seinen Widerspruch verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, bei dem VEB RWCZ habe es sich um einen sozialistischen Produktionsbetrieb in der zentral geleiteten Industrie der DDR gehandelt. Bis 1961 seien elektrische Maschinen der gesamten DDR-Industrie in diesem E.er Werk wiederhergestellt und an andere Warenproduzenten, d.h. an andere sozialistische Produktionsbetriebe, geliefert worden. Ab 1962 sei der Service der aus Russland importierten Generatoren übernommen worden. In Erweiterung des Produktionsprofils seien ab 1975 Wicklungen für Generatoren bis 500 Megawatt im Werk produziert und in die Generatoren eingebaut worden. Im Zeitraum von 1973 bis 1988 seien durch das Institut für Energetik Leipzig im Auftrag des Ministeriums für Kohle und Energie einheitliche organisatorische Regelungen als Basis einer neuen rechnergestüzten Organisationsform für die Bereiche Anlagenbau/Instandhaltung erarbeitet und eingeführt worden. Dem Betriebszweck nach habe sich der VEB RWCZ von einem ursprünglich überwiegenden Versorgungsunternehmen der Energiewirtschaft zu einem Unternehmen des industriellen Sondermaschinen- und Elektromaschinenbaus mit industrieller Fertigung von Ersatzteilen für die Energiewirtschaft der DDR und industrieller Instandsetzung von Generatoren, Induktoren und Motoren für andere Kombinatsbetriebe gewandelt. Der Zweck des VEB RWCZ sei überwiegend dadurch charakterisiert, dass innovative Produkte, wie zum Beispiel die Bahnstromumformer für die Deutsche Reichsbahn, hergestellt worden seien sowie insbesondere die Neufertigung und Instandsetzung von Generatoren, Induktoren und Motoren erfolgt sei. Dies werde dokumentiert durch den Geschäftsbericht des VEB RWCZ für das Geschäftsjahr 1989. Allein in dem Hauptsortiment - Antriebsmaschinen - seien im Jahr 1989 ca. 30 Millionen Mark industrielle Warenproduktion erzeugt worden. In dem weiteren Hauptsortiment - Bahnstromumformerneufertigung - seien ca. 24 Millionen Mark realisiert worden. Allein diese beiden Hauptsortimente machten mehr als die Hälfte der gesamten industriellen Warenproduktion des Jahres 1989 aus und gäben dem Betrieb das industrielle Gepräge. Hinzu komme die Neuproduktion und Instandsetzungsleistungen im Hauptsortiment - Generatorenständer -, in dem ca. 18 Millionen Mark industrielle Warenproduktion erzeugt worden seien. Des Weiteren sei der VEB RWCZ dem staatlich ausgeübten Zwang zur Industriepreisbildung, der nur für sozialistische Produktionsbetriebe in der Industrie gegolten habe, ausgesetzt gewesen. Auch die Herstellung von Ersatzteilen und Reparaturleistungen seien als Dienstleistungen industrieller Art im Ökonomischen Lexikon (Ausgabe 1969, Seite 193) definiert gewesen und hätten dem VEB RWCZ sein industrielles Gepräge gegeben. Der Betriebszweck des VEB RWCZ sei auch in herausragender Weise durch die Ersatzteilproduktion geprägt gewesen. Die Ersatzteile für große Teile der Energiewirtschaft der DDR seien dort hergestellt worden.
Das Sozialgericht hat den Beteiligten einen Auszug aus dem Geschäftsbericht des VEB RWCZ für das Jahr 1988 übersandt und die Klage mit Urteil vom 18. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betriebszweck des VEB überwiegend durch Dienstleistungen, wie Reparaturen, Generalreparaturen, Rekonstruktion und Modernisierung geprägt gewesen sei. Der Anteil der unstreitig erfolgten Neuproduktion habe zu keiner Zeit einen Anteil von über 50 vom Hundert erreicht. Dies ergebe sich aus dem Geschäftsbericht 1988, woraus sich ein Verhältnis von Produktion zu Dienstleistung von einem Drittel zu zwei Drittel ergebe. Der VEB sei auch kein gleichgestellter Versorgungsbetrieb der Energie gewesen, da es sich um einen selbständigen Kombinatsbetrieb mit überwiegendem Dienstleistungscharakter gehandelt habe.
