L 31 R 1816/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 4475/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 R 1816/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Die Rechtssprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Oktober 2005) zur Berücksichtigung der die Höchstdauer überschreitenden Monate der Hochschulausbildung bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums zu §§ 58 Abs. 1 Nr. 4 und 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 überzeugt nach wie vor.
2) Ob diese Rechtssprechung auch nach der Gesetzesänderung durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 Anwendung findet, konnte offen bleiben (dagegen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2008, AZ: L 8 R 599/08)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte Zeiten der Hochschulausbildung als nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigen muss.

Die 1940 geborene Klägerin besuchte bis zum 13. Juni 1959 die Schule und nahm im Anschluss daran in der Zeit vom 01. September 1959 bis zum 18. Oktober 1966 eine Hochschulausbildung auf, die sie mit Erfolg abschloss. In ihrem Berufsleben war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Fachzahnärztin beschäftigt.

Mit Bescheid vom 05. Mai 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. Juli 2000 (Zahlbetrag 2.571,78 DM). Die Rente hatte sie aus 5,8969 Entgeltpunkten (West) und 53,5643 Entgeltpunkten (Ost) ermittelt. Dabei berücksichtigte sie für Anrechnungszeiten für Schul- bzw. Hochschulausbildung 43 Monate. Dabei ging sie davon aus, dass nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung bis zum 30. Juni 2001 nur Zeiten bis zu höchstens drei Jahren berücksichtigt werden könnten, die sich durch die Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VII i. V. m. der Anlage 18 zum SGB VI auf 43 Monate erhöhten. Die Zeit der Hochschulausbildung vom 01. April 1961 bis zum 18. Oktober 1966 blieb wegen Überschreitung der Höchstdauer unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 01. April 1961 bis 18. Oktober 1966 nicht als beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind. Vielmehr berücksichtigte sie nur 67 Monate (ohne die streitige Zeit) als beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind, zuzüglich einer Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten von 12 Monaten. Mit Bescheid vom 05. März 2001 wurde die Rente neu festgestellt (EP West = 5,8883, EP Ost = 53,5655). Die Rente verringert sich geringfügig durch den Hinzutritt einer Beitragszeit.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2007 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Rente. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Oktober 2005 (Aktenzeichen B 4 RA 43/03 R) sei der Zeitraum der nicht berücksichtigten Hochschulausbildung vom 01. April 1961 bis 18. Oktober 1966 bei der Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes als nicht belegungsfähig abzusetzen. Sie erbitte eine Probeberechnung im Hinblick auf diese Rechtsprechung.

In der Probeberechnung berücksichtigte die Beklagte nunmehr im Vergleich zum Bescheid vom 05. Mai 2000 67 weitere Monate (01. April 1961 bis 18. Oktober 1966) als beitragsfreie Zeit, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeit sei. Im Ergebnis ergaben sich daraus persönliche Entgeltpunkte (West) in Höhe von 6,0018 (statt 5,8969) und persönliche Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 54,4787 (statt 53,5643).

Die Klägerin wies im Schreiben vom 19. Mai 2008 darauf hin, dass sich durch den Bescheid vom 05. März 2001 die persönlichen Entgeltpunkte (West) auf 5,8883 erniedrigt und die Entgeltpunkte (Ost) auf 53,5655 erhöht hätten.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 05. Mai 2000 in der Fassung des Bescheides vom 05. März 2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie folge der Rechtsprechung des BSG nicht. Die Legaldefinition "beitragsfreie Zeiten" ergebe sich aus § 54 Abs. 4 SGB VI. Danach seien beitragsfreie Zeiten nur solche Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (ferner Zurechnungs- oder Ersatzzeiten) und nicht zugleich mit Beiträgen belegt seien. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilgenommen hätten, allerdings nur bis zu einer Höchstdauer von 3 bzw. 8 Jahren. Soweit das BSG argumentiert habe, bei der Begrenzung auf 3 bzw. 8 Jahre handele sich lediglich um eine Begrenzung der Anrechnung dieser Zeiten, nicht aber der Belegung, könne dem nicht gefolgt werden. Die Trennung in der Rechtsprechung des BSG in die Belegung, Anrechnung und Bewertung rentenrechtlicher Zeiten könne nicht nachvollzogen werden.

