Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 356/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 R 137/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit an ein Verrechnungsersuchen und an die Verrechnungserklärung (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R).
2.
Weder aus § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch dem Interesse des Sozialleistungsempfängers, Leistungen in angemessener Zeit zu erhalten, ergibt sich eine zeitliche Beschränkung der Befugnis der ermächtigten Trägers, eine Verrechnung zu erklären.
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit an ein Verrechnungsersuchen und an die Verrechnungserklärung (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R).
2.
Weder aus § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch dem Interesse des Sozialleistungsempfängers, Leistungen in angemessener Zeit zu erhalten, ergibt sich eine zeitliche Beschränkung der Befugnis der ermächtigten Trägers, eine Verrechnung zu erklären.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.07.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Koten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verrechnung.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger war im Jahr 1984 neben einer anderen Person Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "BG - Bau". Die Gesellschaft ließ 1984 durch ihre Arbeitnehmer verschiedene baunahe Arbeiten ausführen. Nachdem Lohnsteuerprüfer festgestellt hatten, dass die gemeldeten Bruttoentgelte nicht den tatsächlich gezahlten Entgelten entsprachen, legte die Beklagte die bei der Lohnsteuerprüfung festgestellten Lohnsumme ihrer Beitragsberechnung zu Grunde. Mit Beitragsbescheid vom 06.03.1987 verlangte sie von dem Kläger als Gesamtschuldner nach §§ 728 Abs. 3, 746 RVO Beiträge zur Unfallversicherung von 52.659 DM für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in vierfacher Höhe des nach dem Gefahrtarif berechneten Beitrags des letzten Geschäftsjahrs des Unternehmens.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage, die er am 10.04.1992 im Wege eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Sozialgericht Aachen für erledigt erklärte (Az.: S 4 U 176/87). Die Klage seines Mitgesellschafters gegen den Beitragsbescheid der Beigeladenen endete auf dieselbe Weise. Vollstreckungsversuche der Beigeladenen beim Kläger, der schon 1990 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, blieben erfolglos. Den Mitgesellschafter des Klägers entließ die Beigeladene zum 01.10.1999 gegen eine Zahlung von 20.000 DM aus der Mithaftung.
Mit Schreiben vom 07.06.1993 erklärte die Beigeladene gegenüber dem (früheren) Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Kläger schulde ihr Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 52.684,02 DM. Dieser Anspruch sei nicht verjährt und werde sich durch anfallende Säumniszuschläge noch erhöhen. Die Beigeladene bat darum, den zuständigen Rentenversicherungsträger festzustellen und ermächtigte diesen zur Verrechnung gegen einmalige und laufende Geldleistungen.
Mit Schreiben vom 27.11.2006 übersandte die Beigeladene der Beklagten ihr Schreiben vom 07.06.1993 in Kopie und teilte mit, es bestehe zur Zeit noch eine Forderung in Höhe von 18.211,97 EUR und bat um Verrechnung. Mit Bescheid vom 07.11.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über monatlich 285 EUR ab dem 01.07.2006.
Mit Bescheid vom 02.03.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger statt seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen über 572,30 EUR ab dem 1.3.2007 auf Dauer. Mit Bescheid vom 30.10.2007 wandelte die Beklagte aufgrund eines gerichtlichen Anerkenntnisses die vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung um und errechnete eine Nachzahlung in Höhe von 2.288,30 EUR.
Mit Schreiben vom 06.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, die Hälfte der Rentennachzahlung mit der noch bestehenden Forderung der Beigeladenen zu verrechnen. Der Kläger erhob dagegen "Widerspruch" und verwies auf die Abtretung seiner "gesamten Forderungen" an seine Ehefrau im Jahre 1984.
Mit Schreiben vom 23.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Ersuchen der Beigeladenen vom 07.06.1993 auf Verrechnung des Anspruchs auf "geschuldete Beträge" in Höhe von 18.211,97 EUR werde entsprochen und verrechnete diese Forderung gegen den hälftigen Nachzahlungsanspruch des Klägers aus dem Bescheid vom 30.10.2007 in Höhe von 1.144,15 EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene habe sie mit Schreiben vom 07.06.1993 ermächtigt, ihre Geldforderung gegen den Kläger aus einem Beitragsanspruch zu verrechnen. Diese Forderung sei mit dem Zahlungsanspruch gleichwertig, beide Forderungen seien fällig. Die Beklagte übe das ihr zustehende Ermessen dahingehend aus, dass das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer schnellen und einfachen Durchsetzung der festgestellten Forderung höher wiege als das Interesse des Klägers an einer vollständigen Auszahlung der Nachzahlung. Die vom Kläger vorgelegte Erklärung aus dem Jahr 1984 über die Abtretung seiner "sämtlichen Gehalts- und sonstigen Eigentumsansprüche" an seine Ehefrau sei zu unbestimmt.
Der Kläger hat dagegen rechtzeitig Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 hat die Beigeladene nach Hinweis des Sozialgerichts die Beklagte erneut zur Verrechnung ermächtigt. Daraufhin hat die Beklagte unter dem 13.05.2008 gegenüber dem Kläger erneut eine Verrechnung in Höhe des hälftigen Betrages aus der Rentennachzahlung (1.144,15 EUR) erklärt. Wegen des Inhalt der Erklärungen im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Blatt 29 GA).
Mit dem angefochtenen Urteil vom 25.07.2008 hat das Sozialgericht Aachen die Beklagte verurteilt, dem Kläger die restlichen 1.144,15 EUR der Rentennachzahlung auszuzahlen. Sein Anspruch sei nicht durch Verrechnung erloschen.
Die von der Beklagten vorgenommene erste Verrechnung vom 23.11.2007 sei unwirksam, weil die Beigeladene neben Art und Höhe der Forderung insbesondere Rechtsgrund und Entstehungszeitpunkt sowie Fälligkeit des Anspruchs nicht benannt habe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R). In ihrem Verrechnungsersuchen vom 07.06.1993 habe die Beigeladene lediglich erklärt, der Kläger schulde der Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 52.684,02 DM, der Anspruch sei nicht verjährt und werde sich durch anfallende Säumniszuschläge noch erhöhen. Es hätten damit jedenfalls Angaben zum Entstehungszeitpunkt und zur Fälligkeit der einzelnen Beitragsansprüche gefehlt. Daran ändere auch das Schreiben der Beigeladenen vom 27.11.2006 nichts, das nur pauschal auf das Verrechnungsersuchen vom 07.06.1993 verwiesen habe.
Die erste Verrechnung sei weiterhin deshalb unwirksam, weil die Verrechnungserklärung der Beklagten vom 23.11.2007 gegenüber dem Kläger zu unbestimmt gewesen sei. Eine wirksame Verechnungserklärung erfordere eine so eindeutige Bezeichnung von Art und Umfang der zur Verrechnung gestellten Forderungen, dass sie für einen objektiven Dritten klar erkennbar seien. Hierzu bedürfe es konkreter Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, die Fälligkeit und die Bestandskraft, damit für den Verrechnungsadressaten ersichtlich sei, welche seiner Forderungen in welcher Reihenfolge durch Verrechnung erloschen seien (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R und BGH, Urteil vom 27.10.1999, VIII ZR 184/98). In der Verrechnungserklärung der Beklagten vom 23.11.2007 finde sich dagegen lediglich der Hinweis auf einen Anspruch "auf geschuldete Beiträge" des Klägers in Höhe von 18.211,97 EUR. Weder sei ersichtlich, für welchen Zeitraum die Beitragsansprüche bestünden, noch fänden sich Angaben zu Fälligkeit oder der bestandskräftigen Feststellung der Beitragsforderung. Auch werde nicht deutlich, ob sich die Summe von 18.211,97 EUR aus mehreren Einzelforderungen zusammensetze, weil Säumniszuschläge erhoben worden seien.
Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der hälftigen Nachzahlung sei auch nicht durch die von der Beklagten vorgenommene zweite Verrechnung vom 13.05.2008 erloschen. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass diese den Bestimmtheitsanforderungen genügt, so stehe einer erneuten Verrechnung § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X entgegen. Die Vorschrift sei im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf den Fall anzuwenden, dass die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs - wie in der vorliegenden Konstellation gegeben - beziffert werden und die Nachzahlung erbracht werden könne. Sie bezwecke auch den Schutz des Klägers (wird ausgeführt). Nachdem sich die erste Verrechnung vom 23.11.2007 wegen mangelnder Bestimmtheit als unwirksam erwiesen habe, hätte dem Kläger der übriggebliebene Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.144,15 EUR ausgezahlt werden müssen und von der Beklagten nicht einbehalten werden dürfen.