Mit seiner am 4. Oktober 2005 eingelegten Berufung gegen das seinen Bevollmächtigten am 1. September 2005 zugestellte Urteil wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend verweist er darauf, dass in dem VEB RWCZ ca. 150 Konstrukteure, Entwicklungsingenieure, promovierte Techniker und Patentingenieure beschäftigt waren. Natürlich seien in dem VEB RWCZ auch Dienstleistungen - jedoch keine handwerklichen Dienstleistungen, sondern solche mit industriellem Charakter - erbracht worden. Reparaturen seien als Dienstleistungen industriellen Charakters definiert worden. Diese seien nach dem fordistischen Produktionsmodell durchgeführt worden. Im VEB RWCZ seien monofunktionale Maschinen für die standardisierte Massenproduktion zum Einsatz gekommen. Der Kläger überreicht die "Bestätigung über die industrielle Produktion von Sachgütern dem VEB Reparaturwerk Clara Zetkin (RWCZ)" des ehemaligen Direktors für Technik Dr. F. vom 4. Januar 2005. Des Weiteren führt er aus, dass für den VEB RWCZ im Zeitraum von 1966 bis 1991 mithin über 25 Jahre 39 Rentenfälle zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz registriert waren. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass das zuständige Fachministerium und die Deutsche Versicherungs-Anstalt durch die Erteilung und Realisierung von 39 Versorgungszusagen über 25 Jahre die Einstufung des VEB RWCZ als volkseigener Produktionsbetrieb bestätigt hätten, weil nur für diesen Fall Versorgungszusagen erteilt werden konnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2004 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. September 1984 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die währenddessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend vertritt sie die Ansicht, bei dem VEB RWCZ habe es sich um einen Instandsetzungsbetrieb und nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Nach der heute vorhandenen marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre sei unter Produktion die "Herstellung von Sachgütern" zu verstehen. Reparatur- und Generalreparaturmaßnahmen unterfielen nicht dem Produktionsbegriff. Darüber hinaus habe der VEB RWCZ am 30. Juni 1990 nur noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt. Durch die Gründung der Kapitalgesellschaft seien die Betriebsmittel (Fonds) auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen.
Der Senat hat verschiedene Unterlagen aus anderen beim Thüringer Landessozialgericht anhängig gewesenen Verfahren beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt, darunter Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR, den VEB RWCZ sowie das VE Kombinat Braunkohlekraftwerke betreffend, die Niederschrift aus dem Erörterungstermin am 27. Mai 2005 (Az.: L 6 RA 660/04), in dem der letzte Betriebsdirektor des VEB RWCZ, Dr.-Ing. J., als Zeuge vernommen wurde, sowie die schriftliche Zeugenbefragung des ehemaligen Produktionsdirektors D. S. durch das Sozialgericht Altenburg vom 17. Januar 2007.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeit¬raum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt jedoch beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungs¬anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten, noch war er auf Grund eines Einzel¬vertrags oder einer späteren Rehabilitations¬entscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungs¬systems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungs¬zusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungs¬anwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 13. Juli 1984 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt werden, dass er als Mitarbeiter Technologie bzw. ab dem Jahr 1987 als Technologe eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris). Er war am 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob bereits mit der Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 eine endgültige Übertragung des Vermögens des VEB RWCZ aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die Vereinigte Kraftwerks-Aktiengesellschaft P. (Vorgesellschaft) mit Stichtag vom 1. Mai 1990 erfolgt ist und deshalb ein Produktionsbetrieb bereits aus diesem Grund tatsächlich nicht mehr bestand.