Auf die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24.10.2008 den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 aufgehoben und diese verurteilt, den Rentenbescheid vom 05. März 2001 abzuändern und im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die nicht mit Entgeltpunkten bewertete Zeit der Hochschulausbildung der Klägerin vom 01. April 1961 bis 18. Oktober 1966 bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums als nicht belegungsfähig abzusetzen und den Rentenhöchstwert für die Zeit ab dem 01. Januar 2003 entsprechend höher festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte müsse nach der Rechtsprechung des BSG zusätzlich die Zeiten der (weiteren) Hochschulausbildung der Klägerin vom 01. April 1961 bis 18. Oktober 1966 als nicht belegungsfähige Zeiten berücksichtigen. Die Kammer folge insoweit nach eigener Prüfung dem Urteil des BSG vom 18. Oktober 2005. Nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI seien Kalendermonate "mit beitragsfreien Zeiten", die nicht auch Berücksichtigungszeiten seien, nicht belegungsfähig. Gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI seien beitragsfreie Zeiten Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt seien, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden seien. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der nach § 300 Abs. 1 SGB VI zurzeit des Rentenbeginns (01. Juli 2000) maßgeblichen Fassung vom 01. Januar 1998 seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Jahren. § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI stelle auf "beitragsfreie Zeiten" ab, ohne zu erkennen zu geben, dass es auch auf deren Anrechenbarkeit ankomme. Entscheidend sei allein, ob die Zeiten den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit und damit den Tatbestand der Qualifikationsnorm des § 54 Abs. 4 SGB VI in seiner Ergänzung durch gesetzlich bestimmte Fallgruppen (hier: § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) erfülle. § 54 Abs. 4 SGB VI qualifiziere als beitragsfreie Zeiten solche Kalendermonate, die unter anderem mit Anrechnungszeiten "belegt" seien. Es komme also allein auf die "Belegung", nicht aber auf die Anrechenbarkeit an. Bei der Prüfung, ob eine belegungsfähige Zeit vorliege, sei deshalb allein zu fragen, ob die Klägerin eine Schule oder Hochschule besucht habe, nicht jedoch danach, ob sie diese länger als drei Jahre (36 Monate) besucht habe. Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2008 (Az.: L 8 R 599/08), wonach die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes enthaltene Höchstdauerklausel von 8 Jahren zum Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gehöre, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Fassung für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich sei. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X würden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen seien, anstelle der Rücknahme der Antrag. Da die Klägerin ihren Überprüfungsantrag noch im Jahre 2007 gestellt habe, habe sie demnach Anspruch auf eine Neufeststellung ihrer Rente und auf Nachzahlung der sich eventuell ergebenden höheren Rentenbeträge für die Zeit ab dem 01. Januar 2003.