Der Anspruch auf Auszahlung der hälftigen Nachzahlung sei auch nicht durch die am 04.06.1984 erfolgte Abtretung auf die geschiedene Ehefrau des Klägers übergegangen. Denn der Anspruch auf Rentennachzahlung werde von der Abtretungserklärung nicht erfasst, weil diese Erklärung nicht hinreichend bestimmt genug gewesen sei. Insbesondere hinsichtlich der Abtretung zukünftiger Forderungen seien an die Bestimmtheit strenge Anforderungen zu stellen. So sei die Benennung der Entstehungsgrundlage und/oder Umschreibung des für die Entstehung maßgeblichen Lebenssachverhalts zu fordern. Diesen Anforderungen genüge der Abtretungsvertrag vom 04.061984 nicht. Denn mit der Bezeichnung "Gehalts - oder sonstige Eigentumsansprüche"- sei weder die Entstehungsgrundlage hinreichend eingegrenzt noch der Lebenssachverhalt hinreichend konkretisiert. Daher lasse sich durch Auslegung nicht ermitteln, ob zukünftige Rentenansprüche der Abtretung unterfielen oder nicht.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegte Berufung hat die Beklagte sich insbesondere gegen die Auslegung des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB X durch das Sozialgericht gewandt. Die Vorschrift diene dazu, die Höhe des zu verrechnenden Betrages innerhalb einer den Leistungsberechtigten zumutbaren Frist bestimmen. Auf Fälle, in denen der Verrechnung ersuchende Leistungsträger alles getan habe, was zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verrechnung erforderlich sei, sei sie nach Wortlaut und Sinn und Zweck unanwendbar. Das Sozialgericht habe es zudem versäumt, sich mit der Rechtsfolgenseite der Regelung zu befassen. Das Gericht gehe ohne jegliche Begründung davon aus, dass eine Überschreitung der genannten Frist der Zulässigkeit einer Verrechnung entgegenstehe. Eine derartige Rechtsfolge sei der Regelung aber nicht zu entnehmen. Sie schließe lediglich das Zurückhaltungsrecht des um eine Verrechnung ersuchten Leistungsträgers aus. Für den Ausschluss einer Verrechnung lasse sich der Regelung kein Anhaltspunkt entnehmen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.07.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich der Antrag entnehmen,
die Berufung zurückzuweisen.
Seine angebliche Zugehörigkeit zur Baufirma sei von Dritten konstruiert und erfunden worden. Da er mittlerweile gesundheitlich und wirtschaftlich ruiniert sei, könne er nicht persönlich oder per Anwalt dem Berufungsverfahren folgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.144,15 EUR zu zahlen, weil die Beklagte gegen den Nachzahlungsanspruch insoweit wirksam verrechnet hat.
I. Die Klage ist zulässig. Der Senat kann offen lassen, ob eine Verrechnungserklärung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. Lilge, SGB I, 2. Auflage, § 52 Rdnr. 14; Jung in: Wannagat, SGB I, § 52 Rdnr. 9; KassKomm/Seewald, § 52 SGB I, Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - L 10 R 2467/08; zuletzt auch BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - B 13 R 31/08 R m. Nachw. der Rechtsprechung des BSG) oder (nur) eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung darstellt (so der 4. Senat des BSG, Urteil vom 24.07.2003, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1). Die Beklagte ist von dieser Auffassung des 4. Senats des BSG ausgegangen und hat daher in ihrer Erklärung vom 23.11.2007 den Kläger darüber belehrt, dass er Leistungsklage zu erheben habe. Eine solche Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (statt aller Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 78 Rdnr. 9). Ist in der Erklärung vom 23.11.2007 objektiv ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu sehen, wäre allerdings nach § 78 Abs. 1 SGG die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich gewesen. Ob ausnahmsweise die Durchführung des Vorverfahrens entbehrlich ist, wenn die Beteiligten einer Rechtsprechung des BSG folgen, die dem Sozialleistungsträger die Handlungsform des Verwaltungsaktes abspricht und damit die Durchführung des Widerspruchsverfahrens praktisch "verbietet", kann dahinstehen. Die Klage wäre jedenfalls deshalb zulässig, weil die Beklagte nach Klageerhebung die Verrechnung nochmals unter dem 13.05.2008 erklärt hat. Ist die Verrechnungserklärung objektiv als Verwaltungsakt zu qualifizieren, ist der Bescheid vom 13.05.2008 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 23.11.2007 ersetzt hat. Die Formulierung in § 96 SGG, wonach der neue Verwaltungsakt nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sein muss, steht dem nicht entgegen, da mit dieser Formulierung nur der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift bestimmt werden soll. Auch Bescheide, die nach Klageerhebung, aber vor Erlass eines Widerspruchsbescheides ergehen, werden nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (Hk-SGG/Binder, 3. Auflage, § 96 Rdnr. 3). Für die Anwendung des § 96 SGG ist es auch ohne Bedeutung, dass ein notwendiges Vorverfahren unterblieben ist (Leitherer, aaO, § 96 Rdnr. 2). Die Rechtshängigkeit erstreckt sich auf den neuen Bescheid, eines Vorverfahrens bedarf es insoweit nicht (aaO, Rdnr. 11c; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 96 Rdnr. 16).
II. Aufgrund des Bescheides vom 30.10.2007 stand dem Kläger gegen die Beklagte wegen der zuerkannten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 01.07.2006 - 28.02.2007 in Höhe von insgesamt 2.288,30 EUR zu. Die Hälfte dieses Betrages hat die Beklagte an den Kläger ausgekehrt; insoweit ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB analog). Hinsichtlich des weiteren Betrages von 1.144,15 EUR, den das Sozialgericht dem Kläger zuerkannt hat, ist der Anspruch durch wirksame Verrechnung (§ 52 Abs. 1 SGB I) erloschen (§ 389 BGB analog).
1. a) Der Beigeladenen stand gegen den Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von mindestens 16.748 EUR zu. Mit Bescheid vom 12.03.1987 hatte sie wegen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten im Jahre 1984 gegen den Kläger und seinen früheren Mitgesellschafter Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von 52.659 DM festgesetzt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger im Klageverfahren (SG Aachen - S 4 U 176/87) im Vergleich vom 10.04.1992 das Verfahren insoweit für erledigt erklärt und damit im Übrigen das Bestehen der Forderung der Sache nach anerkannt hat. Damit steht fest, dass er den Betrag gesamtschuldnerisch zusammen mit seinem früheren Mitgesellschafter schuldete. Er kann daher heute nicht mehr damit gehört werden, tatsächlich schulde er der Beigeladenen keine Beiträge zur Unfallversicherung. Diese Beitragsforderung ist in Höhe von 20.000 DM durch die Zahlung des früheren Mitgesellschafters des Klägers erloschen, die auch für ihn wirkt (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Beklagte den Mitgesellschafter gegen die Zahlung dieser Summe aus der Mithaftung entlassen hat, ohne das gesamte Schuldverhältnis aufzuheben, hindert sie nicht, den Kläger wegen der nicht getilgten Beitragsforderung in Anspruch zu nehmen (§ 421 BGB). Mithin bestand mindestens noch eine Beitragsforderung in Höhe von 32.659 DM = 16.748 EUR. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beigeladenen noch Säumniszuschläge gegen den Kläger zustehen und wie sie die von ihr mit 18.211,97 EUR bezifferte Forderung, die dem Verrechnungsersuchen zugrunde lag, berechnet hat, kann offen bleiben, da jedenfalls eine den Nachzahlungsanspruch bei Weitem übersteigende Forderung der Beigeladenen bestand.