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum hier nicht in Betracht kommenden Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dagegen unterfällt die Fertigung von Gütern unter Verwendung von Altteilen nicht dem fordistischen Produktionsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - Az.: B 4 RS 31/07 R, nach juris). Das fordistische Produktionsmodell ist nach dem Unternehmer Henry Ford (1863 - 1947) benannt, der Anfang des 20. Jahrhunderts die Fließbandfertigung in seinen Automobilwerken einführte. Dabei hatte jeder Arbeiter nur eine kleine immer gleiche Aufgabe auszuführen, z.B. musste er eine einzige Schraube in wenigen Sekunden montieren. Typisch für diese Produktionsmethode sind am Fließband das Ineinandergreifen aller Teile eines "Baukastensystems" und die strikte Trennung von Kopf- und Handarbeit (vgl. Ahlfeldt/Becker, Henry Ford und die Massenproduktion, Revolution in der Automobilindustrie, www.uni-kl.de/FB-SoWi/FG-Soziologie/download/seminararbeiten). Unter Berücksichtigung der vom BSG aufgestellten Grundsätze zum Vorliegen eines industriellen Produktionsbetriebes und unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen sowie der Bewertung der Aussagen der Zeugen Dr.-Ing. J. in dem Verfahren Az.: L 6 RA 660/04 und S. in dem Verfahren S 19 R 1567/05 sowie der schriftlichen Stellungnahme des Dr. F. vom 4. Januar 2005, die im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten sind, hat nach der Überzeugung des Senats dem VEB RWCZ nicht die Massenproduktion von serienmäßigen Sachgütern, sondern die Instandsetzung bereits vorhandener elektrischer Maschinen das Gepräge gegeben.
Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen Dr.-Ing. J., dem ehemaligen Betriebsdirektor des VEB RWCZ. Danach war dieser der zentrale Betrieb für die Instandhaltung aller elektrisch rotierenden Maschinen der DDR, insbesondere der Maschinen des Braunkohlekombinats P., der Chemieindustrie und des Braunkohletagebaus. Im Werk standen ständig bis zu 600 Maschinen zur Instandsetzung an. Im Rahmen dieser Instandsetzungsaufträge war aufgrund der damaligen Gegebenheiten die Neufertigung von Teilen notwendig, weil eine Zulieferung der benötigten Teile durch andere Betriebe nicht möglich war. Hierbei handelte es sich aufgrund der u.a. unterschiedlichen Fabrikate der instand zu setzenden Maschinen oftmals um Einzelteile. Eine gewisse Wiederholung trat lediglich bei den Formspulen auf, wobei auch diese an die jeweiligen Maschinentypen angepasst werden mussten. Ein Verkauf der im VEB RWCZ hergestellten neu angefertigten Teile an Drittbetriebe erfolgte lediglich hinsichtlich der Wicklungen.
Etwas anderes ist auch der schriftlichen Aussage des ehemaligen Produktionsdirektors S. gegenüber dem Sozialgericht Altenburg nicht zu entnehmen. Diese stimmt mit der Aussage des Zeugen Dr.-Ing. J. letztendlich überein. Danach wurden in dem VEB RWCZ Generatoren und Motoren verschiedenster Hersteller modernisiert und repariert. Je nach Anforderung der Auftraggeber bezüglich einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Lebensdauer, mussten die Bauteile und Baugruppenmaterialien für die Bauteilefertigung erst konstruiert - Fertigungszeichnungen und Materiallisten waren in der Regel nicht (mehr) vorhanden - bzw. ausgewählt und erprobt werden, bevor eine Fertigung gestartet werden konnte. Eine Zulieferindustrie existierte nicht, eine Beschaffung der Teile bzw. Baugruppen vom Hersteller war nicht oder nicht mehr möglich, sodass die benötigten Baugruppen und Teile selbst hergestellt werden mussten. Zur Produktion der Baugruppen und Bauteile mussten dem Fertigungsbereich Fertigungszeichnungen, Stücklisten (Materiallisten), Fertigungstechnologie (Arbeitsablaufpläne) sowie Qualitäts- und Prüfvorschriften zur Verfügung gestellt werden, um überhaupt den Anforderungen entsprechend fertigen zu können. Die zur Fertigung benötigten Vorrichtungen und Sonderwerkzeuge mussten speziell für die Herstellung der jeweiligen Teile entwickelt, konstruiert, hergestellt und erprobt werden. Im Hinblick auf die Laufzeiten der elektrischen Hochspannungsmaschinen zwischen 10 und 40 Jahren standen die ursprünglich verwendeten Materialien aufgrund der technischen Entwicklung nicht mehr zur Verfügung, sodass neue Materialien mit anderen Eigenschaften eingesetzt werden mussten. Hierfür bedurfte es im Vorfeld der Erbringung von Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen. Er schildert beispielhaft, welche Leistungen für die Modernisierung und Instandsetzung eines 200 Megawatt Generatorenständers in den einzelnen Abteilungen zu erbringen waren. Die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung von Sachgütern, wie dies für die Produktionsbetriebe der Industrie kennzeichnend ist, war danach gerade nicht Hauptzweck des VEB RWCZ, weil für die Modernisierung und Reparatur der komplexen elektrischen Maschinen unterschiedlicher Hersteller speziell konstruierte und hergestellte Teile benötigt wurden und - allenfalls mit Ausnahme der Formspulen - keine serienmäßig hergestellten Teile.
