L 7 B 351/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 92/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 351/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 21.08.2009 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Kläger bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte; auszugehen ist hierbei vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (zuletzt BSG, Urteil vom 13.05.2009, B 4 AS 49/08 R, m.w.N.).

Nach § 2 Ziffer 2. des "Fördervertrages" des Klägers mit der N GmbH in Dortmund vom 29.09.2008 erhält der Kläger eine "monatliche, persönliche Förderzahlung in Höhe von 500,- EUR (brutto)". Der entsprechende Nettobetrag fließt dem Kläger monatlich zu; dies steht zwischen den Beteiligten ebenso wie die Höhe der abzusetzenden Beträge nicht im Streit. Er ist damit Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II.

Dieses Einkommen ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht privilegiert im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Denn es handelt sich, worauf das SG bereits zu Recht hingewiesen hat, bei der "Förderzahlung" nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Der "Fördervertrag" soll dem Kläger eine Weiterqualifikation an der "IT-Center Dortmund GmbH" ermöglichen. Die dortigen Studiengebühren werden gemäß § 2 Ziffer 1. des "Fördervertrages" von der N GmbH im Ergebnis getragen. Ergänzend hierzu erfolgt nach der dortigen Ziffer 2. die erwähnte "Förderzahlung". Diese hat erkennbar den Zweck, den Lebensunterhaltes des Klägers während der Weiterqualifikation sicherzustellen, gerade um den Erfolg der Qualifizierung zu gewährleisten. Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist aber (auch) der Zweck der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).

Die in § 8 des "Fördervertrages" vereinbarte "Rückforderung von gewährten Fördermitteln" setzt nach den dortigen Ziffern 2. bis 4. einen Abbruch der Weiterqualifikation oder aber voraus, dass der Kläger die im Anschluss an seine Qualifizierung angestrebte Beschäftigung bei der N GmbH nicht aufnimmt oder vorzeitig beendet. Ob diese zukünftigen Umstände und damit eine Rückzahlungspflicht des Klägers eintreten, ist derzeit und insbesondere im streitigen Bewilligungszeitraum aber (noch) vollkommen ungewiss.

b) Eine ungeklärte Rechtsfrage, welche die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte, liegt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht vor.

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, hat die Gesetzgebung mit den Regelungen der § 7 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 7 SGB II erfasst; ein solcher Sachverhalt ist hier zudem von vornherein nicht gegeben.

Soweit der Kläger auf das Urteil des erkennenden Senats zu Privatdarlehen Bezug nimmt (vom 11.12.2008, L 7 AS 62/08; anhängig BSG B 14 AS 46/09 R), betraf dieses ein Privatdarlehen, bei dem die Rückzahlungspflicht der dortigen Darlehensnehmerin nicht von dem Eintritt einer Bedingung abhängig war. Bereits dies unterscheidet den dortigen Sachverhalt von dem hier zu bewertenden, so dass der Senat nicht zu entscheiden hatte, ob die hier vereinbarte "Rückforderung von gewährten Fördermitteln" rechtlich überhaupt als Darlehen zu qualifizieren ist.

2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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