b) Der Verrechnung stand die Abtretungserklärung des Klägers vom 04.06.1984 nicht entgegen, denn der Nachzahlungsanspruch ist nicht auf die Ehefrau des Klägers übergegangen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
2. Die Beigeladene hat die Beklagte wirksam zur Verrechnung ermächtigt. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Träger mit Ermächtigung eines anderen Trägers dessen Anspruch gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Ermächtigung verschafft dem ersuchten Träger die Befugnis, mit der "fremden" Forderung im eigenen Namen über eine gegen ihn bestehende Forderung durch Aufrechnung zu verfügen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss erkennbar sein, auf welchen Leistungsanspruch die Ermächtigung sich bezieht, ferner muss sich eine Bezugnahme auf § 52 SGB I ergeben (KassKomm/Seewald, aaO, Rdnr. 10; J. Häusler in: Hauck/Noftz, SGB I, § 52 Rdnr. 8). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beigeladenen vom 07.06.1993 an den (früheren) Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger, in dem sie Höhe und Rechtsgrund der Beitragsforderung (Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) sowie das Rechtsinstitut der Verrechnung erwähnt hat. Dieses Schreiben war zur Weiterleitung an den - der Beigeladenen nicht bekannten - zuständigen Rentenversicherungsträger bestimmt. Die aktuelle Höhe der Forderung hatte sie der Beklagten unter Beifügung des Schreibens vom 07.06.1993 mit Schreiben vom 27.11.2006 mitgeteilt. Damit lag eine wirksame Verrechnungsermächtigung vor. Soweit das BSG im Urteil vom 24.07.2003 (aaO), dem das Sozialgericht gefolgt ist, weitergehende Anforderungen an die Wirksamkeit der Ermächtigung stellt, indem es verlangt, neben dem Rechtsgrund, dem Entstehungszeitpunkt und der Fälligkeit des Anspruchs müsse auch angegeben werden, dass die Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden sei, überzeugt dies den Senat nicht. Die Ermächtigung ist ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung, der ersuchte Träger entscheidet in eigener Zuständigkeit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorliegen (J. Häusler, aaO, Rdnr. 7 f; Jung, aaO, Rdnr. 7). Für seine Entscheidung ist (nur) Voraussetzung eine eindeutige Erklärung des ersuchenden Trägers, dass er den ersuchten Träger zur Verfügung über die bezeichnete "fremde" Forderung berechtige. Ob die Angaben des ersuchenden Trägers dem ersuchten Träger eine hinreichend bestimmte Verrechnungserklärung (dazu sogleich unten 4.) erlauben, ist für die Frage der Erteilung einer wirksamen Ermächtigung irrelevant. Insoweit ist es ausreichend, dass dem ersuchten Träger eindeutig die Befugnis zur Verfügung über eine konkret bezeichnete Forderung erteilt worden ist. Weitergehende Anforderungen an die Bestimmtheit der zu verrechnenden Forderung sind erst im Zusammenhang mit der Verrechnungserklärung zu prüfen, da erst diese rechtsgestaltende Wirkung hat.
3. Die Beklagte durfte nach § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte des Nachzahlungsanspruchs aufrechnen. Gegen den Anspruch auf laufende Geldleistungen kann mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden (§ 51 Abs. 2 SGB I). Laufende Geldleistungen, sind solche, auf die der Berechtigte einen dem Grunde nach wiederkehrenden Anspruch hat; unerheblich ist, ob insoweit eine einmalige Zahlung für mehrere Zeitabschnitte erfolgt (KassKomm/Seewald, § 48 SGB I, Rdnr. 4). Die festgestellte Rentennachzahlung betraf die Rentenansprüche für die Monate Juli 2006 bis Februar 2007, also wiederkehrende Rentenzahlungen. Da der Kläger der Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung schuldet, war die Verrechnung bis zur Hälfte der Nachzahlung möglich. Der Verrechnung stand nicht entgegen, dass der Kläger dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wurde. Davon abgesehen, dass der Kläger insoweit den Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit hätte erbringen müssen, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass wegen der Einbehaltung der einen abgelaufenen Zeitraum betreffenden Rente Hilfebedürftigkeit eintreten könnte. Ob rückwirkend nie Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I bestehen kann, wie die Beklagte angenommen hat, so dass eine Aufrechnung/Verrechnung gegen die Nachzahlung einer Sozialleistung immer möglich wäre, kann dahinstehen.
4. Die Verrechnungserklärung der Beklagten vom 23.11.2007 war ausreichend bestimmt, um das Erlöschen der Hälfte des Nachzahlungsanspruchs zu bewirken. Die Beklagte hat erklärt, der Beigeladenen stehe ein Anspruch auf geschuldete Beiträge in Höhe von 18.211,97 EUR zu. Diese Forderung werde gegen den Nachzahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 30.10.2007 in Höhe von 1.144,15 EUR verrechnet. Damit waren die beiden zu verrechnenden Forderungen nach Art und Umfang konkret benannt, es war erkennbar, welche Forderung und welche Gegenforderung gegeneinander verrechnet wurden.
Allerdings stellt das BSG im Urteil vom 24.07.2003 (aaO), dem das Sozialgericht auch insoweit gefolgt ist, weitergehende Anforderungen an die Verrechnungserklärung. Es verlangt Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, die Bezugszeiten, die Fälligkeit der Forderung; ferner müsse angegeben werden, ob die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt sei (aaO, Rdnr. 21). Der Senat hält diese Anforderungen für überzogen. Namentlich Angaben zu Fälligkeit oder Bestandskraft der Gegenforderung sind für die Frage der Bestimmtheit der Verrechnungserklärung irrelevant. Insoweit stellt sich nur die Frage nach der materiellen Wirkung der Erklärung, also die Frage, ob aufgrund der Erklärung die Forderungen, soweit sie sich decken, erloschen sind (§ 389 BGB). Nach § 387 BGB ist die Aufrechnung nur mit einer wirksamen, also fälligen Forderung möglich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 387 Rdnr. 11), so dass die Aufrechnung mit einer nicht fälligen Forderung ins Leere geht. Lässt man die Verrechnung nur mit einer bestands- bzw. rechtskräftig festgestellten Forderung des ersuchenden Trägers zu (so mit guten Gründen BSG, aaO, Rdnr. 18), ist ebenso die Bestandskraft nur Voraussetzung für die Wirkung der Verrechnung. Für die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung ist die dagegen die Angabe irrelevant (s. auch BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 2, das die Angabe der Bestands- bzw. Rechtskraft jedenfalls dann nicht für erforderlich hält, wenn die zur Verrechnung gestellte Forderung verbindlich festgestellt ist).
Die Anforderungen an den Inhalt der Verrechnungserklärung sind mit Blick auf die Rechtswirkung der Verrechnung zu stellen. Da die zur Verrechnung gestellten Forderungen nur insoweit erlöschen, als sie sich decken, müssen sowohl die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, als auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird, hinreichend konkret bestimmt sein, damit festgestellt werden kann, welche Forderungen erloschen sind (vgl. OLG Köln NJW 2005, 1127, 1128; ebenso im Ansatz BSG, aaO Rdnr. 20). Insoweit ist es aber ausreichend, wenn nur die zu verrechnenden Forderungen nach Art und Umfang hinreichend konkret bezeichnet werden. Sowohl die zivilrechtliche Literatur (siehe PWW/Pfeiffer, BGB, 4. Auflage, § 388 Rdnr. 4; Hk-BGB/Schulze, 5. Aufl., § 388 Rdnr. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 388 Rdnr. 1) als auch die Rechtsprechung (OLG Köln, aaO) lassen es genügen, dass die aufgerechneten Forderungen bestimmbar sind. Auch das vom BSG in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Urteil des BGH zur Bestimmtheit (NJW 2000, 958) stellt keine weitergehenden Anforderungen auf. Der BGH verlangt in der Entscheidung nur, der aufrechnende Teil müsse dann, wenn mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen sich gegenüber stünden, bestimmen, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet würden (aaO, Seite 959). Im Falle des BGH bestanden drei selbständige Kaufpreisforderungen, gegen die mit insgesamt fünf Gegenforderungen aufgerechnet wurde. Es leuchtet ein, dass in diesem Fall sich aus der Aufrechnungserklärung eindeutig sowohl die Reihenfolge, in der die Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt werden, als auch die Reihenfolge der zu tilgenden Kaufpreisforderungen angegeben werden muss. Bei mehreren zur Aufrechnung/Verrechnung gestellten Forderungen mögen auch weitergehende Angaben zur Bestimmbarkeit der betroffenen Forderungen erforderlich sein. Im vorliegenden Fall bestand dagegen nur eine Beitragsforderung der Beigeladenen. Der Kläger hat auch selbst im Schriftsatz vom 16.05.2008 erklärt, die Forderung der Beigeladenen sei ihm seit langem bekannt. Die Beklagte hat diese Forderung in der Erklärung vom 23.11.2007 ebenso genannt wie den Nachzahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 30.10.2007. Aus ihrer Erklärung ergab sich somit für den Kläger ebenso wie für einen objektiven Dritten eindeutig, dass in Höhe 1.144,15 EUR der Nachzahlungsanspruch sowie ein entsprechender Teil der Beitragsforderung erloschen waren.