Im diesem Sinne äußert sich auch Dr. F, in seiner "Bestätigung über die industrielle Produktion von Sachgütern dem VEB Reparaturwerk Clara Zetkin (RWCZ)" vom 4. Januar 2005. Seiner Ansicht nach entsprechen die Arbeitsgänge aller Erzeugnisse bezüglich Aufwand, Ausrüstung und Inhalt überwiegend denen der industriellen Neufertigung eines Betriebes des Elektromaschinenbaus. Er zieht daraus die Schlussfolgerung, dass eine Herstellung von Sachgütern erfolgt ist. Demgegenüber beschreibt er, wie die zuvor genannten Dr.-Ing. J. und S. Instandhaltungsarbeiten. Die Generatoren, Antriebsmaschinen und Bahnstromumformer wurden demontiert und nach der Reinigung und Aufarbeitung der Dynamobleche mit im Werk gefertigten Baugruppen, Norm- und Einzelteilen mit verbesserten technischen Parametern neu aufgebaut. Neu gefertigt wurden dazu Ersatzteile, Baugruppen, Norm- und Einzelteile sowie Erzeugnisgruppen in Serienfertigung. Auch durch diese schriftliche Stellungnahme wird nach der Überzeugung des Senats nicht in Frage gestellt, dass Hauptzweck des VEB RWCZ die Reparatur, Instandhaltung und Modernisierung bereits vorhandener elektrischer Maschinen, nicht die Massenfertigung von Serienprodukten war. Insoweit kann dahingestellt bleiben, inwieweit für die Herstellung zum Beispiel der Formspulen und Wicklungen monofunktionale Maschinen zum Einsatz kamen.
Soweit der VEB RWCZ Bahnstromumformer unstreitig neu hergestellt hat, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Massenfertigung von Sachgütern. Diese wurden lediglich in kleiner Stückzahl hergestellt. Nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 1989 erfolgte die Auslieferung von sechs neu gefertigten Bahnstromumformern.
Einer noch zu DDR-Zeiten erfolgten Einbeziehung aufgrund eines Einzelvertrages nach § 1 Abs. 3 der 2. DB z. ZAVO-techInt kommt, entgegen der Ansicht des Klägers, kein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB RWCZ als industrieller Produktionsbetrieb zu.
Der VEB war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt gleichgestellt war. § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nennt ausdrücklich nur Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), bezieht aber nicht alle Betriebe im Zusammenhang mit der Energiewirtschaft ein. Bei dem VEB RWCZ handelte es nicht um einen Versorgungsbetrieb, er wird daher hiervon nicht erfasst. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ehemaligen Mitarbeitern des VEB RWCZ Versorgungszusagen nach der ZAVO-techInt erteilt wurden. Der Kläger hatte keine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der DDR inne. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der DDR der Beitritt zur FZR offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis dem durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personenkreis gleich zu stellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2008 - Az.: L 3 R 1502/06, m.w.N., nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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