Gegen das ihr am 29. Oktober 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 11. November 2008. Sie macht geltend, die Auffassung des BSG, nach der auch die die Höchstdauer überschreitenden Monate der schulischen Ausbildung als nicht belegungsfähige Zeiten im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII zu berücksichtigen seien, sei nach ihrer Ansicht mit dem Wortlaut der Norm, dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik nicht vereinbar. Merkmal einer Anrechnungszeit seien verschiedene Tatbestände, die zeitgleich erfüllt sein müssten, damit aus dem Anrechnungszeittatbestand eine Anrechnungszeit werde. So liege eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig sei und gemäß § 58 Abs. 2 SGB VI eine versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr-/Zivildienst unterbrochen werde. Folglich könne ein Anrechnungszeittatbestand aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vorliegen, ohne dass dieser zwangsläufig zu einer Anrechnungszeit führe, wenn der Unterbrechungstatbestand nicht gegeben sei. Sei die Arbeitsunfähigkeit aber keine Anrechnungszeit, werde sie keine beitragsfreie Zeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB VI. Sie werde somit auch nicht zu einem nicht belegungsfähigen Kalendermonat im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Ebenso verhalte es sich mit einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Auch hier müsse neben dem Tatbestand der schulischen Ausbildung ein weiterer Tatbestand, nämlich der Tatbestand des begrenzten Umfanges (von bis zu drei Jahren) erfüllt sein, damit eine Anrechnungszeit vorliege. Nach den Ausführungen des BSG zur Belegung, Anrechnung und Bewertung wäre allein der Anrechnungszeittatbestand der Arbeitsunfähigkeit ausreichend, um diesen als beitragsfreie Zeit im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen. Insoweit widerspreche die Auslegung des BSG dem eindeutigen Gesetzestext.

Im Übrigen widerspreche die Entscheidung vom 18. Oktober 2005 der bisherigen Rechtsprechung des 4. Senats. In den Entscheidungen vom 30. März 2004 (Az.: B 4 RA 36/02 R sowie B 4 RA 46/02 R) sei der beklagte Rentenversicherungsträger verurteilt worden, Zeiten der schulischen Ausbildung bei der Rentenberechnung zu bewerten, obwohl diese Zeiten die anrechenbare Höchstdauer überschritten hätten. Die Verurteilung sei erfolgt, weil es an der Aufhebung früherer Vormerkungsentscheidungen gemangelt habe. Dem Rentenversicherungsträger sei also vorgeworfen worden, den im Rahmen eines Bescheides nach § 149 Abs. 5 SGB VI vorgemerkten Tatbestand der schulischen Ausbildung nicht ordnungsgemäß aufgehoben zu haben. Die Rentenversicherungsträger hätten sich entschlossen, dieser BSG-Rechtsprechung zu folgen und die Tatbestände aus der Vormerkung zu Zeiten der schulischen Ausbildung, die die Höchstdauer überschritten, im Rentenbescheid aufzuheben. Wenn nun aber Aufhebungsentscheidungen zu den vorgemerkten Daten für die die Höchstdauer überschreitenden Zeiten der schulischen Ausbildung getroffen würden, stelle der Rentenversicherungsträger zugleich fest, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für diese Zeiten nicht mehr erfüllt sei. Damit käme aber auch eine Berücksichtigung solcher Zeiten als "nicht belegungsfähig" im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht mehr in Betracht. Ob das BSG diesen Widerspruch erkannt habe, sei nicht erkennbar.