5. Es kann dahinstehen, ob die Verrechnung an die Ausübung von Ermessen gebunden ist, also das "Kann" in § 52 SGB I im Sinne eines "Ermessens-Kann" (so jetzt BSG, Beschluss vom 05.02.2009, aaO, juris Rdnr. 15 ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsprechung des 1. und 4. Senats des BSG; ihm folgend LSG Baden-Württemberg, aaO) oder als "Kompetenz-Kann" (so BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24.07.2003, aaO) zu verstehen ist. Die Beklagte hat das - gegebenenfalls erforderliche - Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. In der Erklärung vom 23.11.2007 führt sie aus, mangels Vorliegens besonderer Gründe überwiege das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Durchsetzung der festgestellten Forderung gegenüber dem Interesse des Klägers an der vollständigen Auszahlung der Nachzahlung. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden.
6. Selbst wenn man der Ansicht des Senats zur Wirksamkeit der Erklärung vom 23.11.2007 nicht folgt und die Verrechnung mangels Bestimmtheit dieser Erklärung für unwirksam hält, ist der Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.144,15 EUR aufgrund der Erklärung vom 13.05.2008 erloschen. In dieser Erklärung wird neben der Höhe der Forderung angegeben, es handele sich um rückständige Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1984, die seit dem 14.05.1987 zur Zahlung fällig seien. Sie sei durch Vergleich im Verfahren SG Aachen S 4 U 176/87 bindend festgestellt. Rechtsgrund, Fälligkeit und Bestandskraft -die dem Kläger allesamt ohnehin bekannt sind - waren damit erkennbar bezeichnet. Dass die Forderung in der Erklärung mit 17.067,82 EUR beziffert, also schon um den Betrag der ersten Verrechnung reduziert wird, ist unschädlich. Somit lag eine bestimmte und damit wirksame Verrechnungserklärung vor.
Die Erklärung vom 13.05.2008 ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht wegen Überschreitens der 2-Monats-Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang eines Verrechnungsersuchens zu leisten, wenn der ersuchende Leistungsträger die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen kann und der ersuchte Leistungsträger dagegen bereits in der Lage ist, die Nachzahlung zu erbringen. Das Sozialgericht will die Norm im Wege des "Erst-Recht-Schlusses" auf den Fall anwenden, das die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs schon beziffert werden kann.
Diese Argumentation ist nicht haltbar, für eine analoge Anwendung des § 87 Abs 1 SGB X ist kein Raum. Ein Erst-Recht-Schluss setzt logisch voraus, dass der in § 87 Abs. 1 SGB X enthaltene Fall immer auch in dem nicht geregelten Fall enthalten wäre und sogar noch darüber hinaus ginge. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt aber nur ein Zurückbehaltungsrecht des ersuchten Trägers, der seine Leistung schon erbringen könnte und nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I auch zeitnah bewirken müsste, andererseits aufgrund des unbezifferten Verrechnungsersuchen nicht beurteilen kann, ob eine Tilgung durch Verrechnung in Betracht kommt. Der Versicherte kann in dieser Situation die Auszahlung seines Anspruchs bis zum Ablauf der 2-Monats-Frist nicht verlangen. Liegt dagegen ein beziffertes Verrechnungsersuchen vor, kann der ersuchte Träger sofort eine Entscheidung über die Auszahlung bzw. Verrechnung treffen. Es handelt sich also um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 87 Abs. 1 SGB X auch keine allgemeine Frist für die Behandlung von Verrechnungsersuchen schaffen, sondern nur den Fall nicht bezifferter Verrechnungsersuchen regeln. Das zeigt auch die in § 87 Abs. 2 SGB X getroffene Regelung für den Fall eines Anspruchsübergangs. Ist ein Anspruchsübergang nur dem Grunde, aber nicht der Höhe nach bekannt, ist der verpflichtete Träger nach Ablauf von zwei Monaten zur Auszahlung an den (materiell nicht mehr berechtigten) Versicherten verpflichtet, wenn er bis dahin die Höhe des übergegangenen Anspruchs nicht kennt. Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber in § 87 SGB X nur die Fälle regeln wollte, in denen dem Auszahlungsanspruch des Berechtigten noch nicht bezifferte "Gegenforderungen" entgegenstehen. Eine planwidrige Regelungslücke ist auf der Grundlage dieser Absicht des Gesetzgebers nicht zu erkennen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem objektiven Regelungsplan des Gesetzes. Der geregelte und der nicht geregelte Fall unterscheiden sich wertungsmäßig wesentlich. Wenn der ersuchende Leistungsträger sein Begehren noch nicht beziffert hat, ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Zurückhaltung der festgestellten Sozialleistung gerechtfertigt ist. Dieser "Schwebezustand" soll nicht für unbestimmte Zeit bestehen dürfen, der Gesetzgeber hat insoweit zugunsten des Bürgers sicher gestellt, dass der Nachzahlungsbetrag in einem zeitlich angemessenen Rahmen angewiesen wird, wenn der um Verrechnung nachsuchende Leistungsträger die Höhe seiner Forderung vorerst nicht bestimmen kann. Hat der ersuchende Leistungsträger dagegen bereits die Höhe seiner Forderung beziffert, ist klar, in welcher Höhe das Verrechnungsersuchen - und damit die Interessen der Versichertengemeinschaft - der Auszahlung entgegensteht. Diese wesentlichen Unterschiede verbieten es, hier eine Gleichbehandlung der beiden Fallkonstellationen vorzunehmen.
Darüber hinaus verkennt das Sozialgericht, dass § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X die von ihm entnommene Rechtsfolge nicht hergibt. Dem darin geregelten Beschleunigungsgebot für die Auszahlung lässt sich kein Verbot der Ausübung des Gestaltungsrechts der Verrechnung nach Ablauf der 2-Monats-Frist entnehmen. Es erscheint schon zweifelhaft, inwiefern § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X subjektive Rechte des Versicherten begründet oder nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Trägers gegenüber dem schon festgestellten und damit sofort fälligen Anspruch des Versicherten regelt. Mehr als das Recht des Versicherten, nach Ablauf der 2-Monats-Frist die Auskehrung des Nachzahlungsbetrages einschließlich eventueller Zinsen nach § 44 SGB I zu verlangen, lässt sich § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entnehmen. Die Literatur erachtet auch eine (gesetzeswidrig) nach Ablauf der 2-Monats-Frist erklärte Verrechnung für wirksam (KassKomm/Seewald, § 87 SGB X Rdnr. 26; von Wulffen/Schütze, SGB X, 6. Auflage, § 87 Rdnr. 6; Breitkreuz in: LPK-SGB X, 2. Auflage, § 87 Rdnr. 13).
Auch das BSG hat in dem Urteil vom 24.07.2003 (aaO) einen Leistungsträger für berechtigt gehalten, eine Verrechnung zu wiederholen, ohne dass es auf die Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingegangen wäre (Juris Rdnr. 31). Allerdings hat es gemeint, der ersuchte Träger dürfe auch bei Vorliegen von Verrechnungsersuchen den Auszahlungsbetrag nicht beliebig lange einbehalten. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Berechtigten, Sozialleistungen in angemessener Zeit zu erhalten und der Verpflichtung des ersuchten Trägers, das Recht zu der Verrechnung auszuüben, ergebe, dass nur solche bei Abschluss des "Rentenfeststellungsverfahrens" vorliegende Verrechnungsersuchen berücksichtigt und ausgeführt werden dürften, in den bestehende, fällige und bestands- bzw. rechtskräftige Forderungen zu Lasten des Versicherten nachgewiesen seien. Soweit diese Ausführungen dahingehend zu verstehen sein sollten, bereits bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens des ersuchten Trägers müsse ein - im Sinne der zitierten Entscheidung - "substantiiertes" Verrechnungsersuchen vorliegen und spätere "Nachbesserungen" seien nicht mehr möglich, wäre diese zeitliche Beschränkung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu vereinbaren, der die Bezifferung der zu verrechnenden Forderungen nach Feststellung des Anspruchs des Berechtigten ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, weshalb eine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Gestaltungsrechts in Betracht kommen soll. Auch wenn ein Interesse des Versicherten daran besteht, Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, in angemessener Zeit zu erhalten, ist andererseits das Interesse der Versichertengemeinschaft, bestehende Forderungen gegenüber dem Versicherten realisieren zu können, zu beachten. Der Versicherte ist materiell durch die gesetzlichen Grenzen von Aufrechnung/Verrechnung geschützt. Er ist auch nicht gehindert, gegen eine Verzögerung der Abrechnung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls eine Auszahlung des festgestellten Nachzahlungsbetrages an sich zu verlangen. Solange er aber seinen Anspruch nicht realisiert hat, muss er gewärtig sein, dass seine Forderung statt durch Erfüllung durch Aufrechnung/Verrechnung getilgt werden kann. Insoweit sind keine schützenswerten Belange des Versicherten erkennbar, die eine zeitliche Einschränkung der Ausübung des Gestaltungsrechts rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er von einer Entscheidung des BSG abweicht und den zu entscheidenden Rechtsfragen auch grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verrechnung.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger war im Jahr 1984 neben einer anderen Person Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "BG - Bau". Die Gesellschaft ließ 1984 durch ihre Arbeitnehmer verschiedene baunahe Arbeiten ausführen. Nachdem Lohnsteuerprüfer festgestellt hatten, dass die gemeldeten Bruttoentgelte nicht den tatsächlich gezahlten Entgelten entsprachen, legte die Beklagte die bei der Lohnsteuerprüfung festgestellten Lohnsumme ihrer Beitragsberechnung zu Grunde. Mit Beitragsbescheid vom 06.03.1987 verlangte sie von dem Kläger als Gesamtschuldner nach §§ 728 Abs. 3, 746 RVO Beiträge zur Unfallversicherung von 52.659 DM für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in vierfacher Höhe des nach dem Gefahrtarif berechneten Beitrags des letzten Geschäftsjahrs des Unternehmens.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage, die er am 10.04.1992 im Wege eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Sozialgericht Aachen für erledigt erklärte (Az.: S 4 U 176/87). Die Klage seines Mitgesellschafters gegen den Beitragsbescheid der Beigeladenen endete auf dieselbe Weise. Vollstreckungsversuche der Beigeladenen beim Kläger, der schon 1990 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, blieben erfolglos. Den Mitgesellschafter des Klägers entließ die Beigeladene zum 01.10.1999 gegen eine Zahlung von 20.000 DM aus der Mithaftung.
Mit Schreiben vom 07.06.1993 erklärte die Beigeladene gegenüber dem (früheren) Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Kläger schulde ihr Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 52.684,02 DM. Dieser Anspruch sei nicht verjährt und werde sich durch anfallende Säumniszuschläge noch erhöhen. Die Beigeladene bat darum, den zuständigen Rentenversicherungsträger festzustellen und ermächtigte diesen zur Verrechnung gegen einmalige und laufende Geldleistungen.
Mit Schreiben vom 27.11.2006 übersandte die Beigeladene der Beklagten ihr Schreiben vom 07.06.1993 in Kopie und teilte mit, es bestehe zur Zeit noch eine Forderung in Höhe von 18.211,97 EUR und bat um Verrechnung. Mit Bescheid vom 07.11.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über monatlich 285 EUR ab dem 01.07.2006.
Mit Bescheid vom 02.03.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger statt seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen über 572,30 EUR ab dem 1.3.2007 auf Dauer. Mit Bescheid vom 30.10.2007 wandelte die Beklagte aufgrund eines gerichtlichen Anerkenntnisses die vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung um und errechnete eine Nachzahlung in Höhe von 2.288,30 EUR.
Mit Schreiben vom 06.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, die Hälfte der Rentennachzahlung mit der noch bestehenden Forderung der Beigeladenen zu verrechnen. Der Kläger erhob dagegen "Widerspruch" und verwies auf die Abtretung seiner "gesamten Forderungen" an seine Ehefrau im Jahre 1984.
Mit Schreiben vom 23.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Ersuchen der Beigeladenen vom 07.06.1993 auf Verrechnung des Anspruchs auf "geschuldete Beträge" in Höhe von 18.211,97 EUR werde entsprochen und verrechnete diese Forderung gegen den hälftigen Nachzahlungsanspruch des Klägers aus dem Bescheid vom 30.10.2007 in Höhe von 1.144,15 EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene habe sie mit Schreiben vom 07.06.1993 ermächtigt, ihre Geldforderung gegen den Kläger aus einem Beitragsanspruch zu verrechnen. Diese Forderung sei mit dem Zahlungsanspruch gleichwertig, beide Forderungen seien fällig. Die Beklagte übe das ihr zustehende Ermessen dahingehend aus, dass das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer schnellen und einfachen Durchsetzung der festgestellten Forderung höher wiege als das Interesse des Klägers an einer vollständigen Auszahlung der Nachzahlung. Die vom Kläger vorgelegte Erklärung aus dem Jahr 1984 über die Abtretung seiner "sämtlichen Gehalts- und sonstigen Eigentumsansprüche" an seine Ehefrau sei zu unbestimmt.
Der Kläger hat dagegen rechtzeitig Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 hat die Beigeladene nach Hinweis des Sozialgerichts die Beklagte erneut zur Verrechnung ermächtigt. Daraufhin hat die Beklagte unter dem 13.05.2008 gegenüber dem Kläger erneut eine Verrechnung in Höhe des hälftigen Betrages aus der Rentennachzahlung (1.144,15 EUR) erklärt. Wegen des Inhalt der Erklärungen im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Blatt 29 GA).
Mit dem angefochtenen Urteil vom 25.07.2008 hat das Sozialgericht Aachen die Beklagte verurteilt, dem Kläger die restlichen 1.144,15 EUR der Rentennachzahlung auszuzahlen. Sein Anspruch sei nicht durch Verrechnung erloschen.
Die von der Beklagten vorgenommene erste Verrechnung vom 23.11.2007 sei unwirksam, weil die Beigeladene neben Art und Höhe der Forderung insbesondere Rechtsgrund und Entstehungszeitpunkt sowie Fälligkeit des Anspruchs nicht benannt habe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R). In ihrem Verrechnungsersuchen vom 07.06.1993 habe die Beigeladene lediglich erklärt, der Kläger schulde der Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 52.684,02 DM, der Anspruch sei nicht verjährt und werde sich durch anfallende Säumniszuschläge noch erhöhen. Es hätten damit jedenfalls Angaben zum Entstehungszeitpunkt und zur Fälligkeit der einzelnen Beitragsansprüche gefehlt. Daran ändere auch das Schreiben der Beigeladenen vom 27.11.2006 nichts, das nur pauschal auf das Verrechnungsersuchen vom 07.06.1993 verwiesen habe.
Die erste Verrechnung sei weiterhin deshalb unwirksam, weil die Verrechnungserklärung der Beklagten vom 23.11.2007 gegenüber dem Kläger zu unbestimmt gewesen sei. Eine wirksame Verechnungserklärung erfordere eine so eindeutige Bezeichnung von Art und Umfang der zur Verrechnung gestellten Forderungen, dass sie für einen objektiven Dritten klar erkennbar seien. Hierzu bedürfe es konkreter Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, die Fälligkeit und die Bestandskraft, damit für den Verrechnungsadressaten ersichtlich sei, welche seiner Forderungen in welcher Reihenfolge durch Verrechnung erloschen seien (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R und BGH, Urteil vom 27.10.1999, VIII ZR 184/98). In der Verrechnungserklärung der Beklagten vom 23.11.2007 finde sich dagegen lediglich der Hinweis auf einen Anspruch "auf geschuldete Beiträge" des Klägers in Höhe von 18.211,97 EUR. Weder sei ersichtlich, für welchen Zeitraum die Beitragsansprüche bestünden, noch fänden sich Angaben zu Fälligkeit oder der bestandskräftigen Feststellung der Beitragsforderung. Auch werde nicht deutlich, ob sich die Summe von 18.211,97 EUR aus mehreren Einzelforderungen zusammensetze, weil Säumniszuschläge erhoben worden seien.
Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der hälftigen Nachzahlung sei auch nicht durch die von der Beklagten vorgenommene zweite Verrechnung vom 13.05.2008 erloschen. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass diese den Bestimmtheitsanforderungen genügt, so stehe einer erneuten Verrechnung § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X entgegen. Die Vorschrift sei im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf den Fall anzuwenden, dass die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs - wie in der vorliegenden Konstellation gegeben - beziffert werden und die Nachzahlung erbracht werden könne. Sie bezwecke auch den Schutz des Klägers (wird ausgeführt). Nachdem sich die erste Verrechnung vom 23.11.2007 wegen mangelnder Bestimmtheit als unwirksam erwiesen habe, hätte dem Kläger der übriggebliebene Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.144,15 EUR ausgezahlt werden müssen und von der Beklagten nicht einbehalten werden dürfen.