Das BSG rechtfertige die Absetzung von Anrechnungszeittatbeständen der schulischen Ausbildung als nicht belegungsfähig u. a. damit, dass in § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI eine Aussage dazu fehle, dass es sich um anrechenbare beitragsfreie Zeiten handeln müsse. Hierbei werde aber wiederum die dem SGB VI widersprechende Folgerung gezogen, dass bereits ein Anrechnungszeittatbestand eine beitragsfreie Zeit sei. Im Prinzip gehe das BSG davon aus, dass der Gesetzgeber in § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht "beitragsfreie" Zeiten, sondern beitragslose Zeiten, die die Tatbestände der § 58, 59, 250 bis 253 a SGB VI erfüllten, aufnehmen wollte. Dass dies der Gesetzgeber nicht gewollt habe, könne aus einer gesetzlichen Formulierung an anderer Stelle, nämlich in § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI abgeleitet werden. Denn hier werde vom Gesetzgeber eindeutig festgehalten, dass bei Fehlen des Unterbrechungstatbestandes trotz Vorliegens eines Anrechnungszeittatbestandes ggf. keine beitragsfreie Zeit vorliege. Hier heiße es: "Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,.". Auch die Argumentation, dass bei anderer Auslegung als der vom BSG eine rentenrechtlich qualifizierte Zeit (schulische Ausbildung) nach Erreichen der Anrechnungshöchstdauer wie eine Versicherungslücke behandelt werde und dies einen verfassungswidrigen Widerspruch darstelle, könne nicht gefolgt werden. Denn der Gesetzgeber gebe dem Versicherten gemäß § 207 SGB VI die Möglichkeit, freiwillige Beiträge für die Ausbildungszeit nachzuentrichten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt würden. Der Versicherte habe damit die Möglichkeit, diese Versicherungslücke zu schließen. Dies könne auch den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien zum Rentenreformgesetz 1992 (Bundestagsdrucksache 11/4124, Begründung zu § 202 SGB VI, jetzt § 207 SGB VI, S. 192) und zum Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz entnommen werden (Bundestagsdrucksache 13/4610, Begründung zu § 58 SGB VI, S. 23).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin und die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung des Gerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 05. März 2001 dazu verurteilt, die die Höchstdauer überschreitenden Monate der Hochschulausbildung als beitragsfreie Zeiten bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes abzusetzen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2008 sowie auf das diesem Urteil zugrunde liegende Urteil des Bundessozialgerichts vom 08. Oktober 2005 (B 4 RA 43/03 R, zitiert nach juris). Der Senat folgt der umfassenden Begründung des Bundessozialgerichts nach eigener Prüfung.

Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände gegen die Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 72 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 i. V. m. der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI überzeugen nicht.

Die Argumentation, dass auch die Höchstdauer überschreitenden Hochschulausbildungszeiten deshalb nicht berücksichtigt werden könnten, weil ansonsten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI abgesetzt werden könnten, ohne dass ein Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI gegeben sei, ist aus der Sicht des Senats nicht überzeugend.

Zum einen ist der von der Beklagten kritisierten Entscheidung des 4. Senats des BSG an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Argumentation zu Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung auf andere Anrechnungszeittatbestände übertragbar sei. Auch der Wortlaut der Vorschriften legt dies nicht nahe. Die Beklagte argumentiert im Hinblick auf die Anrechnungszeittatbestände des § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis 3 a SGB VI mit der nur diese Anrechnungszeittatbestände betreffenden Vorschrift des Abs. 2, nach der ein Unterbrechungstatbestand erforderlich ist. Es spricht aber aus der Sicht des erkennenden Senats nicht Zwingendes dafür, das Erfordernis des Unterbrechungstatbestandes für die Anrechnungszeittatbestände des § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a SGB VI genauso zu behandeln wie den in § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI aufgenommenen Tatbestand einer Anrechnungshöchstdauer. Weder die Gesetzessystematik noch der Wortlaut gebieten zwingend die Gleichbehandlung, so dass die Beklagte nicht mit Erfolg argumentieren kann, die Qualifizierung der Höchstdauer als Anrechnungstatbestand sei deshalb fehlerhaft, weil ansonsten auch die Anrechnungszeiten des § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a SGB VI ohne Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 angerechnet werden müssten.