Der Anspruch auf Auszahlung der hälftigen Nachzahlung sei auch nicht durch die am 04.06.1984 erfolgte Abtretung auf die geschiedene Ehefrau des Klägers übergegangen. Denn der Anspruch auf Rentennachzahlung werde von der Abtretungserklärung nicht erfasst, weil diese Erklärung nicht hinreichend bestimmt genug gewesen sei. Insbesondere hinsichtlich der Abtretung zukünftiger Forderungen seien an die Bestimmtheit strenge Anforderungen zu stellen. So sei die Benennung der Entstehungsgrundlage und/oder Umschreibung des für die Entstehung maßgeblichen Lebenssachverhalts zu fordern. Diesen Anforderungen genüge der Abtretungsvertrag vom 04.061984 nicht. Denn mit der Bezeichnung "Gehalts - oder sonstige Eigentumsansprüche"- sei weder die Entstehungsgrundlage hinreichend eingegrenzt noch der Lebenssachverhalt hinreichend konkretisiert. Daher lasse sich durch Auslegung nicht ermitteln, ob zukünftige Rentenansprüche der Abtretung unterfielen oder nicht.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegte Berufung hat die Beklagte sich insbesondere gegen die Auslegung des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB X durch das Sozialgericht gewandt. Die Vorschrift diene dazu, die Höhe des zu verrechnenden Betrages innerhalb einer den Leistungsberechtigten zumutbaren Frist bestimmen. Auf Fälle, in denen der Verrechnung ersuchende Leistungsträger alles getan habe, was zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verrechnung erforderlich sei, sei sie nach Wortlaut und Sinn und Zweck unanwendbar. Das Sozialgericht habe es zudem versäumt, sich mit der Rechtsfolgenseite der Regelung zu befassen. Das Gericht gehe ohne jegliche Begründung davon aus, dass eine Überschreitung der genannten Frist der Zulässigkeit einer Verrechnung entgegenstehe. Eine derartige Rechtsfolge sei der Regelung aber nicht zu entnehmen. Sie schließe lediglich das Zurückhaltungsrecht des um eine Verrechnung ersuchten Leistungsträgers aus. Für den Ausschluss einer Verrechnung lasse sich der Regelung kein Anhaltspunkt entnehmen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.07.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich der Antrag entnehmen,
die Berufung zurückzuweisen.
Seine angebliche Zugehörigkeit zur Baufirma sei von Dritten konstruiert und erfunden worden. Da er mittlerweile gesundheitlich und wirtschaftlich ruiniert sei, könne er nicht persönlich oder per Anwalt dem Berufungsverfahren folgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.144,15 EUR zu zahlen, weil die Beklagte gegen den Nachzahlungsanspruch insoweit wirksam verrechnet hat.
I. Die Klage ist zulässig. Der Senat kann offen lassen, ob eine Verrechnungserklärung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. Lilge, SGB I, 2. Auflage, § 52 Rdnr. 14; Jung in: Wannagat, SGB I, § 52 Rdnr. 9; KassKomm/Seewald, § 52 SGB I, Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - L 10 R 2467/08; zuletzt auch BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - B 13 R 31/08 R m. Nachw. der Rechtsprechung des BSG) oder (nur) eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung darstellt (so der 4. Senat des BSG, Urteil vom 24.07.2003, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1). Die Beklagte ist von dieser Auffassung des 4. Senats des BSG ausgegangen und hat daher in ihrer Erklärung vom 23.11.2007 den Kläger darüber belehrt, dass er Leistungsklage zu erheben habe. Eine solche Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (statt aller Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 78 Rdnr. 9). Ist in der Erklärung vom 23.11.2007 objektiv ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu sehen, wäre allerdings nach § 78 Abs. 1 SGG die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich gewesen. Ob ausnahmsweise die Durchführung des Vorverfahrens entbehrlich ist, wenn die Beteiligten einer Rechtsprechung des BSG folgen, die dem Sozialleistungsträger die Handlungsform des Verwaltungsaktes abspricht und damit die Durchführung des Widerspruchsverfahrens praktisch "verbietet", kann dahinstehen. Die Klage wäre jedenfalls deshalb zulässig, weil die Beklagte nach Klageerhebung die Verrechnung nochmals unter dem 13.05.2008 erklärt hat. Ist die Verrechnungserklärung objektiv als Verwaltungsakt zu qualifizieren, ist der Bescheid vom 13.05.2008 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 23.11.2007 ersetzt hat. Die Formulierung in § 96 SGG, wonach der neue Verwaltungsakt nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sein muss, steht dem nicht entgegen, da mit dieser Formulierung nur der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift bestimmt werden soll. Auch Bescheide, die nach Klageerhebung, aber vor Erlass eines Widerspruchsbescheides ergehen, werden nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (Hk-SGG/Binder, 3. Auflage, § 96 Rdnr. 3). Für die Anwendung des § 96 SGG ist es auch ohne Bedeutung, dass ein notwendiges Vorverfahren unterblieben ist (Leitherer, aaO, § 96 Rdnr. 2). Die Rechtshängigkeit erstreckt sich auf den neuen Bescheid, eines Vorverfahrens bedarf es insoweit nicht (aaO, Rdnr. 11c; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 96 Rdnr. 16).
II. Aufgrund des Bescheides vom 30.10.2007 stand dem Kläger gegen die Beklagte wegen der zuerkannten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 01.07.2006 - 28.02.2007 in Höhe von insgesamt 2.288,30 EUR zu. Die Hälfte dieses Betrages hat die Beklagte an den Kläger ausgekehrt; insoweit ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB analog). Hinsichtlich des weiteren Betrages von 1.144,15 EUR, den das Sozialgericht dem Kläger zuerkannt hat, ist der Anspruch durch wirksame Verrechnung (§ 52 Abs. 1 SGB I) erloschen (§ 389 BGB analog).
1. a) Der Beigeladenen stand gegen den Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von mindestens 16.748 EUR zu. Mit Bescheid vom 12.03.1987 hatte sie wegen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten im Jahre 1984 gegen den Kläger und seinen früheren Mitgesellschafter Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von 52.659 DM festgesetzt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger im Klageverfahren (SG Aachen - S 4 U 176/87) im Vergleich vom 10.04.1992 das Verfahren insoweit für erledigt erklärt und damit im Übrigen das Bestehen der Forderung der Sache nach anerkannt hat. Damit steht fest, dass er den Betrag gesamtschuldnerisch zusammen mit seinem früheren Mitgesellschafter schuldete. Er kann daher heute nicht mehr damit gehört werden, tatsächlich schulde er der Beigeladenen keine Beiträge zur Unfallversicherung. Diese Beitragsforderung ist in Höhe von 20.000 DM durch die Zahlung des früheren Mitgesellschafters des Klägers erloschen, die auch für ihn wirkt (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Beklagte den Mitgesellschafter gegen die Zahlung dieser Summe aus der Mithaftung entlassen hat, ohne das gesamte Schuldverhältnis aufzuheben, hindert sie nicht, den Kläger wegen der nicht getilgten Beitragsforderung in Anspruch zu nehmen (§ 421 BGB). Mithin bestand mindestens noch eine Beitragsforderung in Höhe von 32.659 DM = 16.748 EUR. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beigeladenen noch Säumniszuschläge gegen den Kläger zustehen und wie sie die von ihr mit 18.211,97 EUR bezifferte Forderung, die dem Verrechnungsersuchen zugrunde lag, berechnet hat, kann offen bleiben, da jedenfalls eine den Nachzahlungsanspruch bei Weitem übersteigende Forderung der Beigeladenen bestand.
b) Der Verrechnung stand die Abtretungserklärung des Klägers vom 04.06.1984 nicht entgegen, denn der Nachzahlungsanspruch ist nicht auf die Ehefrau des Klägers übergegangen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
2. Die Beigeladene hat die Beklagte wirksam zur Verrechnung ermächtigt. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Träger mit Ermächtigung eines anderen Trägers dessen Anspruch gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Ermächtigung verschafft dem ersuchten Träger die Befugnis, mit der "fremden" Forderung im eigenen Namen über eine gegen ihn bestehende Forderung durch Aufrechnung zu verfügen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss erkennbar sein, auf welchen Leistungsanspruch die Ermächtigung sich bezieht, ferner muss sich eine Bezugnahme auf § 52 SGB I ergeben (KassKomm/Seewald, aaO, Rdnr. 10; J. Häusler in: Hauck/Noftz, SGB I, § 52 Rdnr. 8). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beigeladenen vom 07.06.1993 an den (früheren) Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger, in dem sie Höhe und Rechtsgrund der Beitragsforderung (Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) sowie das Rechtsinstitut der Verrechnung erwähnt hat. Dieses Schreiben war zur Weiterleitung an den - der Beigeladenen nicht bekannten - zuständigen Rentenversicherungsträger bestimmt. Die aktuelle Höhe der Forderung hatte sie der Beklagten unter Beifügung des Schreibens vom 07.06.1993 mit Schreiben vom 27.11.2006 mitgeteilt. Damit lag eine wirksame Verrechnungsermächtigung vor. Soweit das BSG im Urteil vom 24.07.2003 (aaO), dem das Sozialgericht gefolgt ist, weitergehende Anforderungen an die Wirksamkeit der Ermächtigung stellt, indem es verlangt, neben dem Rechtsgrund, dem Entstehungszeitpunkt und der Fälligkeit des Anspruchs müsse auch angegeben werden, dass die Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden sei, überzeugt dies den Senat nicht. Die Ermächtigung ist ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung, der ersuchte Träger entscheidet in eigener Zuständigkeit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorliegen (J. Häusler, aaO, Rdnr. 7 f; Jung, aaO, Rdnr. 7). Für seine Entscheidung ist (nur) Voraussetzung eine eindeutige Erklärung des ersuchenden Trägers, dass er den ersuchten Träger zur Verfügung über die bezeichnete "fremde" Forderung berechtige. Ob die Angaben des ersuchenden Trägers dem ersuchten Träger eine hinreichend bestimmte Verrechnungserklärung (dazu sogleich unten 4.) erlauben, ist für die Frage der Erteilung einer wirksamen Ermächtigung irrelevant. Insoweit ist es ausreichend, dass dem ersuchten Träger eindeutig die Befugnis zur Verfügung über eine konkret bezeichnete Forderung erteilt worden ist. Weitergehende Anforderungen an die Bestimmtheit der zu verrechnenden Forderung sind erst im Zusammenhang mit der Verrechnungserklärung zu prüfen, da erst diese rechtsgestaltende Wirkung hat.
3. Die Beklagte durfte nach § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte des Nachzahlungsanspruchs aufrechnen. Gegen den Anspruch auf laufende Geldleistungen kann mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden (§ 51 Abs. 2 SGB I). Laufende Geldleistungen, sind solche, auf die der Berechtigte einen dem Grunde nach wiederkehrenden Anspruch hat; unerheblich ist, ob insoweit eine einmalige Zahlung für mehrere Zeitabschnitte erfolgt (KassKomm/Seewald, § 48 SGB I, Rdnr. 4). Die festgestellte Rentennachzahlung betraf die Rentenansprüche für die Monate Juli 2006 bis Februar 2007, also wiederkehrende Rentenzahlungen. Da der Kläger der Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung schuldet, war die Verrechnung bis zur Hälfte der Nachzahlung möglich. Der Verrechnung stand nicht entgegen, dass der Kläger dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wurde. Davon abgesehen, dass der Kläger insoweit den Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit hätte erbringen müssen, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass wegen der Einbehaltung der einen abgelaufenen Zeitraum betreffenden Rente Hilfebedürftigkeit eintreten könnte. Ob rückwirkend nie Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I bestehen kann, wie die Beklagte angenommen hat, so dass eine Aufrechnung/Verrechnung gegen die Nachzahlung einer Sozialleistung immer möglich wäre, kann dahinstehen.
4. Die Verrechnungserklärung der Beklagten vom 23.11.2007 war ausreichend bestimmt, um das Erlöschen der Hälfte des Nachzahlungsanspruchs zu bewirken. Die Beklagte hat erklärt, der Beigeladenen stehe ein Anspruch auf geschuldete Beiträge in Höhe von 18.211,97 EUR zu. Diese Forderung werde gegen den Nachzahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 30.10.2007 in Höhe von 1.144,15 EUR verrechnet. Damit waren die beiden zu verrechnenden Forderungen nach Art und Umfang konkret benannt, es war erkennbar, welche Forderung und welche Gegenforderung gegeneinander verrechnet wurden.
Allerdings stellt das BSG im Urteil vom 24.07.2003 (aaO), dem das Sozialgericht auch insoweit gefolgt ist, weitergehende Anforderungen an die Verrechnungserklärung. Es verlangt Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, die Bezugszeiten, die Fälligkeit der Forderung; ferner müsse angegeben werden, ob die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt sei (aaO, Rdnr. 21). Der Senat hält diese Anforderungen für überzogen. Namentlich Angaben zu Fälligkeit oder Bestandskraft der Gegenforderung sind für die Frage der Bestimmtheit der Verrechnungserklärung irrelevant. Insoweit stellt sich nur die Frage nach der materiellen Wirkung der Erklärung, also die Frage, ob aufgrund der Erklärung die Forderungen, soweit sie sich decken, erloschen sind (§ 389 BGB). Nach § 387 BGB ist die Aufrechnung nur mit einer wirksamen, also fälligen Forderung möglich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 387 Rdnr. 11), so dass die Aufrechnung mit einer nicht fälligen Forderung ins Leere geht. Lässt man die Verrechnung nur mit einer bestands- bzw. rechtskräftig festgestellten Forderung des ersuchenden Trägers zu (so mit guten Gründen BSG, aaO, Rdnr. 18), ist ebenso die Bestandskraft nur Voraussetzung für die Wirkung der Verrechnung. Für die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung ist die dagegen die Angabe irrelevant (s. auch BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 2, das die Angabe der Bestands- bzw. Rechtskraft jedenfalls dann nicht für erforderlich hält, wenn die zur Verrechnung gestellte Forderung verbindlich festgestellt ist).
Die Anforderungen an den Inhalt der Verrechnungserklärung sind mit Blick auf die Rechtswirkung der Verrechnung zu stellen. Da die zur Verrechnung gestellten Forderungen nur insoweit erlöschen, als sie sich decken, müssen sowohl die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, als auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird, hinreichend konkret bestimmt sein, damit festgestellt werden kann, welche Forderungen erloschen sind (vgl. OLG Köln NJW 2005, 1127, 1128; ebenso im Ansatz BSG, aaO Rdnr. 20). Insoweit ist es aber ausreichend, wenn nur die zu verrechnenden Forderungen nach Art und Umfang hinreichend konkret bezeichnet werden. Sowohl die zivilrechtliche Literatur (siehe PWW/Pfeiffer, BGB, 4. Auflage, § 388 Rdnr. 4; Hk-BGB/Schulze, 5. Aufl., § 388 Rdnr. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 388 Rdnr. 1) als auch die Rechtsprechung (OLG Köln, aaO) lassen es genügen, dass die aufgerechneten Forderungen bestimmbar sind. Auch das vom BSG in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Urteil des BGH zur Bestimmtheit (NJW 2000, 958) stellt keine weitergehenden Anforderungen auf. Der BGH verlangt in der Entscheidung nur, der aufrechnende Teil müsse dann, wenn mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen sich gegenüber stünden, bestimmen, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet würden (aaO, Seite 959). Im Falle des BGH bestanden drei selbständige Kaufpreisforderungen, gegen die mit insgesamt fünf Gegenforderungen aufgerechnet wurde. Es leuchtet ein, dass in diesem Fall sich aus der Aufrechnungserklärung eindeutig sowohl die Reihenfolge, in der die Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt werden, als auch die Reihenfolge der zu tilgenden Kaufpreisforderungen angegeben werden muss. Bei mehreren zur Aufrechnung/Verrechnung gestellten Forderungen mögen auch weitergehende Angaben zur Bestimmbarkeit der betroffenen Forderungen erforderlich sein. Im vorliegenden Fall bestand dagegen nur eine Beitragsforderung der Beigeladenen. Der Kläger hat auch selbst im Schriftsatz vom 16.05.2008 erklärt, die Forderung der Beigeladenen sei ihm seit langem bekannt. Die Beklagte hat diese Forderung in der Erklärung vom 23.11.2007 ebenso genannt wie den Nachzahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 30.10.2007. Aus ihrer Erklärung ergab sich somit für den Kläger ebenso wie für einen objektiven Dritten eindeutig, dass in Höhe 1.144,15 EUR der Nachzahlungsanspruch sowie ein entsprechender Teil der Beitragsforderung erloschen waren.
5. Es kann dahinstehen, ob die Verrechnung an die Ausübung von Ermessen gebunden ist, also das "Kann" in § 52 SGB I im Sinne eines "Ermessens-Kann" (so jetzt BSG, Beschluss vom 05.02.2009, aaO, juris Rdnr. 15 ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsprechung des 1. und 4. Senats des BSG; ihm folgend LSG Baden-Württemberg, aaO) oder als "Kompetenz-Kann" (so BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24.07.2003, aaO) zu verstehen ist. Die Beklagte hat das - gegebenenfalls erforderliche - Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. In der Erklärung vom 23.11.2007 führt sie aus, mangels Vorliegens besonderer Gründe überwiege das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Durchsetzung der festgestellten Forderung gegenüber dem Interesse des Klägers an der vollständigen Auszahlung der Nachzahlung. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden.