Gegen eine Gleichbehandlung des Unterbrechungstatbestandes mit dem Höchstdauertatbestand spricht im Übrigen auch die Qualifizierung einer Hochschulausbildung als Vorleistung zum Rentenversicherungssystem in der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. dort Rdnr. 45, zitiert nach juris). Die dortigen Ausführungen zur volkswirtschaftlichen Produktivität und ihrer Abhängigkeit von der Arbeits- und Ausbildungsleistung ist auf die Tatbestände des § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a SGB VI nicht zu übertragen. Insoweit ist auch die Beklagte mit dem Argument nicht zu hören, das BSG habe zu Unrecht eine "Versicherungslücke" durch die Überschreitung der Ausbildungshöchstdauer angenommen, weil eine Nachentrichtungsmöglichkeit für Ausbildungszeiten besteht, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass durch das Erfordernis der Nachentrichtung ein weiterer Beitrag des betroffenen Versicherten gefordert wird, und aus dieser Sicht sehr wohl die vom BSG beklagte Versicherungslücke vorliegt, wenn der Versicherte bei Überschreitung der dreijährigen Anrechnungszeit für Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung Beiträge zahlen muss. Auch trifft das Argument des BSG durchaus zu, dass ein hoher Ausbildungsstand nicht nur im Interesse der Volkswirtschaft, sondern auch des Rentenversicherungssystems liegt, gerade eben wegen seiner Abhängigkeit von der volkswirtschaftlichen Produktivität. Deshalb verbietet es sich, einerseits hochqualifizierte Ausbildungen als systemnützlich anzusehen, andererseits diese so zu behandeln, als handele es sich um eine Versicherungslücke, die lediglich durch weitere Beitragsleistung zu schließen sei. In diesem Zusammenhang hat das BSG auch zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Beitragsleistung des beschäftigten Versicherten lediglich eine Vorleistung zur Rente ist, da die Rente nicht von der Höhe der geleisteten Beiträge (also vom Prozentsatz der vom Arbeitsentgelt zu entrichtenden Beiträge abhängig ist), sondern allein vom Verhältnis des versicherten Verdienstes zum Durchschnittsverdienst, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Höhe in einem bestimmten Jahr Beiträge daraus zu zahlen waren.

Auch die Argumentation der Beklagten mit der Vorschrift des § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI überzeugt nicht. Denn in dieser Vorschrift wird ausdrücklich geregelt, dass die Zeiten, die mangels Unterbrechungstatbestand i. S. des § 58 Abs. 2 SGB VI im Grundsatz gerade nicht geeignet sind, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente zu erfüllen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen doch eine Belegung des maßgeblichen Zeitraums ab 1. Januar 1984 bewirken. Die Vorschrift lässt sich daher auch als Beleg für die Richtigkeit der nach Auffassung des BSG dem SGB VI zugrunde liegenden Systematik von Belegung, Anrechnung und Bewertung anführen.

Letztlich spricht auch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Aufhebung von Vormerkungstatbeständen (BSG, Urteil vom 30. März 2004, Az.: B 4 RA 36/02 R) nicht gegen die hier gefundene Auslegung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI i. V. m. § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Die Aufhebung von Anrechnungszeittatbeständen im Vormerkungsbescheid regelt nach Auffassung des Senats in der Logik des BSG wiederum nur die Anrechenbarkeit dieser Zeit, nicht aber die Qualifizierung eines Monats "als mit einer beitragsfreien Zeit belegt" i. S. des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI was im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu entscheiden ist, die im Versicherungsverlauf ohnehin nicht vorgenommen wird. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, warum diese Entscheidung des BSG die Feststellung eines Anrechnungstatbestandes ohne Anrechnung hindern soll. Diese Regelung beinhaltet dann ohnehin keine Regelung zur Belegung.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen Belegung, Anrechnung und Bewertung im Gesetzestext des SGB VI angelegt ist.

Dabei hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob er der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 31. Juli 2008, Az.: L 8 R 599/08) zur Bewertung der Höchstdauerklausel von 8 Jahren in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 21. März 2001 folgen wird. Denn seine abweichende Rechtsprechung hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Wesentlichen mit der Neufassung des § 74 Satz 3 SGB VI begründet. Über diese Fassung der einschlägigen Normen war hier aber nicht zu entscheiden, da die rentenrechtlichen Regelungen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01. Juli 2000 galten.

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorlagen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die hier einschlägigen Normen bereits außer Kraft getreten sind und zu ihnen höchstrichterliche Rechtsprechung in der Fassung des Urteils des BSG vom 18. Oktober 2005 bereits vorliegt. Die von der Beklagten angestrebte Überprüfung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung ist kein Zulassungsgrund, denn der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Rechtskraft
Aus
Saved