6. Selbst wenn man der Ansicht des Senats zur Wirksamkeit der Erklärung vom 23.11.2007 nicht folgt und die Verrechnung mangels Bestimmtheit dieser Erklärung für unwirksam hält, ist der Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.144,15 EUR aufgrund der Erklärung vom 13.05.2008 erloschen. In dieser Erklärung wird neben der Höhe der Forderung angegeben, es handele sich um rückständige Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1984, die seit dem 14.05.1987 zur Zahlung fällig seien. Sie sei durch Vergleich im Verfahren SG Aachen S 4 U 176/87 bindend festgestellt. Rechtsgrund, Fälligkeit und Bestandskraft -die dem Kläger allesamt ohnehin bekannt sind - waren damit erkennbar bezeichnet. Dass die Forderung in der Erklärung mit 17.067,82 EUR beziffert, also schon um den Betrag der ersten Verrechnung reduziert wird, ist unschädlich. Somit lag eine bestimmte und damit wirksame Verrechnungserklärung vor.
Die Erklärung vom 13.05.2008 ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht wegen Überschreitens der 2-Monats-Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang eines Verrechnungsersuchens zu leisten, wenn der ersuchende Leistungsträger die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen kann und der ersuchte Leistungsträger dagegen bereits in der Lage ist, die Nachzahlung zu erbringen. Das Sozialgericht will die Norm im Wege des "Erst-Recht-Schlusses" auf den Fall anwenden, das die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs schon beziffert werden kann.
Diese Argumentation ist nicht haltbar, für eine analoge Anwendung des § 87 Abs 1 SGB X ist kein Raum. Ein Erst-Recht-Schluss setzt logisch voraus, dass der in § 87 Abs. 1 SGB X enthaltene Fall immer auch in dem nicht geregelten Fall enthalten wäre und sogar noch darüber hinaus ginge. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt aber nur ein Zurückbehaltungsrecht des ersuchten Trägers, der seine Leistung schon erbringen könnte und nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I auch zeitnah bewirken müsste, andererseits aufgrund des unbezifferten Verrechnungsersuchen nicht beurteilen kann, ob eine Tilgung durch Verrechnung in Betracht kommt. Der Versicherte kann in dieser Situation die Auszahlung seines Anspruchs bis zum Ablauf der 2-Monats-Frist nicht verlangen. Liegt dagegen ein beziffertes Verrechnungsersuchen vor, kann der ersuchte Träger sofort eine Entscheidung über die Auszahlung bzw. Verrechnung treffen. Es handelt sich also um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 87 Abs. 1 SGB X auch keine allgemeine Frist für die Behandlung von Verrechnungsersuchen schaffen, sondern nur den Fall nicht bezifferter Verrechnungsersuchen regeln. Das zeigt auch die in § 87 Abs. 2 SGB X getroffene Regelung für den Fall eines Anspruchsübergangs. Ist ein Anspruchsübergang nur dem Grunde, aber nicht der Höhe nach bekannt, ist der verpflichtete Träger nach Ablauf von zwei Monaten zur Auszahlung an den (materiell nicht mehr berechtigten) Versicherten verpflichtet, wenn er bis dahin die Höhe des übergegangenen Anspruchs nicht kennt. Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber in § 87 SGB X nur die Fälle regeln wollte, in denen dem Auszahlungsanspruch des Berechtigten noch nicht bezifferte "Gegenforderungen" entgegenstehen. Eine planwidrige Regelungslücke ist auf der Grundlage dieser Absicht des Gesetzgebers nicht zu erkennen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem objektiven Regelungsplan des Gesetzes. Der geregelte und der nicht geregelte Fall unterscheiden sich wertungsmäßig wesentlich. Wenn der ersuchende Leistungsträger sein Begehren noch nicht beziffert hat, ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Zurückhaltung der festgestellten Sozialleistung gerechtfertigt ist. Dieser "Schwebezustand" soll nicht für unbestimmte Zeit bestehen dürfen, der Gesetzgeber hat insoweit zugunsten des Bürgers sicher gestellt, dass der Nachzahlungsbetrag in einem zeitlich angemessenen Rahmen angewiesen wird, wenn der um Verrechnung nachsuchende Leistungsträger die Höhe seiner Forderung vorerst nicht bestimmen kann. Hat der ersuchende Leistungsträger dagegen bereits die Höhe seiner Forderung beziffert, ist klar, in welcher Höhe das Verrechnungsersuchen - und damit die Interessen der Versichertengemeinschaft - der Auszahlung entgegensteht. Diese wesentlichen Unterschiede verbieten es, hier eine Gleichbehandlung der beiden Fallkonstellationen vorzunehmen.
Darüber hinaus verkennt das Sozialgericht, dass § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X die von ihm entnommene Rechtsfolge nicht hergibt. Dem darin geregelten Beschleunigungsgebot für die Auszahlung lässt sich kein Verbot der Ausübung des Gestaltungsrechts der Verrechnung nach Ablauf der 2-Monats-Frist entnehmen. Es erscheint schon zweifelhaft, inwiefern § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X subjektive Rechte des Versicherten begründet oder nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Trägers gegenüber dem schon festgestellten und damit sofort fälligen Anspruch des Versicherten regelt. Mehr als das Recht des Versicherten, nach Ablauf der 2-Monats-Frist die Auskehrung des Nachzahlungsbetrages einschließlich eventueller Zinsen nach § 44 SGB I zu verlangen, lässt sich § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entnehmen. Die Literatur erachtet auch eine (gesetzeswidrig) nach Ablauf der 2-Monats-Frist erklärte Verrechnung für wirksam (KassKomm/Seewald, § 87 SGB X Rdnr. 26; von Wulffen/Schütze, SGB X, 6. Auflage, § 87 Rdnr. 6; Breitkreuz in: LPK-SGB X, 2. Auflage, § 87 Rdnr. 13).
Auch das BSG hat in dem Urteil vom 24.07.2003 (aaO) einen Leistungsträger für berechtigt gehalten, eine Verrechnung zu wiederholen, ohne dass es auf die Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingegangen wäre (Juris Rdnr. 31). Allerdings hat es gemeint, der ersuchte Träger dürfe auch bei Vorliegen von Verrechnungsersuchen den Auszahlungsbetrag nicht beliebig lange einbehalten. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Berechtigten, Sozialleistungen in angemessener Zeit zu erhalten und der Verpflichtung des ersuchten Trägers, das Recht zu der Verrechnung auszuüben, ergebe, dass nur solche bei Abschluss des "Rentenfeststellungsverfahrens" vorliegende Verrechnungsersuchen berücksichtigt und ausgeführt werden dürften, in den bestehende, fällige und bestands- bzw. rechtskräftige Forderungen zu Lasten des Versicherten nachgewiesen seien. Soweit diese Ausführungen dahingehend zu verstehen sein sollten, bereits bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens des ersuchten Trägers müsse ein - im Sinne der zitierten Entscheidung - "substantiiertes" Verrechnungsersuchen vorliegen und spätere "Nachbesserungen" seien nicht mehr möglich, wäre diese zeitliche Beschränkung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu vereinbaren, der die Bezifferung der zu verrechnenden Forderungen nach Feststellung des Anspruchs des Berechtigten ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, weshalb eine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Gestaltungsrechts in Betracht kommen soll. Auch wenn ein Interesse des Versicherten daran besteht, Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, in angemessener Zeit zu erhalten, ist andererseits das Interesse der Versichertengemeinschaft, bestehende Forderungen gegenüber dem Versicherten realisieren zu können, zu beachten. Der Versicherte ist materiell durch die gesetzlichen Grenzen von Aufrechnung/Verrechnung geschützt. Er ist auch nicht gehindert, gegen eine Verzögerung der Abrechnung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls eine Auszahlung des festgestellten Nachzahlungsbetrages an sich zu verlangen. Solange er aber seinen Anspruch nicht realisiert hat, muss er gewärtig sein, dass seine Forderung statt durch Erfüllung durch Aufrechnung/Verrechnung getilgt werden kann. Insoweit sind keine schützenswerten Belange des Versicherten erkennbar, die eine zeitliche Einschränkung der Ausübung des Gestaltungsrechts rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er von einer Entscheidung des BSG abweicht und den zu entscheidenden Rechtsfragen auch grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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